Gericht | VG Cottbus 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 13.01.2023 | |
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Aktenzeichen | VG 8 L 251/22 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0113.8L251.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. | Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. |
2. | Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. |
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der nur im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertretungsbereiten Rechtsanwaltskanzlei W ... aus S ... ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung, wofür auf die Ausführungen unter Ziffer 2 Bezug genommen wird.
2. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtete, sinngemäße Antrag des Antragstellers vom 10. September 2022, den Antragsgegner zu verpflichten,
1. ihm eine angemessene Wohnung in B ... , M ... zu beschaffen,
2. ihm die Übernahme der Maklerkosten und der Mietkaution in Form einer Beihilfe sowie der Mietzahlungen für eine angemessene Wohnung in B ... , soweit diese den vom Sozialhilfeträger für angemessen erachteten Betrag übersteigt, zuzusichern bzw. zuzusagen,
3. notfalls bis zur Erfüllung dieser Begehren die Kosten für seine Unterbringung in einem Hotel oder einer Pension in P ... oder B ... zu übernehmen,
4. hilfsweise, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden,
bleibt ohne Erfolg.
Zwar ist der Antrag jedenfalls hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 statthaft und entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch im Übrigen zulässig. Namentlich fehlt es dem Antragsteller, der sein auf die Beschaffung und Finanzierung einer Wohnung gerichtetes Anliegen mit Schreiben u.a. vom 7. Juli 2022, 8. August 2022, 17. August 2022, 26. August 2022 und 10. September 2022 gegenüber dem Antragsgegner zum Ausdruck gebracht hat, nicht an einem Rechtschutzbedürfnis. Dass der Antragsteller eine Entscheidung des Antragsgegners hierüber nicht abgewartet habe, trifft zum einen jedenfalls insoweit nicht zu, als der Antragsgegner mit Schreiben vom 2. August 2022 und vom 26. August 2022 bereits auf das Anliegen reagiert und – dem Antragsteller ersichtlich nicht genügende – Auskünfte erteilt hat, und steht zum anderen dem Vorliegen eines Rechtschutzbedürfnisses ohnehin regelmäßig nicht entgegen, zumal der Antragsgegner dem Begehren des Antragstellers vorliegend auch in der Sache entgegen getreten ist und also keine (weitere) positive Bescheidung der Anträge des Antragstellers durch ihn in Aussicht steht. Der Verweis des Antragsgegners auf die nur für Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht geltende Regelung des § 47 Abs. 6 VwGO geht vorliegend fehl.
Das unter Ziffer 4 formulierte hilfsweise Bescheidungsbegehren kann dagegen nicht statthaft im Wege des vorläufigen Rechtschutzes verfolgt werden. Denn dieser dient der Offenhaltung der Hauptsacheentscheidung, nicht deren Erzwingung.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, also eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind von ihm glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung. Erstrebt ein Antragsteller – wie hier – eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 1 M 65/12 -, juris Rn. 3).
Hier hat der Antragsteller schon das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Zwar ist im Rahmen der hier nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller als Hinterbliebener seines 2013 an den Folgen eines Impfschadens verstorbenen Lebenspartners grundsätzlich zum für die hier verfahrensgegenständlichen Leistungen der Kriegsopferfürsorge anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß §§ 25 ff. des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) i. V. m. § 60 Abs. 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes gehört.
Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden gemäß § 25a Abs. 1 BVG Hinterbliebenen erbracht, wenn und soweit diese infolge des Verlustes u.a. des Lebenspartners nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Ein Zusammenhang zwischen dem Verlust des Lebenspartners und der Notwendigkeit der Leistung wird nach Abs. 2 der Regelung widerlegbar vermutet (Satz 1), stets angenommen aber u.a. bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig sind (Satz 3 Nr. 3).
Von einer hiernach bestehenden grundsätzlichen Anspruchsberechtigung des Antragstellers, der seit Ende 2013 infolge einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie als erwerbsunfähig gilt, ist vorliegend auszugehen. Zwar hat der Antragsgegner nicht unberechtigt auf die erheblichen Zweifel hingewiesen, die hinsichtlich dieser Diagnose und der darauf basierenden Einstufung des Antragstellers als erwerbsunfähig mittlerweile bestehen. Wie der Kammer auch aus den von dem Antragsteller in der Vergangenheit geführten zahlreichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Cottbus bekannt, entfaltete der ersichtlich hoch intelligente Antragsteller in den zurückliegenden Jahren in erheblichem, für sein Krankheitsbild erstaunlichem Maße Energie, Zielstrebigkeit und Erfindungsreichtum bei der Geltendmachung verschiedentlicher sozialrechtlicher Ansprüche und schreckte dabei auch nicht vor unwahren Angaben und Manipulationen (vgl. etwa die Urteile der Kammer vom 10. Januar 2020 – VG 8 K 127/16 und VG 8 K 363/16 –, juris) bis hin zu – wie bei der Geltendmachung von Blindengeld – kriminellen Aktivitäten zurück. Infolge dessen hat der Antragsgegner zwischenzeitlich mit Bescheid vom 24. Februar 2022 die dem Antragsteller bislang gewährte Ausgleichsrente nach § 40a BVG und den Schadensausgleich nach § 41 BVG mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und zurückgefordert. Die dabei zugrunde gelegte Einschätzung der Fachärztin für Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie K ... nach Aktenlage und aufgrund einer Beobachtung des Antragstellers während der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Potsdam am 9. Februar 2022, die diese in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 28. Februar 2022 schriftlich niedergelegt hat, begründet zwar erhebliche Zweifel am Zustandekommen und an der fachlichen Belastbarkeit der damaligen Diagnose sowie insbesondere der Feststellung einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers. An einer den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Neubegutachtung fehlt es jedoch bislang ersichtlich ebenso wie an einer Rücknahme der Bewertung der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers durch den zuständigen Rentenversicherungsträger. Eine endgültige Klärung dieser Frage müsste hier deshalb mangels hinreichender Tatsachengrundlage ebenso einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben wie weitere Feststellungen dazu, ob der Antragsteller insoweit zurechenbar seine Mitwirkungspflichten verletzt und welche rechtlichen Schlussfolgerungen hieraus ggf. zu ziehen sind. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist dagegen die bisherige Einstufung zugrunde zu legen, auf die sich der Antragsteller trotz des von ihm mit Widerspruch vom 2. März 2022 eingeräumten aktuellen Wohlergehens „seit einigen Monaten“ einstweilen zur Glaubhaftmachung berufen kann.
Der Antragsteller hat jedoch keinen durch Leistungen der Kriegsopferfürsorge zu deckenden Bedarf glaubhaft gemacht. Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich im Sinne einer ergänzenden, besonderen Hilfe im Einzelfall der Beschädigten und ihrer Familie sowie der Hinterbliebenen anzunehmen, um einen angemessenen Ausgleich etwa für den Verlust des Lebenspartners zu erreichen, ohne dass aber ein völliges Schadloshalten des Berechtigten angestrebt wird (vgl. Rohr/Sträßer/Dahm, BVG, 111. Lfg., § 25 Nr. 2). Namentlich dienen die Leistungen nicht der Finanzierung jeglicher Lebenspläne oder -vorstellungen, sondern bezwecken lediglich eine unter sozialen Gesichtspunkten begrenzte Entschädigung.
Hier kann sich der Antragsteller zum einen nicht erfolgreich auf §§ 25b Abs. 1 Nr. 9, 27 c BVG berufen.
Hiernach erhalten Hinterbliebene zwar Wohnungshilfe. Diese besteht gemäß § 27c Satz 2 BVG jedoch maßgeblich in der Beratung in Wohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie in der Mitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung ausreichenden und gesunden Wohnraums. Geldleistungen werden gemäß Satz 3 der Regelung dagegen nur in den dort aufgeführten, hier nicht einschlägigen Fällen erbracht.
Leistungen der Wohnungshilfe sind demzufolge vorwiegend Dienstleistungen – also gemäß § 25b Abs. 3 BVG insbesondere die Beratung sowie die Erteilung von Auskünften –, in deren Mittelpunkt hier die Beratung und persönliche Unterstützung bei der Suche nach Wohnraum steht (vgl. ebenso: Rohr/Sträßer/Dahm, BVG, 111. Lfg, § 27c Nr. 2; Grube in Knickrehm, Gesamtes Soztiales Entschädigungsrecht, 1. Aufl. 2012, § 27c BVG Rn. 2). Ein Anspruch auf Beschaffung einer Wohnung und Übernahme der damit verbundenen Kosten resultiert hieraus nicht.
Ebenso wenig ergibt sich ein entsprechender Anspruch hier aus §§ 25b Abs. 1 Nr. 10, 27d BVG.
Nach § 27d Abs. 1 Nr. 5 BVG erhalten Hinterbliebene als Hilfe in besonderen Lebenslagen u.a. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Zu den insoweit in Betracht kommenden Leistungen zählen gemäß Abs. 3 Satz 2 der Regelung i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 des 12. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) analog auch Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Gemäß § 4 Abs. 1 der auf der Grundlage von § 69 SGB XII erlassenen Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vom 24. Januar 2001, zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3022 – VO –) werden diese Maßnahmen vor allem in Form der erforderlichen Beratung und persönlichen Unterstützung erbracht, können nach der Rechtsprechung im Einzelfall jedoch auch in der Verschaffung einer Wohnmöglichkeit sowie der Übernahme von Makler-, Miet- oder Hotelkosten bestehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2019 – 1 S 2192/19 –, juris Rn. 21; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. September 2009 – L 18 SO 111/09 B ER –, juris Rn. 21 ff.; Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 8 SO 24/12 R –, juris Rn. 15 ff.; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 68 Rn. 10 f.; Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, 8. EL 2021, § 68 Rn. 37 ff.).
Der Antragsteller gehört jedoch nicht zu den hiernach anspruchsberechtigten Personen. Er hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er sich in einer besonderen Lebenslage befindet, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden ist.
Besondere Lebensverhältnisse im Sinne der §§ 67, 68 SGB XII bestehen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 VO u.a. bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung sowie bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder vergleichbaren nachteiligen Umständen. Hierunter fallen maßgeblich obdachlose oder von Obdachlosigkeit unmittelbar bedrohte sowie sich in Haft befindliche oder hieraus entlassene Personen, wenn sie nicht in ihre Wohnung zurückkehren können. Soziale Schwierigkeiten liegen gemäß § 1 Abs. 3 VO dann vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere u.a. im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung oder mit Straffälligkeit. Lebensschwierigkeiten allgemeiner Art reichen nicht aus (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2010 – L 23 SO 46/10 B ER –, juris Rn. 15).
Hier wurde der Antragsteller zwar im August 2022 aus der Haft entlassen. Er hat jedoch nicht hinreichend dargetan, dass er infolge dessen obdachlos bzw. unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht ist bzw. dass ihm gerade wegen seiner Inhaftierung diesbezüglich soziale Schwierigkeiten begegnen, die zu einer Teilhabeeinschränkung geführt haben.
Vielmehr hat der Antragsteller ausweislich seines eigenen Vorbringens nach seiner Haftentlassung erneut Unterkunft bei seiner Tante in T ... gefunden, wo er bereits vor seiner Inhaftierung im Februar 2022 gelebt hat. Dorthin war im September 2021 umgezogen, obwohl er zuvor im August 2021 und befristet bis zum 31. März 2022 eine Wohnung in B ... angemietet hatte. Der Umzug erfolgte, weil der Antragsteller – so seine Aussage gegenüber dem Antragsgegner mit E-Mail vom 26. September 2021 und in einem Telephonat am 9. November 2021 – seine Ängste in B ... bzw. D ... nicht habe aushalten können. Die Wohnung seiner Tante verfügt ausweislich der Angaben des Antragstellers in seinem Prozesskostenhilfeantrag bei einer Wohnfläche von 80m² über drei Zimmer und wird von insgesamt drei Personen bewohnt; Wohnkosten hat der Antragsteller keine zu bestreiten. Insofern kann auch unter Berücksichtigung der Eidesstattlichen Erklärung des Antragstellers vom 13. September 2022, wonach er auf der Couch im Wohnzimmer schlafe und über keinen Kleiderschrank verfüge, davon ausgegangen werden, dass es sich um eine angemessene Unterkunft handelt. Der Antragsteller hat auch nicht einmal behauptet, dass seine Tante ihm diese Unterkunft absehbar verweigern würde.
Ausgehend hiervon ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller einer Wohnung in B ... bedarf, um in einer besonderen Lebenslage soziale Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Zur Begründung seines vorliegenden Antrages hat der Antragsteller vielmehr vorgetragen, dass er neun Jahre nach Verlust seines Lebenspartners und des „ziellosen Umherirrens“ sowie nach seiner Haft ein neues Leben anfangen und „ab nächstem Wintersemester“ an der T ... studieren möchte, wofür er eine Wohnung in den anliegenden Stadtbezirken benötige. Damit bezeichnet er weder eine besondere Lebenslage im Sinne der von § 27d Abs. 1 Nr. 5 BVG i. V. m. §§ 67 ff. SGB XII analog noch hieraus etwa resultierende soziale Schwierigkeiten.
Hinzu kommt, dass Leistungen zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten gemäß § 67 Satz 1 SGB XII ohnehin nur zu erbringen sind, wenn die betroffene Person aus eigener Kraft hierzu nicht fähig ist. Dies muss im Falle des Antragstellers jedenfalls hinsichtlich der Beschaffung einer Wohnung durchgreifend bezweifelt werden. Nicht nur vermag er, wie bereits dargelegt, seine vielfältigen Anliegen mit hohem Engagement und Aufwand zielstrebig und strategisch zu verfolgen, gerichtsbekannt ist er in den vergangenen Jahren zudem vielfach, und zwar wiederholt nach C ... umgezogen und war dabei ersichtlich stets imstande, sich selbst eine Unterkunft zu verschaffen.
Abstrakte Zusicherungen oder Zusagen, wie sie der Antragsteller mit seinem Antrag zu 2. begehrt, gehören von vorn herein schon nicht zum Leistungsspektrum der Kriegsopferfürsorge, die insoweit an eine konkrete Bedarfssituation gebunden ist. Gleiches gilt für die ohnehin allenfalls im Ausnahmefall in Frage kommende Übernahme von Hotelkosten zur Abwendung einer im Moment anders nicht zu behebenden Obdachlosigkeit. Darüber hinaus kommt jedenfalls die Übernahme von Mietkosten nur vorübergehend zum Erhalt einer Wohnung während der Haft oder in vergleichbaren, hier nicht vorliegenden Situationen in Betracht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 8 SO 24/12 R –, juris Rn. 15 ff.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2005 – L 20 B 2/05 SO ER –, juris Rn. 5 ff.).
Schließlich hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Da er, wie bereits dargestellt, nach seiner Haftentlassung in die bereits zuvor von ihm bewohnte Wohnung seiner Tante zurückkehren konnte und damit derzeit über eine angemessene Unterkunft verfügt, ist nicht ersichtlich, dass es ihm nicht zumutbar wäre, die förmliche Entscheidung des Antragsgegners über sein Begehren einstweilen abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.