Gericht | OLG Brandenburg 1. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 24.01.2023 | |
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Aktenzeichen | 1 U 12/22 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2023:0124.1U12.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. August 2022 – 14 O 181/21 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.
Die Verwerfung der Berufung der Beklagten beruht auf § 522 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO.
Die Berufung ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 23.12.2022, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht zulässig. Die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 17.1.2023 führen nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.
Die Beklagten verkennen, dass eine Berufung nach § 513 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Diese – ausdrückliche – gesetzliche Regelung führt dazu, dass auch die fehlerhafte Annahme der Zuständigkeit durch das Ausgangsgericht eine Berufung nicht rechtfertigen kann (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 513, Rn. 6). Der Senat hat bereits im Beschluss vom 23.12.2023 darauf hingewiesen, dass § 513 Abs. 2 ZPO auch und insbesondere die sachliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs umfasst, deren Fehlen die Beklagten auch im Schriftsatz vom 17.1.2023 monieren. Ebenso hat der Senat im Beschluss vom 23.12.2023 darauf hingewiesen, dass § 513 Abs. 2 ZPO auch bei erstinstanzlicher Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts gilt.
Die Regelung in § 513 Abs. 2 ZPO hat zur Folge, dass es, was der Senat ebenfalls bereits im Beschluss vom 23.12.2022 ausgeführt hat, für die Behandlung der Frage der Zuständigkeit des Landgerichts in der Berufung nicht darauf ankommt, ob dem erstinstanzlichen Klageverfahren ein Verfahren nach dem Brandenburgischen Schlichtungsgesetz (BbgSchlichtungsG) hätte vorangehen müssen. Auch diese Prüfung ist dem Senat nach § 513 Abs. 2 ZPO verwehrt. Aber auch dann, wenn man dies anders sehen wollte, hätte die Berufung keinen Erfolg. Denn weder das BbgSchlichtungsG noch das am 17.12.2022 in Kraft und an dessen Stelle getretene Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (BbgSchGG) sehen für die Verfahren bei den Landgerichten die vorherige Durchführung eines Verfahren bei einer Schieds- oder Gütestelle vor. Sowohl in § 1 Abs. 1 BbgSchlichtungsG als auch in § 4 BbgSchGG ist niedergelegt, dass – allein – die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eines solchen vorherigen Verfahrens bedarf. Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts der Vorschriften können sie nicht, auch nicht entsprechend oder analog, auf die Verfahren bei den Landgerichten angewandt werden.
Die Erwägung der Beklagten, dass die angenommene Zuständigkeit des Landgerichts den Instanzenzug verkürze, kann nicht nachvollzogen werden. Die Regelungen über die Berufung in §§ 511 ff. ZPO und über die Revision in §§ 542 ff. ZPO gelten sowohl für die erstinstanzlichen Urteile der Amtsgerichte und Berufungsurteile der Landgerichte als auch für die erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte und Berufungsurteile der Oberlandesgerichte. Die Verfahren vor den Schieds- und Gütestellen sind nicht dem gerichtlichen Instanzenzug zugehörig. Ungeachtet dessen steht auch dieser Erwägung die Sperrwirkung des § 513 Abs. 2 ZPO entgegen.
Nachdem die Berufung der Beklagten, auch im Schriftsatz vom 17.1.2023, ausschließlich auf die ihrer Ansicht nach fehlende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gestützt wird, ist sie aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 23.12.2022, auf die auch insoweit verwiesen wird, als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Bei der Festsetzung des Streitwerts folgt der Senat der Bemessung durch das Landgericht und der in der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils zum Ausdruck gebrachten Bewertung, dass der Umfang des erstinstanzlichen Obsiegens der Kläger zwei Drittel davon ausmacht.