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Entscheidung 3 W 133/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum 20.01.2023
Aktenzeichen 3 W 133/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0120.3W133.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 24.08.2022 - 51 VI 44/22 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert beträgt 315.000 €.

Gründe

I.

Der Antragsteller war der Ehemann der Erblasserin. Er hat zu Protokoll des Nachlassgerichts am 31.03.2022 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist.

Die Beteiligten zu 1 und 3 sind die gemeinsamen Kinder des Antragstellers und der Erblasserin.

Es liegen folgende vier handschriftlich abgefasste testamentarische Verfügungen vor:

Testament vom 11.02.1993

„An unsere Kinder, N… + A… T…!

Ihr Lieben, sollte uns etwas zustoßen möchten Eure Eltern verfügen, dass alles was wir besitzen, Ihr Euch gütlich teilt. Haltet zusammen, helft euch und lasst nie Neid zwischen Euch aufkommen. …“

Die Verfügung ist von der Erblasserin geschrieben und von beiden Eheleuten unterschrieben worden.

2. Testament vom 05.06.2002

„Ich, U… T… geb. D… geb. Datum …1941, verfüge als alleinigen Erben meinen Ehemann H… T…, geb. Datum …1941.“

Das Testament ist von der Erblasserin handschriftlich verfasst und unterschrieben worden.

3. Testament vom 10.06.2002

„Ich, H… T…, geb. Datum …1941 verfüge als alleinigen Erben meine Ehefrau U… T…, geb. Datum …1941.“

Das Testament ist von dem Antragsteller handschriftlich verfasst und unterschrieben worden.

4. Testament vom 02.08.2014

„Nachtrag zum Testament!

Hiermit verfügen wir: H… + U… T…

das unser Besitz erst nach unser „beiden“ Ableben an die Erben, A… + N… geteilt wird. Vor dieser Zeit wird kein Pflichtteil ausgezahlt. Ausnahme nur im Notfall und dann über einen Notar“

Die testamentarische Verfügung ist von der Erblasserin geschrieben und von beiden Ehegatten unterschrieben worden.

Der Antragsteller meint, er sei aufgrund des Testaments der Erblasserin vom 05.06.2002 deren Alleinerbe geworden.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Antragsteller sei lediglich Vorerbe und er - der Beschwerdeführer - sei zusammen mit der Beteiligten zu 3 Nacherbe geworden. Mit der Testamentsergänzung vom 02.08.2014 sei eine Vor- und Nacherbschaft bestimmt worden. Wesentlicher Vermögensgegenstand der Erblasserin sei ihr hälftiger Anteil an dem Haus in der …straße …, das zur anderen Hälfte dem Antragsteller gehöre. Dieses Haus befinde sich seit Generationen im Familienbesitz und habe nach dem Willen der Erblasserin stets in der Familie verbleiben sollen. Der Nachtrag zum Testament könne nur so verstanden werden, dass erst nach dem Tod beider Unterzeichner der Besitz unter den Erben geteilt werden solle. Dies entspreche nicht nur dem Wortlaut des § 2100 BGB, sondern auch dem Erblasserwillen. Dies folge auch aus der Regelung, wonach vor dem Ableben beider Eheleute kein Pflichtteil ausgezahlt werden solle. Denn die Anordnung einer Nacherbschaft lasse das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge entfallen.

Mit Beschluss vom 24.08.2022 hat das Amtsgericht die zur Begründung des Antrags vom 31.03.2022 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antragsteller sei ausweislich des Testaments vom 05.06.2002 Alleinerbe geworden. Dem stehe die testamentarische Verfügung aus dem Jahr 2014 nicht entgegen, da diese keine Regelung einer Vor- und Nacherbschaft enthalte. Die beiden Testamente aus dem Jahr 2002 seien als gemeinschaftliches Ehegattentestament (Berliner Testament) anzusehen, die Abfassung in zwei Urkunden an unterschiedlichen Tagen sei unschädlich. Die ergänzende Regelung vom 02.08.2014 stelle eine Schlusserbenregelung dar. Maßgeblich für diese Auslegung sei, dass die Ehegatten ihr Vermögen nicht getrennt hätten betrachten wollen, sondern als einheitliches, gemeinschaftliches Vermögen, das die Kinder erst nach dem Letztversterbenden hätten erben sollen. Nicht gewollt sei hingegen, dass die Abkömmlinge Nacherben des Vermögens des Erstversterbenden und später Nacherben des Vermögens des Letztversterbenden hätten sein sollen. Die Betrachtung des Vermögens als gemeinsames ergebe sich aus der Formulierung „unser Besitz“. Auch in der Verfügung aus dem Jahr 1993 komme diese Anschauung durch die Wortwahl „Alles was wir besitzen“ zum Ausdruck. Dagegen spreche auch nicht, dass die Eheleute die Geltendmachung des Pflichtteils möglichst hätten ausschließen wollen. Denn dabei habe es sich nur um einen Wunsch gehandelt, im Notfall habe der Pflichtteil ja ausgezahlt werden sollen. Im Übrigen greife die Zweifelsregel des § 2269 BGB.

Hiergegen richtet sich die nicht weiter begründete Beschwerde des Beteiligten zu 1.

II.

Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet.

Der beantragte Erbschein, der den Antragsteller als Alleinerben nach der Erblasserin ausweist, ist zu erteilen. Denn der Antragsteller hat die Alleinerbenstellung durch das Testament der Erblasserin vom 05.06.2002 erworben. In Zusammenschau mit dem Testament des Antragstellers vom 10.06.2002, durch das er die Erblasserin als seine Alleinerbin eingesetzt hat, und der gemeinschaftlichen Verfügung der Eheleute vom 02.08.2014 ergibt sich, dass diese ein sog. Berliner Testament errichten wollten. Mit einem sog. Berliner Testament setzten sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein und regeln zugleich den Schlusserbfall, d. h. sie bestimmen im gemeinschaftlichen Testament einen oder auch mehrere Dritte zum Erben des länger lebenden Ehegatten.

Einem solchen einheitlichen Regelungsgehalt der letztwilligen Verfügungen im Sinne eines sog. Berliner Testaments steht nicht entgegen, dass die entsprechenden Anordnungen in drei verschiedenen Urkunden und mit einem zeitlichen Abstand von mehreren Jahren getroffen wurden. Die gegenseitige Erbeinsetzung und die Schlusserbeneinsetzung durch die Ehegatten müssen nicht zwingend in einer Urkunde erfolgen; möglich ist es auch, diese Regelungen in verschiedenen Urkunden in zeitlichem Abstand zu treffen, sofern der Wille der Testierenden dahin geht, nunmehr beide Verfügungen als eine Einheit gelten zu lassen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2016 - 3 Wx 111/16, BeckRS 2016, 14512 Rn. 13), was hier der Fall ist, wie sich aus der Formulierung „Nachtrag zum Testament“ in der letztwilligen Verfügung vom 02.08.2014 ergibt.

Ein gemeinschaftliches Testament, in dem die Ehegatten - wie hier - einen Dritten als Erben benennen, dessen erbrechtliche Stellung aber nicht eindeutig bestimmt haben, ist auszulegen. Vorliegend ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob die Ehegatten sich gegenseitig zu Vollerben und ihre Kinder zu Schlusserben des Letztversterbenden haben einsetzen wollen (§ 2269 Abs. 1 BGB) oder ob sie sich gegenseitig nach dem Tod der Erstversterbenden lediglich als Vorerben und die Kinder als Nacherben des Erstversterbenden haben berufen wollen (§ 2101 Abs. 1 BGB). Für die Auslegung ist maßgebend, ob die Ehegatten ihr beiderseitiges Vermögen als Einheit angesehen haben und eine verschiedene Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten zu den beiden ursprünglichen Bestandteilen dieses Vermögens wie auch eine Trennung der Massen beim Tod des länger lebenden Ehegatten haben ausschließen wollen (Einheitslösung). Soll hingegen das Gesamtvermögen der Ehegatten beim Tode des Überlebenden in seine ursprünglichen Bestandteile auseinander fallen und eine getrennte Vererbung der Vermögen nach dem Tode beider Ehegatten eintreten, so ist die Trennungslösung gewollt. Der insoweit maßgebende übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (BGH, NJW 1993, 256) ist im Wege der individuellen Auslegung des Testaments festzustellen, ohne dass das Gericht an die in dem privatschriftlichen Testament getroffene Wortwahl gebunden ist. § 2269 Abs. 1 BGB enthält lediglich eine Auslegungsregel, die nur dann eingreift, wenn die individuelle Auslegung nicht zu einem anderen Ergebnis führt (OLG Hamm, NJOZ 2003, 1241; OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 16; Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, 2. Aufl. § 23 Rn. 15).

Die Auslegung ergibt hier, dass die Kinder der Ehegatten als Schlusserben eingesetzt sind. Denn Vor- und Nacherbschaft kann - unabhängig von der Begriffswahl - von Eheleuten nur dann gewollt sein, wenn sie die Vorstellung haben, dass beim Tod des längerlebenden Ehegatten das Gesamtvermögen getrennt nach dem Vermögen des Vorverstorbenen und dem Eigenvermögen des Überlebenden vererbt werden und als je getrennte Vermögensmassen auf die (Nach-)Erben übergehen soll (OLG Schleswig, Beschluss vom 06.06.2016 – 3 Wx 1/16, BeckRS 2016, 19260 Rn. 30). Der Wortlaut des Testaments vom 02.08.2014 spricht hier aber dagegen, dass die testierenden Eheleute eine solche Vorstellung gehabt haben, weil sie darin von „unserem Besitz“ sprechen, der erst nach ihrer beider Ableben geteilt werden sollte. Darin liegt ein starkes Indiz dafür, dass die Eheleute keine Vor- und Nacherbschaft im Sinn hatten (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 31.07.2018 – 6 W 14/16, BeckRS 2018, 17321 Rn. 29). Vielmehr deutet diese Formulierung an, dass die Ehegatten von einer Verschmelzung der Vermögensmassen in der Hand des Überlebenden ausgingen, wie sie für die Einheitslösung typisch ist. Demnach wollten sie an ihre beiden Kinder nach dem Tod des Längerlebenden eine einheitliche Vermögensmasse vererben. Dann aber sind die Abkömmlinge nach der Vorstellung der Erblasser als Schlusserben berufen und nicht als Nacherben des Erstverstorbenen.

Maßgebliche Anhaltspunkte außerhalb des Testaments dafür, dass die Eheleute entgegen der vorgenannten Formulierung im Testament vom 02.08.2014 die Trennungslösung gewollt haben und nicht von einer Einheitslösung ausgegangen sind, liegen nicht vor. Indiz für eine von gemeinschaftlich testierenden Eheleuten gewollte Trennungslösung könnte etwa sein, wenn der wesentliche Teil des beiderseitigen Vermögens nur von einem Ehegatten stammt und dieser Wert darauf gelegt hat, dass die Substanz seines Vermögens unvermindert auf seine Verwandten oder Drittbenannte übergeht (OLG Schleswig, a. a. O., Rn. 31; OLG Jena, a. a. O., Rn. 29). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil beide Ehegatten jeweils hälftige Eigentümer des Hausgrundstücks waren, das den wesentlichen Bestandteil ihres Vermögens ausmachte.

Ein gewichtiges Indiz, dass die Eheleute hier ein sog. Berliner Testament abfassen wollten, ergibt sich auch daraus, dass sie im Testament vom 02.08.2014 zum Ausdruck bringen, die Auszahlung des Pflichtteils solle nur im Notfall erfolgen. Eine solche Klausel - die ein Pflichtteilsrecht voraussetzt - ergibt nur Sinn, wenn ein Berliner Testament mit der Einsetzung der Kinder als Schlusserben gewollt gewesen ist. Denn einem Nacherben steht grundsätzlich im Gegensatz zum Schlusserben kein Pflichtteilsrecht nach dem erstversterbenden Elternteil zu (siehe hierzu näher OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 136).

Insgesamt ergibt die Auslegung mithin, dass beide Erblasser von der zentralen Vorstellung ausgegangen sind, der Nachlass des Erstversterbenden gehe auf den Überlebenden über und vererbe sich dann als einheitliche Vermögensmasse nach dessen Tod auf ihre Abkömmlinge zu je 1/2. Dann aber haben sie gewollt, dass der Überlebende Alleinerbe des Erstversterbenden werden soll und die Beteiligten Schlusserben. Soweit trotz der aufgezeigten Umstände und Hinweise für diese Auslegung noch Zweifel verbleiben, greift jedenfalls die Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1 BGB ein. Haben danach die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer nach § 84 FamFG zu tragen.

Der Beschwerdewert war nach §§ 61, 40 GNotKG anhand der Angaben des Antragstellers vom 01.03.2022 zum Wert des Nachlasses festzusetzen.