Gericht | OLG Brandenburg 1. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 23.12.2022 | |
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Aktenzeichen | 1 U 12/22 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:1223.1U12.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. August 2022 – 14 O 181/21 – als unzulässig zu verwerfen.
Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung der Beklagten unzulässig ist.
I.
Die Kläger nehmen die Beklagten, die die Grundstücksnachbarn der Kläger zu 1. und zu 2. sind, auf das Unterlassen des Filmens und Fotografierens ihrer Personen in Anspruch.
Die Kläger haben beantragt,
1.
die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, sie außerhalb des Privatgrundstücks …straße … in 1… A… auf öffentlichem Land zu filmen oder zu fotografieren,
hilfsweise,
die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, sie auf der öffentlichen …straße, insbesondere vor der Grundstückszufahrt der Kläger zu 1. und zu 2., zu filmen oder zu fotografieren,
2.
die Beklagten zu verurteilen, sämtliche auf der öffentlichen …straße, 1… A…, durch sie gemachten Video- und Filmaufnahmen der Kläger vollumfänglich zu löschen und deren Löschung nachzuweisen,
3.
die Beklagten zu verurteilen, sämtliche installierten Überwachungskameras auf ihrem Grundstück …straße …a, 1… A…, zu entfernen und die Anbringung weiterer Überwachungskameras zu unterlassen,
hilfsweise,
die Beklagten zu verurteilen, sämtliche Überwachungskameras so einzustellen, dass ein Filmen des Grundstücks und des Luftraums der …straße …, 1… A…, ausgeschlossen ist,
4.
für den Fall der Zuwiderhandlung den Beklagten ein Ordnungsgeld von bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis sechs Monate anzudrohen,
5.
die Beklagten zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 803,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 3.5.2021 freizustellen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 1.8.2022 der Klage überwiegend stattgegeben. Dabei hat es, ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000 €, seine sachliche Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt einer rügelosen Einlassung der Beklagten nach § 39 ZPO angenommen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der geltend gemacht wird, es sei rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht nach Hinweisen auf Bedenken gegen seine sachliche Zuständigkeit in der mündlichen Verhandlung sich für zuständig erklärt und die Beklagten teilweise verurteilt habe; das Landgericht habe sich für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht verweisen müssen.
II.
Die so begründete Berufung entspricht nicht den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 ZPO und stellt sich damit als unzulässig dar.
Gemäß § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Dieser Regelung unterfällt auch und insbesondere die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch das Gericht des ersten Rechtszugs (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 513, Rn. 7; MünchKomm./Rimmelspacher, ZPO, 6.Aufl., § 513, Rn. 18; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 19. Aufl., § 513, Rn. 7; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 513, Rn. 12). Demgemäß können die Beklagten nicht damit gehört werden, dass das Landgericht zu Unrecht seine sachliche Zuständigkeit bejaht habe.
Für die Rechtslage nach § 513 Abs. 2 ZPO ist es ohne Belang, ob die fehlende Zuständigkeit des Gerichts beklagtenseits in der ersten Instanz gerügt worden ist (Stein/Jonas/Althammer, a. a. O., § 513, Rn. 13). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht zu Recht seine sachliche Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt eines rügelosen Einlassens der Beklagten nach § 39 ZPO angenommen hat oder ob dem mit der Berufung der erstinstanzliche Sachvortrag der Beklagten über die Unzulässigkeit der Klage nach § 1 Abs. 1 BbgSchlichtungsG entgegenzuhalten ist.
Aus alledem folgt, dass eine Berufung, die – wie hier – allein damit begründet wird, dass die erste Instanz zu Unrecht ihre Zuständigkeit angenommen habe, nicht den Begründungsanforderungen nach § 520 Abs. 3 ZPO genügt und unzulässig ist (Zöller/Heßler, a. a. O., § 513, Rn. 15; MünchKomm./Rimmelspacher, a. a. O., § 513, Rn. 21; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 43. Aufl., § 513, Rn. 5; Anders/Gehle/Göertz, ZPO, 80. Aufl., § 513, Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 5. Aufl., § 513, Rn. 26; vgl. zu § 512a ZPO a. F.: BGH, Urteil vom 7.3.2006, VI ZR 42/05, zitiert nach juris; Urteil vom 10.11.1997, II ZR 336/96, zitiert nach juris; a. A. [Berufung unbegründet]: Stein/Jonas/Althammer, a. a. O., § 513, Rn. 15; Musielak/Voit/Ball, a. a. O., § 513, Rn. 19).
Da die Berufung aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg wird haben können, gibt der Senat zur Vermeidung weiterer Kosten deren Zurücknahme zu erwägen.