Gericht | VG Potsdam 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 08.02.2023 | |
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Aktenzeichen | 3 L 58/23 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2023:0208.3L58.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 81b Abs 1 Alt 2 StPO, § 80 Abs 3 VwGO |
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1. Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 23. Januar 2023 gegen die Anordnung des Antragsgegners zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 12. Januar 2023 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht (noch) den formellen Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist. Soweit nicht eine Fallgestaltung vorliegt, bei der sich das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise bereits aus dem Erlassinteresse des Verwaltungsakts selbst ergibt, ist diesem Erfordernis in der Regel nur mit einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit genügt sowie der Darlegung, warum aus der Sicht der Behörde das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2008 – OVG 2 S 34.08 –, juris Rn. 4). Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist (Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, VwGO § 80 Rn. 247).
Die Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses auf Seite 2 der Anordnung des Antragsgegners vom 12. Januar 2023 genügt noch den dargelegten Anforderungen. Zwar deutet die Formulierung im Plural („das allgemeine öffentliche Interesse an der möglichst effektiven Verfolgung potenzieller Straftäter ist höher einzustufen“), ohne dass konkret auf den Antragsteller abgestellt wird, auf eine für beliebige Fallgestaltungen passende Wendung. Allerdings lässt der anschließende Verweis auf die Täterpersönlichkeit des Antragstellers, die nach Auffassung des Antragsgegners die Annahme stütze, er werde während der Ausschöpfung des Rechtswegs weitere Straftaten begehen, noch einen ausreichenden Bezug zum Einzelfall erkennen. Damit nimmt der Antragsgegner hinreichend ersichtlich Bezug auf seine Ausführungen auf Seite 1 der angefochtenen Anordnung. Dort führt er aus, dass für den Antragsteller strafbare Handlungen ein legitimes Mittel zur Durchsetzung persönlicher Interessen zu sein scheinen. Der Antragsteller sei weder willens noch in der Lage, sein Verhalten zu ändern. Aufgrund der Deliktsarten und der „Täterpersönlichkeit“ sei daher von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Diese Ausführungen legt der Antragsgegner ersichtlich auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Grunde. Deckt sich die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses mit der Begründung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung (teilweise) – hier soweit auf die Gefahr der wiederholten Begehung von Straftaten abgestellt wird –, ist dies unschädlich, weil sich bei Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgrund der typischerweise gesteigerten Gefährdungslage für das öffentliche Interesse eine (teilweise) Identität der Begründung schon aus der besonderen Dringlichkeit rechtfertigen lässt (vgl. statt vieler: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 – juris Rn. 3).
Zudem hat der Antragsgegner die Gründe für die sofortige Vollziehung mit Schriftsatz vom 1. Februar 2023 dahingehend vertieft (zur Zulässigkeit einer bloßen Substantiierung bereits vorliegender Gründe vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2019 – OVG 1 S 125.18 –, juris Rn. 5), dass gerade im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität wegen der Beeinträchtigung des hohen Rechtsguts der Gesundheit Dritter ein zeitliches Zuwarten nicht hingenommen werden könne. Es sei damit zu rechnen, dass der Antragsteller zur Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums und aus Gründen der persönlichen Bereicherung erneut im Bereich der Betäubungsmitteldelikte straffällig werde, weshalb die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung bereits jetzt notwendig sei.
b) Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bestehen.
aa) Die Anordnung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung begegnet keinen formellen Bedenken. Zwar scheint der Antragsteller im Vorfeld der Maßnahme nicht angehört worden zu sein (vgl. § 1 VwVfGBbg i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG). Eine unterbliebene Anhörung rechtfertigt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aber nicht. Insoweit wäre in die gerichtliche Interessenabwägung mit einzustellen, dass im laufenden Widerspruchsverfahren die Möglichkeit zur Nachholung der Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG besteht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 45 Rn. 26) und der Fehler damit unbeachtlich wird.
Die angefochtene Anordnung ist auch hinsichtlich der angeordneten Maßnahme „andere Abbildung“ inhaltlich hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG. Zwar ist für den Antragsteller weder aus dem Verwaltungsakt einschließlich seiner Begründung noch aus sonstigen ihm bekannten und ohne Weiteres erkennbaren Umständen klar und eindeutig ersichtlich (vgl. zu den Anforderungen Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 37 Rn. 5 f.; Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, VwVfG, § 37 Rn. 24), welche „andere Abbildung“ von ihm angefertigt werden soll. Allerdings wurde der Verstoß gegen die Bestimmtheit durch eine nachträgliche Klarstellung im Verwaltungsprozess geheilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 4 B 32.06 –, juris Rn. 1). Der Antragsgegner führt in der Antragserwiderung aus, die Bezeichnung „andere Abbildungen“ erfasse Tätowierungen, Narben, Piercings und weitere auffallende oder besondere körperliche Merkmale“ (S. 2).
bb) Die auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO gestützte Anordnung ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
(1) Der Antragsteller war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris Rn. 17) der Anordnung vom 12. Januar 2023 Beschuldigter, da gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Potsdam ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt wird (Az.: 4...). Ihm wird vorgeworfen, unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln betrieben zu haben (§ 29 BtMG). Die Unschuldsvermutung, auf die sich der Antragsteller beruft, gilt im Zusammenhang mit präventiv-polizeilichen Maßnahmen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163/18, 6 PKH 10/18 –, juris Rn. 8, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, juris).
(2) Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind auch notwendig im Sinne von § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO. Die Notwendigkeit der Anfertigung erkennungsdienstlichen Materials bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen überführend oder entlastend – fördern könnten. Dabei sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, währenddessen er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, zu berücksichtigen. Insoweit ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Maßnahme oder, wenn diese – wie hier – noch nicht durchgeführt worden ist, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris Rn. 20 ff.).
In Anwendung dessen ist die Durchführung der angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr notwendig.
Die bisherigen Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren geben Anlass zu der Annahme, dass der Antragsteller mit Betäubungsmitteln Handel treibt. Aus dem vorliegenden Abschlussbericht des Beamten K... vom 30. Januar 2023 betreffend die Anlasstat geht hervor, dass der Antragsteller durch die Auswertung eines Mobiltelefons des gesondert Verfolgten L...als Beschuldigter ermittelt wurde. Hierbei sei anhand eines WhatsApp-Chatverlaufs zwischen letzterem und dem Antragsteller festgestellt worden, dass Herr F...wiederkehrende Absprachen zum Ankauf von Betäubungsmitteln u.a. mit dem Antragsteller geführt hat. Die von K... von Amts wegen aufgenommene Strafanzeige vom 22. September 2022 führt hierzu näher aus, die Absprachen seien im Zeitraum vom 18. März 2022 bis 11. August 2022 getroffen worden. Es sei zu anschließenden Treffen und Übergaben von bis zu 18g Marihuana pro Verkaufshandlung gekommen, wobei dieses zur Verschleierung der Kommunikation wechselweise als „Salat“, „Nudelsalat“, „Bier“ oder „Bierchen“ bezeichnet worden sei. Zudem habe der Antragsteller seine Freundin als Drogenkurierin im Zusammenhang mit der Beschaffung des zu verkaufenden Marihuanas eingesetzt. Die Ausführungen sind mit Blick auf den in der Strafanzeige dargelegten Sachverhalt, insbesondere aufgrund der auszugsweisen Wiedergabe der zwischen Herrn F...und dem Antragsteller über WhatsApp geführten Kommunikation und der Beurteilung von K..., nachvollziehbar und schlüssig. Die Erkenntnisse geben Anlass zu der Annahme, dass der Antragsteller mit einem gesondert verfolgten Dritten und seiner Freundin Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität begeht.
Bestätigt wird die Annahme durch die Ergebnisse der am 25. November 2022 durchgeführten Durchsuchung der auch vom Antragsteller genutzten Wohnung seiner Freundin G..., bei der 38 g Marihuana, eine digitale Feinwaage, diverse fabrikneue Cliptütchen, 50 Euro Bargeld in szenetypischer Stückelung und Konsumutensilien für Cannabisprodukte aufgefunden wurden. All dies lässt auf einen Handel mit Drogen schließen.
Bereits die erhebliche Anzahl der in der Strafanzeige aufgeführten und dem Antragsteller zur Last gelegten Verkaufsaktivitäten im Zeitraum vom 18. März 2022 bis 11. August 2022 geben ausreichenden Anlass für die Annahme, dass der Antragsteller auch in nächster Zukunft – unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens – wieder als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens in Erscheinung treten werde. Ferner hat der Antragsgegner dargelegt, dass bereits 2019 gegen den Antragsteller wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt und das Verfahren der Staatsanwaltschaft Potsdam (Az.: 4...) gemäß § 31a BtMG eingestellt worden sei. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Angaben nicht zuträfen. Auch eingedenk der plausiblen Feststellung des Antragsgegners, der Antragsteller sei in der örtlichen Drogenszene fest verankert, kann dieser daher keineswegs, wie von ihm behauptet, als „Ersttäter“ angesehen werden. Nach alledem kann dahinstehen, ob die laut dem polizeilichen Abschlussbericht vom 30. Januar 2023 aufgeführten, dem Antragsteller zur Last gelegten Aktivitäten im Bereich des Drogenhandels im Zeitraum vom 9. August 2022 bis 25. November 2022 die Annahme vertiefen.
Angesichts des Ermittlungstands ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass der Antragsteller erneut als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, nachvollziehbar und die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung gerechtfertigt.
(3) Der Antragsgegner hat sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Das Entschließungsermessen des Antragsgegners ist angesichts der hier gegebenen Notwendigkeit der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen bereits zu Gunsten der Anordnung intendiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris Rn. 25). Auch das Auswahlermessen ist nicht zu beanstanden. Insbesondere erweisen sich die verfügten Einzelmaßnahmen auch im Lichte des Grundrechts des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung als gerechtfertigt.
Die angeordneten Maßnahmen sind geeignet, künftig zu führende polizeiliche Ermittlungen (den Antragsteller überführend oder ihn entlastend) zu fördern. So kann die Vorlage von Fotos und der Personenbeschreibung bei Vernehmungen bzw. bei Wahllichtbildvorlagen gegenüber anderen Personen zur Aufklärung künftiger Taten beitragen. Die Finger- und Handflächenabdrücke sind geeignet, mögliche Spuren an Tatutensilien abzugleichen. Die Polizei ist auf aktuelles erkennungsdienstliches Material zwecks schneller und sachgerechter Ermittlungen angewiesen, sodass die Anordnung erforderlich ist. Die angeordneten Maßnahmen stehen auch nicht außer Verhältnis zu ihrem Zweck, da gleichgeeignete Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Im Hinblick insbesondere auf die vom Handel mit Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter überwiegt hier der Schutz der gefährdeten Rechtsgüter das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller es letztlich selbst mit in der Hand hat, wie lange die Speicherung seiner personenbezogenen Daten andauert. Denn wenn nichts mehr dafür spricht, dass er erneut einschlägig strafrechtlich in Erscheinung treten wird und die über ihn gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten die Ermittlungen der Polizei nicht mehr fördern können, ist der Antragsgegner verpflichtet, deren Aufbewahrung zu beenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 – 1 C 30.86 –, juris Rn. 37).
cc) Schließlich besteht an der sofortigen Vollziehung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers ein besonderes öffentliches Interesse. Der Antragsteller ist insbesondere ausweislich der bei ihm aufgefundenen Utensilien zum Handel mit Drogen fest in der Drogenszene verankert. Daher besteht ein erhebliches, über den Erlass der Anordnung selbst hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse daran, dass dem Antragsgegner für seine weiteren Ermittlungstätigkeiten ohne zeitliche Verzögerung durch das Widerspruchs- und ein sich gegebenenfalls anschließendes Klageverfahren erkennungsdienstliches Material des Antragstellers zur Verfügung steht.
c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro (vgl. auch Nr. 35.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) mit Blick auf die begehrte vorläufige Entscheidung in Anwendung von Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges auf die Hälfte reduziert.