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Entscheidung OVG 5 B 2/20


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 04.11.2022
Aktenzeichen OVG 5 B 2/20 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1104.OVG5B2.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 1 Abs 3 WoZwEntfrG BB, § 2 Abs 1 Nr 1 WoZwEntfrG BB, § 4 Abs 1 WoZwEntfrG BB, § 3 Abs 1 BauNVO, § 4 Abs 3 Nr 1 BauNVO, § 10 BauNVO, § 17 Abs 1 BMG, § 37 Abs 1 VwVfG, § 6 VwVG, § 4 Abs 3 WoZwEntfrG BB, § 3 Abs 3 Nr 1 BauNVO

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. März 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine zweckentfremdungsrechtliche Rückführungsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung.

Sie sind Eigentümer der 65 qm großen 2-Zimmer-Wohnung in der T... Berlin (Vorderhaus, 1. OG [WE9]). Ab dem Jahr 2017 vermieteten sie die Wohnung über die Internetplattform A... befristet an unterschiedliche Personen. Das Inserat in englischer Sprache enthielt die Angabe „Ideal for long term business travelers“ zu einem Preis von „45€ pro Nacht“. Die Wohnung ist vollständig möbliert. Die Ausstattung umfasst Handtücher, Bettwäsche, Töpfe und Pfannen, Geschirr und Besteck. Zu Beginn der Vermietung wurden Shampoo, Seife, Toilettenpapier, Öl, Salz und Pfeffer gestellt.

Mit zweckentfremdungsrechtlichen Bescheiden vom 18. Juni 2018 forderte der Beklagte die Kläger jeweils gesondert auf, den Wohnraum bis zum 1. September 2018 wieder Wohnzwecken zuzuführen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR an.

Die Kläger legten dagegen am 18. Juli 2018 Widerspruch ein und führten zur Begründung aus: Eine Zweckentfremdung liege nicht vor. Die Wohnung werde Au-pairs überlassen, wenn diese für die Betreuung der Kinder der Kläger in Berlin seien. Werde die Wohnung hierfür nicht benötigt, werde sie vermietet. Die Vermietung erfolge nur an Personen, die ihren Lebensmittelpunkt vorübergehend nach Berlin verlegten, also nicht an typische Touristen und Personen, die für einen medizinischen Aufenthalt in Berlin seien. Bei Einzug würden die Klingelschilder und der Briefkasten mit den Namen der jeweiligen Mieter beschriftet. Bei Bedarf erhielten die Mieter eine Wohnungsgeberbestätigung. Es gebe keine Endreinigungspauschale oder Serviceleistungen. Die kurzzeitige Vermietung solle sicherstellen, dass der Wohnraum bei Bedarf von Au-pairs auch kurzfristig wieder genutzt werden könne. Eine unbefristete Vermietung sei damit nicht vereinbar. Die einzige Alternative sei der Leerstand. Das Nutzungskonzept für die Wohnung umfasse gerade nicht die tage- oder wochenweise Vermietung als Ferienwohnung bzw. zur Fremdenbeherbergung. In dem Inserat werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mindestmietzeit einen Monat betrage. Die tageweise Abrechnung sei durch die Internetplattform vorgegeben. Die Abrechnungsweise schlage nicht auf die Wohnnutzung durch. Auch das Wohnen auf kurze und absehbare Zeit sei ein Wohnen. Zudem seien nach den Ausführungsbestimmungen zum Zweckentfremdungsverbot-Gesetz bestimmte Personengruppen wie Au-pairs, Schauspieler, Stipendiaten usw. privilegiert. Darüber hinaus seien die Rückführungsaufforderungen nicht hinreichend bestimmt, weil den Begründungen nicht konkret zu entnehmen sei, wie eine befristete Vermietung im Hinblick auf die Mindestlaufzeit, die Abrechnungsmodalitäten etc. zu gestalten sei, um einer zweckentfremdungsrechtlich unbedenklichen zeitweisen Vermietung zu genügen.

Die Widersprüche der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 16. September 2019 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Eine Zweckentfremdung liege vor, wenn der Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt werde. Das sei hier der Fall. Eine Überlassung der Wohnung an Au-pairs sei nicht belegt. Der Begriff des Wohnens setze insbesondere eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit voraus. An einer Dauerhaftigkeit fehle es jedenfalls bei einer - wie im vorliegenden Falltage- oder wochenweisen Überlassung oder bei einer Nutzungsdauer von weniger als einem Monat. Die mit dem Inserat angesprochenen Langzeit-Geschäftsreisenden begründeten gerade nicht ihren Lebensmittelpunkt in der angemieteten Wohnung. Sie seien nur wegen eines begrenzten Zwecks vor Ort und behielten andernorts ihre Wohnung und auch ihren Lebensmittelpunkt bei. Die angefochtenen Rückführungsaufforderungen seien auch hinreichend bestimmt, weil sich aus diesen unmissverständlich ergebe, dass die Wohnung zu Wohnzwecken zu nutzen sei.

Dagegen haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft haben.

Die KIäger haben beantragt,

die Bescheide vom 18. Juni 2018 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 16. September 2019 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide bezogen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. März 2020 abgewiesen und unter anderem ausgeführt: Die zulässige Anfechtungsklage sei unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzten, Ermächtigungsgrundlage der Rückführungsaufforderung sei § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Zweckentfremdungsverbot-Gesetz - ZwVbG - in der Fassung vom 9. April 2018 (GVBl. S. 211), wonach das zuständige Bezirksamt für den Fall, dass Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet werde, unter Fristsetzung anordnen solle, dass Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte die Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume wieder Wohnzecken zuzuführen hätten (Rückführungsgebot). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm lägen vor. Die Kläger nutzten ihre Wohnung zweckfremd im Sinne des Anwendungsbeispiels des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG. Die Daten der Vermietungen und die Vereinbarung eines Mietzinses „pro Nacht“ belegten eine wiederholte nach Tagen bemessene Fremdenbeherbergung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG.

Selbst wenn man davon absehe, würden die Kläger ihre Wohnung jedenfalls zu anderen als Wohnzwecken im Sinne des Grundtatbestand des § 2 Abs. 1 ZwVbG nutzen. Der Begriff des Wohnens setze eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts voraus. Maßgeblich für die Erfüllung des Wohnbegriffs seien das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung. Ein quantitativer (Mindest-)Aufenthalt sei mit dem qualitativen Kriterium der auf Dauer angelegten Häuslichkeit nicht verbunden. Die zeitliche Dauer stelle vielmehr nur ein Indiz für die eine bzw. die andere Nutzungsform dar, dem jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und der Praktikabilität für den Regelfall Gewicht beizumessen sei.

Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 ZwVbG spreche dafür, dass befristete Mietverhältnisse über Wohnnutzungen von drei Monaten regelmäßig zweckentfremdungsrechtskonform seien. Nach Maßgabe dieser Bestimmung sei bei Leerstand vor geplanten Baumaßnahmen „der Abschluss von Zeitmietverträgen (Zwischenvermietung) oder eine andere Zwischennutzung zu Wohnzwecken zur Abwendung von Zweckentfremdungen durch Leerstand grundsätzlich zumutbar.“ Dieser Regelung lasse sich über den spezifischen Regelungszusammenhang hinaus eine grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers entnehmen. Da der Gesetzgeber einen Leerstand von mehr als drei Monaten als eine Zweckentfremdung definiere (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 ZwVbG), könne ein befristetes Mietverhältnis zu Wohnzwecken von drei Monaten nicht seinerseits eine zweckfremde Nutzung darstellen. Dagegen werde eine Vermietung bis zu drei Monaten regelmäßig nicht mit einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts und einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit einhergehen. Demgegenüber werde ab einer Vermietung für drei volle Monate und entsprechendem Aufenthalt die erforderliche Dauerhaftigkeit regelmäßig vorliegen. Zu berücksichtigen seien im Einzelfall aber stets auch weitere Indizien einer Fremdenbeherbergung, wie eine beherbergungsmäßige Ausstattung des Wohnraums, eine pauschale Abrechnungsweise und begrenzte Aufenthaltszwecke. Allerdings werde bei einer vertraglichen Bindung und einem tatsächlichen Aufenthalt von drei vollen Monaten die zeitliche Dauer die Nutzung typischerweise derart prägen, dass selbst dann von einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts und einer Wohnnutzung als Teil des allgemeinen Wohnungsmarkts auszugehen sei, wenn einzelne Indizien einer Fremdenbeherbergung vorlägen.

Nach diesen Maßstäben nutzten die Kläger den Wohnraum zweckfremd. Sie würden den Wohnraum wiederholt befristet an Mieter überlassen, die dort nicht auf Zeit ihren Lebensmittelpunkt begründeten, sondern nur zu einem bestimmten Zweck vorübergehend unterkämen. Dies folge aus dem Nutzungskonzept und seiner tatsächlichen Verwirklichung. Das Inserat wende sich ausdrücklich an Langzeit-Geschäftsreisende, die in der Wohnung gerade nicht ihren Lebensmittelpunkt begründeten. Die Beschreibung des Wohnraums in englischer Sprache lasse erkennen, dass in erster Linie Interessenten mit Wohnsitz im Ausland angesprochen seien. Die Gäste kämen nach dem Nutzungskonzept in dem Wohnraum nur anlässlich eines begrenzten Zwecks unter und behielten andernorts ihren ursprünglichen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt bei. Diesem Nutzungskonzept entspreche die tatsächliche Vermietungspraxis. Eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts und eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit seien hier im Regelfall schon deshalb ausgeschlossen, weil die meisten Nutzer in dem Wohnraum nur für Zeiträume bis zu drei Monaten unterkämen. Die weiteren Indizien bestätigten diese Einordnung. Die von den Klägern genannten Gebrauchsüberlassungen dienten jedenfalls ganz überwiegend nicht allgemeinen Wohnzwecken, sondern einem spezifischen und vorübergehenden Bedarf der Mieter (Forschungsaufenthalte, Überbrückung bis zur Bezugsfertigkeit der Wohnung, Besuch einer Summerschool in Berlin, projektbezogene Unterbringung von Mitarbeitern, Besuchsaufenthalte). Diese zeitgebundenen Zwecke seien für die jeweiligen Aufenthalte prägend gewesen.

Ohne Erfolg machten die Kläger geltend, sie überließen den Wohnraum nicht an Feriengäste, sondern an gewisse Personengruppen, die gemäß der Ausführungsvorschriften privilegiert seien. Dies treffe nicht zu, da es nicht auf die Zugehörigkeit zu einer der Personengruppen (entsandte Arbeitnehmer, Au-pairs, Schauspieler etc.), sondern auf die zeitlich begrenzte Verlagerung des Lebensmittelpunkts ankomme. In diesem Sinne stelle Nummer 8.7 der 2. ÄnderungAV - ZwVbG klar, dass auch für diese Personengruppen die Mietverträge und die tatsächliche Nutzung eine gewisse Mindestlaufzeit haben müssten. Hieran und an einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes fehle es ganz überwiegend. Die Kläger könnten ihre Vermietungspraxis auch nicht mit der zwischenzeitlichen Unterbringung von Au-pairs rechtfertigen, weil derartiges lediglich behauptet, aber nicht belegt sei.

Mit ihrer Rüge, den Rückführungsaufforderungen ließe sich nicht konkret entnehmen, wie eine befristete Vermietung im Hinblick auf die Mindestlaufzeit, Abrechnungsmodalitäten und befristete Vermietung über die genutzte Internetplattform erfolgen könne, würden die Kläger nicht durchdringen. Die angefochtenen Bescheide seien hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG, weil diese die Kläger als Adressaten und den Wohnraum als Gegenstand der Anordnung zweifelsfrei benennen würden und der sachliche Umfang der tenorierten Verpflichtung, den Wohnraum innerhalb der Frist wieder Wohnzwecken zuzuführen, in den Gründen der Bescheide hinreichend konkretisiert werde.

Ermessen bezüglich der Rückführungsaufforderung sei hier nicht eröffnet. Die Ausgestaltung als „Soll“-Vorschrift verpflichte das Bezirksamt in der Regel zum Einschreiten, wenn - wie hier - eine Zweckentfremdung vorliege. Anhaltspunkte für atypische Umstände, die eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und eine nähere Begründung erfordert hätten, seien nicht aufgezeigt oder ersichtlich.

Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene und von den Klägern eingelegte Berufung, die sie wie folgt begründen: Ihre Vermietungstätigkeit stelle keine Zweckentfremdung dar. Die Wohnung sei weder tage- noch wochenweise als Ferienwohnung oder Fremdenbeherbergung vermietet worden, sodass die Voraussetzungen des Anwendungsbeispiels gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG nicht erfüllt seien. Auszugehen sei vielmehr von einer monatsweisen Vermietung, wie die Angaben der Kläger in den Inseraten auf der Internetplattform von A... und I... zeigten. Die nach der vorgelegten Aufstellung der im Zeitraum vom Juli 2017 bis einschließlich März 2020 erfolgten Vermietungen mit einer Dauer von jeweils 29 bis zu 136 Tagen bestätigten die monatsweise Vermietung in tatsächlicher Hinsicht. Eine monatsweise Vermietung sei selbst in dem Fall der kürzesten Mietdauer von 29 Tagen anzunehmen, weil ein Monat eine Zeitspanne zwischen 28 und 31 Tagen umfasse. Dies entspreche den Richtlinien der Internetplattform A.... Danach gälten alle Aufenthalte, die 28 Tage oder länger dauerten, als Langzeitbuchungen, und Aufenthalte mit einer kürzeren Dauer als Kurzzeitbuchungen. Auf der Plattform von I... sei zudem ausdrücklich angegeben worden, dass die Miete pro Monat erfolgen solle.

Die gegenteilige Sichtweise des Verwaltungsgerichts sei nicht nachvollziehbar. Es verkenne, dass auch bei klassischen Mietverhältnissen die Möglichkeit bestehe, dass die Mietparteien das Mietverhältnis vorzeitig zum 15. oder auch zu einem anderen Kalendertag des Monats einvernehmlich beenden könnten. Die Wohnung der Kläger sei in den Vermietungszeiträumen nicht zweckentfremdet i.S.d. § 2 Abs. 1 ZwVbG genutzt worden. Der Senat habe in seinem Beschluss vom 26. April 2019 - OVG 5 S 24.18 -, juris, zutreffend ausgeführt, dass der Begriff des Wohnens ein Mindestmaß an Abgeschlossenheit der räumlichen Verhältnisse zur eigenständigen Gestaltung des häuslichen Lebens voraussetze, was auch eine gewisse Rückzugsmöglichkeit einschließe. Das sei hier gewährleistet. Für eine Fremdenbeherbergung spreche mit Blick auf die vorhandene Kochgelegenheit und die übrige Ausstattung der Wohnung nichts. Der spezifische Wohnnutzungsbedarf der jeweiligen Mieter schließe nicht aus, dass diese vorübergehend ihren Lebensmittelpunkt in die Wohnung der Kläger verlegten. Auch das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz kenne solche befristeten Nutzungsüberlassungen an Personen zur Deckung eines kurzfristigen Sonderbedarfs. Nach Nummer 8.7 der 2. Änderung AV-ZwVbG sei die Überlassung von Wohnraum zu Wohnzwecken durch befristete Mietverträge an Personen, die ihren Lebensmittelpunkt für einen begrenzten, in der Regel längeren Zeitraum nach Berlin verlagerten (beispielsweise entsandte Arbeiter, Au-pairs, Schauspieler, Stipendiaten, Praktikanten usw.) keine zweckfremde Nutzung. So verhalte es sich vorliegend.

Die von den Klägern festgelegte Vermietungsdauer von mindestens einem Monat sei kein Indiz für eine Zweckentfremdung ihrer Wohnung. Das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz kenne keine Mindestaufenthaltsdauer. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG nenne lediglich Tage und Wochen als zeitlichen Maßstab. Davon ausgehend könne die Grenze zwischen einer zweckentfremdungsrechtlich grundsätzlich unzulässigen Kurzzeit- und einer zweckentfremdungsrechtlich unbedenklichen Langzeitvermietung bereits bei einem Monat liegen. Zurzeit sei die klägerische Wohnung befristet bis Mitte nächsten Jahres vermietet. Es werde jedoch angestrebt, die Wohnung wie gewünscht nutzen und ggf. auch so vergeben zu können, wie dies in den Jahren zuvor der Fall gewesen sei.

Schließlich seien die angefochtenen Bescheide nicht hinreichend bestimmt, weil sich insbesondere aus deren Begründung nicht konkret ergebe, wie eine befristete Vermietung im Hinblick auf die Mindestlaufzeit im Einzelnen zu gestalten sei, um den Vorgaben des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes zu genügen.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2020 die Bescheide vom 18. Juni 2018 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 16. September 2019 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und dem von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Gegen die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO bestehen auch mit Blick darauf, dass die Kläger ihre Wohnung befristet bis Mitte nächsten Jahres vermietet haben, keine Bedenken. Die angefochtenen Bescheide haben sich damit nicht erledigt. Denn die Wirksamkeit der angefochtenen Bescheide ist dadurch nicht nach § 43 Abs. 2 VwVfG „auf andere Weise“ nachträglich entfallen (vgl. hierzu und zum Folgenden Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Auflage 2022, § 43 Rn. 82 ff.). Mit der Erfüllung eines bestimmten Gebots erlischt die Regelungswirkung eines Verwaltungsakts grundsätzlich nicht. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 11.97-, juris Rn. 16). Das ist vorliegend nicht der Fall, weil die Kläger beabsichtigen, ihre Wohnung auch künftig wie in den Jahren zuvor zu nutzen und die Bescheide nach wie vor dazu dienen, eine Nutzung der Wohnung im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes sicherzustellen.

Die Anfechtungsklage der Kläger ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 18. Juni 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. September 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Rückführungsaufforderung ist rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Fassung (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz - ZwVbG - vom 29. November 2013, GVBl. S. 626; geändert durch die erste Novellierung mit Gesetz vom 22. März 2016, GVBl. S. 115 sowie die zweite Novellierung mit Gesetz vom 9. April 2018, GVBl. S. 211). Nach Satz 1 soll für den Fall, dass Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet wird, das zuständige Bezirksamt anordnen, dass Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte die Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume wieder Wohnzwecken zuzuführen haben (Rückführungsgebot). Das zuständige Bezirksamt setzt gemäß Satz 2 hierfür eine Frist, die im Regelfall einen Monat beträgt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind gegeben. Bei der Wohnung der Kläger handelt es sich um zweckentfremdungsrechtlich geschützten Wohnraum im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 ZwVbG, weil die Räumlichkeiten zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind. Der Ausnahmefall des § 1 Abs. 3 Satz 2 ZwVbG wonach Räumlichkeiten, die zu anderen Zwecken errichtet worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 1 Absatz 2 ZwVbG auch entsprechend genutzt worden sind, greift hier nicht ein, weil die Kläger erst im Jahr 2017 und damit nach Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung am 1. Mai 2014 mit der Vermietung begonnen haben.

Die Kläger sind als Eigentümer Verfügungsberechtigte und damit richtiger Adressat der angefochtenen Rückführungsanordnung.

Die Zweckentfremdung von geschütztem Wohnraum ist in § 2 Abs. 1 ZwVbG legaldefiniert. Eine Zweckentfremdung liegt danach vor, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZwVbG genannten Anwendungsbeispiele sind nach dem Wortlaut („insbesondere“) und der Gesetzesbegründung nicht abschließend, sondern als besonders relevante Tatbestände der Zweckentfremdung zu verstehen (vgl. Abgh.-Drs. 18/0815 vom 13. Februar 2018, S. 11). Die zweckentfremdungsrechtliche Relevanz einer Nutzung, die sich nicht den in den Anwendungsbeispielen genannten Nutzungsarten zuordnen lässt, ist nach dem Sinn des Zweckentfremdungsverbots zu ermitteln, der gemäß § 1 Abs. 1 ZwVbG in der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besteht. Nach dieser Maßgabe stellt die hier in Rede stehende Nutzung der klägerischen Wohnung eine Zweckentfremdung von Wohnraum dar.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Anwendungsbeispiel des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG nicht erfüllt. Nach diesem ist eine Zweckentfremdung im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetz anzunehmen, wenn Wohnraum zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, verwendet wird.

Das Merkmal „wiederholt“ ist wegen der mehrfachen Vermietung der klägerischen Wohnung erfüllt. Auch ist die Vermietung „nach Tagen“ bemessen, wie der Auftritt auf der Internetplattform A... („45€ pro Nacht“) und die tatsächliche Abrechnung nach Nächten belegen.

Die Formulierung „Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung“ in § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG charakterisiert die verbotene Nutzung von Wohnraum in zwei praktisch besonders bedeutsamen Anwendungsfällen. Die Begriffe Ferienwohnung und Fremdenbeherbergung einerseits und Wohnen andererseits beinhalten jeweils eigenständige Nutzungsformen, die nach der Baunutzungsverordnung bestimmten Gebietstypen zugewiesen sind (vgl. § 10 BauNVO [Ferienhaus] für die Ferienwohnung, § 3 Abs. 3 Nr. 1, § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO für den Beherbergungsbetrieb und § 3 Abs. 1 BauNVO für das Wohnen). In der Rechtsprechung ist insbesondere geklärt, dass bauplanungsrechtlich die Wohnnutzung und die Ferienwohnungsnutzung eigenständige Nutzungsarten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1989 - 4 B 78.89 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, juris Rn. 4).

Zwar ist es dem jeweiligen Fachgesetzgeber unbenommen, den vom ihm gebildeten Begriffen einen spezifischen Inhalt beizumessen. Fehlt es jedoch hieran wie bei den Regelungen des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes, liegt es nahe, in Rechtsgebieten, die Wohnungen zum Gegenstand haben, die Begriffe inhaltlich auch einheitlich zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 1992 - 8 C 39.91 -, juris Rn. 13 zum wohngeldrechtlichen Wohnraumbegriff). Für ein einheitliches Begriffsverständnis insbesondere im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Baurecht spricht zudem, dass Räume den Begriff des Wohnraums im Sinne des Zweckentfremdungsrechts (vgl. § 1 Abs. 3 ZwVbG) nur erfüllen können, wenn ihre Nutzung zu Wohnzwecken bebauungsrechtlich zulässig ist. Denn die Rechtsordnung kann eine Wohnnutzung nicht zugleich für (bebauungsrechtlich) unzulässig und dennoch (zweckentfremdungsrechtlich) geboten erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 8 C 53.85 -, juris Rn. 13).

Der Begriff des Wohnens im bauplanungsrechtlichen Sinn ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Diese Kriterien müssen diejenigen erfüllen, denen die Unterkunft als Heimstätte dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 4 CN 6.17 -, juris Rn. 14 m.w.N.) Maßgeblich für die Erfüllung des Wohnbegriffs sind das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung, nicht das individuelle und mehr oder weniger spontane Verhalten einzelner Bewohner (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, juris Rn. 12).

Ferienwohnungen fehlt es insbesondere an dem Kriterium einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit, weil sie nach ihrem Nutzungskonzept typischerweise nur zum vorübergehenden Aufenthalt durch einen ständig wechselnden Personenkreis genutzt werden; demgegenüber werden (Dauer-) Wohnungen von einem über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis genutzt (vgl. bauplanungsrechtlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, juris Rn. 4).

Bei der Fremdenbeherbergung fehlt es sowohl an einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit als auch an einer Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises. Die Gäste halten sich nach dem Nutzungskonzept und seiner typischen Verwirklichung jeweils allenfalls wenige Wochen in diesen Räumlichkeiten auf (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 4 CN 6.17 -, juris 14 m.w.N.). Üblicherweise werden zudem beherbergungstypische Dienstleistungen erbracht, wie Frühstücksservice, das Bereitstellen und Reinigen von Bettwäsche oder die Raumreinigung, ohne dass solche Nebenleistungen notwendige Bedingung einer Fremdenbeherbergung sind (vgl. zur Fremdenbeherbergung ohne Nebenleistungen VGH München, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 12 ZB 15.2287 -, juris Rn. 4 ff.; bauplanungsrechtlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2006 - OVG 2 S 2.06 -, juris Rn. 10, und VGH Mannheim, Beschluss vom 3. August 2017 - 5 S 1030/17 -, juris Rn. 15).

Nach dem Nutzungskonzept der Kläger und dessen Umsetzung liegt weder eine Ferienwohnungsnutzung noch eine Fremdenbeherbergung vor, sodass das Anwendungsbeispiel des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG nicht einschlägig ist.

Eine Ferienwohnungsnutzung scheitert allerdings nicht daran, dass die beabsichtigte Überlassung der Wohnung an Au-pairs, soweit sich diese für die Betreuung der Kinder der Kläger in Berlin aufhalten, keinem touristischen Zweck dient. Denn dieses Nutzungskonzept haben die Kläger zu keinem Zeitpunkt umgesetzt und mit der teils mehrmonatigen anderweitigen Vermietung selbst ausgeschlossen. Jedoch verbleibt das Konzept der Kläger, dass eine Vermietung nicht an Touristen, sondern in erster Linie an Personen erfolgen soll, die sich aus einem anderen Anlass, insbesondere aus geschäftlichen Gründen, wie das Inserat auf der Internetplattform A... („Ideal for long term business travelers“) nahelegt, in Berlin aufhalten. Dieses Konzept ist im Wesentlichen auch verwirklicht worden, wie die von den Klägern eingereichte Aufstellung der Vermietungen in der Zeit von Juli 2017 bis einschließlich März 2020 zeigt.

Eine Fremdenbeherbergung kommt gleichfalls nicht in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Fremdenbeherbergung die Erbringung von Nebenleistungen voraussetzt. Denn ein Beherbergungsbetrieb erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1989 - 4 B 78.89 -, juris Rn. 3, sowie Urteil vom 29. April 1992 - 4 C 43.89 -, juris Rn. 17). Letzteres ist insbesondere anzunehmen, wenn eine eigene Kochgelegenheit für die Zubereitung von Speisen fehlt oder der Gast ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen angewiesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2006 - OVG 2 S 2.06 -, juris Rn. 8, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 - 4 C 43.89 -, juris Rn. 16). Diese Interpretation entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 26. April 2019 - OVG 5 S 24.18 -, juris Rn. 9). Daran gemessen stellen die Kläger ihre Wohnung den jeweiligen Bewohnern nicht als Fremdenherberge zur Verfügung. Die Wohnung verfügt über ein Wohn- und Schlafzimmer, Bad, Küche und Flur und ist komplett ausgestattet. Sie lässt damit eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises zu, sodass eine Fremdenbeherbergung ausscheidet.

Nach alldem ist das Anwendungsbeispiel des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG nicht erfüllt. Dennoch ist von einer Nutzung der klägerischen Wohnung zu anderen als Wohnzwecken nach dem Grundtatbestand des § 2 Abs. 1 ZwVbG auszugehen, weil es nach dem Nutzungskonzept für die Wohnung und dessen Umsetzung an einer für die Nutzung zu Wohnzwecken notwendigen auf Dauer angelegten Häuslichkeit fehlt.

Wenn der Senat auch in seinem Beschluss vom 26. April 2019, a.a.O., juris, das den Begriff des Wohnens ebenfalls bestimmende Merkmal einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit nicht ausdrücklich aufgegriffen hat, ist dessen Beachtung im gegebenen Fall für die Annahme einer Wohnnutzung dennoch unverzichtbar. Es dient der Abgrenzung des Wohnens von verschiedenen Erscheinungsformen des vorübergehenden oder übergangsweisen sowie des provisorischen, nur einem bestimmten Zweck dienenden Unterkommens, wobei das Kriterium der Dauerhaftigkeit durchaus flexibel zu handhaben sein kann; maßgeblich für die Erfüllung des Wohnbegriffs ist auch insoweit das Nutzungskonzept und seine Verwirklichung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, juris Rn. 12). Das Kriterium der Dauerhaftigkeit verlangt nicht, dass der Lebensmittelpunkt auf unabsehbare Zeit an dem betreffenden Ort begründet wird, lässt es also durchaus zu, wenn der Haushalt dort von vornherein erkennbar nur eine begrenzte Zeit geführt wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. August 1995 - 11 A 85/92 -, juris Rn. 32; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, juris Rn. 12). Dass demzufolge die Dauerhaftigkeit des Wohnens nicht allein danach beurteilt werden kann, ob die Nutzung von längerer bzw. kürzerer oder von unbestimmter bzw. befristeter Dauer ist (vgl. BeckOK BauNVO/Hornmann, 30. Ed. 15.7.2022, BauNVO § 3 Rn. 78), schließt indes eine indizielle Bedeutung der zeitlichen Dauer für die eine oder andere Nutzungsform nicht aus.

Die Nutzungsdauer als Indiz für eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit wird in der Rechtsprechung unterschiedlich gewichtet. Bauplanungsrechtlich wurde eine wohnähnliche Nutzung durch Arbeitnehmer bei Aufenthalten von zwei bis sechs Monaten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 43.89 -, juris Rn. 21) bzw. bei Vermietungen zwischen drei und acht Monaten als jedenfalls ausreichend für eine Wohnnutzung angenommen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2012 - VG 19 L 294.11 -, juris Rn. 23). Nach der zweckentfremdungsrechtlichen Rechtsprechung fehlt die erforderliche Mindestdauer bei einer Nutzungsdauer von weniger als einem Monat (vgl. VG München, Urteil vom 29. Juli 2015 - M 9 K 15.1154 -, juris Rn. 31 m.w.N.) bzw. von weniger als sechs Monaten (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 12 BV 20.1147 -, juris Rn. 67; anders dagegen VGH München, Beschluss vom 26. November 2015 - 12 CS 15.2257 -, juris Rn. 15, wonach eine Aufenthaltsdauer von 3 Monaten als ausreichend angesehen wurde), während eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit bei einem Mietvertrag für sechs Monate oder länger regelmäßig anzunehmen sein soll (vgl. VG München, Urteil vom 29. Juli 2015, a.a.O., juris Rn. 31; VGH München, Beschluss vom 28. Oktober 2011, a.a.O., juris Rn. 67).

Der Senat geht davon aus, dass mit Blick auf die Nutzungsdauer eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit regelmäßig bei einer Vermietung des Wohnraums von mindestens sechs Monaten anzunehmen sein wird. Für eine solche Halbjahresgrenze kann die gesetzliche Wertung in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) des Umsatzsteuergesetzes herangezogen werden (vgl. VG München, Urteil vom 29. Juli 2915, a.a.O., juris Rn 31; VGH München, Beschluss vom 28. Oktober 2021, a.a.O., juris Rn. 67). Die in Rede stehende Vorschrift befreit die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen von der Umsatzsteuerpflicht, soweit sie ein Unternehmer nach deren Satz 2 nicht kurzfristig (und damit weniger als sechs Monate) für die Beherbergung von Fremden bereithält (vgl. BFH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - XI R 69/90 -, juris Rn. 13; EuGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - C-346/95 -, juris Rn. 13, 23 ff.). Diese Steuerbefreiung wurde im sozialen Interesse der Mieter eingeführt, um das (grundsätzlich nichtunternehmerische Wohnen) nicht zu verteuern (vgl. BFH, Urteil vom 7. Oktober 1987 - V R 2/79 -, juris Rn. 17, unter Hinweis auf den schriftlichen Bericht des Finanzausschusses, Begründung zu BTDrucks. V/1581, S. 5 [„Befreiungen“] und S. 12 [„Nummer 12“]). Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass eine Vermietung von Wohnraum von mehr als einem halben Jahr dem Ziel des Zweckentfremdungsverbots, die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen sicherzustellen (§ 1 Abs. 1 ZwVbG), regelmäßig nicht zuwiderläuft (so auch im Ergebnis Nummer 8.7. der 2. Änderung AV-ZwVbG).

Andererseits wird die Grenze für eine auf Dauer angelegte Wohnnutzung in zeitlicher Hinsicht nicht erreicht sein, wenn die Überlassung von Wohnraum einen Monat unterschreitet oder tage- bzw. wochenweise erfolgt. Eine solche Überlassung von Wohnraum an Nutzer ist von vornherein nicht auf Dauer, sondern auf einen lediglich vorübergehenden Aufenthalt, wie er auch einer Fremdenbeherbergung oder einer Überlassung als Ferienwohnung zu eigen ist, angelegt und stellt keine Nutzung zu Wohnzwecken dar (vgl. zum Zweckentfremdungsrecht Senatsbeschluss vom 25. Juni 2018 - OVG 5 S 27.17 -, BA S. 2 ff.; VG München, Urteil vom 29. Juli 2015, a.a.O., juris Rn. 31; zum Bauplanungsrecht VGH München, Beschluss vom 4. September 2013 - 14 ZB 13.6 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, juris Rn. 9; BeckOK BauNVO/Hornmann, 30. Ed. 15.7.2022, BauNVO § 4 Rn. 116.4).

Auch bei Zeiträumen, die drei Monate unterschreiten, wird regelmäßig wegen der nur vorübergehenden Nutzung des Wohnraums nicht von einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit ausgegangen werden können.

Etwas anderes kann auch nicht den Regelungen des ZwVbG entnommen werden. Zwar ist nach § 4 Abs. 3 ZwVbG bei geplanten Umbau- oder Neubaumaßnahmen der Abschluss von Zeitmietverträgen (Zwischenvermietung) oder eine andere Zwischennutzung zu Wohnzwecken zur Abwendung von Zweckentfremdung durch Leerstand grundsätzlich zumutbar, wenn die Maßnahmen durch ein unbefristetes Mietverhältnis erheblich erschwert würden, was in der Zusammenschau mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZwVbG, der einen Leerstand von mehr als drei Monaten untersagt, dazu führt, dass auch sehr kurzzeitige Mietverhältnisse zweckentfremdungsrechtlich erforderlich werden können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine solche Nutzung eine Nutzung zu Wohnzwecken i. S.d. § 2 Abs. 1 ZwVbG darstellt. Denn im Ausnahmefall kann auch ein Mietverhältnis mit einer kürzeren Mietdauer als drei Monate geeignet sein, einen (noch) zweckwidrig(er)en Leerstand abzuwenden, nämlich dann, wenn - beispielsweise - ein viermonatiger Leerstand durch eine Vermietung für zwei Monate reduziert wird. Allein diesem Ziel dienen die genannten Regelungen. In einem solchen - im Übrigen eher theoretischen - Fall wird sich trotz mangelnder Nutzung zu Wohnzwecken i.S.d. § 2 Abs. 1 ZwVbG eine Rückführungsanordnung verbieten, weil der Gesetzgeber in den (Ausnahme)fällen des § 4 Abs. 3 ZwVbG gerade von einer Zulässigkeit einer sehr kurzzeitigen Vermietung ausgeht.

Eine Nutzungsdauer zwischen drei und sechs Monaten kann in zeitlicher Hinsicht eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit darstellen; in solchen Fällen sind weitere Indizien heranzuziehen und unter Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass die Indizwirkung der Nutzungsdauer mit fortschreitender Zeitdauer zunimmt.

Eine indizielle Bedeutung kann insbesondere den melderechtlichen Verhältnissen zukommen. Nach § 17 Abs. 1 BMG hat derjenige, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Diese gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG bußgeldbewehrte Meldepflicht wird ausgelöst, wenn der Nutzer eine Wohnung in der Absicht bezieht, sie für einen nicht unerheblichen Zeitraum zu nutzen (vgl. zum Beziehen einer Wohnung im melderechtlichen Sinn Erbs/Kohlhaas/Wache, 242. EL Juni 2022, BMG § 17 Rn. 1). Kommt der Nutzer dieser Pflicht nach, kann das für die Begründung einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit sprechen. Fehlt es an einer solchen Anmeldung, ist eine gegenteilige Vermutung angesichts der in § 27 Abs. 2 BMG normierten Ausnahmen von der Meldepflicht indes nicht ohne nähere Ermittlungen möglich.

Als Indiz kann zudem die Ausstattung der Wohnung herangezogen werden. Während eine Mindestausstattung einer Wohnung mit einer Kochgelegenheit und ausreichenden sanitären Einrichtungen für die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises als weitere Merkmale des Wohnbegriffs unerlässlich sind, wird die Bereitstellung einer voll möblierten Wohnung mit Bettwäsche, Handtüchern und Haushaltsgegenständen sowie Dingen des täglichen Bedarfs wie Hygieneartikeln und Lebensmitteln (ggf. auch in Form eines „Startpakets“) auf einen nur vorübergehenden Aufenthalt hindeuten. Letzteres gilt auch für die Vereinbarung einer Pauschalmiete, die sämtliche Nebenkosten beinhaltet und dem Nutzer insoweit einerseits von Vertragsschlüssen mit Versorgern entlastet, andererseits aber auch keine Gestaltungsmöglichkeiten belässt. Die Bereitstellung weiterer Nebenleistungen (Frühstücksservice, Reinigungsdienst, Wäscheservice und Bettwäschewechsel), die die Nutzung bereits in Richtung eines Beherbergungsbetriebes rücken, ist dagegen nicht erforderlich, um von einer Nutzung zu anderen als Wohnzwecken auszugehen.

Auch dem Zweck des Aufenthalts kann eine Indizwirkung zukommen. Dabei wird insbesondere die Nutzung des Wohnraums zu einem Zweck, der in zeitlicher Hinsicht lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt in der Wohnung erfordert (z.B. für eine medizinische Behandlung oder einen vorübergehenden beruflich bedingten Aufenthalt), gegen eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit sprechen. Der Hinweis der Kläger, dass nach Nummer 8.7 der Zweiten Änderung der Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (2. Änderung AV - ZwVbG) vom 22. März 2019 (Amtsblatt 2019, S. 1739, 1741) die Überlassung von Wohnraum zu Wohnzwecken durch befristete Mietverträge an Personen, die - wie im vorliegenden Fall - ihren Lebensmittelpunkt für einen begrenzten, in der Regel längeren Zeitraum nach Berlin verlagerten (beispielsweise entsandte Arbeiter, Au-pairs, Schauspieler, Stipendiaten, Praktikanten usw.), keine zweckfremde Nutzung sei, greift zu kurz. Abgesehen davon, dass es sich bei der zitierten Regelung um eine normeninterpretierende Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung handelt, lassen die Kläger Satz 2 der Nummer 8.7. der 2. Änderung AV-ZwVbG außer Acht, wonach auch in den genannten Fällen die Mietverträge und die tatsächliche Nutzung in Anlehnung an die Nummern 5.1 und 7.1 eine ausreichende Laufzeit haben müssen. Insbesondere der Verweis auf die in Nummer 5.1 definierte Nutzung von Wohnraum verdeutlicht, dass diese auf eine gewisse Dauer angelegt sein muss.

Im Ergebnis bedarf es einer solchen Gesamtwürdigung im Streitfall nicht. Einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit und damit einer Nutzung der klägerischen Wohnung zu Wohnzwecken im zweckentfremdungsrechtlichen Sinne steht vorliegend bereits entgegen, dass die Kläger ihre Wohnung zu einem Tagessatz von 45 Euro angeboten haben. Ferner haben die Kläger die Wohnung für eine Mindestmietzeit von einem Monat (bzw. - genauer - von 28 Nächten) angeboten. Dieses Konzept haben sie entsprechend umgesetzt, indem sie ausweislich ihrer eingereichten Übersicht über die Vermietungen in dem Zeitraum vom Juli 2017 bis einschließlich März 2020 die jeweilige Aufenthaltsdauer ausschließlich nach Tagen bemessen und diese entsprechend tageweise abgerechnet haben. Dass die Vermietungen in zwei Fällen über einen Zeitraum von drei Monaten hinausgingen, ändert weder etwas an dem Umstand einer nach Tagen bemessenen Vermietung (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2018 - OVG 5 S 27.17 -, BA S. 5; KG Berlin, Beschluss vom 20. August 2018 - 8 U 118/17 -, juris Rn. 26) noch daran, dass das maßgebliche Nutzungskonzept keine Vermietung für eine Nutzung zu Wohnzwecken in dem oben dargestellten Sinn vorsieht.

Die Rüge der Kläger, die angefochtenen Bescheide seien nicht hinreichend bestimmt und daher nichtig, weil sich insbesondere aus deren Begründungen nicht konkret entnehmen lasse, wie eine befristete zweckentfremdungsrechtliche Vermietung im Hinblick auf die Mindestlaufzeit im Einzelnen zu gestalten sei, greift nicht durch. Die in den Rückführungsaufforderungen in Gestalt der Widerspruchsbescheide ausgesprochene Verpflichtung, den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen, wird in der Begründung der Bescheide hinreichend konkretisiert. Aus ihr geht unmissverständlich hervor, dass der Begriff des Wohnens durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts geprägt ist, die Kläger sich bei der Vermietung ihrer Wohnung an diesen Kriterien zu orientieren haben. Damit ist dem Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan.

Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Zwangsgeldandrohung zur zwangsweisen Durchsetzung der Rückführungsaufforderungen ist rechtmäßig. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 6 Abs. 1 VwVG - VwVG - sind erfüllt. Insbesondere kommt Rechtsbehelfen gegen zweckentfremdungsrechtliche Verfügungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 4 ZwVbG keine aufschiebende Wirkung zu. Auch hinsichtlich des Vorliegens der weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 7, 9, 11, 13 VwVG bestehen keine Bedenken.

Gründe für eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.