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Entscheidung 6 K 661/17


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 20.10.2022
Aktenzeichen 6 K 661/17 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2022:1020.6K661.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten über den Kostenersatz für die Unterhaltung des Trinkwasser-Hausanschlusses.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks U....

Im August 2009 bemerkte der Kläger, dass es an der Grenze zu seinem Grundstück zu einem Wasseraustritt kam. Es kam zu Bodendurchfeuchtungen, die auf einen Rohrbruch zurückzuführen waren. Der Beklagte behob im Folgenden den Schaden.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2013 zog der Beklagte den Kläger zum Kostenersatz für die „Erneuerung“ des Trinkwasserhausanschlusses i.H.v. 1.672,05 € heran. Zur Begründung gab er an, dass Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenersatzes die Satzung über den Kostenersatz für Hausanschlüsse an die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen des Wasser- und Abwasserverbandes W... (K...) vom 17. August 2011 sei. Danach habe der Kläger den Aufwand anhand der tatsächlich entstandenen Kostenhöhe zu erstatten. Zu Beginn der Durchführung der Maßnahme sei der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen und insofern kostenersatzpflichtig.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, dass er im August 2009 den Beklagten über eine Wasserstelle im klägerischen Grundstücksbereich informiert habe. Dabei sei der Beklagte um Prüfung der Wasserherkunft gebeten worden, da sich in diesem Bereich die Trinkwasserleitung befinde. Mit einer Erneuerung oder Reparatur der Trinkwasserleitung sei der Beklagte zu keiner Zeit beauftragt worden. In der Folgezeit habe der Beklagte in klägerischer Abwesenheit die Prüfungs- und Instandsetzungsarbeiten ausgeführt. Konkrete Kenntnis zu dem tatsächlichen Schadens- und Reparaturumfang habe er nicht. Er sei lediglich über den Abschluss der Instandsetzungsmaßnahme im Jahre 2009 informiert worden. Auf hiermit verbundene Kosten sei er zu keiner Zeit hingewiesen worden. Insofern habe er auch nicht damit gerechnet, dass Kosten entstünden, andernfalls hätte er seine Elementarschädenversicherung in Anspruch genommen. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund und aufgrund welcher Rechtsgrundlage erst nach nahezu 4 Jahren die Rechnungslegung erfolgt sei. Mitteilungen über die Art des Schadens an der Leitung, die Reparatur und die Übergabe eines Kostenvoranschlags sowie der Kostenübernahme durch ihn habe der Beklagte nach Bekanntwerden des konkreten Schadens ihm gegenüber tätigen müssen.

Mit am 17. Februar 2017 zugestelltem Widerspruchs- und Änderungsbescheid vom 15. Februar 2017 hob der Beklagte den geforderten Kostenersatz auf, soweit er einen Betrag von 1.651,58 € überstieg und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung gab er an, dass die Überprüfung des Ausgangsbescheides ergeben habe, dass bei den Angaben zum Materialverbrauch aufgrund eines Übertragungsfehlers versehentlich die Position eines Hauswasserzählers Qn 2,5 abgerechnet worden sei. Die dementsprechend zugrundezulegenden Angaben zum Materialverbrauch seien somit zu ändern gewesen. Im Übrigen sei der Bescheid rechtmäßig. Auf dem Grundstück des Klägers habe ein Rohrbruch vorgelegen, welcher durch Mitarbeiter des W...habe repariert werden müssen. Hierzu habe eine Ventilanbohrarmatur an der Hauptleitung eingebaut werden müssen. Hierbei handele es sich um eine für die Nutzung der Leitung unerlässliche technische Vorrichtung, um die Anschlussleitung mit dem Verteilungsnetz zu verbinden. Sie sei Bestandteil des Hausanschlusses, weil dieser aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage bestehe. Er beginne an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und ende mit der Hauptabsperrvorrichtung. Für die Durchführung der notwendigen Arbeiten sei die Einholung von Schachtscheinen und die Beauftragung des Zeitvertragspartners für die Ausführungen der notwendigen Schachtarbeiten nötig gewesen. Die Arbeiten seien am 2. September 2009 ausgeführt worden. Der beklagte Verband bestimme die Anzahl, Art, Nennweite und Führung des Hausanschlusses. Er bestimme ebenfalls, wo und wann welche Versorgungsleitung anzuschließen sei. Ebenfalls sei er berechtigt, bei Gefahr im Verzug Schäden am Hausanschluss auf Kosten des Kunden zu beheben, auch wenn dieser keinen Auftrag zur Schadensbeseitigung erteilt habe, um den Wasserverlust und die daraus erwachsenen Kosten so gering wie möglich und die Versorgung der Kundschaft gewährleisten und aufrecht erhalten zu können. Der Kläger habe nach Satzungslage als Eigentümer die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Hausanschlusses zu erstatten. Ferner habe die Überprüfung der Sachlage ergeben, dass die im Ausgangsbescheid angesetzten Arbeitsstunden den in den Stundennachweisen aufgeführten und geprüften Stunden entsprächen. Die Kostenerstattungspflicht entstünde mit endgültiger betriebsfertiger Herstellung des Anschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme zu Erneuerung, Veränderung, Beseitigung oder Unterhaltung. Die aufgelisteten Kosten seien tatsächlich entstanden und daher im Rahmen der Kostenerstattung dem Verband zu erstatten. Auch sei der Anspruch nicht verjährt. Die Festsetzungsfrist für die Erhebung eines Kostenersatzes betrage 4 Jahre. Sie beginne mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenersatzanspruch entstanden sei. Dies sei vorliegend im Jahre 2009 gewesen. Festsetzungsverjährung habe somit erst mit Ablauf des Jahres 2013 eintreten können. Zu diesem Zeitpunkt sei der streitgegenständliche Bescheid jedoch bereits bekannt gegeben worden.

Daraufhin hat der Kläger am 17. März 2017 Klage erhoben.

Er ist ergänzend zu seinem Widerspruchsvorbringen der Ansicht, dass die Abgabenordnung (AO), die eine vierfähige Festsetzungsverjährung regele, nicht anwendbar sei. Es handele sich bei dem geltend gemachten Ersatzanspruch um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Für diesen seien die allgemeinen Regelungen über die Anspruchsverjährung gemäß §§ 195 f. BGB (analog) anwendbar. Danach betrage die Frist zur Verjährung 3 Jahre und sei somit verjährt. Auch nach den Regeln des Kommunalabgabengesetzes (KAG) fänden die Regelungen der Abgabenordnung vorliegend keine Anwendung. Ebenfalls sei die Kostentragungspflicht des Klägers nicht ausgelöst, da die Beschädigung nicht auf dem Grundstück des Klägers vorgelegen habe. Der Rohrbruch habe sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ereignet, insofern sei seitens des Beklagten nicht substantiiert vorgetragen, dass sich auch der auslösende Rohrbruch an dem Hausanschluss ereignet habe. Soweit sich der Wasseraustritt nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ereignet habe, sei er jedenfalls auf dem von dem Kläger von der Stadt L...gepachteten 154 m2 großen Grundstück der Gemarkung G..., erfolgt. In beiden Fällen sei der Kläger nicht ersatzpflichtig. Dem Beklagten sei zudem bewusst gewesen, dass die ursprüngliche Bauweise der Rohrleitungen zu Brüchen neigte. Hiergegen habe er im Wege der Wartung entgegenwirken können. Somit stünde die Maßnahme nicht im Sonderinteresse des Klägers, vielmehr sei sie dem Pflichtenkreis des Beklagten zuzuordnen. Nur aufgrund dessen Vernachlässigung, die Leitungen zu warten und instandzuhalten, sei es zu der vorliegenden Beschädigung gekommen. Ferner habe sich der Beklagte vor Beginn der ergriffenen Maßnahme mit dem Kläger abstimmen müssen. Ein Ausbleiben dieser sei nur im Falle einer Gefahr im Verzug geboten und zulässig gewesen und auch nur dann, wenn die Maßnahme unbedingt notwendig gewesen sei. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs komme das Vorliegen einer Gefahr im Verzug indes nicht in Betracht. Der Wasseraustritt sei bereits seit August 2009 bekannt gewesen, der Beklagte sei jedoch erst im September 2009 tätig geworden. Schließlich habe der Beklagte ebenfalls lediglich die Wasserzufuhr unterbrechen können und anschließend weitere durchzuführende Maßnahmen mit dem Kläger absprechen können. Dies wäre die kostengünstigste und effektivste Maßnahme gewesen. Durch das von dem Beklagten veranlasste Verhalten seien unnötige und überhöhte Kosten entstanden. Auch seien die von dem Beklagten dargelegten Kosten nicht nachvollziehbar und der Vorgang an sich widersprüchlich. So habe der Beklagte im angegriffenen Bescheid als Ausführungszeit den 2. September 2009 angegeben. Die in Bezug genommene Rechnung der S...vom 28. Oktober 2009 gebe allerdings als Leistungszeitraum Oktober 2009 an. Letztlich stoße das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung zum 1. Januar 2000 auf Bedenken.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid vor, dass die Hausanschlüsse früher mittels Schweißverbindungen hergestellt worden seien. Dabei sei die Hauptanschlussleitung seitlich an die Trinkwasserhauptleitung angeschweißt worden. Im Laufe der Zeit breche die Schweißverbindungsstelle, wodurch der Rohrbruch entstanden sei. Die durch den Bruch entstandene Öffnung an der Trinkwasserhauptleitung sei mit einer Reparaturschelle verschlossen worden. Daneben sei mit einer Ventilanbohrarmatur der Anschluss wiederhergestellt worden. Der Hausanschluss befinde sich in der Einfahrt zum klägerischen Flurstück. Der Rohrbruch des Hausanschlusses sei noch im F..., einer öffentlichen Verkehrsfläche und insofern vor dem klägerischen F...erfolgt. Dennoch sei der Bescheid rechtmäßig, weil der Rohrbruch an besagter Schweißverbindung aufgetreten sei. Der Hausanschluss beginne an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und ende an der Hauptsperrvorrichtung. Der Hausanschluss sei nicht Teil der öffentlichen Anlage. Aufgrund des Wasserrohrbruchs sei vorliegend der Hausanschluss repariert worden. Es handele sich um eine Maßnahme zur Unterhaltung des Hausanschlusses. Vorliegend habe die undichte Stelle, wie dargestellt, verschlossen werden können. Hierbei handele es sich bei der vorgenommenen Abdichtung der Hausanschlussleitung um eine Unterhaltungsmaßnahme, denn die Hausanschlussleitung sei bis auf die undichte Stelle noch in einem funktionstüchtigen Zustand, weshalb eine Erneuerung der gesamten Leitung nicht notwendig gewesen sei. Ebenso liege das erforderliche Sonderinteresse des Grundstückseigentümers an der Maßnahme vor. Da der Kläger über den Anschluss Trinkwasser beziehe, diene die Unterhaltungsmaßnahme daher seinem Interesse, den Hausanschluss in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Die zu erstattenden Kosten seien durch Vorlage von Aufmaß und Rechnung des bauausführenden Unternehmens nachgewiesen worden. Der Auftrag sei am 1. September 2009 erteilt worden. Soweit die Arbeiten erst im Oktober 2009 abgeschlossen worden seien, ändere dies nichts daran, dass die Arbeiten durchgeführt worden seien. Auch beziehe sich der in der Abrechnung verzeichnete „Leistungszeitraum: Oktober 2009“ auf den Bauvertragszeitraum und nicht auf den tatsächlichen Bautermin. Die rückwirkend in Kraft getretene Satzung erfasse jedenfalls die im September 2009 erbrachte Leistung. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liege nicht vor. Die ursprüngliche Satzung zum Kostenersatz sei unwirksam gewesen und durch die nunmehr wirksame Wasserversorgungssatzung vom 17. August 2011 ersetzt worden. Dem Kläger sei insofern von vornherein bewusst gewesen, dass er die Kosten für die vorliegende Maßnahme zu ersetzen habe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt Beweis durch Zeugenvernehmung des H... zu erheben über die Tatsache, dass

1. die Schachtung in der Breite maximal 0,80 Meter bis 1 Meter und in der Länge von maximal 2,50 Meter und die Tiefe der Grube maximal 0,80 Meter war;

2. von der Baustelle maximal ein Kubikmeter Erde weggefahren wurde;

3. das Wasser aus der Hauptleitung herausspritzte, als die Reparatur stattfand;

4. die Schachtung am Reparaturtag in der Breite 0,80 Meter und in der Länge 2,50 Meter und in der Tiefe nur 0,80 Meter war;

5. die Bauarbeiter mit der Hälfte ihres Körpers aus der Baugrube ragten, als sie in dieser standen;

6. dass von der Baustelle nur ein Kubikmeter weggefahren wurde;

7. an der Hausanschlussleitung am Reparaturtag kein Wasser ausgetreten ist, sondern dieses unabhängig von der Hausanschlussleitung aus einem Teil der Hauptleitung ausgetreten ist, an dem der Hausanschluss nicht angeschweißt war;

8. hinsichtlich der Reparatur am Schadenstag keine Wasseruhr verbaut wurde und dass die beiden Bauarbeiter vor Ort zwischenzeitlich über zwei Stunden die Baustelle verlassen hatten.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berichterstatter konnte als Einzelrichter entscheiden, weil die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung ist § 10 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG) i.V.m. der Satzung über den Kostenersatz für Hausanschlüsse an die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen des Wasser- und Abwasserverbandes W...(K...) vom 17. August 2011, welche rückwirkend zum 01. Januar 2000 in Kraft getreten ist.

Formelle oder materielle Wirksamkeitsbedenken gegen die K...hat der Kläger weder substantiiert geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich. Die Kammer hat die Wirksamkeit der Satzung bereits in seinem Urteil vom 10 Juli 2014 – 6 K 388/11 –, juris festgestellt und hält hieran fest. Dies betrifft auch die Rückwirkungsanordnung.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Kostenersatzes liegen vor. Nach § 10 Abs. 1 KAG können die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden (Abs. 1 Satz 1). Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe ermittelt werden (Abs. 1 Satz 2). Zum Kreis der Ersatzpflichtigen zählen die Grundstückseigentümer als Gegenleistung dafür, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme (Abs. 2).

Dem entsprechend verlangt nach § 1 K...der Zweckverband von dem Kostenersatzpflichtigen den Ersatz der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Hausanschlusses an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtungen. Kostenersatzpflichtig ist gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung, wer im Zeitpunkt der Kostersatzpflicht Eigentümer des Grundstücks ist. Gemäß § 3 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung des W...(WVS) und § 1 Abs. 2 K...besteht der Hausanschluss aus der Verbindung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung bzw. des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Nach § 3 Abs. 2 WVS ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähleranlage abgesperrt werden kann, die Hausabsperrvorrichtung. Abs. 3 der Satzungsnorm besagt, dass die Kundenanlage hinter der Hauptabsperrvorrichtung für das Grundstück beginnt und an den damit verbundenen Wasserentnahmestellen endet.

In Anwendung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Da aufgrund des Rohrbruchs eine Ventilanbohrarmatur anzubringen war und die Leitung defekt war, handelt es sich vorliegend um eine Unterhaltungsmaßnahme des Anschlusses in Form der Reparatur.

Das Tatbestandsmerkmal der Unterhaltung ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie seiner systematischen Abgrenzung zur Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung als Auffangtatbestand weit zu fassen. Danach gehören zur Unterhaltung alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen bestehenden Haus- oder Grundstücksanschluss ohne dessen Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung (weiterhin) in gebrauchsfähigem, d.h. funktionsfähigen Zustand zu erhalten. Hierunter fällt insofern auch die Reparatur eines Rohrbruchs, um die es sich vorliegend bei der erfolgten Maßnahme handelt. Dass insoweit ein – wie von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – nach aktuellem Stand der Technik erfolgter Anbau einer Ventilanbohrschelle erfolgte, ändert nichts an dem Wesen der Unterhaltungsmaßnahme als Reparatur.

Auch ist die Maßnahme am klägerischen Hausanschluss erfolgt. Unerheblich ist der Einwand des Klägers, der betroffene Grundstücksanschluss verlaufe zum größeren Teil unter Straßenland, dessen Eigentum in öffentlicher Hand liege bzw. unter einem seitens des Klägers gepachteten Grundstücksteils. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es für den Ersatzanspruch nach § 10 KAG insoweit nicht an (vgl. Kluge in Becker u.a. Bbg. KAG § 10, Rn. 15, 78, m. w. N). Dem entsprechend definiert § 3 WVS den Grundstücksanschluss ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Insofern kann auch der neuerliche klägerische Vortrag in der mündlichen Verhandlung insoweit als wahr unterstellt werden, dass der Rohrbruch nicht auf seinem Grundstück, sondern einem von ihm gepachteten Grundstücksteil oder auf öffentlichem Straßenland erfolgt ist, auf dem sich die Hauptabsperrvorrichtung befinde, die den Hausanschluss zu seinem, in seinem Eigentum befindlichen Grundstück herstelle. Denn in jedem Fall ist der Schaden an seinem Hausanschluss erfolgt, da sein Grundstücksanschluss über das gepachtete Grundstück oder auf öffentlichem Straßenland mit dem öffentlichen Leitungsnetz des Beklagten verbunden ist. Dies hat der Kläger auch nicht in Abrede gestellt.

Dass es sich bei dem Riss um einen Teil des dem Kläger zuzurechnenden Hausanschlusses handelt, ergibt sich weiter daraus, dass der Riss an der Schweißnaht zur Hauptleitung entstanden ist. Hierfür spricht einerseits bereits der neuerliche klägerische Vortrag, der selbst angibt, dass der Wasserschaden auf dem von ihm gepachteten Grundstücksteil vorlag und nicht - wie zuvor vorgetragen - im öffentlichen Bereich, andererseits aber auch das Abnahmeprotokoll, welches einen Rohrbruch an der Hausleitung angibt. Dass der Rohrbruch an der Schweißnaht zwischen dem Hausanschluss und der Hauptleitung erfolgte, ist kein Indiz dafür, dass der Rohrbruch nicht an dem Hausanschluss, sondern der Hauptleitung erfolgte, denn die Hausanschlussleitung wurde – so vorgetragen – seinerzeit üblicherweise an die Hauptleitung geschweißt. Die Schweißstelle muss sodann denknotwendig der Hausleitung zuzurechnen sein und nicht der Hauptleitung, weil an die bereits existierende Hauptleitung die Hausleitung angeschweißt wurde. Letztlich überzeugt die Art der durchgeführten Reparatur, dass es sich um einen Schaden an der dargestellten Schweißnaht gehandelt hat, denn andernfalls ist nicht erklärlich, weshalb eine Reparaturschelle mit Ventilanbohrarmatur verbaut werden musste. Das wäre bei einem Schadenverlauf an einer Stelle, die nicht den Hausanschluss eines Grundstücks betrifft, offenkundig nicht erforderlich.

Insoweit war auch nicht Beweis durch Zeugenbeweis nach § 373 ZPO zu erheben. Soweit der Kläger beantragt hat, Beweis durch Zeugenvernehmung des H..., über die Tatsache, dass das Wasser aus der Hauptleitung herausspritzte (Beweisantrag Nr. 3), als die Reparatur stattfand, zu erheben, so kann diese Tatsache einerseits als wahr unterstellt werden. Denn soweit eine Reparatur an der Schweißnaht zur Hauptleitung erfolgte, ist es logisch, dass insofern auch Wasser aus der Hauptleitung bei der Reparatur austritt, da eine Trennung genau zwischen dem Hausanschluss und der Hauptleitung erfolgen muss. Im Übrigen ist der Beweisantrag auch ungeeignet, Beweis über die Tatsache zu erbringen, dass der Rohrbruch nicht an dem Hausanschluss, sondern an der Hauptleitung erfolgt sei, denn der Beweisantrag führt nicht aus, wo die Schadstelle an der Hauptleitung sonst vorgelegen haben soll. Es handelt sich vielmehr um einen unsubstantiierten und unbeachtlichen Ausforschungsbeweisantrag. Aus denselben Gründen war auch der Beweisantrag des Klägers abzulehnen, den genannten Zeugen über die Tatsache zu vernehmen, dass an der Hausanschlussleitung am Reparaturtag kein Wasser ausgetreten ist, sondern dieses unabhängig von der Hausanschlussleitung aus einem Teil der Hauptleitung ausgetreten ist, an dem der Hausanschluss nicht angeschweißt war (Beweisantrag Nr. 7). Darüber hinaus ist es für die Frage der Stelle des streitbefangenen Risses unbeachtlich, ob an dem Reparaturtag Wasser aus der Hausanschlussleitung ausgetreten ist oder nicht. Es kann es als wahr unterstellt werden, dass am Reparaturtag kein Wasser aus der Hausleitung austrat. Die Gründe hierfür können vielfältig sein, beispielsweise, dass die Leitung bereits getrennt war und/oder sich kein Wasser mehr in der Hausleitung befand. Auch als wahr unterstellt werden kann, dass aus einer anderen Stelle der Hauptleitung, die nicht mit der Hausleitung verbunden war, am Reparaturtag Wasser ausgetreten ist. Diese Tatsache sagt jedenfalls nichts darüber aus, wo der streitgegenständliche Riss genau vorlag. Es ist für das Verfahren unbeachtlich, ob ggfs. zusätzlich auch ein Wasseraustritt am Reparaturtag an der Hauptleitung vorlag, da diese sich nicht zu dem streitgegenständlichen Kostenersatz verhält. Ferner ist der Beweisantrag ebenfalls ungeeignet, da er nicht in der Lage ist zu beweisen, dass der Rohrbruch nicht an dem Hausanschluss vorlag. Er ist insoweit auch zu unbestimmt, als er nicht angibt an welcher Stelle in der Hauptleitung sich der Wasseraustritt befand. Es wird lediglich ungenau „ein Teil der Hauptleitung“ angegeben. Dies erfüllt die Anforderungen des § 359 ZPO nicht.

Die Geltendmachung der Kosten von Unterhaltungsmaßnahmen setzt als zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass diese Maßnahme im Sonderinteresse des Erstattungspflichtigen liegt (vgl. OVG NRW, Urt. vom 14.7.1987 – 22 A 1605/86 –, NVwZ 1996 S. 599; VG Minden, Urt. vom 21.10.2009 – 11 K 1395/09 –, juris). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücks- und Hausanschlüsse – sofern diese nicht zur öffentlichen Einrichtung gehören – beim Grundstückseigentümer liegt. Die Anschlusspflicht verpflichtet den Grundstückseigentümer insoweit nicht nur, sich an die Anlage anzuschließen, sondern zudem, an die Anlage angeschlossen zu bleiben (vgl. bereits oben Rn. 89 ff., 72 und 29 ff.). Dieser Verpflichtung, den Anschluss dauerhaft aufrechtzuerhalten, kann der Grundstückseigentümer nur nachkommen, wenn der Anschluss durch notwendige Maßnahmen funktionsbereit bleibt. Die Unterhaltung kann somit der Aufrechterhaltung der Anschlussnahme dienen. Die Reparatur eines Grundstücks- bzw. Hausanschlusses, der undicht ist, steht im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers. Denn es gehört, selbst wenn durch die Undichtigkeit die Wasserentnahme- bzw. Abwasserableitungsmöglichkeiten auf dem Grundstück (noch) nicht konkret beeinträchtigt gewesen sein mag, zu den Obliegenheiten des Grundstückseigentümers, die Versorgung des Grundstücks mit Wasser bzw. dessen Abwasserentsorgung mit einer funktionstüchtigen Ent- bzw. Versorgungsleitung zu gewährleisten und vorhandene Defekte zu beseitigen (vgl. bereits oben Rn. 92). Das gilt selbst dann, wenn die Maßnahme dazu dient, einer Zerstörung der Leitung vorzubeugen (vgl. OVG NRW, Urt. vom 25.9.1991 – 22 A 1240/90 –, juris sowie bereits oben Rn. 66).

Dies ist hier der Fall. Die Reparatur steht vorliegend im Sonderinteresse des Klägers. Die klägerischen Einwendungen können nicht zu gegenteiliger Auffassung führen. Soweit er vorträgt, die Anschlussleitungen seien mangelhaft verbaut worden, so spricht hiergegen bereits das Zeitmoment. Die Leitung war bereits im Jahr 1995 verlegt und hergestellt. Knapp 20 Jahre später kam es zu einem Riss dieser Schweißnaht. Dieser zeitliche Ablauf spricht, auch unterstellt, die Schweißnähte anderer Leitungen seien vermehrt gerissen, eher für einen Materialverschleiß als für einen dem Rohr bei der Errichtung anhaftenden Mangel oder dass die Leitungen entgegen dem damaligen Stand der Technik errichtet worden seien. Jedenfalls hätte es dem klägerischen Vorbringen bedurft dazulegen, wie der damalige Stand der Technik ausgesehen habe. Das bloße, unsubstantiierte Bestreiten die Errichtung der Leitung habe nicht dem damaligen Stand der Technik entsprochen, ist nicht ausreichend, den Vortrag des Beklagten in Frage zu stellen, es sei seinerzeit üblich gewesen, die Leitungen zusammenzuschweißen, was für die Einhaltung des damaligen Standes der Technik spricht. Vielmehr sind seine Ausführungen hierzu lediglich ins Blaue hinein erfolgt. Schweißverbindungen sind anhand der DVS-Norm 2202 Teil 1 die übliche Verbindungsart zwischen dem Hausanschluss und der Hauptleitung, was dem Vorbringen des Beklagten entspricht. Dafür, dass bei der ursprünglichen Herstellung diese Regeln nicht beachtet worden sind, ist nichts substantiiert vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund greift auch das Argument nicht durch, der Beklagte habe aufgrund der Kenntnis der vermehrten Risse eine Wartung durchführen müssen. Selbst wenn eine Wartung sinnvoll und notwendig gewesen wäre, so hätte es sich hierbei um eine Instandhaltungsmaßnahme des Anschlusses gehandelt, die wiederum im Sonderinteresse des Klägers gestanden hätte. Auch hier hätte der Kläger die Kosten zu tragen gehabt. Auf ein tatsächliches Verschulden kommt es anhand der Satzung nicht an. Der Ersatzanspruch entfällt grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass der Entsorgungsträger seinerseits für die Ursache der Maßnahme verantwortlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2015 - OVG 9 M 20.14 -, Rn. 6, juris; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 5 UE 3780/96 -, Rn. 25, juris).Die eingetretenen Schäden stellen aber typische Verschleißerscheinungen eines alten Anschlusses dar. Sie können entgegen der Auffassung des Klägers nicht dem Verantwortungsbereich des Beklagten zugewiesen werden. Bereits die Sachverhaltsdarstellung des Klägers erlaubt nicht die Feststellung, dass der Beklagte für den Schadenseintritt verantwortlich ist, da er selbst angibt, dass er feststellte, dass er eine Wasserstelle auf seinem bzw. dem von ihm gepachteten Grundstück entdeckte, ohne, dass zuvor bspw. Arbeiten an dem Grundstück durch den Beklagten ausgeführt wurden. Bleibt aber die Verantwortlichkeit des Beklagten – wie hier – unerweislich, so geht dies zu Lasten des Grundstückseigentümers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Der diesbezügliche Vortrag des Klägers erschöpft sich in reinen Mutmaßungen. Darüber hinaus ist der einstmals vorhandene schadhafte Anschluss keiner Überprüfung mehr zugänglich, da er vollständig beseitigt und durch den neuen Anschluss ersetzt ist.

Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Erhebung des Kostenersatzes liegen vor. Der Ersatzanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahme (§ 3 KES 2012 i.V.m. § 10 Abs. 2 KAG). Diese erfolgte nach dem Vortrag des Klägers im Jahre 2009, also vor Erlass des angefochtenen Bescheides. Ersatzpflichtig ist, soweit hier relevant, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist (§ 3 Abs. 1 KES 2005 i.V.m. §§ 10 Abs. 1 Satz 4, 8 Abs 2 Satz 2 KAG). Dies war nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten der Kläger.

Soweit der Kläger die Höhe der angefallenen Kosten jedenfalls als nicht nachprüfbar bezeichnet, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert, ja offensichtlich „ins Blaue hinein“ und daher nicht geeignet, weitere gerichtliche Ermittlungen auszulösen. Denn dies liefe auf eine auf vom verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht gedeckte Fehlersuche, die ihrerseits „ins Blaue“ hinein erfolgen würde, hinaus. Insbesondere sind die seitens des Klägers weiteren gestellten Beweisanträge nicht geeignet die Richtigkeit der geltend gemachten Kosten zu erschüttern. Im Einzelnen:

Soweit der Kläger Beweis durch Zeugenvernehmung anbietet, dass die Schachtung in der Breite maximal 0,80 Meter bis 1 Meter und in der Länge von maximal 2,50 Meter und die Tiefe der Grube maximal 0,80 Meter war, so ist dieser Beweisantrag bereits zu unbestimmt, jedenfalls ist er ungeeignet die in der Rechnung getätigten Angaben zu erschüttern. Zu unbestimmt ist der Beweisantrag bereits, weil die über die zu Beweis erhebenden Tatsachen nicht ausreichend konkret angegeben sind. Er spricht von einer Breite von 0,80 Metern bis 1 Meter und einer Länge von maximal 2,50. Dies ist zu unbestimmt. Des weiteren ist der angebotene Zeugenbeweis ungeeignet, da die Angaben des Zeugen lediglich ins Blaue hinein erfolgen können, da er die Angaben lediglich nach Augenmaß angeben könnte. Gleiches gilt für die den Beweisantrag, durch Zeugenvernehmung Beweis über die Tatsache zu erheben, dass von der Baustelle maximal ein Kubikmeter Erde weggefahren wurde. Auch der Beweisantrag, Beweis über die Tatsache zu erheben, dass die Bauarbeiter mit der Hälfte ihres Körpers aus der Baugrube ragten, als sie in dieser standen, ist völlig ungeeignet Rückschlüsse über die tatsächliche Tiefe der Baugrube festzustellen. Aus Gesagtem kann es als wahr unterstellt werden, dass die Bauarbeiter mit der Hälfte ihres Körpers aus der Baugrube ragten. Weder die Körpergröße der Bauarbeiter noch ob sie evtl. auf einem Plateau standen ist bekannt und Rückschlüsse auf die Tiefe der Baugrube können hieraus nicht geschlossen werden. Ebenso kann als wahr unterstellt werden, dass die Bauarbeiter vor Ort zwischenzeitlich über zwei Stunden die Baustelle verlassen hatten. Hierzu können keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Arbeitszeit geschlossen werden und die Richtigkeit der Höhe des Kostenersatzes kann demnach nicht in Frage gestellt werden. Auch kann als wahr unterstellt werden, dass am Schadenstag keine Wasseruhr verbaut wurde, denn es wurde auch kein Einbau einer Wasseruhr abgerechnet. Dieser zunächst als Rechnungsposition ausgewiesene Posten wurde im Rahmen der Widerspruchsbescheidung aufgehoben. Auch die Beweisanträge Beweis durch Zeugenbeweis über die Tatsache zu erheben, dass die Schachtung am Reparaturtag in der Breite 0,80 Meter und in der Länge 2,50 Meter und in der Tiefe nur 0,80 Meter war und, dass von der Baustelle nur ein Kubikmeter weggefahren wurde, sind ungeeignet, da die Angaben des Zeugen lediglich ins Blaue hinein erfolgen können, da er die Angaben lediglich nach Augenmaß angeben könnte. Sie können insofern die gemachten Angaben aus der Rechnung und dem Aufmaß, das in sich nachvollziehbar und schlüssig ist, nicht erschüttern. Insofern war weitere Sachaufklärung durch das Gericht in Form des Einholens eines Sachverständigengutachtens nicht geboten.

Ferner kann der klägerische Vortrag, die Rechnung der ausführenden S...bezeichne den falschen Leistungszeitraum, die Ordnungsgemäßheit des Kostenersatzes nicht ernstlich erschüttern. Zum einen hat der Beklagte hierzu geäußert, dass sich der Leistungszeitraum „Oktober 2019“ auf den Bauvertragszeitraum beziehe und nicht auf den tatsächlich durchgeführten Termin. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Zum anderen ergibt sich aus der Rechnung der S..., dass der Auftrag am 1. September 2009 eingegangen ist. Somit erscheint es nachvollziehbar, dass die durchgeführten Maßnahmen jedenfalls im Zeitraum ab dem 1. September erfolgten, so dass die Angabe des Leistungszeitraums im „Oktober 2009“ nicht ernstlich geeignet ist, die Durchführung der Maßnahmen bereits im September 2009 in Zweifel zu ziehen.

Schließlich ist entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Festsetzungsverjährung hinsichtlich des Kostenersatzes eingetreten. Der Kostenersatz ist in § 10 KAG geregelt. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG finden die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. Damit gilt auch § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. § 169 Abgabenordnung (AO) in der Weise, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt. Demnach beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist entgegen der klägerischen Auffassung vorliegend vier Jahre beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. 170 AO). Zum Zeitpunkt des Eintritts der Festsetzungsverjährung war jedenfalls der maßgebliche streitgegenständliche Bescheid bereits erlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht für auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.