Gericht | VG Cottbus 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 01.12.2022 | |
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Aktenzeichen | 8 K 719/17 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2022:1201.8K719.17.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 17 KitaG BB |
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern hinsichtlich der von ihnen für die Mittagessensversorgung ihres Sohnes in der Kindertagesstätte „K...“ der Beklagten in der Zeit vom 25. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2015 aufgewendeten Kosten einen Betrag in Höhe von 778,40 Euro zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens, für welches keine Gerichtskosten erhoben werden, zahlen die Kläger 40 und die Beklagte 60 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kläger begehren die Erstattung von Verpflegungskosten für die Verpflegung ihres Sohnes in einer Kindertagesstätte der Beklagten.
Sie schlossen mit der Beklagten einen Vertrag über die Betreuung ihres im Jahr 2009 geborenen Sohnes, K..., in der von der Beklagten betriebenen Kindertagesstätte „K...“ ab dem 25. Juli 2013. Die Beklagte organisierte die Essenversorgung in der Kindertagesstätte durch einen privaten Anbieter, einen sog. Caterer, mit dem die Kläger einen entsprechenden Vertrag abschlossen. In der von der Beklagten vorgelegten Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte vom 3. Dezember 2001 wird die Erhebung von Essensgeld außerhalb dieser Satzung angekündigt. Eine andere Satzung hat die Beklagte nicht vorgelegt. Nach der ab dem 1. November 2014 geltenden Kita-Satzung der Beklagten werden Frühstück und Vesper von den Personenberechtigten/Eltern mitgegeben, während die Mittagsversorgung mit einem „Anbieter“ vermittelt werde, mit welchem die Personensorgeberechtigten/Eltern Verträge schließen sollten.
Die von der Beklagten mit der Essenversorgung in den Kindertagesstätten beauftragte private Cateringgesellschaft stellte den Klägern aufgrund des mit ihnen abgeschlossenen Vertrages Kosten für die Mittagessensversorgung in Höhe von zunächst 1,65 Euro, ab Januar 2015 in Höhe von 2,00 Euro pro Tag in Rechnung. Die Versorgung mit Frühstück und Vesper stellt die Beklagte dagegen nicht zur Verfügung, sondern überließ dies den Eltern.
Unter dem 2. Dezember 2015 forderten die Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der von ihnen im Zeitraum von Juni 2013 bis November 2015 gezahlten Beträge für die Versorgung ihres Sohnes mit Mittagessen. Hierfür legten sie zum Nachweis der entstandenen Kosten Rechnungen des Caterers für den fraglichen Zeitraum vor, aus denen sich Kosten in Höhe von 778,40 Euro ergeben.
Am 23. März 2017 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie neben den bereits geltend gemachten Verpflegungskosten für die Mittagessensversorgung in Höhe von 768,40 Euro nunmehr auch die geschätzten Kosten des selbst hergestellten Frühstücks und Vespers für ihren Sohn für den gleichen Zeitraum in Höhe von 534,92 Euro geltend machen.
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass ihnen ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihnen für die Versorgung ihres Sohnes in der Kindertagesstätte nachweislich aufgewendeten Kosten für die Mittagessensversorgung zustehe. Gleiches gelte hinsichtlich der Kosten für die von den Klägern selbst hergestellten Frühstücks- und Vespermahlzeiten. Die Berechnung dieser Kosten erfolge durch Zugrundelegung der gleichen Anzahl der Tage wie für die nachweislich gezahlten Mittagessen sowie durch das Ansetzen von 0,75 Euro für jede Frühstücksportion sowie 0,50 Euro für jede Vesperportion. Bei der Größenordnung der Einzelbeträge hätten sie sich an der Orientierungshilfe zur Umsetzung des gesetzlichen Versorgungsauftrags der Kindertagesstätten in Brandenburg und zur Ermittlung der Versorgungskosten und des Essensgeldes der Liga für Freie Wohlfahrtspflege von März 2016 orientiert. Die Beklagte habe einen Vermögensvorteil dadurch erlangt, dass sie Aufwendungen für die Bereitstellung des Mittagessens, des Frühstücks und Vespers erspart habe. Die Versorgung der Kinder in ihrer Einrichtung zu gewährleisten, sei nach dem Kita-Gesetz Aufgabe der Beklagten. Dies umfasse neben dem Mittagessen eben auch die Versorgung mit Frühstück und Vesper. Während für die Mittagessensversorgung nach § 17 des Kita-Gesetz ein Essengeld habe erhoben werden können, seien die Kosten für Frühstück und Vesper bereits durch die gezahlten Elternbeiträge abgegolten, sodass die den Klägern entstandenen Kosten zu erstatten seien.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, den Klägern hinsichtlich der von ihnen für die Essensversorgung ihres Sohnes in der Kindertagesstätte „K...“ der Beklagten in der Zeit vom 25. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2015 aufgewendeten Kosten einen Betrag in Höhe von 1.303,32 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, dass sich der Anspruch der Kläger weder aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ergebe. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass den Klägern die beantragten Kosten tatsächlich entstanden seien. Die Kläger müssten hierzu Nachweise führen. Jedenfalls aber seien ersparte Eigenaufwendungen für das Mittagessen in Höhe von 1,50 Euro pro Portion in Abzug zu bringen. Hinsichtlich der geltend gemachten Frühstücks- und Vesperkosten komme eine Erstattung bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte den Klägern keine Kosten für Frühstück und Vesper abverlangt habe. Die Eltern hätten ja gerade selbst die Versorgung mit Frühstück und Vesper wahrgenommen, sodass keine erstattungsfähigen Kosten entstanden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang (1 Heft), sowie die vorgelegten Satzungsunterlagen (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
1. Die Klage ist als auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtete allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig.
2. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
Den personensorgeberechtigten Klägern steht ein Anspruch auf Erstattung der nachweislich an den Caterer entrichteten Beträge für die Versorgung ihres Sohnes mit Mittagessen (hierzu unter a.) in Höhe von 778,40 Euro gegenüber der Beklagten zu. Dagegen steht ihnen ein Anspruch auf die Kostenerstattung der von ihnen selbst hergestellten Frühstück- und Vespermahlzeiten nicht zu (hierzu unter b.).
Die Kläger sind als primäre Kostenschuldnerin der Elternbeiträge nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) aktivlegitimiert (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 –, juris Rn. 18).
a. Der Anspruch auf Erstattung der nachweislich an den Caterer gezahlten Kosten für die Mittagessensversorgung ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 –, juris Rn. 24 ff. sowie Urteil vom 23. März 2022 – OVG 6 B 12.21 –, juris Rn. 16 ff.; Urteil der Kammer vom 31. Mai 2021, - VG 8 K 2149/15 -, juris Rn. 22 ff.).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein aus den Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, grundsätzlich denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruches (§§ 812 ff. BGB) entsprechen. Funktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches ist es, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2008 – 5 C 25.07 –, juris Rn 13). Wer unberechtigt einen Vermögenswert erlangt hat, muss ihn an denjenigen herausgeben, dem die Rechtsordnung den Vorteil zuweist.
aa) Hier hat die Beklagte dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, dass sie durch das von ihr initiierte System der Essensversorgung über einen Caterer Aufwendungen für die Bereitstellung der Versorgung erspart hat.
Grundsätzlich haben die Einrichtungsträger diese Aufwendungen zu tragen. Sie haben gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 KitaG u.a. die Aufgabe, eine gesunde Ernährung und Versorgung der Kinder zu gewährleisten, wofür sie im Rahmen des Finanzierungssystems der Kindertagesbetreuungsangebote (§ 16 Abs. 1 Satz 1 KitaG) eine angemessene Eigenleistung zu erbringen haben. Die Personensorgeberechtigten entrichten demgegenüber gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtung, wobei sie lediglich in Hinblick auf die Versorgung ihres Sohnes mit Mittagessen einen direkten Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essensgeld) zu leisten haben (vgl. zu allem: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2022 – 6 B 12/21 –, Rn. 19, juris).
Die Beklagte hat auch tatsächlich Aufwendungen erspart, indem sie den Caterer aufgrund ihrer mit diesem getroffenen vertraglichen Vereinbarung ermächtigt hat, die diesem für die Herstellung und Ausgabe des Essens für den Sohn der Kläger anfallenden Kosten diesen in Rechnung zu stellen.
bb) Die Vermögensverschiebung erfolgte auch ohne Rechtsgrund. Die Voraussetzungen, der hier als Rechtsgrund allein in Frage kommenden Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KitaG, wonach die Personensorgeberechtigten zur Zahlung eines Essensgeldes verpflichtet werden, sind vorliegend – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht gegeben.
Zwar sieht § 17 Abs. 1 KitaG eine direkte Entrichtung eines Essensgeldes durch die Personenberechtigten vor. Die hierfür erforderliche Festlegung der Gemeinde für den streitgegenständlichen Zeitraum fehlt jedoch (§ 17 Abs. 3 Satz 3 KitaG). Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 23. März 2022 (Az. 6 B 12/21, juris, Rn. 32) entschieden, dass weder die Festsetzung noch die Erhebung des Essensgeldes durch eine gemeindliche Satzung erfolgen müsse. § 17 Abs. 3 Satz 3 KitaG räume den angesprochenen Körperschaften insoweit ein Wahlrecht bezüglich der Handlungsform ein (ebenso: Diskowski/Wilms, Ziffer 12.17, § 17 KitaG, Anm. 3.5). Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
Das Oberverwaltungsgericht macht jedoch auch deutlich, dass es für die Festsetzung des Essengeldes nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG eines ausdrücklichen Willensaktes der Gemeinde als Einrichtungsträger bedürfe (ebenda, juris, Rn. 33 ff.). Erforderlich sei eine Entscheidung über die Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Eltern. Denn die ersparten Eigenaufwendungen könnten nicht ohne weiteres mit den für die Bereitstellung des Mittagessens in der Kindertagesstätte tatsächlich anfallenden Kosten gleichgesetzt werden. Den Einrichtungsträgern werde vom Gesetz insofern ein eigener Gestaltungsspielraum belassen, da weder ein genauer Satz noch nähere Kriterien oder eine bestimmte Methode zur Ermittlung der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen vorgegeben sei. Den Einrichtungsträgern stehe es letztlich auch frei, von einer Erhebung des Essengeldes ganz abzusehen.
An einer solchen Festsetzung der Beklagten für den Zeitraum des Betreuungsverhältnisses (25. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2015) fehlt es vorliegend jedoch. Die Essengeldsatzung der Beklagten vom 17. Dezember 2015 (Amtsblatt für das Amt S..., Nr. 30 vom 22. Dezember 2015, Seite 2), die zum 1. Januar 2016 in Kraft trat, regelt für den Zeitraum ab 2016 die Festsetzung und Erhebung eines Essensgeldes, enthält jedoch keine rückwirkende Regelung für den streitgegenständlichen Zeitraum. Die Gebührensatzung der Beklagten vom 2. Dezember 2001 sah in § 7 die Erhebung von Essensgeld außerhalb der genannten Satzung vor ohne auf eine konkrete Regelung zu verweisen. Die Kita-Satzung vom 24. Oktober 2014, Amtsblatt für das Amt S..., Nr. 30 vom 30. Oktober 2014, Seite 1 ff.) sah unter dem Punkt „Versorgung“ lediglich die Vermittlung der Eltern an einen Caterer, nicht aber die Erhebung oder Festsetzung von Eigenbeteiligungen zu. Die in der Satzung vom 30. Oktober 2014 aufgehobene Satzung vom 23. Oktober 2000 lag dem Gericht nicht vor. Andere Festsetzungen hat die Beklagte – auch nach Hinweis des Gerichts – nicht vorgelegt und sind auch im Übrigen dem Gericht nicht bekannt.
Ohne gemeindliche Festsetzung über das „ob“ der Zahlung eines Essengeldes und über die konkrete Höhe, ist ein Eigenanteil der Kläger nicht zu zahlen gewesen, zumal das Gericht keine Anhaltspunkte für die Festlegung einer genauen Höhe dieses Eigenanteils hat.
b. Dagegen steht den Klägern ein Anspruch auf die Kostenerstattung, der von ihnen selbst hergestellten Frühstück- und Vespermahlzeiten, nicht zu.
Dabei kann das Gericht offenlassen, ob die Kläger auf Grund des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch einen Anspruch auf Erstattung der Frühstücks- und Vesperkosten gegenüber der Beklagten geltend machen können, wenn sie die Mahlzeiten selbst herstellen und dem Kind für die Verpflegung in der Kindertageseinrichtung mitgeben. Vorliegend fehlt es nämlich an konkreten Nachweisen der entstandenen Kosten. Die Kläger haben weder die Anzahl der zugrundeliegenden Tage noch die im Einzelnen entstandenen Kosten hinreichend belegt (vgl. zur Nachweispflicht: VG Cottbus, Urteil vom 31. Mai 2021 – 8 K 2149/15 –, juris, Rn. 43)
Während die Kläger die Zahlungen der Mittagessenskosten durch Rechnungen nachgewiesen haben, haben sie hinsichtlich der geltend gemachten Frühstücks- und Vesperkosten keine Nachweise vorgelegt. Zu belegen wäre zum einen gewesen, an welchen Tagen das Kind Frühstück und/oder Vesper durch die Eltern zum Mitnehmen erhalten hat und zum anderen welche Kosten für die Herstellung der einzelnen Mahlzeiten den Klägern entstanden sind.
Die Kläger legen hinsichtlich der zu berücksichtigenden Tage die gleiche Tagesanzahl zugrunde, an welchem ihnen für ihr Kind auch Kosten für die Mittagessensverpflegung in der Betreuungseinrichtung in Rechnung gestellt worden sind. Allerdings kann bereits dies nur als Indiz für die Anzahl der Tage der Frühstücks- und Vesperversorgung angesehen werden. Es ist bereits nicht zwingend, dass das Kind tatsächlich an dem Tag, für welchen Mittagessenskosten angefallen sind, in der Kindertagesbetreuung anwesend war, oder doch kurzfristig zu Hause geblieben ist, sodass die Mittagessenskosten unabhängig von dessen Anwesenheit anfielen. Dann hätten die Eltern für diesen Tag weder Frühstück noch Vesper mitgegeben. Die gleiche Unsicherheit gilt für eine Vielzahl anderer Tage und Konstellationen. Das Kind kann möglicher Weise nicht zum Frühstück und nur zum Vesper oder nur zum Mittagessen in der Tageseinrichtung gewesen sein.
Auch zur Höhe der angefallenen Kosten fehlt es an einem substantiierten Vortrag und Belegen. Die Kläger verweisen auf die oben zitierte Orientierungshilfe der Liga der Freien Wohlfahrtspflege, die sich im Kern mit der Ermittlung der Mittagessenskosten für Einrichtungsträger auseinandersetzt. Auf Seite 8 der Veröffentlichung werden die täglichen Durchschnittskosten für Frühstück, Getränke und „Zwischenmahlzeiten“ mit 1,50 Euro angegeben. Allerdings setzen sich diese Kosten ausweislich der mit „Versorgungskosten“ überschriebenen Tabelle aus „Rohmaterialien, Grundstoffe, Energie, Personalkosten für Herstellung/Zubereitung und Be- und Entsorgungskosten“ zusammen, die in der Summe nur dem Einrichtungsträger entstehen. Da weder Be- und Entsorgungskosten noch Personalkosten für die Kläger anfielen und Getränkekosten nicht von den Klägern geltend gemacht wurden, ist der Wert von 1,50 Euro, der möglicher Weise einem Einrichtungsträger entstünde, höher als die tatsächlich entstandenen Kosten der Kläger. Zwar haben die Kläger 0,75 Euro für jede Frühstücksportion sowie 0,50 Euro für jede Vesperportion und damit nur 1,25 Euro geltend gemacht, dass der Abschlag von 0,25 Euro jedoch genau den weniger entstandenen Kosten entspreche, haben die Kläger nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Mangels weiteren Vortrags der Kläger kann das Gericht die entstandenen Einzelportionskosten nicht ermitteln.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 188 Satz 2 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.