Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 05.10.2022 | |
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Aktenzeichen | 6 K 849/19 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2022:1005.6K849.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 12 Abs 2 KommVerfBB, § 104 Abs 3 S 2 VwGO, § 173 Abs 1 VwGO, § 54 Abs 1 VwGO, § 227 Abs 2 ZPO, § 43 ZPO ZPO |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger wendet sich gegen eine Anschlussverfügung über den Anschluss und die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage des M....
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks M....
Mit Bescheid vom 10. April 2019 verpflichtete der Beklagte den Kläger den Trinkwasserhausanschluss auf dem genannten Grundstück bis zum 31. Mai 2019 herstellen zu lassen. Ferner ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung an und drohte dem Kläger im Falle des Nichtnachkommens ein Zwangsgeld i.H.v. 1000 € an. Zur Begründung gab er an, dass der Kläger aufgrund der Wasserversorgungssatzung dazu verpflichtet sei, sein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen und zu benutzen. Das Grundstück sei mit einem Gebäude bebaut, das für den dauernden bzw. vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet sei. Derzeit werde es mit einer Eigenwassergewinnungsanlage mit Wasser versorgt und es sei nicht an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Die Schmutzwasserbeseitigung erfolge mittels Sammelgrube über die dezentralen Entsorgungssysteme des M.... Eine Anschlussmöglichkeit für das Grundstück bestehe. Insofern liege eine Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage vor. Der Kläger sei verpflichtet, sich innerhalb von 3 Monaten an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, sobald das Grundstück an eine Straße grenze, die mit einer betriebsfertigen Trinkwasserversorgungsanlage ausgestattet sei. Dieser Sachverhalt liege hier vor. Mit der Nichtherstellung und Nicht-Nutzung des Anschlusses benachteilige der Kläger all diejenigen Grundstückseigentümer, die der Aufforderung nachgekommen seien. Schutzgut der öffentlichen Wasserversorgung sei die Volksgesundheit. Nur auf dem Wege des Anschluss- und Benutzungszwanges könne eine Benutzung nicht einwandfreien Wassers mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden. Es bestehe ein Allgemeininteresse an einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage, da sich nur so eine flächendeckende Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet des M...in wirtschaftlicher und technisch optimaler Weise erreichen lasse.
Hiergegen legte der Kläger am 10. Mai 2019 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass der Bescheid bereits formalen Fehlern unterliege, weil keine Anhörung erfolgt sei. Auch sei der Bescheid fehlerhaft adressiert; so sei er an einen H...adressiert worden, richtigerweise handele es sich bei dem Kläger jedoch um H....
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2019 wies der Beklagte den eingelegten Widerspruch des Klägers zurück und berichtigte die Schreibweise des Klägers in G.... Zur Begründung führte er aus, dass das Fehlen der Anhörung durch den klägerischen Vortrag im Widerspruchsverfahren geheilt worden sei. Der Kläger habe bereits keinen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Trinkwasser gestellt. Die Gemeinde H...mit dem Ortsteil B...sei dem M...am 1. Januar 2006 beigetreten. Die Wasserversorgungsanlage für das hier betroffene Grundstück sei im Jahr 2001 betriebsbereit vor dem Grundstück errichtet worden, somit sei die Möglichkeit und die Pflicht der Inanspruchnahme gegeben. Schutzgut der öffentlichen Wasserversorgung sei die Volksgesundheit, die eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser voraussetze. Das Trinkwasser werde ständig auf die Einhaltung der Vorgaben der Trinkwasserverordnung überprüft. Dies sei bei einer Vielzahl von privaten Eigengewinnungsanlagen nicht durchführbar. Nur durch einen Anschlusszwang könne eine Benutzung nicht einwandfreien Wassers mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden. Es bestehe daher ein Allgemeininteresse an einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Ein zu geringer Anschlussgrad beeinträchtige die optimale technische Funktion und die Höhe der mengenunabhängigen Vorhaltekosten der Einrichtung für alle Anschlussnehmer. Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang seien daher nur zugelassen, wenn der Anschluss des Grundstückes dem Eigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar sei. Der Kläger habe hierauf keinen Anspruch. Sein Grundstück liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und sei durch eine direkt vor dem Grundstück liegende Hauptwasserleitung erschlossen. Auf dem Grundstück werde Wasser verbraucht.
Daraufhin hat der Kläger am 27. Juni 2019 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass durch seine eigene Gewinnungsanlage die Versorgung mit Trinkwasser in einwandfreier Qualität gegeben sei. Dies zeige alleine schon die Tatsache, dass er seit über 10 Jahren Selbstversorger sei. Die Gewährleistung der Lieferung von Trinkwasser sei hierdurch nicht beeinträchtigt worden. Auch läge eine Gesundheitsgefährdung seinerseits nicht vor. Die Gefährdung der Volksgesundheit könne nicht nachvollzogen werden, da seine Eigengewinnungsanlage keine Verbindung oder sonstige Berührung zu dem Wasserversorgungsnetz des Beklagten habe. Eine Gefährdung Dritter scheide dementsprechend aus. Dass die Wirtschaftlichkeit des Zweckverbandes ohne den Zwangsanschluss des hiesigen Grundstücks gefährdet sei, sei nicht ersichtlich. Kontaminationen oder sonstige Unregelmäßigkeiten oder gar Verunreinigungen des Trinkwassers seien in der Eigengewinnungsanlage zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Es bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Wasserversorgungssatzung. Ein Allgemeininteresse an der zentralen Wasserversorgung könne nicht gesehen werden, da es sich um eine Region handele, in der die Anwohner ihre Trinkwasserversorgung über Brunnen angelegt hätten. Lediglich bei den neueren Grundstückseigentümern bestünde ein Allgemeininteresse an einem Anschluss an ein Trinkwasserversorgungsnetz. Ferner liege Bestandsschutz vor, denn die erteilte Genehmigung für die Errichtung der Eigengewinnungsanlage sei Teil der Bauerlaubnis für ein Wohnhaus und unterliege einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Dies habe der Beklagte vorliegend übersehen. Da er bereits in der Vergangenheit von Trägern öffentlicher Belange mehrfach zu Zahlungen von nicht unerheblichen Geldbeträgen für die Infrastrukturmaßnahmen in Anspruch genommen worden sei, sei es ihm nicht zumutbar seine intakte Eigengewinnungsanlage durch den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage herzustellen. Es sei nicht erkennbar, ob der Beklagte Unterschiede mache zwischen anschlusspflichtigen Grundstücken, die zeitlich vor der Installation der Trinkwassernetze und/oder zeitlich vor dem Inkrafttreten der Satzung mit einer Eigengewinnungsanlage ausgestattet gewesen sind und solchen, die seinerzeit ohne Eigengewinnungsanlage ausgestattet waren. Ebenfalls liege ein Ermessensfehlgebrauch seitens des Beklagten vor. Vorliegend sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert, da er von vornherein ausschließe, dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Befreiung habe. Eine regelmäßige Probenentnahme der Eigengewinnungsanlage sei möglich, um die Wasserqualität zu prüfen. Ferner sei keine Benachteiligung im Falle eines Nichtanschlusses feststellbar. Die bis dato noch nicht an ein Trinkwassernetz angeschlossenen Grundstückseigentümer hätten eine etwa gleich hohe finanzielle Belastung zu tragen wie diejenigen Grundstückseigentümer, die bereits vor der Verbandsetablierung des Beklagten eine Eigengewinnungsanlage installiert haben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine ordnungsgemäße Funktion und ein wirtschaftlicher Betrieb nur dann möglich seien, wenn alle Grundstücke angeschlossen seien. Tatsächlich befände sich der Beklagte bereits jetzt am Rande seiner Kapazitäten, sodass er nicht auf den Anschluss sämtlicher Grundstücke angewiesen sei.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 10. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf den bisherigen Vortrag aus seinem Widerspruchsbescheid.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang und das Verfahren 6 L 487/19 verwiesen.
Der Berichterstatter konnte als Einzelrichter entscheiden, weil die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat.
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers mündlich verhandeln und entscheiden, weil er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger, der sich als Rechtsanwalt selbst vertrat, wegen einer Corona-Erkrankung an der Terminsteilnahme verhindert war. Zwar hatte er auf die Erkrankung bereits vor der mündlichen Verhandlung hingewiesen und Terminsverlegung beantragt. Der Einzelrichter hatte jedoch unverzüglich eine Glaubhaftmachung der Erkrankung noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung verlangt, wozu er nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 2 ZPO berechtigt war. Bei Gericht ist eine solche Glaubhaftmachung jedoch erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Verkündung der Entscheidung eingegangen. Der Einzelrichter hat von der Glaubhaftmachung erst nach Verkündung der Entscheidung Kenntnis erlangt. Bei dieser Sachlage war das Gericht weder an der Durchführung der mündlichen Verhandlung noch an der Verkündung der Entscheidung gehindert. Es waren weder eine Verlegung noch eine Vertagung des Verhandlungstermins erforderlich noch musste in die mündliche Verhandlung wieder eingetreten werden. Das ergibt sich aus Folgendem:
Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine mündliche Verhandlung vertagt werden. Sowohl eine Aufhebung oder Verlegung (vor Beginn der mündlichen Verhandlung) als auch eine Vertagung (nach Beginn der mündlichen Verhandlung) erfordern nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO "erhebliche Gründe". Dieser unbestimmte Rechtsbegriff will nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23. Januar 1995, -9 B 1. 95-, juris), der die Kammer folgt, einerseits dem Gebot der Beschleunigung des Verfahrens mit der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung tragen. Zur Gewährleistung ausreichenden rechtlichen Gehörs hat der betroffene Beteiligte sich dieses Recht im Rahmen des Zumutbaren zu verschaffen. Nur wenn ihm trotz Ausschöpfens der zumutbaren Möglichkeiten das rechtliche Gehör verweigert wird, liegt eine Gehörsverletzung und damit auch eine Verletzung der Vorschrift des § 227 ZPO vor.
Diesen Maßstäben zufolge war dem sich selbst vertretenden Kläger bewusst, dass das Gericht die mündliche Verhandlung nur dann zu einem späteren Zeitpunkt durchführen und entscheiden würde, wenn die vorgetragene Erkrankung glaubhaft gemacht wird. Ihm war durch die Ladung bekannt, wann die Verhandlung beginnt und dass sie auch im Falle seines Ausbleibens durchgeführt werden darf (§ 102 Abs. 2 VwGO). In Kenntnis dieser Tatsachen hat er die Glaubhaftmachung erst nach Ende der mündlichen Verhandlung übermittelt. Damit schieden schon aus zeitlichen Gründen sowohl eine Verlegung als auch eine Vertagung des Termins aus.
Aber auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kam nicht in Betracht. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Gerichtsverwaltung den Einzelrichter vor Verkündung der Entscheidung von dem Eingang der Glaubhaftmachung in zumutbarer Weise hätte unterrichten können. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob und auf welche Weise sich eine etwa verzögerte Unterrichtung auf das bereits abgeschlossene Verfahren noch hätte auswirken können. Jedenfalls hat der Kläger keine Gründe vorgetragen, weshalb es ihm unzumutbar gewesen sein soll, dem Gericht die Glaubhaftmachung seiner Erkrankung -wie gefordert- vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu übermitteln. Infolgedessen ist die Tatbestandsvoraussetzung der „erheblichen Gründe“, die sowohl eine Verlegung als auch eine Vertagung oder eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hätten rechtfertigen können, nicht erfüllt.
Über die mit klägerischem Schriftsatz vom 21. Oktober 2022 beantragte Ablehnung des Einzelrichters sowie der Kammer in Gänze wegen Befangenheit, brauchte nicht mehr entschieden zu werden. Der Befangenheitsantrag wurde erst nach Ablauf der mündlichen Verhandlung und nach Urteilsverkündung gestellt, zu diesem Zeitpunkt war sein Ablehnungsgesuch indes verspätet (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO).
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Anschlussverfügung für das klägerische Grundstück folgt aus dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 12 Abs. 2 Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (KommVerf). Danach können die Gemeinden und Gemeindeverbände aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an öffentliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Dies gilt nach Satz 2 insbesondere für Einrichtungen der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallbeseitigung, der Straßenreinigung und der Fernwärme. Hiervon hat der Beklagte mit seiner Wasserversorgungssatzung (im Folgenden WVS) vom 2. Dezember 2010, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis D... Nr. 39/2010 vom 14. Dezember 2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 3. Mai 2012, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis D... Nr. 13/2012 vom 16. Mai 2012 Gebrauch gemacht. Die Satzung ist bereits von der Kammer für rechtmäßig befunden worden (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 6 K 692/13 –, juris). Bedenken hieran sind weder substantiiert vorgetragen worden, noch sind sie sonst ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs mit höherrangigem Recht. Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf der genannten gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG für das Land Brandenburg Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, LKV 2004, 277, m.w.N). Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Abwasserentsorgung wie der Trinkwasserversorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung bzw. eine entsprechende Versorgung mit Trinkwasser in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus einer unsachgemäßen Abwasserbeseitigung oder Trinkwasserversorgung ergeben (vgl. OVG für das Land Brandenburg, a.a.O.). Der Zwang hat zur Folge, dass privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung bzw. Trinkwasserversorgung eines Grundstücks – soweit sie überhaupt vorliegen – nach seiner Anordnung regelmäßig gegenstandslos werden oder nicht mehr ausgeübt werden dürfen, und zwar auch dann, wenn der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück eine private Kläranlage bzw. eine Eigenwassergewinnungsanlage errichtet und bisher betrieben hat, die einwandfrei arbeitet. Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG für das Land Brandenburg a.a.O.).
Insoweit kann der Kläger nicht einwenden eine einwandfrei funktionierende Eigengewinnungsanlage zu betreiben, die sämtlichen Anforderungen an die Trinkwasserqualität entspricht. Dies kann tatsächlich als wahr angenommen werden, führt allerdings dennoch nicht zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung. Denn unabhängig von der vorhandenen Wasserqualität seines Brunnens liegen die Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang vor. Wie ausgeführt dient der Anschluss- und Benutzungszwang in erster Linie der Volksgesundheit und nicht bloß der Gesundheit des jeweiligen Eigentümers. Damit eine flächendeckende Wasserversorgung mit einwandfreier Trinkwasserqualität gewährleistet werden kann, ist es erforderlich die Anlieger, die über eine Anschlussmöglichkeit verfügen, flächendeckend an das öffentliche Versorgungsnetz anzuschließen. Hierzu gehört auch der Kläger.
Die Anschlussvoraussetzungen nach der somit wirksamen und mit höherrangigem Recht vereinbaren Satzung sind bezüglich des Klägers auch erfüllt. Gemäß § 4 WVS ist der Anschlussnehmer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage innerhalb von drei Monaten nach Vorhandensein einer Anschlussmöglichkeit anzuschließen. Diese besteht, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Vor dem klägerischen Grundstück liegt eine – nicht in Abrede gestellte – betriebsbereite Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgung vor. Auch wird unstreitig auf dem Grundstück Wasser verbraucht, so dass die Anschlusspflicht des Klägers gegeben ist.
Soweit in dem klägerischen Vortrag ein Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu sehen ist, so ist dieser Antrag bereits unzulässig. Es fehlt dem Kläger hierfür bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil er es versäumt hat, bei dem Beklagten einen Antrag auf Befreiung und somit auf Vornahme eines Verwaltungsaktes zu stellen. Dieser wäre ggf. im Wege der Verpflichtungsklage gesondert durchzusetzen. Aber selbst wenn man im Falle der Anfechtungskonstellation von der Notwendigkeit der tatsächlichen Antragstellung absehen würde und annähme, in der Widerspruchseinlegung gegen die Anschlussverfügung liege konkludent auch ein Befreiungsantrag, so läge unabhängig von weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen jedenfalls ein Befreiungsanspruch nicht vor.
Gemäß §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 WVS wird der Anschlussnehmer von der Verpflichtung zum Anschluss- bzw. Benutzungszwang befreit, wenn der Anschluss bzw. die Benutzung ihm aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
Solche Gründe hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Alleine dass der Kläger über eine funktionierende Eigengewinnungsanlage verfügt, führt nicht dazu, dass besondere Gründe unter Berücksichtigung des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Denn wie bereits ausgeführt stellen weder finanzielle Mehrbelastungen noch eine bereits errichtete und einwandfrei arbeitende Eigenwassergewinnungsanlage besondere Gründe dar, die den Anschluss an die öffentliche Anlage unzumutbar machen. Dies bereits vor dem Hintergrund der bereits ausreichenden abstrakten Gefährdung der Volksgesundheit durch den fehlenden Anschluss des Klägers. Diese abstrakte Gefährdung könnte sich etwa durch die Möglichkeit stehenden Wassers äußern oder aber auch durch die abstrakte Verunreinigungsmöglichkeit durch in dem Brunnen befindlichen Wassers, aber auch durch fehlende Einnahmen, wodurch der ordnungsgemäße Betrieb der öffentlichen Anlage gefährdet seien könnte. Auch die sonstigen vorgetragenen Gründe des Klägers, etwa die Verunreinigung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage durch einen Terroranschlag oder einen bevorstehenden Krieg gehen ins Leere.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.