Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 15.02.2023 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 N 38/20 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0215.OVG10N38.20.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 6 Abs 12 BbgBO 1993/2008, § 40 BbgBO 1993/2008, § 47 BbgBO 2016, § 3 BauNVO, § 15 Abs 1 S 2 BauNVO, § 86 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO |
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat am 15. Februar 2023 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. Mai 2020 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte der Beigeladenen für ein Nebengebäude nachträglich genehmigt hat, einen Raum statt als Garage nunmehr als Fitnessraum zu nutzen. Es handelt sich um ein zu DDR-Zeiten errichtetes, im März 1989 als Wirtschaftsgebäude genehmigtes, grenzständiges Nebengebäude mit vier Räumen auf dem Wohngrundstück der Beigeladenen. Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet (WR).
Im Jahr 2014 änderte die Beigeladene die Nutzung des straßenseitigen Raums des Nebengebäudes von einer Garage in einen Fitnessraum. Mit Bescheid vom 28. April 2016 genehmigte der Beklagte diese Nutzungsänderung. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vom Kläger in der Zulassungsbegründung (Schriftsatz vom 18. Juli 2020) dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht, weil die Nutzungsänderung offensichtlich keine Nachbarrechte des Klägers beeinträchtigt. Vielmehr sind auch die durch die geänderte Nutzung entstehenden Geräusche als ortsübliche und sozialadäquate Lebensäußerungen der Nachbarn in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmen und etwaige bauliche Änderungen, etwa infolge der Dachsanierung, schon nicht Gegenstand der streitigen Baugenehmigung und im Übrigen auch nicht hinreichend dargelegt. Auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens erweist sich das Begehren des bereits im Vorverfahren anwaltlich vertretenen Klägers damit insgesamt und schon aus den zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheides als von vorneherein aussichtslos.
Im Einzelnen:
1. Das Zulassungsvorbringen zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2020 - OVG 10 N 68/20 - juris Rn. 6 m.w.N.).
a) Ohne Erfolg macht der Kläger wohl sinngemäß eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 1. Fall BauNVO durch die genehmigte Nutzungsänderung geltend, wenn er in einer den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügenden Weise seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und meint, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass die Beigeladene den Fitnessraum als Sportraum ständig nutze, dazu entsprechende technische Sportgeräte zur Verfügung habe und „das Gebäude“ (gemeint wohl: den vorderen Raum) auch durch die vorhandene Heizung im Winter in diesem Sinne voll in Benutzung habe. Der „ständige Lärm“, der von der Nutzung der metallischen Geräteteile und deren Aufeinandertreffen ausgehe, werde im Sinne des Nachbarschutzes überhaupt nicht „problematisiert“. Stattdessen verneine das Gericht eine höhere Geräuschbelästigung im Verhältnis zu der ursprünglichen Nutzung des Objektes als Garage, die üblicherweise bestenfalls zweimal am Tag stattfinde und im Übrigen nach wie vor über den neu errichteten Carport in gleicher Weise vollzogen werde (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 3).
Das Verwaltungsgericht hat jenes Vorbringen zutreffend gewürdigt, indem es hinsichtlich der Geräusche – wie schon zuvor hinsichtlich vermeintlicher Einsichtsmöglichkeiten – festgestellt hat, dass allein die Nutzung des Nebengebäudes als Fitnessraum im Gegensatz zur Nutzung als Garage keine nachbarrechtlich relevante Steigerung bedeute und sie sich jedenfalls in einem sozialadäquaten, im Rahmen einer nahen Wohnbebauung zu akzeptierenden Bereich befänden. Dem Gericht erschließe sich schon nicht, warum durch die zwei- bis dreimalige Nutzung pro Woche durch drei Personen in einer Dauer von jeweils einer Stunde eine „höhere Geräuschbelastung“ entstehen solle. Unabhängig davon wäre diese zumindest unter Berücksichtigung der rechtlichen Maßstäbe des in einem sozialadäquaten, im Rahmen einer nahen Wohnbebauung zu akzeptierenden Bereichs hinzunehmen (EA S. 10). Auf diese selbständige zweite Begründung des Urteils geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. Warum selbst bei Unterstellen einer anderen und höheren Geräuschbelastung des Grundstücks des Klägers durch die geänderte Nutzung als Fitnessraum diese Geräusche unter den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstäben in einem planmäßig festgesetzten reinen Wohngebiet (WR) nicht hinzunehmen sein sollen, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 1. Fall BauNVO sind bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot und folgt hier schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass es für eine Verletzung nicht genügt, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert. Eine Rechtsverletzung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn der Nachbar in städtebaulich relevanten Belangen unzumutbar beeinträchtigt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 – OVG 10 S 73/20 – juris Rn. 34). Dafür ist hier weiterhin nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
b) Ins Leere geht auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe überhaupt nicht geprüft, ob nicht das zunächst rechtmäßig auf der Grundlage einer erteilten Baugenehmigung errichtete Gebäude den Bestandsschutz dadurch verloren habe, dass erstens es aus dem genehmigten „Wirtschaftsgebäude mit Garage“ in ein reines Garagengebäude umgewandelt worden sei (anderenfalls ergebe auch die Antragstellung der Beigeladenen und die Bezeichnung des Gegenstandes der streitgegenständlichen Baugenehmigung und des auf den Widerspruch des Klägers dazu ergangenen Widerspruchsbescheides gar keinen Sinn), zweitens die Länge des streitgegenständlichen Grenzgebäudes „inzwischen 11 m statt der zulässigen 9 m“ Grenzbebauung auf einer Seite der Grundstücksgrenzen – zum Grundstück des Nachbarn hin – betrage und drittens die Höhe des Gebäudes „inzwischen 4 m statt der zulässigen 3 m“ Gebäudehöhe betrage. Die letzten zwei Aspekte habe das Gericht gesehen, sei allerdings der Auffassung gewesen, dass die Frage nach dem Fortbestehen des Bestandsschutzes des ursprünglichen Gebäudes unbeachtlich sei, weil die Änderung „des Gebäudes“ in einen Fitnessraum keine Änderung in eine Nutzung als Aufenthaltsraum bedeute. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Cottbus seien aber die Änderungen innerhalb des Gebäudes in Bezug auf die sich ergebenden Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 10 letzter Satz BbgBO n.F. keinesfalls dann unbeachtlich, wenn es sich um Gebäude nach § 6 Abs. 8 BbgBO handele, also insbesondere um Garagengebäude wie im vorliegenden Fall (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 2).
Der erste Einwand des Klägers betrifft den Nutzungsbestandschutz (aa), der zweite und dritte den baulichen Bestandsschutz (bb). Keiner greift durch.
aa) Der Nutzungsbestandsschutz ist hier nicht durch die nachträgliche Genehmigung der Nutzungsänderung entfallen.
Soweit der Kläger von einem „genehmigten ‚Wirtschaftsgebäude mit Garage‘“ spricht und mit den von ihm gesetzten Anführungszeichen eine Beschränkung der ursprünglichen Baugenehmigung vom 18. März 1989 auf eine Garagennutzung suggerieren möchte, widerspricht das dem in den Bauunterlagen enthaltenen Lageplan vom 2. Dezember 1988 (VVG Bl. 8), der als Bestandteil jener Baugenehmigung grün gezeichnet ist und das grenzständige Nebengebäude ausdrücklich nur als „Wirtschaftsgebäude“ ausweist, ohne die Nutzung näher auf eine bestimmte Art der Wohnnebennutzung zu beschränken. Es widerspricht auch dem der streitigen Baugenehmigung zugrundeliegenden und als ihr Bestandteil grün gestempelten Grundriss (VVG Bl. 9), aus dem sich ergibt, dass nur die Nutzung des vorderen der vier Räume, der rot markiert ist, geändert wird und es sich bei der – danach ungeändert fortgesetzten – Nutzung der drei anderen Räume nicht um eine Garagennutzung im Sinne eines Autostellplatzes handelt, sondern die beiden mittleren Räume dem Unterbringen von Pflanzen und Werkzeug bzw. als Vorratskeller dienen und im hinteren Raum Fahrräder und Gartengeräte abgestellt sind; bei einem unterkellerten Wohnhaus entspräche all das einer typischen Kellernutzung.
Selbst wenn in der ursprünglichen Baugenehmigung von 1989 über die Bezeichnung als „Wirtschaftsgebäude“ hinaus für einzelne Räume eine bestimmte Nutzung konkret – und für den hier in Rede stehenden Raum als Garage – geregelt worden sein sollte (vgl. zu einem solchen Fall Thüringer OVG, Beschluss vom 25. Juni 1999 – 1 EO 197/99 – juris Rn. 36), wofür der Kläger schon nichts substantiiert darlegt, und wenn der Beklagte und die Beigeladene deshalb von der Genehmigungsbedürftigkeit der Nutzungsänderung in einen Fitnessraum ausgehen sollten, ändert dies nichts daran, dass der Kläger – wie bereits ausgeführt (s.o. unter II.1.a) – für die geänderte Nutzung, den bloßen Wechsel von einer Wohnnebennutzung als Garage zu einer Wohnnebennutzung als Fitnessraum, keine andere und nunmehr seine Nachbarrechte berührende, gar unzumutbare Beeinträchtigung hinreichend konkret darzulegen vermag. Eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten durch die Nutzungsänderung folgt nicht schon aus dem bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernis, denn dieses ist nicht nachbarschützend (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2019 – OVG 10 S 66.18 – EA S. 3 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Februar 2017 – 1 B 11687/16 – juris Rn. 31).
bb) Einen Wegfall des baulichen Bestandsschutzes hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt (1). Außerdem wäre er wegen der hier nur streitigen Baugenehmigung für eine bloßen Nutzungsänderung nicht entscheidungserheblich (2).
(1) Soweit der Kläger mit der Formulierung, die Länge des streitgegenständlichen Grenzgebäudes betrage „inzwischen 11 m statt der zulässigen 9 m“ eine spätere bauliche Änderung gegenüber der ursprünglichen Genehmigung andeuten will, ist diese Behauptung ganz offensichtlich unrichtig, weil schon der bereits genannte Lageplan der ursprünglichen Baugenehmigung eine Grenzwand mit einer Länge von 11 m vorsieht (VVG Bl. 8).
Soweit der Kläger mit der weiteren Formulierung, die Höhe des Gebäudes betrage „inzwischen 4 m statt der zulässigen 3 m“, den Anschein erwecken will, die ursprüngliche Baugenehmigung habe lediglich eine Gebäudehöhe vom 3 m vorgesehen, handelt es sich allenfalls um eine Behauptung ins Blaue hinein. Weder benennt er aus den Unterlagen zur ursprünglichen Baugenehmigung Anhaltspunkte für eine solche Regelung einer deutlich niedrigeren Gebäudehöhe, noch legt er konkrete Tatsachen dafür dar, wann und wie das Wirtschaftsgebäude an der Grenze zu seinem Grundstück nachträglich um ein Drittel einer vermeintlich ursprünglich genehmigten deutlich geringeren Höhe erhöht worden sein soll.
Hinsichtlich der Dachsanierung weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass es für die vom Kläger behauptete Erhöhung oder „Aufdoppelung“ des Dachs des Nebengebäudes „keine Anhaltspunkte im vorgelegten Verwaltungsvorgang bzw. den vorgelegten Lichtbildaufnahmen“ gebe (EA S. 7). Einen Beleg für eine abweichende niedrigere Höhe des Daches vor der Dachsanierung bzw. eine ins Gewicht fallende Erhöhung oder „Aufdoppelung“ (womit der Kläger offenbar das Aufbringen „eines Daches auf einem bereits vorhandenen anderen Dach“ behaupten will, Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4) hat der Kläger auch mit der Zulassungsbegründung nicht vorgelegt. Für die substanzlose Behauptung einer Anhebung des Daches ist auch der Schriftsatz des Klägers vom 30. Oktober 2020 mit den ihm beigefügten neuen Fotos unergiebig. Er ist schon deshalb unbeachtlich, weil er erst mehr als zwei Monate nach Ende der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) eingegangen ist, innerhalb der die bereits vom Verwaltungsgericht im Urteil vermissten Anhaltspunkte nachzutragen gewesen wären. Im Übrigen vermag auch die neue Fotodokumentation nicht zu widerlegen, dass sich die Dachsanierung auf das schlichte Ersetzen der alten Dachhaut aus Schindeln durch eine neue Dachhaut aus Blech beschränkte und damit – wie das Urteil ausführt – „in unveränderter Grundform und ohne Erweiterung der Bausubstanz“ (EA S. 7) erfolgte, sodass „lediglich die Dacheindeckung saniert worden ist“ (EA S. 7). Die bloße Erneuerung der Dachfläche stellt keine erhebliche bauliche Änderung dar, die das Bestandsgebäude zu einem neuen Vorhaben umgestaltet und dadurch den baulichen Bestandsschutz entfallen ließe (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2014 – 2 A 222/14 – juris Rn. 19; zum Wegfall des Bestandsschutzes bei erheblichen baulichen Änderungen vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2022 – OVG 10 B 1/21 – juris Rn. 43 – 53).
(2) Dessen ungeachtet greift der Einwand, etwaige von der ursprünglichen Baugenehmigung abweichende bauliche Änderungen der Grenzwand, der Gebäudehöhe oder des Daches würden eine abstandsflächenrechtliche Neubewertung erfordern, auch deshalb nicht durch, weil Gegenstand der Frage einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Baugenehmigung ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben ist, nicht ein möglicherweise hiervon abweichend ausgeführtes, tatsächlich vorhandenes Bauwerk (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Februar 2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 12; im gleichen Sinne OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2014, a.a.O., Rn. 21). Hier sind bauliche Änderungen, etwa der Grenzwand, der Gebäudehöhe oder des Daches, nicht Gegenstand der allein in Rede stehenden Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des vorderen Raums von Garage in Fitnessraum. Mit der streitigen Baugenehmigung wird nicht ein von der ursprünglichen Baugenehmigung abweichender tatsächlicher Bestand des Grenzgebäudes genehmigt, sondern die bloße Umnutzung des vorderen Raums in den Maßen des Gebäudes nach der ursprünglichen Baugenehmigung von 1989. Die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung für eine reine Nutzungsänderung erstreckt sich nicht auf bauliche Änderungen und vermag somit für diese auch keine neue nachbarrechtliche Anspruchsposition zu eröffnen. Das Gleiche gilt für das vom Kläger erwähnte Carport (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 2 und 3), das ebenfalls nicht Gegenstand der streitigen Baugenehmigung ist.
(3) Unklar bleibt in diesem Zusammenhang außerdem, was der Kläger mit den Formulierungen „zugestandene Anhebung des Daches“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 3) bzw. „zugestandene Aufdoppelung eines Daches“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4) meint. Denn das Verwaltungsgericht geht gerade nicht von einer „Anhebung“ oder „Aufdoppelung“ des Daches aus (EA S. 7), und wer sie wann wem gegenüber wie „zugestanden“ haben soll, erschließt sich auch sonst nicht aus dem Zulassungsvorbringen. Konkrete Umstände einer Änderung der Dachkonstruktion, d.h. des Tragwerks, ohne die eine „Anhebung“ des Daches kaum möglich sein dürfte, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Auch soweit der Kläger meint, die Dachsanierung erfordere eine statische Neuberechnung des gesamten Gebäudes (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 3 f.), handelt es sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das unveränderte Tragwerk des Daches nicht in der Läge wäre, die neue Dachhaut zu tragen, sind im Zulassungsverfahren ebenfalls nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht ersichtlich.
c) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich außerdem nichts dafür, dass der Nutzungsbestandsschutz als „Wirtschaftsgebäude“ durch die Nutzungsänderung des vorderen Raums entfallen sein könnte.
Allerdings kann auch eine bloße Nutzungsänderung ohne eine wesentliche Änderung der Bausubstanz eines Gebäudes den Bestandsschutz entfallen lassen, wenn sie zu einer Identitätsänderung des Bauwerks führt und dieses gegenüber dem ursprünglichen als ein anderes Bauwerk („aliud“) erscheint. Eine Nutzungsänderung erfüllt diese Voraussetzungen, sobald mit ihr erstens die jeder Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und zweitens der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 – OVG 10 B 2.15 –, juris Rn. 79). Das ist hier jedenfalls unter dem zweiten Gesichtspunkt nicht der Fall. Weshalb der Wohnnebennutzung des vorderen Raums des als „Wirtschaftsgebäude“ genehmigten Grenzbaus statt früher als Garage nunmehr als Fitnessraum unter welchem städtebaulichen Gesichtspunkt eine andere Qualität zukommen soll, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Auch der Fitnessraum ist eine in einem reinen Wohngebiet zulässige Wohnnebennutzung, für die der Kläger – wie bereits oben ausgeführt – auch unter dem städtebaulichen Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes, hier nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, keine konkreten Umstände einer nachbarrechtlich anders zu beurteilenden städtebaulichen Qualität als der früheren Wohnnebennutzung des Raums als Garage näher darzulegen vermag.
Insbesondere wird der Raum durch die genehmigte Nutzungsänderung nicht zu einem „Aufenthaltsraum“ (zu einem solchen Fall der Nutzungsänderung eines Abstellraums in eine Küche vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 – OVG 10 B 2.15 –, juris Rn. 80 f.), der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist (§ 2 Abs. 5 BbgBO) und für den hier der objektive Maßstab der baulichen Voraussetzungen (§ 40 BbgBO a.F.; jetzt: § 47 BbgBO n.F.) nicht erfüllt wäre. Zutreffend weist schon der Widerspruchsbescheid darauf hin, dass der Aufenthalt in einem Fitnessraum nach seiner zweckbedingt sehr begrenzten Zeit von vergleichbar vorübergehender Art ist wie der in einer Sauna (Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2016, S. 4) und stellt das Urteil fest, dass eine Genehmigung als Fitnessraum gerade nicht die Nutzung als Aufenthaltsraum gestatte (EA S. 8). Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts konkret entgegen. Vielmehr geht auch der Kläger selbst von der „Tatsache der Nutzung des Raumes als Sportraum“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 3) – und damit von einer zweckgebundenen und entsprechend zeitlich jeweils eher eng begrenzten Nutzung – aus. Anders als der Kläger zu glauben scheint, kommt es dabei nicht darauf an, ob diese Art der Nutzung „regelmäßig“ (ebd.) stattfindet. Denn das dürfte bei der Nutzung der Gegenbeispiele zu Aufenthaltsräumen in der Kommentarliteratur, der Treppenräume, Flure, Wasch- und Toilettenräume, Abstellräume und Garagen (vgl. Langer, in: Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Auflage 2017, § 2 Rn. 82), ebenfalls der Fall sein.
d) Keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils begegnet es schließlich, wenn das Verwaltungsgericht annimmt, dass die Nutzungsänderung die Frage der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen (§ 6 BbgBO) nicht neu aufwerfe.
Zwar kann auch eine bloße Nutzungsänderung ohne eine wesentliche Änderung der Bausubstanz eines Gebäudes eine abstandsflächenrechtliche Neubewertung erfordern, zumal die durch die abstandsrechtlichen Vorschriften geschützten Belange nicht nur die Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie den Brandschutz umfassen, sondern sich auch auf den Wohnfrieden erstrecken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 – OVG 10 B 2.15 – juris Rn. 92). Das setzt aber voraus, dass die Nutzungsänderung auf wenigstens einen durch die Abstandvorschriften geschützten Belang nachteiligere Auswirkungen als die bisherige Nutzung hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2014 – 2 A 222/14 – juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Februar 2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 11; Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 3 A 1844/15.Z – juris Rn. 9; von Alven-Döring, in: Meyer/Achelis/von Alven-Döring/Hellriegel/Kohl/Rau, Bauordnung für Berlin, 7. Auflage 2021, § 6 Rn. 30). Das ist etwa der Fall, wenn für die neue Nutzung im Vergleich zur früheren Nutzung weitergehende rechtliche Anforderungen gelten, weil sie andersartige und möglicherweise erheblich belastende Auswirkungen auf ihre Umgebung hat. Beispiele aus der Rechtsprechung sind die Nutzungsänderung einer Scheune mit keinen oder nur geringfügigen Emissionen in einen Rinderstall mit erheblichen Emissionen (Bayerischer VGH, Urteil vom 26. November 1979 – 51 XIV 78 – BayVBl. 1980, 405 ff., 406), die Änderung der Nutzung eines Grenzgebäudes von Flaschenlager in Getränkeabfüllanlage mit dem neuen Erfordernis einer Absaugevorrichtung für austretende Säure- und Laugendämpfe (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 1986 – 3 S 1723/86 –, VBlBW 1987, 465) oder die Nutzungsänderung einer Doppelhaushälfte mit Anbau von kleiner Vorort-Feuerwache in ein Vereinsheim, das als Versammlungsstätte für 36 bzw. 96 Personen dienen soll und deshalb auf eine andauernde Geräuschbelästigung angelegt ist, die sich typischerweise auf die Abendstunden und Wochenenden konzentriert und damit auf Zeiten, in denen die Wohnruhe besonders empfindlich und deshalb besonders schutzbedürftig ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 1988 – 7 A 2897/86 – juris Rn. 28). Dazu kann auch die Änderung einer Lager- oder Büronutzung in eine Wohnnutzung gehören, für die andere Bauvorschriften gelten als für die frühere gewerbliche Nutzung und die in der Regel auch anderen Baugebieten zugewiesen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 1995 – 11 B 1543/95 – juris Rn. 6). Ein weiteres Beispiel ist die Änderung der Erdgeschossnutzung eines „Wirtschaftsgebäudes“ mit der ursprünglichen Genehmigung als „Kühlraum“, „Lagerräume für Kohlen und Späne“ und „Garage“ in eine Nutzung für Zwecke der Produktion einschließlich einer Räucherei, die insbesondere den Einbau einer Feuerungsanlage und von Be- und Entlüftungsanlagen erfordert (Thüringer OVG, Beschluss vom 25. Juni 1999 – 1 EO 197/99 – juris Rn. 37).
Indessen liegt ein solcher Fall hier offensichtlich nicht vor. Wie bereits ausgeführt (siehe oben unter II.1.a) hat die Nutzungsänderung keine neuen baurechtlich relevanten Beeinträchtigungen nachbarlicher Belange zur Folge, die über die von der Nutzung eines Nebengebäudes auf einem Wohngrundstück in einem reinen Wohngebiet allgemein hinzunehmenden Beeinträchtigungen hinausgingen. Das Zulassungsvorbringen legt außerdem nichts dazu dar, dass etwa an die von der Nutzung als Fitnessraum ausgehenden Geräusche andere rechtliche Anforderungen zu stellen sind als an die von der früheren Garagennutzung ausgehenden Geräusche.
Die Ausführungen zu § 6 Abs. 8 und 10 BbgBO n.F (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 2 f.) gehen schon deshalb fehl, weil die hier allein in Rede stehende Nutzungsänderung des vorderen Raums des Wirtschaftsgebäudes mangels hinreichender Darlegung einer baurechtlich relevanten Beeinträchtigung geschützter Belange des Klägers (s.o. zu II.1.a bis II.1.c) die Frage der Abstandsflächen nicht neu aufwirft. Der einzige die in Rede stehende Nutzungsänderung selbst betreffende und vom Kläger im Zulassungsvorbringen benannte Belang, eine angeblich „höhere Geräuschbelästigung“ und damit eine Störung des Wohnfriedens, greift nicht durch (s.o. unter II.1.a).
Dessen ungeachtet zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch deshalb nicht auf, weil er nicht auf die vom Verwaltungsgericht angewandten Regelungen des § 6 BbgBO a.F. eingeht, sondern sich ohne nähere Begründung auf Vorschriften der neuen Brandenburgischen Bauordnung (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2016, GVBl. I Nr. 14) bezieht, die erst am 1. Juli 2016 in Kraft getreten sind (Art. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2016, a.a.O.). Dabei berücksichtigt er nicht, dass die in Rede stehende Genehmigung der Nutzungsänderung bereits vorher ergangen ist und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach den bis zum Inkrafttreten geltenden Vorschriften fortzuführen sind (§ 89 Abs. 4 Halbsatz 1 BbgBO n.F). Die materiellen Vorschriften des neuen Gesetzes sind nur anzuwenden, soweit diese für die Bauherrin oder den Bauherrn günstiger sind (§ 89 Abs. 4 Halbsatz 2 BbgBO n.F.). Insoweit legt das Zulassungsvorbringen schon nichts dazu dar, warum anstelle der vom Verwaltungsgericht angewendeten Abstandsflächenregelungen des § 6 BbgBO a.F. (BbgBO 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008, GVBl. I S. 226) die neuen Regelungen des § 6 BbgBO n.F. anzuwenden sein sollen. Zu der im Urteil (EA S. 7 f.) ausführlich erörterten Vorschrift des § 6 Abs. 12 BbgBO a.F. führt das Zulassungsvorbringen nichts aus.
2. Ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder der Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
a) Der behauptete Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nicht dargelegt.
Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht aufgrund seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Mit dem Zulassungsantrag muss weiter substantiiert dargetan werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichnete Ermittlung auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen. Dabei verletzt das Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht in der mündlichen Verhandlung – bzw. im Nachgang eines Verzichts auf diese durch einen Schriftsatz – beantragt hat (Beschluss vom 18. Mai 2022 – OVG 10 N 4/21 – juris Rn. 46 m.w.N.). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BVerwG, Beschluss vom 26. April 2022 – BVerwG 4 BN 28.21 – juris Rn. 19).
Den daraus folgenden Darlegungsanforderungen an die Aufklärungsrüge genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte Feststellungen treffen müssen, ob durch die von ihm angeblich im Einzelnen dargestellten „Aufdoppelungen“ des Daches und die Verwendung eines Blechdaches nicht statische Veränderungen einträten, die eine völlige Neuberechnung der Statik des Gebäudes erforderten. Insofern sei das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen aufzuklären, dass die von den Beigeladenen angeblich zugestandene Anhebung des Daches und die Anbringung eines neuen Daches nicht bloß – wie in Bezug auf die Einlassung der Beigeladenen festgestellt werde – eine genehmigungsfreie Instandsetzungsmaßnahme sei, sondern eine Maßnahme, die eine statische Neuberechnung des gesamten Gebäudes notwendig mache (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 3 f.).
Mit diesen Ausführungen verkennt der Kläger schon, dass – wie bereits ausgeführt – die bloße Erneuerung der Dachfläche nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine erhebliche bauliche Änderung darstellt, die das Bestandsgebäude zu einem neuen Vorhaben umgestaltet und dadurch den baulichen Bestandsschutz entfallen ließe. Außerdem übersieht er, dass er für seine Behauptungen der Anhebung des Daches und des Zugestehens einer solchen Anhebung durch die Beigeladene oder auch sonst für eine statische Unzulänglichkeit der unveränderten Dachkonstruktion, d.h. des Tragwerks, nach der ursprünglichen Baugenehmigung von 1989 keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermocht hat, die dem Verwaltungsgericht Anlass zu einer weiteren Aufklärung hätten bieten können. Insoweit begründet der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht die prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 – OVG 10 B 6.19 – juris Rn. 67 m.w.N.). Unbehelflich ist deshalb auch die Behauptung des Klägers, es sei „Fakt“, „dass durch die Aufdoppelung des Daches und die Verwendung von Blechplatten die zulässige Höhe des Objektes immerhin um ein Viertel erhöht worden“ sei (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4). Das Verwaltungsgericht hat solche Tatsachen gerade nicht festgestellt und auch keinen konkreten Anlass gehabt, von sich aus den substanzlosen Behauptungen des Klägers über die Erhöhung des Daches oder die Erheblichkeit statischer Auswirkungen der bloßen Erneuerung der Dachhaut beim Ersetzen der Schindeln durch Blech nachzugehen.
Der schon erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger legt außerdem nichts dazu dar, dass, wann und wie er in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hätte. Im Nachgang zu seinem ausdrücklichen Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO (Schriftsatz vom 9. März 2017) hätte das schriftsätzlich erfolgen müssen. Bis zum Ergehen des Urteils hätte er dafür mehr als drei Jahre Zeit gehabt. Zudem hat die Beigeladene deutlich und rechtzeitig vor Ergehen des Urteils auf die Verwaltungsvorgänge zur ursprünglichen Baugenehmigung und die offensichtliche Unkenntnis des Klägers von der Genehmigung einer auch für schwere Dachziegel tragfähigen Dachkonstruktion hingewiesen (Schriftsatz vom 24. September 2018, S. 3 f.).
b) Der behauptete Verstoß gegen die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt.
Der Kläger macht insoweit geltend, es habe im Vorfeld des Urteils keinen Hinweis des Gerichtes an die Beteiligten gegeben, inwieweit die – aus Sicht des Klägers – für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung entscheidende Frage der Dachsanierung mit unterschiedlichem Sachvortrag von den Beteiligten mehr hätte untersetzt werden müssen (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4).
Er verkennt den Inhalt der Hinweispflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO, wenn er meint, das Gericht hätte vor seiner Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass das Vorbringen zur Überzeugung des Gerichts nicht ausreiche, den Klageanspruch zu begründen. Die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO gebietet dem Verwaltungsgericht nicht, die Beteiligten vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtige. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 – 6 C 9.12 – juris Rn. 38 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist aber nicht gegeben und eines gerichtlichen Hinweises bedarf es dementsprechend dann nicht, wenn dem Beteiligten die Unzulänglichkeiten in seinem Vorbringen und deren Folgen für seinen Prozess bewusst sind oder – wie hier – ein anderer Beteiligter den Punkt bereits hinreichend deutlich angesprochen hat (Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 86 Rn. 135 m.w.N.). Danach musste hier der Kläger damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht seinen substanzlosen Behauptungen zur Erforderlichkeit einer statischen Neuberechnung des gesamten Gebäudes allein wegen der Dachsanierung nicht weiter nachgehen würde, nachdem schon der Widerspruchsbescheid ausgeführt hatte, dass an dem Wirtschaftsgebäude „baulich keine Veränderungen vorgenommen wurden“ (Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2016, S. 3), und erst recht, nachdem die Beigeladene ausdrücklich und unter Bezugnahme auf die Unterlagen zur ursprünglichen Baugenehmigung von 1989 vorgetragen hatte, dass die genehmigte Dachkonstruktion „für die Eindeckung mit massiven Dachziegeln ausgelegt war“ und der Kläger es versäumt haben müsse, sich Kenntnis jener Verwaltungsvorgänge zu verschaffen (Schriftsatz vom 24. September 2018, S. 3 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).