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Entscheidung 12 U 74/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum 07.02.2023
Aktenzeichen 12 U 74/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0207.12U74.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.04.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az. 3 O 18/21, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Wegen der Begründung - einschließlich der Darstellung des Sachverhalts - wird auf den Beschluss des Senats vom 17.05.2022 verwiesen. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 14.06.2022 rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht.

Der Senat hält nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage an seiner Auffassung fest, dass ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes weder aus §§ 280 Abs. 1, 253, 630 a BGB in Verbindung mit dem von der Klägerin mit dem Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrag vom 16.11.2015 noch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 BGB, § 229 StGB besteht.

In der bei der Klägerin gewählten Vorgehensweise des Einspritzens von Eigenfett in Kombination mit einer Verlagerung von Fettgewebslappen von den Flanken anstatt der Methode des Einbringens von Brustimplantaten ist weiterhin ein Behandlungsfehler nicht zu sehen. Unzutreffend geht die Klägerin bei ihren nunmehr erhobenen Einwänden davon aus, der Senat habe die Vereinbarung eines konkreten Operationszieles vorliegend nicht festgestellt. Der Senat hat vielmehr ausgeführt, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass nicht lediglich eine Korrektur der Form ihrer Brüste mit maßvoller Verstärkung der Brustprojektion, sondern eine deutlich sichtbare Brustvergrößerung als Behandlungsziel vereinbart worden ist. Dementsprechend war als Operationsziel genau dies vereinbart, nämlich die Korrektur der Form der Brüste der Klägerin mit maßvoller Verstärkung der Brustprojektion, wozu die gewählte Operationsmethode nach den Feststellungen der Sachverständigen die richtige Methode gewesen ist, was auch von der Klägerin im Schriftsatz vom 14.06.2022 nicht in Abrede gestellt wird. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die gerichtlich bestellte Sachverständige in ihrem Gutachten vom 09.04.2020 durchaus eine intensive und konkrete Ergebnissimulation im Hinblick auf die anzuwendende Methode zur Brustanpassung gefordert hat. Zugleich führt die Sachverständige indes aus, dass sich die entsprechende OP-Planung an den Wünschen und Vorstellungen der Klägerin vom zukünftigen Aussehen ihrer Brüste zu orientieren hatte. Insoweit bleibt es jedoch bei den Feststellungen im Beschluss vom 17.05.2022, dass weder aus den Angaben der Klägerin selbst, noch aus den Bekundungen der als Zeugin vernommenen Mutter der Klägerin, A… C…, oder den Ausführungen der gegenbeweislich vernommene Zeugin Dr. U… T… folgt, dass es der Klägerin um etwas anderes als die Herstellung einer ästhetisch ansprechenden Brust - also um die die Anpassung von deren Form - gegangen ist, insbesondere steht in keiner Weise fest, dass die Klägerin eine deutliche Brustvergrößerung erzielen wollte. Ein Einwirken auf die Klägerin dahingehend, dass von ihr bereits gewählte Behandlungsziel wieder infrage zu stellen, ist indes nicht Aufgabe des Vertragspartners vor Durchführung einer kosmetischen Operation und wird so auch nicht von der gerichtlich bestellten Sachverständigen verlangt, die ebenfalls die Wünsche und Vorstellungen der Klägerin zur Grundlage der weiteren Beratung macht.

Auch ein Aufklärungsfehler ist weiterhin nicht nachgewiesen. Aus den vorgenannten Gründen war eine Aufklärung der Klägerin, dass mit der gewählten Methode der Eigenfetteinspritzung in Kombination mit Verlagerung von Fettgewebslappen lediglich eine moderate Volumenzunahme möglich war, nicht erforderlich. Wie ausgeführt und auch bereits im Beschluss vom 17.05.2022 dargelegt, ging es der Klägerin schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht um eine deutliche Vergrößerung der Brust, sondern um die Wiederherstellung einer ästhetisch ansprechenden Brustform. Eine weitergehende Aufklärung, dass eine deutliche Volumenzunahme nur durch die Verwendung von Brustimplantaten zu erreichen gewesen wäre, war schon von daher nicht veranlasst. Wie im Beschluss vom 17.05.2022 ebenfalls bereits ausgeführt, handelt es sich auch nicht um zwei gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, über die unter diesem Gesichtspunkt hätte aufgeklärt werden müssen. Für das gewählte Ziel einer ästhetisch ansprechenden Brustgestaltung ohne deutliche Volumenzunahme war nach den Feststellungen der Sachverständigen das gewählte Verfahren nämlich geeignet und deutlich risikoärmer als eine Behandlung, die das Einbringen von Brustimplantaten beinhaltet hätte. Eine Behandlung mit Brustimplantat stellt daher gegenüber dem gewählten Eingriff keine gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethode dar, hinsichtlich der - bezogen auf das angeführte Behandlungsziel - eine echte Wahlmöglichkeit bestanden hat.

Ferner ist der Beklagten eine fehlerhafte Aufklärung auch nicht deshalb vorzuwerfen, weil sie die Klägerin nach deren erstmals im Schriftsatz vom 14.06.2022 erhobenen Behauptung nicht über das Risiko eines ästhetisch unbefriedigenden Operationsergebnisses unterrichtet hat. Dabei kann sich die Klägerin schon nicht mit Erfolg auf die Feststellungen der Sachverständigen zum Beleg einer fehlgeschlagenen Operation berufen. Die Sachverständige hat nämlich keinesfalls ein ästhetisch nicht ansprechendes Operationsergebnis festgestellt, sie hat vielmehr im Rahmen ihrer Anhörung durch das Landgericht ausgeführt, im Vergleich mit der vor der Operation bestehenden Situation sei aus plastisch-chirurgischer Sicht ein gutes bis sehr gutes Operationsergebnis eingetreten. Auch in schriftlichen Gutachten vom 09.04.2020 hat die Sachverständige bereits ein gutes OP-Ergebnis festgestellt. Zudem vermag der Senat die nunmehr aufgestellte Behauptung einer fehlenden Information über die Möglichkeit eines nicht befriedigenden ästhetischen Ergebnisses auch vor dem Hintergrund nicht nachzuvollziehen, dass sowohl der von der Klägerin am 07.10.2015 unterzeichnete Aufklärungsbogen betreffend die vorgelagerte Narbenkorrektur am rechten Bauchbereich als auch die von der Klägerin im Zusammenhang mit den Eingriffen an der Brust unterzeichneten Aufklärungsbögen vom 16.11.2015 und 19.05.2016 jeweils als Komplikationsrisiko ein unzureichendes ästhetisches Ergebnis (durch z.B. Asymmetrie, Narben, Verformungen etc.) ausdrücklich anführen und auch in der Klageschrift angegeben ist, dass unter anderem diese Komplikation Gegenstand des Aufklärungsgesprächs vom 16.11.2015 gewesen ist.

Aus den vorgenannten Gründen bestehen ferner Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung des an die Beklagte geleisteten Honorars sowie auf Zahlung von materiellem Schadensersatz (Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) nicht. Ebenso ist der Feststellungsantrag unbegründet.

Die Sache hat schließlich weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates durch Urteil erforderlich. Ebenso ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen nicht geboten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 711 S. 1, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.600,00 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO (Schmerzensgeldforderung: 8.000,00 €, Rückzahlung Honorar: 2.600,00 €, Feststellungsantrag: 3.000,00 €).