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Entscheidung 9 UF 11/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 16.02.2023
Aktenzeichen 9 UF 11/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0216.9UF11.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 12.01.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cottbus vom 22.12.2022 (Az. 97 F 243/22) wird verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

3. Der Beschwerdewert beträgt 2.000 €.

Gründe

Die gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde des Kindesvaters ist bereits unzulässig und daher gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG - ohne Sachprüfung - zu verwerfen.

Nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG ist die Beschwerde vom Beschwerdeführer zwingend zu unterzeichnen. Auf diese Notwendigkeit ist der Antragsteller im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen worden. In seiner mittels Telefax übermittelten Beschwerdeschrift fehlt jedoch eine entsprechende handschriftliche Unterschrift. Dieser Mangel führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde (vgl. Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 64 FamFG Rn. 11 f. m. W. N.).

Gemäß dem im vorliegenden Verfahren entsprechend anwendbaren § 130 Nr. 6 ZPO ist bei Übermittlung eines Schriftsatzes durch einen Telefaxdienst die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie notwendig, da nur auf diese Weise die Unterschrift dem Gericht als Adressaten des Schriftsatzes die erforderliche Gewähr für die Urheberschaft und den Willen des Erstellers des Schriftsatzes bieten, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.2020, XII ZB 78/20, Rn. 2 - zitiert nach juris). Daran fehlt es vorliegend. Die Beschwerdeschrift enthält gerade keine eigenhändige Unterzeichnung, die den Kindesvater als Urheber der eingereichten Beschwerde ausweist.

Entgegen der Auffassung des Kindesvaters liegt auch allein in der maschinenschriftlichen Wiedergabe seines Namens keine wirksame elektronische Signatur vor. Bei Einlegung eines elektronischen Dokuments entsprechend § 130a ZPO muss dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG versehen sein, also mit einer (fortgeschrittenen) elektronische Signatur, die auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt wurde (vgl. Müller in: Ory/ Weth, jurisPK-ERV, Band 2, 2. Auflage, § 130a ZPO Rn. 173). Diesen Anforderungen wird die bloße maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Kindesvaters offensichtlich nicht gerecht.

Der Verstoß gegen das zwingende Unterschriftserfordernis ist auch nicht durch die (ebenfalls) mittels Telefax vom 26.01.2023 übermittelte Erklärung oder durch ein weiteres binnen der Beschwerdefrist bei Gericht eingegangenes und vom Kindesvater unterzeichnetes Schreiben behoben worden. Innerhalb der am 12.01.2023 abgelaufenen 2-wöchigen Frist (§ 68 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) ist kein unterzeichnetes Schreiben eingegangen. Eine Heilung des Mangels nach Fristablauf ist nicht möglich.

Mit Verfügung des Senats vom 23.01.2023 wurde der Kindesvater auf die Unzulässigkeit seiner Beschwerde und deren kostenpflichtige Verwerfung hingewiesen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 84 FamFG, 40, 41, 45 Nr. 1 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde findet nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statt.