Gericht | VG Potsdam 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 14.02.2023 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 3 K 789/21 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2023:0214.3K789.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 81b Abs 1 Alt 2 StPO |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung anlässlich eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b StGB.
Gegen den 1996 geborenen Kläger wurden seit 2014 mehrere Strafverfahren wegen verschiedener Sexualdelikte geführt. In dem Verfahren mit dem staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen 4... wegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Verbreitung pornografischer Schriften (eingestellt durch das Amtsgericht Nauen gemäß § 47 JGG) wurde dem Kläger zur Last gelegt, im Mai 2014 eine Nachricht an ein 2002 geborenes Mädchen gesendet und der Nachricht ein Bild beigefügt zu haben, welches ihn in unbekleidetem Zustand mit erigiertem Penis zeigt. Ein weiteres Verfahren wegen Verabredung zum sexuellen Missbrauch von Kindern (Az.: 4...) betrifft den Vorwurf, der Kläger habe Interesse an dem Angebot gezeigt, gegen Bezahlung mit zwei 13-jährigen Mädchen Geschlechtsverkehr zu haben. Die Staatsanwaltschaft Potsdam stellte das Verfahren im Januar 2018 mangels Erreichen der Schwelle zur Versuchsstrafbarkeit gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. In dem Verfahren 1... wurde der Kläger am 21. November 2018 durch das Amtsgericht Nauen (3...) wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften in zwei Fällen und des Besitzes kinderpornografischer Schriften in 15 Fällen verwarnt. Ausweislich der gerichtlichen Feststellungen lud er im Juli 2014 eine kinderpornografische Datei auf Facebook hoch, stellte sie anderen Facebook-Nutzern zur Verfügung und speicherte im Zeitraum von 2011 bis 2014 15 kinderpornografische Dateien. Hinzu kommen mindestens vier weitere Ermittlungsverfahren wegen des Erwerbs, Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischer Schriften (1...[eingestellt nach § 154 Abs. 1 StPO], 1..., 1...und 1...).
Der Anlasstat (Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Cottbus zum Aktenzeichen 1...) liegt der Vorwurf zu Grunde, der Kläger sei im Zeitraum vom 3. bis 18. Juni 2019 Mitglied einer WhatsApp-Gruppe gewesen, die kinderpornografische Bilddateien geteilt habe, welche er heruntergeladen und gespeichert habe. Die Aufnahmen zeigen unter anderem Kinder bei der Vornahme sexueller Handlungen an und mit erwachsenen Männern.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2020 ordnete der Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers gemäß § 81b Alt. 2 StPO an. Es sollen ein fünfteiliges Lichtbild, eine Ganzaufnahme, Finger- und Handflächenabdrücke sowie eine Personenbeschreibung des Klägers erstellt werden. Der Betroffene stehe im Verdacht, sich den Besitz an kinderpornografischen Schriften verschafft zu haben. Bereits die Art der Anlasstat spreche für eine Wiederholungsgefahr, da sie aufgrund ihres Umfangs, ihrer Dauer und der Qualität der Darstellungen eine pädophile Neigung des Betroffenen nahelegten.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, es seien keine kinderpornografischen Darstellungen auf den beschlagnahmten Datenträgern gefunden worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte ergänzend aus, der der Anlasstat zugrundeliegende Vorwurf gleiche den Sachverhalten, die Grundlage der bereits zuvor geführten Ermittlungsverfahren gewesen seien. Dies verdeutliche, dass der Kläger ein gesteigertes Interesse an kinderpornografischem Material habe und von einer Verwendung für eigene Zwecke auszugehen sei. Die Anlasstat biete ausreichende Anhaltspunkte für die Begehung anderer Sexualdelikte, bei denen erkennungsdienstliche Unterlagen zur Aufklärung beitragen könnten. Hinzu komme, dass die Reizschwelle zu Befriedigung pädophiler Neigungen bei Tätern im Laufe der Zeit weiter steige. Da Sexualstraftaten bei den Missbrauchsopfern zu schwerwiegenden, eventuell lebenslangen Folgen führten, habe das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung zurückzustehen.
Nach der Anlasstat wurden gegen den Kläger weitere Ermittlungsverfahren wegen Sexualstraftaten eingeleitet (vgl. die Übersicht im Auszug aus dem polizeilichen Auskunftssystem des Landes Brandenburg vom 12. April 2022). In einem der Verfahren (Tgb.-Nr. S..., staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen 1...) wird dem Kläger zur Last gelegt, mit einem 11- und einem 12-jährigen Mädchen über WhatsApp Kontakt aufgenommen zu haben, wobei er den Ermittlungsergebnissen der Polizei zufolge diese aufgefordert haben soll, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen und ihm (Nackt-) Aufnahmen zu senden. Eines der Mädchen habe er animiert, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben.
Am 9. April 2021 hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt im Kern vor, die Anordnung gehe im Wesentlichen von allgemeinen oder pauschalen Bewertungen ohne konkreten Bezug zu ihm und den ihm vorgeworfenen Handlungen aus. Der Beklagte verkenne, dass die Wiederholungsgefahr nur einen zu berücksichtigenden Aspekt darstelle. Für die Notwendigkeit einer solchen Anordnung sei maßgebend, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen die noch zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Dies sei hier nicht der Fall, weil sich Straftaten nach § 184b StGB durch die von der Anordnung erfassten Maßnahmen weder verhindern noch besser aufklären ließen. Es könne daher dahinstehen, ob sich der Kläger auch zukünftig im Internet kinderpornografische Bilder anschaue. Er habe das strafbare Bildmaterial als Mitglied von Gruppen verschiedener Messenger unaufgefordert erhalten. Es sei nicht feststellbar, wie intensiv sein Interesse an den Bildern sei und wo genau die „Reizschwelle“ liege. Es bestehe kein Anhaltspunkt, dass er Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begehen werde. Nur weil zu beobachten sei, dass triebgesteuertes Verhalten häufig zur Erhöhung der Reizschwelle führe, bedeute dies nicht, dass er nicht in der Lage sei, seine eventuelle Neigung zu kontrollieren. Ob erkennungsdienstliches Material zukünftige Ermittlungen fördern könne, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, was der Beklagte außer Acht lasse. Exemplarisch werde dies dadurch belegt, dass er in dem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern geführten Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 4..., das nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, ohne Lichtbilder oder Fingerabdrücke als Beschuldigter ermittelt worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Anordnung des Beklagten vom 16. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. März 2021 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt ergänzend aus, auf dem im Rahmen der Ermittlungen zur Anlasstat sichergestellten Telefon des Klägers seien 1906 kinderpornografische Abbildungen festgestellt worden. Die dem Kläger nach Erlass des Widerspruchbescheids zur Last gelegten Taten, bei denen er Kontakt zu mehreren Kindern aufgenommen haben soll, stellten eine Tatintensivierung dar. Angesichts dessen und mit Blick auf die Anzahl der geführten Strafverfahren sei auch zukünftig mit der Begehung von Straftaten durch den Kläger zu rechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Cottbus zu den Verfahren 1..., 1...sowie der Staatsanwaltschaft Potsdam zum Aktenzeichen 4...verwiesen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Anordnung des Beklagten vom 6. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die vom Beklagten angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist § 81b Alt. 2 StPO a.F. (nunmehr: § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO). Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
a) Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris Rn. 17) der Anordnung vom 6. Juni 2020 Beschuldigter, da gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b StGB geführt wurde.
b) Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind auch notwendig im Sinne von § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO. Die Notwendigkeit der Anfertigung erkennungsdienstlichen Materials bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen überführend oder entlastend – fördern könnten. Dabei sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, währenddessen er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, zu berücksichtigen. Insoweit ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Maßnahme oder, wenn diese – wie hier – noch nicht durchgeführt worden ist, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris Rn. 20 ff.).
In Anwendung dessen folgt die Notwendigkeit der Durchführung der angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr.
aa) Die Einschätzung des Beklagten, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Kläger könne als Beschuldigter eines Sexualdelikts künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, erweist sich als zutreffend. Die Einzelrichterin teilt die Erwägung des Beklagten, dass bei Sexualdelikten regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters auszugehen ist und damit eine signifikant höhere Rückfallgefahr bergen, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (so auch st. Rspr., vgl. statt vieler: OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018 – 7 A 10256/18 –, juris Rn. 55; VGH München, Beschluss vom 2. April 2015 – 10 C 15.304 –, juris Rn. 8; OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 3 D 33/15 –, juris; VG Cottbus, Beschlüsse vom 28. Januar 2022 – 3 L 14/22 –, juris Rn. 15 und vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 –, juris Rn. 13).
Dass bei dem Kläger eine besondere Veranlagung oder Neigung gegeben ist, ist nicht zweifelhaft. Die große Anzahl der gegen den Kläger geführten Strafverfahren wegen verschiedener Sexualdelikte, die er seit 2011 begangen haben soll, spricht dafür, dass diese bei dem Kläger besonders stark ausgeprägt ist. Allein die Anzahl der Strafverfahren gibt – unabhängig vom Ausgang der genannten Verfahren – ausreichenden Anlass für die Annahme, dass der Kläger auch in nächster Zukunft wieder als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens in Erscheinung treten werde. Bestätigt wird die Einschätzung durch den Umstand, dass gegen den Kläger nach der Anlasstat weitere Ermittlungsverfahren wegen verschiedener Sexualdelikte (u.a. 1..., 4...und 1...) eingeleitet worden sind. Es lässt sich demnach kein relevanter Zeitraum feststellen, in dem der Kläger strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Der Kläger ist im Jahr 2014 und seit 2017 jährlich mit zumindest einem Ermittlungsverfahren gegen ihn konfrontiert gewesen. Dies verdeutlicht, dass der Kläger fortgesetzt dahin bestrebt ist, seinen Neigungen und seiner Veranlagung nachzugehen.
Daneben lassen auch Art, Schwere und Begehungsweise der in Rede stehenden Taten gleichermaßen auf eine Wiederholungsgefahr schließen. So sollen die Dateien, die Gegenstand im Verfahren betreffend die Anlasstat sind, unter anderem Kinder bei der Vornahme sexueller Handlungen an und mit erwachsenen Männern zeigen. In weiteren Strafverfahren wurde bzw. wird dem Kläger vorgeworfen, mit 11- und 12-jährigen Mädchen über WhatsApp Kontakt aufgenommen und diese aufgefordert haben, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen und ihm (Nackt-) Aufnahmen zu senden. Eines der Mädchen soll er animiert haben, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. In dem Verfahren 4...wurde dem Kläger unter anderem zur Last gelegt, eine Aufnahme von sich, die ihn in unbekleidetem Zustand mit erigiertem Penis zeigt, einem 12-jährigen Kind gesendet haben. Soweit die gegen den Kläger geführten Strafverfahren teilweise eingestellt wurden, steht dies der Annahme einer Widerholungsgefahr nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 –, juris Rn. 23 m.w.N.).
bb) Die angeordneten Maßnahmen sind entgegen der Auffassung des Klägers geeignet und erforderlich, künftig zu führende polizeiliche Ermittlungen (den Kläger überführend oder ihn entlastend) zu fördern.
So kann die Vorlage von Fotos und der Personenbeschreibung gegenüber anderen Personen zur Aufklärung künftiger Taten beitragen. Die Finger- und Handflächenabdrücke sind geeignet, mögliche Spuren an Tatutensilien, wie z.B. an Mobiltelefonen, Computern und sonstigen Datenträgern, abzugleichen. Die weiter angeordneten Maßnahmen zur Erfassung des äußeren Erscheinungsbildes des Klägers können helfen, diesen durch Zeugen z.B. bei Wahllichtbildvorlagen zu identifizieren oder eben aus dem Kreis der Verdächtigen (zu seinen Gunsten) auszuschließen.
Soweit der Kläger einwendet, Straftaten nach § 184b StGB ließen sich durch die angeordneten Maßnahmen weder verhindern noch besser aufklären, was exemplarisch dadurch belegt werde, dass er in dem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern geführten Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 4...ohne Lichtbilder oder Fingerabdrücke als Beschuldigter ermittelt worden sei, dringt er hiermit nicht durch.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind allenfalls dann nicht notwendig und damit nicht erforderlich, wenn weitgehende Gewissheit bestünde, dass der Kläger in Zukunft nur von Ermittlungs- und Strafverfahren überzogen wird, bei der seine Tatbegehung nicht verschleiert wird; dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn es sich um ein Delikt handelte, bei dem notwendigerweise der Täter von vornherein bekannt ist und es insofern keiner weiteren Ermittlungen bedarf. Hiervon ist etwa bei der Verletzung der Unterhaltspflicht auszugehen (OVG Bautzen, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 6 A 870/20 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Dass die Täterschaft des Klägers in diesem Sinn zwangsläufig feststeht, kann nicht festgestellt werden. Soweit dem Kläger vorgeworfen wird, über Messenger-Dienste wie WhatsApp als Mitglied verschiedener Gruppen kinderpornografisches Material heruntergeladen und gespeichert zu haben, ist der Kläger – sofern bekannt, dies betrifft jedenfalls die Anlasstat – nicht mit seinem Klarnamen, sondern unter einem Pseudonym aufgetreten. Er wurde erst durch Ermittlungen identifiziert. Auch in dem Verfahren 4...und insbesondere in dem nach der Anlasstat eingeleiteten Verfahren 1..., in denen ihm zur Last gelegt wurde bzw. wird, per WhatsApp Kontakt zu 11- und 12-jährigen Mädchen, ihm unbekannten Mädchen aufgenommen zu haben, stand die Täterschaft des Klägers nicht von vornherein fest, zumal auch vielseitige weitere Fallgestaltungen denkbar sind, in denen dies ebenso zutrifft.
cc) Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen erweisen sich im Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Taten als verhältnismäßig. Da Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerade gegenüber Kindern ein erhebliches Gefährdungspotenzial zukommt, da diese das Kind nicht nur aktuell gefährden, sondern erhebliche Gefahren vor allem für die weitere geistige und psychische Entwicklung eines Kindes drohen, überwiegt hier der Schutz der gefährdeten Rechtsgüter das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) (zum Umfang erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Fall von sexuellem Missbrauch von Kindern vgl. insbesondere VG Cottbus, 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 –, juris Rn. 14 ff. und [zur Verhältnismäßigkeit der Abbildung des Geschlechtsteils des Beschuldigten] Rn. 16).
c) Die angegriffene Anordnung erweist sich als ermessensfehlerfrei; insoweit ist das Entschließungsermessen des Beklagten angesichts der zu bejahenden Notwendigkeit der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen bereits zu Gunsten der Anordnung intendiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris Rn. 25).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
GRÜNDE:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (vgl. auch Nr. 35.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).