Gericht | VerfG Potsdam | Entscheidungsdatum | 18.11.2022 | |
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Aktenzeichen | 56/20 | ECLI | ECLI:DE:VERFGBB:2022:1118.56.20.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 13 Abs 2 VerfGG BB, § 1 Abs 1 VwZG BB, § 10 Abs 1 VwZG |
Der Beschluss des Verfassungsgerichts vom 26. August 2022 (VfGBbg 56/20) ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen.
Gemäß § 13 Abs. 2 VerfGGBbg i. V. m. § 1 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz Brandenburg, § 10 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz ist die öffentliche Zustellung anzuordnen. Danach kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Eine Zustellung war weder unter der dem Verfassungsgericht bekannten, noch unter den von den Meldebehörden als zuletzt bekannt mitgeteilten Adressen möglich. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind nach unbekannt verzogen. Weitere Nachforschungen, u. a. bei der Handwerkskammer P. sowie im Internet, sind erfolglos geblieben. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist unbekannt und eine Zustellung auf andere Art nicht möglich.