Gericht | VG Potsdam 14. Kammer | Entscheidungsdatum | 24.01.2023 | |
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Aktenzeichen | 14 K 519/19 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2023:0124.14K519.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 14 Abs 1 BNatSchG, § 17 Abs 8 BNatSchG, § 14 Abs 2 BNatSchG |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Beseitigungs- und Wiederherstellungsverfügung des Beklagten, mit der ihm im Wesentlichen aufgegeben wurde, die Umnutzung von Grünland in eine Heidelbeeranlage rückgängig zu machen.
Der Kläger ist „, zuletzt abgerufen am 8. Februar 2023) und baut (auch) im Land Brandenburg über mehrere, miteinander verbundene Betriebe, deren Geschäftsführer er ist, großflächig Spargel und Heidelbeeren an.
Er ist Eigentümer der Flächen in der Gemarkung , Flur 2, Flurstück 173/2 (notarieller Kaufvertrag vom 4. Dezember 2012, im Folgenden: Flurstück 173/2) und Flur 1, Flurstück 494 (im Folgenden: Flurstück 494). Für die Fläche Gemarkung , Flur 2, Flurstück (vormals Flurstück 174 tlw., notarieller Kaufvertrag vom 9. Mai 2014, im Folgenden: Flurstück 268) ist am 25. Juni 2014 im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Klägers eingetragen worden (Blatt 282 Grundbuch von ). Dass hier seither eine Eigentumsumschreibung nicht erfolgt ist, war dem Kläger bis zur Einsichtnahme in das Grundbuch am Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, die er auf die Mitteilung des Gerichts hin, wonach Grundbuchauszüge eingeholt worden sind, vorgenommen hat, nicht bekannt. Der Kläger hat die Flächen bewirtschaftet, als sei er auch deren Bucheigentümer.
Das vom Kläger Endes des Jahres 2012 gekaufte Flurstück 173/2 ist nach dessen Angaben im Jahre 2013 umgebrochen worden; dem Kläger ist es „als ‚allenfalls sporadisch‘ verbuschte Wiese in Erinnerung“, wobei letzteres auch für das (erst) Anfang 2014 gekaufte Flurstück 268 gilt. Auf dem Flurstück 173/2 baute der Kläger im Jahr 2013 Sonnenblumen und in den Jahren 2014 und 2015 Körnermais an; auf dem Flurstück 268 baute er in den Jahren 2014 und 2015 gleichfalls Körnermais an. Im Jahr 2017 schließlich errichtete der Kläger auf beiden Flurstücken eine technisierte Heidelbeeranlage, die ungeachtet sechs vollstreckungsrechtlicher Bescheide jedenfalls bis in das Jahr 2022 bewirtschaftet worden ist. Mit Blick auf die für den angegriffenen Bescheid relevante Teilfläche des Flurstücks 494 (vgl. dazu sogleich), teilte der Kläger im August 2018 mit, dass sie nicht mehr genutzt werde und nun brachliege.
Die Flurstücke und liegen innerhalb der Grenzen des Europäischen Vogelschutzgebiets (SPA) „M...“. Im Jahr 2008 wurden auf den Flächen im Rahmen der Kartierung geschützter Biotope im Auftrag des Landes Trockenrasen erfasst (Biotopnummern – Flurstücke 268 und 173/2, – Flurstück 494 tlw.). Auf dem Flurstück 268 wurde am 8. Juni 2013 erneut ein Trockenrasen erfasst (Biotopnummer ). Beides ist im Verwaltungsvorgang des Beklagten dokumentiert.
Mit ordnungsbehördlicher Verfügung vom 3. Dezember 2018 gab der Beklagte dem Kläger auf, auf den Flurstücken 268 und 173/2 die Umnutzung zur Heidelbeerplantage rückgängig zu machen; dazu sollten die Heidelbeerpflanzen entnommen, alle mit der Nutzung in Verbindung stehenden Gegenstände (z. B. Einfriedungen, Leitungen, Aufbauten) vollständig beseitigt und der eingebrachte Torf, Rindenmulch und ggf. andere eingebrachte Substrate so weit wie möglich beräumt werden (Ziffer I.1). Er gab ferner auf, den Boden nach erfolgter Beräumung soweit zu bearbeiten, dass sich eine Grasnarbe etablieren kann, wobei zur schnelleren Wiederherstellung eine Erstbegrünung mit zertifiziertem gebietsheimischen Saatgut der Herkunftsregion Ostdeutsches Tiefland oder mit Mahdgut von Trockenrasen aus der Region in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde durchgeführt werden sollte (Ziffer I.2). Nach der Ziffer I.3 des Bescheides waren die Maßnahmen zu Ziffer I.1 bis zum 1. März 2019 durchzuführen und der unteren Naturschutzbehörde zur Abnahme anzuzeigen; die Maßnahmen unter Ziffer I.2 waren bis zum 1. April 2019 durchzuführen. Die o. g. Flächen sowie die Teilfläche des Flurstücks 494, welche zwischen dem Weg (Flurstück 559) und den Flurstücken 319 bis 322 liegt, sollten nach Ziffer I.4 des Bescheides in den auf den Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen folgenden zwei Jahren zweimal jährlich gemäht werden, wobei das Mahdgut abgeräumt werden sollte. Nach Ziffer I.5 des Bescheides wurden der Umbruch, die Bewässerung, die Düngung sowie der Pflanzenschutzmitteleinsatz auf den drei unter Ziffer I.4 genannten Flächen untersagt; die extensive Nutzung als Grünland wurde für zulässig erklärt. Unter Ziffer II. des Bescheides ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügung zu I.1 bis 3. an.
Zur Begründung führte er an, dass die Flächen langjährig brachgelegen hätten bzw. allenfalls extensiv beweidet worden seien, so dass dort geschützte Biotope entstanden seien. Ohne Kenntnis der Naturschutzbehörde seien die Flächen zwischen den Jahren 2012 und 2014 umgebrochen worden und eine Ackernutzung sei aufgenommen worden. Dass es sich vor diesem Zeitraum um Grasland gehandelt habe, ergebe sich aus zahlreichen Luftbildern über einen langen Zeitraum sowie aus Biotopkartierungen aus den Jahren 2008 und 2013. Auch der ehemalige Eigentümer des Flurstücks 268, ein Herr , der sein Grundstück bereits 2012 oder 2013 an den Kläger veräußert habe, habe angegeben, es nicht umgebrochen zu haben; es sei brachgelegen bzw. habe der Nachbar seine Schafe darauf gehabt. Ein Nutzungsartenwechsel sei nicht beantragt worden. Aufgrund der im Juni 2017 vom Kläger zu einem anderen Verfahren eingereichten „SPA- und FFH-Verträglichkeitsprüfung Neuanlage Heidelbeeranlage und Beregnungsbrunnen“ von Dipl.-Ing. S...sei die untere Naturschutzbehörde erst auf den Vorgang bzw. das Vorhaben aufmerksam geworden; das Gutachten habe sich auch auf die hier streitbetroffenen Flächen bezogen. Bodenveränderungen durch Ausbringen von Torf in die zukünftigen Pflanzgräben seien bereits Anfang des Jahres 2017 vorgenommen worden. Im weiteren Verlauf des Jahres 2017 seien die Arbeiten an der Heidelbeeranlage (bspw. Umpflügen der Feldraine, Verlegung unterirdischer Leitungen) fortgeführt worden. Nach Anhörung des Klägers sei die Heidelbeeranlage ohne Eingang einer Stellungnahme fertiggestellt worden.
Es liege ein Eingriff im Sinne von § 14 BNatSchG vor. Dies gelte zum einen für die ab dem Jahr 2013 vorgenommene Umwandlung von Grünland zu Ackerland, zum anderen aber auch für die im Jahr 2017 erfolgte Umwandlung von letzterem in eine Heidelbeeranlage. Zudem liege ein Verstoß gegen den Biotopschutz und die Vorschriften über das Netz „Natura 2000“ vor. Eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG komme nicht in Betracht, weshalb gemäß §§ 3 i. V. m. 30 und 34 BNatSchG Maßnahmen bzw. gemäß § 17 Abs. 8 BNatSchG die Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands geboten sei. Die Verfügung richte sich aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr gegen den Kläger. Die Maßnahmen seien auch verhältnismäßig; Ausgleichsmaßnahmen seien gescheitert.
Den unter dem 7. Januar 2019 eingelegten Widerspruch des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 2019 ab.
Hiergegen hat der Kläger am 28. Februar 2019 Klage erhoben.
Er meint, der Anbau stelle bereits keinen Eingriff dar. Zur weiteren Begründung hat er auf seine Ausführungen in dem unter dem Geschäftszeichen VG 4 L 259/19 geführten Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen, mit dem er begehrt hat, die aufschiebende Wirkung seiner Klage bezüglich der Ziffern I.1 bis 3. der Ordnungsverfügung wiederherzustellen. Jedenfalls aber sei der Eingriff genehmigungsfähig. Insoweit hat er auf seine Ausführungen in einem zugleich mit einem behördlichen Antrag auf Genehmigung des Eingriffs am 28. Januar 2021 gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO (VG 14 L 79/21) auf Abänderung der im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse verwiesen.
Der Eilantrag des Klägers ist mit Beschluss vom 5. November 2019 abgelehnt worden (VG 4 L 259/19); die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 27. März 2020 zurückgewiesen (OVG 11 S 80.19). Den Antrag des Klägers gemäß auf 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung der vorgenannten Beschlüsse und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich der Ziffern I.1 bis 3. der Ordnungsverfügung hat die Kammer mit Beschluss vom 25. März 2021 abgelehnt (VG 14 L 79/21); die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. Dezember 2021 zurückgewiesen (OVG 11 S 53/21).
Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2023 hat der Kläger vorgetragen, dass die Flächen vor dem Jahr 2013 kein „Dauergrünland“ gewesen seien. Es handele sich um einen europarechtlich vorgegebenen Begriff; bei der Einstufung als solches sei kein behördlicher Einschätzungsspielraum anzuerkennen. Dauergrünland liege nach Maßgabe der einschlägigen europarechtlichen Verordnungen (u. a. VO [EG] Nr. 1200/2009) nur vor, wenn nicht in die Fruchtfolge einbezogene Flächen fortdauernd – mindestens fünf Jahre lang – dem Anbau von Grünfutterpflanzen dienten. Voraussetzung sei daher die effektive Nutzung der Fläche. Das Vegetationsbild einer mehrjährigen Sukzession verholzender Pflanzen stehe der Annahme von Dauergrünland ebenso entgegen wie ein flächenhaft vorherrschender Aufwuchs von Nichtfutterpflanzen. Im Fall der Weidenutzung sei ein Weidedruck erforderlich, der in seiner Wirkung einer Mahd entspreche. Maßgebliches Kriterium sei nicht die Art der Vegetation, sondern die tatsächliche Nutzung der Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die für Dauergrünland typisch sei. Eine Nutzung sei daher nur dann gegeben, wenn der Aufwuchs als Futter diene – entweder durch Weidehaltung von Tieren oder mittels Mahd. Das sei hier nicht der Fall gewesen.
Auf dem Luftbild aus dem Jahr 1996 sei bereits die von den umgebenden Flächen abweichende Struktur ersichtlich; die Flächen seien als nicht bewirtschaftet erkennbar. Das Luftbild aus dem Jahr 2003 untermauere dies – es handele sich um eine inhomogene Fläche, die keine Bewirtschaftung erfahren habe. Dies werde wiederum durch die Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2006 untermauert. Es zeige sich buschartiger Bewuchs auf der Fläche. Der Gehölzbewuchs und die nicht erfolgende Bewirtschaftung der Flächen im Sinne einer Grünlandbewirtschaftung zeige sich auch auf dem Luftbild aus dem Jahr 2012. Anders als bei Dauergrünland, das ganzjährig als grüne Fläche erkennbar sei, zeigten die Luftbilder der Flächen ausschließlich in den Sommermonaten eine Grünfärbung, in den Wintermonaten seien die Flächen hingegen bräunlich. Auch die Kartierung der Flächen, soweit sie für ihn zugänglich sei, widerspreche der Annahme von Dauergrünland.
Davon abgesehen stelle die Nutzung der Flächen für den Heidelbeeranbau keinen Eingriff i. S. v. § 14 BNatSchG dar. Es fehle am Beeinträchtigungspotential. Belastbare Daten für eine Prognoseentscheidung lägen nicht vor, insbesondere könne das ornithologische Gutachten der staatlichen V...aus dem Jahr 2017 nicht herangezogen werden. Eine Bodenversauerung sei, auch im Vergleich mit umliegenden Flächen, nicht zu gewärtigen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass für die Heidelbeeranlage nur 16 bis 20 Prozent der Fläche in Anspruch genommen werde. Die Landwirtschaftsklausel des § 14 Abs. 2 BNatSchG sei anwendbar. Der Wechsel von Ackerbau zu Obstbau entspreche, trotz der Regelung in § 201 BauGB, die beides als eigenständige Nutzungsunterarten aufführe, noch der täglichen Wirtschaftsweise eines Landwirts. Der Heidelbeeranbau entspreche auch den Anforderungen an die gute fachliche Praxis, insbesondere handele es sich um standortangepasste Bewirtschaftung i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG. Eine Bodenversauerung sei weder durch Abschwefelung noch durch Düngung über die Tröpfchenbewässerungsanlage eingetreten.
Er beantragt,
die ordnungsbehördliche Verfügung des Beklagten vom 3. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er auf den angefochtenen Bescheid sowie seine Ausführungen in den Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen.
Mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer haben sich die Beteiligten mit Schriftsatz vom 15. Januar 2020 bzw. vom 4. Februar 2020 einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten zu den Verfahren VG 4 L 259/19, nachgehend OVG 11 S 80.19 sowie VG 14 L 79/21, nachgehend OVG 11 S 53/21 und auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Ordner, Blatt 1 bis 219) Bezug genommen.
Die Klage, über die die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO entscheidet – der Wechsel des Berichterstatters lässt die Erklärungen der Beteiligten unberührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1996 - 9 B 32/96 -, juris Rn. 4) –, hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Beklagte hat als nach § 3 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG), § 11 Ordnungsbehördengesetz (OBG) zuständige Naturschutzbehörde gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG und § 30 Abs. 2 BbgNatSchAG darüber zu wachen, dass die Rechtsvorschriften über den Naturschutz und die Landschaftspflege eingehalten werden und nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen.
Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen keine Bedenken. Insbesondere wurde der Kläger mit behördlichem Schreiben vom 2. und 3. August 2017 zum Vorgang angehört, § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Formelle Fehler hat der Kläger im Übrigen nicht gerügt und sind überdies nicht ersichtlich.
Die materiellen Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 17 Abs. 8 BNatSchG liegen ebenfalls vor. Danach soll die zuständige Behörde, wenn ein Eingriff (im Sinne des § 14 BNatSchG) ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird, die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen (Satz 1). Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen (Satz 2).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG liegen vor.
Der vom Kläger in den Jahren 2013 und 2014 vorgenommene Umbruch von Grünland in Ackerland stellt einen Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG dar.
Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Der inmitten stehende Umbruch stellt sowohl eine Veränderung der Gestalt als auch der Nutzung der betroffenen Grundflächen dar.
Eine Veränderung ist nach dem herkömmlichen Sprachgebrauch eine Abweichung vom bisherigen Zustand; sie lässt sich durch einen Vergleich des tatsächlichen Zustands vor dem entsprechenden Vorgang mit dem Zustand nach dem Vorgang feststellen (Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 14). Mit der Gestalt von Grundflächen ist deren äußeres Erscheinungsbild angesprochen, das durch geomorphologische Erscheinungen wie Berge, Hügel, Täler, fließende oder stehende Gewässer, aber auch durch seine charakteristischen Pflanzenbestände geprägt wird. Überdies sind künstlich geschaffene Bestandteile der Landschaft und namentlich bauliche Anlagen, vorhandene Steinbrüche oder Schütthalden einzubeziehen, zumal auch sie das Erscheinungsbild der Erdoberfläche prägen. Handlungen, Vorhaben und Maßnahmen, die eine Grundfläche in ihrem äußeren Erscheinungsbild verändern, sind als relevante Veränderungen im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu erachten (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 09/22, § 14 BNatSchG Rn. 5 f. m. w. N.). Eine Veränderung der Nutzung von Grundflächen liegt vor, wenn die bislang tatsächlich ausgeübte Nutzungsart durch eine andere ersetzt wird, wobei unter Nutzung üblicherweise die tatsächlich ausgeübte, zweckgerichtete Verwendung von Grundflächen verstanden wird (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 09/22, § 14 BNatSchG Rn. 8 f.).
Auf den streitbetroffenen Flächen hat sich vor dem Umbruch durch den Kläger zur Überzeugung des Gerichts „Grünland“ befunden. Dies hat der Beklagte anhand einer Vielzahl von Indizien, insbesondere Luftbildern über einen langen, in den frühen 1990er Jahren beginnenden Zeitraum, aber auch anhand von Biotopkartierungen des Landesamtes für Umwelt sowie der Auskunft eines Voreigentümers belegt. Die von ihm eingereichten Luftbilder der Jahre 1991, 1992, 1994, 1999, 2001, 2003, 2006, 2009, 2010, 2011, 2012 und teilweise 2013 (Blatt 73 – 84 VV) dokumentieren, dass die Flurstücke bis zum Umbruch in den Jahren 2013 bzw. 2014 jahrelang nicht bzw. jedenfalls nicht intensiv bewirtschaftet worden sind. Hierfür spricht auch der Umstand, dass das Landesamt für Umwelt im Jahr 2008 bzw. 2013 bei seiner Kartierung Trockenrasen feststellen konnte (Blatt 65 – 72 VV). Schließlich hat der (Buch-) Eigentümer des Flurstücks 268 bei seiner Anhörung vom 3. August 2017 die extensive Nutzung mit Schafen für die Zeit vor dem Verkauf an den Kläger im Mai 2014 bestätigt. Davon, dass sich auf den Flächen Dauergrünland (im agrarförderrechtlichen Sinne) befunden hat, was nur der Fall sein soll, wenn Flächen über einen längeren Zeitraum hinweg dem Anbau von Grünfutterpflanzen dienen, ist der Beklagte – anders als der Kläger meint – hingegen nicht ausgegangen. Er hat vielmehr, was im Einklang mit dem Vorbringen des Klägers steht, festgestellt, dass die Flächen über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren weitgehend unbewirtschaftet („offensichtlich seit mehreren Jahren vor 2006 nicht mehr gemäht, geschweige denn gepflügt“) gewesen sind, so dass sich dort Grasland entwickelt hat, wobei in den unteren Hangbereichen verstreut Gehölze aufgekommen sind. Diese Feststellungen stehen im Übrigen im Einklang mit der Aussage des Klägers, wonach es sich im Zeitpunkt des Kaufs durch ihn um eine „allenfalls sporadisch verbuschte Wiese“ gehandelt habe.
Nach dem Umbruch in den Jahren 2013 bzw. 2014 hat der Kläger auf den Flächen Sonnenblumen und Körnermais angebaut.
Hierin liegt, gemessen an den oben dargelegten Maßstäben, sowohl eine Änderung der Gestalt als auch der Nutzung von Grundflächen im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG.
Die Gestalt einer Grundfläche wird durch ihren Bewuchs mitbestimmt, weshalb mit dem Entfernen und/oder Setzen eines bestimmten Pflanzenbestandes eine Gestaltänderung verbunden ist. Wird – wie hier – eine mit Gräsern (und teilweise mit Gehölz) bewachsene Fläche in Ackerland (hier zum Anbau von Sonnenblumen und Körnermais) umgebrochen, liegt daher eine Änderung der Grundflächengestalt vor (vgl. Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 18; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 09/22, § 14 BNatSchG Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 - 4 C 4.18 -, juris Rn. 10; VG Lüneburg, Urteil vom 20. Februar 2020 - 2 A 109/17 -, BeckRS 2020, 3677, Rn. 30).
Gleiches gilt mit Blick auf die mit dem Umbruch verbundene Änderung der Nutzung.
In der Landwirtschaft liegt zwar dann keine Nutzungsänderung vor, wenn ein Grundstück in einem gewissen Turnus abwechselnd als Ackerland und als Grünland genutzt wird; wohl aber stellt der Umbruch von Grünland, das über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren als solches bestanden hat, hin zu Ackerland eine Nutzungsänderung dar. Dabei kommt es – anders als der Kläger meint – nicht entscheidend darauf an, dass das Grünland vor dem Umbruch die Qualität von Dauergrünland im agrarförderrechtlichen Sinne aufgewiesen hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die betreffende Fläche im naturschutzrechtlichen Sinne – in Abgrenzung zum turnusgemäßen Fruchtwechsel – als Dauergrünland zu qualifizieren ist, was das Bundesverwaltungsgericht anhand der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der agrarförderrechtlichen Bestimmungen beurteilt:
„Die seit mehr als fünf Jahren mit Ackergras bestandene Fläche war naturschutzrechtlich als Dauergrünland zu behandeln. Ob eine Fläche als Dauergrünland genutzt wird, ist im Rahmen des § 14 Abs. 1 BNatSchG nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen. Danach wird eine Fläche regelmäßig Dauergrünland sein, wenn eine Grünlandfläche mindestens fünf Jahre nicht mehr Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes ist. Von dieser Frist gehen die agrarförderrechtlichen Bestimmungen (vgl. etwa Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung <EU> Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 <ABl. L 347 S. 608>) aus, die schon wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung die Verkehrsanschauung maßgeblich prägen. Die extensive Nutzung als Dauergrünland und die intensive ackerbauliche Nutzung sind unterschiedliche Nutzungsarten, so dass der Umbruch von Dauergrünland für den Anbau von Feldfrüchten die Nutzung im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG verändert […].“ (Urteil vom 13. Juni 2019 - 4 C 4.18 -, juris Rn. 12)
Das Bundesverwaltungsgericht zieht die agrarförderrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Abgrenzung eines Umbruchs von Grünland zu Ackerland im Rahmen der Fruchtfolge von einem solchen Umbruch heran, der nicht mehr als Ausdruck eines turnusgemäßen Fruchtwechsels erachtet werden kann, heran; im entschiedenen Fall waren die betroffenen Flächen mit (üblicherweise als Viehfutter angebautem) Ackergras bestanden und wurden dergestalt bewirtschaftet. Entscheidend für das Vorliegen eines Eingriffs im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG wegen einer Veränderung der Nutzung ist aber nicht, ob es sich bei der vor dem Eingriff vorgefundenen „Nutzungsart“ um Dauergrünland im agrarförderlichen Sinne gehandelt hat. Zwar wird unter Nutzung üblicherweise eine zweckgerichtete Verwendung von Grundflächen verstanden. Dennoch ist der Begriff nicht in einem rein ökonomischen Sinne zu verstehen; ihm werden auch solche Zustände zugeordnet, in denen Natur und Landschaft sich selbst überlassen sind (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 09/22, § 14 BNatSchG Rn. 8), was auf die streitbetroffenen, mit Gräsern bestandenen Flächen, die abgesehen von der teilweisen sporadischen Beweidung durch Schafe nicht landwirtschaftlich genutzt waren, zutrifft (vgl. zum Eingriff bei Umwandlung einer Brache in landwirtschaftliche Nutzfläche, OVG Münster, Beschluss vom 17. Februar 1994 - 10 B 350/94 -, NVwZ, 1995, 308). Da der Zustand des Nichtbewirtschaftens des Grünlandes über einen Zeitraum von deutlich mehr als fünf Jahren angedauert hat, liegt eine Veränderung der Nutzung vor.
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2021 (- 3 C 7.20 -, juris). Inmitten stand hier die Anerkennung von Flächen als förderfähiges, landwirtschaftlich genutztes Dauergrünland für die Zwecke der Erlangung einer höheren Ausgleichszulage; nicht hingegen die Frage, ob mit Blick auf einen etwaigen Eingriff im Sinne von § 14 BNatSchG wegen des Vorliegens von Dauergrünland im naturschutzrechtlichen Sinne eine Nutzungsänderung zu bejahen ist (worüber das BVerwG mit Urteil vom 13. Juni 2019, a. a. O. entschieden hat; vgl. auch OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 83, wonach das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 02. Oktober 2014 [- C-47/13 -, juris], das sich mit dem Begriff "Dauergrünland" im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 1120/2009 [Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Teil III der Verordnung [EG] Nr. 73/2009] befasst, für die Eingriffsqualität eines Grünlandumbruchs nach § 14 Abs. 1 BNatSchG keine Relevanz hat).
Durch den Umbruch konnte auch die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigt werden.
Der Naturhaushalt umfasst das aus den Faktoren Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer vielfältigen Wechselwirkungen gebildete (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) und räumlich abgrenzbare komplexe ökologische Wirkungsgefüge. Seine Leistungs- und Funktionsfähigkeit meint zunächst den aktuellen Zustand dieses Wirkungsgefüges, geht darüber aber insoweit hinaus, als der Begriff der „Fähigkeit“ vorhandene, derzeit aber noch nicht aktualisierte Potenziale einschließt. Eine Beeinträchtigung erfährt die Leistungs- und Funktionsfähigkeit dieses Wirkungsgefüges, wenn einzelne seiner Faktoren oder ihr ökologisches Zusammenwirken in einer Weise gestört werden, die sich nach ökologischen Maßstäben als Verschlechterung darstellt. Da die Anzahl der Tier- und Pflanzenarten für das ungestörte Funktionieren eines Ökosystems und seine Stabilität von entscheidender Bedeutung ist, kann eine Beeinträchtigung insbesondere dann angenommen werden, wenn Populationen von Tier- oder Pflanzenarten die Lebensgrundlage entzogen wird, die Artenvielfalt abnimmt oder sich die Individuenzahl der Arten verringert (vgl. zum Ganzen: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 09/22, § 14 BNatSchG Rn. 12 f. m. w. N.).
Um den Tatbestand des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu erfüllen reicht schon die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung aus (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 09/22, § 14 BNatSchG Rn. 15 ff. m. w. N.). Eine Beeinträchtigung ist erheblich, wenn sie nach Art, Umfang und Schwere im Verhältnis zur ökologischen Qualität des betroffenen Naturhaushalts von Gewicht ist. Dabei ist insbesondere auf das Schutzwürdigkeitsprofil der betroffenen Naturgüter und das Gefährdungsprofil des Eingriffs abzustellen. Berücksichtigt werden sowohl formell ausgewiesene Schutzgebiete, die wegen des flächendeckenden Charakters der Eingriffsregelung nicht betroffen zu sein brauchen, als auch tatsächlich vorkommende Typen schutzwürdiger Lebensräume und Landschaftsstrukturen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 71). Die Bestimmung des Gefährdungsprofils orientiert sich u. a. an der Dimension des Projekts und seinen wesentlichen Wirkungsparametern. Im Ergebnis muss es sich um eine Beeinträchtigung von spürbarem Gewicht oder zumindest um eine nach Art, Umfang und Schwere des Eingriffs nicht völlig unwesentliche Beeinträchtigung handeln (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 09/22, § 14 BNatSchG Rn. 17 m. w. N.). Erheblich sind Beeinträchtigungen des Naturhaushalts dann, wenn sie nicht von geringer Bedeutung und mit den in § 1 BNatSchG bezeichneten Zielen unvereinbar sind (vgl. OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 71). Um die Schwelle der Erheblichkeit zu überschreiten, ist es mit Blick auf den Naturhaushalt nicht erforderlich, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in einer „ohne weiteres feststellbaren Weise" herabgesetzt zu werden droht; die Intensitätsschwelle ist im Hinblick auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts umso eher überschritten, je empfindlicher das jeweilige Ökosystem und je schutzwürdiger die betroffenen Bestandteile des Naturhaushalts sind (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 09/22, § 14 BNatSchG Rn. 17 m. w. N.).
Gemessen an diesen Maßstäben stellt der vom Kläger vorgenommene Umbruch des Grünlands im Jahr 2013 bzw. 2014 eine erhebliche Beeinträchtigung dar.
Grünland weist im Vergleich zu Ackerland eine größere biologische Artenvielfalt auf. Im Grünland-Report des Bundesamtes für Naturschutz (BfU) mit Stand vom Juli 2014 (S. 4 f., abrufbar unter: https://www.bfn.de/publikationen/bfn-report/gruenland-report, zuletzt abgerufen am 8. Februar 2023) heißt es:
„Nach ökologischen Kriterien umfasst Grünland alle dauerhaften Pflanzengemeinschaften aus Kräutern und Gräsern, die natürlich oder durch Nutzung des Menschen entstanden sind. Zum Grünland gehören gedüngte und ungedüngte Wiesen und Weiden zur Futtergewinnung, aber auch Mähwiesen zur Biomasse und Einstreugewinnung, sowie Naturschutzflächen wie Feuchtgrünland, Magerrasen und Streuobstwiesen.
Grünlandstandorte sind neben der nutzungsbedingten Schnitthäufigkeit, dem Schnittzeitpunkt und der Düngung auch von den Standortbedingungen wie Geologie, Morphologie, Klima, Boden und Wasserhaushalt sowie der vorhandenen Samenbank im Boden geprägt. Wiesen und Weiden mit einer geringen Nutzungsintensität, sogenanntes Extensivgrünland, weisen meist artenreichere Grünlandgesellschaften (z.B. sog. Kalkmagerrasen) auf. Werden Wiesen und Weiden hingegen mit einer hohen Intensität genutzt (d.h. hohe Schnitthäufigkeit und/oder hohe Düngergaben), so entwickeln sich Pflanzengesellschaften mit einer vergleichsweise artenarmen Zusammensetzung (z.B. sog. Weidelgras-Weißklee-Wiese/Weide). Vereinfacht gesagt: je intensiver eine Fläche gemäht/beweidet und gedüngt wird, desto geringer ist in der Regel die Artenvielfalt. […]
Neben dem Begriff „Grünland“ wird auch häufig von „Dauergrünland“ gesprochen. Beides ist nicht notwendig identisch, denn „Dauergrünland“ ist ein Begriff aus der Landwirtschaft und folgendermaßen definiert: Dauergrünland umfasst Flächen, die durch Einsaat oder durch Selbstaussaat zum Anbau von Gräsern oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt und mindestens fünf Jahre nicht als Acker genutzt werden.
[…] In einer multifunktionalen Landwirtschaft ist das Grünland ein unentbehrlicher Bestandteil, nicht nur für die Agrarproduktion, sondern es besitzt herausragenden Wert für die biologische Vielfalt, als Erholungsraum für die Bevölkerung sowie für verschiedenste Naturschutz- und Umweltaspekte. […]
In keinem anderen Erdteil gibt es eine so große Vielfalt von Ökosystemen des Kulturgraslandes (Dierschke & Briemle 2002). Bestimmte langjährig extensiv genutzte Grünlandausprägungen wie die Kalkmagerrasen gehören zu den artenreichsten Biotoptypen Mitteleuropas. Über ein Drittel aller heimischen Farn- und Blütenpflanzen haben ihr Hauptvorkommen im Grünland (1.250 von 2.997 bzgl. Zugehörigkeit zu einer Vegetationseinheit und der Gefährdung bewerteten Arten). Von den in Deutschland gefährdeten Arten der Farn- und Blütenpflanzen haben sogar rund 40% (das entspricht 822 Arten) ihr Hauptvorkommen im Grünland. Seine höchste Diversität an Arten und Gesellschaften hatte das Grünland in Zeiten halbextensiver bis halbintensiver Landnutzung, also vor allem vom 18. bis Mitte des 20. Jahrhunderts (Dierschke & Briemle 2002).
Grünland bietet mit seiner Vielfalt an Strukturen und zeitlich gestaffelten Blühabfolgen eine große Vielfalt an Tierlebensräumen, sowohl von Wirbeltieren wie Vögeln und Amphibien bis zur Kleinlebewelt von Blüten- und Blütenständen, wobei teilweise sehr enge Wechselbeziehungen zwischen Flora und Fauna bestehen (vgl. Dierschke & Briemle 2002). Aufgrund des enormen Artenspektrums und der Vielzahl unterschiedlicher Standorte spielt der Erhalt des Grünlands eine ganz wesentliche Rolle bei der Erreichung von nationalen, europäischen und internationalen Biodiversitätszielen.“
In diesem Report wird daneben die wichtige Bedeutung des Grünlandes auch für den Klimaschutz, für den Auen- und Hochwasserschutz sowie für das Landschaftsbild und die Erholung beschrieben.
Durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, nach der auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen ist, hat auch der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Grünlandflächen für den Natur- und Landschaftsschutz eine besondere Bedeutung haben. Dem Gesetzgeber ging es aus Naturschutzsicht nicht nur darum, durch Grünlandumbruch auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, bei hohem Grundwasserstand sowie auf Moorböden verursachte stoffliche Umweltbelastungen (v. a. bei Böden und Gewässern) zu vermeiden, sondern gerade auch um die Sicherung von Lebensräumen für bestimmte Tiere und Pflanzen. Durch die Ackernutzung auf solchen problematischen Standorten kann es zu irreversiblen Schäden für diese bestimmten Lebensräume kommen und zur Beeinträchtigung und Umgestaltung historisch gewachsener Kulturlandschaften (so auch OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 82 m. w. N.).
Der Umbruch von Grünland in Ackerland kann allerdings nicht ohne jegliche Berücksichtigung der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles als Eingriff in Natur und Landschaft eingeordnet werden, wobei diese Frage allein durch die Prüfung der in § 14 BNatSchG geregelten Vorgaben zu beantworten ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 4 LA 275/14 -, juris Rn. 10).
Der von dem Kläger vorgenommene Umbruch von Grünland in Ackerland führte zum Verlust einer Vielzahl der im Grünland-Report des BfU genannten Lebensräume für eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten. Einer – nach dem Umbruch ohnehin nicht mehr möglichen – genauen Bestandsaufnahme der Tier- und Pflanzenarten bedarf es nicht (vgl. OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 84). Mit Blick auf die Größe der Grünlandfläche von ca. 2,9 ha und die Dauer des Bestehens des Grünlandes, die sich nach den Luftbildern des Beklagten auf mehr als zehn Jahre schätzen lässt und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Nutzung durch Beweidung allenfalls sporadisch stattgefunden hat, was in der Regel zu größerer Artenvielfalt führt, ist davon auszugehen, dass sich ein nicht unerhebliches tierisches und pflanzliches Artenspektrum entwickeln konnte sowie eine große Bandbreite an Tierlebensräumen. Dies wird gestützt durch die Bestandsaufnahmen, die im Rahmen der Biotopkartierung vorgenommen wurden und für die Flurstücke 173/2 und 268 für das Jahr 2008 sowie für einen Teil des Flurstücks 268 neuerlich für das Jahr 2013 mehr als 20 Pflanzenarten ausweisen (vgl. die Vegetationsbögen auf Blatt 66 und 71 VV). Im Rahmen der Beurteilung des Beeinträchtigungspotentials ist auch das gesteigerte Schutzwürdigkeitsprofil der im europäischen Vogelschutzgebiet (SPA) „“ gelegenen Flurstücke 268 und 173/2 zu berücksichtigen. Im Ergebnis handelt es sich bei dem Umbruch um eine Beeinträchtigung von spürbarem Gewicht, die vor dem Hintergrund der Art, des Umfangs und der Schwere des Eingriffs keinesfalls als völlig unwesentliche Beeinträchtigung abgetan werden kann.
Die Eingriffsqualität des Grünlandumbruchs entfällt auch nicht aufgrund der Landwirtschaftsklausel des § 14 Abs. 2 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift ist u. a. die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden (Satz 1). Entspricht die landwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 BNatSchG genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und dem Recht der Landwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Satz 2).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass das naturschutzrechtliche Privileg für die ordnungsgemäße Landwirtschaft nicht für solche Veränderungen der Landschaft gilt, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen oder diese effektiver gestalten sollen. Die sog. Landwirtschaftsklausel will die „tägliche Wirtschaftsweise" des Landwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freistellen. Dazu gehört der Wechsel einer landwirtschaftlichen Nutzungsart nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04. Juni 2003 - BVerwG 4 BN 27.03 -, juris Rn. 9, m.w.N.). Letzteres ist jedoch der Fall, da der Kläger durch den Umbruch die Nicht-Nutzung bzw. allenfalls extensive Nutzung als Grünland zugunsten einer intensiven Ackerlandnutzung umgewandelt hat. Damit vollzog er jedoch nicht den Wechsel einer landwirtschaftlichen Nutzungsart, sondern schuf erst das für eine intensive landwirtschaftliche Nutzung erforderliche Ackerland. Es handelt sich dabei nicht um die im Rahmen des § 14 Abs. 2 BNatSchG privilegierte landwirtschaftliche Nutzung, sondern um deren Vorbereitung (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 02. Februar 2016 - 14 ZB 15.147 -, juris Rn. 9; VG Schleswig, Urteil vom 22. Dezember 2006 – 1 B 34/06 –, juris Rn. 13 ff.).
Ob darüber hinaus auch die im Jahr 2017 vorgenommene Anlage von Heidelbeerkulturen auf den Flurstücken 173/2 und 268 einen eigenständigen Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG darstellt, kann vor dem Hintergrund des bereits vorliegenden Eingriffs durch den Grünlandumbruch dahinstehen.
Der Eingriff in Natur und Landschaft wurde auch ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen.
Da damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG vorliegen und aufgrund des bereits erfolgten vollständigen Umbruchs des Grünlandes in Ackerland eine Untersagung der weiteren Durchführung des Eingriffs nach § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG nicht mehr möglich war, kamen nur Maßnahmen nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht. Danach soll die zuständige Behörde entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen, soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann.
Die Entscheidung des Beklagten, die Wiederherstellung des früheren Zustandes (d. h. die Wiederherstellung von Grünland durch [zuletzt] Etablierung einer Grasnarbe) zu verlangen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es kann nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden.
Ein rechtmäßiger Zustand kann zwar im Einzelfall durch nachträgliche Zulassung des Eingriffs geschaffen werden. Der unter dem 28. Januar 2021 vom Kläger gestellte Antrag nach § 17 Abs. 3 BNatSchG auf Genehmigung seines Vorhabens „Heidelbeeranlage und Beregnungsbrunnen“, dem eine naturschutzfachliche Stellungnahme vom 10. Februar 2020 zur Eignung einer Teilfläche eines bestimmten Flurstücks als Ausgleichsfläche beigefügt gewesen ist, ist vom Beklagten allerdings bestandskräftig abgelehnt worden, so dass die nachträgliche Zulassung, schon in Ermangelung eines entsprechenden Antrags, nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 103).
Auch die Wahl des Beklagten, nicht lediglich Maßnahmen nach § 15 BNatSchG, sondern die Wiederherstellung des früheren Zustands zu verlangen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Zwar räumt § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG der Behörde in Bezug auf das "Ob" des (weiteren) Einschreitens bei einem formell illegalen Eingriff in Natur und Landschaft bei fehlender Legalisierungsmöglichkeit im Regelfall kein Ermessen ein, da die Norm insoweit als Sollvorschrift ausgestaltet ist. Nur in atypischen Fällen ist der Behörde bezüglich des „Ob" des (weiteren) Vorgehens Ermessen eingeräumt, so dass sie von Anordnungen absehen darf. Solche atypischen Umstände sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Allerdings kommt der Behörde bei der Frage, ob sie Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnet, ein Ermessensspielraum zu (vgl. OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 107, m. w. N.). Ermessensfehler lässt die Entscheidung des Beklagten, statt Maßnahmen nach § 15 BNatSchG die Wiederherstellung des früheren Zustands zu verlangen, indes nicht erkennen. Insbesondere liegt keine Ermessensüberschreitung vor, denn die geforderten Maßnahmen sind verhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, wie der Kläger die mit dem Verlust des Grünlandes verbundene erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Verlust des Lebensraums für viele Tier- und Pflanzenarten) auf andere Weise als durch Wiederherstellung des Grünlandes auf der umgebrochenen Fläche ausgleichen oder ersetzen könnte. Die zwischen den Beteiligten angedachten Kompensationsmaßnahmen fanden letztlich keine Realisierung.
Die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verfügten Einzelmaßnahmen, auf den Flurstücken 268 und 173/2 die Heidelbeerpflanzen zu entnehmen, alle mit dieser Nutzung in Verbindung stehenden Gegenstände (z.B. Einfriedungen, Leitungen, Aufbauten) vollständig zu beseitigen, den eingebrachten Torf, Rindenmulch und ggf. andere eingebrachte Substanzen soweit möglich zu beräumen, den Boden soweit zu bearbeiten, dass eine Grasnarbe sich etablieren kann, eine Erstbegrünung mit gebietsheimischem Saatgut durchzuführen sowie auf den vorgenannten Flurstücken sowie auf dem (2018 aus der Nutzung genommenen) Teilstück des Flurstücks 494 in den auf die Wiederherstellung folgenden zwei Jahren zweimal jährlich eine Mahd durchzuführen, begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Im Naturschutzrecht bedeutet die Wiederherstellung des früheren Zustands, dass ein in naturschutzrechtlicher Hinsicht möglichst vergleichbarer Zustand wiederherzustellen ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 M 93/15 -, juris Rn. 27, m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Anordnung des Antraggegners.
Die Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, das zuvor vorhandene Grünland wiederherzustellen. Ein milderes, ebenso effektives Mittel wie die Entfernung der Heidelbeerpflanzen, der Beräumung der damit im Zusammenhang stehenden Gegenstände sowie der Bearbeitung des Bodens und der Neuansaat inkl. Mahd sind nicht ersichtlich. Die Maßnahmen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne, denn das Interesse an einer Wiederherstellung des naturschutzgemäßen Zustands überwiegt die letztlich rein wirtschaftlichen Interessen des Klägers. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger vermeintlich nicht habe erkennen können, mit dem Umbruch des Grünlands einen Eingriff im Sinne von § 14 BNatSchG vorzunehmen. Eine Maßnahme wird nicht allein deshalb unverhältnismäßig, weil der Eingreifende sich seines Eingriffs nicht bewusst war. Hierfür spricht nicht zuletzt die Regelung in § 69 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt.
Der Kläger ist richtiger Adressat der Maßnahme. Er ist sowohl Verursacher des Eingriffs – Umstände, die dies erschüttern könnten, wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich – als auch Zustandsstörer. Letzteres ergibt sich hinsichtlich der Flurstücke 173/2 und 494 aus seiner Stellung als Eigentümer; mit Blick auf das Flurstück 268 ergibt es sich aus seiner Stellung als aufgrund der Auflassungsvormerkung (dinglich) Anwartschaftsberechtigter am Grundstück sowie auch als Inhaber der tatsächlichen Gewalt (vgl. § 17 Abs. 2 OBG). Die Störerauswahl des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Nachdem die Ermittlung der Eigentumsverhältnisse zum Flurstück 268 Herrn S...als Eigentümer ergeben hatte, hörte die untere Naturschutzbehörde diesen zum Sachverhalt des Umbruchs an; als Herr S...mitteilte, das Grundstück vor „vier bis fünf Jahren“ an den Kläger verkauft zu haben, entschloss sich der Beklagte gegen eine Heranziehung von Herrn S.... Dessen ungeachtet dürfte, selbst wenn der Beklagte die nach wie vor bestehende Eigentümerstellung des Verkäufers vor Augen gehabt hätte, davon auszugehen sein, dass das Ermessen hinsichtlich der Störerauswahl – Herrn S...ausschließlich oder zusätzlich heranzuziehen – auf Null reduziert gewesen wäre. Herr S...war und ist – aufgrund fehlerhafter, nicht in seiner Sphäre liegender Abläufe, die dazu führten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vier Jahre nach Eintragung der Auflassungsvormerkung (und bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mehr als 8 Jahre lang) das Eigentum nicht umgetragen worden ist – bloßer Bucheigentümer, der mit dem Grundstück nichts mehr zu tun hat.
Ob der Grünlandumbruch durch den Kläger daneben auch eine Veränderung oder Störung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bzw. eine Handlung im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG darstellt, bedarf nach alledem keiner Entscheidung.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Ein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch weicht das Urteil von einer ober- oder höchstgerichtlichen Entscheidung ab. Die Frage, ob für das Vorliegen eines naturschutzrechtlichen Eingriffs im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG der Begriff des „Dauergrünlands“ im förderrechtlichen Sinn zugrunde zu legen ist, ist nicht – auch nicht nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2021 (- 3 C 7.20 -) – klärungsbedürftig. Da die letztgenannte Entscheidung sich ausschließlich mit Agrarförderrecht beschäftigt, steht sie zu vorhergehenden, den Begriff des Dauergrünlandes in naturschutzrechtlichen Kontexten verwendenden Entscheidungen nicht im Widerspruch (vgl. hierzu oben und auch explizit zur Unanwendbarkeit der förderrechtlichen Bestimmungen: OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 83). Aus diesem Grund weicht das hier gefällte Urteil auch nicht von ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.
BESCHLUSS
Der Streitwert wird auf 70.000 Euro festgesetzt.
GRÜNDE:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Dabei legt das Gericht die vom Kläger im Rahmen des zur hiesigen Hauptsache gehörenden Eilrechtsschutzverfahrens auf 70.000 Euro bezifferten verlorenen Investitionskosten zugrunde.