Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 15.12.2022 | |
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Aktenzeichen | VG 5 K 466/21 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2022:1215.5K466.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten oder des Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen eine beschränkt stattgebende, den Beigeladenen begünstigende Gewährung der Akteneinsicht.
Die Klägerin plant die Realisierung eines Windparkprojekts am Standort 1 ..., Gemarkung B ... . Der Beigeladene ist Eigentümer des angrenzenden Grundstücks.
Die Klägerin führte bei dem beklagten Landesamt ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage auf der Flur 8, Flurstück 14 (Reg.-Nr. G01420). Der Beigeladene stellt sein Grundstück der Flur 8, Flurstück 15, einem anderen Windkraftbetreiberunternehmen für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage zur Verfügung, für das ebenfalls ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren bei der Beklagten anhängig ist (Reg.-Nr. G04420). Nach ihrer jeweiligen Errichtung würden sich die Anlagen von Klägerin und Beigeladenem in einem Abstand von 126 m zueinander befinden.
Die Antragsunterlagen in dem nicht-öffentlichen Genehmigungsverfahren enthalten Gutachten, technische Zeichnungen, Pläne und Skizzen, einen landschaftspflegerischen Begleitplan, sowie Vogelbestands- und Fledermausbestandsgutachten. Im Einzelnen gehören zu diesen Unterlagen unter anderem Karten und Lagepläne, Datenblätter zu Abfallmengen und Sicherheit, Gutachten zur Standorteignung mit Turbulenz-Immissions-Prognose, Schall- und Schattenwurfprognosen, Bewertungen der Funktionalität von Eiserkennungssystemen, Baupläne und Brandschutzkonzept, Betriebsbeschreibungen zu verwendeten und anfallenden Energien, Maschinenzeichnungen zu Gondel und Fundament, technische Beschreibungen (Leistungsfähigkeit), Bauvorlagen, sowie schließlich Dokumente zur Anlagensicherheit, zum Arbeitsschutz und zum Betriebsgrundstück.
In dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gab der Landkreis B ... als Untere Bauaufsichtsbehörde dem Beigeladenen mit Schreiben vom 28. April 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme im Wege der Nachbarbeteiligung.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 ließ der Beigeladene Akteneinsicht in die Unterlagen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der Klägerin beantragen. Dabei wurde die Übersendung der Akte in Kopie oder in der digitalen Form beantragt.
Mit E-Mail vom 30. Juni 2020 hörte der Beklagte die Klägerin zu dem Akteneinsichtsbegehren an. Mit Schreiben vom 9./10. Juli 2020 und 17. Juli 2020 verweigerte die Klägerin ihre Zustimmung zur Akteneinsicht und ließ mitteilen, es handele sich nicht bei sämtlichen Antragsunterlagen um Umweltinformationen. Der Schutz öffentlicher Belange stünde der Herausgabe entgegen. Schließlich sei eine Verletzung von Urheberrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu befürchten. Insbesondere handele es sich bei den eingereichten Unterlagen zu dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren um Geschäftsgeheimnisse, da sie auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen und Vorgänge beträfen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien. Die Antragsunterlagen würden damit einen konkreten Unternehmensbezug aufweisen und Aufschluss über die vorgenommene Planung samt Kosten, Anlagentyp und Gutachten als Grundlage der Planung geben, die sich unter anderem auch auf die Wirtschaftlichkeit der Anlagen direkt auswirken würden. Schließlich bestünde auch ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Informationen. Die Unterlagen des Genehmigungsverfahrens würden Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit und den Ertrag der Anlage geben.
Per Bescheid vom 21. Juli 2020 gab der Beklagte dem Akteneinsichtsantrag des Beigeladenen in folgendem Umfang statt:
„1. Mit Ausnahme der in Pkt. 2 genannten Antragsunterlagen wird Ihnen die Akteneinsicht in die Genehmigungsunterlagen zum o.g. Verfahren in den Räumlichkeiten der Genehmigungsverfahrensstelle Ost des LfU gewährt.
2. Der Antrag auf Akteneinsicht wird hinsichtlich folgender Punkte abgelehnt:
a) personenbezogenen Daten Dritter
b) Faunistische/naturschutzrechtliche Gutachten
c) Artenschutzfachbetrag
d) alle Angaben zu Errichtung/Herstellungskosten
e) Verwaltungsverfahrensakte mit Ausnahme der Behördenbeteiligung und abschließenden Stellungnahmen der TÖB.“
Der Beklagte begründete die beschränkte Stattgabe damit, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsgesetz insoweit nicht bestehe, als die Unterlagen personenbezogene Daten Dritter beinhalteten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten und durch die Zugänglichmachung Rechte am geistigen Eigentum verletzt würden. Demnach sei keine Einsicht in die faunistischen und naturschutzrechtlichen Gutachten, den Artenschutzfachbetrag und die Angaben zu Errichtungs- und Herstellungskosten zu gewähren.
Gegen den Bescheid ließ die Klägerin mit Schreiben vom 24. August 2020 Drittwiderspruch einlegen mit der Begründung, dass die Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsgesetz abzulehnen sei. Ein Anspruch des Beigeladenen ergäbe sich ebenso wenig aus § 29 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes oder dem Schreiben des Landkreises B ... vom 28. April 2020. Der Beigeladene legte ebenfalls Widerspruch gegen diesen Bescheid ein.
Auf den Widerspruch des Beigeladenen erließ der Beklagte am 23. März 2021 einen abändernden, teilweise abhelfenden Widerspruchsbescheid mit folgendem Inhalt:
„1. Mit Ausnahme der im Pkt. 2 dieses Bescheides genannten Unterlagen wird Ihnen Akteneinsicht in die Genehmigungsunterlagen zum Verfahren G01420 gewährt. Die Akteneinsicht kann (…)
- in den Räumlichkeiten der Genehmigungsverfahrensstelle Ost des LfU oder
- durch Übersendung von Kopien erfolgen. (…)
(…)
3. Dem Widerspruch bezüglich der Ablehnung der Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird abgeholfen. Sie werden als Beteiligter zu dem Genehmigungsverfahren der MM-Agrar Betriebs GmbH für die Errichtung und Betrieb von einer Windkraftanlage am Standort in 1 ... (01420) hinzugezogen. “
Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass eine Hinzuziehung als Beteiligter im Verwaltungsverfahren erfolge, da die Möglichkeit einer rechtsgestaltenden Wirkung für den Beigeladenen bestünde. Es könne nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass die Erteilung der Genehmigung sich auf die Abwehrrechte des unmittelbar benachbarten Grundstückseigentümers sowie auf die drittschützenden Abstandsflächen gemäß § 6 der Brandenburgischen Bauordnung auswirke. Als unmittelbarer Nachbar sei der Beigeladene ein Beteiligter des Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 VwVfG, da die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung mit Blick auf nachbarschützende Abstandsflächen der B ... Bauordnung bestehe. Daraus folge ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 29 VwVfG als Beteiligter des Verwaltungsverfahrens.
Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2021 zurück. Er führte aus, die gewährte Einsichtnahme verletze keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Es fehle insoweit an einer substantiierten Darlegung von konkret tragfähigen Anhaltspunkten. Ein pauschales Behaupten des Vorliegens der Ablehnungsgründe genüge nicht. Es sei nicht nachvollziehbar und plausibel aufgezeigt worden, inwieweit durch die Zugänglichmachung der Informationen Wettbewerbsnachteile drohten.
Die Klägerin hat unter dem . April 2021 Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhoben.
Die Klägerin trägt in Vertiefung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren vor, mangels Beteiligteneigenschaft im Sinne des § 13 Abs. 2 VwVfG bestünde kein Akteneinsichtsrecht gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Hinsichtlich der Abstandsflächen befinde sich die geplante Projektionslinie des Rotors ausschließlich auf dem Vorhabengrundstück. Bauordnungsrechtliche Abstandsflächen dienten in erster Linie dem nachbarlichen Wohnfrieden, dem Gesundheits- und Brandschutz. Demgegenüber seien Windenergieanlagen im Außenbereich privilegierte Vorhaben, die im Regelfall die Zielrichtung des Abstandsflächenrechts nicht berührten. Mit Blick auf die in dem Antragsverfahren eingereichten, im Auftrag der Klägerin erstellten Karten und Lagepläne sei die Einsichtnahme aus datenschutzrechtlichen Gründen zu verwehren. Hinsichtlich der Gutachten, technischen Zeichnungen, Pläne und Skizzen, des landschaftspflegerischen Begleitplanes, sowie Vogelbestands- und Fledermausbestandsgutachten seien Rechte am geistigen Eigentum zu wahren. Insbesondere betreffe dies die Datenblätter zu den Abfallmengen und der Gefahren-Sicherheit, Gutachten zur Standorteignung, Schall- und Schattenwurfprognosen, Eiserkennungssysteme, Baupläne und das Brandschutzkonzept. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse würden verletzt, wenn Betriebsbeschreibungen zu verwendeten und anfallenden Energien, Maschinenzeichnungen, technische Beschreibungen – die Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit zuließen –, Bauvorlagen, sowie Dokumente zu Anlagensicherheit, Arbeitsschutz und zum Betriebsgrundstück zugänglich gemacht würden. Die Klägerin macht weiterhin geltend, der Akteneinsicht stünden die vertraulichen Interna der behördlichen Beratungen im Genehmigungsverfahren entgegen. Schließlich würden auch behördeninterne Mitteilungen und Materialien noch vervollständigt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten über die Gewährung von Akteneinsicht in die Antrags- und Verfahrensunterlagen des Genehmigungsverfahrens G 01420 vom . Juli 2020 – Az. 3 ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom . März 2021 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom . März 2021 aufzuheben sowie
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich im Wesentlichen auf seine Begründungen aus dem Bescheid- und Widerspruchsverfahren.
Der durch Beschluss der Berichterstatterin vom 7. Oktober 2021 gemäß § 65 VwGO Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen schließt sich der Beigeladene dem Vorbringen des Beklagten an.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2021 erteilte der Beklagte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu der o.g. Windenergieanlage der Klägerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung durch die Kammer gewesen sind.
A. Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die fristgerecht erhobene Klage, mit dem Ziel, die Gewährung der Akteneinsicht an den Beigeladenen zu verhindern, ist gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO als Drittanfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom . Juli 2020, in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom . und . März 2021, statthaft.
Die Klägerin ist klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, soweit sie geltend macht, dass individualschützende Belange im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 3 Umweltinformationsgesetz – UIG –, insbesondere die Rechte am geistigen Eigentum und der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, verletzt seien.
Eine Verletzung dieser Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung kann im Falle der Anfechtung eines einen Dritten begünstigenden Verwaltungsaktes dann angenommen werden, wenn die gerügte Norm drittschützenden Charakter aufweist (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 42 Rn. 92a m. w. N.). Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass zumindest eine drittschützende Norm möglicherweise verletzt ist. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UIG kann aufgrund der dort aufgezählten, im Einzelfall schützenswerten Belange zum Ausschluss des Umweltinformationsanspruchs führen und dient damit ausdrücklich dem Schutz subjektiver Rechte. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Klägerin Rechte auf Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG zustehen und diese mit Blick auf die Grundrechte gemäß Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG und Artikel 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG durch das Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Gutachten in der Form der Einsichtnahme verletzt werden. Entsprechendes gilt für die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG normierten Belange des Urheberrechtsschutzes in Konkretisierung des Grundrechts auf Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG. Ob darüber hinaus die Vorschriften zum Schutz öffentlicher Belange des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 UIG drittschützende Wirkung entfalten, kann an dieser Stelle offenbleiben. Zur Begründung der Klagebefugnis reicht es aus, dass die Klägerin die mögliche Verletzung einer Vorschrift geltend machen kann, die ihrem Schutz dient. Da die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 3 UIG den Schutz privater Belange intendieren und zweifelsfrei drittschützende Wirkung entfalten, ist es unerheblich, ob darüber hinaus auch den Vorschriften des § 8 UIG eine drittschützende Wirkung zukommt.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom . Juli 2020 und die Widerspruchsbescheide vom . und . März 2021 sind formell und materiell rechtmäßig ergangen und verletzen die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. In dem darin beschiedenen Umfang ist dem Beigeladenen der begehrte Informationszugang zu den beim Beklagten geführten Unterlagen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren einer Windenergieanlage zu gewähren.
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 UIG in Verbindung mit § 1 des Umweltinformationsgesetzes des Landes B ... (BbgUIG) sind bereits erfüllt, sodass es auf die in § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG und § 1 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz des Landes B ... – AIG – normierten Rechtsgrundlagen nicht ankommt.
a. Der Beklagte ist für die Erteilung der Informationen zuständig. Er ist als Behörde, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrnimmt, mit dem Vollzug des UIG betraut und verfügt als einheitliche Stelle über die begehrten Informationen, § 1 Abs. 1 S. 3 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung – ImSchZV – in Verbindung mit § 10a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) – 9. BImSchV. Gemäß § 13 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG – schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung grundsätzlich andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen. Dem steht auch das Anschreiben der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises B ... vom 23. März 2020 im Rahmen der Nachbarbeteiligung nicht entgegen. Der Landkreis übersandte in seinem eigenen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich eine Aufforderung zur Stellungnahme an den Beigeladenen. Die Beteiligung und Einbindung der Unteren Bauaufsichtsbehörde in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsprozess ist in § 10 Abs. 5 BImSchG gesetzlich vorgesehen, um im Einvernehmen mit der Gemeinde über die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu entscheiden. Der Beklagte holt die Stellungnahme der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hierzu zählt auch die Untere Bauaufsichtsbehörde, vgl. Ziff. 4.1. S. 2 Gemeinsamer Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung über die Zusammenarbeit zwischen den unteren Bauaufsichtsbehörden (uBAB) und den für die Genehmigung und Überwachung von Anlagen nach dem BImSchG zuständigen Ämtern für Immissionsschutz (ÄfI) bzw. des Landesumweltamtes (LUA) als Immissionsschutzbehörden vom 1. März 1996 (ABl./96, [Nr. 15], S. 322). Die Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde beinhaltet die Prüfung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Belange in einem Genehmigungsverfahren nach der B ... Bauordnung, ohne dass ein eigener Bescheid ergeht.
b. Die Gewährung der Akteneinsicht stützt sich auf die Rechtsgrundlage aus § 3 Abs. 1 UIG in Verbindung mit § 1 BbgUIG. Demnach hat jede Person einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt.
aa. Die Informationen, die der Beklagte dem Beigeladenen zugänglich machen will, sind als Umweltinformationen zu qualifizieren. Umweltinformationen sind – vereinfacht dargestellt – gemäß § 2 Abs. 3 UIG unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG), Umweltfaktoren (ebendort Nr. 2), Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug (ebendort Nr. 3), Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts (ebendort Nr. 4), wirtschaftliche Analysen (ebendort Nr. 5) und Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit (ebendort Nr. 6). Erfasst werden auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen. Dazu gehören sowohl Angaben zur Finanzierung des Vorhabens als auch zur Finanzkraft des Vorhabenträgers (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13/07, Rn. 13 – juris). Eines unmittelbaren Zusammenhangs zur Umwelt bedarf es nicht, insbesondere ist die Eigenschaft „Umweltinformation“ nicht für jede einzelne Angabe gesondert festzustellen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 1. März 2011, 8 A 2861/07, Rn. 62 – juris; Beschluss vom 13. März 2019, 15 A 769/18, Rn. 24 – juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09, Rn. 32 – juris). In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass das UIG in Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen vom 28. Januar 2003 (UIG-RL) und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates ergangen ist. Die UIG-RL bezweckt eine umfassende Begriffsbestimmung der Umweltinformation und eine entsprechend weite Auslegung des Wortes. Ein gewisser Umweltbezug der Angaben reicht aus, wenn sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben – wie hier die geplante Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage – auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13/07, Rn. 26 – juris). Die Feststellung eines Umweltbezuges für jedes einzelne der in Rede stehenden Gutachten oder Dokument ist danach gerade nicht erforderlich.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Umweltinformationsgesetz ist auf das Auskunftsersuchen des Beigeladenen anwendbar, da die Unterlagen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zweier Windenergieanlagen Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG sind. Das geplante Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage ist eine Außenbereichsmaßnahme und -tätigkeit, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken kann, § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG. Entsprechend umfasst das Antragsverfahren zur Anlagengenehmigung auch Unterlagen über den Zustand von Umweltbestandteilen, wie Luft, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume, § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG, und Gutachten zu ausgehenden Immissionen wie Lärm und Schattenwurf.
bb. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 UIG sind gegeben. Der Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen setzt grundsätzlich kein besonderes rechtliches Interesse voraus. Die auskunftsbegehrende Person muss nicht darlegen, welches Interesse sie an den begehrten Umweltinformationen hat. Daher kann auch außer Betracht bleiben – wie von der Klägerin vorgetragen – dass der Beigeladene ein wirtschaftlicher Konkurrent sei. Der Beklagte ist zudem eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG.
c. Dem Anspruch des Beigeladenen auf Umweltinformationszugang stehen auch keine Ablehnungsgründe entgegen. Liegen die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG vor, hat die beantragende Person grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den begehrten Umweltinformationen.
Insbesondere sind die Informationen nicht deshalb zurückzuhalten, weil sie der Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen (aa.) oder der Vervollständigung (bb.) unterliegen. Die betroffenen Informationen stellen auch keine Angaben dar, die als personenbezogene Daten (cc.), als geistiges Eigentum (dd.) oder als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (ee.) nicht eröffnet werden dürfen.
aa. Die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG steht einer Einsicht in die immissionsschutzrechtlichen Antragsunterlagen nicht entgegen. Der Antrag ist nur abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG.
Die Regelung bezweckt, die interne Willensbildung im behördlichen Bereich und damit öffentliche Belange zu schützen, um eine unbeeinflusste Meinungsbildung und eine effektive und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten (Karg, in: BeckOK InfoMedienR, 37. Ed. 1. August 2021, UIG § 8 Rn. 32). Umfasst sind sämtliche Vorgänge wie Verfahrens- und Vorgehensweisen, Abläufe, Entscheidungsprozesse der internen Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf eine Entscheidungsfindung beziehen. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und Gewichtung einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsvorgang haben könnte. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Daraus folgt zugleich, dass der Beratung vorgelagerte Umstände, d.h. die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung, insbesondere Sachinformationen und gutachterliche Stellungnahmen ebenso wenig unter den Ablehnungsgrund fallen wie die Ergebnisse der Beratung, also regelmäßig die aus ihnen resultierenden Entscheidungen (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, UIG § 8 Rn. 21). Dies hat insbesondere zur Konsequenz, dass der Schutz für Informationen dann greift, wenn diese den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung der Behörde zulassen (Hofmann-Hoeppel, in: Eiding/Hofmann-Hoeppel, Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2022, § 4 Informationszugang nach UIG, Rn. 47).
Die Ausnahme greift allerdings nur bei nachteiligen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen, wenn mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit von einer ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beratungen ausgegangen werden muss (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 7 B 14.11, Rn. 1 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2015 - OVG 12 B 6.14, Rn. 41 – juris). Dafür ist erforderlich, dass sich die Zugänglichmachung im konkreten Fall bei prognostischer und wertender Betrachtung als nachteilig herausstellt.
Dies zugrunde gelegt, vermag die Kammer nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass das Informationsbegehren des Beigeladenen aus diesem Grund abzulehnen ist. Die Darlegungslast für die Gefährdung der Vertraulichkeit der Beratungen und der negativen Auswirkungen auf die Entscheidungsfähigkeit der informationspflichtigen Stelle liegt bei dieser selbst. Die Darlegung darf nicht abstrakt, sondern muss anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar erfolgen und die ernsthafte und konkrete Gefährdung der Vertraulichkeit der Beratungen und die befürchteten negativen Auswirkungen erkennen lassen (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2019, 2 BvE 3/07, Rn. 175 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2015, 12 B 6.14, Rn. 44 – juris; BeckOK InfoMedienR/Karg, 37. Ed. 1.8.2021, UIG § 8 Rn. 35a.1). Die Klägerin hat ebenso wenig zu den nachteiligen Auswirkungen einer Bekanntgabe auf die behördliche Willensbildung im konkreten Genehmigungsverfahren vorgetragen.
Zudem fehlt es – die Verletzung der Vorschrift unterstellt – an einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin als „Drittbetroffener“ der Akteneinsichtsgewährung. Der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG soll die Klägerin weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck schützen. Eine drittschützende Norm liegt nur dann vor, wenn die Norm nicht ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient, sondern zumindest auch dem Schutz des Individualinteresses zu dienen bestimmt ist, und zwar derart, dass die Geschützten die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können. Bereits die Überschrift „Schutz öffentlicher Belange“ gibt die Intention des Gesetzgebers kund, hier vorrangig andere als private Belange in den Blick zu nehmen. Die konkrete Ausformulierung „Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen“ gibt keinen Anlass, einen intendierten Drittschutz hineinzulesen. Dass die Informationszugangsablehnung „reflexartig“ auch dem Dritten zugutekommen kann, genügt hierfür nicht.
bb. Weiterhin wird nach Bewertung der erkennenden Kammer kein zu vervollständigendes Material im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4, Var. 1 UIG offengelegt. Der Antrag ist nur abzulehnen, wenn er sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, von noch nicht abgeschlossenen Schriftstücken oder von noch nicht aufbereiteten Daten bezieht. Zweck dieses Ablehnungsgrundes ist es, die Effektivität des Handelns der Verwaltung und der sonstigen informationspflichtigen Stellen hinsichtlich der Sichtung und Sammlung der für die Entscheidungsfindung relevanten Daten zu sichern (BT-Drs. 15/3406, S. 19; BVerwG - Urteil vom 21. Februar 2008, 4 C 13/07, Rn. 15 – juris). Darüber hinaus stellt die Norm sicher, dass keine Informationen bekannt gegeben werden, die ohne die noch notwendige Vervollständigung und Aufbereitung missverständlich oder irreführend sind (Reidt/Schiller, a.a.O., UIG § 8 Rn. 64). Eine Vervollständigung von Material findet statt, wenn die betreffenden Umweltinformationen noch ergänzt werden. Dies setzt voraus, dass aus Sicht der vervollständigenden Stelle dafür noch Bedarf besteht. Der Ablehnungsgrund entfällt jedenfalls, sobald aus Sicht der informationspflichtigen Stelle die Vervollständigung abgeschlossen ist (Reidt/Schiller, a.a.O., UIG § 8 Rn. 66). Dieser Ablehnungsgrund dürfte mit Genehmigungserteilung an die Klägerin entfallen sein, da die Vervollständigung des Materials regelmäßig die Voraussetzung ist, um eine immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung zu erteilen, vgl. § 10 Abs. 1 S. 3, Abs. 6a S. 1 BImSchG und Art. 4 Abs. 1 lit d) UIG-RL).
Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sich die Unterlagen auf noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG beziehen.
cc. Der zu gewährleistende Schutz personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG steht einer Herausgabe der Informationen im vorliegenden Fall nicht entgegen. Die Zugänglichmachung hat nur zu unterbleiben, soweit personenbezogene Daten erheblich beeinträchtigt werden. Gemäß Art. 4 Datenschutzgrundverordnung – DSGVO – sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Der Ausnahmetatbestand soll den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wahren (BT-Drs. 15/3406, S. 20). Der Tatsache, dass in den Antragsunterlagen regelmäßig Namen und Berufsbezeichnungen der bearbeitenden Personen enthalten sind, wird durch den Bescheid vom 21. Juli 2020 ausreichend Rechnung getragen. Dort sind personenbezogene Daten ausdrücklich von dem Recht auf Akteneinsicht ausgenommen, was grundsätzlich durch entsprechende Schwärzung oder Unkenntlichmachung der entsprechenden Passagen umgesetzt wird. Soweit eine Schwärzung aus urheberrechtlichen Gründen nicht möglich ist, werden die Unterlagen vollständig der Akteneinsicht entzogen. Das betrifft insbesondere den amtlichen Lageplan, der die konkreten Grundstückseigentümer benennt, und nicht verändert oder kopiert werden darf. Darüber hinaus hat die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die auf eine erhebliche Beeinträchtigung personenbezogener Daten hindeuten.
dd. Rechte am geistigen Eigentum werden durch die Gewährung von Akteneinsicht nicht erkennbar verletzt, § 9 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Gemäß dieser Vorschrift ist der Antrag abzulehnen, soweit Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt werden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
Das Urheberrecht schützt gemäß §§ 1, 2 Urheberrechtsgesetz - UrhG die Urheber der Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst nach Maßgabe des Gesetzes. Zu den geschützten Werken gehören insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a. a. O. juris Rn. 77 ff. zum UIG und VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 2 K 89.09 - juris Rn. 36 ff. zum IFG). Werke im Sinne dieses Gesetzes sind jedoch nur persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Eine persönliche geistige Schöpfung kann einerseits in der Gedankenformung und -führung liegen, andererseits aber auch in der Form und Art der Sammlung, der Einteilung und Anordnung des Dargebotenen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 690/16, Rn. 78 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 24 U 28/11, Rn. 4, 7 – juris). Entscheidend ist, dass sie einen geistigen Gehalt aufweist, eine wahrnehmbare Form gefunden hat und durch eine gewisse Gestaltungshöhe Ausdruck der individuellen Leistung des Urhebers ist (vgl. VG Dresden, Urteil vom 21. April 2016 - 3 K 1371/12, Rn. 77 – juris). Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz – auch von Werken mit niedrigem gestalterischen Wert – ist ein schöpferisches „Werk", das heißt etwas Geschaffenes, bei dem ein Schöpfungsanspruch des Urhebers spürbar ist. Anwaltsschriftsätze, behördliche Prüfungsvermerke und Ähnliches sind danach regelmäßig nicht ausreichend, um den Schutz als „geistiges Eigentum" auszulösen, ebenso wenig allgemeine Antragsunterlagen eines behördlichen Genehmigungsverfahrens, welche die bloße Wiedergabe von Prüfungs- und Untersuchungsergebnissen beinhalten. Schutz genießen dagegen Architektenpläne oder auch wissenschaftliche, zum Beispiel medizinische oder juristische Gutachten oder Werke mit künstlerischem Anspruch (vgl. VG Dresden, Urteil vom 21. April 2016 - 3 K 1371/12, Rn. 77 – juris.; VG Aachen, Urteil vom 28. November 2012 - 8 K 2366/10, Rn. 58 – juris; VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 2 K 89/09, Rn. 36 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 24 U 28/11, Rn. 5 ff. – juris; Reidt/Schiller, a.a.O., UIG § 9 Rn. 17). Insoweit ist von Bedeutung, ob das „Werk" für sich selbst stehen kann und von einem neutralen Betrachter als Ergebnis eines Schöpfungsakts angesehen würde.
Nicht urheberrechtlich geschützt sind die allgemeinen Antragsunterlagen zu Genehmigungsverfahren (Reidt/Schiller, a.a.O., § 3 UIG Rn. 17). Auch rein technische Zustandsbeschreibungen erreichen mitunter nicht die erforderliche Schöpfungshöhe (VG Aachen, Urteil vom 28. November 2012 - 8 K 2366/10, Rn. 69 – juris). Demgegenüber können Gutachten zur Avifauna (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 1/18, Rn. 24 – juris), der Artenschutzfachbeitrag und Maßnahmekonzepte, die anhand des ermittelten tatsächlichen Vorkommens der einzelnen Arten auf wissenschaftliche Weise eine Konfliktanalyse beinhalten (vgl. VG Dresden, Urteil vom 21. April 2016 - 3 K 1371/12, Rn. 77 – juris) urheberrechtlich geschützt sein.
Gemessen an diesen Maßstäben sind die faunistischen und naturschutzrechtlichen Gutachten sowie der Artenschutzfachbeitrag in Ziffer 2. lit. b) und c) des angefochtenen Bescheides zu Recht von der Einsichtnahme ausgenommen. Damit sind auch die Vogelbestands- und Fledermausgutachten, welche die Klägerin in ihrer Klagebegründungsschrift vom 20. Oktober 2021 erwähnt, von der Ausnahmevorschrift erfasst.
Im Übrigen hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, welche konkreten Rechte am geistigen Eigentum hier möglicherweise verletzt sein könnten. Das berechtigte Interesse, urheberrechtlich geschützte Werke nicht offenlegen zu müssen, wird durch den Bescheid ausreichend verwirklicht. Welche sonstigen Rechte am geistigen Eigentum verletzt sein könnten, ist nach Art und Inhalt der möglicherweise betroffenen Informationen nicht hinreichend vorgetragen. Die allgemeine Bezugnahme auf „wissenschaftliche Gutachten“ oder „Baupläne“ reicht nicht aus, um diese als persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG zu qualifizieren, da nicht erkennbar ist, ob und inwieweit sie ersichtlich mit einem individuellen gestalterischen Anspruch geschaffen wurden. Soweit die Klägerin behauptet, die Prognosegutachten zu Turbulenz-Immissionen, sowie zu Schall- und Schattenwurf genössen einen urheberrechtlichen Schutz, gereicht dieser Vortrag nicht zu der Annahme, es liege eine persönliche geistige Schöpfung mit dem erforderlichen Mindestgehalt vor. Der Darstellungs- und Gestaltungsspielraum der beauftragten Sachverständigen ist regelmäßig durch technische Vorgaben abgegrenzt.
Die Ermittlung und Prognose der Turbulenzen anhand der herrschenden Windbedingungen und Turbulenzintensitäten beschränkt sich im Wesentlichen auf die korrekte Anwendung der gesetzlichen Regelungen und der technischen Vorgaben auf den konkreten Sachverhalt (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom . Juli 2021 – 5 K /20 –, Rn. 60, juris). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Anwendung unterschiedlicher Berechnungsverfahren oder -algorithmen am konkreten Standort durchaus auch zu verschiedenen Ergebnissen führen kann. Eine Begutachtung der Standsicherheit erreicht jedoch im Regelfall nicht die erforderliche geistige Schöpfungshöhe eines geschützten „Werkes“, da sie bei Ermittlung, Berechnung und Bewertung weitestgehend anerkannten Richtlinien oder Verfahren folgt, wie beispielsweise in der Richtlinie für Windenergieanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt-Richtlinie) dargelegt. An der erforderlichen Eigenart fehlt es auch, da Aufbau und Einordnung dieser Gutachten aus Sachgründen zwingend geboten sind und insbesondere die Zweckmäßigkeit keinen Raum für eine originelle Gestaltung lässt (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Auflage 2018, § 2 Rn. 33). Dass manche der dafür erforderlichen Parameter im Zuge einer Ortsbesichtigung oder individuell angefertigter Fotografien ermittelt werden, ändert hieran nichts.
Schalltechnische Gutachten umfassen eine Schallausbreitungsberechnung, die sich nach den Bestimmungen der TA Lärm und Nr. A.2.3.4 des Anhangs der TA Lärm in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 (im „alternativen Verfahren“) oder im sogenannten „Interimsverfahren“ ermittelt. Hinsichtlich des Schattenwurfgutachtens gilt ähnliches, da dieses sich auf einen Algorithmus zur Berechnung des standort-, tages- und uhrzeitabhängigen Sonnenstandes bezieht. Zur Standardisierung und Qualitätssicherung sind die Anforderungen an die Gutachten in den Windenergie-Erlassen der Bundesländer oder in Empfehlungen der Landesumweltämter sowie zum Teil in den diesbezüglichen Hinweisen der Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI-Hinweise) niedergelegt (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom . Juli 2021 – 5 K /20 –, Rn. 65, juris, m.w.N.).
Das von der Klägerin angeführte Brandschutzkonzept hat technische Standards zu erfüllen, die der Vereinheitlichung der von der Feuerwehr für den Einsatzfall benötigten Pläne für technische und bauliche Anlagen dienen. Soweit zur Vermeidung von Eisabwurf ein gondel- oder rotorblattbasiertes Eiserkennungssystem eingesetzt wird, arbeitet dieses in den meisten Fällen mit Messungen und Eisdetektoren, sodass eine entsprechende Bewertung der Funktionalität dieses Systems die für den Urheberrechtsschutz erforderliche wissenschaftliche Gestaltungshöhe vermissen lässt.
Ebenso wenig genügt der Verweis der Klägerin auf “wissenschaftliche Gutachten sowie Baupläne“, „Datenblätter zu Abfallmengen“ oder „Sicherheitsdatenblätter“. Der klägerische Vortrag zur Schutzfähigkeit der hier in Rede stehenden Dokumente gereicht nicht zur Überzeugung des Gerichts. Gerade bei Zweifeln an der Schutzfähigkeit eines Werkes ist festzustellen, ob im konkreten Fall ein Gestaltungsspielraum für Formen besteht, die nicht bekannt, naheliegend, technisch-bedingt oder sonstig vorgegeben sind, wie groß der Gestaltungsspielraum ist, und ob hiervon auf individuelle Weise Gebrauch gemacht wurde. Wer die Schutzfähigkeit eines Werkes für sich beansprucht, muss deshalb konkret darlegen und beweisen, dass dieses konkrete Werk nicht schon anderweitig identisch oder nahezu identisch existiert oder aus anderem Grunde vorgegeben und bekannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - I ZR 102/79 - „Stahlrohrstuhl II“, GRUR 1981, 820, 822). Diesen Anforderungen vermochte der Klagevortrag nicht zu genügen.
ee. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG werden unter Berücksichtigung des Vortrages der Klägerin durch die Akteneinsichtsgewährung nicht zugänglich. Die Klägerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren plausibel dargelegt, dass durch die Weitergabe der so bezeichneten „Gutachten, technischen Zeichnungen, Pläne und Skizzen“ etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verletzt würden.
Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden in ständiger Rechtsprechung alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. März 2006 - Az. 1 BvR 2087/03, Rn. 87, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31/15, Rn. 64 – juris; Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45/12, Rn. 10 – juris; Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09, Rn. 50 – juris, m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2018 - OVG 12 B 14.16, Rn. 26 – juris). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (Reidt/Schiller, a.a.O., UIG § 3 Rn. 21). Die offengelegte Information muss nicht schon für sich genommen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen; vielmehr genügt es, wenn sie Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt.
Die Annahme eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit unter anderem voraus, dass ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an der Nichtverbreitung besteht. Die Voraussetzung eines berechtigten Interesses an der Nichtzugänglichmachung soll eine rein willkürliche Geheimhaltung verhindern und damit das Gebot der engen Auslegung umsetzen (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45/12, Rn. 12 – juris). Entscheidend ist auch, ob ein verständiger Unternehmer, gegebenenfalls auch die angerufene informationspflichtige Stelle selbst, Informationen dieser Art geheim halten würde. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Offenlegung der betreffenden Information geeignet wäre, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des betroffenen Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 20 F 23/07; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18/08; BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31/15). Für die Anforderung an die Wahrscheinlichkeit eines wirtschaftlichen Schadens durch die Bekanntgabe einer geschäftlichen Information gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31/15).
Ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen besteht im Übrigen nur dann, wenn diese objektiv für die Wettbewerbsfähigkeit Bedeutung haben und von wirtschaftlichem Interesse sind (Schrader, in: Schomerus/Schrader/Wegener, Umweltinformationsgesetz, § 8 Rn. 29). Ob und in welchem konkreten Umfang ein Wettbewerber aus solchen ihm bekannt gewordenen Informationen über einen Konkurrenten Nutzen ziehen kann und inwieweit umgekehrt das Bekanntwerden dieser Informationen für ein Unternehmen im Wettbewerb nachteilig sein kann, hängt von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen, mithin von einer Prognose ab. Sie ist notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden. Der mögliche Schaden für einen Wettbewerber kann deshalb ebenfalls nur Gegenstand plausibler und nachvollziehbarer Prognosen sein (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09, Rn. 58 – juris). Welche Bedeutung eine Information für mögliche Konkurrenten hat oder inwieweit ihre Offenbarung die Marktposition des betroffenen Unternehmens zukünftig schwächen kann, lässt sich insbesondere anhand der Frage beurteilen, ob die Kenntnis bestimmter Daten Rückschlüsse auf die Betriebsführung, die Wirtschafts- und Marktstrategie und/oder die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des Unternehmens zulässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 11.07, Rn. 27 – juris).
Kein schützenswertes Geschäfts- und Betriebsgeheimnis ist in der Regel die Kapazität einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09, Rn. 49 ff. – juris). Entsprechendes gilt für sonstige zwingende Angaben in Unterlagen, die trotz der Regelungen insbesondere in § 10 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 BImSchG, § 10 Abs. 3 der 9. BImSchV in einem Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegen sind oder bei Entbehrlichkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung im konkreten Fall auszulegen wären (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 8 B 1729/10 –, Rn. 33, juris). Ob die konkret in Rede stehende Anlage in einem förmlichen Verfahren genehmigt worden ist, ist dabei unerheblich.
Im vorliegenden Fall besteht kein berechtigtes Interesse des Geheimnisträgers an der Geheimhaltung, soweit die Klägerin geltend macht, die Betriebsbeschreibung ließe Rückschlüsse auf die verwendeten und anfallenden Energien zu und die technischen Beschreibungen legten die Leistungsfähigkeit der Anlage offen.
Zugunsten der Klägerin kann zwar angenommen werden, dass der Inhalt der Unterlagen bisher nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stand und nicht offenkundig ist. Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Windkraftanlage, die nach Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) nur im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG genehmigungspflichtig ist. Nach dessen Abs. 2 sind die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung und Auslegung der Antragsunterlagen im Sinne von § 10 Abs. 2, Abs. 3 BImSchG hierauf gerade nicht anzuwenden. Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ist hier dennoch nicht erkennbar. Die Tatsache, dass die Genehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG ohne Auslegung im öffentlichen Beteiligungsverfahren erteilt werden kann, bedeutet nicht zugleich, dass Unterlagen zur Anlagenleistungsfähigkeit von der Einsichtnahme ausgeschlossen wären (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 8 B 1729/10 –, Rn. 33, juris). Auch in einem vereinfachten Verfahren soll die Einsichtnahme es Dritten ermöglichen, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den hervorgerufenen Umwelteinwirkungen und sonstigen Auswirkungen der Anlage betroffen werden können, § 19 Abs. 1 S. 1 BImSchG (vgl. (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, BVerwGE 135, 34-48, Rn. 52, juris). Die Frage, ob eine Genehmigungserteilung im vereinfachten Verfahren unter den gegebenen Voraussetzungen zulässig ist, muss nach der gesetzgeberischen Wertung des § 19 Abs. 4 BImSchG insbesondere im Nachbarverhältnis überprüfbar sein.
Ähnliche Erwägungen gelten für Grundstückspläne, Brandschutz- und Arbeitsschutzkonzepte, sowie Pläne zur Anlagensicherheit, die ebenfalls zu den üblichen Antragsunterlagen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gehören (vgl. § 4a der 9. BImSchV). Diese Angaben stellen regelmäßig kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dar, deren Offenbarung die Wettbewerbssituation nachteilig beeinflussen würde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um schematische, bildliche oder textliche Darstellungen handelt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 8 B 1729/10 –, Rn. 36, juris). Ob durch die Bekanntgabe einer Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zugänglich gemacht wird, kann im Einzelfall nur aufgrund plausibler und nachvollziehbarer Darlegungen des Betroffenen beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rn. 58 f.; VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 52; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 -, juris, Rn. 46). Ohne entsprechenden Vortrag der Klägerin zu der Exklusivität des behaupteten technischen oder geschäftlichen Wissens, das über den branchenüblichen Standard hinausgeht, vermochte das Gericht eine Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht zu erkennen. Insoweit genügte nicht der in dem Schriftsatz vom 20. Oktober 2022 enthaltene pauschale Hinweis auf „technische Beschreibungen“.
Nichts Anderes gilt, soweit die Klägerin geltend macht, es seien Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen möglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2018 - 12 B 13.18 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413/15 -, juris Rn. 44; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom . Juli 2021 - 5 K /20, Rn. 70 – juris). Es fehlen, insbesondere mit Blick auf die behördlich verfügte Ausnahme für Angaben zu Errichtung/Herstellungskosten, konkrete Anhaltspunkte für das berechtigte Geheimhaltungsinteresse. Allein die Nennung der eingereichten Unterlagen, vermag das Gericht nicht in die Lage zu versetzen, eine Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu bewerten.
Was den Grad an Überzeugungsgewissheit angeht, den sich das Gericht verschaffen muss, so kann es sich damit begnügen, dass nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Diese Einschätzung ist Ergebnis einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012 - 8 A 10096/12 -, juris Rn. 43). Weitergehende gerichtliche Nachforschungen waren auch nicht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 86 VwGO anzustellen, da die Klägerin ihre insoweit bestehenden Mitwirkungspflichten zum substantiierten Vortrag nicht erfüllt hat. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass die Klägerin selbstverständlich nicht verpflichtet ist, bereits im Rahmen ihrer Darlegungspflicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 UIG die betroffenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Allerdings ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus anderen Umständen, dass hier ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis betroffen sein könnte.
2. Für die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht maßgebend waren die subsidiären und konkurrierenden Rechtsgrundlagen für eine Akteneinsicht bzw. Zugänglichmachung von Informationen, da die obigen Erwägungsgründe die Entscheidung vollumfänglich tragen. Auf die sonstigen landes- (a.) und bundesrechtlichen (b.) Akteneinsichtsrechte kam es insoweit nicht an.
a. Der mögliche Anspruch auf Einsicht in die geführten Akten aus dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz des Landes B ... (AIG), tritt hinter den spezielleren Informationsanspruch aus § 3 Abs. 1 UIG in Verbindung mit § 1 BbgUIG zurück. Gemäß § 1 AIG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Damit hat der Landesgesetzgeber den sachlichen Anwendungsbereich des AIG beschränkt, und zwar durch den Verweis auf speziellere landeseigene Regelungen. Alle Auskunfts- und Informationsansprüche, die spezialgesetzlich geregelt sind, gehen dem Anspruch aus § 1 AIG vor. Derartige bereichsspezifische Regelungen für „Umweltinformationen“, die als Auskunftsgegenstand in § 2 Abs. 3 UIG gesetzlich definiert sind, enthält das BbgUIG, welches auf das bundesrechtliche UIG verweist.
b. Die Frage, ob neben der Rechtsgrundlage aus § 3 Abs. 1 UIG in Verbindung mit § 1 BbgUIG auch ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 29 VwVfG für den Beigeladenen als Beteiligten des Verwaltungsverfahrens besteht, ist nicht entscheidungserheblich.
Zwar regelt § 3 Abs. 1 S. 2 UIG, dass neben dem Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach diesem Gesetz andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt bleiben. Das UIG beansprucht mit dieser Unberührtheitsregelung ausdrücklich keine abschließende Regelungswirkung für Umweltinformationen (vgl. BT-Drs. 15/3406, S. 15). Zwischen den beiden Anspruchsgrundlagen besteht eine Anspruchskonkurrenz dergestalt, dass Informationsansprüche aus § 29 VwVfG grundsätzlich parallel zu denen aus § 3 Abs. 1 UIG in Betracht kommen. Beide Ansprüche können aus Sicht der auskunftsbegehrenden Person nebeneinander bestehen (Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 29 Rn. 25; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022, VwVfG § 29 Rn. 32; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 29 Rn. 39). Bedeutung erlangt dieses Normenverhältnis jedoch nur für den Fall, dass nicht bereits der Anspruch aus § 3 UIG zu bejahen ist, beispielsweise, weil andere Normen einen weitergehenden Informationszugang beinhalten (Reidt/Schiller, a.a.O., UIG § 3 Rn. 31) oder einen eigenständigen Regelungsbereich aufweisen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18/08).
In dem hier zu entscheidenden Verfahren kann ein Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruches nach § 29 VwVfG zu keinem anderen als dem unter 1. dargestellten Ergebnis führen. Eine Versagung des Akteneinsichtsrechts auf Grundlage des § 29 VwVfG - beispielsweise bei unterstellter fehlerhafter Hinzuziehung gemäß § 13 Abs. 2 VwVfG - würde nicht zu einer Ablehnung des Anspruchs aus dem UIG führen. Somit kann in diesem Verfahren offenbleiben, ob die Voraussetzungen einer Akteneinsicht im allgemeinen Verwaltungsverfahren gegeben sind und ob eine Hinzuziehung des Beigeladenen erfolgen durfte. Dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin ist damit ausreichend Rechnung getragen, denn § 29 VwVfG sieht keine für die Klägerin günstigeren Ausnahmetatbestände vor. Der auslegungsbedürftige und gerichtlich vollumfänglich überprüfbare Ausnahmetatbestand des § 29 Abs. 2 VwVfG sieht vor, dass die Behörde nicht zur Gestattung der Akteneinsicht verpflichtet ist, soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen. Dies betrifft den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 30 VwVfG; s. II.1.c.ee.) sowie auch die hier einschlägigen Regelungen des Datenschutzrechts zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 29 Rn. 68ff.).
B.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Beigeladene hat sich einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt, indem er die Klageabweisung beantragen ließ, vgl. §§ 154 Abs. 3 HS 1, 162 Abs. 3 VwGO. Einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, bedurfte es hier nicht, da die Klägerin vollständig unterlegen ist. Denknotwendig setzt die in § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO geregelte Erstattungsfähigkeit der Kosten für das Vorverfahren eine für die Klägerin positive Kostenentscheidung voraus, an der es hier fehlt.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.