Gericht | VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 16.01.2023 | |
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Aktenzeichen | VG 3 K 1003/21 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2023:0116.3K1003.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 HundehV, § 8 HundehV, § 8 Abs 1 Nr 2 HundehV, § 13 OBG |
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 9/10 und der Beklagte 1/10.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin ist Halterin eines am 19. Januar 2020 geborenen Riesenschnauzers mit dem Zuchtnamen "Only Happy von Luzifers Castle" und dem Rufnamen "Happy".
Die Haltung des Hundes zeigte sie unter dem 25. November 2020 bei der Ordnungsbehörde der vom Beklagten vertretenen Stadt an. Seine zu erwartende Größe gab sie mit 70 cm und sein Gewicht mit 32 kg an.
Dem war ein Vorfall vorausgegangen, bei dem am 11. November 2020 die Polizei wegen eines Bissvorfalls mit einem Hund alarmiert worden war. Ausweislich des hierüber gefertigten Einsatzberichts hatte sich dieser bei der Tageshundebetreuung einer Frau J ... zugetragen. Bei Eintreffen der Polizei sei bereits ein Rettungswagen und ein Notarzt vor Ort im Einsatz gewesen. Die Geschädigte, Frau K ..., habe sich im Rettungswagen zur medizinischen Behandlung befunden und sei für die Polizei nicht ansprechbar gewesen. Die Polizeibeamten hätten in Erfahrung bringen können, dass sie eine tiefere Bisswunde am linken Handgelenk aufgewiesen habe, welche dringend im Krankenhaus habe behandelt werden müssen. Zur gleichen Zeit sei der Lebensgefährte der Geschädigten eingetroffen und habe angegeben, dass der am Bissvorfall beteiligte Hund ein Riesenschnauzer namens "Happy" sei.
Unter dem 13. November 2020 gab die Klägerin die Erklärung ab, sie halte ihren Hund seit dem 31. März 2020. Es handele sich um einen aufgeweckten, lebensfrohen, lustigen, tollpatschigen, wissbegierigen Hund, der an Menschen, Kinder, Hunde sowie weitere Umwelteinflüsse gewöhnt worden sei, und zwar von Anfang an. Mit ihrem Lebenspartner sei sie Mitglied des Pinscher-Schnauzer-Clubs e.V. in B ... und besuche diesen zusammen mit dem Hund wöchentlich. Der Hund erhalte dort Gruppen- wie auch Einzeltraining. Seit dem 11. September 2020 besuche der Hund die Hundetagesstätte "L ... " ganztags, in der Regel zweimal wöchentlich. Auch dort werde das Verhalten und der Umgang des Hundes mit Menschen und anderen Tieren durch die Inhaberin, Frau K ..., unterstützt. Diese habe sich stets positiv über den Hund geäußert. Am 11. November 2020 habe sie, die Klägerin, gegen 7:00 Uhr morgens ihren Hund zur Hundetagesstätte gebracht. Um 9:20 Uhr habe sie eine Sprachnachricht über WhatsApp erhalten, mit der Frau K ... ihnen ein großes Kompliment habe machen wollen und darauf hingewiesen habe, wie sehr sich das Training auszahle. Happy habe an diesem Tag mit den anderen vor Ort anwesenden Hunden gemeinsam im Auslauf spielen dürfen, habe sich zurückrufen lassen, alles sei sehr harmonisch gewesen. Gegen 14:29 Uhr habe sie eine weitere, sehr hektische Sprachnachricht von Frau K ... erhalten mit der Aussage, Happy sei auf einen kleineren Hund losgegangen und habe ihr in den Arm gebissen, sie habe jetzt einen Krankenwagen bestellt. Der Lebenspartner der Klägerin habe Happy dann selbst aus einer Hundebox holen müssen und dabei festgestellt, dass er Blut am Nacken und an seiner Rute hatte. Eine Auskunft darüber, wie viele Hunde anwesend seien, sei von der inzwischen eingetroffenen Mitarbeiterin der Frau K ... verweigert worden, ebenso wie die Erlaubnis, von dem Hund ein Foto zu machen, auf welchen Happy losgegangen sein solle. Zu Hause angekommen sei festgestellt worden, dass ihr Hund frische blutende Wunden an seiner Rute gehabt habe. Der Tierarzt habe erklärt, er könne sich nur schwer vorstellen, dass ein neun Monate alter Hund eine solche Verletzung herbeigeführt habe; Happy mache auch keinen aggressiven Eindruck. Auf der von ihm ausgestellten Rechnung für eine tierärztliche Behandlung ist handschriftlich hinzugesetzt "am Schwanz – Risswunde". Später am Tag habe sie eine Nachricht von der Mitarbeiterin der Frau K ... erhalten, wonach dem anderen Hund nichts passiert sei und von Frau K ... selbst, wonach der Knochen am Handgelenk durchgebissen sei, es sich also um einen offenen Bruch handele. Frau K ... habe außerdem einen kurzen Einblick gegeben, was geschehen sein solle. Danach sei die Situation eigentlich recht unspektakulär gewesen. Happy habe halt dominiert und den Kleinen nicht in Ruhe lassen wollen. Der kleine Jack-Russell habe sich dann eben gewehrt, indem er sich umgedreht und ihn angeknurrt habe. Happy sei dann direkt ran und habe ihn im Nacken genommen und geschüttelt. Frau K ... sei dann von hinten drauf und habe mit dem Notfallgriff Happys Kiefer aufgemacht, der Kleine sei dann weggerannt. Happy habe dann ihren Arm genommen und geschüttelt. Es sei sicher nicht seine Absicht gewesen, ihr weh zu tun, aber es sei schon ziemlich krass gewesen, dass er geschüttelt und nicht losgelassen habe. Zusammenfassend hielt die Klägerin fest, Happy sei durch Bisswunden verletzt worden, ferner warf sie die Fragen auf, was sich an jenem Tage wirklich ereignet habe und ob die Verletzungen von Frau K ... durch einen Fall entstanden oder nachweisbare Bissspuren vorhanden seien und wies schließlich daraufhin, nur Frau K ... könne den Sachverhalt schildern.
In einem Bericht des Durchgangsarztes war als klinischer Untersuchungsbefund festgehalten worden, Frau K ... sei als Hundepflegerin zwischen [gemeint wohl:] kämpfende Hunde geraten, dabei durch einen Riesenschnauzer in das linke Handgelenk gebissen worden. Das Handgelenk weise links dorsal eine starke Schwellung auf sowie kleinere Bisswunden, palmar eine ca. 4 cm lange quer verlaufende Bisswunde in die Tiefe reichend, hier seien abgerissene Sehnenfasern erkennbar. Flexion und Extension sowie Faustschluss seien möglich, neurologische Defizite nicht vorhanden. Als Befund wurde eine offene distale Radiusfraktur nach Hundebiss mit multiplen offenen Wunden und Verletzung der Sehnen palmar festgehalten.
In einer an den Beklagten gerichteten E-Mail vom 2. Dezember 2020 führte Frau K ... aus, der Riesenschnauzer Happy sei vor ca. zwei Monaten von seinen Haltern in der Hundetagesstätte vorgestellt worden. Es sei schnell klar geworden, dass den Haltern einiges an Sachkunde gefehlt habe und der Hund noch nicht sehr gut erzogen gewesen sei. Die Halter hätten ihn gerne zwei Tage in der Woche bringen wollen, sie, Frau K ..., habe sich allerdings zunächst einmal nur auf einen Tag eingelassen, an dem nicht viel los gewesen sei, um zu schauen, wie er sich ohne Grundgehorsam verhalte. Er habe sich als schwierig erwiesen, sei den anderen Hunden und ihr selbst gegenüber grenzenlos gewesen, habe nicht gehört, wenn man ihn habe abrufen wollen und habe nicht komplett in die Gruppe integriert werden können. Da sie das Gefühl gehabt habe, die Besitzer wollten daran arbeiten und der Hund noch sehr jung gewesen sei, habe sie sich darauf eingelassen. Am 11. November habe sie den Hund an der Leine durch den großen Auslauf führen wollen, um ihn mit einer kleinen Gruppe auf dem anderen Auslauf spielen zu lassen. Ohne wirklichen Grund habe er angefangen, sich mit einem deutlich kleineren Hund zu provozieren und sei plötzlich in die Leine gesprungen, um sich den anderen Hund zu schnappen. Sie habe versucht, ihn aus der Situation herauszuholen und wieder zurück in die Hütte zu bringen, aber er sei immer wieder hochgefahren und habe auf den kleineren Hund losgehen wollen. Sie habe es geschafft, ihn an der Leine in die andere Richtung zu ziehen und ihm den Weg zurück zum Hund zu blockieren. In dem Moment habe er sich ihren Arm geschnappt, hineingebissen und geschüttelt. Das Verhalten, nach dem Arm zu schnappen, habe sich schon drei Wochen vorher gezeigt, als eine Hundetrainerin bei ihr in der Hundetagesstätte gewesen sei, um eine Weiterbildung zu machen. Jedoch sei es zu diesem Zeitpunkt vom Hund noch nicht ernst gemeint und eher als Provokation zu verstehen gewesen. Der Beißvorfall in dieser extremen Art sei überraschend gekommen und deute auf mangelnde Impulskontrolle und Frustrationstoleranz hin, die sich durch mangelnde Grenzen und fehlende Erziehung durch die Halter erkläre.
Mit Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2021 stufte dieser den Hund der Klägerin als gefährlich ein (Nr. 1 der Verfügung), legte fest, dass er außerhalb der Wohnung oder anderer, sicherer, geschlossener Örtlichkeiten oder des befriedeten Besitztums nur angeleint an einer reißfesten und höchstens 2 m langen Leine geführt werden dürfe (Nr. 2) und außerhalb des befriedeten Besitztums zusätzlich einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen müsse (Nr. 3), nur Personen überlassen werden dürfe, die die Gewähr dafür böten, den Hund sicher zu führen (Nr. 4), ihn entsprechend zu kennzeichnen (Nr. 5) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung dieser Verfügung ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 € an (Nr. 7).
Mit dem hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch machte sie geltend, ihr Hund sei in keinerlei Situation aggressiv, gefährlich oder gar bissig. Das werde auch durch den gegenwärtigen Hundetrainer, bei dem sich Happy dreimal wöchentlich in der Ganztagsbetreuung befinde, bestätigt. In der Zeit der Ganztagsbetreuung bei Frau K ... habe diese seit September 2020 sich nie negativ über Happy geäußert, sondern häufig dahin, dass der Hund toll sei und sich gut integriere. Zu berücksichtigen sei auch, dass ihr eigener Hund ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung gebissen worden sei, es aber keinerlei Aussagen dazu gebe, wie es dazu gekommen sei.
Die Darstellung der Frau K ... sei widersprüchlich. Nachweise, Beweise, Belege, Gutachten oder Ähnliches, wonach Happy gebissen haben solle, lägen nicht vor, Zeugen habe es nicht gegeben. Fest stehe, dass es nicht ihr Hund gewesen sei, denn dieser beiße und schüttle nicht. Ein Sachverständiger für die Ausstellung von Negativgutachten für Hunde habe bestätigt, dass ein noch nicht einmal einjähriger Hund es nicht schaffe, Arme zu brechen oder die angebliche Beißattacke zu verursachen. Fragwürdig sei auch das Verhalten der Frau K ..., die trotz des angeblich großen Schadens zunächst nichts außer Geld verlangt habe, dann aber mit Anzeige etc. gedroht habe, falls die Versicherung nicht zahle. Frau K ... sei der Betreuung des Hundes ersichtlich nicht gewachsen gewesen.
Der Landrat des Landkreises B ... wies den Widerspruch mit Bescheid vom 8. September 2021, zugestellt am 10. September 2021, zurück. Happy sei – so die Begründung – als gefährlicher Hund einzustufen. Sein Verhalten bei dem Vorfall vom 11. November 2020 sei nicht mehr als artgerecht oder bagatellhaft zu werten. Er habe ausweislich des ärztlichen Berichts eine in die Tiefe reichende Bisswunde am linken Handgelenk der Frau K ... verursacht. Zweifel an der Richtigkeit von deren Aussagen seien nicht veranlasst. Die Feststellungen des behandelnden Arztes passten vielmehr zum geschilderten äußeren Geschehensablauf. Vor diesem Hintergrund seien auch weitere Ermittlungen zum Sachverhalt nicht veranlasst. Keine Rolle spiele, dass der gegenwärtige Hundetrainer dem von der Ordnungsverfügung betroffenen Hund keine gesteigerte Aggressivität attestiert habe. Ein Ermessen, von den getroffenen Maßnahmen abzusehen, bestehe bei einer gegebenen Gefährlichkeit des Hundes nicht. Die weiteren, mit der Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs getroffenen Maßnahmen seien, ebenso wie die Zwangsmittelandrohung, auch im Einzelnen nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat am 7. Oktober 2021 Klage erhoben. Sie macht geltend, ihr Hund könne nicht als gefährlich gelten. Denn der Vorfall vom 11. November 2020 sei in seinem Hergang ungeklärt geblieben. Die diesbezüglichen Angaben der Frau K ... seien widersprüchlich. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Happy einen anderen Hund provoziert oder diesen oder Frau K ... angegriffen oder gebissen habe. Diese habe mit ihren Aussagen zwei miteinander unvereinbare Sachverhaltsdarstellungen abgegeben. Entweder habe Happy danach den Jack-Russell-Terrier im Nacken genommen und geschüttelt, sie selbst habe mit dem Notfallgriff seinen Kiefer aufgemacht, der Kleine sei dann davongerannt und Happy habe sie gebissen; oder Happy und der kleinere Hund hätten sich wechselseitig provoziert, sie, Frau K ..., habe versucht, ihn in eine Hütte zu bringen, und er habe sich dann ihren Arm geschnappt, hineingebissen und ihn geschüttelt. Das könne nicht das Ergebnis eines Irrtums sein. Mit einer im Verlauf des Verfahrens telefonisch abgegebenen Erklärung habe Frau K ... sogar noch eine dritte Sachverhaltsvariante hinzugefügt. Auch sprächen die bei Frau K ... eingetretenen Verletzungen gegen die Richtigkeit ihrer Schilderung. Happy habe Blut am Nacken und an seiner Rute aufgewiesen, bei einem Tierarztbesuch am darauffolgenden Tage habe sich bestätigt, dass er selbst gebissen worden sei. War das der Fall, lägen die Voraussetzungen für die Annahme einer Gefährlichkeit des Hundes nicht vor, weil er kurz zuvor selbst angegriffen und dadurch zu seiner Attacke provoziert worden sei. Zudem sei es schon physikalisch nicht möglich, dass der Hund den Arm der erwachsenen Geschädigten durchgebissen habe; insoweit sei davon auszugehen, dass diese sich den Bruch durch einen Sturz zugezogen habe. Schließlich könne der gegenwärtige Hundetrainer bestätigen, dass Happy weder aggressiv noch bissig sei. Das ergebe sich auch aus einer Wesensbeurteilung durch einen Sachverständigen, der nach Vorstellung des Hundes zu dem Ergebnis gekommen sei, dieser sei ruhig und ausgeglichen, sehr auf seine Halterin bezogen. Bei Übungen/Prüfungen habe er sich umweltsicher, zurückhaltend und absolut unauffällig gezeigt, es seien keine Auffälligkeiten und kein unnatürliches Aggressionsverhalten feststellbar gewesen. Der gegenwärtige Hundetrainer, ein ehemaliger Diensthundeführer der Polizei bestätige, dass Happy ein altersgerecht entwickelter Riesenschnauzer sei, der ausgeglichen mit einer Tendenz zur Behäbigkeit sei und über eine recht hohe Reizschwelle verfüge.
Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Nr. 1 und Nr. 7 der Ordnungsverfügung vom 17. Mai 2021 aufgehoben hat, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt W ... vom 17. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2021 sowie der Änderung in der mündlichen Verhandlung aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Hund der Klägerin sei als gefährlich einzustufen, da es nachweislich zu einer Beißattacke gegen Frau K ... gekommen sei. Deren Aussagen und der Arztbericht bestätigten dies. Dass der Hund selbst Opfer einer Beißattacke gewesen sein solle, stehe nicht fest. Im Bericht des Tierarztes werde lediglich bestätigt, dass der Hund eine Risswunde am Schwanz gehabt habe, nicht aber eine Verletzung des Nackens, wie die Klägerin dies angegeben habe und auch keine Bisswunde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
A. Die Verfahrenseinstellung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nachdem der Beklagte Nr. 1 und Nr. 7 seiner Ordnungsverfügung vom 17. Mai 2021 aufgehoben und die Beteiligten das Verfahren deshalb insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben..
B. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
I. Soweit der Beklagte mit Nr. 2 und 3 der angegriffenen Verfügung hinsichtlich des Hundes Happy einen Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet hat, hat dies seine Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) i.V.m § 2 der Hundehalterverordnung(HundehV).
1. Nach der erstgenannten Vorschrift kann die zuständige Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren (zum Rückgriff auf die ordnungsbehördliche Generalklausel bei Verstößen gegen die Hundehalterverordnung: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2014 – OVG 5 S 28.13 –, juris Rn. 5 sowie Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2016 – VG 3 L 268/15). Eine im einzelnen Falle bestehende (konkrete) Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für eines der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit führen würde. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit erfordert hierbei nicht die Gewissheit des Schadenseintritts, jedoch die Möglichkeit seines Eintritts in überschaubarer Zukunft, wobei an den Grad der Wahrscheinlichkeit umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der drohende Schaden wiegt. Andererseits sind die beim herangezogenen Störer durch die ordnungsbehördliche Maßnahme betroffenen Schutzgüter insoweit zu berücksichtigen, als sie bedeutenden Verfassungsrang genießen. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehören die objektive Rechtsordnung, alle Individualgüter sowie der Staat und seine Einrichtungen.
Zur objektiven Rechtsordnung zählen auch die §§ 2 und 3 der Hundehalterverordnung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundehV muss, wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Für Halter gefährlicher Hunde gelten weitergehende, der Abwehr zusätzlicher Gefahren dienende Bestimmungen (etwa § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 HundehV). Insbesondere ist ein derartiger Hund außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens 2 m langen und reißfesten Leine zu führen, und es ist ihm dort ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen (§ 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 HundehV). Als gefährlich gelten unter anderem Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV) bzw. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen (Nr. 3 derselben Bestimmung).
2. Diese Voraussetzungen liegen vor; der Hund der Klägerin gilt als gefährlich.
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen keine Zweifel daran, dass er die Betreiberin der Hundetagesstätte, Frau K ..., gebissen hat. Das ergibt sich aus deren eigenen Angaben, den Feststellungen der zum Ort des Geschehens hinzugerufenen Polizeibeamten und dem Bericht des Durchgangsarztes, der sie untersucht hat.
Frau K ... hat zu jedem Zeitpunkt widerspruchsfrei erklärt, Happy habe sie gebissen. So entspricht das ihrer Sprachnachricht vom 11. November 2020 (14:29 Uhr), die von der Klägerin selbst wiedergegeben worden ist, wonach Happy auf einen kleineren Hund losgegangen und sie ganz schlimm in den Arm gebissen habe. Auch in ihrer gegenüber der Ordnungsbehörde abgegebenen E-Mail vom 2. Dezember 2020 hat sie ausgeführt, dass er, nachdem sie ihm den Weg zurück zu dem anderen Hund blockiert habe, sich ihren Arm geschnappt, hineingebissen und ihn geschüttelt habe. Schließlich hat sie dies auch in einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter vom 9. Januar 2023 erklärt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich aus den darüber hinausgehenden Angaben der Frau K ... keine Widersprüche, die ihre Glaubwürdigkeit insgesamt in Zweifel ziehen. Für die Tatsache des Hundebisses selbst gibt es von vornherein keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Von der Klägerin werden sie bis auf ein – insoweit unsubstantiiertes – Bestreiten nicht vorgetragen. Die von ihr in den Raum gestellte Überlegung, Frau K ... könne von einem anderen Hund gebissen worden sein und habe sich dem Halter jenes Hundes wegen eines längeren Besuchs der Hundetagesstätte möglicherweise stärker verpflichtet gefühlt als ihr, weil Happy nur vergleichsweise kurz dort in der Betreuung gewesen sei, ist ersichtlich aus der Luft gegriffen und auch in der Sache fernliegend. Denn Frau K ... hätte derartige Überlegungen noch unmittelbar nach dem Geschehen anstellen müssen, als sie noch unter dem Eindruck des Bisses stand und sie in den Worten der Klägerin "sehr hektisch" war. Die Bedenken der Klägerin sind einer weiteren Substantiierung nicht zugänglich, weil sie selbst bei dem Vorfall nicht zugegen war und auch andere Zeugen nicht anwesend waren. Die von ihr stattdessen hervorgehobenen vermeintlichen Widersprüche zwischen der zitierten Sprachnachricht um 14:49 Uhr und der E-Mail vom 2. Dezember 2020 betreffen schon im Ausgangspunkt nicht die Frage, ob Frau K ... durch Happy gebissen worden war, sondern die Frage, wie es dazu gekommen ist. Ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, sind die Bedenken der Klägerin aber auch ausgeräumt. Frau K ... hat auf telefonische Nachfrage, bei der ihr beide Sachverhaltsdarstellungen verlesen worden waren, eine Sachverhaltsschilderung abgegeben, die deutlich macht, dass die von der Klägerin betonten Unterschiede in der Darstellung nicht exakt denselben Zeitpunkt betreffen und deshalb auch nicht miteinander unvereinbar sind, sondern nacheinander stattgefunden haben. So hat sie darauf hingewiesen, dass Happy, nachdem sich beide Hunde zunächst gegenseitig angeknurrt hätten und er dann auf den Jack-Russell-Terrier losgegangen sei und nachdem sie die beiden Hunde getrennt habe, sie nicht sofort gebissen habe, sondern erst dann, als sie ihm den Weg verstellt habe und ihn in das Gartenhaus habe bringen wollen. Ihre im Verlauf des Verwaltungsverfahrens und telefonisch abgegebenen Erklärungen sind auch nicht durch eine besondere Belastungstendenz gekennzeichnet, die Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit begründen könnten. Vielmehr hat sie auf den Hinweis, die Sachverhaltsdarstellungen unterschieden sich, der Sache nach eingeräumt, in dieser Weise nebeneinander gestellt, sei das richtig, hat aber mit ihren weiteren bereits dargestellten Erläuterungen deutlich gemacht, dass sich die beiden Erklärungen auf unterschiedliche Zeitpunkte bezogen. Außerdem hat sie deutlich gemacht, nicht sie habe sich an die Ordnungsbehörde gewandt, sondern diese sei auf sie zugekommen.
Die hinzugerufenen Polizeibeamten waren zwar bei dem Vorfall selbst nicht zugegen, haben aber Feststellungen getroffen, die die Aussage von Frau K ..., wonach sie vom Hund der Klägerin gebissen worden sei, bestätigen. Danach seien bei ihrem Eintreffen bereits ein Rettungswagen und ein Notarzt vor Ort gewesen. Frau K ... habe sich im Rettungswagen zur medizinischen Behandlung befunden und sei für die Polizeibeamten nicht ansprechbar gewesen. Sie hätten aber in Erfahrung bringen können, dass sie eine tiefere Bisswunde am linken Handgelenk aufweise, welche im Krankenhaus behandelt werden müsse. Der Lebensgefährte der Frau K ... habe erklärt, dass der am Bissvorfall beteiligte Hund ein Riesenschnauzer sei. Da er nach den Feststellungen der Polizeibeamten zeitgleich vor Ort eingetroffen war, kann er diese Kenntnis nur von Frau K ... haben, die ihn ihrer Aussage nach gleich nach dem Vorfall angerufen hatte. Dass sie ihm gegenüber unzutreffende Angaben gemacht hatte, erscheint angesichts der auch nach dem Eindruck der Klägerin bei ihr bestehenden Hektik, der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und des Mangels an nachvollziehbaren Gründen für ein solches Verhalten bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen.
In einem klinischen Untersuchungsbefund des Durchgangsarztes, der auf die ärztliche Untersuchung der Frau K ... am 11. November 2020 hin erstellt worden ist, heißt es, diese sei durch einen Riesenschnauzer in das linke Handgelenk gebissen worden. Das Handgelenk weise außer kleineren Bisswunden auch eine ca. 4 cm lange quer verlaufende Bisswunde auf, die in die Tiefe reiche, wobei abgerissene Sehnenfasern erkennbar seien. Als Befund wurde eine offene distale Radiusfraktur nach Hundebiss mit multiplen offenen Wunden und Verletzung der Sehnen palmar festgehalten. Diese Befunderhebung kann zwar hinsichtlich der Aussage, der Hundebiss stamme von einem Riesenschnauzer, nur auf den Angaben der Frau K ... beruhen und kann sich deshalb nicht auf eine besondere ärztliche Sachkunde berufen, lässt aber keinen Zweifel an dem im vorliegenden Zusammenhang maßgebenden Umstand, dass sie von einem Hund gebissen worden ist. Angesichts des Umstandes, dass darin mehrere, auch eine tiefe Bisswunde festgehalten werden, kommt es nicht darauf an, ob der Bruch des Unterarmknochens selbst nicht durch den Hund, sondern erst infolge eines Sturzes nach dem Biss herbeigeführt worden ist. Warum die bei Frau K ... aufgetretenen Verletzungen gegen die Richtigkeit ihrer Schilderung sprechen sollen – wie von der Klägerin behauptet –, ist nicht nachvollziehbar. Die angeblichen Zweifel anderer Personen an der Verursachung der Wunde durch Happy vermögen ebenfalls keine Zweifel am Geschehensablauf zu begründen.
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV, wonach ein Hund als bissig gilt, weil er einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, nicht deshalb zu verneinen, weil dem Vorfall eine Auseinandersetzung zwischen Happy und dem Jack-Russell-Terrier vorausgegangen war, an der auch der Letztere seinen Anteil hatte. An dem zitierten Regelbeispiel einer Provokation, nämlich vorausgegangenen Schlägen, die einen darauffolgenden Biss nicht mehr als Indiz für die Gefährlichkeit eines Hundes erscheinen lassen, wird deutlich, dass die Vermutung nicht mehr greifen soll, wenn die gebissene Person das Geschehen selbst durch die ausgeteilten Schläge gegen den Hund oder sonstiges eigenes Verhalten gerade in seiner Gefährlichkeit in Gang gesetzt hat. Entsprechendes mag auch dann gelten, wenn die gebissene Person zwischen zwei sich beißende Hunde greift, sich selbst dadurch in die Gefahr bringt, dabei gebissen zu werden und sich diese Gefahr dann auch realisiert. Von einer Provokation des Hundes der Klägerin durch Frau K ..., die Schlägen gleichkäme und die gesetzliche Vermutung deshalb im Einzelfall nicht auslöst, kann hier aber keine Rede sein. Denn selbst eine – hier nicht klar ersichtliche, möglicherweise aber auch nicht auszuschließende – "Provokation" durch den Jack-Russell-Terrier bedeutet nach den oben gemachten Ausführungen nicht, dass damit ein Biss von Frau K ... provoziert war, die die Hunde zunächst getrennt und sich Happy dann in den Weg gestellt hatte. Ist nämlich auf der Grundlage der Sprachnachricht der Frau K ..., Ihre E-Mail vom 2. Dezember 2020 und ihrer telefonisch abgegebenen Erläuterung vom 9. Januar 2023 davon auszugehen, dass damit ein gestreckter Geschehensablauf dargestellt war, bei dem sich zunächst die beiden Hunde auseinandergesetzt, sie dann von Frau K ... getrennt worden waren, der kleinere Hund sodann weggerannt ist, Happy ihn verfolgen wollte und sie ihn aufgehalten hat, Frau K ... aber bis zu diesem Zeitpunkt nicht gebissen worden war, sondern dies erst geschah, als sie ihn in das dort befindliche Gebäude zurückdrängen wollte, ist sie gerade nicht aus der laufenden Auseinandersetzung zwischen den Hunden heraus gebissen worden. Denn der kleinere Hund war inzwischen weggelaufen, und sie hatte sich Happy in den Weg gestellt und dann versucht, ihn in die Hütte zu drängen. Das ist mit einer Schlägen gleichkommenden Provokation nicht zu vergleichen. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die tierärztlich diagnostizierte Risswunde am Schwanz von Happy, die die Klägerin als Bisswunde liest, tatsächlich auf den Jack-Russell-Terrier zurückgeht, denn diese Auseinandersetzung zwischen den Tieren lag im Zeitpunkt, in dem Frau Kirchner gebissen worden ist, zurück.
c) Erfüllt nach alledem der Hund der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV, und gilt er damit als gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes, so ist diese Vermutung unwiderleglich (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2015 – OVG 5 S 44.14 –, juris Rn. 5). Darauf, dass sie ein Gutachten zur Wesensbeurteilung des Hundes beigebracht hat, mit dem keine Auffälligkeiten und kein unnatürliches Aggressionsverhalten festgestellt worden sind und dies auch positive Einschätzungen des gegenwärtigen Hundetrainers von Happy bestätigen mögen, kommt es dementsprechend nicht an, ebenso wenig wie darauf, dass selbst Frau K ... davon ausgeht, die Aggression des Hundes sei nicht gegen sie speziell oder Menschen allgemein gerichtet gewesen, sondern gegen den anderen Hund.
d) Ein Ermessen, bei Vorliegen der ausgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen von der Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs abzusehen, besteht nicht.
III. Soweit der Beklagte mit Nr. 4 und 5 des Bescheides angeordnet hat, der Hund dürfe nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür böten, ihn sicher zu führen, ferner sei er als gefährlicher Hund zu kennzeichnen, hat das die Rechtsgrundlagen in § 2 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 S. 2 HundehV. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der insoweit getroffenen Entscheidungen sind nicht gesondert vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 S. 2 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, entspricht es der Billigkeit, den Beklagten an den Kosten des Verfahrens im tenorierten Umfang zu beteiligen. Insoweit misst das Gericht allerdings der durch ihn aufgehobenen, unter Nr. 1 des Bescheides ausgeführten Feststellung, wonach Happy ein gefährlicher Hund sei, keine verfügende Wirkung zu und lässt sie im Rahmen der Kostenentscheidung deshalb unberücksichtigt. Die entsprechende Aussage soll ersichtlich lediglich die entscheidende tatbestandliche Voraussetzung für die weiter getroffenen Anordnungen festhalten, hat also eher begründenden Charakter. Die Kostenbeteiligung des Beklagten rechtfertigt sich allerdings im Hinblick auf die durch ihn erfolgte Aufhebung der Zwangsmittelandrohung, mit der er dem Umstand Rechnung getragen hat, dass diese nicht hinreichend bestimmt war. Denn eine Zwangsmittelandrohung muss sich auf einen bestimmten und bezeichneten Verwaltungsakt beziehen, der (grundsätzlich) ausschließlich eine Regelung enthält. Enthält ein Verwaltungsakt mehrere selbständige Regelungen, so ist eine einheitliche Zwangsgeldandrohung – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen – zu unbestimmt und damit rechtswidrig, wenn nicht zu erkennen ist, welcher Verstoß die Vollstreckung auslöst (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Juni 1997 – 3 M 115/96 –, juris Rn. 73 für die entsprechende landesrechtliche Regelung; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 12. Aufl. 2021, § 13 Anm. 4b zitiert nach http://beck-online.beck.de).
Gründe, die Berufung gemäß § 124a VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 52 Abs. 1 S. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dabei orientiert sich das Gericht am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (https://www.bverwg.de /rechtsprechung/streitwertkatalog), dort Nr. 35.1, wobei den über den Leinen- und Maulkorbzwang hinausgehenden Verfügungen einschließlich der Zwangsgeldandrohung keine gesonderte Bedeutung zukommt (vgl. dazu Nr. 1.7.2 des Streitwertkataloges).