Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung
Aufgrund von Wartungsarbeiten konnten seit Januar 2024 keine neuen Entscheidungen veröffentlicht werden. Alle Entscheidungen mit Stand vom 31. Dezember 2023 sind jedoch abrufbar. Zurzeit werden die noch ausstehenden Entscheidungen nachgepflegt.

Entscheidung 13 UF 207/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 27.02.2023
Aktenzeichen 13 UF 207/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0227.13UF207.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 16.11.2022 und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Zossen zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen ein gegen ihn verhängtes Annäherungs- und Kontaktverbot gemäß GewSchG und die Auferlegung der Kosten auf ihn.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich die Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 1 GewSchG begehrt, weil der Antragsgegner sie seit über einem Jahr belästige, ihr Briefe, Textnachrichten und E-Mails mit teils bedrohlichem Inhalt schreibe, sich in der Nähe ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstelle aufhalte und sie von dort aus verfolge.

Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt (Bl. 1),

den Antragsgegner zu verpflichten, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 25.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

a. sich in einem Umkreis von 200 m von der Wohnung der Antragstellerin in der L-Straße ... in M.-B. aufzuhalten,

b. die Antragstellerin in irgendeiner Form, auch unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln, zu kontaktieren, insbesondere die Antragstellerin anzurufen, sie anzusprechen, ihr Faxe zu übermitteln, ihr Briefe, E-Mails oder SMS zu senden,

c. Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat eingewandt, dass es sich um fiktive Texte handele, aus denen man nicht auf die Wirklichkeit schließen könne. Die Antragstellerin habe ihm nie mitgeteilt, dass sie den Kontakt nicht wünsche, habe indirekt auf seine Briefe geantwortet und solche auch entgegengenommen. Dass sie sich 3115 mal seine Bilder auf Instagram angesehen habe, spreche doch dafür, dass sie sich für ihn interessiere. Auf Hinweis der Polizei habe er dann von Kontaktaufnahmen abgesehen. Als sie auf Instagram aber wieder viele Andeutungen, insbesondere auch Liebesandeutungen auf ihn gemacht habe, habe ihm das die Sicherheit gegeben, ihr erneut Briefe zu schreiben und sie aufzusuchen. Dadurch habe er viel Zeit aufgewandt und auch hohe Kosten gehabt.

Im Anhörungstermin vom 16.11.2022 hat der Antragsgegner nach Hinweisen des Amtsgerichts erklärt, zu akzeptieren, die Antragstellerin nunmehr nicht mehr zu kontaktieren und dass er sich an entsprechende Auflagen halten werde. Das Protokoll enthält sodann folgenden Passus: „Der Antragsgegner erklärt Anerkenntnis.“

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (Bl. 281 ff), hat das Amtsgericht das beantragte Annäherungs- und Kontaktverbot für die Dauer von sechs Monaten bis zum 16.05.2023 verhängt, darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Schutzanordnungen strafbar sei, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung Ordnungsmittel angedroht und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.

In den Gründen hat das Amtsgericht ausgeführt, der Beschluss beruhe auf §§ 1 GewSchG, 1004 BGB analog. Der Antragsgegner habe den Unterlassungsanspruch anerkannt, weshalb eine nähere Begründung des Beschlusses gemäß § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG entbehrlich sei.

Hiergegen richtet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, mit der er eine fehlende Zustimmung zum erlassenen Annäherungs- und Kontaktverbot geltend macht, eine Wahrnehmung berechtigter Interessen zur Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin einwendet und sich gegen die Kostentragung wehrt.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 16.11.2022 und das Verfahren, auf dem er beruht, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Zossen zurückzuverweisen.

Die Beschwerdegegnerin schließt sich dem Antrag an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat, auf den Schriftsatzwechsel im Beschwerdeverfahren sowie auf seinen Hinweis vom 25.01.2023 (Bl. 24 E-Akte). Er entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war. Eine Anhörung der Beteiligten ist zudem entbehrlich, wenn der angefochtene Beschluss in jedem Fall aufzuheben ist (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Unger/Roßmann, FamFG, 5. Aufl., § 68 Rn. 41 m.w.N.).

II.

Die nach § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat vorläufig Erfolg insoweit, als sie zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung über den Gewaltschutzantrag und gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht führt.

Nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG darf das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung des Beschlusses und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

So liegt der Fall hier.

Das Amtsgericht hat vorliegend verfahrensfehlerhaft seine Entscheidung auf das Anerkenntnis des Antragsgegners im Anhörungstermin gestützt und von einer Begründung gemäß § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG abgesehen.

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darf eine Entscheidung aufgrund eines Anerkenntnisses, eines Verzichts oder aufgrund einer Säumnis nicht ergehen (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl., § 38 Rn. 53). Auch wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung ein Anerkenntnis erklärt, ist das Gericht grundsätzlich gemäß § 26 FamFG von Amts wegen verpflichtet, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (vgl. OLG Brandenburg Beschl. v. 4.8.2020 – 9 UF 73/20, BeckRS 2020, 19385, beck-online).

Die Voraussetzungen unter denen gemäß § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG auf eine Begründung der Entscheidung verzichtet werden kann, lagen ebenfalls nicht vor. § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG lässt den Verzicht auf die Begründung zu, wenn den gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird, oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht, was regelmäßig der Fall ist, wenn ein Verfahrensgegenstand nicht streitig, aber eine formelle Entscheidung zu treffen ist (Musielak/Borth/Frank/Borth, 7. Aufl. 2022, FamFG § 38 Rn. 7). Ob der Antragsgegner, dessen Anerkenntnis jedenfalls nicht wörtlich protokolliert ist und der sein Einverständnis nunmehr ausdrücklich in Abrede stellt, mit der Entscheidung einverstanden war, kann vorliegend dahinstehen. Anwendungsvoraussetzung von § 38 Abs. 4 FamFG ist jedenfalls, dass erkennbar keine Beschwer für einen Beteiligten vorliegt (vgl. Musielak/Borth/Frank/Borth, 7. Aufl. 2022, FamFG § 38 Rn. 7; BT-Drs. 16/6308, 195; Haußleiter/Gomille, 2. Aufl. 2017, FamFG § 38 Rn. 23). Dies liegt für den Antragsgegner mit Blick auf die Strafbewehrung eines Verstoßes gegen die Gewaltschutzanordnung und die Auferlegung der Verfahrenskosten auf ihn ersichtlich fern.

Soweit eine Entscheidung nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 FamFG, die aufgrund eines Anerkenntnisses ergeht und entsprechend bezeichnet ist, keiner Begründung bedarf, kann eine solche Entscheidung nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung ergehen, etwa in Ehe- und Familienstreitsachen (vgl. § 113 Abs. 1 FamFG) worum es sich bei der vorliegenden Gewaltschutzssache nicht handelt (vgl. OLG Brandenburg Beschl. v. 4.8.2020 – 9 UF 73/20, BeckRS 2020, 19385, beck-online).

Der angefochtene Beschluss ist erheblich verfahrensfehlerhaft. Gemäß § 26 FamFG hat das Amtsgericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, hier also die im Zusammenhang mit § 1 GewSchG zu berücksichtigenden Gesamtumstände aufzuklären und festzustellen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Annäherungs- und Kontaktverbots vorliegen, was der Antragsgegner in keiner Lage des Verfahrens eingeräumt hat. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG bedarf die Entscheidung der Begründung, warum das Amtsgericht bestimmte Tatsachen für erwiesen hält und wie diese rechtlich gewürdigt werden. Ist der Sachverhalt streitig, bedarf es zudem einer Würdigung der vorgetragenen Tatsachen sowie der Würdigung erhobener Beweise (vgl. hierzu Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 38 Rn. 20).

Aufgrund der Verfahrensfehler würde voraussichtlich eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme durch das Beschwerdegericht zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 1 GewSchG notwendig (§ 69 Abs. 1 S. 3 FamFG) und die Beteiligten haben die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Die übrige Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren ist dem Amtsgericht vorzubehalten (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 6. Aufl., § 69, Rn. 29 m.w.N.).

Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 55 Abs. 2, 49 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.