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Entscheidung 3 U 12/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum 14.02.2023
Aktenzeichen 3 U 12/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0214.3U12.22.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.12.2021, Az. 11 O 249/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Berufungsstreitwert beträgt bis zu 900 €.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die unberechtigte Nutzung eines Grundstücks und die aufgrunddessen daraus gezogenen Nutzungen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des vom Beklagten zumindest teilweise genutzten und unterverpachteten Grundstücks Gemarkung E., Flur ..., Flurstück ... mit einer Gesamtgröße von 2.370 qm.

Die Klägerin kündigte dem Beklagten vorsorglich mit Schreiben vom 04.10.2018 (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 40 f dA) und ließ ihn vergeblich auffordern, das nämliche Grundstück zu räumen und an sie herauszugeben sowie nach entsprechender Auskunftserteilung vereinnahmte Nutzungsentgelte herauszugeben.

Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich behauptet, der Beklagte nutze die in ihrem Eigentum stehende Fläche ohne Rechtsgrund, insbesondere ohne vertragliche Grundlage: an dem Abschluss des unbefristeten Hauptnutzungsvertrags vom 26.05.1988 (Anlage K 2a zur Klageschrift, Bl. 34 ff dA) sei weder der VKSK noch seien einzelne Mitglieder desselben beteiligt gewesen; selbst wenn in der Vertragsurkunde der VKSK, Kreisvorstand B.-Ma., einleitend als „Nutzer“ bezeichnet worden sei, sei er doch von Vertretern desselben nicht mitunterzeichnet worden; der Beklagte sei auch nicht Rechtsnachfolger einer der Vertragsparteien; dessen ungeachtet sei der Hauptnutzungsvertrag auch unwirksam, da er den Vertragsgegenstand nicht hinreichend bezeichne; als kleingärtnerische Nutzfläche sei schon nicht eine Gesamtfläche von 244.711 qm ausgewiesen worden, wie aber in der Anlage zum Hauptnutzungsvertrag (Anlage 2 b zur Klageschrift, Bl. 37 f d.A) bestimmt; mit Blick auf das Flurstück ... ergebe sich aus der Anlage im übrigen nicht dessen genaue Umgrenzung, vielmehr heiße es insoweit lediglich, es unterfalle „teilweise“, im Umfang von 2.046 qm, der vertragsgegenständlichen Nutzung; die dem Beklagten überlassene Fläche (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 19 dA) werde auch nicht den Vorgaben des BKleingG entsprechend genutzt: das Gelände werde weder zu kleingärtnerischen Zwecken genutzt, noch existierten grundstücksbezogen Verwaltungsstrukturen im Sinne einer Bundeskleingartenanlage: auf dem Grundstück befänden sich Wohnwagen und teilweise zu Wohnzwecken genutzte Objekte; selbst wenn der Beklagte Rechtsnachfolger des VKSK geworden sei, greife daher die ausgesprochene Kündigung durch, wobei die Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes mangels vertraglicher Grundlage nicht zur Anwendung kämen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich - im Wege der Stufenklage - beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. das im Grundbuch von E. zur Blatt-Nr. ... gebuchte Grundstück in der Flur ... Flurstück ... bei einer Größe von 2370 qm wie in der Anlage K 1 grün umrandet näher gekennzeichnete an sie geräumt herauszugeben,

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, an welche Personen die einzelnen auf den gemäß Ziff. 1 herauszugebenden Fläche liegenden Parzellen unterverpachtet sind durch Mitteilung der Namen, Vornamen und aktuellen Wohnanschriften dieser Personen,

3. Auskunft über vereinnahmte Pachtzinsen durch Überlassung der im Antrag zu 1 genannten Fläche an dritte Personen für die Jahre 2016, 2017 sowie 2018 zu erteilen und Rechnung über die Verwendung der vereinnahmten Pachten gemäß § 259 BGB zu legen,

4. nach Maßgabe der Auskunftserteilung gemäß Antrag zu 3 die vereinnahmten Pachten in voller Höhe an sie herauszugeben,

5. sie von der Inanspruchnahme durch das Rechtsanwaltsbüro S. im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche in Höhe von 502,30 € zzgl Mehrwertsteuer infolge des Abgleichs zwischen RVG Nrn. 2300 und 3100 freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage zurückzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei aufgrund des Hauptnutzungsvertrages als Zwischenpächter zum Besitz berechtigt; der Sekretär F. des VKSK habe diesen am 26.05.1988 mit unterschrieben, was auch die Vertragsurkunde ausweise; die Anlage 1 (= Anlage 2b zur Klageschrift) sei durch Büroklammer mit dem Hauptnutzungsvertrag fest verbunden worden und nehme inhaltlich auf diesen Bezug; da nach dem 03.10.1990 durch Art. 232 § 4 lit a EGBGB ein Vertragsmoratorium in Kraft getreten sei, sei der vor dem 01.07.1990 zwischen einer LPG und einer dort genannten Stelle geschlossene Vertrag über die kleingärtnerische Nutzung von Bodenflächen wirksam; der VKSK B.-Ma. habe am 10.07.1990 beim Stadtbezirksgericht B.-Mi. einen Antrag auf Registrierung im Vereinsregister als „G. B.-Ma. e.V.“ gestellt, dem eine Gründungsversammlung (Anlage B 7, Bl.130 f dA) vorausgegangen sei, die noch vom VKSK einberufen worden sei und an der fast alle Mitglieder teilgenommen hätten; gemäß § 1 Nr. 5 der Gründungssatzung vom 20.06.1990 sei der „Bezirksverband (Ma.) Rechtsnachfolger des VKSK in der entsprechenden Gliederung“; nachdem seit der Wiedervereinigung eine andere Rechtsgrundlage bestanden habe, sei der Registrierungsantrag im September 1991 neu gestellt worden; seine Rechtsnachfolge in Bezug auf den bzw. Identität mit dem VKSK B.-Ma. sei schließlich auch vom Kammergericht Berlin zum Az. 8 U 164/18 festgestellt worden (vgl. ferner BGH 4.2.1994 - V ZR 247/92) und ergebe sich aus der entsprechenden Registerakte des Amtsgerichts Charlottenburg; es liege auch tatsächlich eine kleingärtnerische Nutzung vor, wobei bis Ende 1989 auf der Pachtfläche insgesamt 80 einfach gehaltene Typenlauben und nach 1994 weitere Gartenhäuser errichtet worden seien, die eine Grundfläche von 24 qm nicht überschritten; bis zum 02.10.1990 sei eine Bebauung mit Lauben nur vereinzelt zu verzeichnen gewesen, die Unterpächter hätten jedoch bereits begonnen, ihre Parzellen zu mehr als 50 % zum Obst- und Gemüseanbau zu bewirtschaften; derzeit wiesen sämtliche Parzellen Flächenanteile von mehr als 38 % zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen auf; die Kündigung vom 04.10.2018 sei nicht von der Verpächtergemeinschaft, zu der bis zur Eintragung der Klägerin als Alleineigentümerin auch Dritte gehört hätten, ausgesprochen worden und habe keine Kündigungsgründe benannt.

Das Landgericht hat den Beklagten zunächst mit Teilurteil vom 21.02.2020 entsprechend den klägerischen Anträgen zu Ziff. 1-3 und 5 verurteilt. Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Zivilkammer im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB gegen den Beklagten zu, da es an einer wirksamen vertraglichen Bindung des Beklagten fehle und fraglich sei, ob die streitgegenständliche Fläche Bestandteil des Hauptnutzungsvertrags vom 26.05.1988 geworden sei; der Nutzungsvertrag sei auf den Beklagten auch nicht übergegangen, weil er nicht in Fortsetzung des VKSK, sondern als eigenständiger Verein gegründet worden sei; eine Vertragsübermahme nach Oktober 1990 durch den Beklagten sei ebensowenig festzustellen.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der 5. Zivilsenat des OLG Brandenburg mit Urteil vom 17.12.2020 (Az. 5 U 37/20, Bl. 351 ff dA) die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Seine Entscheidung hat der Senat tragend damit begründet, dass die Voraussetzungen für ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO nicht vorgelegen hätten, weil die Gefahr divergierender Entscheidungen hinsichtlich der beschiedenen und der noch rechtshängigen Ansprüche bzw. Anspruchsteile bestehe; diese Gefahr habe zwar nicht schon deswegen bestanden, weil das Landgericht im Rahmen der Stufenklage zunächst über den Auskunfts-, aber noch nicht über den Zahlungsanspruch entschieden habe, weil durch die Verurteilung in der ersten Stufe keine Bindungswirkung nach § 318 ZPO oder Rechtskraft für den Grund des Zahlungsanspruchs geschaffen werde; jedoch hingen die durch das Teilurteil erfolgte Verurteilung zur Herausgabe und der noch zu bescheidende Zahlungsanspruch von der gemeinsamen Vorfrage des Bestehens eines Herausgabeanspruchs bzw. der Besitzberechtigung des Beklagten ab, wodurch es zu abweichenden Sachentscheidungen kommen könne.

Das Landgericht hat sodann Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, ausweislich des Hauptnutzungsvertrags vom 25.05.1988 sei dem Beklagten die in § 1 genannte Grundstücksfläche zum Zweck der kleingärtnerischen Bodennutzung für die Zeit ab dem 15.08.1988 verpachtet worden, wobei lediglich 2046 qm der Gesamtfläche des Flurstücks 252 verpachtet worden seien, 1989 Wege und Zuleitungen angelegt sowie eine Parzellierung erfolgt und nach 1993 eine Bebauung mit Lauben in einfacher Ausführung bis zu einer bebauten Grundfläche von 24 qm zugelassen worden seien, durch Vernehmung des Zeugen Fr. B. (Beweisbeschluss Bl. 390 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.10.2021, Bl. 419 f d.A.) Bezug genommen.

Mit erneuten Teilurteil vom 10.12.2021, Bl. 446 ff d.A., hat die Zivilkammer den Beklagten entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen zu Ziff. 2-3 verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, „an welche Personen die einzelnen auf den gemäß im Antrag zu Ziff 1) gemäß Anlage K 1) herauszugebenden Fläche liegenden Parzellen unterverpachtet sind“, durch Mitteilung der Namen Vornamen und aktueller Wohnanschrift dieser Personen sowie „Auskunft über vereinnahmte Pachtzinsen durch Überlassung der im Antrag zu 1 genannten Fläche an dritte Personen für die Jahre 2016, 2017 sowie 2018“ zu erteilen sowie Rechnung über die Verwendung der vereinnahmten Pachten gemäß § 259 BGB zu legen.

Hierzu hat die Kammer ausgeführt, der Klägerin stehe als Eigentümerin der herausverlangten Fläche gegen den Beklagten ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB zu; der Beklagte habe kein Recht zum Besitz an der streitgegenständlichen Fläche, denn es sei bereits fraglich, ob die relevante Fläche (Flurstück ...) Bestandteil des Hauptnutzungsvertrages geworden sei; der mit dem VKSK geschlossene Nutzungsvertrag sei auch nicht auf den Beklagten übergegangen, da dieser nicht „in Fortsetzung“ des VKSK gegründet worden sei; zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf das Urteil des OLG Brandenburg vom 04.10.2018, Az. 5 U 90/17, Bezug genommen (Anlage K 6, Bl. 73 ff dA); etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Vereinsregisterakten des AG Charlottenburg, die gerade eine Neugründung auswiesen, zumal die Vorstandsmitglieder gerade die Neuanmeldung bestätigt hätten; eine Vertragsübernahme auf Seiten der Beklagten liege nicht vor; ein entsprechender dreiseitiger Vertrag sei nicht geschlossen worden: im übrigen sei im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur gerichtlichen Überzeugung festzustellen, dass das streitgegenständliche Grundstück bereits vor dem 03.10.1990 als Kleingartenanlage angelegt war; im Gegenteil habe nach der Wende vier Jahre lang eine Veränderungssperre bestanden; der Auskunftsanspruch der Klägerin ergebe sich als Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, dem Eigentümerbesitzerverhältnis; eine Pflicht zur Rechenschaft bestehe bei jedem Rechtsverhältnis, das zur Besorgung auf fremde Angelegenheiten verpflichte, wenn es die Eigenart des Rechtsverhältnisses sei, dass der Berechtigte über Tatsachen im Ungewissen sei, die der Verpflichtete kenne und dies dem Berechtigten nicht anzulasten sei; in diesem Sinne sei die Klägerin zur Vollstreckung ihres Anspruchs nach § 886 ZPO auf die Kenntnis der Besitzer angewiesen, der Beklagte als in Angelegenheiten der Klägerin tätiger unberechtigter Unterverpächter hingegen zu entsprechenden Auskünften in der Lage und verpflichtet.

Hiergegen richtet sich die erneute Berufung des Beklagten, der ein Recht zum Besitz des streitgegenständlichen Grundstücks für sich reklamiert.

Der Rechtsmittelführer macht geltend,

a) das Landgericht habe übersehen, dass er unstreitig nicht die Gesamtfläche des urteilsgegenständlichen Flurstücks nutze, sodass ihn bereits deshalb keine uneingeschränkte grundstücksbezogene Auskunftsverpflichtung treffen könne; wie erstinstanzlich vorgetragen worden und unstreitig geblieben, nutze er den Bereich hinter dem W.-graben nicht, der für die Öffentlichkeit habe zugänglich bleiben sollen; dementsprechend verlaufe die Einzäunung der kleingärtnerischen Nutzfläche seit jeher (1989) entlang dieses Grabens (vgl. Anlage B 3, Bl. 114 dA); die sich daraus ergebende Nutzfläche sei 1989 entsprechend vermessen und mit 2.046 qm bestimmt worden;

b) zu Unrecht sei die Zivilkammer von seiner Neugründung nach 1990 ausgegangen; stattdessen sei nach der Wende, wie erstinstanzlich vorgetragen, lediglich seine Umbenennung und Eintragung ins Vereinsregister erfolgt; der Registrierungsantrag, den er als VKSK Kreisvorstand B.-Ma. beim Stadtbezirksgericht gestellt habe, sei nicht mehr bis zum 03.10.1990 erledigt und vom sodann zuständigen Amtsgericht Charlottenburg bei identischem Mitgliedsbestand bearbeitet worden; die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 04.10.2018 - 5 U 90/17, sei vor dem Hintergrund des insofern abweichenden Sachverhalts - keine Vereinsneugründung neben dem fortbestehenden VKSK - nicht heranzuziehen; auch die zitierte Entscheidung des Kammergerichts - 8 U 164/18 - vom 15.08.2019 habe sich das Landgericht unzureichend erschlossen, da es die tragenden Gründe der Entscheidung und deren rechtliche Bewertung unbeachtet gelassen und zudem noch nicht einmal die Registerakte des Amtsgerichts Charlottenburg beigezogen habe: die Kammer habe aufgrund des Sachvortrags davon ausgehen müssen, dass der Beklagte mit dem VKSK B.-Ma. identisch sei, so dass es auch keiner Vertragsübernahme bedurft habe;

c) unzutreffend gehe das Instanzgericht ferner davon aus, dass die verpachtete Fläche am 03.10.1990 als Kleingartenanlage hätte angelegt sein müssen: tatsächlich habe es sich bereits um eine seit 1989 werdende Anlage gehandelt; wie der Zeuge B. bekundet habe; die Parzellierung sei 1989 erfolgt, während nur im Zeitraum von 1990 bis 1994 infolge einer Veränderungssperre ein im übrigen nur bauordnungsrechtlich relevanter Stillstand eingetreten sei, während die kleingärtnerische Nutzung bereits erfolgt sei; was die tatsächliche Nutzung angehe, so habe der Zeuge B. bestätigt, dass die errichteten Baulichkeiten schließlich die vorgegebene Grundfläche von 24 qm eingehalten hätten; entscheidend sei aber, dass das BKleingG auch „werdende Anlagen“ erfasse und es hierfür genüge, dass die betroffenen Flächen - wie hier - eingezäunt und parzelliert seien und kleingärtnerisch genutzt würden; soweit der BGH die Anwendbarkeit des BKleingG per 03.10.1990 verneint habe, habe sich dies nur auf zu diesem Termin überbaute Parzellen bezogen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Teilurteils des LG Frankfurt (Oder) - 11 O 249/19 - vom 10.12.2021 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie stützt die angegriffene Entscheidung und beruft sich insbesondere darauf, die antragsgegenständliche Fläche (Bl. 19 dA) umgrenze den von den Unterpächtern tatsächlich genutzten Gesamtbereich der Flur ...; soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf die Unwirksamkeit des Hauptnutzungsvertrags berufen habe, sei dies ausschließlich mit Blick auf die unzutreffende Angabe der Flächengröße - tatsächlich genutzte Fläche: 2.370 qm - und die daran anknüpfende Senatsentscheidung vom 24.03.2020 zum Az. 3 U 24/19 geschehen; unabhängig davon sei es dem Beklagten nicht gelungen, stichtagsbezogen zum Ablauf des 03.10.1990 für das betroffene Grundstück die Voraussetzungen des Bundeskleingartengesetzes schlüssig darzulegen; auch im Ergebnis der Vernehmung des Zeugen B. habe sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der „Wendezeit“ gerade kein „Werben für die Bundeskleingartenanlage“ herausgebildet, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen; im Gegenteil habe es unstreitig und vom Zeugen bestätigt bis 1994 eine zeitliche Zäsur (Veränderungssperre) gegeben, so dass bis dahin auch nicht ansatzweise eine „werdende Bundeskleingartenanlage“ errichtet, konzipiert oder gefördert worden sei; gegenteiliges bleibe bestritten; auch an den erstinstanzlich vorgebrachten Zweifeln an dem Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge werde schließlich festgehalten.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klage ist begründet, weil die Klägerin als nunmehr unstreitige Alleineigentümerin des klagegenständlichen Grundstücks gegen den Beklagten aus § 985,987 ff (990) BGB einen Herausgabe- und Nutzungsersatzanspruch hat, dem der Beklagte kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) entgegenhalten kann. Der den Herausgabe- und Zahlungsanspruch (Klageanträge zu 1 und 4) vorbereitende streitgegenständliche Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch beruht auf §§ 259, 260 BGB.

Der im Jahr 1988 abgeschlossene streitgegenständliche Hauptnutzungsvertrag ist infolge eines Einigungsmangels unwirksam, so dass ein Recht des Beklagten zum Besitz des herausverlangten Grundstücks nicht besteht.

1. Der Hauptnutzungsvertrag ist zunächst zwar von - letztlich eindeutig - Vertretern aller beteiligten Institutionen im Jahre 1988 mitunterzeichnet worden, nämlich der Gemeinde E., der LPG „E. H.“ als Eigentümerin / Nutzungsberechtigte und dem VKSK-Kreisverband B.-Ma.. Die Unterschrift des berechtigten Vertreters des VKSK ist unter der allerdings nur in Kopie vorgelegten Urkunde des Hauptnutzungsvertrags neben dem diese Institution ausweisenden Stempel eindeutig zu erkennen und damit dokumentiert. Der Beklagte hat außerdem die die Beurkundung betreffenden Umstände im Einzelnen geschildert, und zwar insbesondere, dass der Genosse F. des VKSK die Unterschrift geleistet habe und vertretungsberechtigt war. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten und hat die Echtheit der Unterschrift auch nicht bezweifelt.

2. Der Vertragsgegenstand des Hauptnutzungsvertrags (Anlage K 2a, Bl. 34 ff d.A) ist jedoch zu unbestimmt. Die der vorgesehenen kleingärtnerischen Nutzung unterliegende Fläche ist in ihrer Gesamtgröße dem Vertragsinhalt nicht zu entnehmen, und der Beklagte hat nicht hinreichend dazu vorgetragen, ob und inwieweit zwischen den Vertragsparteien insoweit Einigkeit erzielt worden war. Danach ist davon auszugehen, dass der Vertrag wegen fehlender Einigung der Parteien über einen wesentlichen Vertragsbestandteil - nämlich den Vertragsgegenstand - nicht wirksam zustande gekommen ist, vgl. § 63 Abs. 2 ZGB (DDR).

§ 1 des Hauptnutzungsvertrags verweist hinsichtlich des Vertragsgegenstands, nämlich der zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung übergebenen Grundstücke mit einer Gesamtgröße von „24,4711 m2“, auf eine Anlage, deren Identität mit der als Anlage K2 der Klageschrift, Bl. 37 d.A. vorgelegten Anlage zwar streitig ist, die ihrerseits aber die Pachtfläche nicht hinreichend bestimmt. Die Grundstücke werden zwar insgesamt der - tatsächlich existierenden - Flur ... des Gemeindebezirks E. zugewiesen. Vertragsgegenständlich sollten jedoch ausweislich der Anlage bei der weit überwiegenden Anzahl der betroffenen Flurstücke nur Teilflächen sein, deren Größe in Hektar auch angegeben ist, deren genaue Umgrenzung jedoch insgesamt unklar geblieben ist. Dem Hauptnutzungsvertrag ist insoweit auch kein Lageplan bzw. eine Skizze beigegeben worden, die der Erläuterung bzw. genauen Identifizierung der nämlichen Flächen dienen könnte. Dies gilt auch hinsichtlich des der Klägerin gehörenden Flurstücks ..., das eine Gesamtgröße von 2.370 qm hat, von denen jedoch nur 0,2046 ha dem Hauptnutzungsvertrag unterfallen sollen. Die darin objektiv bestehende Unsicherheit über den genauen Vertragsgegenstand wäre zwar unbeachtlich, wenn sich die Vertragsschließenden unabhängig von den bestehenden Regelungslücken in dem verschrifteten Vertragstext genau darüber im Klaren gewesen wären, wie sich der Grenzverlauf der Gesamtnutzfläche gestalten sollte. Auf die fehlende Verschriftung wäre es insofern nicht angekommen, da es zur Wirksamkeit des Vertrages hier - anders etwa als unter dem Geltungsbereich des BGB (§ 550 BGB) bei für längere Laufzeiten fest, d.h. ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit abgeschlossenen Miet- bzw. Pachtverträgen - nicht der Einhaltung einer Schriftform bedurfte. Der sich auf die Wirksamkeit des Hauptnutzungsvertrags berufende Beklagte hat zu einer konkreten Einigung der Parteien über den Vertragsgegenstand indes nichts Näheres vorgetragen, und gerade auch mit Blick auf das der Klägerin gehörende Flurstück ... hat die erstinstanzliche Beweiserhebung kein eindeutiges Ergebnis gezeitigt, indem der Zeuge sich weitgehend nur noch daran erinnern konnte, dass im Bereich des W.-grabens ein Zaun gesetzt worden sei, der das Kleingartenland umgrenzen sollte, und dass die nämliche Fläche übergeben worden sei, während die Flächen außerhalb des Zauns - soviel er wisse ! - nicht genutzt worden seien. Wie sich demgegenüber der Grenzverlauf mit Blick auf die weiteren nur teilweise zu übergebenden Flächen gestalten sollte, ist aber bereits gänzlich offen geblieben, obwohl der Beklagte Veranlassung zu entsprechendem Sachvortrag gehabt hatte, nachdem die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift die Unbestimmtheit des Vertragsgegenstands gerügt hatte.

Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die Vertragsparteien 1988 über die zur kleingärtnerischen Nutzung übergebenen Teilflächen tatsächlich eine Einigung erzielt hatten, so dass der Vertrag als im Zweifel unwirksam angesehen werden muss. Die Klägerin kann aufgrunddessen die Herausgabe ihres Grundstücks und Nutzungsersatz für ihr entzogene Gebrauchsvorteile verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, die Festsetzung des Berufungswertes entspricht dem mutmaßlichen Aufwand des Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Urteils.