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Entscheidung 9 WF 26/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 03.03.2023
Aktenzeichen 9 WF 26/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0303.9WF26.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Bad Liebenwerda in dem Beschluss vom 3. Januar 2023 - Az. 21 F 198/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf bis 500 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die allein gegen die Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 58 f. FamFG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG).

Der Umstand, dass der Antragsgegner durch die angefochtene Kostenentscheidung weniger als 600 EUR an Gerichtskosten aufzubringen verpflichtet ist, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, da die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von mehr als 600 EUR auf eine Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit, wozu auch das Abstammungsverfahren nach §§ 169 Nr. 1 FamFG, 1600d BGB gehört, keine Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013, Az. XII ZB 464/12 – zitiert nach juris).

Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die Gerichtskosten mit Recht hälftig auf die Mutter und den Antragsgegner verteilt und im Übrigen von einer Kostenerstattung abgesehen.

Das Amtsgericht hatte nach Rücknahme des Antrags auf Vaterschaftsfeststellung nur noch über die Kosten gemäß § 81 FamFG zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Kosten des Verfahrens, also die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 80 FamFG), den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen oder von der Erhebung von Kosten absehen. Weder der Umstand der erfolgten Antragsrücknahme noch sonstige Billigkeitsaspekte rechtfertigen die vom Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel erstrebte alleinige Kostenbelastung der Mutter.

Der gegen den Antragsgegner gerichtete Antrag auf Vaterschaftsfeststellung ist zwar im Ergebnis ohne Erfolg geblieben. Denn das antragstellende Kind hatte seinen Antrag zurückgenommen, nachdem die Vaterschaft des Antragsgegners durch das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 7. Dezember 2022 „praktisch ausgeschlossen“ werden konnte. Der Antragsgegner hat aber weder vorgerichtlich auf die Aufforderung des Jugendamts noch innerhalb der ihm vor gerichtlicher Einholung eines Sachverständigengutachtens eingeräumten Frist zur Stellungnahme noch selbst im Beschwerdeverfahren die Angabe der Mutter, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit ihm geschlechtlich verkehrt, in Abrede gestellt. Dann aber kam er als Vater des Kindes durchaus in Betracht. Bei dieser Sachlage entspricht es der Billigkeit, den jedenfalls potenziellen Vater an diesen Kosten zu beteiligen.

Die Mutter ist an den Kosten des Verfahrens schon deshalb zu beteiligen, weil ihr – wie das Ergebnis des Abstammungsgutachtens zeigt – bewusst gewesen sein muss, dass nicht allein der Antragsgegner als Vater des Kindes in Betracht kommt.

Damit ist ein Fall gegeben, in dem beide (potentielle) Eltern zur Unklarheit der Vaterschaft beigetragen haben. Dann entspricht es nach erfolgloser Vaterschaftsfeststellung regelmäßig der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen ihnen aufzuteilen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.11.2015, Az. 5 WF 101/15, Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2. Familiensenat, Beschluss vom 11. November 2022, Az. 10 WF 45/22).

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergeht nach §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 FamGKG, gründet also in der Höhe der (hälftigen) Gerichtskosten und -auslagen, von denen der Antragsgegner mit der Beschwerde freigestellt zu werden gesucht hat.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.