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Entscheidung 13 UF 83/20


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 13.03.2023
Aktenzeichen 13 UF 83/20 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0313.13UF83.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin in Ziffer 3 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von den erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens haben der Antragsgegner 85/100 und die Antragstellerin 15/100 zu tragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

3. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 89.450 € festgesetzt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.118,68 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner Nutzungsentschädigung für die Nutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden ehemaligen Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens.

Die Beteiligten waren seit dem … 2015 miteinander verheiratet. Durch notariellen Vertrag vom 18. September 2017 hat der Antragsgegner der Antragstellerin den hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsam bewohnten Grundstück geschenkt. Dabei handelt es sich um ein Grundstück mit einer Fläche von 12.170 qm, das mit zwei Einfamilienhäusern bebaut ist.

Seit dem 5. März 2018 leben die Beteiligten voneinander getrennt, am 16. April 2018 ist die Antragstellerin vom Grundstück fortgezogen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 7.12.2021 sind sie - seit dem …2022 rechtskräftig - geschieden.

Das auf dem Grundstück belegene vordere Haus, das die Beteiligten von Sommer 2016 bis zur Trennung gemeinsam bewohnt haben, hat eine Wohnfläche von 160 qm. Das hintere Haus, das die Beteiligten bis zur Fertigstellung des Ausbaus des vorderen Hauses im Sommer 2016 bewohnt haben, verfügt im Obergeschoss ungenehmigt über ein Wohnzimmer mit Küche, ein Schlafzimmer und ein Bad mit einer Wohnfläche von insgesamt ca. 60 qm. Während der Zeit, in der die Beteiligten das hintere Haus bewohnt haben, hat die Antragstellerin an den Antragsgegner eine Monatsmiete von 250 € gezahlt.

Mit Schreiben vom 20. September 2018 hat die Antragstellerin den Antragsgegner aufgefordert, ab Oktober 2018 an sie für die Nutzung des Grundstücks eine Nutzungsentschädigung von monatlich 400 € zu zahlen.

Der Antragsgegner hat die im oberen Geschoss des hinteren Hauses zu Wohnzwecken an seine Tochter überlassen.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Antragsgegner nutze das gesamte Grundstück. Sie gehe von einem Wohnwert für das hintere Haus von 5 € / qm und einer Wohnfläche von 100 qm aus. Darüber hinaus nutze der Antragsgegner auch das vordere, große Haus, in dem er sein Büro unterhalte.

Sie hat zuerst beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin

1. eine monatliche Nutzungsentschädigung von 550 € ab März 2019 jeweils monatlich im Voraus zu zahlen,

2. von Oktober 2018 bis Februar 2019 eine rückständige Nutzungsentschädigung von 2.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 1.3.2019 zu zahlen.

Nach einem gerichtlichen Hinweis hat sie den Antrag teilweise zurückgenommen und zuletzt beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten,

1. an die Antragstellerin für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Juni 2019 eine monatliche Nutzungsentschädigung von jeweils monatlich im Voraus 250 € zu zahlen,

2. und ab Juli 2019 an die Antragstellerin eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 300 € monatlich zu zahlen.

und

den Widerantrag des Antragsgegners abzuweisen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag der Antragstellerin abzuweisen

und zunächst widerantragend,

die Antragstellerin zu verpflichten, ihren im Grundbuch von …, Blatt …, Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, eingetragenen Miteigentumsanteil an den Antragsgegner zurückzuübertragen und die Eintragung der Rückübertragung zu bewilligen, so dass ihr Miteigentumsanteil an den Antragsgegner übertragen wird und der Antragsgegner wieder als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen und sie ausgetragen wird.

Diesen Widerantrag hat der Antragsgegner nach einem gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung (Bl. 143) mit Zustimmung der Antragstellerin zurückgenommen.

Der Antragsgegner hat vorgetragen, er nutze das vordere, große Haus nicht, und zwar weder die vormalige Ehewohnung noch das Büro. Die Antragstellerin habe ihn mit Schreiben vom 29. November 2018 aufgefordert, jeweils einen Schlüssel für die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude herauszugeben. Versuche, die geforderten Schlüssel an die Antragstellerin auszuhändigen, seien in der Folge gescheitert. Die schließlich am 28. Februar 2019 beim Bevollmächtigten der Antragstellerin hinterlegten Schlüssel habe dieser tags darauf zu seiner Bevollmächtigten zurückbringen lassen.

Er, der Antragsgegner, habe daraufhin die Winter- und Verkehrssicherung des Grundstücks allein erledigt und die Versorgung der auf dem Grundstück gehaltenen Tiere übernommen, namentlich Pferde und Hühner, die im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stünden.

Die Gesamtwohnfläche des von ihm genutzten Nebengelasses betrage ca. 50 qm, hiervon nutze er ca. 24 qm. Die Antragstellerin lagere in dem Gebäude noch Schränke, eine Kühltruhe und eine Waschmaschine. Den Wohnwert beziffert er mit 3 €/qm, Lage und Ausstattung ließen ein höheres Entgelt nicht zu. Überdies komme er allein für alle Betriebskosten der Immobilie von jährlich mindestens 1.514,21 € auf.

Das Amtsgericht hat die Anträge der Antragstellerin abgewiesen und Kostenaufhebung angeordnet.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Anliegen unter Vertiefung und Ergänzung ihres Vorbringens weiter und erhebt Einwendungen gegen die angeordnete Kostenaufhebung.

Die Antragstellerin beantragt,

1. den Antragsgegner in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin vom 21. April 2020 zu verpflichten, an die Antragstellerin einen Nutzungsentschädigung von 250 € beginnend ab Oktober 2018 zu zahlen,

2. die Kosten des Widerantragsverfahrens dem Antragsgegner in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin vom 21. April 2020 aufzuerlegen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung folgend (Bl. 198R) ohne erneute mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Beteiligten haben die Sache vor dem Amtsgericht mündlich erörtert. In der Beschwerdeinstanz haben sie umfassend schriftlich zu Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in Ansehung der geltend gemachten Nutzungsentschädigung unbegründet. Das Amtsgericht hat Ansprüche der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 BGB im Ergebnis zu Recht verneint.

1.a) Für die Nutzung des großen Hauses kann die Antragstellerin keine Nutzungsentschädigung beanspruchen. Nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB kann derjenige Ehegatte, der dem anderen die Ehewohnung überlassen hat, von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

In dem großen Haus haben die Beteiligten seit 2016 bis zur Trennung gemeinsam gewohnt. Hierbei handelte es sich mithin um die Ehewohnung im Sinne des § 1361b BGB.

Ein Anspruch der Antragstellerin scheidet aber aus, weil sie nicht den Nachweis hat führen können, dass der Antragsgegner dieses Haus in der verfahrensgegenständlichen Zeit genutzt hat.

Das Amtsgericht hat ausweislich des Gedächtnisprotokolls seines Augenscheinstermins am 20.2.2020 (Bl. 135 ff.) keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass der Antragsgegner das Haus seinerzeit genutzt hat (Bl. 136). Der zuständige Richter hat festgestellt, dass sich in dem vorderen Haus, dessen Räume äußerst verschmutzt gewesen seien, keine bzw. kaum Einrichtungsgegenstände befunden haben. Mehrere angefangene Bauarbeiten seien nicht abgeschlossen gewesen. Zwar sei das Haus beheizt, jedoch seien die Waschbecken trocken und verkalkt gewesen, auf dem Fernsehgerät und dessen Bedientasten habe sich eine Staubschicht befunden, an den Heizungen hätten die Wärmeregulierer gefehlt, das ehemalige Wohnzimmer, in welchem der Antragsgegner sein Büro unterhalten haben soll, sei vollständig leer und ohne erkennbare Anzeichen einer aktuellen Nutzung gewesen.

Soweit die Antragstellerin meint, die Lebensverhältnisse des Antragsgegners auf dem in Rede stehenden Grundstück müssten vom Senat erneut in Augenschein genommen werden, war diesem Beweisantritt nicht nachzugehen. Denn es kommt nicht darauf an, wie der Antragsgegner das Grundstück aktuell nutzt. Maßgeblich sind allein die Verhältnisse in der verfahrensgegenständlichen Zeit von Oktober 2018 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung am 8.4.2022. Hierüber vermag der aktuelle Zustand keinen Aufschluss zu geben.

b) Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB wegen Benutzung des Nebengelasses scheidet aus. Das vom Antragsgegner durch Nutzungsüberlassung an seine Tochter genutzte Hinterhaus ist nicht als Ehewohnung im Sinne des § 1361b BGB zu qualifizieren.

Ob es als Ehewohnung einzustufen ist oder nicht kann auch nicht im Hinblick auf das Miteigentum der Beteiligten und einen möglichen Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB dahinstehen. Denn einen Anspruch aus dem Miteigentum, § 745 Abs. 2 BGB, könnte die Antragstellerin nur als sonstige Familiensache in einem Verfahren gemäß §§ 111 Nr. 10, 266 FamFG geltend machen (BGH, Beschluss vom 22.2.2017 - XII ZB 137/16 - BGHZ 214, 146-160, Rn. 36; Senat NZFam 2018, 235; jurisPK-BGB/Faber, 15.11.2022, § 1361b BGB Rn. 55). Ein solches Verfahren folgte als Familienstreitsache nach § 112 Nr. 3 FamFG gemäß § 113 FamFG anderen Verfahrensmaximen als die vorliegende Ehewohnungssache nach §§ 111 Nr. 5, 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, die den Verfahrensregeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterworfen ist (BeckOK FamFG/Schlünder, 45. Ed. 1.1.2023, § 200 FamFG Rn. 3).

Dass eine Wohnung zur Ehewohnung wird, setzt ein subjektives und ein objektives Element voraus: subjektiv den gemeinsamen Willen beider Ehegatten („bestimmungsgemäß“), in dieser Wohnung das aus dem Recht und der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft folgende Recht und die entsprechende Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft verwirklichen zu wollen; objektiv muss die Indienststellung der Wohnung für eheliche Zwecke hinzukommen, also eine nach außen zu erkennende Nutzungsbeziehung der Ehegatten zu der Wohnung (BeckOGK/Erbarth, 1.11.2022, § 1361b BGB Rn. 37). Zur Ehewohnung gehören auch Nebenräume einschließlich Keller, Dachboden, Garten, Garagen, Sport- und Fitnessräume sowie Grundflächen (BeckOGK/ Erbarth, a. a. O., Rn. 44).

Es können auch mehrere Wohnungen als Ehewohnung qualifiziert werden, namentlich dann, wenn zwei - zeitweise genutzte - Wohnungen den räumlichen Mittelpunkt des familiären Lebens bilden. Auf eine gewisse Dauer oder Regelmäßigkeit (Wochenendhaus) ist allerdings nicht zu verzichten, weshalb die Wohnung zumindest für einen ständigen zeitweiligen Aufenthalt bestimmt sein muss, denn die Ehewohnung verdient und erfährt eine rechtliche Sonderbehandlung, weil sie Mittelpunkt und räumlicher Rückhalt der Ehegatten und der Familie ist. Unter diesen Voraussetzungen können auch ein Wochenendhaus oder eine Ferienwohnung als Ehewohnung zu qualifizieren sein (vgl. BeckOGK/Erbarth, 1.11.2022, BGB § 1361b Rn. 48; BeckOK BGB/Neumann Rn. 2; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1930 = OLGR 2008, 542 f.; OLG Naumburg FamRZ 2005, 1269 = NJ 2005, 39; OLG Frankfurt a. M. FamRZ 1982, 398; Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck Rn. 9; Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung Rn. 1107 ff.).

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den Räumen in dem Nebengebäude allerdings nicht um eine Ehewohnung. Die Beteiligten sind unstreitig im Sommer 2016 in das große Haus umgezogen (Bl. 114, 153). Die Wohnnutzung an den bisher genutzten Räumen haben sie damit aufgegeben. Damit hat diese Wohnung ihren Charakter als Ehewohnung verloren (vgl. hierzu OLG Hamburg, Beschluss vom 12.5.2020 - 2 UF 203/19, BeckRS 2020, 44349 Rn. 25). Dass sie die Räume nach 2016 noch gemeinsam als Wohnräume genutzt hätten, in denen sie ihre eheliche Lebensgemeinschaft verwirklicht haben, hat auch die Antragstellerin nicht vorgetragen. Sie hat behauptet, die Räume seien danach noch ergänzend genutzt worden, unter anderem - insoweit allerdings bestritten - "für die Unterbringung von Gästen oder Besuchern oder im Rahmen von Parties" (Bl. 310R). Die in dem Gebäude enthaltene Außenküche sei in der wärmeren Jahreszeit regelmäßig genutzt worden. Im Herbst und Winter sei sie zum Einwecken von Obst oder - insoweit wiederum bestritten - zum Schlachten von Enten und Hühnern genutzt worden.

Die Nutzung der Außenküche zum Schlachten oder zu Partyzwecken und der Räume als Gästezimmer führen nicht zu der Einstufung der Räume als Ehewohnung im oben genannten Sinn (Bl. 310R). Überdies hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, dass der Antragsgegner diese Außenküche noch nach der Trennung zu Wohnzwecken genutzt hat.

Der Antragsgegner hat vorgetragen, lediglich das Obergeschoss des Nebengelasses zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Nutzung hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen. Danach scheidet ein Anspruch auf Vergütung für die Nutzung einer Ehewohnung wegen Nutzung des Nebengelasses aus.

2. Soweit das Rechtsmittel der Antragstellerin darauf zielt, nicht mit den Kosten des erstinstanzlichen Widerantrags belastet zu werden, ist ihr Rechtsmittel erfolgreich.

Grundlage der Kostenentscheidung sind §§ 83, 81 FamFG, weil die Antragstellerin einen Teil ihres ursprünglichen Antrags und der Antragsgegner seinen Widerantrag insgesamt zurückgenommen hat. Im Ergebnis führen die Antrags(-teil-)rücknahmen nach diesen Vorschriften zu einer Kostenentscheidung unter Billigkeitsgesichtspunkten. Ein Regelbeispiel des § 81 Abs. 2, das es gebieten könnte, einen Teil stärker mit Kosten zu belasten, ist nicht erfüllt, insbesondere bietet der Umstand, dass die Beteiligten im Rahmen der Mediation keine Lösung haben finden können, keinen Anhaltspunkt für eine stärkere Belastung eines der Beteiligten mit den Verfahrenskosten.

Im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung kann das Gericht berücksichtigen, ob es im Einzelfall aufgrund der Rücknahmen und ihrer Umstände billigem Ermessen entspricht, dem jeweiligen Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Es kann insoweit insbesondere berücksichtigen, ob ein zurückgenommener Antrag erkennbar von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (vgl. § 81 Abs. 2 Nr. 2; vgl. OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2009, 78) oder die Rücknahme eine für alle Beteiligten sachgerechte Beendigung des Verfahrens darstellt, beispielsweise nach einer Änderung der Sachlage oder einer Einigung (BeckOK FamFG/Weber, 45. Ed. 1.1.2023, § 83 FamFG, Rn. 18).

Beide zurückgenommenen Anträge hatten im vorliegenden Verfahren von vornherein keine Erfolgsaussichten, weil sie in einer anderen Verfahrensart zu verfolgen waren. Die Rücknahmen erfolgten auf entsprechende gerichtliche Hinweise.

Jenseits der zurückgenommenen Teile des Verfahrensgegenstandes kommen als Ermessenskriterien insbesondere die Erfolgsaussichten (OLG Saarbrücken FGPrax 2010, 270), die Verfahrensführung, das Aufstellen unwahrer Behauptungen, die Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit eines Antrags, die Veranlassung des Verfahrens durch Verzug oder schuldhaftes Verhalten (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 129498), die Entwicklung der Sachlage nach Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung (KG BeckRS 2013, 8999), allerdings auch persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse in Betracht (BeckOK a. a. O., § 81 FamFG, Rn. 10).

Die nicht zurückgenommenen Teile des Antrags der Antragstellerin sind ohne Erfolg geblieben.

Billigkeitsgesichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, den jeweils anderen Beteiligten mit den Kosten der eigenen, zurückgenommenen oder im Ergebnis erfolglos gebliebenen Anträge zu belasten, sind nicht ersichtlich.

Damit ist die aus der Beschlussformel ersichtliche Quote zu bilden:

Der erstinstanzliche Verfahrenswert setzt sich zusammen aus (1.) dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung mit 3.000 €, (2.) dem ursprünglich darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsvergütung aus Miteigentum, den die Antragstellerin wieder zurückgenommen (Bl. 146R) und später im Verfahren 53 F 142/19 bzw. 13 UF 110/20 verfolgt hat, mit 11.450 € (Wert des gesamten ursprünglichen Antrages gemäß § 9 ZPO berechnet: 1. beantragte volle monatliche Nutzungsentschädigung laufend ab März 2019: 550 € x 42 Monate = 23.100 €; 2. Rückstand für Oktober 2018 bis Februar 2019: 2.000 €; abzüglich der für die Nutzung nur der Ehewohnung beanspruchten Beträge - Bl. 143R: 1. beantragte monatliche Nutzungsentschädigung: 250 € x 4 Monate + 300 € x 38 Monate =12.400 €; 2. Rückstand für Oktober 2018 bis Februar 2019: 250 € x 5 Monate = 1.250 €) und (3.) dem vom Antragsgegner - später wieder zurückgenommenen - Widerantrag auf Rückübertragung ihres Miteigentumsanteils an ihn mit 75.000 € (vgl. Bl. 29 - notarieller Vertrag vom 18.9.2017). Damit ergeben sich 89.450 €.

Auf diesen Verfahrenswert bezogen ist die aus der Beschlussformel ersichtliche Quote gebildet.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, beide Beteiligte mit der Hälfte der gerichtlichen Kosten und ihren eigenen Anwaltskosten zu belasten, weil die Beschwerde der Antragstellerin nur teilweise erfolgreich gewesen ist.

2. Die Wertfestsetzung für die Beschwerdeinstanz beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

Zu dem Wert für die Ehewohnungssache kommt hier noch der Wert der Anfechtung der Kostenentscheidung hinzu. Grundsätzlich wirkt sich die Anfechtung der Kostenentscheidung neben der Anfechtung der Hauptsacheentscheidung nicht auf den Wert des Beschwerdeverfahrens aus, weil mit der Hauptsacheentscheidung immer auch zugleich die Kostenentscheidung angefochten ist (MüKoFamFG/Schindler, 3. A. 2018, § 81 FamFG Rn. 99). Vorliegend ist aber die Hauptsache in Ansehung des Widerantrags nicht angefochten, weil der Antragsgegner ihn vor der Entscheidung wirksam zurückgenommen hat. Damit ist nicht der Widerantrag, wohl aber die auch die Rücknahme des Widerantrags berücksichtigende Kostenentscheidung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden. Dieser Beschwerdegegenstand tritt neben die in der Beschwerdeinstanz angefallene Hauptsache. Er ist nach dem Abänderungsinteresse der Antragstellerin auf 4.118,68 € zu bemessen. Die Antragstellerin erstrebt eine Kostenquote, mit der die Kosten des Widerantrags allein dem Antragsgegner auferlegt werden.

Das Abänderungsinteresse ergibt sich aus der Differenz zwischen auferlegter und erstrebter Kostenpflicht. Von den bei dem erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenswert von 83.600 € entstehenden Gesamtkosten von 10.296,70 € (2 Gerichtsgebühren gem. Nr. 1320 KV FamGKG à 906 €, Stand: bis 31.12.2020, § 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG, + 2 x 1,3 Gebühren gem. Nr. 3100 GV RVG + 2 x 1,2 Gebühren gem. Nr. 3104 GV RVG à 1.418 €, Stand: bis 31.12.2020, § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, + 2 Gebühren à 20 € gem. Nr. 7002 GV RVG, zuzüglich Umsatzsteuer auf die Anwaltsvergütung gemäß Nr. 7008 GV RVG) wollte sie statt der Hälfte (5.148,35 €) nur den Anteil tragen, der nicht auf den zurückgenommenen Widerantrag mit 75.000 € entfiel, namentlich 1/10, des festgesetzten Wertes (1.029,67 €).

3. Die Wertfestsetzung für die erste Instanz beruht auf §§ 55 Abs. 3 Nr. 2, 48 Abs. 1 S. 1 FamGKG, 3, 9 ZPO entsprechend.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.