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Entscheidung 6 U 14/20


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 14.02.2023
Aktenzeichen 6 U 14/20 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0214.6U14.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - Az. 11 O 58/17 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage in den Hilfsanträgen als unzulässig abgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf bis zu 80.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht insbesondere wegen vermeintlich unlauterer Mitarbeiterabwerbung in Anspruch.

Die Klägerin ist eine im Jahr 2010 gegründete und in Deutschland tätige Produzentin von aus der blauen Süßlupine hergestellten Produkten. Sie ist Inhaberin verschiedener Patente und Patentanmeldungen, insbesondere des am 17.01.2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldeten und am 09.03.2010 erteilten Patents DE1…9 (Anlage K 15, Bl. 227 f. d.A.).

Die Beklagte wurde 2014 gegründet und vertreibt unter anderem Brotaufstriche auf Basis von Lupinenprotein-Extrakten. Sie erhob vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage betreffend das Patent DE1…9 der Klägerin, sie nahm diese Klage später zurück.

Zwischen den Parteien war weiter ein Patentverletzungsverfahren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Landgericht Berlin zum Az. 16 O 386/15 anhängig (Anlagen K 6 und K 7, Bl. 56 ff. d.A.). Das Hauptsacheverfahren bei dem Landgericht Berlin zum Az. 16 O 49/16 ist mit Urteil vom 12.12.2019 zugunsten der Klägerin entschieden worden.

Zwischen dem 08.09.2014 und 31.05.2015 war bei der Klägerin O. G. als Berater im Bereich Vermarktung beschäftigt. In § 7 des diesbezüglichen Beratungsvertrages vom 08.09.2014 ist ein Wettbewerbsverbot für Herrn G. - zur Aufnahme einer Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen für die Dauer von 12 Monaten - vorgesehen (Anlage K 8, Bl. 63 f. d.A.). Aufgrund Nachtragsvereinbarung vom 17./21.10.2014 sollte Herr G. zum Interimsgeschäftsführer für die Dauer von voraussichtlich 3 Monaten bestellt werden (vgl. Anlagen K 9, Bl. 67 d.A.). In einem 2. Nachtrag vom 30.03.2015 wurde der 1. Nachtrag vereinbarungsgemäß aufgehoben (Anlage K 10, Bl. 69 ff. d.A.). Die Tätigkeit des Herrn G. bei der Klägerin endete am 31.05.2015.

Unter dem 17.07.2015 schloss die Beklagte mit Herrn G. einen Handelsvertretervertrag. Nach § 7 Ziffer 1 sollte der Vertrag zum 01.06.2016 wirksam werden (Anlage B 2, Bl. 149 f. d.A.). Bereits zuvor versandte Herr G. unter der E-Mail-Adresse „V. L. AG“ am 12.08.2015 als Salesmanager der Beklagten eine E-Mail in englischer Sprache an ein A. (Anlage K 11, Bl. 71 d.A.).

Mit Anwaltsschreiben vom 27. bzw. 28.10.2015 mahnte die Klägerin die Beklagte und Herrn G. wegen behaupteten Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ab und forderte zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung auf (vgl. Anlage K 12, Bl. 73 f. d.A.). Mit Anwaltsschriftsatz vom 04.11.2015 erwiderte die Beklagte auf die Abmahnung der Klägerin und verlangte von ihr, bis zum 07.11.2015 sämtliche Ansprüche aus den Abmahnungen zurückzunehmen (Anlage B 4, Bl. 157 ff. d.A.). Nachdem die Klägerin auf das Anwaltsschreiben der Beklagten nicht reagiert hatte, erhob diese beim Landgericht Stralsund im November 2015 negative Feststellungsklage, die in der Folge an das Landgericht Rostock verwiesen wurde. Zwei Tage vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beim Landgericht Rostock erhob die Klägerin die vorliegende Leistungsklage beim Landgericht Cottbus. Der Rechtsstreit beim Landgericht Rostock wurde daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat behauptet, Herr G. sei für die Beklagte spätestens ab August 2015 tätig gewesen und nicht erst gemäß Handelsvertretervertrag ab dem 01.06.2016. Er sei von der Beklagten in Kenntnis des bestehenden Wettbewerbsverbotes angeworben worden. Diese sei auf Herrn G. zugegangen und habe diesen in Kenntnis dessen fortbestehenden Verpflichtungen ihr - der Klägerin - gegenüber dazu aufgefordert, für sie - die Beklagte - tätig zu werden. Das in § 7 des Beratungsvertrages begründete und in dessen 2. Nachtrag bestätigte Wettbewerbsverbot sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch wirksam. Die Beklagte habe daher ihren - der Klägerin - früheren Mitarbeiter wissentlich zum Vertragsbruch verleitet. Dieses Verhalten sei wettbewerbswidrig. Das Aufsetzen und Versenden der E-Mail vom 12.08.2015 zeige zudem, dass Herr G. Betriebsgeheimnisse erlangt und die Beklagte sich diese durch dessen Anwerben unbefugt verschafft habe. Der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch sei deshalb auch wegen des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen begründet.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an dem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

Mitarbeiter und/oder ehemalige Mitarbeiter der Klägerin dazu aufzufordern und/oder dazu zu verleiten, entgegen deren vertraglichen Verpflichtungen in selbstständiger und/oder unselbstständiger und/oder in sonstiger Weise innerhalb der Europäischen Union für die Beklagte tätig zu werden und/oder eine solche Tätigkeit für die Beklagte fortzusetzen, wie geschehen durch die Einstellung/Beschäftigung des Herrn O. G.;

2. die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Art und den Umfang von Handlungen gemäß vorstehend Ziffer 1., insbesondere über deren Zeitraum, die Art und den Umfang derselben, dies insbesondere hinsichtlich des Engagements des Herrn O. G. für die Beklagte;

3. es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird;

4. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 755,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise hat die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Patentstreitsachen des Landgerichts Berlin beantragt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, sie stelle ihre Lupinenprotein-Extrakte in unveränderter Form seit etwa März 2015 her. Erst rund drei Monate später habe sie die ersten Gespräche mit Herrn G. geführt, wobei nicht sie auf ihn zugegangen sei, sondern dieser sich an sie gewandt habe. Die Tätigkeit des Herrn G. für sie habe gemäß Handelsvertretervertrag auch erst zum 01.06.2016 begonnen. Die von der Klägerin angeführte E-Mail in englischer Sprache vom 12.08.2015 (Anlage K 11, Bl. 71 f. d.A.) beinhalte keinerlei Geschäftsgeheimnisse. Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, ein Verleiten des Herrn G. zum Vertragsbruch scheitere jedenfalls auch an dem Umstand, dass zwischen diesem und der Klägerin kein wirksames Wettbewerbsverbot begründet worden sei. Im Übrigen seien eventuelle Ansprüche der Klägerin verjährt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, soweit die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verleitens zum Vertragsbruch einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 3a, 4 Nr. 4 UWG geltend mache, sei dieser Anspruch jedenfalls verjährt. Nach § 11 Abs. 1 UWG verjährten die Ansprüche aus §§ 8, 9 und 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in sechs Monaten. Nach § 11 Abs. 2 UWG beginne die Verjährungsfrist, wenn der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Unstreitig habe die Klägerin die Beklagte und Herrn G. mit Anwaltsschreiben vom 27. bzw. 28.10.2015 abgemahnt. Ende Oktober 2015 habe demgemäß die Verjährungsfrist zu laufen begonnen, denn der Unterlassungsanspruch sei gegebenenfalls entstanden und die Klägerin habe die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners zu diesem Zeitpunkt offensichtlich gekannt. Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen nach § 203 BGB liege nicht vor. Die Beklagte habe die Abmahnung sofort zurückgewiesen und unmittelbar danach selbst Klage vor dem Landgericht Stralsund erhoben. Verhandlungen könnten in diesen Umständen nicht gesehen werden. Auch die negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Stralsund und die Verteidigung der hiesigen Klägerin dagegen hätten nicht zur Hemmung der Verjährung geführt. Die von der Klägerin am 18.07.2017 beim Landgericht Cottbus eingereichte Klage sei daher nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden. Verjährt sei damit auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG. Das Gleiche gelte für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (a.F.) und den Anspruch auf Erteilung einer Auskunft, denn auch dieser sei als Nebenanspruch abhängig von der Verjährung des Unterlassungsanspruchs. Die Klageanträge zu 1. bis 4. scheiterten damit insgesamt an der Einrede der Verjährung.

Offen bleiben könne, ob der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 17 Abs. 2 UWG (a.F.) bzw. §§ 6, 4 Abs. 3 GeschGehG zustehe. Einen solchen Unterlassungsanspruch könne das Gericht mangels entsprechender Antragstellung gegebenenfalls nur unter Verletzung des von Amts wegen zu beachtenden Grundsatzes der Bindung an die Parteianträge (§ 308 Abs. 1 ZPO) zusprechen. Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag ändere eine Abwandlung der Verletzungsform, auf die sich der Verbotsausspruch nach dem Willen des Klägers beziehen solle, den Streitgegenstand und setze deshalb einen entsprechenden Antrag des Klägers voraus. Die Klägerin habe indes auch nach entsprechender rechtlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung an ihrer ursprünglichen Antragstellung festgehalten und keinen weiteren Antrag kumulativ oder hilfsweise gestellt.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Hilfsweise beantragt sie, die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen, Geschäftsgeheimnisse der Klägerin zu nutzen oder offenzulegen, die sie über eine andere Person - wie geschehen durch Einstellung/Beschäftigung des Herrn G. - erlangt habe. Weiter hilfsweise stützt die Klägerin auch die Anträge auf Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht auf jene Verletzungshandlung.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe die Verjährungseinrede mit Schriftsatz vom 10.09.2018 verspätet erhoben. Dadurch habe sie den Anspruch anerkannt, denn aus der inhaltlichen Verteidigung gegen die Unterlassungsklage ohne Erhebung der Verjährungseinrede sei auf das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs zu schließen. Da sie die Verjährungseinrede nicht sofort erhoben habe, sei jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass sie dies auch in Zukunft nicht mehr tun werde. Ungeachtet dessen sei die Verjährung der vorliegend geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche durch die von ihr gegen die Beklagte vor dem Landgericht Berlin wegen Patentverletzung erhobene Unterlassungsklage gehemmt worden, denn es handele sich um denselben Lebenssachverhalt.

Die Klägerin ist ferner der Auffassung, die Klageabweisung bezüglich des von ihr ergänzend auf §§ 8, 17 Abs. 2 UWG (a.F.) bzw. §§ 6, 4 Abs. 3 GeschGehG gestützten Unterlassungsanspruchs wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO sei verfahrensfehlerhaft erfolgt. Bei ordnungsgemäßer Auslegung des Antrages zu 1. sei ohne weiteres zu erkennen, dass der dazu gehaltene Sachvortrag lediglich einer zusätzlichen materiell-rechtlichen Begründung desselben Anspruchs diene, mit dem der Beklagten die Unterlassung geboten werden solle, vormals bei ihr - der Klägerin - beschäftigte Mitarbeiter entgegen deren vertraglichen Verpflichtungen einzustellen; denn dadurch verschaffe sich die Beklagte auch Geschäftsgeheimnisse. Die in der Antragstellung mit dem Zusatz „wie geschehen durch“ in Bezug genommene Einstellung/Beschäftigung des Herrn G. bezeichne insoweit einheitlich die konkrete Verletzungsform. Aus ihrem Vorbringen zu §§ 8, 17 Abs. 2 UWG (a.F.) bzw. §§ 6, 4 Abs. 3 GeschGehG könne daher kein selbständiges weiteres Unterlassungsbegehren hergeleitet werden. Es bleibe dabei, dass ihr diesbezügliches Vorbringen den bereits in erster Instanz gestellten Unterlassungsantrag lediglich materiell-rechtlich zusätzlich stützen solle.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils,

1. die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an dem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

Mitarbeiter und/oder ehemalige Mitarbeiter der Klägerin dazu aufzufordern und/oder dazu zu verleiten, entgegen deren vertraglichen Verpflichtungen in selbstständiger und/oder unselbstständiger und/oder in sonstiger Weise innerhalb der Europäischen Union für die Beklagte tätig zu werden und/oder eine solche Tätigkeit für die Beklagte fortzusetzen, wie geschehen durch die Einstellung/Beschäftigung des Herrn O. G.;

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an dem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

Geschäftsgeheimnisse der Klägerin zu nutzen oder offenzulegen, die sie über eine andere Person erlangt hat und zum Zeitpunkt der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung wusste oder wissen musste, dass diese das Geschäftsgeheimnis unter Verstoß gegen die Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, genutzt oder offengelegt hat. Das gilt insbesondere, wenn die Nutzung in der Herstellung, dem Anbieten, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Lagerung für diese Zwecke von rechtsverletzenden Produkten besteht, wie geschehen durch die Einstellung/Beschäftigung des Herrn O. G.;

3. die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Art und den Umfang von Handlungen gemäß vorstehend Ziffer 1., hilfsweise Ziffer 2., insbesondere über deren Zeitraum, die Art und den Umfang derselben, dies insbesondere hinsichtlich des Engagements des Herrn O. G. für die Beklagte;

4. es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer 1., hilfsweise Ziffer 2., entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird;

5. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 755,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und verweist hinsichtlich der vom Landgericht bejahten Verjährung der geltend gemachten Ansprüche auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend führt sie dazu aus, ein von der Klägerin angenommenes Anerkenntnis des mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Unterlassungsanspruchs wegen der vermeintlich erstinstanzlich verspäteten Erhebung der Verjährungseinrede sei nach den Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB schon deshalb auszuschließen, weil sämtliche dazu von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen in die Zeit nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist fielen. Im Übrigen seien die dazu vorgetragenen Tatsachen unstreitig geblieben, so dass eine Präklusion ihres diesbezüglichen Vortrags nicht in Betracht komme.

Die Beklagte meint ferner, der von der Klägerin in der Berufungsinstanz eingeführte Hilfsantrag zu 2. sei als Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO aufzufassen, der sie widerspreche. Der neue Hilfsantrag sei auch nicht sachdienlich, soweit damit erstmals formgerecht ein neuer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt werde, mit dem die Klägerin geltend mache, dass sie - die Beklagte - widerrechtlich Geschäftsgeheimnisse durch die Einstellung des Herrn G. erlangt habe. Unabhängig davon sei der mit dem Hilfsantrag verfolgte Unterlassungsanspruch ebenfalls verjährt. Zudem sei dieser Antrag zu weit gefasst und fehle es an einem substantiierten Vortrag der Klägerin zu der behaupteten unbefugten Offenlegung und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen. Es bleibe nach den Darlegungen der Klägerin zu angeblichen Geschäftsgeheimnissen unklar, welche Informationsweitergabe sie konkret davon umfasst sehen wolle. Unabhängig davon fehle es mit dem Hilfsantrag zu 2. auch weiterhin an einem vollstreckungsfähigen Antrag; er sei schon begrifflich nicht hinreichend bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 01.03.2022 hat die Klägerin die Vollmacht der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gerügt. Der Senat hat mit dem im Sitzungstermin vom 01.03.2022 verkündeten Beschluss der Beklagten Gelegenheit gegeben, bis zum 15.03.2022 eine Prozessvollmacht im Original vorzulegen (Sitzungsniederschrift vom 01.03.2022, S. 2; Bl. 988 d.A.). Für den sich daran anschließenden weiteren Vortrag der Parteien wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 02.03.2022 nebst von F. K. für die Beklagte unterzeichneten Vollmachtsurkunden (Bl. 1010 ff. d.A.) sowie die Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 19.03.2022 (Bl. 1016 ff. d.A.) verwiesen. Mit Beschluss vom 05.04.2022 hat der Senat die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und der Beklagten ergänzend Gelegenheit gegeben, bis zum 29.04.2022 zu der Vertretungsberechtigung des F. K. vorzutragen (Bl. 1021 d.A.). Für den weiteren Vortrag der Beklagten wird auf ihren Schriftsatz vom 28.04.2022 nebst in Ablichtung zur Akte gereichtem „Protokoll zur außerordentlichen Hauptversammlung der L. AG …“ vom 02.01.2018, ausweislich dessen F. K. vom Aufsichtsrat zum Vorstand bestellt worden ist, verwiesen (Bl. 1029 ff. d.A.). Der Senat hat der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.08.2022 eingeräumt und die Frist auf Antrag zuletzt bis zum 13.09.2022 verlängert. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24.01.2023 mit Nichtwissen in Abrede gestellt, dass Herr K. die vorgelegte Vollmacht unterzeichnet habe und dass in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 02.01.2018 Beschlüsse gefasst worden seien. F. K. sei auch derzeit nicht im Handelsregister als Vorstand eingetragen, die Handelsregistereintragungen seien seit 2016 unverändert. Laut Internetrecherche sei keine Verbindung des Herrn K. zur Beklagten erkennbar, die Beklagte sei im Internet nicht mehr auffindbar, in den einschlägigen Seiten über Firmenwissen werde die alte Geschäftsanschrift genannt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.01.2023 haben die einstweilen zur Prozessführung der Beklagten zugelassenen Rechtsanwälte vorgetragen, die Einsicht in das in im Internet veröffentlichte Unternehmensregister habe ergeben, dass ein Jahresabschluss der Beklagten betreffend das Jahr 2020 eingestellt sei, welcher im Jahr 2022 aufgestellt und von F. K. als Vorstandsvorsitzendem unterzeichnet worden sei. Das Gericht und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin haben die unter „Unternehmensregister.de“ aufgerufene Internetseite in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Einsichtnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.01.2013 (Bl. 1064 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt, ihr vorsorglich Erklärungsfrist zu gewähren und der Beklagten aufzugeben, die Unterlage zur Akte zu reichen.

Ferner hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, über die Hilfsanträge solle jedenfalls auch dann entschieden werden, wenn das Gericht aus welchem Grund auch immer die Hauptanträge für unbegründet erachtet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin (§§ 511, 513, 519, 520 ZPO) ist unbegründet. Dem Landgericht ist im Ergebnis darin zu folgen, dass die Klage mit den Hauptanträgen wegen Verjährung unbegründet ist. Eine Verurteilung der Beklagten vermag die Berufung auch mit den im Berufungsrechtszug eingeführten Hilfsanträgen nicht zu erreichen, denn die Klage ist in den Hilfsanträgen mangels ausreichend bestimmter Antragsfassung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) als unzulässig abzuweisen.

1. Der Entscheidung des Senats steht kein prozessuales Hindernis entgegen.

a) Die Beklagte hat die ordnungsgemäße anwaltliche Bevollmächtigung ihrer Prozessbevollmächtigten dargelegt und zur Überzeugung des Senats nachgewiesen.

aa) Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind, nachdem die Klägerin die Vollmachtsrüge (§ 88 Abs. 1 ZPO) erhoben hat, vom Senat in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.03.2022 stillschweigend (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 34. Auflage, § 89, Rn. 3) und ohne dahingehenden Widerspruch der Klägerin zur Prozessführung einstweilen zugelassen worden (§ 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es ist ihnen ferner eine Frist zur Beibringung der Vollmacht gesetzt worden (§ 89 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nachfolgend hat die Beklagte eine von F. K. unterzeichnete Prozessvollmacht mit Schriftsatz vom 02.03.2022 im Original vorgelegt (Anlage BE 1, Bl. 1012 d.A.).

bb) Die durch F. K. erteilte Vollmacht ist entgegen der Auffassung der Klägerin mit anwaltlichem Standardformular und der durch Kurzrubrum erfolgten Bezeichnung des Rechtsstreits („P. GmbH ./. L. AG“) auch hinreichend bestimmt (vgl. Zöller/Althammer, aaO Rn. 8), zumal die gesondert nach § 141 Abs. 3 ZPO erteilte Vollmacht das Aktenzeichen dieses Berufungsverfahrens ausweist (Anlage BE 1, Bl. 1013 d.A.). Sie ist auch sonst als wirksam anzusehen. Soweit die Klägerin zuletzt mit Nichtwissen in Abrede stellt, dass F. K. die eingereichte Vollmachtsurkunde unterzeichnet hat, zeigt sie keinen Anhaltspunkt auf, der geeignet wäre, die auf der Urkunde vorhandene Unterschrift in Zweifel zu ziehen. Eine Fälschung behauptet die Klägerin nicht.

cc) Der Senat ist auch davon überzeugt, dass F. K. als alleiniges Vorstandsmitglied der Beklagten zur Erteilung der Anwaltsvollmacht als gesetzlicher Vertreter gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG berechtigt war. Das ergibt sich aus dem von der Beklagten in Kopie vorgelegten Protokoll der außerordentlichen Hauptversammlung vom 02.01.2018 (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 28.04.2022, Bl. 1031 f. d.A.). Das Protokoll dokumentiert die Amtsniederlegung des bisherigen alleinigen Vorstandes H. E. nach dessen Aktienverkauf und dokumentiert weiter die Beschlussfassung des Aufsichtsrats nach § 84 Abs. 1 Satz 1 AktG über die Bestellung des F. K. zum Vorstandsmitglied. Die Erklärung der Klägerin mit Nichtwissen betreffend die Beschlussfassung, verbunden mit der Beanstandung, die Beklagte habe zum formal- und materiell-rechtlich wirksamen Zustandekommen eines Beschlusses nichts vorgetragen, rechtfertigt es nicht, die Bestellung F. K.s zum alleinigen Vorstandsmitglied in Zweifel zu ziehen. Dem Protokollinhalt ist kein Umstand zu entnehmen, welcher Wirksamkeitszweifel in formeller oder materiell-rechtlicher Hinsicht begründen könnte. Dass die Beklagte das Protokoll der außerordentlichen Hauptversammlung erst nach Ablauf der ihr mit Beschluss vom 05.04.2022 gesetzten Frist vorgelegt und dazu vorgetragen hat, weitere Vorstandsmitglieder wurden auch nicht später bestellt, ist unschädlich, weil der Fristsetzung zum Nachweis der Vollmacht keine Ausschlusswirkung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2011 - XII ZB 233/11, juris Rn. 8).

dd) Ebenso ist für die Wirksamkeit der Prozessvollmacht ohne Belang, dass die Neubestellung des Herrn F. K. zum alleinigen Vorstandsmitglied entgegen § 81 Abs. 1 AktG als anmeldepflichtige Tatsache bisher nicht in das Handelsregister (HRB 11629 CB) eingetragen worden ist, denn die Eintragung der nach § 81 Abs. 1 AktG anmeldungspflichtigen Tatsachen hat nur deklaratorische Bedeutung (BeckOGK/Fleischer, Stand: 01.07.2022, AktG § 81 Rn. 20; Koch, AktG, 16. Auflage, § 81 Rn. 9; Grigoleit, AktG 2. Auflage, § 81 Rn. 17). Im Verhältnis zur Klägerin kann sich die Beklagte auch nach Maßgabe des in § 15 Abs. 1 HGB (nur) gegenüber gutgläubigen Parteien verankerten negativen Vertrauensschutzes auf die nach § 81 Abs. 1 AktG publizitätsbedürftige personelle Änderung berufen, weil der Klägerin die Bestellung des Herrn F. K. zum alleinigen Vorstandsmitglied durch das zur Akte gereichte Protokoll zur außerordentlichen Hauptversammlung vom 02.01.2018, dessen Echtheit sie nicht bestritten hat, positiv bekannt ist (vgl. Grigoleit, aaO Rn. 17). Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte auch nicht erfolgreich auf den positiven Vertrauensschutz des § 15 Abs. 3 HGB und insofern darauf berufen, dass im Handelsregister weiterhin (vgl. Anlage zum Protokoll vom 01.03.2022, Bl. 991 d.A.) der auf der Hauptversammlung vom 02.01.2018 abberufene Herr E. H. als Vorstand eingetragen ist (vgl. Grigoleit aaO; Fleischer, aaO Rn. 21).

ee) Der Umstand der Nichtvornahme der Eintragung der anmeldepflichtigen Tatsache begründet auch sonst keinen Zweifel daran, dass F. K. der gesetzliche Vertreter der Beklagten ist. Die Darlegungen der Klägerin, F. K. sei nach Internetrecherche nicht mit der Beklagten in Verbindung zu bringen, die Recherchen zur Beklagten ergäben, dass diese nicht mehr existent sei, greifen nicht durch. Abgesehen davon, dass ergiebige Tatsachen von der Klägerin nicht vorgetragen sind, hat die Inaugenscheinnahme der von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung bezeichneten Veröffentlichung des Jahresabschlusses des Beklagten zum Geschäftsjahr 2020 im Unternehmensregister der Bundesanzeiger Verlag GmbH (registerführende Stelle des Unternehmensregisters) ergeben, dass die Beklagte, vertreten durch F. K. als Vorstandsvorsitzender, im Rechtsverkehr auftritt. Bei der Einsicht unter https://www.unternehmensregister.de war der bezeichnete Jahresabschluss mit der Angabe „unterzeichnet von F. K., Vorstandsvorsitzender, 30. März 2022“ abrufbar.

b) Mit der auf den 01.03.2022 ausgestellten Prozessvollmacht ist die bisherige Prozessführung der Prozessbevollmächtigten von der Beklagten gemäß § 89 Abs. 2 ZPO jedenfalls mit Rückwirkung genehmigt worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30.10.2013 - V ZB 9/13, juris Rn. 6 und vom 10.01.1995 - X ZB 11/92, juris Rn. 12 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2015 - 5 U 187/14, juris Rn. 37 ff.), so dass es nicht darauf ankommt, ob ihre Prozessbevollmächtigten schon bei Einleitung des Verfahrens eine grundsätzlich auch formlos wirksame (vgl. Zöller/Althammer, aaO § 80 Rn. 5 mwN) Vollmacht hatten.

c) Im Hinblick auf die Ausstellung der Vollmacht am 01.03.2022, die eine fortbestehende organschaftliche Vertretung und damit Handlungsfähigkeit der Beklagten belegt, bestehen auch keine begründeten Zweifel daran, dass die Beklagte, die auch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren im Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus zur Nummer HRB … CB geführt wird, im Sinne der §§ 50 f. ZPO partei- und prozessfähig ist. Ein klageabweisendes Prozessurteil zu Lasten der Klägerin, welche die Existenz der Beklagten mit Schriftsatz vom 01.03.2022 angezweifelt hat, scheidet vor diesem Hintergrund aus. Der Umstand, dass die Beklagte offenbar ihren Verwaltungssitz nicht mehr unter der weiterhin im Handelsregister vermerkten Sitzanschrift hat, sondern an der von ihr im Prozess mitgeteilten Geschäftsadresse, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt umso mehr, als sich hinsichtlich der persönlichen Ladungen der Beklagten zu dem ursprünglich anberaumten und nachfolgend verlegten Berufungstermin keine Postrückläufer ergeben haben.

d) Dem (hilfsweise) gestellten Antrag der Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an einen für Patentstreitsachen funktional zuständigen Spruchkörper der Zivilgerichtsbarkeit I. Instanz zu verweisen (vgl. § 143 Abs. 1 und 2 PatG), war schon deshalb nicht zu folgen, weil der Rechtsstreit keine Patentstreitsache betrifft, denn Gegenstand der Klage ist nicht der Anspruch auf oder aus einer Erfindung und die Klage ist mit einer Erfindung auch nicht sonst eng verknüpft (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2011 - X ZB 4/09, juris). Vielmehr ist vorliegend ein wettbewerbsrechtlicher Streitgegenstand betroffen, für den das Landgericht Cottbus seine Zuständigkeit zutreffend bejaht hat. Unabhängig davon kommt die Verweisung an einen anderen Spruchkörper in der Berufungsinstanz unter dem Gesichtspunkt von für die I. Instanz geltenden Zuständigkeitsregelungen nicht in Betracht. Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann eine Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Von § 513 Abs. 2 ZPO werden Entscheidungen über die funktional-sachliche und örtliche Zuständigkeit in allen Zivilrechtsstreitigkeiten erfasst, gleichgültig, ob ein ausschließlicher oder ein vereinbarter Gerichtsstand betroffen ist. Das gilt selbst dann, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand dem Schutz einer Partei dient. Vor diesem Hintergrund kann das Berufungsgericht einen Rechtsstreit nicht mehr von Amts wegen oder auf Antrag an ein nach den gesetzlichen Vorschriften für die betroffene Rechtsmaterie grundsätzlich zuständiges Gericht verweisen. Anderes gilt nur ausnahmsweise hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit im Falle einer international begründeten Zuständigkeit, die in jeder Instanz eines Rechtsstreits zu beachten ist, sowie aufgrund von Sondervorschriften, wie etwa für die Verfahrenszuständigkeit im Verhältnis zu Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (MünchKommZPO/Rimmelspacher, 6. Auflage, § 513 Rn. 17 ff. mwN). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, denn die Zuständigkeitsbestimmungen in § 143 Abs. 1 und 2 PatG enthalten lediglich Regelungen zur sachlichen und funktionalen Zuständigkeit der Landgerichte innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit (BeckOK PatR/Kircher, 23. Ed. 15.01.2022, PatG § 143 Rn. 17 ff.).

2. Die Klage ist in den auf Unterlassung, auf Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht gerichteten Hauptanträgen und im Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unbegründet.

a) Soweit das Landgericht gemeint hat, einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8, 17 Abs. 2 UWG a.F. bzw. nach den Vorschriften des GeschGehG könne es nicht ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO zusprechen, hat es das Parteivorbingen der Klägerin verkannt.

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass das Gericht nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das zusprechende Urteil muss sich innerhalb des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstands halten. Einen selbständigen Streitgegenstand hat die Klägerin mit ihrem Hilfsvortrag zum Antrag zu 1. - entgegen der Ansicht des Landgerichts - aber nicht eingeführt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 juris Rn. 18 mwN). Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören.Richtet sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform, so ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGH, Urteil vom 13. September 2012 a.a.O. Rn. 24).

Die Klägerin hat ihr Begehren, es zu unterlassen, ihre Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter aufzufordern und/oder zu verleiten, entgegen deren vertraglichen Verpflichtungen … für die Beklagte tätig zu werden und/oder eine solche Tätigkeit für die Beklagte fortzusetzen, auf die Verletzungshandlung der „Einstellung/Beschäftigung des Herrn O. G.“ bezogen. Dazu hat sie erklärt, mit ihren Ausführungen zu § 17 Abs. 2 UWG a.F. bzw. § 4 Abs. 3 GeschGehG wolle sie keinen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit einführen, sondern lediglich eine weitere materiell-rechtliche Begründung für den mit dem Klageantrag geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch vorbringen, ein unbefugtes Verschaffen von Betriebsgeheimnissen sei unter den gestellten Antrag zu subsummieren. Der Verweis der Klägerin auf die entsprechenden materiell-rechtlichen Tatbestände des § 17 Abs. 2 UWG a.F. bzw. § 4 Abs. 3 GeschGehG war mithin nur als Hilfsbegründung innerhalb eines einheitlichen Streitgegenstandes anzusehen. Hieran hält die Klägerin auch im Berufungsrechtszug bezüglich ihres Unterlassungsantrages in der Hauptfassung (Antrag zu 1.) fest.

b) Es kann offenbleiben, ob die Beklagte durch die Einstellung und Beschäftigung des Herrn G. die Verbotstatbestände eines Verstoßes gegen Marktverhaltensregelungen bzw. wegen einer gezielten Behinderung durch Verleiten zum Vertragsbruch im Sinne von § 3a UWG bzw. § 4 Nr. 4 UWG (Hauptvortrag zum Antrag zu 1.) oder des sich unbefugten Verschaffens und/oder Offenlegens von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen im Sinne von § 3a UWG i.V.m. § 17 Abs. 2 UWG a.F. bzw. § 4 Abs. 3 GeschGehG (Hilfsvortrag zum Antrag zu 1.) erfüllt hat. Es kommt insbesondere nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte Herrn G. in Kenntnis eines für diesen wirksam mit der Klägerin begründeten Wettbewerbsverbots eingestellt hat oder ob die betreffende Vereinbarung zwischen der Klägerin und Herrn G. in § 7 des Beratungsvertrages vom 08.09.2014 (Anlage K 8, Bl. 63 ff. d.A.) bzw. der 2. Nachtragsvereinbarung vom 30.03.2015 (Anlage K 10, Bl. 69 f. d.A.) ohne eine Karenzentschädigung nichtig war (vgl. § 74 HGB bzw. §§ 242 BGB i.V.m. Art 12 GG), wie das Landgericht Rostock und das Oberlandesgericht Rostock (vgl. Anlagen B 7 und B 13, Bl. 364 ff. und 622 f. d.A.) sowie das Arbeitsgericht München und das Landesarbeitsgericht München (vgl. Anlagen B 5 und B 12, Bl. 244 ff. und 620 f. d.A.) in den parallel geführten Rechtsstreitigkeiten angenommen haben. Denn der mit dem Hauptantrag zu 1. aus §§ 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 bzw. § 3a UWG i.V.m. 17 Abs. 2 UWG (a.F.) bzw. §§ 6, 4 Abs. 3 GeschGehG geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch ist aus den vom Landgericht insoweit zutreffend ausgeführten Gründen jedenfalls verjährt.

aa) Der Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG) unterliegt nach § 11 Abs. 1 UWG der Verjährung binnen sechs Monaten. Gemäß § 11 Abs. 2 UWG beginnt die Verjährungsfrist, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach dem insoweit unstreitigen Parteivorbringen hat die Klägerin die Beklagte und Herrn G. jeweils mit Anwaltsschreiben vom 27. bzw. 28.10.2015 unter anderem unter Verweis auf die von Herrn G. am 12.08.2015 als Salesmanager der Beklagten versandten E-Mail hinsichtlich der des streitgegenständlichen Unterlassungsbegehren abgemahnt. Mithin war der vermeintliche Anspruch entstanden und hatte die Klägerin Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners. Selbst wenn man den Verjährungsbeginn erst mit Auslaufen des vertraglichen Wettbewerbsverbots des Herrn G. mit Ablauf des 31.05.2016 annimmt, konnte die Klageschrift vom 18.07.2017, der Beklagten zugestellt am 20.10.2017, die Verjährung nicht mehr hemmen, denn die Verjährungsfrist war spätestens mit Ablauf des 30.11.2016 (§ 188 Abs. 3 BGB) abgelaufen.

bb) Die Beklagte ist mit der Einrede der Verjährung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht präkludiert. Dass eine von der beklagten Partei erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede jedenfalls dann nicht wegen prozessualer Verspätung gemäß §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO präkludiert sein kann, wenn die den Anlauf der Verjährungsfrist begründenden Tatsachen zwischen den Parteien wie vorliegend unstreitig sind, liegt auf der Hand (vgl. zu §§ 529, 531 ZPO etwa BGH, Beschluss vom 31.07.2013 - IV ZR 158/12, juris Rn. 15 ff.) und stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Dafür war es lediglich erforderlich, den Beginn der Verjährungsfrist darzulegen, der sich gemäß den hierfür nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG erforderlichen Tatsachen der Anspruchsentstehung und diesbezüglicher Kenntnis der Klägerin aus der unstreitigen Versendung ihres an die Beklagte gerichteten Abmahnschreibens ergibt. Nachdem bereits das Landgericht die Einrede für beachtlich erachtet hat, wäre eine erstinstanzlich unterlassene Zurückweisung verspäteten Vortrags in der Berufungsinstanz ohnehin prozessual überholt.

cc) Der Ablauf der Verjährungsfrist ist nicht wegen zwischenzeitlich geführter Verhandlungen der Parteien gemäß § 203 BGB gehemmt worden, wofür auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden kann. Auch ein Neuanlauf der Verjährung durch ein von der Beklagten abgegebenes Anerkenntnis gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB scheidet hier entgegen der Auffassung der Klägerin aus, und zwar schon deshalb, weil die von ihr dafür angeführten Umstände, insbesondere die vermeintlich auf ein Anerkenntnis deutende nicht sofortige Erhebung der Verjährungseinrede seitens der Beklagten in der I. Instanz, sämtlich nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG eingetreten sind und daher von vornherein nicht mehr geeignet waren, den Neubeginn der Verjährungsfrist zu begründen. Eine verjährungsunterbrechende Wirkung hat ein Anerkenntnis nur innerhalb noch laufender Verjährungsfrist (siehe nur BGH, Urteil vom 27.01.2015 - VI ZR 87/14, juris Rn. 11; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Auflage, § 212 Rn. 2; jeweils mwN). Ungeachtet dessen liegt in einer Verteidigung, die im Prozess zunächst „nur“ die Tatbestandsvoraussetzungen eines geltend gemachten Anspruchs in Abrede stellt, ohne sogleich die Einrede der Verjährung zu erheben, und in der sodann nachträglichen Erhebung der Verjährungseinrede, ersichtlich noch kein Verhalten, dass ein tatsächliches Anspruchsanerkenntnis begründen kann. Im Streitfall hat die Beklagte zudem nach Erhalt der vorgerichtlichen Abmahnung der Klägerin und vor Erhebung der hiesigen Leistungsklage ihrerseits negative Feststellungsklage gegen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erhoben.

dd) Dass sich im Übrigen aus der Erhebung dieser negativen Feststellungsklage durch die Beklagte auch selbst kein Hemmungstatbestand ableiten lässt, hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt. Die in den §§ 203, 204 Abs. 1 BGB normierten Hemmungstatbestände verlangen, dass ein Gläubiger seinen Anspruch aktiv verfolgt, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Deshalb genügen die Erhebung einer negativen Feststellungsklage durch den Schuldner und die Verteidigung des Gläubigers hiergegen nicht, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2012 - XII ZR 86/11, juris Rn. 29).

ee) Es ist ferner keine Hemmung der sich für den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 11 Abs. 1 UWG richtenden kurzen Verjährung durch das von der Klägerin vor dem Landgericht Berlin geführte Patentverletzungsverfahren eingetreten. Eine Hemmung der Verjährung durch einen anderen Rechtsstreit wird grundsätzlich nur erreicht, wenn derselbe Streitgegenstand betroffen ist (BGH, Urteil vom 21.03.2000 - IX ZR 183/98, juris Rn. 12; Palandt/Ellenberger, aaO, § 204 Rn. 13 mwN). Dabei ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur erheblich, dass durch beide Rechtsstreitigkeiten ein Vorgang aus einem im weitesten Sinne im Zusammenhang stehenden historischen Lebenssachverhalt betroffen ist, sondern entscheidend ist das im Rechtsstreit jeweils verfolgte Klageziel. Denn die jeweilige Klageerhebung unterbricht die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und im Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht wurden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch, der Gegenstand der Klage ist. Im Rahmen eines den Streitgegenstand bildenden prozessualen Leistungsanspruchs umfasst die zur Verjährungshemmung führende Rechtshängigkeit dann alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die den Klageantrag zu begründen vermögen (BGH, Urteil vom 17.10.1995 - VI ZR 246/94, juris Rn. 18).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin der Beklagten zu untersagen, vormals für sie - die Klägerin - tätige Mitarbeiter einzustellen und dadurch vermeintlich zum Vertragsbruch gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu verleiten (Hauptvortrag zum Antrag zu 1. zu § 4 Nr. 4 UWG) bzw. sich dadurch unbefugt Geschäftsgeheimnisse zu verschaffen (Hilfsvortrag zum Antrag zu 1. zu § 17 Abs. 2 UWG a.F. bzw. § 4 Abs. 3 GeschGehG). In dem Patentrechtsstreit hat die Klägerin hingegen beantragt, der Beklagten zu untersagen, ein bestimmtes technisches Verfahren zur Gewinnung pflanzlicher Proteinfraktionen anzuwenden, wenn dabei besonders bezeichnete Verfahrensschritte eingehalten werden (vgl. Anlage BK 1, Bl. 837 d.A.). Mit der damit verlangten Unterlassung der Verletzung eines Patents hat die Klägerin schon mit Rücksicht auf die insoweit verschiedenen Handlungen der Beklagten und zu prüfenden Anspruchsgrundlagen ein anderes Begehren verfolgt als mit der hier klagegegenständlichen vorgerichtlichen Abmahnung der Beklagten und damit aber ein anderes Klageziel als im hiesigen Rechtsstreit. Das Landgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der prozessuale Anspruch, der mit dem Patentverletzungsverfahren verfolgt wurde, hinsichtlich des Streitgegenstandes nicht identisch war mit demjenigen, der hier auf der Grundlage der Klageschrift vom 18.07.2017 (Bl. 10 ff. d.A.) geltend gemacht wird.

c) Die diesbezüglich auf Auskunft und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Anträge in den Hauptfassungen sowie ferner der Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten sind ebenfalls unbegründet. Mit Rücksicht auf die nach § 11 Abs. 1 UWG gleichfalls eingetretene Verjährung des Mitbewerber-Schadensersatzanspruchs aus §§ 3, 9 Satz 1 UWG sowie des Aufwendungsersatzanspruchs aus §§ 8, 13 Abs. 3 UWG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F. ist auch der Auskunftsanspruch nicht mehr durchsetzbar respektive unbegründet.

3. Die erstmals im Berufungsrechtszug eingeführten Hilfsanträge auf Unterlassung, auf Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht sind unzulässig, denn sie genügen den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht.

a) Der Unterlassungsantrag in der Hilfsfassung wiederholt im wesentlichen den Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 3 GeschGehG verbunden mit dem Insbesondere-Zusatz, wenn die Nutzung von Geschäftsgeheimnissen in der Herstellung, dem Anbieten, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Lagerung von rechtsverletzenden Produkten besteht, wie geschehen durch die Einstellung/Beschäftigung des Herrn G.. Das genügt nicht, da der Antrag nicht erkennen lässt, in welchen konkreten Merkmalen eine Verletzungshandlung liegen soll.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 02.06.2022 – I ZR 140/15, YouTube II, juris Rn. 26; Urteil vom 22.03.2018 – I ZR 118/16, Hohlfasermembranspinnanlage II, juris Rn. 16 jeweils mwN). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH a.a.O.). Diesen Anforderungen werden Antragsfassung und Vorbringen der Klägerin nicht gerecht.

Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, auf welches konkrete Merkmal eines Geschäftsgeheimnisses sich das Verbot, Geschäftsgeheimnisse zu nutzen oder offen zu legen, beziehen soll. Zwar geht der Bestimmtheitsgrundsatz nicht so weit, dass der Kläger gezwungen wäre, im Klageantrag unter Hintanstellung seiner berechtigten Geheimhaltungsinteressen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu offenbaren, er hat aber zu bezeichnen, welche bestimmte Ausführungsform Gegenstand des Verbots sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2018 a.a.O. juris Rn. 19; OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2022 – 6 U 39/21, juris Rn. 33; Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., GeschGehG § 6 Rn. 36a). Die Klägerin nimmt lediglich abstrakt auf Geschäftsgeheimnisse Bezug, was unzureichend ist. Hinreichende Bestimmtheit bringt auch der Insbesondere-Zusatz nicht, für die insoweit genannten „rechtsverletzende(n) Produkte“ bleibt unklar, welche bestimmte Ausführungsform eines aus Lupinen hergestellten Produkts den Verbotsgegenstand bilden soll.

b) An demselben Mangel ausreichender Bestimmtheit leiden auch die Hilfsfassungen der Anträge auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Da das Verbot unbestimmt ist, fehlt auch eine hinreichende Bestimmung des Auskunftsverlangens und des festzustellenden Rechtsverhältnisses (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision, über deren Zulassung der Senat von Amts wegen zu entscheiden hat, weshalb der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin nicht förmlich zu bescheiden ist (vgl. Zöller/Heßler, aaO, § 543 Rn. 16), ist nicht zuzulassen, weil die vorliegende Einzelfallentscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 51 Abs. 2 GKG, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG. Der Senat folgt der Wertfestsetzung des Landgerichts, das den Wert der erstinstanzlichen Klageanträge, denen die Hauptanträge zweiter Instanz entsprechen, auf 50.000 € festgesetzt hat. Hinzuzurechnen ist für die zweite Instanz der Wert der Hilfsanträge, soweit sie nicht teilweise denselben Gegenstand betreffen. Bei den Hilfsanträgen auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht handelt es sich jeweils um von den Hauptanträgen abweichende Streitgegenstände, da aus unterschiedlichen Klagegründen inhaltlich andere Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsbegehren verfolgt werden. Für den kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist indes - unabhängig vom zivilprozessualen Streitgegenstand - eine wirtschaftliche Betrachtung zu Grunde zu legen, entscheidend ist, ob und inwieweit wirtschaftliche Identität vorliegt. Haupt- und Hilfsanträge überschneiden sich in wirtschaftlicher Hinsicht, da die Klägerin den mit Bezug auf Geschäftsgeheimnisse geltend gemachten Sachverhalt beiden Antragsvarianten einheitlich zugrunde gelegt hat. Da die Anträge aber ganz verschieden geartete Verbote bezeichnen, sind sie nicht vollständig wirtschaftlich identisch. Der Senat bemisst den überschießenden Wert der Hilfsanträge mit einem Anteil von 1/3 des Wertes der Hauptanträge, mithin mit einem Betrag von 16.666,67 €. Unter Zusammenrechnung mit dem Wert der Hauptanträge ergibt sich ein Gesamtbetrag in der Wertstufe bis 80.000 € (Anlage 2 zu § 34 Absatz 1 Satz 3 GKG)