Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 27.01.2023 | |
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Aktenzeichen | 1 K 292/21 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0127.1K292.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 64 Abs 2 KomVerf BB, § 80 Abs 2 S 1 WasG BB 2012, § 3 Abs 2 S 1 KAG BB |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung der Grundsteuer A des Veranlagungsjahres 2021 für ihr in der Gemeinde N... gelegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit der Begründung, es sei rechtswidrig, Beiträge der Gemeinden für ihre Mitgliedschaft in Gewässerunterhaltungsverbänden über die Grundsteuer zu refinanzieren.
Die Gemeinde N... war im Veranlagungsjahr 2021 unter anderem für nicht im Gemeindeeigentum stehende Grundstücke Pflichtmitglied in den Gewässerunterhaltungsverbänden Gewässerverband „K... “, Gewässerverband „S... “ und Wasser- und Bodenverband „O... “. Den Verbänden unterliegt u. a. die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung.
Der Beklagte setzte für die Gemeinde N... gegen die Klägerin mit Bescheid vom 12. Januar 2021 für das Veranlagungsjahr 2021 Grundsteuer A in Höhe von 4.427,99 Euro fest.
Grundlage der Festsetzung ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts C... vom 20. November 2019 (57 114 0508 012 001), der den Grundsteuermessbetrag für die Nutzungseinheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der Steuerschuldnerin im Rahmen einer Neuveranlagung auf den 01. Januar 2016 auf insgesamt 4.366,94 Euro und den Zerlegungsanteil für die Gemeinde N... auf 410,76 Euro bestimmt, und die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde N... (Hebesatzsatzung) vom 11. November 2020 (Amtsblatt für das Amt A... Nr. 12/2020 vom 30. November 2020, Seite 8). Danach betragen die Grundsteuerhebesätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 1.078 v.H. und für Grundstücke (Grundsteuer B) 509 v.H. Für die Veranlagungsjahre 2019 und 2020 hatte die Gemeinde N... die Hebesätze für die Grundsteuer A auf 305 v.H. und für die Grundsteuer B auf 405 v.H. bestimmt.
Dem Bescheid der Gemeinde N... vom 12. Januar 2021 widersprach die Klägerin am 18. Januar 2021.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17. Februar 2021, zugestellt am 19. Februar 2021, zurück. Die Gemeinden könnten die festgesetzten Verbandsbeiträge und die festgesetzten Vorausleistungen der Gewässerunterhaltungsverbände für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, auf die Grundstückseigentümer umlegen. Alternativ könne die Erhebung der Umlage auch im Zusammenhang mit der Grundsteuerfestsetzung erfolgen. Für das Jahr 2021 sei kein Bescheid zur Umlage Wasser- und Bodenverband erstellt worden und die Steigerung der Grundsteuerhebesätze resultiere ausschließlich aus den nun hier einfließenden Beträgen zur Gewässerunterhaltung. Aufgrund der großen Flächen an Acker und Wald in der Gemeinde N... und der geringen Veranlagung von Flächeneigentümern komme bei der Grundsteuer A ein hoher Hebesatz zustande.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 18. März 2021 bei dem Verwaltungsgericht Cottbus erhobenen Klage, zu deren Begründung sie ausführt:
Der Grundsteuerbescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei aufzuheben, da die tatsächlichen Grundlagen der Hebesatzerhöhung aus dem Bescheid nicht zu ermitteln seien und die Hebesatzerhöhung willkürlich erfolgt sei. Folge man der Begründung im Widerspruchsbescheid, so müsse der Grundsteuerbescheid für 2021 in etwa der Summe aus dem Grundsteuerbescheid für 2020 (1.252,82 Euro) und des Bescheids zur Gewässerumlage 2020 (1.236,09 Euro) und damit insgesamt 2.488,91 Euro entsprechen. Tatsächlich habe der Beklagte jedoch Grundsteuern in Höhe von 4.427,99 Euro erhoben, was einer Steigerung der Gesamtkosten von 77,9 % entspreche. Diese Steigerung könne nur aus der Anhebung des Hebesatzes von 305 v.H. auf 1.078 v.H. resultieren. Sofern die Anhebung der Grundsteuer 2021 nur auf der Hinzuziehung der Gewässerunterhaltungsumlage beruhe, liege gegenüber der Klägerin bei Neuberechnung der Gewässerunterhaltungsumlage nach Fläche und Nutzungsartengruppe eine Ungleichbehandlung vor und es sei davon auszugehen, dass andere Grundsteuerpflichtige im Beitragsgebiet der Klägerin deutlich weniger oder gar keine Abgaben mehr für die Gewässerunterhaltung zu leisten hätten. Setzte man die im Widerspruchsbescheid ausgewiesenen Beitragssätze der einzelnen Gewässerunterhaltungsverbände ins Verhältnis der Vorteilsgebiete, die für die Klägerin in Frage kommen, so ergebe sich eine durchschnittliche Gewässerunterhaltungsumlage von 9,89 Euro/ha. Gemäß Grundsteuerbescheid betrage die durchschnittliche Gewässerunterhaltungsumlage für sie jedoch 16,11 Euro/ha.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten über Grundsteuern für die Gemeinde N... vom 12. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2021 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und den vorgelegten Verwaltungsvorgang. Die Festsetzung des Hebesatzes sei nicht willkürlich erfolgt. Grundlage seien vielmehr die Rechnungen und Forderungen der beteiligten Gewässerunterhaltungsverbände gewesen. Sodann habe er unter Zugrundelegung des bisherigen Aufkommens aus der Grundsteuer A und B unter Zuordnung der einzelnen Vorteilsgebietsgruppen eine Ermittlung des Steueraufkommens 2021 vorgenommen. Wegen der Einzelheiten verweist er auf den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Beschluss der Gemeindevertretersitzung vom 11. November 2020 nebst Begründung.
Auf die gerichtliche Verfügung vom 03. November 2022 teilte der Beklagte u. a. mit, dass alle dem Amt A... angehörigen Gemeinden die Refinanzierung der Wasser- und Bodenverbandsbeiträge seit dem Jahr 2022 wieder durch die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage und nicht mehr im Wege der Grundsteuererhebung vornehmen.
Mit Beschluss vom 08. Dezember 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Das Gericht hat das Rubrum von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass nicht das Amt A... , sondern dessen Amtsdirektor, der den angefochtenen Bescheid über Grundsteuern für die Gemeinde N... vom 12. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2021 erlassen hat, beklagt ist, § 78 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes (BbgVwGG).
Auch hat es durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat.
I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten über Grundsteuern für die Gemeinde N... vom 12. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2021 ist rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die Grundsteuererhebung beruht auf § 1 Abs. 1, § 25 und § 27 Abs. 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist (GrStG), in Verbindung mit § 1 a) und § 2 Nr. 1.1 der Hebesatzsatzung.
Nach diesen Bestimmungen haben Grundstückseigentümer – bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Beitrittsgebiet auch die Nutzer dieses Vermögens, § 40 Satz 2 GrStG in Verbindung mit § 125 des Bewertungsgesetzes (BewG) – Grundsteuer zu entrichten, sofern die Gemeinde von der Möglichkeit ihrer Erhebung Gebrauch gemacht hat und soweit die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 und § 4 GrStG nicht vorliegen. Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von dem Messbetrag, § 13 Abs. 1 Satz 1 GrStG, und dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz, § 25 Abs. 1 GrStG, auszugehen.
Die Gemeinde N... hat mit ihrer Hebesatzsatzung die Grundsteuererhebung für den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz bestimmt, § 1 Abs. 1 GrStG, die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung liegen nicht vor und die Klägerin ist Steuerschuldnerin, weil ihr der Steuergegenstand ausweislich des Grundsteuermessbescheids des Finanzamts C... vom 20. November 2019 zugerechnet wurde, § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2, § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 184 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
Der Beklagte hat die Grundsteuer auch ihrer Höhe nach zutreffend errechnet, indem er den vom Finanzamt C... festgesetzten, auf die Gemeinde N... entfallenden Zerlegungsanteil des Steuermessbetrags, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 GrStG, mit dem Hebesatz multipliziert hat, § 25 Abs. 1 GrStG.
2. Die Festsetzung der Grundsteuer findet in § 2 Abs. Nr. 1.1 der Hebesatzsatzung eine Rechtsgrundlage.
Zwar hat die Gemeinde N... die Hebesätze der Realsteuern des Haushaltsjahres 2021 mit § 2 der Hebesatzsatzung vom 11. November 2020 und darüber hinaus mit § 4 der Haushaltssatzung der Gemeinde N... für das Haushaltsjahr 2021 vom 13. Januar 2021 (Amtsblatt für das Amt A... Nr. 2/2021 vom 31. Januar 2021, Seite 8) bestimmt (Grundsteuer A: 1.078 v.H.). Die Festsetzung der Hebesätze in der Haushaltssatzung ist jedoch unerheblich, weil – anders als der Wortlaut des § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) dies zunächst nahelegt – eine Gemeinde nicht gehindert ist, die Sätze ausschließlich in einer gesonderten Hebesatzsatzung festzusetzen (Urteil der Kammer vom 24. November 2022 – 1 K 569/16 –, juris Rn. 39 ff. m.w.N.).
In formeller Hinsicht sind Fehler der Hebesatzsatzung vom 11. November 2020, die zur Nichtigkeit führen würden, weder dargelegt noch ersichtlich, zumal die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung nach Auskunft des Beklagten nicht innerhalb der Frist des § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf schriftlich geltend gemacht wurde, sodass entsprechende Mängel der im Amtsblatt für das Amt A... Nr. 12/2020 vom 30. November 2020 bekanntgemachten Hebesatzsatzung nach § 3 Abs. 4 BbgKVerf jedenfalls unbeachtlich geworden wären.
Eine darüber hinausgehende Prüfung der formellen Wirksamkeit der Satzung kommt mit Blick auf das Rechtsschutzbegehren der Klägerin nicht in Betracht. Dieses zielt auf die Klärung der Frage, ob der von der Gemeinde N... bestimmte Hebesatz der Grundsteuer vor dem Hintergrund Bestand haben kann, dass mit dieser Abgabe Beiträge zu dem Wasser- und Bodenverband refinanziert werden. Dieses Rechtsschutzziel würde das Gericht aus den Augen verlieren, wenn es ohne konkrete Rügen der Klägerseite und ohne hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet zu sein, eine ungefragte Fehlersuche „ins Blaue hinein“ betreiben würde (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1/01 –, juris Rn. 43 m. w. N.).
Die Hebesatzsatzung ist aber auch in materieller Hinsicht wirksam. Die Rügen der Klägerin, die sich im Kern gegen die Höhe des Grundsteuerhebesatzes richten, greifen nicht durch.
Nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes steht das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden zu, Art. 106 Abs. 6 Satz 1, 1. Hs. des Grundgesetzes (GG), und ihnen ist das Recht einzuräumen, den Hebesatz unter anderem dieser Steuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen, Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG.
Diese vom Grundgesetz garantierte Steuerhoheit als Bestandteil der Finanzhoheit der Gemeinden wird durch § 25 Abs. 1 GrStG ausgeformt, wonach die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). Nach § 26 GrStG bleibt es auch einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können. Brandenburg hat – soweit ersichtlich in Übereinstimmung mit allen anderen Bundesländern – davon abgesehen, auf der Grundlage des § 26 GrStG Regelungen zu beschließen (vgl. dazu auch: Ruff, Anmerkung zu BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 9 B 28/16 –, ZKF 2017, 69).
Den Gemeinden steht danach bei der Festsetzung der Hebesätze ein weiter Ermessensspielraum zu, der seine Grenzen nur in Regelungen höherrangigen Bundes- und Landesrechts findet. Dieser Spielraum beinhaltet im Grundsatz auch die Frage, in welcher Weise die kommunalen Aufgaben finanziert werden, sodass es in ihrer originären Befugnis steht, den Hebesatz auch für die Grundsteuer entsprechend ihren jeweiligen finanziellen Bedürfnissen in unterschiedlicher Höhe zu beschließen.
Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung kann deshalb nur die Einhaltung der äußeren Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit nachprüfen, die im Steuerrecht durch den Grundsatz der Steuergerechtigkeit und durch das Willkürverbot gezogen werden (zuletzt ausführlich: BVerfG, Beschluss vom 08. Dezember 2021 – 2 BvL 1/13 –, juris Rn. 51, Rn. 55 ff.; BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. –, juris Rn. 94 ff. [Einheitsbewertung]; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1978 – 2 BvR 154/74 –, juris Rn. 64; BFH, Urteil vom 14. Oktober 1987 – II R 11/85 –, juris Rn. 13). So steht das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG einer evident unsachlichen Erhöhung des Hebesatzes – etwa mit dem ausschließlichen Ziel, keine gemeindlichen Aufgaben zu erfüllen, sondern Kapital zu bilden – entgegen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 01. Februar 2007 – 4 ZB 06.2567 –, juris Rn. 12; Hessischer VGH, Beschluss vom 10. August 2016 – 5 A 1817/16.Z –, juris Rn. 7 und Beschluss vom 05. August 2014 – 5 B 1100/14 –, juris Rn. 10; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 06. März 2019 – 4 A 612/17 –, juris Rn. 33 [jeweils zur Grundsteuer]). Zum anderen darf die Grundsteuer die Bürger nicht übermäßig belasten und sie darf für die ihr Unterworfenen – gemessen an der finanziellen Leistungskraft der Gesamtheit der Steuerpflichtigen unter gewöhnlichen Umständen – keine „erdrosselnde“ Wirkung haben (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – BVerwG 9 B 28/16 –, juris Rn. 4 [Grundsteuer]; BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8/13 –, juris Rn. 23 ff. [Kampfhundesteuer]; BVerwG, Beschluss vom 07. Juni 2002 – B 30/02 –, juris Rn. 6 [Verbandslast]).
Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des Satzungsrechts kommt eine Überprüfung des Hebesatzes nach Art der Überprüfung von Ermessensverwaltungsakten danach schon angesichts des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, Art. 28 Abs. 2 GG, nicht in Betracht, sodass es auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Satzungsgrundlagen im Grundsatz nicht ankommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 S 1010/12 –, juris Rn. 33; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08. November 2010 – 9 LA 199/09 –, juris Rn. 3 und 4; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2010 – 14 A 597/09 –, juris Rn. 49 und Beschluss vom 16. Juli 2013 – 14 A 464/13 –, juris Rn. 4 bis 7; Beschluss der Kammer vom 04. Mai 2010 – 1 L 358/09 –, juris Rn. 47). Wenn in dem vorliegenden Zusammenhang von einem „Besteuerungsermessen“ die Rede ist, so ist damit folglich lediglich gemeint, dass die Kommunen hinsichtlich der Erhebung einer Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes eine weitreichende Gestaltungsfreiheit haben, bei deren Ausübung vor allem kommunalpolitische Überlegungen eine Rolle spielen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 S 1010/12 –, juris Rn. 33; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08. November 2010 – 9 LA 199/09 –, juris Rn. 3; vgl. zum Ganzen ausführlich auch: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 5 K 1134/12 –, juris Rn. 41 ff.).
Von der Ermächtigung zur Grundsteuererhebung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde N... hier in rechtlich bedenkenfreier Weise Gebrauch gemacht, indem sie die Hebesätze der Grundsteuer A für das Haushaltsjahr 2021 im Interesse einer Refinanzierung der Verbandsbeiträge nach § 80 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) von 305 v.H. auf 1.078 v.H. und der Grundsteuer B von 405 v.H. auf 509 v.H. angehoben hat.
Der allgemeine kommunalverfassungs- und abgabenrechtliche Vorrang spezieller Entgelte vor Steuern – nach § 64 Abs. 2 BbgKVerf hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen (Nr. 1), im Übrigen aus Steuern (Nr. 2) zu beschaffen; nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) sollen die Gemeinden Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt – steht dieser Festsetzung nicht entgegen.
Die erstgenannte Regelung des gemeindlichen Haushaltsrechts ist im abgabenrechtlichen Klageverfahren des Bürgers gegen einen Veranlagungsbescheid bereits unerheblich, weil (jedenfalls) sie nicht drittschützend ist und dem Rechtsschutzsuchenden kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieses Haushaltsgrundsatzes vermittelt (Rohland in: Muth, Potsdamer Kommentar – Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, Mai 2013, § 64 Rn. 16; zur Rechtslage in anderen Bundesländern ebenso: Hessischer VGH, Beschluss vom 05. August 2014 – 5 B 1100/14 –, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 4 ZB 11.1187 –, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19. September 1990 – 13 C 4/87 –, NVwZ 1991, 907; VG Darmstadt, Urteil vom 18. August 2021 – 4 K 2115/19.DA –, juris Rn. 30; VG Aachen, Urteil vom 10. August 2016 – 4 K 1253/15 –, juris Rn. 49 ff.).
Im Übrigen finden beide vorzitierten Regelungen keine Anwendung, weil § 80 Abs. 2 Satz1 BbgWG mit der den Gemeinden bewusst gebotenen Wahlfreiheit lex specialis ist (offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2010 – OVG 9 N 55.09 –, juris Rn. 8).
Nach der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung des § 80 Abs. 2 Satz 1 und 2 BbgWG in der Fassung des Gesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) waren die Gemeinden von Gesetzes wegen verpflichtet, die von ihnen an den Unterhaltungsverband zu zahlenden Verbandsbeiträge nach § 7 KAG durch Gebühren auf die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten umzulegen.
Diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber mit der Änderung des brandenburgischen Wassergesetzes durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) beseitigt. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BbgWG (in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG in Gestalt der Bekanntmachung vom 08. Dezember 2004 [GVBl. 2005 I S. 50]) konnten die Gemeinden die von ihnen an die Verbände zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten nach dem Maßstab des Absatzes 1 Satz 1 auf die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umlegen, wobei die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 sowie der §§ 12 bis 16 KAG Anwendung fanden. In der Begründung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 3/6324 – zu Art. 4 Nr. 1 und 2) heißt es hierzu:
„Die Gemeinden haben als gesetzliche Mitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücke nach der bisherigen Regelung des § 80 Abs. 2 die an die Verbände zu zahlenden Beiträge auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der genannten Grundstücke abzuwälzen.
Im Zusammenhang mit der Streichung des § 7 Kommunalabgabengesetz erfolgt in § 80 BbgWG zum einen die gebotene Anpassung hinsichtlich der Bestimmung des Abgabenschuldners und seines Rechtsverhältnisses zum Abgabegegenstand sowie hinsichtlich des konkreten Umlagemaßstabes (Absatz 2). Zum anderen soll es den Gemeinden künftig gestattet sein, von der Umlagemöglichkeit nach eigenem Ermessen Gebrauch zu machen. Der mit der Veranlagung zu dieser Abgabe bei den Gemeinden verbundene Verwaltungsaufwand (Ermittlung der Abgabepflichtigen, Veranlagung, Widerspruchsbearbeitung, Klageverfahren), der für jeden Fall der Veranlagung mit durchschnittlich 15 Minuten und Personalkosten in Höhe von durchschnittlich 35 Euro je Stunde angesetzt werden kann, steht in der überwiegenden Anzahl der Fälle in einem groben Missverhältnis zu den Einnahmen (zum Teil nur Centbeträge). Von der Umlage kann in solchen Fällen nunmehr abgesehen werden. Dadurch können Verwaltungskosten maßgeblich reduziert werden. Die Gemeinden können auch andere zulässige und weniger aufwendige Refinanzierungsmöglichkeiten nutzen. Für den Fall der Erhebung der Umlage ist die Einbeziehung der damit verbundenen Verwaltungskosten in die Umlage auch weiterhin zulässig. Der geänderte Absatz 2 regelt dies nunmehr ausdrücklich. …“ (Hervorhebungen durch das Gericht)
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat im Nachgang zu einem Urteil der Kammer vom 20. Mai 2009 (– VG 1 K 45/07 –, n.v.) unter Bezugnahme auf diese Gesetzesbegründung bereits mit Beschluss vom 23. März 2010 (OVG 9 N 55.09 –, juris Rn. 7) die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber habe die Gemeinden mit dieser Gesetzesänderung nicht weiterhin auf die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage festlegen, sondern auch andere Refinanzierungsarten einschließlich einer Refinanzierung über die Grundsteuer zulassen wollen, auch wenn dafür der grundsteuerlich differenzierte und nicht der in § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG bezeichnete Maßstab gelte.
Diese seit dem 01. Februar 2004 geltende Rechtslage ist mit dem Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23. April 2008 (GBl. I Nr. 5 S. 62) lediglich klargestellt worden. Nach der ab dem 01. Januar 2009 geltenden Fassung des § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG konnten die Gemeinden, „soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden“, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen (Umlage); in § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG war bestimmt, dass die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 12 bis 15 KAG mit den nachfolgenden Maßgaben der Nummern 1. bis 4. – benannt sind Maßgaben für die Umlage – Anwendung finden. In dem Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 4/5052) heißt es:
„… Durch die Änderungen des Absatzes 2 soll insbesondere verhindert werden, dass die Verwaltungskosten für die Umlage außer Verhältnis zu dem umlagefähigen Beitrag stehen. Satz 1 verweist nunmehr ausdrücklich auf die Möglichkeit, auch allgemeine Finanzierungsquellen zu nutzen. In Betracht kommt z. B. eine Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes. Es können aber auch andere örtliche Steuern genutzt werden. § 3 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg steht dem nicht entgegen, wie sich aus Satz 3 ergibt. …“ (Hervorhebungen durch das Gericht)
Diese Rechtslage hat nach wie vor Bestand.
Der Gesetzgeber hat mit dem Dritten Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 04. Dezember 2017 [GVBl. I 2017 Nr. 28] eine Modifizierung des bisher geltenden reinen Flächenmaßstabs geregelt, die zum 01. Januar 2021 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Dritten Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 04. Dezember 2017). In dem Gesetzentwurf der Landeregierung (LT-Drs. 6/4520 [zu § 80 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BbgWG]) wird ausgeführt:
„… Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Verteilung der Kosten für die Gewässerunterhaltung der Gewässer II. Ordnung auf die Grundstückseigentümer/ Grundstückseigentümerinnen gerechter zu gestalten und regionale Besonderheiten und das Verursacher- und Vorteilsprinzip stärker zu berücksichtigen (vgl. Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode 2014 bis 2019). …“
Seit dem Jahr 2021 bestimmt sich die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 bis 5 BbgWG nach der Größe der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind, und nach der Nutzungsartengruppe, der die Flächen im Liegenschaftskataster zugeordnet sind. Die Nutzungsartengruppen der Flächen sind drei Vorteilsgebietstypen zuzuordnen. Die Vorteilsgebietstypen erfassen jeweils Nutzungsartengruppen, die vergleichbare Vorteile im Sinne des § 30 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) durch die Aufgabenerfüllung des Verbandes erlangen. Für den Vorteilsgebietstyp „Siedlungs- und Verkehrsfläche“ ist der höchste Beitragsbemessungsfaktor pro Flächeneinheit und für die Vorteilsgebietstypen „Landwirtschaft“ und „Waldflächen“ sind jeweils gestuft geringere Beitragsbemessungsfaktoren vorzusehen. Maßgeblich sind die im Liegenschaftskataster zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres erfassten Nutzungsartengruppen für das folgende Kalenderjahr.
Mit demselben Änderungsgesetz hat er außerdem das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) dahingehend ergänzt, dass auch Eigentümer von Grundstücken im Verbandsgebiet neben dem Bund, dem Land und sonstigen Gebietskörperschaften für ihre Grundstücke auf Antrag als Mitglied aufzunehmen sind, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1a GUVG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 04. Dezember 2017. Diese Gesetzesänderung ist bereits zum 01. Januar 2019 in Kraft getreten, Art. 7 Abs. 4 des Dritten Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 04. Dezember 2017.
An der Möglichkeit der Gemeinden, die Refinanzierung der von ihnen zu leistenden Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht in ihrem Eigentum stehen, auch durch eine andere Art der Finanzierung anstelle der Erhebung einer Umlage vorzunehmen, hat der Gesetzgeber dagegen unverändert festgehalten. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 04. Dezember 2017 können die Gemeinden, „soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden“, die festgesetzten Verbandsbeiträge und die festgesetzten Vorausleistungen für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, auf die Grundstückseigentümer, für deren Grundstücke sie Mitglied im Gewässerunterhaltungsverband sind, umlegen (Umlage) sowie die bei der Umlage entstehenden Verwaltungskosten festsetzen; in § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG ist bestimmt, dass die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 12 bis 15 KAG mit den nachfolgenden Maßgaben der Nummern 1. bis 5. – benannt sind Maßgaben für die Umlage – Anwendung finden.
Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nach liegt es damit weiterhin in der Entscheidungsfreiheit der Gemeinde, ob sie die Verbandsbeiträge durch eine Umlage oder aber auf andere Weise, insbesondere durch Realsteuern oder andere örtliche Steuern, refinanziert, und der Gesetzeszweck und die ausdrückliche Inbezugnahme von § 3 Abs. 2 KAG (vgl. o.g. Zitat aus LT-Drs. 4/5052) machen deutlich, dass der allgemeine kommunalabgabenrechtliche Vorrang spezieller Entgelte in dem vorliegenden Zusammenhang keine Anwendung finden soll (so bereits Urteil der Kammer vom 24. November 2022 – 1 K 569/16 –, juris Rn. 68). Im Übrigen hat die Kammer in ihrer Entscheidung (a.a.O., juris Rn. 69 und 70) ausgeführt:
„Schlussendlich würden § 64 Abs. 2 BbgKVerf und § 3 Abs. 2 S. 1 KAG – im Sinne des Klägers verstanden als ein Verbot des Landesrechts, die Verbandsbeiträge über die allgemeinen Grundsteuer zu refinanzieren – gegen Bundesrecht verstoßen, denn § 26 GrStG lässt ausdrücklich keine landesrechtliche Vorschrift über das „Ob“ der Erhebung dieser Realsteuer, sondern – soweit in dem vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung – ausschließlich über das Verhältnis der Hebesätze der Steuergegenstände des Grund- und des Gewerbesteuergesetzes sowie über die Höchstsätze der Grundsteuer zu (Hessischer VGH, Beschl. v. 05. August 2014 – 5 B 1100/14 –, juris Rn. 5; auch: BVerwG, Urt. v. 11. Juni 1993 – BVerwG 8 C 32.90 –, juris Rn. 9 [zu dem entsprechenden § 16 Abs. 5 des Gewerbesteuergesetzes] unter Aufhebung von OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07. September 1989 – 4 A 698/84 –, juris; ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29. September 2015 – OVG 9 A 7.14 –, UA S. 15/16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. März 2010 – OVG 9 N 55.09 –, juris Rn. 8 und OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26. November 2009 – 14 A 131/08 –, juris Rn. 14; VG Darmstadt, Urt. v. 18. August 2021 – 4 K 2115/19.DA –, juris Rn. 30). Ob § 26 GrStG als Ermächtigung verstanden werden kann (so im Ergebnis: Troll/Eisele, GrStG, 11. Aufl. 2014, § 26 Rn. 2: „Das gilt umso mehr, als die Vorschrift des § 26 GrStG gelegentlich auch gar nicht als Ermächtigung, sondern nur als ein Hinweis auf den Spielraum angesehen wird, der den Ländern im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung sowieso zusteht.“), ist in diesem Zusammenhang irrelevant.
Selbst eine Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen über den Vorrang spezieller Entgelte unterstellt, würde sich aus § 3 Abs. 2 S. 1 KAG der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nach eine grundsätzliche Sperre für die gemeindliche Steuererhebung nur in dem (seltenen) Fall ergeben, dass bei Ausschöpfung aller speziellen Entgeltquellen kein Finanzierungsbedarf mehr bestünde, der die Steuerhebung noch rechtfertigen würde (vgl. Urt. v. 29. September 2015 – OVG 9 A 7.14 –, UA S. 16). Hiervon dürfte – ohne dass es angesichts des Vorstehenden einer weiteren Klärung und abschließenden Entscheidung bedürfte – auch vorliegend nicht ausgegangen werden können.“
Die – soweit hier maßgeblich – unverändert gebliebenen rechtlichen Grundlagen geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Gemeinde N... durch § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG nicht gehindert war, die Aufwendungen, die sie für die Mitgliedschaft in dem Wasser- und Bodenverband für Aufgaben der Gewässerunterhaltung (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 BbgWG) zu leisten hat, über die Grundsteuer zu refinanzieren (so bereits die bisherige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 01. Februar 2013 – VG 1 L 242/12 –, juris; Urteil vom 13. September 2013 – VG 1 K 694/12 –, juris; Urteil vom 24. November 2022 – 1 K 569/16 –, juris; VG Potsdam, Urteil vom 06. April 2021 – VG 1 K 3165/17 –, n. v.; Skrobotz: „Gewässerunterhaltung in Brandenburg – eine Rechtsprechungsübersicht“, LKV 2013, 343; i. E. a. A.: VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28. Januar 2021 – 4 K 1530/15 –, juris).
Die Erhöhung des Hebesatzes erfolgte nicht willkürlich, wie von der Klägerin behauptet. Sie geht bereits mit ihrem gedanklichen Ansatz fehl, weil sie ihrer Argumentation stetig ein Verständnis zugrunde legt, wonach es sich bei der Abgabe, die die Beiträge für Wasser- und Bodenverbände über die Grundsteuer refinanziert, nach wie vor um eine Umlage handele. Das jedoch ist nicht der Fall. Die Abgabe wird allein aufgrund des Grundsteuergesetzes erhoben und sie unterfällt damit der Abgabenart der Steuer, auch wenn mit ihr der Aufwand gegenfinanziert werden soll, der der Kommune aus Gründen der Gewässerunterhaltung auferlegt wird.
Ihre Argumentation, der Grundsteuerbescheid für 2021 müsse in etwa der Summe aus dem Grundsteuerbescheid für 2020 (1.252,82 Euro) und des Bescheids zur Gewässerumlage 2020 (1.236,09 Euro) und damit insgesamt 2.488,91 Euro entsprechen, unterstellt, dass sowohl die Umlage als auch die Grundsteuer an dieselben Kriterien – nämlich an die Eigentümerstellung und die Fläche – anknüpfen. Anders als behauptet, handelt es sich jedoch nicht um eine „andere Art der Umlage“, sondern um eine (gänzlich) andere „Art der Finanzierung“, die die Gemeinden von dem erheblichen, auch finanziellen, Aufwand freistellen soll, der mit der Erhebung einer Umlage der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Rechtslage nach gerade verbunden war. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus § 80 BbgWG kein „Umlagemaßstab“ für die Ermittlung von Grundsteuerhebesätzen, denn § 80 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2 BbgWG sieht den (seit 2021) nach Fläche in Quadratmetern und Nutzungsartengruppe differenzierten Flächenmaßstab ausschließlich dann vor, wenn sich die jeweilige Gemeinde für eine Umlage als Refinanzierungsform für die von ihr zu zahlenden Verbandsbeiträge entscheidet. Für eine, wie vorliegend, alternative Art der Finanzierung enthält § 80 BbgWG selbst keinerlei Vorgaben. Die „durch § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG 2004 eröffnete Freiheit zur Wahl einer anderen Refinanzierungsart umfasst auch die Freiheit zur Wahl des damit einhergehenden anderen Refinanzierungsmaßstabes, andernfalls wäre sie sinnlos“ (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2010 – OVG 9 N 55.09 –, juris Rn. 7; a. A. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28. Januar 2021 – 4 K 1530/15 –, juris Rn. 75).
Hiervon ausgehend geht es bei der Grundsteuererhebung im Unterschied zu der Umlage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07 –, juris Rn. 33; BVerwG, Beschluss vom 03. Juli 1992 – 7 B 149/91 –, juris Rn. 4) nicht um die Zuordnung eines konkreten Vorteils – den jedes Grundstück schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet besäße (BVerwG, Beschluss vom 03. Juli 1992 – 7 B 149/91 –, juris Rn. 3) – an einen bestimmten Kreis von Abgabenpflichtigen, sondern um die Erhebung einer Steuer, die sich ihrem Wesen nach dadurch auszeichnet, dass sie gerade keine Gegenleistung für eine besondere Leistung der Gemeinde darstellt (§ 3 Abs. 1 AO), sondern die vor allem der Erzielung von Einnahmen zur Deckung eines Ausgabepostens im Rahmen des kommunalen Haushalts dient (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 9 A 3207/02 –, juris Rn. 10; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2009 – 14 A 131/08 –, juris Rn. 9 [jeweils zur Refinanzierung der Straßenreinigung durch eine Grundsteuererhöhung]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Februar 1998 – 2 S 1648/97 –, juris Rn. 2).
Ein „unzulässiger Systembruch“ liegt danach gerade nicht vor und der Gemeinde steht, sofern sie sich für die „Grundsteuerlösung“ entscheidet, systemimmanent und rechtlich bedenkenfrei die Möglichkeit zu, die Grundsteuerhebesätze in einer Höhe festzusetzen, die es ausschließt, dass zu Lasten des Gemeindehaushalts eine Differenz zu dem von ihr zu zahlenden Verbandsbeitrag verbleibt. Der rechtlich zulässigen „Grundsteuerlösung“ ist ebenfalls immanent, dass etwaig unterschiedliche Beitragssätze der Wasser- und Bodenverbände nivelliert werden, sofern die Gemeinde – wie hier – bei einer Mitgliedschaft in mehreren Verbänden die Beiträge über die Grundsteuer und nicht über die Umlage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG refinanziert (vgl. a. A.: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28. Januar 2021 – 4 K 1530/15 –, juris Rn. 59 ff. [Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer „offensichtlich gleichheitswidrigen Nivellierung der in den jeweiligen Verbandsgebieten bestehenden Kostenstruktur durch die Erhebung einer „einheitlichen Umlage“ im Zusammenhang mit der Festsetzung der Grundsteuer“]).
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die seit dem Jahr 2021 differenziert vorzunehmende Beitragserhebung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 bis 5 BbgWG. Insoweit sieht § 80 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2 BbgWG – wie bereits dargelegt – den nach Fläche in Quadratmetern und Nutzungsartengruppe differenzierten Flächenmaßstab ausschließlich dann vor, wenn sich die jeweilige Gemeinde für eine Umlage als Refinanzierungsform für die von ihr zu zahlenden Verbandsbeiträge entscheidet, was die Gemeinde N... im Jahr 2021 gerade nicht getan hat. Auch war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, eine Differenzierung, wie er sie bei Erhebung und Umlage der Verbandsbeiträge seit dem Jahr 2021 vorsieht, überhaupt vorzunehmen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der vor dem Jahr 2021 zur Anwendung gelangte sog. „reine Flächenmaßstab“ im Sinne von § 80 Abs. 1 BbgWG alter Fassung ein sachgerechter und mit höherrangigem Recht, namentlich mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbarer Maßstab zur Verteilung der Kostenlast war (so bereits BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07 –; juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006 – OVG 9 B 13.05 –, juris Rn. 17).
Dass Bürger im Rahmen einer Steuererhebung für Aufwand zahlen, der bei ihnen nicht entstanden ist, gehört zum Wesen einer Steuer. Zum Wesen der Refinanzierung der Gewässerunterhaltungsbeiträge über die Grundsteuer gehört auch, dass den Grundstückseigentümern damit der Einwendungsdurchgriff abgeschnitten wird, den sie bei der Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage auch dann besäßen, wenn die Gemeinde als Abgabenschuldnerin den ihr bekannt gegebenen Beitragsbescheid des Verbandes hat bestandskräftig werden lassen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07 –, juris Rn. 39). Rechtlichen Bedenken unterliegt auch der fehlende Einwendungsdurchgriff nicht, weil der Gesetzgeber nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht verpflichtet ist, diejenige Rechtsform zu wählen, die den bestmöglichen Rechtsschutz des Bürgers gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 2 BvR 397/82 –, juris Rn. 65; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2010 – OVG 9 N 55.09 –, juris Rn. 9 m. w. N.).
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Grundsätze zusammenfassend etwa in: BVerfG, Beschluss vom 04. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 –, juris Rn. 55) liegt ebenfalls nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln, und der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, sachgerecht diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Art. 3 Abs. 1 GG ist danach erst dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte – bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart – ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994 – 1 BvL 8/85 –, juris Rn. 53 und 54). So liegt es hier jedoch gerade nicht. Eine Differenzierung des Hebesatzes der Grundsteuer A und B nach der örtlichen Belegenheit des Steuergegenstandes von Grundsteuerpflichtigen innerhalb des Gemeindegebiets ist der Gemeinde N... versagt, § 25 Abs. 4 Satz 1 GrStG (vgl. Troll/Eisele, GrStG, 11. Auflage 2014, § 25 Rn. 8), und für eine im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte ist von vornherein nichts ersichtlich. Wäre hiervon auszugehen, läge jedenfalls ein sachlicher Grund für die durch das Gesetz ausdrücklich zugelassene Gleichbehandlung in den von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführten Gründen der Verwaltungsvereinfachung.
Der Rechtmäßigkeit der Refinanzierung der Gewässerunterhaltsbeiträge über die Grundsteuer steht auch nicht entgegen, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1a GUVG in der ab dem 01. Januar 2019 geltenden Fassung die Eigentümer von Grundstücken im Verbandsgebiet auf Antrag als Mitglied aufzunehmen sind (a. A. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28. Januar 2021 – 4 K 1530/15 –, juris Rn. 63 ff. [für die Fallgruppe des § 2 Abs. 2 GUVG]). Der Einwand der vermeintlichen „Doppelbelastung für denselben Vorteil“ (VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28. Januar 2021 – 4 K 1530/15 –, juris Rn. 65) vermengt wiederum in unzulässiger Weise Charakteristika verschiedener Abgabenarten – der Steuer und der Verbandslast bzw. Umlage – und sie lässt außer Betracht, dass die Erhebung einer Grundsteuer aus rein fiskalischen Gründen erfolgt und nach § 3 Abs. 1 AO an keine Gegenleistung oder einen Vorteil anknüpft.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gemeinde N... bei der Festsetzung der Grundsteuerhebesätze für das streitgegenständliche Steuerjahr 2021 evident unsachliche Entschließungskriterien herangezogen haben könnte. Der im Verwaltungsvorgang enthaltene Beschluss der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde N... vom 11. November 2020 (Top 7, Beschluss-Nr. 08/2020) lässt die Überlegungen der Gemeindevertreter zu der konkreten Höhe der Hebesätze erkennen. Auch geht daraus zweifelsfrei hervor, dass die Erhöhung der Hebesätze der Grundsteuer im Interesse einer Refinanzierung der Verbandsbeiträge nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG erfolgte. Tragfähige Anzeichen für eine evidente Unsachlichkeit der hier maßgeblichen Hebesätze dahingehend, dass die dadurch erzielten Einnahmen nicht zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben erforderlich wären, sondern der Kapitalbildung der Gemeinde dienten, sind danach nicht im Ansatz ersichtlich.
Eine erdrosselnde Wirkung des Grundsteuerhebesatzes der Grundsteuer A wird von Seiten der Klägerin von vornherein nicht behauptet. Hierfür wäre vor dem Hintergrund, dass der Hebesatz der Grundsteuer A zwar mehr als verdreifacht wurde, diese Grundsteuer allerdings aufgrund des regelmäßig niedrigeren Grundsteuermessbetrages zu einer ihrer absoluten Höhe nach noch „bezahlbaren“ Steuerfestsetzung führt, auch nichts ersichtlich (vgl. auch Urteil der Kammer vom 24. November 2022 – 1 K 569/16 –, juris Rn. 84 [danach war eine Verfünffachung des Hebesatzes nicht zu beanstanden]).
Auch die Entscheidung des Satzungsgebers, die Hebesätze der Grundsteuerarten A und B in deutlich unterschiedlichem Umfang anzuheben unterliegt auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere ist für eine willkürliche Anhebung der Hebesätze nichts ersichtlich oder von Seiten der Klägerin vorgetragen. Die Entscheidung der Gemeindevertretersitzung findet ihre Rechtfertigung in den unterschiedlichen Steuergegenständen nach § 2 Nr. 1 und 2 GrStG.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwerfen würde, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden müsste (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2021 – OVG 10 N 66.18 –, juris Rn. 15). Das ist hier weder ersichtlich noch dargelegt, insbesondere sind die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.