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Entscheidung 1 K 131/20


Metadaten

Gericht VG Potsdam 1. Kammer Entscheidungsdatum 24.11.2022
Aktenzeichen 1 K 131/20 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2022:1124.1K131.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 12 Abs 1 RDG, § 12 Abs 2 RDG, § 14 Nr 1 RDG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Registrierung als qualifizierte Person im Rechtsdienstleistungsregister durch den Beklagten.

Der 1959 geborene Kläger betreibt bzw. betrieb die im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Unternehmen (zum Aktenzeichen 3... Grundlage für beide Registrierungen im Rechtsdienstleistungsregister war die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich Rechtsberatung mit der Beschränkung auf das Gebiet der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen des Präsidenten des L...  vom 16. August 2005.

Ob die F...  noch werbend am Markt oder rechtlich existent ist, ist dem Gericht nicht bekannt. Über die vormals von der Gesellschaft genutzte Web-Adresse h... gelangt man nunmehr zu den Angeboten der F... , die ansässig ist in der S... und deren Geschäftsführer der Kläger und Herr T... sind. Weiter lässt sich ermitteln das Web-Angebot der F...  ebenfalls ansässig in der S...  und vertreten durch den Kläger und Herrn T...  als Geschäftsführer (persönlich haftender Gesellschafter: F...

Im Jahr 2017 wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger einigen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam. Die Sachaufklärung ergab, dass auf einem Grundstücksmiteigentumsanteil des Klägers Zwangssicherungshypotheken mehrerer Finanzämter lagen. Grundlage dieser Hypotheken waren mutmaßlich Forderungen aus nicht gezahlter Einkommenssteuer. Weiter wurde bekannt, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts Potsdam wegen des Verdachtes auf Steuerhinterziehung anhängig war. Der Kläger war seit Juni 2018 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft im Schuldnerverzeichnis nach §§ 882b ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) eingetragen. Aus Sicht des Beklagten deutete ausweislich seines Vermerks vom 12. August 2019 (Bl. 126 ff. des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, Beiakte zur Gerichtsakte Heft 3) einiges in der Korrespondenz des Klägers mit dem Finanzamt darauf hin, dass der Kläger die Geltung der Abgabenordnung nicht anerkannte. Hierin erkannte der Beklagte eine grundlegende ablehnende Haltung des Klägers gegenüber „den Sollensanordnungen der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland“ und einen derart eklatanten Widerspruch gegenüber den Pflichten, die sich aus der Tätigkeit als Inkassodienstleister ergeben, dass er annahm, dass keine Gewähr dafür bestehe, dass der Kläger diese Tätigkeit (weiterhin) ordnungsgemäß ausüben werde. Dies rechtfertige die Annahme, dass der Kläger die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung von Rechtsdienstleistungen nicht mehr besitze. Seine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister sei zu widerrufen (Vermerk vom 12. August 2019, ebenda Bl. 127).

Nachdem der Kläger auf die Anhörung mit Stellungnahmen per E-Mail vom 29. August 2019 und durch Brief vom 20. September 2019 seine Position dargelegt und sich gegen einen Widerruf ausgesprochen hatte, stellte der Beklagte in einem Vermerk vom 14. Oktober 2019 fest, dass nach wie vor Zwangshypotheken in Höhe von insgesamt 81.767,59 EUR zu Lasten des Klägers bestanden (Bl. 153 der Beiakte Heft 3). Auch bestehe noch die Eintragung in das Zentrale Schuldnerregister über die Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Schließlich sei auch das Ermittlungsverfahren weiterhin anhängig.

Daraufhin verfügte der Beklagte gleichfalls unter dem 14. Oktober 2019 den Widerruf der Registrierung des Klägers als qualifizierte Person der F... im Rechtsdienstleistungsregister gemäß § 14 Satz 1 Nr. 1 RDG. Sollte der Kläger an der Aufrechterhaltung der Registrierung der FABIUS Privatärztliches Abrechnungsinstitut GmbH im Rechtsdienstleistungsregister interessiert sein, werde um Benennung einer anderen qualifizierten Person binnen sechs Monaten ab Zugang der Entscheidung gebeten. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist erfolge der Widerruf der Registrierung des Inkassounternehmens im Rechtsdienstleistungsregister nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 RDG. Zugleich wurde dem Kläger die Auflage erteilt, dass bis zur Registrierung einer anderen qualifizierten Person die Erbringung von Inkassodienstleistungen ausschließlich unter Aufsicht eines Rechtsanwalts erfolgen dürfe. Zur Begründung des Bescheides wurde auf die dargestellten Umstände der Vermögensverhältnisse des Klägers verwiesen, die näher ausgeführt wurden. Diese rechtfertigten die Annahme, dass der Kläger die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit zur Ausübung von Rechtsdienstleistungen nicht mehr besitze.

Es wurde die sofortige Vollziehung des Widerrufs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

Weiter wurde ausgeführt, dass mit dem Wegfall der Registrierung das Inkassounternehmen nicht mehr handlungsfähig sei.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 15. Oktober 2019 zugestellt.

Ebenfalls mit Bescheid vom 14. Oktober 2019 wurde die Registrierung d...  widerrufen.

Mit vom 13. November 2019 datierenden Schriftsatz machte der Kläger einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Potsdam zum Aktenzeichen VG 1 L 973/19 anhängig (Eingang bei Gericht am 14. November 2019). Er beantragte, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Klage wiederherzustellen.

Unter dem 14. November 2019 legte der Kläger durch seine Verfahrensbevollmächtigten beim Beklagten Widerspruch gegen beide Bescheide vom 14. Oktober 2019 ein, also sowohl hinsichtlich des Widerrufs seiner Registrierung als qualifizierte Person der F...  als auch gegen den Widerruf der Registrierung der F... , und beantragte gleichzeitig, die sofortige Vollziehung der Bescheide auszusetzen. Es fehle ihm nicht an der erforderlichen Zuverlässigkeit. Die Eintragung im Schuldnerregister sei unrechtmäßig erfolgt. Die Zwangssicherungshypotheken böten keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme von ungeordneten Vermögensverhältnissen. Die Zweifel an der persönlichen Eignung würden an Schriftstücken festgemacht, die er von 2011 bis 2013 auf Anraten eines damaligen beauftragten Steuerberaters an das Finanzamt gerichtet habe. Diese könnten ihm nicht (mehr) zur Last gelegt werden.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 19. Dezember 2019 wies der Beklagte beide Widersprüche des Klägers zurück. Darauf, ob die Eintragung im Schuldnerregister – wie der Kläger meine – zu Unrecht erfolgt sei, komme es nicht an. Es handele sich um ein durch ein Gericht geführtes öffentliches Register. Daher seien grundsätzlich keine Zweifel an der Richtigkeit der darin enthaltenen Eintragungen angezeigt. Die Registrierungsbehörde könne die Umstände, die zur Eintragung geführt hätten, auch gar nicht überprüfen. Das weitere Vorbringen, dass keine Kenntnis klägerseits von den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in G...  bestanden habe, weil der Kläger seit September 2013 durchgehend in Berlin wohnhaft gewesen sei, entlaste den Kläger nicht. Das einzelkaufmännisch geführte Inkassounternehmen FIDUZIA Berlin sei durchgehend unter der Anschrift in G... registriert gewesen. Es sei keine Sitzverlegung angezeigt worden, was aber ggf. zu den Pflichten des Rechtsdienstleisters gehöre. Der Kläger habe im Übrigen auch auf Post, die nach G... adressiert gewesen sei, weiter reagiert. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Betriebssitz in G... fortbestanden habe und der Kläger die dorthin gerichtete Post erhalten habe. Die festgestellten Zwangssicherungshypotheken und Kontopfändungen stellten weitere Indizien für ein Vorliegen ungeordneter Vermögensverhältnisse dar. Der Rechtsdienstleister müsse die gegen ihn sprechenden Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Vermögensverfalls entkräften. Hierfür müsse er im Einzelnen darstellen und belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt habe oder in einer Weise zu erfüllen vermöge, die seien Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder geordnet erscheinen ließen. Dies habe nach detaillierten Maßgaben zu erfolgen und sei jeweils glaubhaft zu machen. Diesen Anforderungen werde das Vorbringen im Widerspruchsverfahren nicht gerecht. Das Vorliegen ungeordneter Vermögensverhältnisse begründe ohne weiteres die Annahme auch der konkreten Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden. Dem Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs werde mit Blick auf die Gefährdung der Rechtssuchenden nicht entsprochen.

Der Widerspruchsbescheid bezüglich des Widerrufs der Registrierung des Klägers als qualifizierte Person der F...  wurden dem Kläger am 28. Dezember 2019 (unter der Adresse W... ) zugestellt.

Am 17. Januar 2020 hat der Kläger hinsichtlich des Widerrufs seiner Registrierung als qualifizierte Person der F...  die vorliegende Klage erhoben.

Gleichzeitig hat die F... , vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer, Klage gegen den Widerruf der Registrierung im Rechtsdienstleistungsgesetz erhoben (zum gerichtlichen Aktenzeichen VG 1 K 130/20). Dieses weitere Klageverfahren wurde nach Klagerücknahme vom 17. August 2020 mit gerichtlichem Beschluss vom 18. August 2020 eingestellt.

Im Verfahren VG 1 L 9...  hat das Gericht mit Beschluss vom 10. März 2020 den Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage komme nicht in Betracht, da die Interessenabwägung zu Lasten des Klägers ausfalle. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erweise sich als rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage seien §§ 14 Nr. 1 i. V. m. 12 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 RDG in der damalig maßgeblichen Fassung vom 12. Mai 2017. Dem Kläger sei es weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Eilverfahren gelungen, die Regelvermutung des § 12 Abs. 2 RDG zu entkräften. Er habe nicht dargelegt, dass die Vermögensinteressen der Rechtssuchenden nicht konkret gefährdet seien. Auch habe er nicht nachgewiesen, dass sein Antrag auf Löschung im Schuldnerverzeichnis erfolgreich gewesen sei und die Eintragung nicht mehr bestehe. Hinsichtlich der Zwangshypotheken habe er nicht nachgewiesen, dass seine Vermögensverhältnisse entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht ungeordnet sind. Er habe noch im gerichtlichen Verfahren wiederholt ausgeführt, dass eine Einigung mit den Finanzämtern unmittelbar bevorstehe und spätestens im Februar 2020 erfolgen werde. Eine solche Einigung habe er jedoch nicht nachgewiesen. Die von ihm unterschriebenen und abgegebenen Erklärungen, hinsichtlich der er behaupte, einem betrügerischen Steuerberater aufgesessen zu sein, müsse er gegen sich gelten lassen. Die Einstellung des laufenden Steuerstrafverfahren sei ebenso wenig nachgewiesen worden. Bei Einkommenssteuerschulden handele es sich auch nicht um rein private Verbindlichkeiten, die keinerlei Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit hätten. Mildere, gleich wirksame Mittel als ein Widerruf der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister existierten nicht. Die gegen den Kammerbeschluss vom 10. März 2020 eingelegte Beschwerde nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 14. April 2020 zurück (Einstellungsbeschluss OVG 12 S 14/20 vom 16. April 2020).

Zur Begründung der vorliegenden Klage trägt der Kläger – in teilweiser Vertiefung seiner Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren – im Wesentlichen vor, dass der Widerruf rechtswidrig sei und ihn in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletze. Seine Vermögensverhältnisse seien nicht im Rechtssinne ungeordnet und begründeten den Vorwurf der Unzuverlässigkeit nicht. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis verwirkliche zwar ein Regelbeispiel, begründe aber keine Beweislastumkehr. Es müsse stets der Einzelfall geprüft werden. Die Eintragung der Zwangssicherungshypotheken und die erfolgten Kontenpfändungen sprächen nicht für ungeordnete Vermögensverhältnisse. Sie seien nur logische Konsequenz der Auseinandersetzung mit dem Finanzamt zur Frage der Steuerschuld gewesen. Es handele sich insoweit um einen laufenden Prozess, der zu einer Aufhebung der getroffenen Maßnahmen führen werde. Die vom Finanzamt geltend gemachten Forderungen hätten auf Schätzungen beruht und bestünden überhaupt nicht in der Höhe. Vorliegend seien die Vermögensinteressen der Rechtssuchenden „aus anderen Gründen nicht konkret gefährdet“, § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 RDG. In den über 14 Jahren seiner unternehmerischen Tätigkeit habe er nie den Interessen seiner Kunden zuwidergehandelt. Auch habe er eine Perspektive zur Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse dargestellt. Er, der Kläger, verfüge nach einigen Absprachen mit der Steuerfahndungsstelle nunmehr eine transparente, aufgeräumte Buchhaltung. Er verfüge über ein geregeltes Einkommen und habe die Anschlussfinanzierung für das u. a. von ihm bewohnte Eigenheim ab dem 1. November 2019 zu sehr guten Konditionen geregelt. Weitere Gläubiger neben dem Finanzamt gebe es nicht. Die Konsolidierungsbemühungen seien auch bereits vor Einleitung des Registrierungswiderrufsverfahrens aufgenommen worden. Alle Schritte zur Stabilisierung der Vermögensverhältnisse (Klärungsgespräche mit dem Finanzamt seit 2014, Finanzierungsgespräche mit der Sparkasse, Aufbereitung der Steuerunterlagen) seien vor der Androhung des Widerrufs in die Wege geleitet worden. Es bestünden keinerlei Schulden gegenüber Kunden oder Mandanten. Die Steuerschulden stünden nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, sondern seien trotz ihrer Herkunft aus dem erzielten Betriebsergebnis eine private Schuld. Auch an der persönlichen Eignung bestünden keine begründeten Zweifel. Die fraglichen Schriftstücke seien in den Jahren 2011 bis 2013 auf Anraten seines damaligen Steuerberaters an das Finanzamt gesandt worden. Diese Äußerungen, die mehr als sechs Jahre zurücklägen, nicht wiederholt und von ihm zurückgenommen worden seien, könnten insoweit nicht mehr herangezogen werden. Er habe sich damals auf die Expertise seines Steuerberaters verlassen. Es sei im Übrigen nicht ungewöhnlich, dass auch Steuergesetze einer gerichtlichen Prüfung unterzogen würden. Er habe wiederholt kundgetan, dass er vollständig hinter der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland stehe.

Mit weiteren klagebegründenden Schriftsätzen vom 19. August und 2. September 2020 hat der Kläger unter Vorlage eines Ausdrucks einer Schuldnerverzeichnisabfrage vom 28. Mai 2020 ergänzend vorgetragen, dass er nunmehr aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht worden sei. Damit entfalle einer der Hauptgründe, auf die der Beklagte die angegriffenen Bescheide gestützt habe. Zwar seien die Zwangssicherungshypotheken nach wie vor eingetragen, dies beruhe aber allein darauf, dass die Gespräche mit dem Finanzamt noch nicht zum Abschluss gekommen seien. Er hat ferne eine Übersicht seiner Einnahmen und Ausgaben seit dem Jahr 2012 nebst einzelner Nachweise vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 24. September 2021 legte der Kläger Kopien löschungsfähiger Quittungen hinsichtlich der durch die Sicherungshypotheken gesicherten Ansprüche vor, unter dem 8. November 2021 sodann u. a. eine Bestätigung des Finanzamts Oranienburg vom 2. November 2021, dass zur dort genannten Steuernummer des Klägers „derzeit keine Steuerrückstände“ bestünden. Was die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide angehe, so möge es zwar auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ankommen. Auch damalig sei das Vorgehen des Finanzamts ihm gegenüber, also etwa die Eintragung der Zwangssicherungshypotheken, aber mangels rechtswirksamer Zustellung der maßgeblichen Bescheide rechtsfehlerhaft gewesen. Die Umstände hätten sich hier nicht zu seinen Gunsten verändert, sie seien von Anfang an nicht nachteilig oder belastend für ihn gewesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2019 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Widerruf der Registrierung sei rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 RDG vorlägen. Der Kläger besitze nicht mehr die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. Hier sei einer der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG genannten Gründe nachträglich eingetreten und der Kläger habe auch beharrlich Änderungsmitteilungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 RDG unterlassen. Die Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis und die Eintragung der Zwangssicherungshypotheken in das Grundbuch führten zur Annahme ungeordneter Vermögensverhältnisse. Es lägen auch keine maßgeblichen entgegenstehenden Anzeichen vor. Der Kläger habe nicht ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis sämtlicher Gläubiger und Verbindlichkeiten vorgelegt sowie dargelegt und glaubhaft gemacht, dass seine Vermögensverhältnisse trotz dieser Umstände nachhaltig geordnet seien. Die Ausführungen des Klägers zu seinen vermeintlich viel geringeren Steuerverbindlichkeiten erfolgten lediglich pauschal. Die Steuerschulden stünden auch in unmittelbarem Zusammenhang zu der geschäftlichen Tätigkeit des Klägers. Die vom Kläger geforderte Einzelfallprüfung sei in den angegriffenen Bescheiden erfolgt. Die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden sei zwar keine gesetzlich normierte Voraussetzung für den Widerruf, sie sei hier dennoch gegeben. Aus der Feststellung ungeordneter Vermögensverhältnisse ergebe sich diese Annahme ohne weiteres. Der Beklagte halte den Kläger aufgrund der bereits angeführten Umstände auch weiterhin für persönlich ungeeignet.

Was die im laufenden gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen des Klägers und insbesondere seine Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis angehe, so komme es hierauf nicht an. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs sei allein auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, hier den Erlass des Widerspruchsbescheides am 19. Dezember 2019, abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen sei einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Auch unabhängig hiervon seit nach wie vor von nicht geordneten Vermögensverhältnissen auszugehen. Der Kläger habe seine Vermögensverhältnisse nach wie vor nicht umfassend glaubhaft gemacht. Die Historie der Quittungskopien sei vom Kläger nicht näher dargelegt worden. Jedenfalls komme es eben auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses an. Die vom Kläger im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen und eine etwaige Bereinigung seiner Vermögensverhältnisse spielten für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Rolle. Dem Vorbringen und den vom Kläger vorgelegten Unterlagen lasse sich auch gerade nicht belastbar eine Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts ableiten.

Mit Beschluss vom 16. Juni 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des ursprünglich im Verfahren VG 1 L 973/19 beigezogenen, nunmehr zum vorliegenden Verfahren genommenen Verwaltungsvorgangs (drei Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage, über die der Einzelrichter nach Übertragung (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2019, mit dem gegenüber dem Kläger dessen Registrierung als qualifizierte Person der F...  im Rechtsdienstleistungsregister widerrufen wurde, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Bescheid beruht auf §§ 14 Nr. 1 i. V. m. 12 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. b und Abs. 2 des RDG in der Gültigkeit vom 26. November 2019 bis 31. Dezember 2020.

Nach § 14 Nr. 1 RDG widerruft die zuständige Behörde die Registrierung unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die registrierte Person oder eine qualifizierte Person die erforderliche persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn einer der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG genannten Gründe nachträglich eintritt oder die registrierte Person beharrlich Änderungsmitteilungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 RDG unterlässt. Nach § 12 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. b RDG sind Voraussetzungen für die Registrierung die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; die Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 RDG sind die Vermögensverhältnisse einer Person in der Regel u. a. dann ungeordnet, wenn sie in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Nach Satz 2 liegen ungeordnete Vermögensverhältnisse demgegenüber nicht vor, wenn die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden nicht konkret gefährdet sind.

Die bezeichneten Rechtsgrundlagen sind insbesondere den §§ 7 Nr. 9, 14 Abs. 2 Nr. 7 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nachgebildet (s. Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/3655, S. 68). Deshalb kann die zu den Vorschriften der BRAO ergangene Rechtsprechung zur Auslegung weitgehend herangezogen werden. Ein Vermögensverfall (= ungeordnete Vermögensverhältnisse) ist danach gegeben, wenn der Betroffene in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

VG Göttingen, Urteil vom 21. November 2012 - 1 A 45/12 -, juris Rn. 19 m. w. N.; K.-M. Schmidt in: Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl. 2017, § 12 Rn. 27; Dötsch in: Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 39b-39d.

In § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a–c werden Regelbeispiele für die mangelnde Zuverlässigkeit genannt, die nicht kumulativ vorliegen müssen. Durch die Verwendung der Worte „in der Regel“ wird deutlich gemacht, dass es sich jeweils um eine vom Betroffenen widerlegbare Vermutung handelt, wann eine Unzuverlässigkeit angenommen werden muss. Indem dieser Tatsachen vorträgt, die seine Zuverlässigkeit belegen, hat er die Möglichkeit, die Annahme der Behörde zu erschüttern, er sei zur Erbringung der Rechtsdienstleistung ungeeignet.

K.-M. Schmidt in: Krenzler, a. a. O. § 12 Rn. 19; Dötsch in: Deckenbrock/Henssler, a. a. O., § 12 Rn. 16h.

Da der Widerruf der Registrierung ein schwerwiegender Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Freiheit der Berufswahl einer registrierten Person darstellt, muss die Widerrufsbehörde im Widerrufsverfahren eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen. Die Erwägungen der Widerrufsbehörde sind aufgrund des grundrechtsrelevanten Eingriffs in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG vollständig gerichtlich überprüfbar.

K.-M. Schmidt in: Krenzler, a. a. O., § 14 Rn. 13, 18.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist – wie auch zwischen den Beteiligten letztlich unstreitig geblieben ist – der Zeitpunkt, an dem das behördliche Widerspruchsverfahren abgeschlossen wurde. Dies hat seinen Grund darin, dass der Widerruf einer Berufserlaubnis ein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bezogener rechtsgestaltender Verwaltungsakt ist. Das materielle Recht sieht ein eigenständiges Wiedererteilungsverfahren vor, in dem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung finden.

Im Ergebnis ebenso VG Göttingen, a. a. O. Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 25. August 2011 - 1 K 5.10 -, juris Rn. 23-25; SächsOVG, Beschluss vom 4. Februar 2019 – 4 B 323/18 -, nicht veröffentlicht, Entscheidungsabdruck Bl. 5 (Rn. 9); K.-M. Schmidt in: Krenzler, a. a. O., § 14 Rn. 49; Dötsch in: Deckenbrock/Henssler, a. a. O., § 14 Rn. 77; vgl. auch (für Alterlaubnisinhaber) VGH Mannheim, Urteil vom 24. Februar 2016 - 9 S 575/15 -, BeckRS 2016, 115299 Rn. 36 f.

An diesen Vorgaben gemessen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Beklagten, dass der Kläger im rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt nicht die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit besaß und deshalb seine Registrierung als qualifizierte Person im Rechtsdienstleistungsregister zu widerrufen war.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 2019 und in dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2019, denen es nach eigener Sachprüfung folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Weiter wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auch auf die Gründe des Beschlusses im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes VG 1 L 973/19 vom 10. März 2020 verwiesen, die das Gericht bekräftigt und aufrechterhält.

Ergänzend gilt das Folgende:

Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2019 bestand der Eintrag des Klägers im nach § 882b ZPO zu führenden Schuldnerverzeichnis fort. Weiter waren die auf Ersuchen des Finanzamts O... und des Finanzamts R... eingetragenen drei Zwangssicherungshypotheken über einen Gesamtbetrag von 81.767,59 EUR nach wie vor in Abteilung III des in Rede stehenden Grundbuchs von B... zu Lasten des 1/2–Eigentumsanteils des Klägers vermerkt. Auch das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger war noch anhängig. Diese drei objektiv vorliegenden Umstände sind vom Kläger auch im gerichtlichen Verfahren der Sache nach nicht in Abrede gestellt worden.

Auf die vom Kläger dargelegten Veränderungen dieser Umstände nach Erlass des Widerspruchsbescheides und insbesondere während des gerichtlichen Verfahrens in den Jahren 2021 und 2022 kommt es mit Blick auf den für das Gericht maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung der Sachlage (Dezember 2019) nicht an.

Damit war die Registrierung zu widerrufen, weil der Kläger im damaligen Zeitpunkt jedenfalls die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besaß. Einer der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG genannten Gründe war nachträglich eingetreten – die Vermögensverhältnisse des Klägers waren ungeordnet, Buchstabe b –, so dass entsprechend der Regelanordnung in § 14 Nr. 1 RDG von einer nicht mehr bestehenden Zuverlässigkeit auszugehen war, außer der Kläger hätte Tatsachen vortragen können, die seine Zuverlässigkeit belegt und damit eine Ausnahme von der Regelanordnung gerechtfertigt hätten. Dies ist indes nicht geschehen.

Von den ungeordneten Vermögensverhältnissen war wiederum jedenfalls allein deswegen auszugehen, weil der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen war, § 12 Abs. 2 Satz 1 RDG, und er auch auf entsprechende Aufforderungen des Beklagten hin nicht substantiiert dargelegt hatte, dass die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden aus anderen Gründen nicht konkret gefährdet waren, § 12 Abs. 2 Satz 2 RDG.

Vgl. zur Darlegungs- und Beweispflicht Dötsch in: Deckenbrock/Henssler, a. a. O., § 12 Rn. 41e.

Der zuletzt vom Kläger noch hervorgehobene Umstand, dass das Vorgehen des Finanzamts Oranienburg ihm gegenüber von Anfang an zu Unrecht erfolgt sei und es nur aufgrund dieses nicht den rechtlichen Vorschriften entsprechenden Handelns des Finanzamts zu seiner – im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides fortbestehenden – Eintragung im Schuldnerverzeichnis und auch zur Eintragung der Zwangssicherungshypotheken im Grundbuch gekommen sei, für ihn also bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides keine ungeordneten Vermögensverhältnisse bestanden hätten, vermag seinen Klageantrag nicht zu stützen.

Denn der Grund seiner Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist gleichgültig. Die Vorschrift differenziert nicht nach den Gründen für die Eintragung in das Verzeichnis. Nach dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers ist der Vermögensverfall bei einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis also zunächst unabhängig von den Gründen, die zu der Anordnung der Eintragung geführt haben, zu vermuten. Die Vermutungswirkung entfällt mit der Löschung. Jedenfalls im Widerrufsverfahren ist von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auszugehen; diese werden nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.

Dötsch in: Deckenbrock/Henssler, a. a. O., § 12 Rn. 41-41b

So liegen die Dinge hier. Der Kläger musste die – im vorliegenden Verfahren allerdings auch nur pauschal vorgetragenen – (vermeintlichen) Fehler im Vorgehen des Finanzamts ihm gegenüber selbständig außerhalb des hier streitgegenständlichen Verfahrens klären. Für den Beklagten (und auch für das Gericht) ist eine solche inzidente (hier wohl: steuerrechtliche) Prüfung nicht möglich und wie dargelegt auch nicht erforderlich. Der Beklagte konnte von der Eintragung im Schuldnerverzeichnis als solcher ausgehen.

Desungeachtet hat der Beklagte – wie er selbst mit Recht hervorgehoben hat – im Verwaltungsverfahren einzelfallbezogen geprüft, ob etwaig eine Ausnahmesituation vorliegt, in welcher trotz der Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis nicht von einer Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden auszugehen sein könnte. Hierfür waren aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Klägers indes keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar. Die Vorlage von Unterlagen zu seinen – vermeintlich gesicherten Vermögensverhältnissen – und die nähere Plausibilisierung seines Vorbringens, insbesondere dazu, wie es überhaupt zu dem Vorgehen des Finanzamts ihm gegenüber gekommen war, unternahm der Kläger entweder gar nicht oder nur bruchstückhaft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

B e s c h l u s s:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Festsetzung orientiert sich mit Blick auf Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 an dem Mindeststreitwert für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes.