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Entscheidung 13 UF 117/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 10.03.2023
Aktenzeichen 13 UF 117/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0310.13UF117.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.872,08 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der beschwerdeführende Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Schadenersatz wegen Darlehnszinsen für ein Immobiliardarlehn.

Die seit 2003 geschiedenen Beteiligten waren jeweils hälftige Miteigentümer einer Immobilie in M…, in der der Antragsteller nach der Trennung von der Antragsgegnerin weiterhin wohnte. Auf Antrag der Antragsgegnerin ordnete das Amtsgericht Mannheim mit Beschluss vom 11.09.2017 die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an. Der Antragsteller wehrte sich hiergegen mit verschiedenen Anträgen, Befangenheitsanträgen und Rechtsmitteln und erhob schließlich Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. 2017 erhob er zudem Drittwiderspruchsklage gegen die angeordnete Teilungsversteigerung, begehrte die Auflassung ihres Miteigentumsanteils von der Antragsgegnerin und die Bewilligung der Eintragung ins Grundbuch, unterlag Mitte 2019 insoweit aber auch in zweiter Instanz und legte schließlich auch in dieser Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein.

Der Erwerb der Immobilie in M… war durch ein von den Beteiligten gemeinsam aufgenommenes Darlehn über 700.000 EUR bei der C…bank finanziert, welches der Antragsteller bediente und dessen Zinsbindung zu einem Zinssatz von 6,15 % am 31.03.2019 auslief. Zum 1.4.2019 valutierte das Darlehen mit 160.913,37 €. Gesichert war das Darlehn durch eine Grundschuld, deren Schuldner beide Beteiligte waren.

Mit einem an die Gemeinschaft A… T… und Frau D…T… unter der Adresse der Immobilie in M… gerichteten Schreiben vom 07.09.2018 unterbreitete die C…bank das Angebot einer Anschlussfinanzierung, wahlweise zu Zinssätzen von 1,94 %, 1,95 %, 2,32 % und 2,36 %. Zu einem Vertragsschluss mit den Beteiligten kam es nicht. Vielmehr erhielt der Antragsteller im April 2019 die Nachricht der Bank, dass eine Verlängerung des Darlehns nur mit Unterschrift beider Darlehnsnehmer möglich sei, die Antragsgegnerin ihre Unterschrift aber nicht leisten wolle. Am 30.04.2019 erfolgte sodann die Mitteilung, dass das Darlehn ab dem 01.04.2019 zu einem Zinssatz von 6,15 % fortgeführt werde. Das Schreiben enthält auf der zweiten Seite weitere Vereinbarungen zur Konditionenanpassung.

Mit Anwaltsschreiben vom 22.6.2019 und 25.7.2019 forderte der Antragsteller von der Antragsgegnerin, ihm einen im Zeitraum von April bis Juni 2019 entstandenen Zinsschaden in Höhe von 2.052,94 € sowie einen weiteren, im Juli 2019 entstandenen Zinsschaden von 671,71 € zu ersetzen und machte den Anspruch schließlich gerichtlich vor dem Amtsgericht Zossen zum Aktenzeichen 6 F 226/20 geltend. Die den Antrag zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts vom 08.09.2020 ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Senat zum Az. 13 UF 152/20.

Mit Schreiben vom 29.01.2020 (Bl. 266) machte die C…bank unter Hinweis auf den Ablauf der Zinsbindung am 29.02.2020 ein Angebot zur Prolongierung des Darlehns zu einem Zinssatz von 1,02 % mit weiteren Vereinbarungen hierzu. Das Angebot, welches eingangs die Adressen des Antragstellers in M… und die der Antragsgegnerin in Ma… aufweist, enthielt noch weitere alternative Möglichkeiten zur Verfahrensweise mit dem Darlehn ab 01.03.2020. Nachdem eine Vereinbarung der Eheleute mit der Bank nicht erfolgte, führte diese das Darlehn ausweislich eines an die Beteiligten unter der Adresse des Antragstellers gerichteten Schreibens vom 10.03.2020 ab dem 01.03.2020 zu einem Zinssatz von 6,04 % weiter.

Unter Hinweis hierauf forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29.04.2020 auf, einen Zinsschaden seit 01.03.2020 von 1.254 EUR „für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 30. April 2019“ erstatten, weil die Antragsgegnerin ihre Mitwirkung verweigert habe. Hätte sie mitgewirkt, hätte sich ein möglicher Zinssatz erreichen lassen, der nicht über 0,80 % gelegen hätte.

Der Antragsteller hat behauptet, eine Prolongierung des Darlehns bei der C…bank oder eine Umschuldung auf einen Kredit bei einer anderen Bank wäre bei Mitwirkung der Antragsgegnerin zu einem Zinssatz der nicht über 0,80 % gelegen habe, möglich gewesen, auch wenn die C…bank höhere Zinssätze angeboten habe. Es entspreche dem Geschäftsgebahren der Bank, einige Zeit vor Auslaufen der bisherigen Zinsbindung eine Prolongation mit über dem marktüblichen liegenden Zinssätzen anzubieten. So sei auch das Angebot vom 29.01.2020 preislich überhöht gewesen.

Er hat erstinstanzlich einen Zinsschaden für die Monate März bis Mai 2020 geltend gemacht und beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 1.872,08 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2020 zu zahlen sowie

vorgerichtliche Kosten in Höhe von 201,71 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2020 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass sich ein Zinssatz von 0,8 % hätte erzielen lassen und die Ansicht vertreten, zur Mitwirkung ohnehin nicht verpflichtet gewesen zu sein. Sie bemühe sich seit Jahren durch die Teilungsversteigerung jegliche Bindung zum Antragsteller zu beenden, an welcher festzuhalten ihr nicht zumutbar sei. Der Antragsteller habe unberechtigt das Teilungsversteigerungsverfahren verzögert und daher falle es auch in seine Sphäre, dass ein eventuell unangemessen hoher Zinssatz zu zahlen gewesen sei. Mit Blick auf eine unmittelbar bevorstehende Versteigerung oder Veräußerung der Immobilie sei der Abschluss einer neuen Zinsbindungsvereinbarung in Ansehung einer drohenden Vorfälligkeitsentschädigung unwirtschaftlich. Das an die Adresse des Antragstellers gerichtete Schreiben der Bank vom 29.01.2020 habe sie nicht erhalten, hätte sich aber auch dann einer Prolongation verweigert, wenn für sie finanzielle Nachteile etwa in Form von Vorfälligkeitszinsen entstanden wären. Sie hätte sich aber diesbezüglich erst einmal erkundigen bzw. beraten lassen müssen.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Beteiligten das Grundstück einvernehmlich veräußert, sodass es nicht zu einer Teilungsversteigerung gekommen ist.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 291 f.), auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug nimmt, hat das Amtsgericht die Anträge des Antragstellers abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags mit seiner Beschwerde, mit der er geltend macht, das Amtsgericht habe verkannt, dass die Antragsgegnerin ihre Mitwirkung generell ernsthaft und endgültig verweigert habe, was sich aus ihrem Vortrag im Parallelverfahren zum Az. 6 F 226/20 vor dem Amtsgericht Zossen ergebe. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen sei, immer wieder neue Finanzierungsangebote vorzulegen, von denen von vorneherein feststehe, dass sie zurückgewiesen würden und daher sinnlos seien. Das Amtsgericht sei fehlerhaft seinem Beweisangebot, ein Sachverständigengutachten zu seiner Behauptung einzuholen, dass eine Prolongation zu einem Zinssatz von nicht mehr als 0,80 % möglich gewesen sei, nicht nachgegangen. Es sei nicht möglich, an beide Beteiligte gerichtete annahmefähige konkrete ausgearbeitete Finanzierungsangebote zu erhalten, wenn er wahrheitsgemäß zuvor mitteile, dass das Angebot zur Vorlage bei Gericht benötigt werde und dieses aufgrund der Weigerung der Antragsgegnerin so oder so nicht angenommen werde. Fehlerhaft habe das Amtsgericht zudem nicht berücksichtigt, dass eine Verschlechterung der finanziellen Situation der Antragsgegnerin bei einer Anschlussfinanzierung oder Umschuldung unter keinem Gesichtspunkt möglich gewesen sei und dass das Angebot vom 29.01.2020 auch die weiteren Vertragskondiktionen enthalte. Er habe mit Nichtwissen bestreiten dürfen, dass die Antragsgegnerin das Angebot nicht erhalten habe, nachdem in diesem ihre aktuelle Adresse aufgeführt sei und habe vom Erhalt ausgehen dürfen. Auch sei die Antragsgegnerin selbst gehalten, der Bank ihre aktuelle Anschrift mitzuteilen und sich selbst Informationen zu verschaffen, zu welchem Zinssatz und zu welchen Bedingungen eine Anschlussfinanzierung bei der Bank möglich gewesen wäre. Erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet der Antragsteller schließlich, dass er für den Fall, dass ein Zinssatz von unter 1,02 % nicht erreichbar gewesen sei, er das Darlehn bei Mitwirkungsbereitschaft der Antragsgegnerin zum Zinssatz von 1,02 % prolongiert hätte und meint, jedenfalls auf der Basis dieses Zinssatzes sei ihm die Antragsgegnerin zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß (Bl. 313),

den Beschluss des Amtsgerichts Zossen abzuändern und

die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 1.872,08 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2020 zu zahlen sowie

vorgerichtliche Anwaltskostenosten in Höhe von 201,71 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2020 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Der Senat entscheidet, wie angekündigt, ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben zur Sache und zu ihren Rechtsansichten umfassend schriftlich ausgeführt. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem weiteren, besseren Erkenntnisgewinn die Durchführung eines Verhandlungstermins führen könnte.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Anträge des Antragstellers zu Recht abgewiesen.

Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht wegen Verletzung einer sich aus §§ 745 Abs. 2, 1353 Abs. 1, 242 BGB ergebenden Pflicht zur Mitwirkung an einer Darlehensprolongation bzw. Umschuldung nach Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist.

Eine Pflicht zur Mitwirkung an einer möglichst günstigen (Anschluss-)Finanzierung eines ehezeitlich erworbenen gemeinschaftlichen Grundstücks kann sich aus §§ 1353 Abs. 1, 242 und 745 Abs. 2 BGB ergeben. Aufgrund der zwischen den Grundstückseigentümern bestehenden Bruchteilsgemeinschaft kann ein Teilhaber vom anderen in Bezug auf das gemeinsam finanzierte Grundstück eine dem Interesse aller Teilhaber dienende und billigem Ermessen entsprechende Verwaltung verlangen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.8.2002 - 14 U 5/01, BeckRS 2006, 6920).

Auch aus den nachwirkenden ehelichen Beistandspflichten kann sich eine Verpflichtung der geschiedenen Ehegatten zugunsten des jeweils anderen ergeben, die finanziellen Lasten im Zusammenhang mit der Finanzierung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zu minimieren, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (vgl. OLG Hamm, a. a. O.). Nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB sind Ehegatten verpflichtet, einander Beistand und Hilfe zu leisten. Zerrüttung und Trennung der Ehe heben die Verpflichtung nicht auf, sondern schränken allenfalls die Anforderungen an den zur Hilfe verpflichteten Ehegatten ein (vgl. BeckOK/BGB/Hahn, 65. Ed., § 1353 BGB Rn. 16). Auch nachehelich kann § 1353 BGB in Verbindung mit § 242 BGB vor allem im vermögensrechtlichen Bereich etwa bei Kreditabwicklungen bedeutsam sein (MüKoBGB/Roth, 9. Aufl. 2022, BGB § 1353 Rn. 38; Gernhuber/Coester-Waltjen FamR § 19 Rn. 1 ff.; ferner Staudinger/Voppel, 2018 Rn. 88 ff.). Ein Ehegatte muss – als Nachwirkung der Ehe auch noch nach deren Scheidung – dessen finanzielle Lasten vermindern, soweit ihm dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH NJW 1977, 378; 1984, 2040 (2041); 1988, 1720 (1721); 1996, 1894; NJW-RR 1998, 1153 (1154)). Bei der Abwicklung einvernehmlich gestalteter Rechtsverhältnisse hat jeder Rücksicht auf die Belange des anderen zu nehmen (BGH NJW 1989, 1920; NJW-RR 1990, 1090 (1091); BeckOK BGB/Hahn, 65. Ed., BGB § 1353 Rn. 21).

Nach diesen Maßstäben lässt sich im hier zu beurteilenden Fall eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Mitwirkung an einer Prolongation des gemeinsamen Kredites zum Zinssatz von nicht mehr als 0,8 % zum Ende der Zinsfestschreibung bereits nicht feststellen.

Unstreitig existierte ein konkretes Angebot der C…bank oder eines anderen Kreditinstituts, aus dem sich die Möglichkeit einer Anschlussfinanzierung oder Umschuldung mit dem behaupteten Sollzinssatz von nicht mehr als 0,8 % ergeben hätte, zu keinem Zeitpunkt. Mangels Angebots bestand für die Antragsgegnerin daher auch keine Pflicht zur Mitwirkung an einer etwaigen Vereinbarung. Darauf, ob die Antragsgegnerin zu einem früheren Zeitpunkt abstrakt ihre Mitwirkung verweigert hätte, kommt es deshalb nicht an.

Soweit der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren seinen Anspruch (hilfsweise) auf eine verweigerte Mitwirkung zum Abschluss einer Anschlussfinanzierung bei der C…bank zum Zinssatz von 1,02 % entsprechend einem Angebot vom 29.01.2020 (Bl. 266) zu stützen sucht, hat die Antragsgegnerin bestritten, dass ihr dieses Angebot zur Kenntnis gebracht worden sei, ohne dass der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller diesem Bestreiten durch entsprechendes Beweisangebot entgegengetreten ist. Soweit er meint, es könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieses Angebot der Antragsgegnerin zugegangen sein müsse, weil auf diesem auch ihre Anschrift angebracht ist, verkennt er, dass kein allgemeiner Erfahrungssatz besteht, nach dem ein adressiertes Schreiben allein auf Grund seiner Adressierung als dem Adressaten zugegangen zu gelten hat. Überdies handelt es sich offenkundig bei dem Schriftstück vom 29.01.2020 nicht einmal um ein solches Anschreiben an die Antragsgegnerin, sondern lediglich um einen Angebotstext, welcher potentielle Vertragspartner mit Adressen bezeichnet. Es genügt auch nicht, dass der Antragsteller lediglich mit Nichtwissen bestreitet, dass das in Rede stehende Angebot der Antragsgegnerin nicht zugegangen sei. Anders als er meint, genügt es zum Beweis des Vorliegens einer Tatsache nicht, lediglich vorzutragen, der Beweispflichtige habe keine gesicherte Kenntnis von ihrem Nichtvorliegen.

Unabhängig davon kann der Antragsgegnerin bereits nicht vorgeworfen werden, ein solches oder ein anderes Angebot in pflichtwidriger Weise nicht angenommen zu haben. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (dort S. 6, 3. Abs. - S. 7, 2. Abs. = Bl. 296-297) Bezug genommen.

Ein Schaden ist auch der Höhe nach mit Blick auf die weiteren Konditionen, nach denen das fortgeführte Darlehen während der Zinsfestschreibungszeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ganz oder teilweise an die Bank zurückgezahlt werden konnte, nicht schlüssig vorgetragen. Ob der behauptete Zinsschaden über eine - bei Zinsfestschreibung in der behaupteten Höhe fällig gewordene - Vorfälligkeitsentschädigung hinausgegangen ist oder hinausgegangen wäre, oder ob die durch die höheren Zinsen entstandene Belastung nicht im Ergebnis geringer ist als die Belastung durch die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, lässt sich - in Ermangelung entsprechenden Vortrags sowie der Vorlage eines entsprechenden konkreten Angebotes ebenfalls nicht feststellen.

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 249 BGB scheidet ebenso aus, da bereits kein Schadensersatzanspruch besteht (BGH, Urteil vom 7. 11. 2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888, beck-online).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 55 Abs. 2, 35 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.