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Entscheidung 13 WF 19/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 06.03.2023
Aktenzeichen 13 WF 19/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0306.13WF19.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 20.10.2022 - 21 F 35/21 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung der Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen nicht stattgefundenen Umgang zwischen ihm und seiner Tochter F… .

Durch einen im Anhörungstermin vom 31.03.2021 vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleich (Bl. 88), der durch einen am 27.04.2021 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts (Bl. 107) familiengerichtlich gebilligt wurde, hatten sich die Antragsbeteiligten über den Umgang der im Haushalt der Antragsgegnerin lebenden Kinder mit dem Antragsteller, ihrem Vater, geeinigt. Danach nahm der Antragsteller in jeder geraden Woche von Donnerstag nach der Schule bis zum darauffolgenden Montag zur Schule und in jeder ungeraden Woche donnerstags von 14 Uhr bis 17 Uhr Umgang mit beiden Kindern gemeinsam wahr; an geraden Donnerstagen und darauffolgenden Montagen ohne Schulpräsenzpflicht brachte die Antragsgegnerin die Kinder am Donnerstag um 14 Uhr zum Haushalt des Antragstellers, der sie am Montag um 14 Uhr zur Mutter zurück brachte.

Die im Vergleich geregelten Umgänge mit F... fanden bis zum 12.08.2021 vereinbarungsgemäß, in der Folge jedenfalls nicht mehr mit Übernachtung, häufig verkürzt oder gar nicht statt.

Im Rahmen des beim Amtsgericht Nauen zum Aktenzeichen 21 F 87/22 auf Antrag der Antragsgegnerin vom 30.06.2022 eingeleiteten Abänderungsverfahren haben sich die Antragsbeteiligten vergleichsweise auf eine Abänderung des Vergleichs vom 31.03.2021 geeinigt. Das Amtsgericht hat das Zustandekommen und den Inhalt der Abänderung des Umgangsvergleichs durch am 27.01.2023 erlassenen Beschluss festgestellt.

Mit Schriftsätzen vom 16.06.2022 (Bl. 119), 09.08.2022 (Bl. 209) und 21.09.2022 (Bl. 234) hat der Antragsteller die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin beantragt und zur Begründung vorgetragen, die Antragsgegnerin habe die Umgänge zwischen ihm und seiner Tochter F... an im einzelnen aufgezählten Tagen zwischen dem 27.08.2021 und dem 16.06.2022 verunmöglicht. Sie habe F... an diesen Tagen nicht zum Umgang gebracht und die Entscheidung über die Durchführung der Umgänge dem Mädchen frei gestellt, anstelle auf die Einhaltung der Umgänge hinzuwirken. Weiter habe sie auch die Umgänge während der Sommerferien 2022 nicht vereinbarungsgemäß ermöglicht.

Die Antragsgegnerin hat eingewandt (Bl. 162), sich mit dem Antragsteller bezüglich F... auf eine von dem Vergleich abweichende Umgangsregelung geeinigt zu haben. F... weigere sich, beim Antragsteller zu übernachten.

Das Amtsgericht hat den Kindern für das Vollstreckungsverfahren eine Verfahrensbeiständin bestellt und die erwachsenen Verfahrensbeteiligten am 07.07.2022 persönlich angehört (Bl. 193). Im Rahmen dieses Termins haben die Eltern sich über den Umgang während der Sommerferien 2022 im Wege eines „Zwischenvergleichs“ geeinigt.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom 20.10.2022 (Bl. 252) hat das Amtsgericht die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin unter Hinweis auf ein nicht festzustellendes Verschulden der Antragsgegnerin an F...s umgangsverweigernder Haltung abgelehnt, der dagegen gerichteten Beschwerde des Antragstellers vom 07.11.2022 (Bl. 265) durch Beschluss vom 26.01.2023 (Bl. 299) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind betreffend den durch Beschluss des Amtsgerichts vom 27.04.2021 familiengerichtlich gebilligten Vergleich vom 31.03.2021 erfüllt. Soweit die Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen eines Verstoßes gegen den in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2022 von den Antragsbeteiligten geschlossenen „Zwischenvergleich“ in Rede steht, fehlt es bereits an dessen familiengerichtlicher Billigung und damit an der Vollstreckbarkeit, § 86 Abs. 1 Nr. 2, 156 Abs. 2 FamFG (vgl. Prütting/Helms/Hammer FamFG, 6. Aufl. 2023, FamFG § 86 Rn. 17a).

Der Vergleich vom 31.03.2021 und seine familiengerichtliche Billigung vom 27.04.2021 sind der Antragsgegnerin zugestellt worden (Bl. 110, 129) und damit wirksam (§ 40 Abs. 1 FamFG) und vollstreckbar (§ 86 Abs. 2 FamFG) geworden. Auf die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist die Antragsgegnerin im Beschluss vom 27.04.2021 hingewiesen worden (§ 89 Abs. 2 FamFG).

Vorliegend ist allerdings eine vorwerfbare Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin gegen ihre Pflichten aus dem Umgangsvergleich an den in Streit stehenden Umgangsterminen zwischen dem 27.08.2021 und dem 16.06.2022, an denen F... den im Vergleich geregelten Umgang - unstreitig - nicht oder nur verkürzt wahrgenommen hat, nicht feststellbar. Die Anordnung eines Ordnungsmittels nach § 89 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass eine Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs vorliegt (BGH NJW-RR 2012, 324). Der betreuende Elternteil des Kindes hat aufgrund der Umgangsregelung die Pflicht, die Durchführung der Umgänge des Kindes mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen und zu fördern. Ein Verstoß des betreuenden Elternteils gegen diese Pflicht kommt aber nicht in Betracht, soweit sich die Eltern außergerichtlich einvernehmlich auf eine Abweichung von dem Titel geeinigt haben, durch die die konkret beanstandete Pflicht zur Umgangsermöglichung entfällt (HansOLG Hamburg FamRZ 2021, 201; OLG Nürnberg FamRZ 2018, 595; OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 01.03.2019, 4 WF 22/19, juris; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 6. Aufl. 2023, FamFG § 89 Rn. 17a). Ein Umgang, der nicht eingefordert wird, kann auch nicht vereitelt werden (Senat, Beschluss v. 03.06.2022, 13 WF 185/21, juris; OLG Nürnberg FamRZ 2018, 595; BeckOK FamFG/Sieghörtner, 43. Ed. 1.1.2023, FamFG § 89 Rn. 7).

So liegt der Fall hier. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Emails vom 18.08.2021, 20:31 Uhr und 20:49 Uhr (Bl. 169) haben sich die Antragsbeteiligten an diesem Tag darauf geeinigt, dass F... wegen ihrer umgangsverweigernden Haltung in Absprache mit der Antragsgegnerin fortan selbst entscheiden könne, wann und wie lange sie beim Antragsteller sein und bei ihm übernachten wolle, wobei dies die vereinbarten Zeiten des Vergleichs oder kürzere und längere Zeiten sein könnten. Der Antragsteller stellt die Miturheberschaft und den Inhalt dieser Elternvereinbarung weder erstinstanzlich noch im Beschwerderechtszug in Abrede. Soweit er vorträgt, es habe sich dabei nur um einen auf einen vorübergehenden Zeitraum beschränkten Kompromiss gehandelt, hätte er weitere Angaben zu dem konkreten Zeitrahmen machen müssen, auf den diese abweichende Vereinbarung beschränkt worden sein könnte, da sich dem Akteninhalt hierzu nichts entnehmen lässt. Da die Antragsgegnerin mithin seit dem 18.08.2021 nicht mehr verpflichtet war, den Umgang zwischen F... und dem Antragsteller auch gegen F...s Wunsch zu ermöglichen, kommt ein Zuwiderhandeln der Antragsgegnerin gegen den Umgangsvergleich in Bezug auf die Umgangskürzungen und - ausfälle in dem vom Antragsteller benannten Zeitraum vom 27.08.2021 bis 16.06.2022 nicht in Betracht.

Weitere vorwerfbare Zuwiderhandlungen der Antragsgegnerin gegen ihre Pflichten aus dem vollstreckbaren Vergleich, die zum Ausfall oder zur Verkürzung des Umgangs zwischen dem Antragsteller und F... an den streitgegenständlichen Umgangstagen geführt haben könnten, sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller hinreichend substantiiert dargelegt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG. Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst, § 55 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, Nr. 1602, 1912 KV FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, §§ 87 Abs. 4 FamFG, 574 Abs. 2, 3 ZPO.