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Entscheidung 13 UF 167/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 09.03.2023
Aktenzeichen 13 UF 167/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0309.13UF167.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 05.05.2022 im Kostenpunkt abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsteller zur Hälfte. Im übrigen werden Gerichtskosten nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Im übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 70 %. Im übrigen werden Gerichtskosten nicht erhoben und findet eine weitere Kostenerstattung nicht statt.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 2.915,70 €.

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Feststellung im Abstammungsverfahren, dass sein 2016 verstorbener Vater ebenfalls Vater des Antragstellers ist.

In einem vom Antragsteller vor dem Amtsgericht Schwedt/Oder im Jahr 2016 betriebenen Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegen ihren Ehemann, hat die Mutter des Antragstellers in ihrer persönlichen Anhörung zu der Frage, ob sie dem verstorbenen Vater des Beschwerdeführers in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 27.07.1969 bis zum 23.11.1969 beigewohnt habe, angegeben, sie sei damals zunächst von ihrem heutigen Mann getrennt gewesen, habe in dieser Zeit eine Beziehung mit dem Vater des Beschwerdeführers gehabt und sei von ihm schwanger geworden. Im vorliegenden Verfahren hat sie mit Schreiben vom 25.10.2017 mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht der verstorbene Vater des Beschwerdeführers der einzig in Betracht kommende Erzeuger des Antragstellers sei.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt (Bl. 2),

festzustellen, dass der am 28.06.1974 geborene und am 15.07.2016 verstorbene H…K… sein Vater ist.

Der vom Amtsgericht als Verfahrensbeteiligter hinzugezogene Beschwerdeführer hat beantragt (Bl. 17),

den Antrag zurückzuweisen.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 148), auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht nach Einholung eines Abstammungsgutachtens dem Antrag des Antragstellers entsprochen, die Gerichtskosten dem Antragsteller und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte auferlegt und im Übrigen ausgesprochen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen habe.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, mit der geltend macht, der vom Amtsgericht bestellte Gutachter habe nicht über die erforderliche Akkreditierung verfügt, und das Gericht habe verkannt, dass die Vaterschaft nach dem Gutachten und den weiteren Umständen nicht erwiesen sei. Zudem sei die Beweiserhebung ohne seine Zustimmung erfolgt, zumal der Antragsteller eine solche für obsolet gehalten habe.

Der Senat hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23.01.2023 und 15.02.2023 auf die teilweise Unzulässigkeit seiner Beschwerde hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.

II.

Die Beschwerde hat nur die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend Erfolg. Im übrigen hat die Beschwerde mangels Zulässigkeit keinen Erfolg.

1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die in der Hauptsache erfolgte Feststellung der Vaterschaft wendet, ist seine Beschwerde unzulässig, denn er ist nicht beschwerdebefugt.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Vorschrift erfordert eine Beeinträchtigung eigener Rechte, welche von bloßen rechtlichen Interessen zu unterscheiden sind (BGH, Beschluss vom 17.03.2021 – XII ZB 415/19 –, Rn. 11, juris).

Eine Beeinträchtigung von Rechten des Beschwerdeführers durch die Feststellung seines Vaters als Vater eines weiteren Kindes und damit dem Hinzutreten eines Halbgeschwisters ist nicht ersichtlich. Lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen, die durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden, reichen für die Beschwerdebefugnis nicht aus (BGH, Beschluss vom 18.01.2017 – XII ZB 544/15, NJW 2017, 1480 Rn. 25, 26, beck-online; BGH, Beschluss vom 17.03.2021 – XII ZB 415/19 –, Rn. 11, juris).

Soweit der Beschwerdeführer seinen Vater beerbt haben sollte, entsteht aus dem mit der Vaterschaftsfeststellung verbundenen Hinzutreten eines Kindes des Erblassers nur eine mittelbare Beeinträchtigung, die für sich genommen noch keine Beschwerdebefugnis begründen kann (BGH, Beschluss vom 31.01.2018 – XII ZB 25/17 –, juris; BGH, Beschluss vom 18.1.2017 – XII ZB 544/15, NJW 2017, 1480 Rn. 25, 26, beck-online).

Eine solche ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit einer etwaigen Inhaberschaft des postmortalen Persönlichkeitsrechts seines Vaters, soweit der Beschwerdeführer dessen Alleinerbe geworden sein sollte. Mit der Beschwerde ist weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass der allgemeine Achtungsanspruch oder der sittliche, personale und soziale Geltungswert des Verstorbenen vorliegend eines Schutzes bedürfen, geschweige denn, dass dazu die Ausübung des Beschwerderechts erforderlich ist (vgl. BGH, NJW 2017, 1480, beck-online).

Schließlich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf seine etwaige Rolle als Totenfürsorgeberechtigter berufen (vgl. BGH, NJW 2017, 1480, beck-online). Zwar kann der Totenfürsorgeberechtigte ein eigenes Recht auf ein ungestörtes Andenken des Verstorbenen haben, was regelmäßig bei dessen Verunglimpfung zum Tragen kommt. Für eine solche ist aber nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Hinzu kommt, dass im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellung bzw. -anfechtung dieses Recht ohnehin hinter dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurückzutreten hat (BGH, NJW 2014, 3786).

Der Beschwerdeführer ist auch nicht gemäß § 184 Abs. 3 FamFG beschwerdebefugt. Er ist nicht Beteiligter des Abstammungsverfahrens und war hieran auch nicht zu beteiligen.

Wer in einem Abstammungsverfahren Beteiligter ist, richtet sich nach §§ 7 und 172 FamFG. Der Beschwerdeführer ist nicht Beteiligter i.S.v. §§ 7, 172 FamFG, da Verwandten des Putativvaters nach § 172 FamFG keine Beteiligtenstellung zukommt (BeckOK FamFG/Weber, 45. Ed., § 172 FamFG Rn.7. m.w.N.).

Da der Beschwerdeführer im Abstammungsverfahren nicht Antragsteller ist, kommt eine Beteiligtenstellung aus § 7 Abs. 1 FamFG nicht in Betracht.

Angehörige eines bereits verstorbenen Putativvaters -wie hier der Beschwerdeführer- sind auch nicht Verfahrensbeteiligte i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, da – wie dargestellt - deren Rechte nicht unmittelbar betroffen sind (vgl. MünchKommFamFG/Coester-Waltjen/Hilbig-Lugani § 172 Rdn. 16; Prütting/Helms/Dürbeck § 172 Rdn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2018 – 5 WF 214/17 –, Rn. 15, juris).

Für eine Hinzuziehung gemäß § 7 Abs. 3 FamFG als Beteiligte gibt es keine Rechtsgrundlage. Denn diese Bestimmung stellt es nicht in das freie Ermessen des Gerichts, Personen als Beteiligte hinzuzuziehen, sondern setzt nach dem eindeutigen Wortlaut voraus, dass die Hinzuziehung im FamFG oder in einem anderen Gesetz gesetzlich vorgesehen ist. Daran fehlt es hier für das Abstammungsverfahren. Eine Beteiligung nach § 7 Abs. 3 FamFG kann nicht schon deshalb erfolgen, weil es das Gericht für wünschenswert hält (OLG Bremen, FamRZ 2016, 1006; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2018 – 5 WF 214/17 –, Rn. 12, juris).

Der Beschwerdeführer ist auch nicht zum Beteiligten des Abstammungsverfahrens geworden, weil er in das Abstammungsgutachten einbezogen wurde. Zur Mitwirkung an einem gerichtlich angeordneten Abstammungsgutachten gemäß § 178 Abs. 1 FamFG verpflichtet sind alle Personen, soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, unabhängig von ihrer Beteiligtenstellung. Auch die Möglichkeit Weigerungsrechte geltend zu machen, über die dann gem. § 178 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 386-390 ZPO in einem Zwischenverfahren zu entscheiden ist, macht den zur Mitwirkung Verpflichteten nicht zum Beteiligten im Vaterschaftsfeststellungsverfahren (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2018 – 5 WF 214/17 –, Rn. 20, juris).

2. In Ansehung der Kostenentscheidung ist die Beschwerde hingegen zulässig. Wird die Hauptsachenentscheidung angefochten, so ist damit zugleich die Kostenentscheidung angefochten, ohne dass es dafür eines besonderen Antrags des Rechtsmittelführers bedürfte (MüKoFamFG/Schindler, 3. Aufl. 2018, FamFG § 81 Rn. 99). Insbesondere ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt, da er durch die teilweise Auferlegung der Kosten bei der vom Amtsgericht angeordneten hälftigen Teilung der Gerichtskosten und der Kosten des Gutachtens von 1.531,40 EUR auf ihn beschwert ist. Das Erfordernis einer Mindestbeschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG besteht nicht (BGH, NJW 2013, 3523).

Die Beschwerde ist auch begründet mit der Folge, dass die Kostenentscheidung des Amtsgerichts abzuändern war. Der Beschwerdeführer ist nicht zur Tragung der Verfahrenskosten heranzuziehen.

Die Kosten des Verfahrens können vom Gericht gem. § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG nur Verfahrensbeteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden, wozu der Beschwerdeführer – wie dargestellt - nicht zählt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2018 – 5 WF 214/17 –, Rn. 9, juris). Ob der Antragsteller erstinstanzlich mit Kosten belastet werden durfte, bedarf keiner Klärung, da sich dieser nicht gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gewehrt hat.

Die Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 55 Abs. 2, 47, 40 FamGKG unter Berücksichtigung des Kosteninteresses des Beschwerdeführers.

Anlass die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§70 Abs. 2 FamFG).