Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat | Entscheidungsdatum | 15.12.2022 | |
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Aktenzeichen | OVG 2 A 4/22 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1215.OVG2A4.22.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 Abs 7 BauGB, § 3 Abs 2 S 2 BauGB, § 8 Abs 2 S 1 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 2a BauGB, § 9 Abs 1 Nr 18 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 20 BauGB, § 9 Abs 4 BauGB, § 10 Abs 3 BauGB, § 35 Abs 3 S 3 BauGB, § 214 BauGB, § 215 Abs 1 BauGB, § 87 Abs 2 S 1 BauO BB, § 11 Abs 3 BNatSchG, § 3 Abs 3 KomVerf BB, § 3 Abs 4 KomVerf BB, § 1 Abs 1 BekV BB, § 1 Abs 3 BekV BB, § 5 Abs 2 S 3 BekV BB |
Der am 16. Juni 2020 beschlossene und am 29. März 2021 durch Aushang bekannt gemachte Bebauungsplan WEG 26 „Windpark Kantow“ wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan WEG 26 „Windpark Kantow“ der Antragsgegnerin.
Das ca. 327 ha große Plangebiet liegt nördlich des Ortsteils Kantow. Es besteht größtenteils aus landwirtschaftlich genutzten Flächen, im nördlichen/nordöstlichen Teil liegen Waldflächen. Innerhalb des Plangebiets befanden sich zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan 14 Windenergieanlagen. Das Gebiet wird in dem im Parallelverfahren geänderten Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, Planteil Ortsteil Kantow, im Wesentlichen als Sondergebiet Windenergieanlagen (Konzentrationsfläche) dargestellt.
Der Bebauungsplan weist ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ aus. Durch Baugrenzen werden zehn Baufenster festgesetzt. Das Plangebiet wird ganz überwiegend – auch innerhalb der Baufenster – als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen, im Norden/Nordosten werden - auch innerhalb des dortigen Baufensters – Flächen für Wald festgesetzt. Nur eine der 14 bereits errichteten Windenergieanlagen liegt innerhalb eines Baufensters, die übrigen Anlagen werden im Bestand dargestellt. Bei sechs der bestehenden Anlagen findet sich die zeichnerische Festsetzung „Rückbau im Zusammenhang mit Repowering“. Die textlichen Festsetzungen enthalten im Wesentlichen folgende Regelungen: Im Plangebiet sind Windenergieanlagen, technische Einrichtungen und Nebenanlagen für Windenergieanlagen, die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, Straßen, Wege und Stellflächen sowie land- und forstwirtschaftliche Nutzungen zulässig (textliche Festsetzung Nr. 1.2). In jedem Baufenster ist die Errichtung einer Windenergieanlage zulässig (textliche Festsetzung Nr. 2.1). Die textlichen Festsetzungen Nr. 2.3 und Nr. 2.4. enthalten Bestimmungen zur Gesamt- und Nabenhöhe der zu errichtenden Windenergieanlagen. In der textlichen Festsetzung Nr. 2.5. wird das Maß der Tiefe der Abstandsflächen der Windenergieanlagen mit 0 H festgesetzt. Die textliche Festsetzung Nr. 4.1 enthält Bestimmungen zum Repowering gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 249 Abs. 2 BauGB. Die textliche Festsetzung Nr. 5.2 trifft Regelungen für die zeitweise Abschaltung der Windenergieanlagen im Zeitraum von Juli bis September. Unter der Überschrift „Hinweise“ finden sich unter anderem Ausführungen zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Im Oktober 2016 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss. Anfang des Jahres 2018 erfolgte eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Vom 19. Juni bis 22. Juli 2019 und erneut in der Zeit vom 29. August bis 30. September 2019 wurde der Plan öffentlich ausgelegt, die Auslegung wurde durch Aushang in den gemeindlichen Bekanntmachungskästen vom 12. Juni bis 6. August 2019 sowie vom 21. August bis 29. Oktober 2019 bekannt gemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 6. Juni 2019 förmlich beteiligt. In ihrer Sitzung vom 16. Juni 2020 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan (Stand April 2020) als Satzung. Nach Ausfertigung der Satzung wurde der Beschluss durch Aushang in den gemeindlichen Bekanntmachungskästen vom 12. März bis 21. April 2021 bekannt gemacht.
Die Antragstellerinnen sind Windenergieunternehmen. Die Antragstellerinnen zu 2. bis 5. sind zu je 25 % als Kommanditistinnen an der Antragstellerin zu 1. beteiligt. Die Antragstellerin zu 1. ist Inhaberin der Nutzungsrechte für Grundstücke, die innerhalb des Geltungsbereichs des hier umstrittenen Bebauungsplans, aber außerhalb der ausgewiesenen Baufenster liegen, die Antragstellerinnen zu 2. bis 5. sind Betreiberinnen jeweils einer der auf diesen Flächen errichteten Windenergieanlagen.
Mit ihrem am 22. Februar 2022 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag tragen die Antragstellerinnen im Wesentlichen vor:
Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, denn es fehle eine Bekanntmachungsanordnung für die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe entfalte nicht die erforderliche Anstoßwirkung, denn die beigefügte Karte sei zu grob.
Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig. Soweit er Flächen für Landwirtschaft bzw. Wald ausweise und dort Baufenster für die Errichtung von Windenergieanlagen festsetze, fehle eine ausdrückliche Bestimmung dahingehend, dass eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nur zulässig sei, soweit sie die Windenergienutzung nicht behindere. Der Plan verstoße gegen das Gebot aus § 8 Abs. 2 BauGB, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, denn mit der Festsetzung von lediglich 10 Baufenstern seien im gesamten südlichen und zentralen Teil der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone Windenergieanlagen künftig ausgeschlossen. Überdies reiche das Plangebiet des Bebauungsplans im südlichen Bereich über die Konzentrationsfläche des Flächennutzungsplans hinaus. Die Festsetzung einer Abstandsflächentiefe von 0 H in Ziff. 2.5 der textlichen Festsetzungen sei nicht von der Festsetzungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB gedeckt. Diese Vorschrift ermögliche eine Reduzierung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen, sie ermächtige jedoch nicht dazu, Abstandsflächen vollständig aufzuheben. Die Festsetzung von Abschaltzeiten in Ziff. 5.2 der textlichen Festsetzungen könne nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gestützt werden, denn ihr fehle die bodenrechtliche Relevanz und die städtebauliche Rechtfertigung, es handele sich um eine rein betriebsbezogene Maßnahme. Die Auswahl der Standorte der Baufenster sei abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe die Auswirkungen auf die Bestandsanlagen im Hinblick auf Standsicherheit, Verschleiß und Wirtschaftlichkeitseinbußen unzureichend bewertet. Zudem seien die Interessen der Altanlagenbetreiber, deren Anlagen auf den passiven Bestandsschutz zurückgesetzt seien, und die Belange der Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, die künftig ihre Flächen nicht mehr gewinnbringend an Windenergieanlagenbetreiber verpachten könnten, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Abwägungsfehler lägen unter anderem auch im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft vor und es bestehe ein Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Schallimmissionen.
Die Antragstellerinnen beantragen,
den Bebauungsplan WEG 26 „Windpark Kantow“ der Gemeinde Wusterhausen/ Dosse, beschlossen am 16. Juni 2020 und bekannt gemacht am 29. März 2021, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Sie trägt im Wesentlichen vor:
Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Die Bekanntmachungsanordnung sei in den vom Bürgermeister unterschriebenen Aushängen der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses mitenthalten. Dass dieser Aushang im Ortsteil Barsikow ausweislich des entsprechenden Vermerks nicht an der in der Hauptsatzung bestimmten Stelle erfolgt sei, sei unschädlich, denn den Einwohnern dieses kleinen Ortsteils sei bekannt, wo sich der Aushangkasten befinde. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs entfalte die erforderliche Anstoßfunktion. Bei einem Plangebiet dieser Größe sei ausreichend, wenn die umliegenden Ortslagen erkennbar seien.
Auch materiell sei der Plan rechtmäßig. Er sei nicht unbestimmt, sondern auslegungsfähig, soweit innerhalb der Baufenster Flächen für Landwirtschaft bzw. Wald ausgewiesen würden. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor, denn nach Vollzug des Bebauungsplans seien verteilt über das gesamte Plangebiet insgesamt 18 Windenergieanlagen vorhanden. Die Bestandsanlagen hätten nicht ‚weggeplant‘ werden sollen. In der Begründung und Abwägung sei vielmehr ausgeführt worden, dass bei Vorliegen konkreter Repoweringpläne ein Planänderungsverfahren in Betracht komme. Dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans über die Konzentrationszone des Flächennutzungsplans hinausgehe, sei unschädlich, denn dort seien keine Baufenster festgesetzt. Die Festsetzung einer Abstandsfläche von 0 H könne auf § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB gestützt werden und die textliche Festsetzung 5.2 sei als Maßnahme zum Schutz von Natur nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zulässig. Der Bebauungsplan sei nicht abwägungsfehlerhaft. Aus der Begründung ergebe sich, dass bei Festsetzung der Baufenster die Anordnung der geplanten und bestehenden Windenergieanlagen untereinander zur Gewährleistung einer optimalen Windausbeute sowie der Standsicherheit und der Vermeidung von Turbulenzen berücksichtigt worden sei. Die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Ertragseinbußen von allenfalls 10 % fielen nicht ins Gewicht. Die Standorteignung werde überdies üblicherweise erst in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft und bei den sieben bereits immissionsschutzrechtlich genehmigten Neuanlagen habe die Behörde offensichtlich keine Bedenken gehabt. Die Interessen der Betreiber der vorhandenen Windenergieanlagen seien ausreichend berücksichtigt worden. Im Laufe des Planungsverfahrens seien mit ihnen mehrfach Gespräche zu einem möglichen Repowering geführt und sie seien darauf hingewiesen worden, dass ihre Mitwirkung erforderlich sei, ohne dass die Betreiber der lediglich im Bestand festgesetzten Windenergieanlagen entsprechende Vorstellungen geäußert hätten. Somit hätten die bei Festsetzung weiterer Baufelder erforderlichen Vereinbarungen über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht getroffen werden können. Ebenfalls offen kommuniziert worden sei, dass eine Änderung des Bebauungsplans auf der Grundlage späterer konkreter Repoweringpläne möglich sei, zudem könne gegebenenfalls eine Befreiung von den Festsetzungen des Plans erteilt werden. Die Interessen der Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet seien nicht hoch zu gewichten, wenn diese lediglich eine Chance auf Abschluss eines Pachtvertrages für die Windenergienutzung hätten. Die Schallimmissionsprognose sei nicht zu beanstanden, auch die Belange des Artenschutzes sowie von Natur und Landschaft seien ausreichend berücksichtigt worden.
Einen Beiladungsantrag der W..., die Inhaberin einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen im Plangebiet ist, hat der Senat mit Beschluss vom 8. November 2022 abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.
I. Der Bebauungsplan leidet an beachtlichen formellen Mängeln.
1. Die Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan ist fehlerhaft.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, wenn - wie hier - eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Bekanntmachung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Soweit das Bundesrecht darüber hinaus keine weiteren Regelungen trifft, gelten für das weitere Bekanntmachungsverfahren die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, also die Anforderungen der auf Grund von § 3 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf erlassenen Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg (BekanntmV), sowie die kommunalrechtlichen Vorschriften der Hauptsatzung der Gemeinde.
a) Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, dass die Bekanntmachung durch Aushang in den gemeindlichen Aushangkästen erfolgt ist. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BekanntmV können in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern Satzungen oder sonstige ortsrechtliche Vorschriften durch Aushang in Bekanntmachungskästen bekannt gemacht werden. Die Gemeinde Wusterhausen/Dosse hatte ausweislich der Angaben auf ihrer Webseite zum 31. Dezember 2018 5.851 Einwohner, dass sich diese Zahl bis März 2021 nahezu verdoppelt hätte, ist nicht ersichtlich. § 12 Abs. 2 ihrer Hauptsatzung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung der 6. Änderung vom 5. März 2019 bestimmt, dass, soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde durch Aushang in den dort im Einzelnen benannten Bekanntmachungskästen vollzogen werden.
b) Ein Fehler der Bekanntmachung liegt aber vor, weil im Ortsteil Barsikow ausweislich des Vermerks auf dem Aushang dieser an der Dorfstraße 19 ausgehängt wurde. Das entspricht nicht den Regelungen der Hauptsatzung der Gemeinde. Zwar bestimmte § 12 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 der Hauptsatzung in der Fassung vom 27. September 2009, dass Aushänge im Ortsteil Barsikow in dem Bekanntmachungskasten Dorfstraße 19 vollzogen werden. In der 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 27. April 2012 wurde diese Regelung aber dahingehend geändert, dass Ziff. 2 nunmehr lautet „Ortsteil Barsikow, gegenüber Dorfstraße 11 B (an der Bushaltestelle)“. Die späteren Änderungen der Hauptsatzung lassen diese Regelung unberührt, § 12 Abs. 2 Ziff. 2 der auf der Webseite der Gemeinde veröffentlichten Lesefassung der Hauptsatzung ist insoweit fehlerhaft.
Dieser Fehler ist nicht nach § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich geworden. Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung nach Satz 1 der Regelung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nach Satz 3 der Vorschrift auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.
Das ist hier nicht der Fall. Wurde die Bekanntmachung nicht an dem in der Hauptsatzung angegebenen Ort ausgehängt, kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass Interessierte den Aushang dennoch verlässlich wahrnehmen konnten. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, liegen nicht vor. Der in der Hauptsatzung bestimmte und der tatsächliche Aushangort liegen nicht in unmittelbarer Nähe zueinander, so dass Betroffene, die sich an die in der Hauptsatzung angegebene Anschrift begeben, den tatsächlich an anderer Stelle hängenden Aushangkasten unproblematisch sehen und als solchen erkennen könnten. Beide Orte liegen vielmehr einige Hausnummern auseinander, der in der Hauptsatzung benannte Aushangort befindet sich zudem, wie im Brandenburg-Viewer zu erkennen, auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass den Einwohnern des kleinen Ortsteils bekannt sei, wo der örtliche Aushangkasten hänge, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Zum einen ist nicht erkennbar, dass im Ortsteil Barsikow tatsächlich nur ein einziger Aushangkasten existiert, vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Aushangkasten an der Adresse Dorfstraße 19 weiterhin für Aushänge etwa von örtlichen Vereinen oder kirchliche Ankündigungen genutzt wird. Zum anderen dient der öffentliche Aushang nicht ausschließlich der Information ortsansässiger Personen.
c) Die Bekanntmachung war zudem deshalb mangelhaft, weil der Aushang im Ortsteil Läsikow entgegen der Regelung in § 5 Abs. 2 S. 3 BekanntmV und § 12 Abs. 2 Satz 4 der Hauptsatzung keinen Vermerk über das Datum enthält, an dem er ausgehängt wurde. Dieser Fehler ist ebenfalls nicht nach § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich geworden, denn auch insoweit ist nicht erkennbar, dass die Betroffenen sich in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Mangels Angabe des Aushangzeitraums ist nicht feststellbar, ob die Bekanntmachung lange genug ausgehangen hat.
d) Die Bekanntmachung ist überdies fehlerhaft, weil keine Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vorliegt.
Gemäß § 1 Abs. 1 BekanntmV hat der Hauptverwaltungsbeamte, hier der Bürgermeister, eine Bekanntmachungsanordnung zu erlassen, die in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und von ihm zu unterzeichnen ist. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin um eine von dem Aushangtext selbst zu unterscheidende Anordnung, die, soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen vorliegen, über Ort, Zeitpunkt und Art der Bekanntmachung entscheidet. Eine Bekanntmachungsanordnung findet sich in den Verwaltungsvorgängen nicht. Auch dieser Fehler ist nicht nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf geheilt, weil die Betroffenen sich, wie oben dargelegt, aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung nicht verlässlich Kenntnis vom Inhalt des Bebauungsplans verschaffen konnten. Zudem haben die Antragstellerinnen diesen Fehler in ihrem an die Antragsgegnerin adressierten Rügeschriftsatz vom 1. März 2022 geltend gemacht. Dass dieser mit dem Vermerk „Vorab per Fax“ versehene Schriftsatz nicht innerhalb der Jahresfrist des § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf, mithin bis zum 29. März 2022 bei der Antragsgegnerin eingegangen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Die Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sind ebenfalls fehlerhaft, denn sie lassen nicht erkennen, welche Flächen das Plangebiet umfassen soll.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll die Be-kanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Bauleitplans gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine Anstoßwirkung auslösen. Die Öffentlichkeit soll dazu bewegt werden, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zu der Planung beitragen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2, HS 2 BauGB). Die Bekanntmachung muss demnach in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Planung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen. Hierfür ist erforderlich, dass erkennbar ist, welches Planungsvorhaben betrieben wird. Insbesondere muss der Bürger in die Lage versetzt werden, die Planung einem bestimmten Raum zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 – 4 BN 22.08 –, juris Rn. 4 f. sowie Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15.01 –, juris Rn. 14). Dem werden die Auslegungsbekanntmachungen nicht gerecht.
a) Die am 12. Juni 2019 ausgehängten Bekanntmachungen über die erste öffentliche Auslegung des Planentwurfs enthalten keinerlei verbale Beschreibung des Plangebiets, lediglich die Bezeichnung ‚WEG 26 „Windpark Kantow“‘. Hiermit ist das Plangebiet jedoch nicht ausreichend umschrieben. Die der Regionalplanung entnommene Bezeichnung „WEG 26“ ist schon deshalb nicht geeignet, den Betroffenen die räumliche Lage des Plangebiets zu vermitteln, weil die Inhalte der Regionalpläne kaum einer nicht mit der Materie befassten Person geläufig sind. Offenbleiben kann, ob den Einwohnern der Gemeinde Wusterhausen/Dosse zumindest die Bezeichnung „Windpark Kantow“ bekannt ist, weil auch damit das Plangebiet nicht zutreffend umrissen ist. Ziel der Planung ist eine Erweiterung des bestehenden Windparks. Der Bekanntmachung ist aber nicht zu entnehmen, dass und um welche Flächen der Windpark erweitert werden soll. Wie der Planzeichnung zu entnehmen ist, befinden sich Windenergieanlagen ausschließlich im südlichen und zentralen Bereich des Plangebiets, aber nicht auf den Flächen nördlich der das Plangebiet in west-östlicher Richtung querenden Hochspannungsleitung, westlich der Straße, die das nördliche Plangebiet von Nordwesten nach Südwesten quert sowie im südöstlichen Plangebiet östlich der dort in Nord-Südrichtung verlaufenden Straße. Diese nicht zum bestehenden Windpark zu rechnenden Flächen machen mehr als die Hälfte des Plangebiets aus.
Auch die der Bekanntmachung beigefügte Übersichtskarte erlaubt keine genaueren Feststellungen dazu, welche Flächen Gegenstand der Planung sein sollen. Sie vermittelt lediglich einen groben Anhaltspunkt zur ungefähren Lage des Plangebiets, denn ihr kann lediglich entnommen werden, dass das Plangebiet nördlich an den Ortsteil Kantow angrenzt und sich die Ortsteile Blankenberg und Lögow sowie die Gemeinde Walsleben und der Weiler Paalzow im weiteren Umkreis befinden. Die Karte ist aber derart verkleinert, dass auf ihr weder Flure und Flurstücke noch markante Orientierungspunkte erkennbar sind. Straßen, Flurgrenzen und die das Gebiet querende Hochspannungsleitung sind lediglich als nicht voneinander unterscheidbare Striche zu erkennen, die bestehenden Windenergieanlagen sind nicht als solche identifizierbar und die Umrisse des aktuellen Windparks sind nicht eingezeichnet. Darüber hinaus gibt die Übersichtskarte das Plangebiet unzutreffend wieder. Das Plangebiet ist tatsächlich an der Südostspitze um einige Flurstücke kleiner, abweichend von dem Vorentwurf wurde zudem ein Flurstück im Westen aus dem Plangebiet herausgenommen. Die Eigentümer dieser Flächen sind von der Planung in gänzlich anderer Weise betroffen als nach der Übersichtskarte anzunehmen.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob diese Bekanntmachung auch deshalb fehlerhaft ist, weil sie keinerlei Angaben zu den Flächen enthält, auf denen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets durchgeführt werden sollen.
b) Die am 21. August 2019 ausgehängten Bekanntmachungen über die zweite öffentliche Auslegung des Planentwurfs vermitteln den Betroffenen ebenfalls keine hinlänglichen Vorstellungen davon, welche Flächen von der Planung betroffen sind. Zwar wird dort ausgeführt, dass mit der Aufstellung des Bebauungsplans beabsichtigt sei, die Erweiterung des bestehenden Windparks bauleitplanerisch zu steuern. Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich das geplante Sondergebiet „Windenergieanlagen“ nördlich des Ortsteils Kantow befinde und die nächstgelegenen Ortslagen im Süden Kantow und Lögow sowie im Norden Dannenfeld und Blankenberg seien. Konkrete Angaben dazu, in welcher Richtung und Größenordnung der Windpark erweitert werden soll, fehlen aber ebenso wie Hinweise auf das Plangebiet begrenzende Straßen, Flurgrenzen oder ähnliches. Auch der beigefügten Übersichtskarte ist hierzu nichts genaueres zu entnehmen. Sie ist zwar wesentlich größer als die Karte der ersten Bekanntmachung, aber drucktechnisch so schlecht, dass auch ihr keine Einzelheiten etwa zu Fluren, Flurstücken, markanten Punkten oder der Lage des bestehenden Windparks zu entnehmen sind. Überdies stellt sie wie schon die Übersichtskarte der ersten Auslegung das Plangebiet an der Südostspitze und im Westen um einige Flurstücke größer dar als es tatsächlich ist.
c) Die Fehler bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe sind gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Sie sind nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wegen Zeitablaufs unbeachtlich geworden. Nach dieser Vorschrift werden gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verfahrens- und Formfehler, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Jahresfrist ist vorliegend aber nicht in Lauf gesetzt worden. Die ausgehängte amtliche Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan enthält zwar einen Hinweis auf die Rügeobliegenheit nach § 215 Abs. 1 BauGB. Ungeachtet der Frage, ob dieser Hinweis fehlerhaft ist, kann der Lauf der Frist aber nur mit einer wirksamen Bekanntgabe ausgelöst werden (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Stand: April 2022, § 215 BauGB Rn. 39). Die Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans war indes, wie oben dargelegt, unwirksam (vgl. 1.).
II. Der Plan leidet zudem an beachtlichen materiellen Mängeln.
1. Der Bebauungsplan entspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot, denn er enthält widersprüchliche Festsetzungen.
Der Plan setzt einerseits ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ sowie 10 Baufenster fest und bestimmt in den textlichen Festsetzungen, dass im Plangebiet u.a. Windenergieanlagen zulässig sind (Festsetzung Nr. 1.2 ) und dass in jeder der festgesetzten überbaubaren Flächen eine Windenergieanlage errichtet werden kann (Festsetzung Nr. 2.1). Andererseits wird das Plangebiet aber ganz überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft bzw. im Norden/Nordosten als Fläche für Wald ausgewiesen, wobei diese Festsetzungen auch die Flächen überdecken, auf denen die Baufenster für die Errichtung von Windenergieanlagen festgesetzt sind. Die Festsetzung von Flächen für Landwirtschaft und Wald gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB bestimmen jedoch die zulässigen Nutzungen der so ausgewiesenen Flächen. Werden derartige Flächen in einem qualifizierten Bebauungsplan ausgewiesen, gehören sie nicht mehr zum planungsrechtlichen Außenbereich, in dem die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig wäre (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2022, § 9 BauGB Rn. 148a, 149a; Gierke in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Juli 2022, § 9 BauGB Rn 728). Zulässig sind allenfalls land- bzw. forstwirtschaftliche Baulichkeiten (vgl. Söfker a.a.O. Rn. 148 a – c; Gierke a.a.O. Rn. 730 f., 753 f.). Der Umstand, dass in dem Plan durch die Festsetzung von Baugrenzen Baufenster ausgewiesen sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Baugrenzen treffen keine Bestimmungen zur Art der zulässigen Bebauung, sondern sie regeln lediglich, auf welchen Flächen Bauwerke errichtet werden dürfen.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann dieser Widerspruch nicht im Wege der Auslegung ausgeräumt werden. Grundsätzlich ist die Auslegung von Festsetzungen eines Bebauungsplans zwar möglich. Die mit den Mitteln der Planzeichenverordnung getroffenen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB (vgl. Anlage zur Planzeichenverordnung Nr. 12.1 und 12.2) sind in ihrem Regelungsgehalt aber eindeutig und damit einer Auslegung nicht zugänglich. In der Planlegende wird zudem ausdrücklich und ohne weitere Zusätze ausgeführt, dass die hellgrün gekennzeichneten Flächen solche für Landwirtschaft und die blaugrün gekennzeichneten Flächen solche für Wald sind, auf die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB wird verwiesen.
Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ist in § 214 BauGB nicht genannt und damit stets beachtlich, eine entsprechende Rüge ist nicht erforderlich.
2. Für einzelne Festsetzungen fehlt eine Rechtsgrundlage.
a) Die textliche Festsetzung 2.5, der zufolge das Maß der Tiefe der Abstandsfläche der Windenergieanlage mit 0 H festgesetzt wird, was der vom Rotor der Windenergieanlage überstrichenen Fläche (Rotorradius inklusive Exzentrizität) entsprechen soll, kann nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB gestützt werden. Hiernach können in einem Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen festgesetzt werden. Die Ermächtigung bezieht sich aber nur auf das Maß für die Tiefe der Abstandsfläche, alle übrigen Elemente der Abstandsfestlegung bestimmen sich ausschließlich nach dem jeweils maßgeblichen Landesrecht. Ausschließlich das Landesrecht bestimmt unter anderem, ob überhaupt Abstandsflächen erforderlich sind, gegenüber welchen Anlagen Abstandsflächen freigehalten werden müssen und ob und gegebenenfalls inwieweit bestimmte Gebäude in den Abstandsflächen ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind (vgl. Gierke a.a.O. § 9 BauGB Rn. 191; Söfker a.a.O. § 9 BauGB Rn. 42d). Mit der Festsetzung einer Abstandsfläche von 0 H werden jedoch, wie die Antragstellerinnen zutreffend vortragen, Abstandsflächen vollständig aufgehoben. Zudem soll dies nur für Windenergieanlagen, nicht aber für sonstige Baulichkeiten im Plangebiet gelten.
Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist auch nicht § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BbgBO. Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB können die Länder durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können. Nach § 87 Abs. 2 Satz 1 BbgBO kann die Gemeinde durch örtliche Bauvorschriften andere als die in § 6 Abs. 5 BbgBO vorgeschriebenen Abstandsflächen festsetzen; derartige Festsetzungen können gemäß Abs. 9 der Regelung als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden. Auch § 87 Abs. 2 Satz 1 BbgBO erlaubt allerdings nur eine abweichende Festsetzung der Abstandsflächentiefe und keine abweichende Festsetzung dazu, ob überhaupt, durch welche und gegenüber welchen Anlagen Abstandsflächen freigehalten werden müssen.
b) Die Festsetzung in Ziff. 5.2 der textlichen Festsetzungen, dass die Windenergieanlagen im Zeitraum von Juli bis September bei bestimmten Windgeschwindigkeiten und Lufttemperaturen sowie niederschlagsfreier Witterung eine Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang abzuschalten sind, kann nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 2. Alt. BauGB gestützt werden. Nach dieser Regelung können u.a. Maßnahmen zum Schutz der Natur festgesetzt werden. Hier handelt es sich um eine Festsetzung zum Schutz der durch den Betrieb von Windenergieanlagen gefährdeten Fledermäuse (vgl. Planbegründung S. 26). Gemäß § 9 Abs. 1 1. HS BauGB müssen Festsetzungen nach dieser Vorschrift aber aus städtebaulichen Gründen erfolgen. Sie müssen einen bodenrechtlichen Bezug besitzen. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB enthält keine „ökologische Generalklausel", es ist nicht Aufgabe der Bauleitplanung, sinnvolle ökologische Ziele ohne gleichzeitig gegebene städtebauliche Rechtfertigung durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2001 – 4 CN 9.00 –, juris Nr. 19). Einen bodenrechtlichen Bezug besitzen Maßnahmen nur dann, wenn sie die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke regeln, rein verhaltensbezogene Maßnahmen sind nicht festsetzbar (vgl. Söfker a.a.O. § 9 BauGB Rn. 158; Gierke a.a.O. § 9 BauGB Rn. 800). Wie die Antragstellerinnen zutreffend vortragen, handelt es sich bei der hier festgesetzten Abschaltung zum Schutz von Fledermäusen jedoch um eine rein betriebsbezogene Maßnahme ohne bodenrechtliche Relevanz.
Die Festsetzung kann auch nicht auf § 11 Abs. 3 BNatSchG, § 5 Abs. 1 Satz 5 BbgNatSchAG i.V.m. dem zu dem Bebauungsplan aufgestellten Grünordnungsplan gestützt werden. Nach § 11 Abs. 3 BNatSchG können unter anderem die in Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Maßnahmen des Naturschutzes als Festsetzungen nach § 9 BauGB in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 5 BbgNatSchAG gilt diese Regelung auch für das Verhältnis von Grünordnungsplänen zu Bauleitplänen. Die Möglichkeit, Maßnahmen aus dem Grünordnungsplan als Festsetzungen in einen Bebauungsplan zu übernehmen, gilt unabhängig von den Möglichkeiten des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (vgl. Gierke a.a.O. § 9 BauGB Rn. 787), bedarf also keiner städtebaulichen Rechtfertigung (vgl. Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand April 2022, § 11 BNatSchG Rn. 18). Die getroffene Festsetzung entspricht aber nicht der Maßnahme zum Schutz der Fledermäuse in dem zu dem vorliegenden Bebauungsplan erstellten Grünordnungsplan. Der Grünordnungsplan enthält folgende Maßnahme (vgl. Internen Maßnahmenplan zum Grünordnungsplan, Stand 31. März 2020):
„V16 - Abschaltzeiten Fledermäuse
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen windenergiesensibler Fledermausarten erfolgt eine vorsorgliche nächtliche Abschaltung der WEA im Zeitraum von Juli bis September
1. bei Windgeschwindigkeiten in Gondelhöhe unterhalb von 5 m/s und
2. bei einer Lufttemperatur > 10 °C im Windpark (Messung auf Gondelhöhe) und
3. in der Zeit von 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang und
4. keinem Niederschlag
abzuschalten. Die Abschaltzeiten können durch ein Gondelmonitoring im genannten Zeitraum weiter reduziert werden, sofern sich keine artenschutzrechtlichen Konflikte abzeichnen.“
Der Bebauungsplan hat die Regelung zum Gondelmonitoring verbunden mit der Möglichkeit einer Änderung der Abschaltzeiten nicht in seine Festsetzung übernommen. Die Erwähnung in der Planbegründung (vgl. dort S. 26) genügt insoweit nicht, da die Begründung keine Festsetzungen enthält. Sie kann zur Auslegung des Planinhalts herangezogen werden, diesen aber inhaltlich nicht ändern. Unabhängig von der Frage, ob das Gondelmonitoring verbunden mit der Möglichkeit, die Abschaltzeiten zu ändern, eine Maßnahme ist, die als Festsetzung in einen Bebauungsplan übernommen werden kann, führt dies jedenfalls zu einer Modifizierung der Anordnung der Abschaltzeiten, denn diese sollen unter den genannten Voraussetzungen reduziert werden können. Der Bebauungsplan lässt demgegenüber keine Änderung der Abschaltzeiten zu, eine Reduzierung dieser Zeiten würde vielmehr eine Planänderung erfordern.
c) Der Mangel einer fehlenden Rechtsgrundlage für einzelne Festsetzungen ist in den Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuches nicht aufgeführt und damit stets und unabhängig von einer entsprechenden Rüge beachtlich.
3. Es spricht zudem einiges dafür, dass der Bebauungsplan gegen das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Hat die Gemeinde – wie hier – der Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergie im Flächennutzungsplan die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beigemessen (vgl. Planbegründung des parallel geänderten Flächennutzungsplans S. 14), führen die Darstellungen des Flächennutzungsplans bezüglich der Ausschlusszonen eine unmittelbar wirksame Beachtenspflicht herbei (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 4 C 2.04 –, juris Rn. 23; Urteil des Senats vom 25. Februar 2010 – OVG 2 A 18.07 –, juris Rn. 36). Innerhalb der Konzentrationszonen kann die Errichtung von Windenergieanlagen durch einen Bebauungsplan lediglich einer Feinsteuerung (z.B. durch Begrenzung der Anlagenhöhe oder Festlegung der Standorte für die einzelnen Anlagen) unterzogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2003 – 4 BN 61.03 –, juris Rn. 8; Urteil des Senats vom 25. Februar 2010, a.a.O.). Insoweit bestehen Bedenken gegen die vorliegende Planung, weil das Plangebiet des Bebauungsplans, das insgesamt als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Windenergieanlagen festgesetzt ist, mit einer Fläche von ca. 327 ha (vgl. Planbegründung S. 3, 15) deutlich über das in dem parallel geänderten Flächennutzungsplan dargestellte Sondergebiet „Windenergieanlagen“ mit einer Größe von ca. 297 ha (vgl. Begründung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Planteil Kantow S. 12) hinausreicht. Zudem setzt der Bebauungsplan lediglich 10 Baufenster für die Errichtung von Windenergieanlagen fest, was zu einer massiven flächenhaften Beschränkung der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone für die Windenergienutzung führt, denn jedenfalls außerhalb der Baufenster ist die Errichtung von Windenergieanlagen bzw. die Erneuerung der bestehenden Anlagen ausgeschlossen.
Ein somit möglicherweise vorliegender Verstoß gegen das Entwicklungsgebot wäre nicht nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, denn hierdurch würde die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt. Insoweit in den Blick zu nehmen ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 – 4 CN 6.98 –, juris Rn. 21). Die Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergie unter Ausschluss einer solchen Nutzung auf anderen Flächen kann nur auf Grundlage eines gesamträumlichen Konzepts für das ganze Gemeindegebiet erfolgen. Dieses auf das gesamte Gebiet der Gemeinde bezogene Konzept wird unter anderem in Frage gestellt, wenn eine Konzentrationszone zu einem wesentlichen Teil beschränkt wird, auch wenn dieser Teil bezogen auf das Gemeindegebiet flächenmäßig von relativ geringer Bedeutung ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Februar 2004 – 7a D 134/02.NE, juris Rn. 37; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. März 2004 – 8 A 10189/04 –, juris Rn. 10).
Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot setzt aber voraus, dass der Flächennutzungsplan und seine maßgeblichen Darstellungen rechtswirksam sind (vgl. Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. § 8 Rn. 27). Angesichts der sonstigen Fehler des Bebauungsplans sieht der Senat von einer Prüfung dieser Frage ab.
4. Der Bebauungsplan leidet an beachtlichen Abwägungsfehlern.
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist (erst) verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 18). Für die Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend.
a) Im Hinblick auf die Anzahl und Lage der Baufenster für neu zu errichtende Windenergieanlagen, die Bestimmung der Baufenster, die hiervon für das Repowering vorgesehen sind, sowie die Auswahl der im Zuge des Neubaus bestimmter Anlagen zurückzubauenden Altanlagen liegt ein Abwägungsausfall vor, denn nachvollziehbare Erwägungen der Antragsgegnerin zu Anzahl und Lage der festgesetzten Baufenster sowie zu der Entscheidung, welche dieser Baufenster für das Repowering vorgesehen sind und welche Bestandswindanlagen im Zuge des Repowerings zurückzubauen sind, sind den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen.
In der Planbegründung (S. 19 f.) wird hierzu lediglich pauschal ausgeführt, dass „bei der Festsetzung der Standortbereiche (Baufenster/überbaubare Fläche) ... die optimale Windausrichtung der Anlagen zur Sicherung einer entsprechenden Windausbeute sowie die Anordnung der geplanten und der bestehenden Windenergieanlagen untereinander zur Gewährleistung der Standsicherheit und der Vermeidung von Turbulenzen berücksichtigt“ worden sei; die Feinsteuerung der jeweiligen Standorte werde in den nachgeordneten Zulassungsverfahren nach BImSchG vorgenommen. Die Baufenster seien großzügig bemessen worden, um bei der Festsetzung der Standorte die größtmögliche Flexibilität bei der Anordnung der Anlagen im Hinblick auf die technischen und ökonomischen Anforderungen zu gewährleisten. Dazu zählten insbesondere auch die Anordnung der geplanten und der bestehenden Windenergieanlagen untereinander zur Gewährleistung der Standsicherheit und Vermeidung von Turbulenzen sowie die optimale Windausrichtung der Anlagen zur Sicherung einer entsprechenden Windausbeute. Zur Gewährleistung der Standsicherheit sei bei der Festsetzung der Baugrenzen das Kriterium zugrunde gelegt worden, dass eine Konfiguration innerhalb der Baugrenzen mit einem modernen, marktüblichen Anlagentyp dergestalt möglich sei, dass ein Mindestabstand von 2,3 Mal des Rotordurchmessers zwischen allen im Gebiet bestehenden oder geplanten Windenergieanlagen eingehalten werde. Konkrete Erwägungen gibt es nur zu einzelnen Anlagen bzw. Baufenstern. So wird ausgeführt, die Bestandswindanlage 1.1 liege außerhalb des Eignungsgebiets WEG 26 des Regionalplans, Sachlicher Teilplan Windenergie, und werde nur in ihrem Bestand dargestellt (Planbegründung S. 15, 18), zwei weitere Anlagen im Süden des Plangebiets lägen innerhalb des 1.000-m-Restriktionsbereichs für Siedlungen; in diesem Bereich werde die weiche Tabuzone 750 m Schutzabstand Siedlung angewandt (Planbegründung S. 18) – mit welcher Folge, bleibt allerdings offen. Dem Erläuterungsbericht zum Entwurf des Grünordnungsplans, Stand 21. März 2019 (BA 3 Bl. 1023, 982) ist zu entnehmen, dass das Baufenster 3.3 nach Südosten verschoben wurde, um einen Abstand von über 1.000 m zu einem im Jahr 2018 entdeckten Rotmilanbrutplatz einzuhalten.
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, auf welchen Ermittlungen die Annahme beruht, gerade die im Plan festgesetzte Anordnung der Baufenster führe zu einer optimalen Nutzung des Windangebots, gewährleiste die Standsicherheit und vermeide Turbulenzen. Entsprechende Untersuchungen sind in den Aufstellungsvorgängen nicht dokumentiert. Warum unter den genannten Aspekten lediglich zehn Baufenster ausgewiesen werden konnten, wird ebenfalls nicht erläutert.
Den Aufstellungsvorgängen ist demgegenüber zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin mit der Anzahl und Auswahl der Standorte für Neuanlagen und der für ein Repowering bzw. einen Rückbau vorgesehenen Bestandsanlagen im Wesentlichen Planungen der Unternehmen umgesetzt hat, die im Plangebiet Neuanlagen errichten oder Altanlagen repowern wollten. In der Planbegründung wird darauf verwiesen, dass zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine konkrete Planung für sieben neue Anlagenstandorte der Firma „... und eine Planung der Firma „... für das Repowering von drei Bestandsanlagen sowie den Rückbau dreier weiterer Altanlagen im Zuge des Repowerings vorgelegen hätten (Planbegründung S. 19). Dementsprechend weist der Plan 10 Baufelder aus, von denen sieben für die Neuerrichtung von Windenergieanlagen vorgesehen und drei im Zuge des Repowerings zu bebauen sind, sechs der Bestandsanlagen sind nach den Festsetzungen des Plans im Rahmen des Repowerings zurückzubauen. Die restlichen acht Altanlagen werden nur im Bestand dargestellt, weil für sie keine konkreten Pläne für ein Repowering bzw. einen Rückbau vorlagen (Planbegründung S. 19). Dass die Antragsgegnerin im Wesentlichen die Planungen von Investoren umgesetzt hat, wird durch die Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von der Antragstellerin zu 1. vorgebrachten Einwendungen bestätigt. Dort wird auf die Kritik der Antragstellerin zu 1. am Ausschluss der Altstandorte erwidert, dass die Gemeinde die Bestandsparkbetreiber und Investoren in die Erarbeitung des vorliegenden Planentwurfs eng und über den Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hinaus einbezogen und insbesondere bei der Festlegung der Baufenster konsultiert habe. Dabei seien die Bestandsparkbetreiber aufgefordert worden, ihre Vorschläge zur Festlegung der Baufenster abzugeben und gegebenenfalls existierende Repowering-Planungen bezüglich der Altstandorte darzulegen. Soweit die Parteien eigene Vorschläge, Planungen und Änderungswünsche vorgebracht hätten, seien diese in der vorliegenden Planung berücksichtigt. Im südöstlichen Plangebiet seien keine überbaubaren Flächen festgesetzt worden, da das Repowering der dort vorhandenen Bestandsanlagen keine aktuelle Zielstellung der Betreiber sei (vgl. Abwägung zum Entwurf [März 2019] – 4. Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB S. 14). Einem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gesprächsprotokoll vom 9. November 2017 ist zu entnehmen, dass die Baufenster aus Vorlagen der Investoren übernommen wurden.
Diese Übernahme der Planungen von Investoren ist abwägungsfehlerhaft. Grundsätzlich ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn sich eine Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans an Planungen eines Investors orientiert. Der Umstand, dass sonstige Unternehmen keinerlei Planungsabsichten bekundet hatten, mag hier eine sachliche Rechtfertigung für diese Herangehensweise darstellen. Dies entbindet die Antragsgegnerin aber nicht von der Pflicht, selbst die erforderlichen Ermittlungen etwa zu Standsicherheit und Turbulenzrisiken anzustellen, über Anzahl und Lage der Baufenster sowie Repowering-Regelungen zu entscheiden und hierbei die betroffenen Belange abwägend zu berücksichtigen.
b) Dass die Antragsgegnerin sich ausschließlich an den Planungen zweier Investoren orientiert hat, hat weitere Abwägungsfehler zu Folge. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung der privaten Belange der Antragstellerinnen als Betreiberinnen bestehender Windenergieanlagen sowie der privaten Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet verkannt und deshalb den Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, die zur Gewichtigkeit dieser Belange außer Verhältnis steht.
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans hat sich die rechtliche Situation für die Betreiber von Windenergieanlagen im Plangebiet sowie die privaten Eigentümer von mit dem Bebauungsplan überplanten Grundstücken erheblich geändert. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Gebiet gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig, denn es lag im Außenbereich innerhalb einer im Flächennutzungsplan gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellten Konzentrationszone für die Windenergienutzung. Da die Standorte der Bestandsanlagen sowie die sonstigen Grundstücke als Flächen für Landwirtschaft bzw. Wald festgesetzt worden sind, sind die Betreiber der vorhandenen Windenergieanlagen nunmehr auf den passiven Bestandsschutz dieser Anlagen beschränkt und die Grundstückseigentümer haben nicht mehr die Möglichkeit, Nutzungsverträge mit Windenergieunternehmen über die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen abzuschließen.
Die Belange der so Betroffenen waren mit einem erheblichen Gewicht in die Planung einzustellen. Da Art. 14 Abs. 1 GG nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt, muss ein Eigentümer es zwar grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird. Das gilt ebenso für die Nutzungsinteressen von Windenergieanlagenbetreibern, denen die mit dem Grundeigentum verbundenen Nutzungsrechte durch einen schuldrechtlichen Vertrag übertragen worden sind. Eine erhöhte Schutzwürdigkeit der betroffenen privaten Interessen der Altanlagenbetreiber und der Grundstückseigentümer ergibt sich aber insbesondere daraus, dass die Grundstücke innerhalb einer im Flächennutzungsplan der Gemeinde dargestellten Konzentrationszone für die Windenergienutzung liegen (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezember 2010 - OVG 2 A 1.09 –, juris Rn. 41).
Die Antragsgegnerin hat die Interessen der Antragstellerinnen sowie der Grundstückseigentümer nicht mit dem ihnen hiernach zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Zwar ist der Planungsträger nicht verpflichtet, bestehende Standorte festzuschreiben. Vorhandene Windenergieanlagen sind zunächst nur als Tatsachenmaterial zu berücksichtigen. Allerdings bedarf es einer städtebaulichen Begründung im konkreten Einzelfall, wenn Altstandorte nicht ausgewiesen werden (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezember 2010, a.a.O. Rn. 46). Daran fehlt es. Wie bereits dargelegt, hat die Antragsgegnerin die Festsetzung von Baufenstern für acht Bestandsanlagen ausschließlich mit der Begründung abgelehnt, dass die Betreiber keine konkreten Planungen für ein Repowering vorgelegt hätten (Planbegründung S. 19). Hierzu waren die Betreiber indes nicht verpflichtet. Der Antragsgegnerin musste sich das Interesse der Anlagenbetreiber, ältere Anlagen durch effizientere neue Anlagen zu ersetzen und diese dabei gegebenenfalls neu anzuordnen (Repowering), auch ohne entsprechende konkrete Planungen ohne weiteres aufdrängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 – 4 CN 2.07 –, juris Rn. 17, Urteil des Senats vom 17. Dezember 2010, a.a.O. Rn. 46). Dasselbe gilt für das Interesse der Grundstückseigentümer, ihre Flächen weiterhin gewinnbringend für eine Windenergienutzung verpachten zu können. Zu letzterem finden sich indes weder in der Planbegründung noch in den Abwägungsunterlagen Ausführungen.
c) Die dargelegten Mängel im Abwägungsvorgang sind nicht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich. Sie sind im Sinne dieser Vorschriften offensichtlich, da sie sich aus den Aufstellungsvorgängen ergeben. Sie sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin ohne die Fehler Anlass gehabt hätte, die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf Anzahl und Lage der Baufenster für Windenergieanlagen zu ändern. Die Abwägungsmängel sind nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wegen Zeitablaufs unbeachtlich geworden, denn die Jahresfrist für eine Rüge dieser Fehler ist wegen der unwirksamen Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan nicht in Gang gesetzt worden. Überdies haben die Antragstellerinnen sie in ihrem Rügeschreiben vom 1. März 2022 geltend gemacht.
III. Jedenfalls die formellen Fehler, die mangelnde Bestimmtheit des Plans und die Ermittlungs-, Bewertungs- und Abwägungsmängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans, denn sie betreffen jeweils den Plan als Ganzes bzw. dessen wesentliche Festsetzungen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.