Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat | Entscheidungsdatum | 28.02.2023 | |
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Aktenzeichen | OVG 2 A 18.19 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0228.OVG2A18.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 1 Abs 7 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 17 BauNVO |
Der Bebauungsplan D 47 „Hamburger Chaussee 201 - Gewerbegebiet“, beschlossen am 27. Juni 2018 und bekannt gemacht durch Aushang am 18. Juli 2018, wird für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den Bebauungsplan D 47 „Hamburger Chaussee 201 - Gewerbegebiet“.
Das insgesamt ca. 2,1 Hektar große Plangebiet befindet sich im Ortsteil Dallgow der Gemeinde Dallgow-Döberitz im Landkreis Havelland. Es liegt nördlich der Hamburger Chaussee (Bundesstraße 5) und ist Teil eines vom Berliner Stadtrand aus auf den Flächen des ehemaligen Flugplatzes Staaken in westliche Richtung verlaufenden Gewerbebandes mit gewerblich geprägten Großstrukturen. Im Osten grenzt das Plangebiet unmittelbar an die Landesgrenze zum Bezirk Spandau von Berlin. Dort befinden sich angrenzend an das Plangebiet brach liegende Gewerbe- bzw. Flughafenflächen mit einer leerstehenden Gewerbehalle. Westlich des Plangebietes schließt sich der Betriebsstandort einer Baustoffproduktions- und Handelsgesellschaft an. Nördlich befindet sich eine ca. 55 Hektar umfassende Photovoltaik-Freiflächenanlage. Südlich des Plangebietes verläuft die B 5, die in Richtung Westen als vierstreifige Schnellstraße ausgebaut ist. Zwischen dem Plangebiet und der B 5 befindet sich ein ca. 40 bis 50 Meter breiter Grünstreifen.
Das Plangebiet umfasst zum einen die Flurstücke 6..., Flur 8..., Gemarkung I...(postalisch: M...), die seit 1991 gewerblich durch den Holzhandel der Beigeladenen genutzt werden und in deren Eigentum stehen. Zum anderen gehören die Flurstücke 8... teilw., 8... und 8... teilw., Flur 9..., Gemarkung I...zum Plangebiet, wobei die beiden letztgenannten Flurstücke unmittelbar an der Landesgrenze zu Berlin liegen. Die Flurstücke 8... teilw. und 8... dienen als Zufahrt vom Betriebsgelände der Beigeladenen über den existierenden Knotenpunkt mit Lichtsignalanlage zur B 5. Die Zufahrt ist insgesamt ca. 6,70 Meter breit, wovon ein Streifen von ca. 2 bis 5 Metern Breite auf das Flurstück 8... entfällt. Mit Ausnahme der Grundstückszufahrt befindet sich das Plangebiet außerhalb der 20 Meter breiten Anbauverbotszone bei Bundesstraßen und auch außerhalb der 40 Meter breiten Vorbehaltszone (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 FStrG). Für die Nutzung und den Betrieb der Erschließungszufahrt besitzt die Beigeladene seit dem 22. Juli 2013 eine unbefristete Sondernutzungserlaubnis des Landesbetriebs Straßenwesen des Landes Brandenburg (§ 8a Abs. 1 FStrG). Die Beigeladene ist Eigentümerin des Flurstücks 8..., das Flurstück 8... gehörte während des Aufstellungsverfahrens anderen Eigentümern. Von dem Flurstück 8... liegt die unmittelbar an die Grundstückszufahrt angrenzende und in Baulast des Bundes befindliche öffentliche Straßenverkehrsfläche der Hamburger Chaussee (B 5) bis zur Straßenmitte im Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Ziel des Bebauungsplans ist ausweislich der Planbegründung die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Nachnutzung von bereits gewerblich genutzten und baulich geprägten Flächen im bisherigen Außenbereich als Gewerbeflächen im Zuge der Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung. Außerdem ist beabsichtigt, die bestehenden Gewerbeflächen planungsrechtlich zu sichern, um der Beigeladenen zu ermöglichen, die auf ihrem bereits langjährig für den Holzhandel und Holzzuschnitt genutzten Betriebsgrundstück vorhandenen Lager- und Verladehallen sowie die befestigten Freilager- und Verkehrsflächen zu erweitern.
Festgesetzt wird zu diesem Zweck im Wesentlichen ein Gewerbegebiet (GE) unter Ausschluss von Tankstellen und Vergnügungsstätten sowie weiterer in Gewerbegebieten allgemein bzw. ausnahmsweise zulässiger Nutzungen. Diese Festsetzung gilt auch für die Zufahrt (Flurstücke 8... teilw. und 8...). Die zeichnerisch festgesetzten Baugrenzen umfassen nahezu das gesamte Plangebiet mit Ausnahme der Zufahrt. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und einer maximalen Höhe baulicher Anlagen (OK) von 11 Metern bestimmt, wobei die Grundflächenzahl durch Stellplätze und Zufahrten bis zu einem Wert von 0,86 überschritten werden darf. Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) wurde nicht für erforderlich gehalten.
Die Antragstellerin ist seit O...Eigentümerin der östlich an das Plangebiet angrenzenden Flurstücke 4... und 6..., Flur 6..., Gemarkung X... (postalisch: M...in G...), die sie gewerblich nutzen möchte. Nach ihren Angaben sind eine Tankstelle, eine Waschanlage, ein Schnellrestaurant sowie ein „Selfstorage“-Lager oder ein Rechenzentrum vorgesehen. Die Grundstücke grenzen an ihrer westlichen Seite an die Landesgrenze von Berlin zu Brandenburg und südlich an die B 5. Sie verfügen derzeit über keine Erschließung an die B 5 bzw. an das öffentliche Straßennetz. Diskutiert wurden bislang drei mögliche Anbindungsvarianten an die B 5. Die bevorzugte Variante 3 sieht eine (Mit-)Nutzung der im Plangebiet liegenden Zufahrt vom Betriebsgelände der Beigeladenen zur B 5 über den existierenden Knotenpunkt mit Lichtsignalanlage vor.
Im Jahr 2016 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung zur Erweiterung der auf ihrem Betriebsgelände vorhandenen Lager- und Verladehallen sowie der befestigten Freilager- und Verkehrsflächen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde teilte ihr jedoch mit, dass das Vorhaben aufgrund seiner Lage im Außenbereich nur eingeschränkt genehmigungsfähig sei. Daraufhin stellte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans.
Am 29. März 2017 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde Dallgow-Döberitz die Aufstellung des Bebauungsplans D 47 „Hamburger Chaussee 201 - Gewerbegebiet“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Der Aufstellungsbeschluss wurde ebenso wie die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs durch Aushang in den gemeindlichen Bekanntmachungskästen bekannt gemacht.
Im Zuge der durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange teilte der Landesbetrieb Straßenwesen des Landes Brandenburg der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. September 2017 mit, dass dem Bebauungsplanentwurf zugestimmt werde, wenn im weiteren Verfahren bestimmte verkehrliche Belange beachtet würden. So sei mit Bezug auf das straßenrechtliche Anbauverbot die verkehrliche Erschließung des Plangebiets über eine öffentliche Gemeindestraße zu gewährleisten. Die Grundstückszufahrt sei deshalb nicht als Gewerbegebiet, sondern als öffentliche Straßenverkehrsfläche auszuweisen. Der Landkreis Havelland wies mit Schreiben vom 22. September 2017 u. a. darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Aufstellung im beschleunigten Verfahren nicht vorlägen, da das Plangebiet nicht im Siedlungszusammenhang liege.
Der Entwurf des Bebauungsplans wurde daraufhin geändert und ein Umweltbericht erarbeitet. Die zulässige Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,8 durch Stellplätze und Zufahrten wurde von bislang 0,9 auf 0,86 (TF 4) reduziert. Die Festsetzung bezüglich der Grundstückszufahrt blieb unverändert.
Das mit der Planung beauftragte Ingenieurbüro teilte dem Landesbetrieb Straßenwesen des Landes Brandenburg am 27. Februar 2018 mit, dass eine Festsetzung der Grundstückszufahrt als öffentliche Straßenverkehrsfläche nicht den Planungszielen der Gemeinde entspreche, insbesondere vor dem Hintergrund von Anfragen „aus dem östlich angrenzenden Berliner Gewerbegebiet“, diese Grundstückszufahrt für verkehrsintensive Ansiedlungsvorhaben nutzen zu dürfen. Für die Nutzung und den Betrieb der Erschließungszufahrt bestehe nach Hinweis des Vorhabenträgers und Grundstückseigentümers eine unbefristete Sondernutzungserlaubnis.
Die Weiterführung des Aufstellungsverfahrens im „Regelverfahren“ mit Durchführung einer Umweltprüfung wurde durch Aushang in den gemeindlichen Bekanntmachungskästen in der Zeit vom 2. März bis zum 20. April 2018 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 19. März bis zum 19. April 2018 stattfinde und Stellungnahmen zum Bebauungsplan während der Auslegungsfrist „schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift“ abgegeben werden könnten.
Mit am 19. April 2018 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben machte die Antragstellerin geltend, sie sei Eigentümerin der östlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke und durch den Planinhalt in privaten Belangen betroffen. Um die Grundstücke einer gewerblichen Nutzung zuführen zu können, seien drei Erschließungsvarianten mit den für Verkehr zuständigen Fachbehörden erörtert worden. Diese hätten die Varianten 1 und 2 als ungeeignet abgelehnt. Die empfohlene Variante 3 erfordere für die Flurstücke 8... teilw. und 8... eine Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche. Dies rege sie unter Verweis auf die in ihrem Auftrag erstellte „Verkehrliche Stellungnahme zur Erschließungsvariante 3 des Bauvorhabens M...in G...“ vom 19. April 2018 an. Für die Festsetzung der Zufahrt als öffentliche Verkehrsfläche sprächen u.a. städtebauliche Belange wie die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Belange des Umweltschutzes, der Wirtschaft und der Mobilität. Unter der Voraussetzung, dass die Erschließungsvariante 3 realisiert und die Erschließung ihrer Grundstücke sichergestellt werde, könne alternativ zur Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche die Festsetzung einer Privatstraße oder die Festsetzung von Flächen, die mit Geh- und Fahrrechten zu belasten seien, geprüft werden.
Der Landesbetrieb Straßenwesen des Landes Brandenburg wiederholte im Rahmen der erneut durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 6. April 2018 seine Forderung, die Grundstückszufahrt als öffentliche Verkehrsfläche festzusetzen. Die derzeitige Erschließungslösung über eine Sondernutzung sei mit Blick auf die Zielsetzung des Bebauungsplans, ein Gewerbegebiet mit unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten zu entwickeln, ungeeignet, da die erteilte Sondernutzungserlaubnis nur für den Erlaubnisnehmer und das beantragte Vorhaben sowie Verkehrsaufkommen gelte. Im Zusammenhang mit der Ausweisung des Grundstücks als Gewerbegebiet, in dem unterschiedliche Nutzungen zulässig sein sollten, sei die Ausweisung der Erschließungszufahrt zumindest als „private Straßenverkehrsfläche“ zu prüfen. Dies sichere die verkehrliche Erschließung des bestehenden Holzhandelsbetriebs über die Sondernutzung und ermögliche andererseits eine spätere Widmung der Erschließungszufahrt als „sonstige öffentliche Straße“ gemäß § 3 Abs. 5 BbgStrG. Dadurch ergäben sich für den neuen Straßenanschluss eindeutige Rechtsverhältnisse.
In ihrer Sitzung am 27. Juni 2018 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den - unverändert gebliebenen - Bebauungsplan D 47 „Hamburger Chaussee 201 - Gewerbegebiet“ als Satzung. Zugleich entschied sie über die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen zur Planung.
Am 28. Juni 2018 fertigte der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus. Am 29. Juni 2018 ordnete er die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses an. Die Bekanntmachung erfolgte durch Aushang in den gemeindlichen Bekanntmachungskästen in der Zeit vom 3. Juli bis zum 23. Juli 2018.
Die Antragstellerin rügte mit Einwendungsschreiben vom 15. Juli 2019, bei der Antragsgegnerin per Fax eingegangen am 16. Juli 2019, verschiedene Fehler des Bebauungsplans. Zugleich hat sie mit am 15. Juli 2019 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Normenkontrolle erhoben.
Während des laufenden Normenkontrollverfahrens hat die Antragstellerin das teilweise im Plangebiet liegende Flurstück 8..., Flur 9..., Gemarkung I...erworben. Der Kaufvertrag ist am 17. Juni 2020 geschlossen worden. Seit dem 10. März 2021 ist sie als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags trägt sie im Wesentlichen vor:
Sie sei aufgrund ihrer Eigenschaft als Plannachbarin bereits bei Erhebung des Normenkontrollantrags antragsbefugt gewesen. Die Nutzung ihrer östlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke zu gewerblichen Zwecken sei wegen der fehlenden Erschließung nicht möglich. Es handle sich um „gefangene“ Grundstücke. Dies berühre ihr Eigentumsrecht, da der sich daraus ergebende Anliegergebrauch wie auch eine angemessene bauliche Nutzung der Grundstücke unmöglich seien. Die gesicherte verkehrliche Erschließung sei ein abwägungsbeachtlicher Belang. Es sei Aufgabe der Bauleitplanung, offensichtliche Probleme vorausschauend zu lösen.
Die erforderliche verkehrliche Erschließung lasse sich nur realisieren, wenn die im Plangebiet liegenden Flurstücke 8... teilw. u. 8... auch als Zufahrt für ihre benachbarten Grundstücke zur Verfügung stünden. Dies setze voraus, dass die Antragsgegnerin diese beiden Flurstücke als öffentliche Straßenverkehrsfläche oder wenigstens als Fläche mit der Belastung durch ein Geh- und Fahrrecht festsetze. Mit den Belangen der B 5 (Anforderungen an die Leichtigkeit des Verkehrs, Mindestabstände der Knotenpunkte usw.) sei dies vereinbar. Die Antragsgegnerin habe eine solche Festsetzung ohne nähere Begründung abgelehnt und nur mitgeteilt, dass diese ihren Planzielen widerspreche. Die Erschließung ihrer Grundstücke werde durch die getroffene Festsetzung als Gewerbegebiet indes erschwert.
Zudem sei sie zwischenzeitlich Eigentümerin eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks geworden und damit antragsbefugt. Der Zeitpunkt des Erwerbs sei unerheblich, da es für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankomme. Der Erwerb des Flurstücks sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, da sie darin eine Chance gesehen habe, die Verhandlungsbereitschaft der Beigeladenen über eine gemeinsame Nutzung der Zufahrt zu befördern. Teile des Flurstücks 8... könnten nach einer Einigung zum Beispiel als Stellplatzfläche von der Beigeladenen genutzt werden.
Der Bebauungsplan sei in materieller Hinsicht fehlerhaft, weil er mit seinen Maß-festsetzungen gegen die GFZ-Obergrenze für Gewerbegebiete nach § 17 BauNVO verstoße. Ein Gebäude mit vier Geschossen sei unter Berücksichtigung der Höhe für Bodenplatten und Decken möglich und führe zu einer Überschreitung der Obergrenze von 2,4. Das erste Vollgeschoss könne ggf. etwas tiefer gebaut werden, um für die übrigen Geschosse mehr Höhe zur Verfügung zu haben.
Er verstoße zudem gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB, weil die privaten und öffentlichen Belange hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung nicht ordnungsgemäß abgewogen worden seien. Die besondere Problematik liege hier darin, dass eine verkehrliche Erschließung auf Berliner Gebiet nach Ansicht der fachlich zuständigen Straßenbehörden ausscheide. In der Planbegründung finde sich bei den Verkehrsbelangen indes kein Wort zu der hier betroffenen Abwägung. In der Abwägungstabelle würden die Einwände nur knapp unter Hinweis auf die Planungsziele abgehandelt. Es werde nicht dargelegt, welche gewichtigeren Belange gegen die Festsetzung der Flurstücke als Straßenverkehrsfläche sprächen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan D 47 „Hamburger Chaussee 201 - Gewerbegebiet“ der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2018, öffentlich bekannt gemacht am 18. Juli 2018, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Allein ihr Wunsch, durch die Festsetzung einer bestimmten Erschließungsvariante ihr eigenes Grundstück möglicherweise in Zukunft einer komfortableren Erschließung zuführen zu können, habe nicht in die Abwägung einbezogen werden müssen. Dabei handle es sich um eine reine Erwartung, die nicht schutzwürdig sei. Das bloße Ausbleiben einer gewünschten positiven Entwicklung begründe keine Abwägungserheblichkeit. Für die Antragsbefugnis des Plannachbarn sei eine nicht nur geringfügige, planbedingte Beeinträchtigung erforderlich, hier gehe es aber lediglich um eine ausgebliebene Verbesserung des status quo. Außerdem bestehe kein subjektiver Anspruch auf Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen. Dies gelte gleichermaßen für den Wunsch, bestimmte Festsetzungen in einem Bebauungsplan zu treffen.
Die Antragstellerin wolle suggerieren, eine adäquate Erschließung ihres Grundstücks habe nur durch den streitbefangenen Bebauungsplan festgesetzt werden können. Das dazu vorgelegte Gutachten ihres Verkehrsplaners weise nach der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Umweltschutz vom 19. September 2018 allerdings „fachliche Mängel und Fehler“ auf und gehe auf die ungelösten Probleme der „Vorzugsvariante“ nicht hinreichend ein. Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass öffentlich-rechtliche Regelungen zu Lasten des Grundstückseigentümers im Plangebiet getroffen würden, um ihr auf diese Weise die Bürde abzunehmen, mit dem Grundstücksnachbarn eine privatrechtliche Regelung treffen zu müssen. Außerdem fehle es für das Grundstück der Antragstellerin an einer planungsrechtlichen Grundlage für eine Vorhabenrealisierung. Es gebe nach ihren eigenen Angaben lediglich „erste Nutzungsansätze“.
Der Eigentumserwerb von Flurstück 8... begründe ebenfalls keine Antragsbefugnis. Dieser sei nach Ablauf der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgt und habe nur dem Zweck gedient, die Antragsbefugnis „zu erkaufen“. Es könne nicht jedem Bürger offen stehen, „popularklagenartige“ Normenkontrollanträge „auf Vorrat“ zu stellen, ohne bereits gegenwärtig in eigenen Rechten betroffen zu sein und die Verfahrensdauer zu nutzen, um fehlende Prozessvoraussetzungen zu heilen. Es handle sich zudem um eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung, die nicht zu einer Antragsbefugnis führe. Denn die Antragstellerin sei nur „Scheineigentümerin“. Eine Motivation, tatsächlich planbedingte Rechtsbeeinträchtigungen in Bezug auf das Flurstück 8...geltend zu machen, sei nicht ersichtlich.
Materielle Fehler des Bebauungsplans seien nicht festzustellen. Die GFZ-Obergrenze von 2,4 werde gewahrt, da nicht mehr als drei Vollgeschosse verwirklicht werden könnten. Auch unter Zugrundelegung der bauordnungsrechtlich vorgegebenen Mindesthöhe von Aufenthaltsräumen von 2,40 Metern, die für einen Gewerbebau bereits untypisch sei, sei die Unterbringung von vier Vollgeschossen in dem maximal 11 Meter hohen Gebäude ausgeschlossen, da dann einschließlich Bodenplatte und Dach pro Geschoss lediglich 0,35 Meter für die Fußböden und Decken zwischen den Geschossen zur Verfügung stünden, was nicht realisierbar sei.
Die Abwägung weise keine Fehler auf. Die „Wünsche“ der Antragstellerin würden keine abwägungserheblichen Belange darstellen. Sie, die Antragsgegnerin, habe rechtsfehlerfrei angenommen, dass die dem Grundstückseigentümer im Plangebiet erteilte unbefristete straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für die Erschließungszufahrt von der B 5 eine ausreichende Grundlage für die gesicherte Erschließung des Plangebiets darstelle. Der Plangeber sei nicht verpflichtet, eine aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht möglicherweise noch bessere Gestaltung zu wählen, wenn sich die Erschließungsfrage auch auf der Grundlage der vorhandenen Genehmigungen sachgerecht lösen lasse. Es liege auch kein „Abwägungsausfall“ vor, da die von der Antragstellerin gewünschte Erschließungsvariante ausweislich der Abwägungstabelle auch unter Hinweis darauf zurückgewiesen worden sei, diese führe zu einer Benachteiligung der Beigeladenen.
Die Beigeladene beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin an und trägt ergänzend vor, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, da zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein abwägungserheblicher Belang erkennbar gewesen sei, der zu ihren Gunsten habe berücksichtigt werden müssen. Sie habe schon nicht den erforderlichen Nachweis erbracht, dass die Erschließungsvariante 3 tatsächlich ohne Beeinträchtigung der Belange der Beigeladenen und der Leichtigkeit des Verkehrs auf der B 5 umsetzbar sei. Die Antragstellerin habe das Erschließungsrisiko bei Erwerb des Grundstücks gekannt und bewusst in Kauf genommen.
Der Normenkontrollantrag sei zudem unzulässig, weil der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn die nach dem Bebauungsplan zulässige Bebauung sei bereits vollständig verwirklicht. Bereits am 8. Mai 2017 habe der Landkreis Havelland eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Lager- und Verladehalle sowie für die Erweiterung von befestigten Freiflächen und Regenrückhaltebecken erteilt. Der heutige Bauzustand stelle nach Ausschöpfung der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl von 0,86 eine Vollbebauung dar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte (2 Bände) und des beigezogenen Aufstellungsvorgangs zum Bebauungsplan (1 Aktenordner) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
1. Die Antragstellerin hat den nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 BauGB statthaften Normenkontrollantrag fristgemäß (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplanes D 47 „Hamburger Chaussee 201 - Gewerbegebiet“ erhoben.
Der Beschluss des Bebauungsplans vom 27. Juni 2018 ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 BekanntmV durch Aushang in den gemeindlichen Bekanntmachungskästen ortsüblich bekannt gemacht worden. Der ordnungsgemäß dokumentierte Aushang erfolgte im Zeitraum vom 3. Juli bis zum 23. Juli 2018 an den in der Hauptsatzung der Gemeinde Dallgow-Döberitz bestimmten Orten (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 der Hauptsatzung der Gemeinde Dallgow-Döberitz in der Fassung vom 28. Januar 2015). Die Bekanntmachung war nach § 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 BekanntmV mit Ablauf der 14-tägigen Aushangfrist vollzogen, wobei der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Aushangfrist endete demgemäß am 18. Juli 2018. Der Normenkontrollantrag ist am 15. Juli 2019 bei Gericht und damit rechtzeitig eingegangen.
2. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person den Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
a) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt daraus, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als Eigentümerin eines Grundstücks, das zumindest teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und durch bauplanerische Festsetzungen betroffen ist, unmittelbar in ihrer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsstellung berührt wird.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, regelmäßig gegeben, da eine planerische Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB eine Bestimmung des Inhalts des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt. Eine solche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht. Ob der gemäß § 10 BauGB als Satzung erlassene Bebauungsplan rechtmäßig ist, kann der von seinen Festsetzungen betroffene Grundeigentümer grundsätzlich im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund dürfen die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6/97 -, juris Rn. 9 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 - 4 CN 4/19 -, juris Rn. 10).
Die Antragstellerin beruft sich darauf, als unmittelbar planbetroffene Eigentümerin des Flurstücks 8..., Flur 9..., Gemarkung I...antragsbefugt zu sein. Sie macht eine Beeinträchtigung ihrer Eigentumsrechte geltend, indem sie vorträgt, dass für den Bereich der Zufahrt ein Gewerbegebiet im Bebauungsplan festgesetzt werde, mangels Festsetzung eines Baufensters jedoch keine Bebauung erlaubt sei. Auf die Antragsbefugnis wirkt es sich nicht aus, dass die von ihr begehrte Festsetzung der Zufahrt als öffentliche Straßenverkehrsfläche ebenfalls jegliche bauliche Nutzung der betroffenen Fläche ausschließen würde und eine solche Festsetzung die Eigentümerinteressen ebenso essenziell trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1/10 -, juris Rn. 30). Denn für die Antragsbefugnis ist ausreichend, dass sie die mit der Festsetzung der Fläche als Gewerbegebiet verbundene Betroffenheit ihres Eigentums abwehren will und nach ihrem Vorbringen nicht auszuschließen ist, dass sie durch diese Festsetzung in ihrem Grundeigentum verletzt wird.
bb) Für die Antragsbefugnis ist unerheblich, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 18. Juli 2018 und auch bei Ablauf der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltenden Antragsfrist noch nicht Eigentümerin des teilweise im Plangebiet liegenden Grundstücks war. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen dieser Sachurteilsvoraussetzung ist der der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 13. Februar 2019 - 8 C 10622/18 -, juris Rn. 18; Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, August 2022, § 47 Rn. 60). Ob der Eigentümer von den nachteiligen Wirkungen einer Festsetzung bereits bei Inkrafttreten des Bebauungsplans betroffen wird oder als Grundstückserwerber erst nachträglich in die Eigentümerposition einrückt, spielt für die Antragsbefugnis keine entscheidende Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2002 - 4 BN 2/02 -, juris Rn. 4; OVG Koblenz, Urteil vom 13. Februar 2019, 8 C 10622/18 -, juris Rn. 19). Ausweislich des vorgelegten Grundbuchauszugs wurde die Antragstellerin am 10. März 2021 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen und hatte diese Stellung auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch inne.
b) Unabhängig davon lag die Antragsbefugnis der Antragstellerin auch bereits zum Zeitpunkt der Erhebung des Normenkontrollantrags am 15. Juli 2019 und damit innerhalb der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltenden Antragsfrist vor. Denn als Eigentümerin der an das Plangebiet angrenzenden Flurstücke 4... und 6..., Flur 6..., Gemarkung X...kann sie geltend machen, in einem schutzwürdigen städtebaulichen Belang betroffen zu sein, der in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Das Eigentum an diesen Grundstücken hatte sie im Juni 2017 erworben.
Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks ist zwar durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar in seiner durch Art. 14 GG geschützten Rechtsstellung betroffen. Ein Plannachbar kann aber im Hinblick auf den Anspruch auf gerechte Abwägung seiner Belange antragsbefugt sein, wenn er sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen. Vielmehr genügt es, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Wegen dieser tatsächlichen Vermutung braucht er keine Tatsachen zu behaupten, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen. Es genügt, wenn er Tatsachen für die Existenz eines möglicherweise verletzten Belangs vorträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9/14 -, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1/03 -, juris Rn. 9). Die Antragsbefugnis ist nur zu verneinen, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Prüfung der Begründetheit gleichkommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53/19 -, juris Rn. 9).
Die Antragstellerin beruft sich auf einen abwägungsbeachtlichen Belang, indem sie geltend macht, durch die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung der Zufahrt als Gewerbegebiet verschlechtere sich die Erschließungssituation für ihre „gefangenen“ Nachbargrundstücke. Sie hat dazu im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 19. April 2018 vorgetragen, eine Anbindung dieser Grundstücke an die B 5 könne voraussichtlich nur über die Zufahrt zum Betriebsgelände der Beigeladenen erfolgen, weshalb diese als öffentliche Straßenverkehrsfläche auszuweisen sei. Unter Bezugnahme auf die „Verkehrliche Stellungnahme zur Erschließungsvariante 3 des Bauvorhabens M...in G...“ vom 19. April 2018 hat sie aufgezeigt, dass ihr durch die Festsetzung der Zufahrt als Gewerbegebiet die auch von Seiten der Fachbehörden bevorzugte Erschließungsvariante 3 abgeschnitten werde, deren Realisierung eine Festsetzung der Zufahrt als öffentliche Straßenverkehrsfläche voraussetze. Auf diesen Belang hatte im Übrigen auch der Landesbetrieb Straßenwesen des Landes Brandenburg im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan wiederholt hingewiesen. Eine tatsächliche Verschlechterung der Erschließungssituation für die Grundstücke der Antragstellerin ist auch nicht offensichtlich ausgeschlossen. Dass objektiv nur unwesentliche Auswirkungen auf ihre Grundstücke zu erwarten wären, ist ebenfalls nicht offensichtlich. Bei dieser Sachlage scheidet eine Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung nicht eindeutig und offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise aus. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin als Eigentümerin, deren Grundstücke nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen sind, abwägungserheblich, weil der Bebauungsplan nachteilige Auswirkungen auf ihre Grundstücke und deren Nutzung haben kann. Diese planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie - wie hier - mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebotes bewältigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die negativen Wirkungen mit der Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen, indem zum Beispiel die Erschließung der nicht im Plangebiet liegenden Grundstücke erschwert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1/03 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 20. November 1995 - 4 NB 23/94 -, juris Rn. 18).
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen musste die Antragstellerin zur Begründung der Antragsbefugnis nicht darlegen, welche Nutzungen sie auf dem Nachbargrundstück konkret beabsichtigt und dass keine alternativen Erschließungsoptionen für ihre Grundstücke bestehen. Für die Antragsbefugnis genügt die Tatsache planungsbedingter nachteiliger Auswirkungen, die hier darin liegen, dass nach den Darlegungen der Antragstellerin die Erschließung ihrer angrenzenden Grundstücke zumindest erschwert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1/03 -, juris Rn. 10). In Anbetracht der damit verbundenen Beeinträchtigung ihres Grundeigentums ist auch der Einwand der Antragsgegnerin zurückzuweisen, es gehe lediglich um eine Verbesserung der gegenwärtigen Grundstückssituation der Antragstellerin, die nicht abwägungserheblich sei.
c) Die Antragsbefugnis entfällt nicht, weil der Antragstellerin der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen zu halten wäre, der auch im Prozessrecht zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 10/99 -, juris Rn. 18). Soweit die Antragsgegnerin einwendet, der Erwerb des Eigentums an dem teilweise im Plangebiet liegenden Flurstücks 8... sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, weil er nur dem Zweck gedient habe, die bis dahin fehlende Prozessvoraussetzung der Antragsbefugnis zu begründen, dringt sie damit nicht durch. Denn der Erwerb des Eigentums an diesem Grundstück war zur Begründung der Antragsbefugnis nicht erforderlich, weil die Antragstellerin anknüpfend an ihre Position als Plannachbarin bereits bei Erhebung der Normenkontrollklage antragsbefugt war.
Ungeachtet dessen handelt es sich aber auch nicht um eine unzulässige Rechtsausübung, wenn sich die Antragstellerin auf ihr Eigentum an dem im Plangebiet liegenden Flurstück 8... beruft. Zwar vermag die Eigentümerstellung die Antragsbefugnis ausnahmsweise nicht zu begründen, wenn die geltend gemachte Rechtsposition nicht schutzwürdig ist. Ein solcher Fall rechtsmissbräuchlicher Begründung der Eigentümerstellung ist anzunehmen, wenn das Eigentum nicht erworben worden ist, um die mit ihm verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten zu nutzen, sondern nur als Mittel dafür dient, die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die dem Eigentümer vorbehalten sind. Wird die dingliche Rechtsposition letztlich nur vorgeschoben, um der Sache nach im Wege der Prozessstandschaft fremde Abwehrrechte zu verteidigen, so erschöpft sich ihr materieller Gehalt in einer bloßen Scheinposition. Davon ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände ohne weiteres erkennen lassen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die Antragsbefugnis vermitteln soll, kein über das Führen eines Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 10/99 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14/07 -, juris Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - 9 A 6/10 -, juris Rn. 13 ff.).
Derartige Umstände, die für eine unzulässige Rechtsausübung sprechen würden, liegen hier nicht vor. Vielmehr hat die Antragstellerin dargelegt, dass sie mit dem Erwerb des Flurstücks 8... ein über das Führen des Rechtsstreits hinausgehendes eigenes Sachinteresse verfolgte, das darin bestand, die bis dahin nicht vorhandene Verhandlungsbereitschaft der Beigeladenen über eine gemeinsame Nutzung der Zufahrt zu befördern. Zudem diente es ihren wirtschaftlichen Interessen, einen Teil der Zufahrt zu erwerben, über die zukünftig die Erschließung ihrer (weiteren) Grundstücke erfolgen sollte. Ferner beabsichtigt sie, die sich aus der Eigentümerstellung ergebenden Gebrauchsmöglichkeiten des Grundstücks tatsächlich zu nutzen, indem sie die Möglichkeit, Teile des Grundstücks für Stellplätze o. ä. an die Beigeladene zu verpachten, als Option in den Raum gestellt hat. Der Erwerb des Grundstücks war danach unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens und seiner Eignung als „Sperrgrundstück“ sinnvoll für sie. Der notarielle Kaufvertrag vom 17. Juni 2020 bietet ebenfalls keinen Anlass für die Annahme, der Antragstellerin könnte lediglich eine „formale Hülle“ ohne substantiellen Inhalt übertragen worden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 10/99 -, juris Rn. 22). Für die Eigentumsübertragung ist auch ein wirtschaftlicher Gegenwert geflossen, der jedenfalls nicht offenkundig unangemessen erscheint.
3. Der Antragstellerin fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, das für einen antragsbefugten Antragsteller nur zu verneinen ist, wenn er dadurch, dass die Norm entsprechend seines Antrags für unwirksam erklärt wird, seine Rechtsstellung offensichtlich nicht verbessern kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2021 - OVG 2 A 28.17 -, juris Rn. 44). Zwar mag es zutreffen, dass - wie die Beigeladene vorträgt - inzwischen keine bebaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet mehr vorhanden und die Festsetzungen des Bebauungsplans räumlich „vollständig verwirklicht“ sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 - 4 CN 4/19 -, juris Rn. 11; siehe aber zur Straßenplanung durch Bebauungsplan BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22/92 -, juris Rn. 10). Im Hinblick auf die hier im Streit stehende Festsetzung der Zufahrt als Gewerbegebiet führt dies aber nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Antragsgegnerin auf die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans hin für den Erlass eines neuen Bebauungsplans entscheidet, der für die Antragstellerin in diesem Bereich günstigere Festsetzungen, zum Beispiel die Festsetzung einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche, enthält.
II. Der Normenkontrollantrag ist begründet.
1. Der angegriffene Bebauungsplan ist aus materiellen Gründen unwirksam. Ob er darüber hinaus an formellen Mängeln leidet, kann offen bleiben.
a) Der Bebauungsplan enthält hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fehlerhafte Festsetzungen (1), die zur Gesamtunwirksamkeit des Plans führen (2).
(1) Der Bebauungsplan verstößt mit seinen Maß-Festsetzungen gegen die für Gewerbegebiete geltende GFZ-Obergrenze von 2,4.
(aa) Abzustellen ist hierbei auf die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 27. Juni 2018 geltende Fassung des § 17 BauNVO, der für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung vorsieht, dass die tabellarisch aufgeführten Obergrenzen nicht überschritten werden dürfen (vgl. § 17 Abs. 1 BauNVO in der Fassung vom 21. November 2017 [im Folgenden: a.F.]). Auf die mit Wirkung zum 23. Juni 2021 geänderte Fassung des § 17 BauNVO, wonach die in der Tabelle aufgeführten Werte nur noch Orientierungswerte für Obergrenzen darstellen, kommt es nicht an (vgl. § 17 Satz 1 BauNVO in der Fassung vom 14. Juni 2021 [im Folgenden: n.F.]; siehe auch § 25e Satz 1 BauNVO n.F.). Spätere Änderungen der Baunutzungsverordnung wirken sich auf bereits in Kraft befindliche Pläne grundsätzlich nicht aus, weil die Verbindung zwischen Bebauungsplan und Baunutzungsverordnung auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung „statisch“ ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 43/87 -, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31/85 -, juris Rn. 21). Danach ist hier die GFZ-Obergrenze von 2,4 bindend und Ausnahmen sind nur „aus städtebaulichen Gründen“ unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. möglich.
(bb) Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nicht genügt. Zwar war sie gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO a.F. nicht verpflichtet, eine Geschossflächenzahl im Bebauungsplan festzusetzen. Die GFZ-Obergrenze von 2,4 darf gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO a.F. aber auch ohne ausdrückliche Festsetzung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nicht überschritten werden, um in jedem Fall gesunde Wohn- bzw. insbesondere im Gewerbegebiet gesunde Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Ob diese Obergrenze überschritten wird, ist bei nicht ausdrücklich festgesetzter Geschossflächenzahl auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 bis 4 BauNVO a.F. anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen des Landesbaurechts, zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Ausnutzung, sondern allein auf die zulässige Ausnutzbarkeit der Festsetzungen an. Auch eine rechnerische Überschreitung, die in diesem Ausmaß möglicherweise tatsächlich nicht erreicht würde, ist mit § 17 Abs. 1 BauNVO a.F. nicht vereinbar. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans müssen die Gewähr dafür bieten, dass die GFZ-Obergrenze nicht überschritten werden kann, wenn der Plangeber auf eine die Anforderungen des § 17 Abs. 1 BauNVO a.F. ausdrücklich wahrende GFZ-Festsetzung verzichtet (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 17/98 -, juris Rn. 18 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 9. September 2015 - 3 S 276/15 -, juris Rn. 29; VGH Mannheim, Urteil vom 7. November 2017 - 5 S 1003/16 -, juris Rn. 39).
Eine unmittelbare Heranziehung des § 17 Abs. 1 BauNVO a.F. zur Ergänzung der getroffenen Festsetzungen kommt nicht in Betracht, da sich die Vorschrift allein an den Plangeber richtet, das Maß der baulichen Nutzung in dem vorgegebenen Rahmen zu bestimmen. Dieser muss die Obergrenzen entweder unmittelbar oder durch andere Maßfestsetzungen gewährleisten, sofern er nicht die Voraussetzungen einer Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. darlegt. Auch für eine ergänzende Auslegung des Bebauungsplans ist mangels auslegungsfähiger und auslegungsbedürftiger Festsetzung kein Raum (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 9. September 2020 - 1 KN 71/18 -, juris Rn. 58; OVG Bremen, Urteil vom 13. Februar 2019 - 1 D 19/18 -, juris Rn. 65; VGH Mannheim, Urteil vom 7. November 2017 - 5 S 1003/16 -, juris Rn. 38; Söfker, in: EZBK, BauNVO, August 2022, § 17 Rn. 3).
Nach diesen Maßstäben wahren die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die GFZ-Obergrenze von 2,4 nicht. Der Bebauungsplan setzt für das als Gewerbegebiet ausgewiesene Plangebiet eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 11 Metern fest. Wie die Antragstellerin zutreffend ausgeführt hat, kann bei Einhaltung der festgesetzten Nutzungsmaß-Parameter eine höhere GFZ als 2,4 realisiert werden. So sind im Rahmen der getroffenen Festsetzungen bei einer Geschosshöhe von 2,75 Metern vier Vollgeschosse möglich (11 Meter : 4 Vollgeschosse = 2,75 Meter). Erst recht gilt dies, wenn man in Anlehnung an § 47 Abs. 1 Satz 1 BbgBO eine lichte Raumhöhe für Aufenthaltsräume von 2,40 Metern zugrunde legt und berücksichtigt, dass das erste Vollgeschoss ggf. etwas tiefer gebaut werden kann, um mehr Höhe für die restlichen Geschosse, Bodenplatten und Decken zur Verfügung zu haben (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 BbgBO bzw. § 88 Abs. 2 Satz 1 BbgBO i.V.m. § 2 Abs. 4 BbgBO i. d. F. vom 17. September 2008). Dabei ist unerheblich, ob eine Raumhöhe von 2,40 Metern in einem Gewerbegebiet „untypisch“ ist, wie die Antragsgegnerin meint. Auch in einem Gewerbegebiet sind Büroräume, Pausenräume o.ä. denkbar, die eine solche Raumhöhe aufweisen (vgl. Ziffer 1.2 Abs. 1, Abs. 2 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung, wonach für Räume eine nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall „ausreichende lichte Höhe“ gefordert wird; ferner auch VGH Mannheim, Urteil vom 9. September 2015 - 3 S 276/15 -, juris Rn. 29). Ebenso unbeachtlich ist der Einwand der Beigeladenen, sie habe tatsächlich nur eine GFZ von 0,64 realisiert. Denn es kommt hier auf die rechnerische Ausnutzbarkeit unabhängig von der konkreten Ausnutzung an. Danach ist bei vier Vollgeschossen ausgehend von der auf 0,8 festgesetzten GRZ eine GFZ von 3,2 erreichbar. Die zulässige Geschossfläche beträgt bei einer Grundstücksgröße von 20.525 qm und einer bebaubaren Fläche von 16.420 qm (= 20.525 qm x GRZ von 0,8) insgesamt 65.680 qm (= 16.420 qm x 4 Vollgeschosse). Dies ergibt eine GFZ von 3,2 (= 65.680 qm Geschossfläche : 20.525 qm Grundstücksgröße). Die Obergrenze von 2,4 ist damit überschritten.
(cc) Daran ändert sich auch nichts unter Berücksichtigung der zusätzlichen Festsetzung einer maximalen Gebäudelänge von 126 Metern. Aufgrund der „besonderen Anforderungen an die Dimensionierung der Gewerbehallen“ ist diese Gebäudelänge als abweichende Bauweise (a) im Bebauungsplan festgesetzt worden. Durch diese Festsetzung wird die bebaubare Grundfläche bzw. die Grundflächenzahl nicht (mittelbar) derart reduziert, dass die Einhaltung der GFZ-Obergrenze gewährleistet wäre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass mit der nach Angaben der Beigeladenen inzwischen abgeschlossenen „Vollbebauung“ ihrer Grundstücke im Plangebiet die Grundflächenzahl von 0,86 ausgeschöpft werden konnte.
(dd) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO a.F. können die in Abs. 1 genannten Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die weiteren genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies erfordert indes eine bewusste und entsprechend dokumentierte Entscheidung des Plangebers, für die vorliegend nichts ersichtlich ist. In der Planbegründung findet sich zur Geschossflächenzahl lediglich die Feststellung, dass die Festsetzung einer GFZ gemäß § 20 Abs. 2 BauNVO (oder einer Baumassenzahl gemäß § 21 Abs. 1 BauNVO) für das Zustandekommen eines „qualifizierten Bebauungsplanes“ und auch städtebaulich nicht erforderlich sei. Dies betrifft die Frage, ob eine GFZ-Festsetzung als solche städtebaulich erforderlich ist, hat aber nichts damit zu tun, ob die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO a.F. aus städtebaulichen Gründen überschritten werden dürfen.
(2) Bei dem danach festzustellenden Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO a.F. handelt es sich um einen Festsetzungsfehler, der unabhängig von einer etwaigen Rüge beachtlich ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 7. November 2017 - 5 S 1003/16 -, juris Rn. 40; Berkemann, „Ewigkeitsfehler“ im Bebauungsplan - eine Typologie, jM 2015, 470 [475 f.]). Er hat die Gesamtunwirksamkeit des als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teils des Bebauungsplans zur Folge. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 - 4 BN 22/13 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54/08 -, juris Rn. 5). Die dazu erforderlichen Ermittlungen können sich allerdings in aller Regel nicht auf Willensäußerungen stützen, die in der Planungsphase abgegeben worden sind, weil der Plangeber die Folgen einer (Teil-)Nichtigkeit gerade nicht bedacht hat. Abzustellen ist deshalb darauf, welche Entscheidung mutmaßlich getroffen worden wäre, wenn die Gemeinde den Fehler, der dem Bebauungsplan anhaftet, erkannt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30/96 -, juris Rn. 20).
Vorliegend sind die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (TF 4, TF 7) insgesamt unwirksam, da sie die Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie von der Antragsgegnerin festgelegt worden wären, hätte sie die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO a.F. erkannt. Dies führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Denn dafür, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 BauNVO a.F. auf Festsetzungen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung insgesamt verzichtet und sich auf die bloße Ausweisung des Plangebiets als Gewerbegebiet beschränkt hätte, bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte. Vielmehr sind die Festsetzungen zum Nutzungsmaß zentraler Bestandteil des Bebauungsplans. Denn das Ziel der Planung bestand darin, der Beigeladenen eine möglichst umfassende bauliche Ausnutzung ihrer Grundstücke zu ermöglichen. Anlass des Aufstellungsverfahrens war ein Antrag der Beigeladenen, die den Bebauungsplan benötigte, um die von ihr beabsichtigte Betriebserweiterung in baulicher Hinsicht (Lager- und Verladehallen, befestigte Freilager- und Verkehrsflächen) realisieren zu können. Einen entsprechenden Baugenehmigungsantrag hatte sie bereits vor Beginn des Aufstellungsverfahrens gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans für sich betrachtet noch geeignet wären, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Für das Planungsziel, eine geordnete städtebauliche Entwicklung „im Zuge der Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung“ der bereits gewerblich genutzten Flächen planungsrechtlich zu steuern, kommt es ebenfalls wesentlich auf das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung an (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 S 276/15 - juris Rn. 33 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 7. November 2017 - 5 S 1003/16 -, juris Rn. 40 f.).
b) Die dem angegriffenen Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) ist fehlerhaft. Dem Gebot der Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange (§ 2 Abs. 3 BauGB) wurde nicht genügt. Diese Fehler führen ebenfalls zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
(1) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, juris Rn. 29). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1/07 -, juris Rn. 18). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB; vgl. zum Ganzen u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2019 - OVG 2 A 22.17 -, juris Rn. 41).
Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu. Das als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB tritt selbständig vor die materiellen Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. § 2 Abs. 3 BauGB entspricht inhaltlich der früheren sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt. Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Inhalts und Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Im Einzelnen geht es um deren Wertigkeit bzw. Qualität in der gegebenen städtebaulichen Situation, um Art und Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung sowie um mögliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich, die die Betroffenheit abschwächen oder kompensieren können. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins der Belange durch die Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten. Die Bewertung zielt auf die Feststellung der objektiven Gewichtigkeit, die den betroffenen Belangen zukommt, und unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2022 - OVG 2 A 9.19 -, juris Rn. 60 und Urteil vom 11. Dezember 2019 - OVG 2 A 6.16 -, juris Rn. 32).
(2) Ein beachtlicher Abwägungsfehler und ein Verstoß gegen das Gebot aus § 2 Abs. 3 BauGB ergeben sich daraus, dass die Antragsgegnerin nicht hinreichend ermittelt und bewertet hat, in welchem Umfang das Eigentum der von den Festsetzungen des Bebauungsplan im Bereich der Zufahrt betroffenen Antragstellerin beeinträchtigt ist, und deren private Belange deshalb nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Dabei geht es allein um die Betroffenheit des Eigentums der Antragstellerin an den Nachbargrundstücken zum Plangebiet (Flurstücke 4... und 6..., Flur 6..., Gemarkung X...). Hinsichtlich des teilweise im Plangebiet liegenden Flurstücks 8... sind etwaige nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Fehler des Bebauungsplans unbeachtlich geworden, weil innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 BauGB keine diesbezüglichen Rügen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts bei der Antragsgegnerin eingegangen sind.
Die Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Belange in wesentlichen Punkten nicht hinreichend ermittelt und bewertet. Es hätte sich ihr aber aufdrängen müssen, dass die Erschließungsbelange der Antragstellerin als Plannachbarin für die Abwägung von Bedeutung sind. Die Antragstellerin hat im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 19. April 2018 auf ihre privaten Belange als Eigentümerin der Nachbargrundstücke, insbesondere auf ihr Interesse an einer gewerblichen Nutzung und das damit verbundene Erfordernis einer verkehrlichen Erschließung der Grundstücke, hingewiesen. Dabei hat sie zum Ausdruck gebracht, dass bereits Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern des Landesbetriebs Straßenwesen des Landes Brandenburg, des Bezirksamtes Spandau, der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, der Polizei und der Verkehrslenkung Berlin stattgefunden haben und im Ergebnis aus verkehrlicher Sicht eine Erschließung über die Grundstückszufahrt im Plangebiet empfohlen werde. Im Weiteren hat sie verschiedene städtebauliche Belange aus § 1 Abs. 6 BauGB und sonstige Belange angeführt, die gegen eine Festsetzung der Zufahrt als Gewerbegebiet und für eine Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche sprächen. Darüber hinaus hat der Landesbetrieb Straßenwesen des Landes Brandenburg, bei dem es sich um die für Straßenplanung zuständige Fachbehörde handelt, im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wiederholt gefordert, für die Zufahrt durch Festsetzung einer öffentlichen oder privaten Verkehrsfläche eindeutige Rechtsverhältnisse zu schaffen.
Allerdings werden weder in der Abwägungstabelle noch in der Planbegründung etwaige private Belange der Antragstellerin erwähnt. Es finden sich keine Ausführungen dazu, ob und ggf. in welchem Umfang ihr Eigentum im Hinblick auf die dargelegte Erschließungsproblematik tatsächlich betroffen sein könnte. In der Abwägungstabelle wird festgestellt, dass der Anregung zur Festsetzung der bestehenden Grundstückszufahrt (Flurstücke 8... und 8... teilweise, Flur 9..., Gemarkung I...) als öffentliche Verkehrsfläche oder private Verkehrsfläche oder als Fläche, die mit Geh- und Fahrrechten zu belasten sei, nicht gefolgt werde. Das „in Rede stehende Gewerbegrundstück“ sei „durch eine bestehende Grundstückszufahrt direkt an die Bundesstraße angebunden“. Es handle „sich nicht um eine Straßenverkehrsfläche“. Eine Festsetzung der Grundstückszufahrt „als öffentliche Straßenverkehrsfläche“ entspreche „nicht den Planungszielen der Gemeinde“. Es folgen kurze Ausführungen zur Festsetzung der Grundstückszufahrt als private Verkehrsfläche und zur möglichen Einräumung von Geh- und Fahrrechten auf privatrechtlichem Wege.
Bei der Bezugnahme auf das „in Rede stehende Gewerbegrundstück“ ist bereits unklar, ob sie das im Plangebiet liegende Gewerbegrundstück der Beigeladenen meint oder aber das Gewerbegrundstück der Antragstellerin. Da es an dieser Stelle der Abwägungstabelle um die „Abwägung“ der von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2018 aufgeführten Belange geht, die auf den Seiten zuvor wörtlich wiedergegeben worden ist, spricht viel dafür, dass deren Gewerbegrundstück das „in Rede stehende“ ist. In diesem Fall ist die Aussage unter dem Punkt „Abwägung“, dass dieses Grundstück „durch eine bestehende Grundstückszufahrt direkt an die Bundesstraße angebunden“ sei, aber fehlerhaft, da das Grundstück der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt gerade nicht über eine Anbindung an das öffentliche Straßennetz verfügte. Aus dem Schriftwechsel mit dem Landesbetrieb Straßenwesen des Landes Brandenburg war der Antragsgegnerin bekannt, dass die Zufahrt nur von der Beigeladenen im Rahmen der erteilten Sondernutzungserlaubnis genutzt werden konnte. Sollte die Antragsgegnerin mit dem „in Rede stehenden Gewerbegrundstück“ indes das Grundstück der Beigeladenen gemeint haben (wofür eine ähnliche Begriffsverwendung an anderer Stelle spricht), wäre zwar die Ausgangssituation zutreffend erfasst worden. Es würde aber deutlich, dass die Antragsgegnerin bei der „Abwägung“ nur die Anbindung des Grundstücks der Beigeladenen im Blick hatte, nicht aber mögliche Erschließungsbelange der Antragstellerin, die durch die Festsetzung der Grundstückszufahrt als Gewerbegebiet beeinträchtigt sein könnten. Dies zeigt sich eindrücklich auch daran, dass sie bei den Ausführungen zur Festsetzung der Zufahrt als private Verkehrsfläche nur darauf abstellt, dass eine solche Festsetzung zu einer Verringerung der zulässigen Grundfläche und damit zu einer Benachteiligung der Beigeladenen führe. Eine planerische Notwendigkeit sei dafür nicht erkennbar. Die Auswirkungen auf die Erschließung der „gefangenen“ Nachbargrundstücke werden hingegen nicht betrachtet.
Die Antragsgegnerin durfte von der Ermittlung abwägungserheblicher Belange nicht deshalb absehen, weil die Grundstücke der Antragstellerin jenseits der Landesgrenze liegen. Denn die Antragstellerin kann als Plannachbarin auch in dieser Lage beanspruchen, dass etwaige grenzüberschreitende städtebauliche Konflikte gesehen und ihre Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt werden. Dies gilt nicht nur für mögliche Lärmemissionen, die vom Plangebiet ausgehen, sondern auch für sonstige Auswirkungen, die einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans über die Gemeindegrenze hinweg entfalten können.
Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, es lägen keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor, weil durch die Planung von vornherein keine abwägungserheblichen Belange der Antragstellerin berührt würden. Das bloße Interesse an einer Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und die Erwartung, den eigenen Rechtskreis zu erweitern, seien nicht schutzwürdig (vgl. zum Anspruch auf Einbeziehung in einen Bebauungsplan BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1/03 -, juris Rn. 12 f.). Die Bewertung der Abwägungserheblichkeit setzt jedoch voraus, dass zunächst ermittelt worden ist, welche Belange überhaupt inhaltlich betroffen sind. Dem Aufstellungsvorgang ist nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin sich darüber bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses Klarheit verschafft hat. Die gegen die Festsetzung der Zufahrt als Gewerbegebiet vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin hat sie jedenfalls nicht erkennbar aufgegriffen und daraufhin überprüft, ob die geltend gemachten Belange tatsächlich betroffen sind. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte für eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich die Planung auf das Eigentum der Antragstellerin bzw. ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auswirkt. Dabei hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass die gewerbliche Nutzbarkeit der Nachbargrundstücke durch die beabsichtigte Festsetzung der Zufahrt als Gewerbegebiet voraussichtlich beeinträchtigt wird, weil dadurch die nach Darlegung der Antragstellerin auch von den Fachbehörden bevorzugte Erschließungsvariante 3 nicht mehr realisiert werden könnte. Gleichwohl ist in der Planbegründung zu lesen, „Auswirkungen auf die verkehrliche Situation im Umfeld des Gewerbegebietes (...) unter Berücksichtigung der bereits langjährig vorhandenen gewerblichen Nutzung der Flächen und der direkten durch Lichtsignalanlage geregelten Grundstückszufahrt von der Bundesstraße“ seien „nicht zu erwarten“. Die von der Antragstellerin beschriebenen Auswirkungen auf die verkehrliche Erschließung ihrer im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes liegenden Grundstücke werden offensichtlich ausgeblendet.
Die auf die Einwendungen der Antragstellerin bezogene Abwägung genügt auch sonst nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB. Zwar hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf die begehrte Festsetzung der zum Plangebiet gehörenden Grundstückszufahrt als öffentliche Straßenverkehrsfläche, da dies im Planungsermessen der Gemeinde steht. Auch ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht (vgl. § 123 Abs. 3 BauGB). Die Antragsgegnerin genügt aber dem in § 1 Abs. 7 BauGB verbürgten Anspruch auf eine gerechte Abwägung nicht, wenn sie in der Abwägungstabelle schlicht feststellt, eine solche Festsetzung entspreche nicht ihren Planungszielen. Der Hinweis auf das Planungsziel ersetzt weder die zunächst vorzunehmende Ermittlung und Gewichtung betroffener Belange noch deren Abwägung gegeneinander und untereinander. Die ermittelten und gewichteten Belange können erst in einem zweiten Schritt in Relation zum Planungsziel gesetzt und abgewogen werden. Vorliegend wurden die privaten Belange, die der von der Antragstellerin begehrten Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche zugrunde lagen, schon nicht näher in den Blick genommen. Im Übrigen ist der Hinweis auf die Planungsziele keineswegs selbsterklärend. Denn das Planungsziel, der Beigeladenen die bauliche Erweiterung ihres Gewerbebetriebes zu ermöglichen, hat nicht unmittelbar etwas mit der außerhalb der Baugrenzen liegenden Grundstückszufahrt zu tun. Auch in der Planbegründung findet unter der Überschrift „Planinhalt (Abwägung und Begründung)“ (S. 22 ff.) keine Abwägung betroffener Belange statt.
(3) Die festgestellten Ermittlungs- und Bewertungsfehler sowie der damit verbundene Fehler im Abwägungsvorgang sind nach den Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) beachtlich.
Eine Verletzung der Pflicht, die für die Abwägung bedeutsamen Belange zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB), ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich, wenn die Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Ermittlungs- und Bewertungsfehler betrifft in der konkreten Planungssituation abwägungserhebliche und damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche Punkte. Der Fehler ist offensichtlich, weil er sich aus der Festsetzung und der Planbegründung sowie aus dem sonstigen Aufstellungsvorgang ergibt. Er ist zudem auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Hierfür muss nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1/11 -, juris Rn. 16). Das ist hier der Fall. Möglicherweise hätte die Antragsgegnerin für die Grundstückzufahrt eine andere Festsetzung getroffen, wenn sie sich die Auswirkungen der Planung auf das Eigentum der Antragstellerin bewusst gemacht hätte.
Damit liegen zugleich die Voraussetzungen für die Beachtlichkeit des Fehlers im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB vor.
Diese Fehler sind nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Danach wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Dasselbe gilt nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB für nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs. Die Antragstellerin hat in ihrem Rügeschriftsatz vom 15. Juli 2019 Fehler im Abwägungsvorgang geltend gemacht und im Übrigen auf ihre im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 19. April 2018 erhobenen Einwendungen Bezug genommen. In diesem Einwendungsschreiben, das dem Rügeschriftsatz als Anlage beigefügt war, hat sie auf ihre privaten Belange sowohl hinsichtlich der beabsichtigten gewerblichen Nutzung als auch der Erschließungsproblematik der Nachbargrundstücke hingewiesen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.