Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 24.03.2023 | |
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Aktenzeichen | OVG 9 S 70/22 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0324.OVG9S70.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 131 Abs 1 BauGB |
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 18. August 2022 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 2. April 2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. März 2022 wird abgelehnt.
Die Antragssteller tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, der Antragssteller zu 1) die Kosten des Beschwerdeverfahrens..
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.692,16 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragstellerseite wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid betreffend das Flurstück 6... der Flur 6... für die erstmalige Herstellung der G... in K.... Die Antragsteller sind Miteigentümer zu je 1/3 der Flurstücke 6... und 6... und waren des Weiteren im Zeitpunkt der Veranlagung auch Miteigentümer des Flurstücks 6... zu je 1/3, welches zwischenzeitlich nach Angabe des Antragstellers zu 1 mit notariellem Kaufvertrag vom 30. August 2022 verkauft wurde. Das Flurstück 6... liegt zwischen den Flurstücken 6... und 6.... Das Flurstück 6... grenzt an die K... Straße, das Flurstück 6... an die G... an. Mit Bescheid vom 19. November 2021 zog der Antragsgegner den Antragsteller zu 1 „in Vertretung für Grundstücksgemeinschaft G.../G...“ zu einem Erschließungsbeitrag für das Grundstück G... 16, Flurstück 6... (Hinterlieger) zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 26.768, 63 Euro heran. Nachdem der Antragsteller zu 1 gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt hatte, hob der Antragsgegner den Bescheid auf, da dieser versehentlich an den Antragsteller zu 1 „als Vertreter der Grundstücksgemeinschaft G.../G...“ adressiert gewesen sei.
Mit Bescheid vom 21. März 2022 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller zu 1 einen gleichlautenden Bescheid. Dagegen erhob der Antragsteller zu 1 mit Schreiben vom 2. April 2021 (richtig: 2022) „im Namen der Grundstücksgemeinschaft G.../G...“ Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 5. April 2022 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.
Mit Schreiben vom 26. April 2022 hat der Antragsteller zu 1 beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt und als Antragsteller die „Grundstücksgemeinschaft G.../G...“ bezeichnet. Mit Beschluss vom 18. August 2022 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 1. vom 2. April 2022 gegen den Bescheid vom 21. März 2022 angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Gegen den ihm am 23. August 2022 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 5. September 2022 Beschwerde eingelegt und diese am 19. September 2022 begründet.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – muss die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf der ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe nach allgemeinem Maßstab zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -).
Danach ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
1. Das ergibt sich allerdings nicht daraus, dass der Eilantrag schon unzulässig wäre, soweit es um den Antragsteller zu 1 geht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach der Antragsteller zu 1 den Eilantrag sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der beiden anderen Miteigentümer und nicht für eine andere Person gestellt habe, ist nicht zu beanstanden. Dass der Antrag im Namen einer nicht existierenden Person bzw. Gemeinschaft gestellt bzw. erhoben worden sein soll, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass sich der Antragsteller zu 1 an der von dem Antragsgegner bei Erlass des ersten Bescheids vom 19. November 2021 gewählten Formulierung „Herr P..., in Vertretung für Grundstücksgemeinschaft G.../G...“ (richtig: G...) orientiert habe. Da es auch Bruchteilsgemeinschaften an Grundstücken gemäß § 1008 BGB gibt, ist der Antrag bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass mit dieser Bezeichnung die Miteigentümergemeinschaft bestehend aus den Miteigentümern des Grundstücks Flurstück 6... gemeint war und nicht eine weitere Person. Dass die Grundstückseigentümer die Antragsteller sind, ergibt sich insbesondere aus der Antragsschrift, wo es heißt „unser Antrag“ sowie „unsere Grundstücke 6... und 6... (neue Bezeichnung 6...)“.
Soweit der Antragsteller zu 1 auch in dem Widerspruch vom 2. April 2022 die Bezeichnung „Grundstücksgemeinschaft“ gewählt hat, ist dieser ebenfalls dahingehend auszulegen, dass damit die Bruchteilsgemeinschaft der Miteigentümer gemeint war, mithin Widerspruchsführer die Miteigentümer sind. Daher ist der angefochtene Bescheid ihm gegenüber nicht bestandskräftig geworden.
2. Der Eilantrag ist indessen mit Blick auf das fristgerechte Beschwerdevorbringen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheides ernstlichen Zweifeln begegne, weil Überwiegendes dafür spreche, dass das Flurstück 6... bezogen auf die abgerechnete erstmalige Herstellung der G... nicht erschließungsbeitragspflichtig sei, weil es nicht durch diese Straße erschlossen werde. Ein Hinterliegergrundstück sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erschlossen, wenn nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen die Eigentümer der übrigen Grundstücke schutzwürdig erwarten könnten, dass auch dieses Grundstück in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werde. Dies sei der Fall, wenn entweder das Hinterliegergrundstück durch eine Zufahrt über das Anliegergrundstück mit der Anlage verbunden sei oder wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt würden. Ob bei einem „gefangenen“ Hinterliegergrundstück, das ausschließlich über das vorgelagerte Anliegergrundstück eine Verbindung zum Straßennetz habe, allein schon die Eigentümeridentität als solche eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer auf Einbeziehung in den Kreis der erschlossenen Grundstücke begründen könne, bedürfe keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall hier nicht vorliege. Eine Zufahrt zum Flurstück 6... könne nämlich nicht nur von der G... aus über das Flurstück 6... hergestellt werden, sondern in gleicher Weise auch von der K... Straße über das ebenfalls im Eigentum derselben Eigentümer stehende Grundstück K... Straße 2_ (Flurstück 1__). Die aktuellen Luftbilder sprächen dafür, dass eine (nicht baulich hergerichtete) Zufahrt über das Flurstück tatsächlich regelmäßig genutzt werde. Das Flurstück 6... verfüge als Hinterliegergrundstück nicht über eine Zufahrt über das Anliegerflurstück 6... und sei nicht mit der Erschließungsanlage G... verbunden. Es liege auch keine einheitliche Nutzung der Flurstücke 6... und 6... vor. Allgemein zugängliche Luftbilder zeigten vielmehr, dass die Flurstücke 6... und 6... bis heute weder bebaut noch gewerblich genutzt würden, sondern Ackerflächen oder Grünland darstellten. Dies werde zudem in dem Bericht der Umlegungsgeschäftsstelle bestätigt, worin das damalige Flurstück 6..., aus dem das Flurstück 6... zu einem großen Teil hervorgegangen sei, als ungenutzt bezeichnet werde. Eine einheitliche bauliche, gewerbliche oder gleichartige Nutzung der Flurstücke 6... und 6... sei im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei Eingang der letzten Unternehmerrechnung im Juli 2020 auch nicht nach den objektiven Umständen absehbar gewesen. Beide Grundstücke hätten jedes für sich gewerblich oder sonst baulich genutzt werden können. Dies habe sich zwischenzeitlich auch im Hinblick auf den Verkauf des Flurstücks 6... an Dritte gezeigt. Die unterwertige Nutzung der beiden Bau- und Gewerbegrundstücke rechtfertige auch angesichts der Ausweisung als Bauland keine abweichende Bewertung.
Der Antragsgegner wendet demgegenüber ein, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Zwar habe zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht weder eine Zufahrt vom Flurstück 6... zur G... bestanden noch auf dem Flurstück 6... und 6... zu diesem Zeitpunkt eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung stattgefunden, sodass beide Grundstücke brach gelegen hätten. Diese Umstände ließen aber nicht den Schluss zu, dass keine schutzwürdige Erwartung der übrigen Anlieger der G... zur Einbeziehung des Flurstücks 6... in die Verteilung des Erschließungsaufwands nach § 131 Abs. 1 BauGB bestehe. Soweit sich das Verwaltungsgericht auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stütze, seien diese Fälle mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. In den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen hätten die Hinterliegergrundstücke unmittelbar an anderen öffentlichen Straßen angelegen und seien durch diese bereits hinreichend erschlossen gewesen. Diese Rechtsprechung beziehe sich ausschließlich auf „nicht gefangene“ Hinterliegergrundstücke. Bei dem Flurstück 6... handele es sich hingegen um ein „gefangenes“ Grundstück. Eine Möglichkeit zur Erschließung durch Anlegung einer Zufahrt bestehe zum einen über das Flurstück 6... und des Weiteren über das Flurstück 6..., welches an die K... Straße angrenze. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken sei die jeweils andere Erschließung hinwegzudenken, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der weiteren Straße eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung vermittle. Die G... bilde für das Flurstück 6... nicht nur eine weitere, für die gewerbliche Nutzung vorteilhafte, sondern auch eine bessere Erschließung. Denn das Flurstück 6... sei dicht bebaut und gegenüber dem Flurstück 6... durch einen durchgehenden Zaun, der lediglich eine zugewachsene und nur fußläufig zu nutzende Tür enthalte, abgeschlossen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gebe es keine Zufahrt zu dem Flurstück 6... über das Flurstück 6.... Das Flurstück 6... werde momentan von der Firma X...W... gewerblich genutzt. Die Errichtung einer für diese Nutzung erforderlichen Zufahrt zur K... Straße sei schwierig. Hingegen wäre die G... vom Flurstück 6... deutlich leichter zu erreichen. Die Einbeziehung des Flurstücks 6... in die Verteilung der Herstellungskosten für die G... entspräche auch deshalb der schutzwürdigen Erwartung der übrigen Anlieger, weil die Erschließung zum maßgeblichen Zeitpunkt zu erwarten gewesen sei. Nach dem städtebaulichen Konzept sei die neue innere Straßenerschließung durch den Bau der Gewerbestraße (jetzt G...) das Kernstück des Nutzungskonzepts. Danach sorge die Linienführung der Gewerbestraße ausgehend von der K... Straße durch ihre bogenförmige mittige Lage für eine optimale Erschließung des gesamten Innenbereichs des Gewerbegebiets, dessen Bestandteil auch das später gebildete Flurstück 6... sei. Zur Umsetzung des Bebauungsplans sei ein Umlegungsverfahren durchgeführt worden, in dessen Zuge die Antragsteller zunächst eine in fremdem Eigentum stehende Wegeparzelle (Flurstück 6...) erworben hätten, welche zuvor die Grundstücksfläche der Antragsteller, die früheren Flurstücke 6... und 6..., getrennt habe und sodann die Flurstücke 6... und 6... gebildet worden seien. Hätten die Antragsteller es bei der Erschließung des damaligen Flurstücks 6... durch die K... Straße belassen wollen, wäre der Erwerb der Wegeparzelle nicht erforderlich gewesen. Das öffentliche Interesse an der Durchführung der Umlegung werde in dem Beschluss der Gemeinde K...-Vogelsdorf vom 26. Januar 2017 unter anderem damit begründet, dass die Erschließung aller ausgewiesenen Gewerbeflächen durch eine neue Straße mit den erforderlichen Dimensionen ermöglicht werde. Zu diesen ausgewiesenen Gewerbeflächen zähle auch das Flurstück 6.... Die Antragsteller hätten zudem als Eigentümer des Flurstücks 6... auch selbst zu erkennen gegeben, dass sie die gleichfalls mögliche Erschließung über die K... Straße nicht in Anspruch nehmen wollten, da sie das Flurstück 6... von dem Flurstück 6... durch eine Abzäunung abgetrennt hätten. Sie hätten es als Eigentümer des Flurstücks 6... in der Hand gehabt, eine für die gewerbliche Nutzung erforderliche Zufahrt zur G... anzulegen. Auf die spätere Entwicklung der Grundstückssituation im Hinblick auf den Verkauf des Flurstücks 6... komme es nicht an, da die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich sei.
Mit diesem Vorbringen wird die an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 – 9 C 4/13 -, juris, angelehnte Argumentation des Verwaltungsgerichts, das Hinterliegergrundstück Flurstück 6... werde über das Anliegergrundstück Flurstück 6... mangels Zufahrt bzw. einheitlicher Nutzung nicht durch die G... erschlossen und verfüge hingegen über eine, wenn auch nicht baulich hergerichtete, Zufahrt über das Flurstück 6... zur K... Straße, erschüttert. Denn der Antragsgegner bestreitet das Vorhandensein dieser Zufahrt. Eine solche ist auch nicht auf Luftbildern (google maps bzw. brandenburg viewer) erkennbar. Dies spricht somit eher für das Vorliegen eines „gefangenen“ Hinterliegergrundstücks. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte ein „nicht gefangenes“ Hinterliegergrundstück betroffen und sich allein darauf bezogen haben. In dem Beschluss vom 6. September 2018 – 9 C 8/18 – , juris, hat es hingegen ausgeführt, es neige nunmehr dazu, bei Eigentümeridentität von Anlieger- und „gefangenem“ Hinterliegergrundstück ungeachtet des etwaigen Fehlens einer Zuwegung oder einheitlichen Nutzung die Möglichkeit zu bejahen, auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einzubeziehen. Denn in Fällen der Eigentümeridentität habe es der Eigentümer selbst in der Hand, etwaige Hindernisse solcher Art zu beseitigen (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 29. April 2016 - 6 CS 16.58 - juris Rn. 10, 11; VGH Mannheim, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 2 S 1419/12 – juris, Rn. 28; OVG Münster, Beschluss vom 3. März 2020 – 15 A 401/18, juris Rn. 10, 11; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 17, Rn. 96 ff.). Soweit, ein „gefangenes“ Hinterliegergrundstück, das über Anliegergrundstücke desselben Eigentümers an mehrere Erschließungsanlagen angrenzt, auch mehrfach erschlossen werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Beschluss weiter ausgeführt, bei einer Eigentümeridentität von Anlieger- und Hinterliegergrundstück stehe jedenfalls in den Fällen einer einheitlichen Nutzung oder einer tatsächlichen Zuwegung eine bereits vorhandene anderweitige Erschließung der Annahme der Erschließung des Hinterliegergrundstücks nicht entgegen; diese sei vielmehr hinwegzudenken. Es komme danach allein darauf an, ob die Zweitanlage dem Grundstück durch die - von der tatsächlichen Nutzung unabhängige - Möglichkeit der Inanspruchnahme eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne vermittele, wobei indes an die Zweit- keine geringeren Anforderungen als an die Ersterschließung gestellt würden. Der Senat tendiere dazu, dass auch ohne eine Zuwegung oder einheitliche Nutzung die Frage, ob das gefangene Hinterliegergrundstück einfach oder mehrfach erschlossen sei, jeweils gesondert für jede der in Rede stehenden Erschließungsanlagen im Hinblick auf die berechtigte Erwartung einer Einbeziehung des Hinterliegergrundstücks zu beantworten sei.
Nach Erschütterung der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung hat der Senat eigenständig das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides im Sinne einer überwiegend wahrscheinlichen Rechtswidrigkeit zu prüfen. Diese ist hier zu verneinen. Die Frage eines bestehenden Erschließungsvorteils hinsichtlich des hier in Rede stehenden Beitragsgrundstücks ist offen und im Hauptsacheverfahren weiter zu klären. Daran ändert auch das weitere Vorbringen des Antragstellers zu 1 nichts.
Sofern der Antragsteller zu 1 die Möglichkeit einer besseren Erschließung des Flurstücks 6... durch die G... bestreitet, verfängt dies nicht, da eine solche jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Der weitere Einwand des Antragstellers zu 1, bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung sei der Wegfall des identischen Eigentums an beiden Parzellen absehbar gewesen, ist unsubstantiiert. Außerdem ist unklar, was daraus folgen soll.
Soweit die Umlegungsgeschäftsstelle der Gemeinde K... im Rahmen der eigentümerbezogenen Festsetzungen zu Eigentümer ONr. 17 die Auffassung vertreten hat, dass das das Flurstück 6... und das ehemalige Flurstück 6... umfassende Gewerbegebiet GE 2.3 für den Ausbau der Gewerbestraße (die spätere G...) nicht beitragsfähig sei, da es vollwertig von der K... Straße erschlossen werde, was eine zusätzliche Erschließung durch die neue Gewerbestraße ausschließe, handelt es sich nur um eine nicht verbindliche Rechtsauffassung, sodass die entsprechenden Ausführungen keine Rechtswirkungen entfalten. Auf eine entsprechende Zusicherung gemäß § 38 VwVfG in dem Schreiben des Antragsgegners vom 20. Juni 2018 kann sich die Antragstellerseite nicht berufen, denn diese Vorschrift ist im Erschließungsbeitragsrecht, wo Vorschriften der Abgabenordnung zur Anwendung kommen, nicht anwendbar, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).