Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 22.03.2023 | |
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Aktenzeichen | OVG 5 S 59/22 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0322.OVG5S59.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 10 Abs 5a HSchulG BE, § 8 Abs 1 HSchulZulG BE, § 10 Abs 1 HSchulZulG BE, § 15 HSchulZulG BE, § 17 HSchulZulG BE, § 9 Abs 4 S 5 PsychThG |
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. November 2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller studierte Rechtswissenschaften (Erststudium). Er bestand im Jahr 2009 die erste juristische Staatsprüfung und ist Diplomjurist. Im Wintersemester 2019/2020 begann der Antragsteller an der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Psychologie zu studieren (Zweitstudium). Im Mai 2022 bewarb er sich bei der Antragsgegnerin um die Zulassung zum Masterstudiengang „Psychologie: Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie“. Hierzu legte er Unterlagen vor, unter anderem eine Übersicht über seine Leistungen im Bachelorstudiengang Psychologie vom 19. Mai 2022, nach welcher er zu diesem Zeitpunkt 168 Leistungspunkte erreicht hatte und seine vorläufige Abschlussnote 1,4 betrug, sowie eine Bescheinigung der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2022 über die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen nach Maßgabe des Psychotherapeutengesetzes i.V.m. der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten - PsychThApprO -. In letzterer heißt es, der Antragsteller werde voraussichtlich den Monobachelorstudiengang „Psychologie“ zeitnah erfolgreich abgeschlossen haben. Er habe den Profilbereich „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ belegt. Die Absolvierung des vollständigen Profilbereichs sei bis zum Erreichen des gegenwärtig ausstehenden Abschlusses noch möglich. Die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen werde gegeben sein, wenn der Profilbereich vollständig absolviert und das Studium abgeschlossen sein werde.
Den Antrag auf Zulassung zu dem genannten Masterstudiengang im Wintersemester 2022/2023 lehnte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 8. August 2022 mit der Begründung ab, dass der Antragsteller die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang nicht erfülle.
Der gerichtliche Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers, in dem er darauf verwies, eine Zulassung unter Vorbehalt nach § 10 Abs. 5a BerlHG beanspruchen zu können, hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 3. November 2022 im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, binnen fünf Werktagen nach Zustellung dieser Entscheidung für den Antragsteller ein fiktives Auswahlverfahren für die Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang „Psychologie: Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie“ (Master of Science) zum Wintersemester 2022/2023 durchzuführen und den Antragsteller vorläufig zu diesem Studium zuzulassen, falls im Auswahlverfahren ein Platz auf ihn entfällt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsgegnerin befindet, ist unbegründet. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.
Entgegen dem Monitum der Beschwerde hat sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers für eine vorläufige innerkapazitäre Zulassung nicht dadurch erledigt, dass die Vorlesungszeit bereits am 17. Oktober 2022 begonnen hat. Nach der Senatsrechtsprechung scheidet bei einem innerkapazitären Zulassungsrechtsstreit eine Verpflichtung zur erneuten Durchführung des hochschulinternen Auswahlverfahrens im Wege einstweiliger Anordnung aus, wenn keiner der Beteiligten mehr die Chance hätte, über das gesamte Semester hinweg ordnungsgemäß zu studieren, weshalb das Rechtsschutzbegehren einer Antragstellerin oder eines Antragstellers in der Regel seine Erledigung gefunden hat, wenn der Vorlesungsbetrieb bereits begonnen hat bzw. das Semester sogar in Gänze zurückliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2013 - OVG 5 NC 188.12 -, BA S. 3). Allerdings ist hier der Antragsteller infolge des auf Grund des angefochtenen Beschlusses vom 3. November 2022 durchgeführten fiktiven Auswahlverfahrens von der Antragsgegnerin bereits am 9. November 2022 tatsächlich zu dem begehrten Masterstudiengang vorläufig zugelassen worden und konnte sein Studium angesichts der gem. § 5 Abs. 3 PsychThApprO i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 der Fächerübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität zu Berlin (ZSP-HU) zulässigen Fehlzeiten von 25% auch tatsächlich im laufenden Wintersemester noch sinnvoll aufnehmen, sodass ihm ein Rechtsschutzinteresse nicht abzusprechen ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller für sein zulässiges Begehren sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Ausschluss des Antragstellers aus dem Auswahlverfahren für die Zulassung zu dem genannten Masterstudiengang zum 1. Fachsemester im Wintersemester 2022/2023 rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Die Antragsgegnerin hätte den Antragsteller - entgegen der Wertung im Bescheid vom 8. August 2022 - an dem genannten Auswahlverfahren beteiligen müssen. Zur Beseitigung der Rechtsverletzung des Antragstellers müsse die Antragsgegnerin nunmehr nachträglich ein fiktives Auswahlverfahren durchführen, da sie das reale Auswahlverfahren bereits abgeschlossen habe, ohne den Antragsteller zu beteiligen.
Zwar weise die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung im Mai 2022 noch nicht alle Zugangsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs. 5 BerlHG i. V. m. den Regelungen der Fächerübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Antragsgegnerin - ZSP-HU - und den Fachspezifischen Zugangs- und Zulassungsregelungen zur ZSP-HU für den Masterstudiengang „Psychologie: Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie“ erfüllt habe.
Die Antragsgegnerin hätte die Bewerbung des Antragstellers aber gleichwohl gemäß § 10 Abs. 5a BerlHG im Auswahlverfahren berücksichtigen müssen. Danach könne die Zulassung zu einem Masterstudiengang auch beantragt werden, wenn ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss vorliege, aber noch nicht nachgewiesen werden könne, oder wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliege und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten sei, dass dieser Abschluss vor Beginn des Masterstudienganges erlangt werde und die Maßgaben, die auf Grund des Absatzes 5 Voraussetzung für den Zugang zu dem Masterstudiengang seien, ebenso rechtzeitig erfüllt seien (Satz 1). Soweit nach den Regelungen des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes ein Auswahlverfahren durchzuführen sei, in das das Ergebnis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses einbezogen werde, nähmen Bewerber und Bewerberinnen nach Satz 1 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote teil, die auf Grund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt werde (Satz 2). Das Ergebnis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bleibe insoweit unbeachtet (Satz 3). Eine Zulassung sei im Falle einer Bewerbung nach Satz 1 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Voraussetzungen des Absatzes 5 in der Regel zum Ende des ersten Fachsemesters nachgewiesen würden (Satz 4). Werde der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlösche die Zulassung (Satz 5). Das Nähere regelten die Hochschulen durch Satzung (Satz 6). Vorliegend seien die Voraussetzungen des Satzes 1 dieser Vorschrift erfüllt gewesen, als der Antragsteller sich um die Zulassung zum Masterstudium beworben habe.
Ohne Erfolg wende die Antragsgegnerin hiergegen ein, § 10 Abs. 5a BerlHG könne für den Antragsteller mit Blick auf sein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften keine Anwendung finden, weil die Vorschrift als Privilegierungstatbestand und Ausnahmeregelung eng auszulegen und nur dann anzuwenden sei, wenn es sich bei dem dort genannten „ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss“ um den „überhaupt ersten“ oder „erstmaligen“ oder auch „allerersten“ berufsqualifizierenden Abschluss eines Bewerbers handele. Für eine solche einschränkende Auslegung der Vorschrift gebe es indes keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es liege vielmehr nahe, dass auch Fälle wie der vorliegende von § 10 Abs. 5a BerlHG erfasst würden. Schon der Wortlaut der Norm spreche gegen die Annahme, diese solle nur „überhaupt“ erste Abschlüsse erfassen. Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, hätte er dies unschwer im Wortlaut zum Ausdruck bringen können. Stattdessen habe er jedoch keine solche Einschränkung gewählt und insbesondere die von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Begriffe (wie etwa des „überhaupt ersten“, des „allerersten“ oder des „erstmaligen“ Abschlusses) nicht verwendet.
Die Beschwerde wendet ein, dass der Wortlaut der Vorschrift bestenfalls mehrdeutig sei. Für eine enge Auslegung spreche indes, dass § 10 Abs. 5a BerlHG a.F. hinsichtlich des Bachelorabschlusses immer auf den Singular abgestellt habe („wenn der Bachelorabschluss“). Zudem folge aus der systematischen Auslegung der Ausnahmecharakter des § 10 Abs. 5a BerlHG, der gleichfalls eine enge Auslegung der Vorschrift gebiete. Denn die Vorschrift finde sich in § 10 BerlHG („Allgemeine Studienberechtigung“) als Ausnahme zu dem dort normierten Grundsatz, dass die erforderliche Qualifikation nachzuweisen sei und nicht erst noch erworben werden müsse.
Das vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerde übersieht die für zulassungsbeschränkte Bachelor- und Masterstudiengänge geltenden Vorschriften des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes, die bei systematischer Betrachtung das von dem Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis tragen. Der Abschnitt 2 des Berliner Hochschulgesetzes regelt nach seiner Überschrift „Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen“ und bedient sich einer im Wesentlichen wortgleichen Formulierung wie § 10 Abs. 5a BerlHG. Die unter diesem Abschnitt getroffenen Regelungen kennen die von der Beschwerde angesonnene Differenzierung zwischen einem „allerersten“ und einem „zusätzlichen ersten“ qualifzierenden Hochschulabschluss nicht. Vielmehr erlangen sowohl die von diesem Abschnitt erfassten Erststudierenden als auch die Zweitstudierenden (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 Abs. 1 Nr. 4 BerlHZG sowie § 11 BerlHZVO) unterschiedslos einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss, der sie zur Aufnahme des anschließenden Masterstudiums befähigt. Es ist kein Grund ersichtlich, den in Rede stehenden Begriff, der danach nicht auf etwaige weitere Abschlüsse des Bewerbers, sondern auf den von ihm zuletzt absolvierten Studiengang abstellt, in § 10 Abs. 5a BerlHG abweichend auszulegen. Der von der Beschwerde bemühte Ausnahmecharakter dieser Vorschrift, die darauf ausgerichtet ist, den reibungslosen Übergang von einem Bachelorstudium in das sich unmittelbar anschließende Masterstudium zu erleichtern, findet seine Entsprechung in der Vorschrift des § 17 BerlHZG, die gleichfalls ohne Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudierenden mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss anordnet, dass der Übergang von Bachelorstudiengängen in Masterstudiengänge durch die Hochschulen des Landes Berlin ohne Zeitverzögerung gesichert werden muss.
Auch der telelogische Auslegungsansatz der Beschwerde, wonach nur ein einziges zügiges und zielstrebiges Bachelor- und Masterstudium vom Schutzbereich des § 10 Abs. 5a BerlHG umfasst sei und die Zweitstudierenden, die diese Gelegenheit bereits einmal gehabt und nicht wahrgenommen hätten, zur Vermeidung einer die Erststudierenden zurückdrängenden Bewerbungskonkurrenz auf ein „längeres, aber standardgemäßes und zumutbares Zuwarten verwiesen werden“ dürften, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass im Lichte der Vorschriften des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes eine derartige Differenzierung zwischen Erst- und Zweitstudierenden nicht gerechtfertigt ist, lässt die Beschwerde unberücksichtigt, dass der Gesetzgeber den von ihr geforderten Schutz der Erststudierenden in zulassungsbeschränkten Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, bereits über die Bildung von Vorabquoten für Zweitstudierende zu gewährleisten sucht. Hierzu sehen § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 BerlHZG vor, dass insgesamt bis zu 20 v.H. bzw. 30 v.H. der zur Verfügung stehenden Studienplätze Zweitstudierenden und anderen bestimmten Bewerberinnen und Bewerbern vorzubehalten sind. Die Antragsgegnerin legt in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZSP-HU für Zweitstudierende eine Quote von 4% fest. Es liegt auf der Hand, dass bereits diese quotale Beschränkung der Höchstzahl der Zweitstudierenden in zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengängen eine entsprechende begrenzende Wirkung auf die Zahl der Zweitstudierenden in den sich anschließenden zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen entfaltet und die Erststudierenden vor übermäßiger Konkurrenz durch Zweitstudierende schützt. Dies erhellt, warum der Gesetzgeber eine Vorabquote für Zweitstudierende, die einen zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengang erfolgreich absolviert haben, im Auswahlverfahren für Masterstudiengänge nach §§ 15 ff. BerlHZG nicht vorsieht.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die von ihr verlangte enge Auslegung des § 10 Abs. 5a BerlHG auch nicht verfassungsrechtlich geboten, um die verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Erststudierenden sowie des Lehrkörpers angemessen zu berücksichtigen. Die Beschwerde vernachlässigt bei ihrer verfassungsrechtlichen Argumentation den Grundrechtsschutz der Zweitstudierenden. Gemessen am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot ist davon auszugehen, dass der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht wird. Das Grundrecht der freien Berufswahl umfasst - insbesondere in einer auf Mobilität angelegten Arbeitswelt - auch einen Berufswechsel als Akt der freien Selbstbestimmung; wegen des inneren Zusammenhangs von Berufswahl und Berufsausbildung gilt das gleiche für die Ausbildung zu einem weiteren Beruf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, juris Rn. 63). An dieser Grundrechtsposition des Antragstellers müssen sich die seine Zulassung zu dem begehrten Masterstudium beschränkenden Maßnahmen messen lassen. Zwar unterliegt der Zulassungsanspruch eines Zweitstudierenden in Anbetracht der Knappheit von Studienplätzen in harten Numerus-Clausus-Fächern einem abgesenkten Prüfungsmaßstab. Der Normengeber bleibt dennoch verpflichtet, sich unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes um objektiv sachgerechte und subjektiv zumutbare Zulassungskriterien zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982, a.a.O., juris Rn. 65; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 7 C 100.82 -, juris Rn. 10; OVG Münster, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 13 A 1641/20 -, juris Rn. 75).
Diesem Maßstab wird die gesetzliche Erschwerung für Zweitstudierende durch die Bildung von Vorabquoten in § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 BerlHZG gerecht. Der Regelungszweck der begrenzten Vorabquote ist klar erkennbar. Eine solche Quote ist bei gleichzeitigem Ausschluss der Zweitstudierenden von der Vergabe der übrigen Plätze das bevorzugte Mittel, um die Zulassungschancen von Erstbewerbern gegen die Konkurrenz von Zweitstudienbewerbern abzuschirmen und deren ursprünglich günstige Zulassungsaussichten zu verringern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982, a.a.O., juris Leitsatz 1 und Rn. 68). Anders verhält es sich mit der von der Beschwerde angedachten Auslegung des § 10 Abs. 5a BerlHG, die Zweitstudierende von einer Zulassung zum Masterstudium unter Vorbehalt ausschließt. Wenn der Zweitstudierende dadurch auch nicht gänzlich von einer Zulassung zum Masterstudium ausgeschlossen wird, so wird ihm die zeitnahe Aufnahme eines solchen im Vergleich zu den Erststudierenden erschwert. Ein sachgerechter Grund hierfür ist, wie dargelegt, nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass - anders als bei der Aufnahme des Bachelorstudiums - alle Konkurrenten um einen Masterstudienplatz bereits ein Studium absolviert haben, so dass eine Konkurrenz zwischen Erst- und Zweitstudierenden nicht (mehr) in gleicher Weise wie bei der Aufnahme des Bachelorstudiums im Raum steht. Ferner haben auch Zweitstudierende nicht notwendig bereits einen Masterstudiengang absolviert, so dass auch vor diesem Hintergrund eine nochmalige generelle Benachteiligung der Zweitstudierenden im Verhältnis zu anderen Bewerbern um einen Masterstudienplatz wenig nachvollziehbar wäre. Eine derartige Erschwernis ist vom Gesetzgeber auch nicht gewollt. Vielmehr fordert § 17 BerlHZG im Bereich der zulassungsbeschränkten Studiengänge einen Übergang von Bachelorstudiengängen in Masterstudiengänge ohne Zeitverzögerung für Erst- und Zweitstudierende gleichermaßen.
Aus der von der Beschwerde herangezogenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich nichts für ihre Sichtweise herleiten. Soweit sich aus den Entscheidungen der Kammer vom 3. Juni 2022 - VG 30 L 241/22 - und vom 16. August 2022 - VG 30 L 1149/21 - entnehmen lassen sollte, dass das Vorliegen eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses einer (ausnahmsweisen) Zulassung zum Masterstudiengang unter Vorbehalt i.S.d. § 10 Abs. 5a Satz BerlHG entgegenstehe, ist diese Rechtsauffassung der Kammer durch deren zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss als überholt anzusehen.
Die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des VG Berlin vom 22. November 2012 - VG 12 L 1033.12 - (nachfolgend Senatsbeschluss vom 25. Juni 2013 - OVG 5 S 35.12 -) ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar, weil der Antragsteller die Zulassung zu dem Masterstudiengang nicht auf sein abgeschlossenes Erststudium der Rechtswissenschaften, sondern nach den vorstehenden Ausführungen zu Recht auf einen in naher Zeit zu erwartenden erfolgreichen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in dem Bachelorstudiengang Psychologie stützt, der die Voraussetzungen einer Zulassung unter Vorbehalt nach § 10 Abs. 5a BerlHG erfüllt. Anders als die Beschwerde meint, gilt Letzteres auch hinsichtlich der Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen gemäß Psychotherapeutengesetz für den Bachelorabschluss, die satzungsrechtlich in der ZPO-HU als erweiterte Zugangsvoraussetzung i.S.d. § 10 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 BerHG ausgestaltet worden ist (vgl. Amtl. Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 19/2021 vom 30. April 2021, S. 3, 51 ff., sowie Nr. 3/2023 vom 25. Januar 2023, S. 3, 4) und in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 5a Satz 1 Alt. 2 BerlHG fällt. Auch insoweit ist mit Blick auf die Bescheinigung der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2022 über die (voraussichtliche) Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen nach Maßgabe des Psychotherapeutengesetzes i.V.m. der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten - PsychThApprO - zu erwarten, dass der Antragsteller diese erweiterte Zugangsvoraussetzung rechtzeitig erfüllen wird und auch insoweit eine Zulassung unter Vorbehalt nach § 10 Abs. 5a BerlHG gerechtfertigt ist. Demgegenüber vermag der nunmehrige Versuch des Satzungsgebers, die Zweitstudierenden in einem zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengang von der Anwendung des § 10 Abs. 5a BerlHG auszuschließen (vgl. Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 3/2023 vom 25. Januar 2023, S. 3, 5 und 6), angesichts der dargestellten entgegenstehenden Gesetzeslage keine Wirkung zu entfalten.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob bundesrechtliche Vorgaben - konkret in Gestalt von § 9 Abs. 4 Satz 5 PsychThG - die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 5a BerlHG vorliegend insgesamt ausschließen bzw. für deren einschränkende Auslegung sprechen, gibt keinen Anlass für eine andere Betrachtung. Die bundesrechtlichen Bestimmungen des Psychotherapeutengesetzes für den Zugang zum Beruf der Psychotherapeutin und Psychotherapeuten lassen die in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallenden Normen des Berliner Hochschulgesetzes unberührt. Das von der Beschwerde angeführte „Zusammenspiel[.] von Bundesrecht und Landeshochschulrecht“ wird vielmehr satzungsrechtlich durch die Normierung der vorgenannten erweiterten Zugangsvoraussetzung in der ZPO-HU gewährleistet. Ungeachtet dessen lässt sich aus § 9 Abs. 4 Satz 5 PsychThG, wonach die berufsrechtliche Anerkennung des Masterstudiengangs voraussetzt, dass der Zugang zum Masterstudiengang nur nach einem Bachelorabschluss, bei dem die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt wurde, oder nach einem gleichwertigen Studienabschluss gewährt wird, nichts gegen eine Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5a BerlHG herleiten. Denn durch § 10 Abs. 5a Sätze 4 und 5 BerlHG wird sichergestellt, dass auch bei einer Zulassung unter Vorbehalt nur die Studierenden nach einem erfolgreichen Bachelorabschluss, bei dem die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt wurde, im Masterstudiengang verbleiben und diesen absolvieren können.
Schließlich geht die Kritik der Beschwerde an dem von dem Verwaltungsgericht angeordneten Auswahlverfahren ins Leere. Die von ihr angeführten Schwierigkeiten im Auswahlverfahren für die Masterzulassung, die aus der „Pluralität von vorhergehenden Abschlüssen“ folgen, bestehen mit Blick auf den für das Auswahlverfahren allein maßgeblichen zu erwartenden Abschluss des Antragstellers im Bachelorstudiengang Psychologie nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).