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Entscheidung 13 UF 16/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 22.03.2023
Aktenzeichen 13 UF 16/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0322.13UF16.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 13.12.2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.289 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die beschwerdeführende Antragsgegnerin erstrebt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit.

Der am … 1950 geborene Antragsteller und die am … 1952 geborene Antragsgegnerin haben am … 2005 die Ehe geschlossen. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am … 2022 zugestellt, die Ehe durch den angefochtenen Beschluss geschieden worden. Mit der Scheidung hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Antragsteller hat als selbstständiger Einzelunternehmer seit 1992 und damit auch während der Ehezeit keine Rentenanrechte erworben.

Beide Antragsbeteiligte sind bereits Altersrentner. Der Antragsteller verfügt über eine Altersrente in Höhe von 1.096,94 €, die Rente der Antragstellerin beträgt 2.719,77 €.

Die Antragsgegnerin hat gemeint, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei grob unbillig. Der Antragsgegner habe in unvernünftiger Weise die Versorgungsausgleichsbilanz durch Schmälerung eigener Versorgungen oder Versorgungsansprüche einseitig verändert. Bis zum … 2018 habe er als Einzelunternehmer keine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Er habe alternativ Geld in Kapitalfonds bei der … Aktienbank angelegt. Er habe diese Fonds mittlerweile aufgelöst und damit mutwillig für ein Ungleichgewicht gesorgt.

Der Antragsteller verfüge auch ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs über ein ausreichend großes Vermögen. Aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung durch beide Eheleute sei ihm im März 2019 ein Verkaufserlös von 75.000 € zugeflossen. Aus dem weiteren Verkauf eines Hauses durch die Eheleute im Dezember 2020 sei ihm ein Betrag in Höhe von 230.000 € zugeflossen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Versorgungsausgleich auszuschließen.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Versorgungsausgleich so durchzuführen, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist.

Er hat vorgetragen, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei nicht unbillig. Keinesfalls habe er seine Kapitalfonds aufgelöst. Er sei aber darauf angewiesen gewesen, hieraus Beträge für seine Lebenshaltung zu entnehmen. Seinen Plan, bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres zu arbeiten, habe er ab 2018 infolge einer Kündigung seines Geschäftspartners nicht umsetzen können. Seine Rente habe seinerzeit 900 € betragen, allein seine fixen Kosten für Krankenversicherung und Miete hätten diesen Betrag überstiegen. Den Rest seiner Lebenshaltungskosten habe er folglich aus Ersparnissen decken müssen.

Er sei Alleineigentümer einer Eigentumswohnung gewesen, die er für 700 € vermietet hatte. Diese Mieteinnahmen seien als Altersversorgung für ihn eingeplant gewesen. Die Antragsgegnerin habe ihn jedoch unter Druck gesetzt, diese Immobilie zu verkaufen. Um des lieben Friedens willen habe er die Wohnung zu einem Erlös von 110.000 € verkauft, von denen er die Hälfte behalten und die andere Hälfte in Höhe von 55.000 € an die Antragsgegnerin ausgezahlt habe. Der Wegfall der Mieteinnahmen sei danach dem Betreiben der Antragsgegnerin geschuldet.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug nimmt, hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Anrechte der Antragsgegnerin zugunsten des Antragstellers geteilt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Ausschlussbegehren unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens uneingeschränkt weiter.

Sie trägt ergänzend vor, dass die Beteiligten am … 2021 eine privatschriftliche Trennungsvereinbarung geschlossen haben, die im Hinblick auf das zu erwartende Scheiungsverfahren auch als Scheidungsfolgenvergleich gelten sollte (Bl. 46 AI). Dort hätten sie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart, weil bereits beide Rentner gewesen seien. Der Forderung des Antragstellers nach Durchführung des Versorgungsausgleichs stehe diese Vereinbarung entgegen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 13.12.2022 in Ziffer 2 des Ausspruchs abzuändern und den Versorgungsausgleich auszuschließen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Die von der Antragsgegnerin zweitinstanzlich eingereichte Vereinbarung entbehre der notariellen Form und sei deshalb unwirksam.

Der Antragsgegner habe die Versorgungsbilanz nicht in unvernünftiger Weise durch die Schmälerung eigener Versorgungen verändert. Der Antragsgegnerin sei die Tätigkeit des Antragstellers als selbstständiger Unternehmer bekannt gewesen, ebenso, dass er als solcher nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen ist. Ihr war auch bekannt, dass er anderweitig vorgesorgt hatte, namentlich in Gestalt der in Rede stehenden Fonds und einer vermieteten Eigentumswohnung, deren Erträge für die Altersvorsorge eingesetzt werden sollten. Die Wohnung habe er auf Drängen der Antragsgegnerin verkauft, die Mieteinnahmen seien folglich entfallen. Obwohl die Immobilie in seinem Alleineigentum gestanden hätte, habe er der Antragsgegnerin - um des lieben Friedens willen - die Hälfte des Erlöses ausgezahlt.

Soweit die Antragsgegnerin auf den Zufluss eines Geldbetrages von 230.000 € aus dem Verkauf eines Hauses verweise, sei zu beachten, dass sie die gleiche Summe erhalten habe, da diese Immobilie im Miteigentum der Eheleute gestanden habe.

Um seinen Lebensunterhalt bei die Renteneinnahmen übersteigenden monatlichen Fixkosten zu bestreiten, habe er die Sparfonds aufgelöst, anstatt von der Antragsgegnerin Unterhalt zu verlangen.

Damit verfüge die Antragsgegnerin über die höhere Rente und über ebenso hohes Geldvermögen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die im Beschwerderechtszug gewechselten Schriftsätze. Er entscheidet, wie angekündigt (Verfügung vom 7.2.2023) ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG), von der weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten waren.

II.

Die nach §§ 68 ff. FamFG zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zu Recht durchgeführt. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer geänderten Beurteilung keine Veranlassung.

Der Versorgungsausgleich ist weder auszuschließen, noch zu beschränken. Seine vollständige Durchführung nach den allgemeinen Regeln ist nicht grob unbillig (§ 27 VersAusglG).

Die Härteklausel, nach der der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann, dient nur dem Ausgleich grober Unbilligkeit (§ 27 S. 1 VersAusglG). Eine Korrektur von Berechnungsergebnissen, die als ungerecht oder sonst wie unangebracht empfunden werden können, ist auf diesem Wege nicht zu erreichen. Vielmehr müsste die gebotene abwägende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (§ 27 S. 2 VersAusglG) zu der Bewertung führen, äußerste Grenzen seien überschritten. Die Abweichung von der Halbteilung ist nur gerechtfertigt, um unerträgliche, sittenwidrige Ergebnisse zu vermeiden. Die dabei anzulegenden Maßstäbe sind weitaus strenger als bei der Anwendung des § 242 BGB (vgl. Grüneberg/Siede, BGB, 82. Aufl. 2023, § 27 VersAusglG Rdnr. 5, 11 f.; Erman-Norpoth/Sasse, BGB, 16./17. Aufl. 2020/2023, § 27 VersAusglG Rdnr. 2, 4 f.).

Eine solche Überschreitung äußerster Grenzen ergeben die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Umstände weder für sich, noch bei einer Gesamtschau.

1. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht durch ein vorwerfbares Verhalten des Antragstellers, namentlich Manipulation am Versorgungsvermögen, zu rechtfertigen.

Voraussetzung hierfür wäre eine illoyale Manipulation in bewusstem Zusammenhang mit der bevorstehenden Scheidung, wenn also mindestens ein Ehegatte den Scheidungsentschluss bereits gefasst hat und der Ausgleichsberechtigte zumindest bedingt vorsätzlich und treuwidrig die Erhöhung des eigenen oder die Verringerung des gegnerischen Ausgleichsanspruchs beabsichtigt (Götsche/Rehbein/Breuers, a. a. O., § 27 VersAusglG Rn. 50 f.).

Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht festzustellen.

a) § 27 VersAusglG kann anzuwenden sein, wenn ein Ehegatte im Hinblick auf die Scheidung vorhandene Versorgungen treuwidrig auflöst, um Ausgleichsansprüche des anderen Ehegatten zu schmälern (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers, a. a. O., § 27 VersAusglG Rn. 52).

aa) Die hier zu beurteilende Auflösung des für die Altersversorgung angesparten Fondsvermögens durch den Antragsteller stellt keinen Ausschlussgrund für den Versorgungsausgleich dar. Zu beachten ist insoweit, dass sich der Verbrauch des Fondsvermögens vorliegend nicht unmittelbar auf den Versorgungsausgleich auswirkt, weil es sich bei der Vermögensanlage offenkundig bereits nicht um Versorgungsanrechte gehandelt hat, die im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen gewesen wären. Die Feststellung einer illoyalen Manipulation der Versorgungsanrechte im engeren Sinne scheidet damit aus.

bb) Allerdings ist auch der güterrechtliche Ausgleich bei der Bewertung grober Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG einzubeziehen. Die Durchführung des Zugewinnausgleichs kann dem im Versorgungsausgleich insgesamt Ausgleichspflichtigen eine Kompensation verschaffen, die einer sich aus sonstigen Gründen ergebenden groben Unbilligkeit entgegensteht. Fällt das von dem Ausgleichsberechtigten in der Ehezeit erworbene Vorsorgevermögen nicht in den Versorgungsausgleich, weil es in Form von Kapitalvermögen angelegt ist, und kann aufgrund einer vereinbarten Gütertrennung ein Ausgleich des Kapitalwerts nicht im Wege des Zugewinnausgleichs erfolgen, so sind die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gegeben, wenn der andere Ehegatte aufgrund einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ausgleichspflichtige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. (vgl. Götsche/Rehbein/Breuer, a. a. O., § 27 VersAuglgG Rn. 43).

Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist der vorbeschriebenen Situation insoweit vergleichbar, als der güterrechtliche Ausgleich des vom Antragsteller erworbenen Fondsvermögens durch Auflösung oder Verbrauch verhindert worden sein könnte. Voraussetzung wäre aber auch insoweit ein illoyales Verhalten des Antragsgegners, das hier nicht feststellbar ist. Der Antragsteller hat unwidersprochen dargelegt, die Fonds aufgelöst zu haben, um - auch zur Vermeidung der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen seine einkommensstärkere Ehefrau - seine Renteneinkünfte übersteigende fixe Kosten für die Krankenversicherung und Miete zu begleichen sowie darüber hinausgehende weitere Kosten der Lebenshaltung zu bestreiten. Vor diesem Hintergrund ist die Auflösung des Fondsvermögens jedenfalls nicht ohne weiteres als wirtschaftlich unvernünftig zu bewerten. Dass die Auflösung der Fonds allein den Zweck und die Wirkung gehabt haben könnte, güterrechtliche Ansprüche der Antragsgegnerin zu verringern, hat diese weder dargelegt, noch ist solches sonst ersichtlich.

b) Die Durchführung des Versorgungsausgleichs erweist sich auch nicht deshalb als unbillig, weil der Antragsteller im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit während der Ehezeit keine im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrechte erworben hat.

§ 27 VersAusglG ist anzuwenden, wenn ein Ehegatte es vereitelt oder grob fahrlässig unterlassen hat, eigene Versorgungsanrechte zu erwerben. Gleiches gilt, wenn er in vergleichbarer Weise vorhandene Versorgungen auflöst. Die insbesondere von einem Selbstständigen unterlassene Altersvorsorge rechtfertigt nur dann den Ausschluss, wenn das Unterlassen als illoyal und grob leichtfertig zu bewerten ist. Das Absehen vom Erwerb eigener Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit kann indes nicht vorgehalten werden, wenn dies auf einer gemeinsamen Lebensplanung beruht oder von dem Ausgleichspflichtigen während bestehender Lebensgemeinschaft geduldet oder gebilligt worden ist. So fehlt es an einem treuwidrigen Verhalten, wenn während bestehender Ehe ein Ehegatte mit Billigung des anderen selbstständig war. (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers, a. a. O., § 27 VersAusglG Rn. 49, 55).

Der Antragsteller hat sich nach diesem Maßstab keine Treuwidrigkeit vorwerfen zu lassen. Aufgrund seiner bereits vor Eheschließung ausgeübten - der Antragsgegnerin bekannten - selbstständigen Tätigkeit, die er während der Ehezeit fortgeführt hat, hat er keine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und offenkundig auch sonst keine im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrechte erwirtschaftet. Dass die Antragsgegnerin die Erwerbstätigkeit des Antragstellers und damit auch die hieraus resultierende Versorgungssituation nicht (zumindest) gebilligt hat, hat sie ungeachtet eines entsprechenden Hinweises des Amtsgerichts (Bl. 3 AI VA I ASt) nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

2. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist auch nicht auszuschließen, weil der Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten der Antragsgegnerin führen würde.

Ein solches Ungleichgewicht ist anzunehmen, wenn der insgesamt Ausgleichspflichtige auf die auszugleichenden Versorgungsanrechte dringend angewiesen, während der insgesamt Ausgleichsberechtigte bereits anderweitig angemessen abgesichert ist. Dafür muss im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nahezu zweifelsfrei feststehen, dass der insgesamt Ausgleichsberechtigte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während der insgesamt Ausgleichspflichtige auf die ehezeitlich erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist. Lässt sich dies nicht sicher prognostizieren, bleibt § 27 VersAusglG unanwendbar. Zudem ist zu beachten, inwieweit die Versorgungsdefizite bereits vorhersehbar waren. Ein während der Ehe entstandenes wirtschaftliches Ungleichgewicht führt grundsätzlich nicht zur groben Unbilligkeit, wenn bereits bei Eingehung der Ehe erkennbar war, dass ein Ehegatte keine oder keine nennenswerten Versorgungsanrechte erwerben würde (Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, VersAusglG § 27 Rn. 31, beck-online).

Nach diesen Maßstäben lässt sich gerade kein Ungleichgewicht zu Lasten der ausgleichspflichtigen Antragsgegnerin feststellen.

Legt man den in Entgeltpunkten ausgedrückten Ausgleichswerten der Anrechte der Antragsgegnerin die von der Versorgungsträgerin mitgeteilten entsprechenden Monatsrenten aus der Auskunft vom 25.7.2022 (Bl. 10 AI VA II AGgin) zugrunde, so ergibt sich eine Rentenkürzung auf Seiten der Antragsgegnerin bei Durchführung des Versorgungsausgleichs von 535,88 € und damit eine Rente der Antragsgegnerin von 2.183,89 € monatlich. Allein das mit dieser nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zu erwartenden Rente erzielte Einkommen liegt bereits deutlich über dem eheangemessenen Selbstbehalt der Antragsgegnerin für 2023 (1.510 €, vgl. 21.4. Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, fortan auch LL). Nachehelichen Unterhalt hat sie nach Aktenlage nicht zu zahlen.

Der Antragsgegner bliebe demgegenüber ohne Versorgungsausgleich mit seinen Renteneinkünften von ca. 1.096 € deutlich unter dem eheangemessenen Selbstbehalt und bleibt auch bei Durchführung des Versorgungsausgleichs mit dann ca. 1.630 € in Ansehung seiner Renteneinkünfte deutlich hinter denjenigen der Antragstellerin zurück.

Dass der Antragsteller über ein höheres Vermögen verfügte als die Antragsgegnerin ist gerade nicht feststellbar. Aus den Veräußerungen der Eigentumswohnung des Antragstellers und des Hauses der Eheleute sind unstreitig beiden Antragsbeteiligten Geldbeträge in gleicher Höhe zugeflossen, so dass sich auch hieraus keine Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit ergeben.

3. Der Versorgungsausgleich ist zuletzt auch nicht aufgrund der privatschriftlichen Vereinbarung der Antragsbeteiligten vom 30.7.2021 ausgeschlossen. Denn diese Vereinbarung ist formnichtig.

a) Nach § 7 VersAusglG bedarf eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, der notariellen Beurkundung. Der gesetzlich angeordnete Formzwang ist nicht abdingbar, sondern zwingend (BeckOGK/Reetz, 1.8.2022, § 7 VersAusglG Rn. 34). Die Nichtbeachtung der Form des § 7 VersAusglG führt gemäß § 125 S. 1 BGB zur Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung. Eine Heilung der Formnichtigkeit sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers, a. a. O., § 7 VersAusglG Rn. 17).

b) Der Antragsteller ist auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Formnichtigkeit der Vereinbarung zu berufen. In Ausnahmefällen kann einem Vertragspartner nach Treu und Glauben die Berufung auf die Formnichtigkeit einer Vereinbarung verwehrt sein, wenn die Nichtigkeitsfolge mit Treu und Glauben unvereinbar wäre (vgl. OLG Celle FamRZ 2007, 1566; BGH NJW 1985, 1778; BGH NJW 1983, 563), weil sie nicht nur zu einem harten, sondern zu einem (schlechthin) untragbaren Ergebnis für einen Vertragsteil führen würde (BGH NJW 1996, 1960; MüKo/BGB/Einsele, 9. A., 2021, § 125 BGB Rn. 58). In diesem Sinne sind in der Rechtsprechung des BGH zwei Fallgruppen anerkannt worden: die Fälle einer Existenzgefährdung des einen Teils und die Fälle einer besonders schweren Treuepflichtverletzung des anderen Teils (BGH NJW 1983, 563 m. w. Nachweisen).

Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist mit einer solchen Fallgestaltung nicht vergleichbar. Denn die Durchführung des Versorgungsausgleichs gefährdet weder die Antragsgegnerin in ihrer Existenz noch hat sie Umstände dargelegt, aus denen sich eine (besonders schwere) Treuepflichtverletzung des Antragstellers ergeben würde. Solche Umstände sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt den §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Beschwerdegegenständlich waren zwei Anrechte.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.