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Entscheidung 15 WF 57/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 07.03.2023
Aktenzeichen 15 WF 57/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0307.15WF57.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 06.01.2023 abgeändert.

Der Verfahrenswert für die erste Instanz wird anderweitig auf 8.374 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beschwerde ist zulässig. Da die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners die Beschwerde damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt haben (vgl. OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 16.02.1998 – 10 WF 129/97, BeckRS 1998, 10110, beck-online; Beschluss vom 17.05.2006 - 10 WF 83/06, BeckRS 2007, 15296, beck-online), so dass das Beschwerderecht aus § 32 Abs. 2 S. 1 RVG folgt. Dabei finden die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach § 59 FamGKG entsprechend Anwendung (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.).

II.

Die Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren ist deutlich höher festzusetzen, als vom Amtsgericht angenommen.

1.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist für die Wertbemessung der ursprünglich mit der Antragsschrift gestellte Antrag grundsätzlich maßgeblich. Auf die eingeschränkte Weiterverfolgung des Anspruchs durch den Antragsteller nach lediglich teilweiser Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt es nicht an.

Ungeachtet des Umstands, dass der ursprüngliche Antrag vom 25.02.2022 mit einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verbunden war, ist dieser für die Wertbemessung maßgebend. Werden Verfahrenskostenhilfegesuch und Antrag in der Hauptsache gleichzeitig eingereicht, ist grundsätzlich das Hauptsacheverfahren als anhängig anzusehen. Die Gerichtskosten werden sogleich fällig, § 9 FamGKG. Anders liegt es nur, wenn der Antragsteller ausdrücklich klarstellt, dass der Hauptsacheantrag nur unter der Bedingung gestellt werden soll, dass Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2005 - XII ZB 146/04, NJW-RR 2005, 1015, beck-online; BGH, Urteil vom 22.05.1996 - XII ZR 14/95, FamRZ 1996, 1142; OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 17.05.2006 – 10 WF 83/06, BeckRS 2007, 15296, beck-online; Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr, 2. Aufl., § 1 Rn. 37). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr stehen in der Antragsschrift vom 25.02.2022 der Antrag in der Hauptsache und der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nebeneinander, ohne dass eine Abhängigkeit des Hauptsacheantrags von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe deutlich gemacht worden ist.

Damit kommt es für die Wertfestsetzung auf den weiteren Verlauf des Verfahrenskostenhilfeverfahrens nicht an. Auch wenn nach teilweiser Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe das Amtsgericht ausdrücklich erklärt, dass der Antrag nur im Umfang der bewilligten Verfahrenskostenhilfe als zugestellt gelten soll oder - wie hier - der Antragsteller von sich aus den Antrag nur in eingeschränktem Umfang weiterverfolgt, ändert dies nichts daran, dass die Gebühren nach dem ursprünglichen vollen Wert angefallen sind (vgl. OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 17.05.2006 – 10 WF 83/06, BeckRS 2007, 15296, beck-online).

2.

Der Antragsteller hat den Wegfall des titulierten Unterhalts beantragt, mithin ein Abänderungsverfahren eingeleitet.

Bei Abänderungsanträgen kommt es für die Wertfestsetzung auf die Differenz zwischen dem titulierten und dem nunmehr beantragten Unterhalt an (OLG Brandenburg - 4. Familiensenat - Beschluss vom 12.09.2016 – 13 WF 214/16, BeckRS 2016, 116466, beck-online; Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022, FamGKG § 51 Rn. 7). Unerheblich ist insoweit, ob eine Heraufsetzung oder eine Herabsetzung begehrt wird. In beiden Fällen gilt der jeweilige Differenzbetrag (N. Schneider, NZFam 2018, 166, beck-online).

Tituliert war hier ein Kindesunterhalt in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes. Der Antragsteller hat den Wegfall dieser Verpflichtung begehrt. Allerdings hat er schon in der Antragsschrift deutlich gemacht, dass der Antragsgegner auf der Grundlage des Titels lediglich 100 % des Mindestunterhalts verlange. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners haben mit der Verfahrenswertbeschwerde unwidersprochen vorgetragen, man habe sich schon im Jahr 2018 auf eine Herabsetzung auf 100 % des Mindestunterhalts geeinigt. Vor diesem Hintergrund kann das Interesse des Antragstellers am Wegfall der Unterhaltsverpflichtung mit einem Betrag in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes angenommen werden. In dem nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Antrags belief sich dieser Unterhalt auf 423,50 €. Für den laufenden Unterhalt, also die ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung, das sind die Monate März 2022 bis Februar 2023, ergibt sich ein Betrag von 5.082 €, wie mit der Beschwerde geltend gemacht.

3.

Damit hat es aber nicht sein Bewenden. Denn auch im Abänderungsverfahren sind für den Wert nicht nur nach § 51 Abs. 1 FamGKG die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags im Februar 2022, sondern zudem nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG die bis zur Einreichung aufgelaufenen Rückstände maßgeblich (OLG Brandenburg - 4. Familiensenat - Beschluss vom 12.09.2016 – 13 WF 214/16, BeckRS 2016, 116466, beck-online).

Damit ist hier die Zeit vom 21.07.2021, dem Beginn des geltend gemachten Abänderungszeitraums, bis einschließlich Februar 2022 in die Wertbemessung mit einzubeziehen. Während für die Monate Januar und Februar 2022 wiederum ein Betrag von 423,50 € anzusetzen ist, belief sich der Mindestunterhalt im Jahr 2021 noch auf einen Zahlbetrag von 418,50 €. So errechnen sich insgesamt 3.250 € (= 423,50 € * 2 Monate + 418,50 € * 5 23/31 Monate).

4.

Addiert man laufenden und rückständigen Unterhalt, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 8.332 €. Der Wert ist demnach höher festzusetzen, als mit der Beschwerde begehrt. Eine Bindung an die Beschwerdeanträge besteht dabei nicht, weil der Wert von Amts wegen stets richtig festgesetzt werden muss (vgl. OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 16.02.1998 – 10 WF 129/97, BeckRS 1998, 10110, beck-online; Beschluss vom 17.05.2006 - 10 WF 83/06, BeckRS 2007, 15296, beck-online).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG (vgl. auch Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, RVG § 32 Rn. 30).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.