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Entscheidung 3 W 142/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum 14.03.2023
Aktenzeichen 3 W 142/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0314.3W142.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 08.07.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 160.000 €.

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller zu 2 ist bereits nicht antragsbefugt, denn nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Beteiligter ist über das Vermögen des Beteiligten zu 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet und noch nicht abgeschlossen worden. Während eines laufenden Insolvenzverfahrens ist dem Insolvenzschuldner jedoch die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen regelmäßig entzogen; dass vorliegend ausnahmsweise Abweichendes gelten sollte, ist nicht erkennbar.

Dass in das Grundbuch kein Insolvenzvermerk nach § 32 I Nr. 2 InsO aufgenommen worden ist, steht bei dieser Sachlage nicht entgegen, hat das Amtsgericht doch sichere Kenntnis von der insofern bestehenden Verfügungsbeschränkung des Antragstellers zu 2 erlangt.

2. Der Insolvenzverwalter hat demgegenüber seine Legitimation nicht hinreichend nachgewiesen, wie das Amtsgericht bereits in seiner Verfügung vom 14.04.2021 richtig ausgeführt hat. Es fehlt bereits ein Nachweis der Insolvenzeröffnung und der Bestellung des Antragstellers zu 1 als Insolvenzverwalter.

Gemäß Art. 19 I EuInsVO in der bis zum 25.06.2017 geltenden Fassung (VO EG 1346/2000) wird die Verwalterbefugnis durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere dem Gericht ausgestellte Bescheinigung in beglaubigter Form nachgewiesen. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union vom 31.01.2020 sieht für Insolvenzverfahren in Art. 67 III lit c eine Übergangsregelung dahingehend vor, dass für diejenigen Insolvenzverfahren, die vor dem Ablauf der bis zum 31.01.2020 dauernden Übergangszeit eröffnet wurden, weiterhin die VO EU 2015/848, d.h. die EuInsVO idF seit dem 26.06.2017 zur Anwendung gelangt (LG Offenburg, Urt vom 15.11.2022 - 2 O 20/21, juris, Rn. 43-46); für (wie vorliegend) zuvor eröffnete Insolvenzverfahren gilt nach Art. 84 II EuInsVO weiterhin die EuInsVO in ihrer vorausgehenden Fassung durch die VO EG 1346/2000. Gleichlautend wie in Art. 22 I EuInsVO wird nach Art. 19 I EuInsVO a.F. die Bestellung zum Verwalter durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von dem zuständigen Gericht ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen (zum ganzen vgl. auch OLG Brandenburg, Beschl. des 5. Zivilsenats vom 12.01.2023 - 5 W 59/22). Eine solche Bescheinigung oder auch eine beglaubigte Abschrift der Bestellungsentscheidung ist trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht eingereicht worden. Die lediglich vorgelegte Unterschriftsbeglaubigung (Bl. 3 d.A.) genügt nach Vorstehenden mithin nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts berücksichtigt die Höhe des verbrieften Anspruchs und damit das Interesse der Antragsteller an der begehrten Kraftloserklärung.