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Entscheidung DGH 1/23


Metadaten

Gericht Dienstgerichtshof Berlin-Brandenburg Entscheidungsdatum 24.03.2023
Aktenzeichen DGH 1/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0324.DGH1.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Dienstgerichts des Landes Brandenburg vom 23. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war Richter am Arbeitsgericht E., das gesetzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2022 aufgelöst worden ist. Er wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner ihn durch Bescheid vom 20. September 2022 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 an das Arbeitsgericht N. versetzt und die sofortige Vollziehung des Versetzungsbescheides angeordnet hat. Dagegen hat er Widerspruch erhoben, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden ist. Auf seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Dienstgericht des Landes Brandenburg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit (1.). Die Beschwerde ist außerdem unbegründet (2.).

1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Einlegung beim Dienstgericht (§ 80 Satz 1 BbgRiG i.V.m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und im Übrigen auch ihre beim Dienstgerichtshof einzureichende Begründung (§ 80 Satz 1 BbgRiG i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO) nicht in der nach § 80 Satz 1 BbgRiG i.V.m. § 55d VwGO u.a. für Behörden vorgeschriebenen Form als elektronisches Dokument übermittelt worden sind, sondern nur als Fax und mit einfacher Briefpost in Papierform. Der Begriff der „Behörde“ in § 55d VwGO knüpft an den Wortlaut von § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1, Abs. 4 Satz 4 VwGO an (Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 55d Rn. 15) und umfasst damit auch das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg. Wird – wie hier – die elektronische Form des § 55d Satz 1 VwGO nicht beachtet, ohne dass die Voraussetzungen des § 55d Satz 3 und 4 VwGO erfüllt sind, führt dies zur Unwirksamkeit der in Papierform eingereichten Erklärungen und zur Unzulässigkeit damit erhobener Rechtsmittel (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 8 B 51.22 – juris Rn. 2).

2. Unabhängig von den beiden Gründen der Unzulässigkeit hat die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg. Soweit das Beschwerdevorbringen den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerecht wird, nach denen es sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss und es nicht ausreicht, nur auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen oder der Bewertung des Dienstgerichts lediglich die eigene Bewertung gegenüberzustellen (vgl. DGH Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Februar 2021 – DGH W 1/20 –, – DGH W 2/20 – und – DGH W 3/20 –, jeweils EA S. 4 sowie – DGH W 5/20 –, EA S. 6; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 1145 m.w.N.), ist die Beschwerde unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 20. Januar 2023) gemäß § 80 Satz 1 BbgRiG i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Dienstgerichtshof beschränkt ist (§ 80 Satz 1 BbgRiG i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Dienstgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt hat.

Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die vorliegend streitgegenständliche Versetzung des Antragstellers wegen einer Veränderung der Gerichtsorganisation sei vom Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 BbgRiG nicht erfasst. Denn der in § 11 Abs. 1 BbgRiG verwendete Begriff der Versetzung sei dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass davon nur an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Versetzungsentscheidungen erfasst seien. Eine solche am Grundsatz der Bestenauslese ausgerichtete Versetzung stehe hier nicht in Rede. Die Versetzung des Antragstellers sei vielmehr Ausdruck einer Ermessensentscheidung, die der Dienstherr auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG getroffen habe (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 2).

Das greift nicht durch. Die Beschwerde legt schon die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion nicht näher dar, die im Übrigen auch ganz offensichtlich nicht vorliegen (a). Auch sonst gehen die Ausführungen des Antragsgegners, die „für eine einschränkende Auslegung“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 3) sprechen sollen, ins Leere (b).

a) Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion, welche die Versetzung nach Art. 97 Abs. 2 Satz 3 GG, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und § 32 DRiG aus dem Begriff „Versetzung“ in § 11 Abs. 1 BbgRiG ausklammert, liegen nicht vor (aa). Sie ist auch nicht nach Vorschriften des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geboten (bb).

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört auch die teleologische Reduktion zu den anerkannten Auslegungsmethoden im Rahmen der Verpflichtung der Gerichte gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, nach Gesetz und Recht zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2016 – 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 – juris Rn. 22). Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG, ebd.), etwa wenn sich die scheinbar ohne jede Einschränkung formulierte weite Fassung des Gesetzes aus der Sicht eines Gesetzgebers erklärt, der mit der konkret in Rede stehenden Fallgestaltung nicht rechnen konnte, und wenn die Vorschrift auf die spezielle Problematik und Interessenlage solcher Fallgestaltungen nicht zugeschnitten ist, so dass die nach dem Wortlaut zu weit gefasste Regel nur bei einer Einschränkung ihrem ursprünglichen Zweck noch gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 – 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90 – juris Rn. 68 f.).

Davon kann hier keine Rede sein. Nach seinem eindeutigen Wortlaut weist § 11 Abs. 1 BbgRiG dem Richterwahlausschuss u.a. uneingeschränkt „die Versetzung“ zur gemeinsam mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zu treffenden Entscheidung zu. „Versetzung“ (§ 30 DRiG) ist die Übertragung eines Richteramts bei einem anderen Gericht unter gleichzeitigem Verlust des Richteramts bei dem bisherigen Gericht (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage 2009, § 30 Rn. 4). Dazu gehört auch der – hier in Rede stehende – Fall der Versetzung bei Veränderung der Gerichtsorganisation (Art. 97 Abs. 2 Satz 3 GG, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 32 DRiG).

Es ist jedoch weder in der Beschwerdebegründung etwas dazu vorgetragen worden noch sonst etwas dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber im Jahre 2011 mit dieser Fallkonstellation nicht rechnen konnte.

Wie die Beschwerdebegründung selbst einräumt, wird in der Gesetzesbegründung „in Bezug auf § 11 Abs. 1 BbgRiG ausgeführt, dass die Norm die schon nach bisherigem Recht vorgesehenen Beteiligungsrechte des Richterwahlausschusses in das Richtergesetz übernimmt (§ 12 Absatz 1 BbgRiG a. F.)“. Diese umfassten nach dem weiten Wortlaut des § 12 Abs. 1 BbgRiG a.F. auch die Versetzung nach § 32 DRiG, weshalb sie nach § 12 Abs. 3 BbgRiG a.F. ausdrücklich ausgenommen worden war. Die Vorstellung, dass der Landesgesetzgeber eine von ihm selbst bis dahin ausdrücklich vorgesehene Ausnahmeregelung übersehen haben könnte, liegt schon danach eher fern. Darauf, ob er in der Gesetzesbegründung zu erkennen gibt, dass er „eine bewusste Änderung der Regelung vor Augen hatte“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 8), kommt es deshalb nicht an. Im Übrigen führt die Begründung zur Neuregelung des § 11 BbgRiG unter Hinweis auf Art. 109 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) aus, dass nach der besonderen Verfassungslage in Brandenburg der Richterwahlausschuss in „allen“ Fällen einer „Berufung in ein Richteramt“ zu beteiligen sei (LT-DRs. 5/2774, Begründung, S. 8), ohne von dem ausdrücklich im Wortlaut des § 11 Abs. 1 BbgRiG n.F. vorgesehenen Fall der „Versetzung“ den gesetzlich gesondert geregelten Fall der Versetzung nach § 32 DRiG auszunehmen. Zudem war die Einbeziehung der Versetzung nach § 32 DRiG in den Anwendungsbereich von § 11 Abs. 1 BbgRiG n.F. unter Wegfall der Ausnahme nach § 12 Abs. 3 BbgRiG a.F. als geplante Änderung nach der Gegenüberstellung von früherer und neuer Regelung in der Synopse, die dem Gesetzentwurf in der Begründung beigefügt war, geradezu augenfällig (LT-DRs. 5/2774, Begründung, Synopse, S. 8). Denn dort ist in der linken Spalte die frühere Ausnahmeregelung ausdrücklich wiedergegeben, während die entsprechende Fläche in der rechten Spalte mit der geplanten Neuregelung weiß ist. Demgegenüber ist unmittelbar anschließend umgekehrt in der rechten Spalte der geplante § 11 Abs. 3 BbgRiG n.F. wiedergegeben und in der linken Spalte die entsprechende Fläche für § 12 BbgRiG a.F. weiß. Deutlicher kann die Begründung eines Gesetzentwurfes dem Gesetzgeber eine Änderung der Regelung kaum „vor Augen“ führen und ein „Versehen“ des Übergehens dieser Änderung durch den Gesetzgeber ausschließen. Außerdem weist der Gesetzentwurf beim geplanten Gesetzestext in einer Fußnote zu § 11 Abs. 1 BbgRiG n.F. ausdrücklich darauf hin, dass in Berlin „aufgrund anderer Verfassungslage keine Beteiligung an Versetzungsentscheidungen“ vorgesehen sei (LT-DRs. 5/2774, S. 11 Fn. 6) und hebt in der „Synopse der Neufassungen beider Länder“ in der rechten Spalte mit dem geplanten § 11 Abs. 1 BbgRiG sogar die Wörter „die Versetzung“ sowohl durch Kursivschrift als auch durch Fettdruck hervor. Damit hat der Gesetzentwurf gerade die Fälle der „Versetzung“ in § 11 Abs. 1 BbgRiG – und damit auch alle vier in § 30 Abs. 1 DRiG aufgeführten Fälle der Versetzung – besonders in den Blick des Gesetzgebers gerückt.

Auch ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, warum das Erstrecken der Zuständigkeit des Richterwahlausschusses auf Versetzungen nach § 32 DRiG dem Zweck einer Mitentscheidung des Richterwahlausschusses nicht gerecht werden können soll. Macht ein Land von der ihm durch Art. 98 Abs. 4 GG eröffneten Option der Einrichtung eines Richterwahlausschusses Gebrauch, so besteht der Zweck der Mitentscheidung dieses Ausschusses in der Stärkung der demokratischen Legitimation der für die Besetzung des konkreten Richteramtes vorgesehen Person (vgl. Classen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Auflage 2018, Art. 98 Rn. 10; Hillgruber, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: September 2022, Art. 98 Rn. 65). Das dient zugleich dazu, die Akzeptanz von Personalentscheidungen des Ministers zu erhöhen und die richterliche Unabhängigkeit zu stärken (Morgenthaler, in: Epping/Hillgruber, BeckOK-GG, Stand: 15.11.2022, Art. 98 Rn. 18; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Auflage 2018, Art. 98 Rn. 41). Das gilt auch für § 11 Abs. 1 BbgRiG. Diesem Zweck läuft die Einbeziehung von Versetzungen nach § 32 DRiG in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 BbgRiG nicht erkennbar und grundsätzlich zuwider.

Von der Notwendigkeit der Entscheidung des Richterwahlausschusses im vorliegenden Fall ist außerdem auch der Antragsgegner selbst ausgegangen. Das Beschwerdevorbringen, er habe den Richterwahlausschuss nur „vorsorglich und unter ausdrücklichem Hinweis auf die Ausführungen des Beschlusses des Dienstgerichtshofs des Landes Brandenburg vom 12. April 2013“ einbezogen (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 14), trifft nicht zu. Schon das Schreiben vom 4. Februar 2022 zur Anhörung des Antragstellers (Versetzungsvorgang, Bl. 1 – 4) und ebenso das Schreiben vom 27. April 2022 an den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zur Beteiligung des Präsidialrates (Versetzungsvorgang, Bl. 20 – 23) lassen nicht den geringsten Zweifel daran aufkommen, dass der Antragsgegner eine Entscheidung des Richterwahlausschusses für gesetzlich geboten gehalten hat. Denn gleich zu Beginn führt er jeweils ausdrücklich aus, dass er die Versetzung des Antragstellers nur „vorbehaltlich der Zustimmung des Richterwahlausschusses nach § 11 Abs. 1 BbgRiG“ beabsichtige, im Übrigen ohne die Entscheidung des Dienstgerichtshofes aus dem Jahr 2013 zu erwähnen. Das gleiche gilt für die beiden ausführlich begründeten Schreiben der Justizministerin an den Richterwahlausschuss vom 23. Mai 2022 und vom 3. August 2022 (Versetzungsvorgang, Bl. 33 – 36 und 55 – 63), mit denen sie ihm – ohne jeden Vorbehalt einer nur vorsorglichen Befassung und ohne jeden Hinweis auf die genannte Entscheidung des Dienstgerichtshofes – die Wahl des Antragstellers zum Richter am Arbeitsgericht bei dem Arbeitsgericht N. vorgeschlagen hat. Auch diese beiden Schreiben lassen keinen Zweifel daran erkennen, dass sie die Beteiligung des Ausschusses für gesetzlich nach § 11 Abs. 1 BbgRiG geboten gehalten hat.

Hinzu kommt, dass nach Ergehen des genannten Beschlusses des Dienstgerichtshofes vom 12. April 2013 das Brandenburgische Richtergesetz in der Neufassung von 2011 fünfmal geändert worden ist (Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013, GVBl. I, Nr. 36, S. 16; Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015, GVBl. I, Nr. 38, S. 23; Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2018, GVBl. I, Nr. 13, S. 4; Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019, GVBl. I, Nr. 34, S. 1; Gesetz vom 16. Dezember 2022, GVBl. I Nr. 32), darunter im Jahre 2019 auch hinsichtlich neun der 15 Vorschriften im Kapitel über den Richterwahlausschuss (§§ 12, 13, 15, 16, 17, 20, 22, 22a und 23 BbgRiG, Art. 1 Nr. 8 – 16 des Gesetzes vom 19. Juni 2019, GVBl. I, Nr. 34, S. 3 f.), ohne dass der Gesetzgeber den Beschluss des Dienstgerichtshofes jemals zum Anlass genommen hätte, die uneingeschränkte Zuständigkeit des Richterwahlausschusses für „die Versetzung“ nach § 11 Abs. 1 BbgRiG zu ändern und etwa – wie früher in § 12 Abs. 3 BbgRiG a.F. – einzuschränken.

Nach dem danach im eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut des § 11 BbgRiG n.F. formulierten objektivierten Willen des Gesetzgebers kommt eine Einschränkung im Wege einer teleologischen Reduktion, welche die Versetzung nach § 32 DRiG aus dem seit Inkrafttreten der Neuregelung am 14. Juli 2011 einschränkungslos verwendeten Begriff der „Versetzung“ ausklammert, nicht in Betracht. Die teleologische Reduktion ist kein methodisches Mittel, um klare Regelungen des Gesetzes, welche der Antragsgegner nunmehr als in rechtspolitisch verfehlter Weise zu weit gefasst empfindet, im Wege einer mit der Gesetzesbindung nach Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG nur schwer zu vereinbarenden richterlichen „Rechtsfortbildung“ zu korrigieren. Dafür stand und steht der Landesregierung die Möglichkeit zur Gesetzesinitiative nach Art. 75 LV zur Verfügung, auf die bereits das Dienstgericht hingewiesen hat (EA S. 9 f.) und die sie – wie ausgeführt – trotz des deutlichen Hinweises im Beschluss des Dienstgerichtshofes vom 12. April 2013 in den vergangenen zehn Jahren nicht – auch nicht anlässlich fünf konkreter Gelegenheiten der Gesetzesänderung – genutzt hat.

bb) Eine teleologische Reduktion des uneingeschränkten Begriffs „Versetzung“ in § 11 Abs. 1 BbgRiG ist auch nicht durch Art. 98 Abs. 4 GG im Wege verfassungskonformer Auslegung „zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Zustandes“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 10 – 12) geboten. Zutreffend hat schon das Dienstgericht festgestellt, Art. 98 Abs. 4 GG sei nicht zu entnehmen, dass eine nicht am Bestenauslesegrundsatz ausgerichtete Maßnahme – wie beispielsweise hier eine Versetzung im Rahmen der Veränderung der Gerichtsorganisation – nicht von einer Zustimmung des Richterwahlausschusses abhängig gemacht werden dürfe. Der vom Antragsgegner bemühte Konnex zwischen dem Begriff der „Anstellung" und Art. 33 Abs. 2 GG lasse sich weder Wortlaut, noch Systematik noch Telos des Art. 98 Abs. 4 GG entnehmen (EA S. 10). Dem vermag die Beschwerde nichts entgegenzusetzen.

Woraus sich ergeben soll, dass Art. 98 Abs. 4 GG die Option des Landesgesetzgebers, einen Richterwahlausschuss einzusetzen und mit Personalentscheidungen über die Besetzung konkreter Richterämter zu befassen, auf durch den Bestenauswahlgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG geprägte Fälle beschränkt, legt auch das Beschwerdevorbringen nicht näher dar und ergibt sich insbesondere nicht aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum, die sie anführt (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 11). Ein grundgesetzliches Verbot, den Richterwahlausschuss auch mit nicht am Bestenauslesegrundsatz ausgerichteten Personalentscheidungen zu befassen, lässt sich danach nicht begründen. Ebenso wenig erschließt sich, warum der Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich nach Art. 98 Abs. 4 GG oder Art. 33 Abs. 2 GG daran gehindert sein soll, den Richterwahlausschuss darüber mitentscheiden zu lassen, ob er einen Richter – wie bereits ausgeführt – für im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 BbgRiG persönlich und fachlich geeignet hält, das konkrete Richteramt auszuüben, in das er nach § 32 DRiG versetzt werden soll, auch wenn die Frage der persönlichen und fachlichen Eignung des Richters im hier vorliegenden konkreten Einzelfall einer statusamtsgleichen Versetzung innerhalb derselben Fachgerichtsbarkeit keine große Bedeutung haben mag.

Weder dem Wortlaut des Art. 98 Abs. 4 GG, der gerade die Option des Landesgesetzgebers zur Einrichtung eines Richterwahlausschusses schützt, noch den von der Beschwerdebegründung zitierten Gerichtsentscheidungen oder dem von ihr angeführten Schrifttum ist etwas für einen verfassungsrechtlichen Exekutivvorbehalt bei der Versetzung nach § 32 DRiG oder sonst für ein an den Landesgesetzgeber gerichtetes grundgesetzliches Verbot zu entnehmen, den Richterwahlausschuss mit einer solchen Personalentscheidung über die Besetzung eines konkreten Richteramtes im Wege der Versetzung wegen Veränderung der Gerichtsorganisation zu befassen. Der Begriff der „Anstellung“ in Art. 98 Abs. 4 GG meint nicht nur die erstmalige Beschäftigung einer Person im Justizdienst und die Entscheidung über die Endgültigkeit der Anstellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG, im Regelfall also über die Einstellung auf Lebenszeit. Vielmehr ist er – wie auch das Beschwerdevorbringen einräumt (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 11) – weit zu verstehen. Er schließt jede Beförderung und jede sonstige Zuweisung einer anderen Stelle ein (Classen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Auflage 2018, Art. 98 Rn. 11; zur „teleologischen Extension“ des Anwendungsbereichs von Art. 98 Abs. 4 GG vgl. Hillgruber, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: September 2022, Art. 98 Rn. 66 m.w.N.). Warum eine Anstellung im Sinne des Art. 98 Abs. 4 GG dennoch nur bei Personalmaßnahmen vorliegen soll, die anhand des Maßstabes des Art. 33 Abs. 2 GG getroffen werden, und sich darüber hinaus daraus sogar ein an den Landesgesetzgeber gerichtetes Verbot ergeben soll, den Richterwahlausschuss mit anderen Personalmaßnahmen zu befassen, wie etwa Versetzungen, die – wie schon das Dienstgericht ausgeführt hat (EA S. 9) – regelmäßig nicht durch den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG geprägt sind, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht einmal ansatzweise. Das Grundgesetz kennt für die Zuweisung eines abstrakten und konkreten Richteramts gleich welcher Instanz keine originäre Personalhoheit der vollziehenden Gewalt (Meyer, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Auflage 2021, Art. 98 Rn. 93). Vielmehr soll Art. 98 Abs. 4 GG gerade die verfassungsrechtlichen Befugnisse der Länder gegenüber engeren Bundesgesetzen erweitern, nicht aber verhindern, dass die erste Gewalt selbst der zweiten Gewalt bei Einwirkungen auf die dritte Gewalt Grenzen setzt (Meyer, a.a.O., Rn. 180). Indem das Grundgesetz in Art. 98 Abs. 4 GG den Ländern die Freiheit lässt, sich für oder gegen einen Richterwahlausschuss zu entscheiden, nimmt es die Rechtszersplitterung zwischen Ländern mit und ohne Richterwahlausschuss in Kauf und, falls ein Richterwahlausschuss besteht, die Unterschiede in der Regelung, wie er zusammengesetzt ist, wann er beschlussfähig ist und an welchen Ernennungen er mitwirkt. Daran hat auch das Deutsche Richtergesetz nichts geändert (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage 2009, vor § 8 Rn. 18), sondern diese Fragen ebenfalls dem politischen Gestaltungsermessen der Länder überlassen (ders., ebd.).

Hinzu kommt, dass auch der Landesgesetzgeber selbst die frühere Ausnahmeregelung in § 12 Abs. 3 BbgRiG a.F. nicht als nach Art. 98 Abs. 4 GG geboten angesehen hat. Stattdessen hat er sie hinsichtlich der Versetzung nach § 32 DRiG rein rechtspolitisch schlicht damit begründet, insoweit genüge es ihm, dass der Richter die Zulässigkeit der Versetzung nachträglich „selbst durch eine Entscheidung des Dienstgerichts überprüfen lassen“ könne (LT-Drs. 1/1596, Begründung, zu § 12).

b) Auch sonst gibt das Beschwerdevorbringen für eine einschränkende, die Versetzung nach § 32 DRiG aus dem Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 BbgRiG ausklammernde Auslegung nichts her.

Wie der Dienstgerichtshof in der vom Dienstgericht (EA S. 8) angeführten Entscheidung bereits vor zehn Jahren festgestellt hat, ist nach § 11 Abs. 1 BbgRiG der Richterwahlausschuss bei der Versetzung eines Richters zu beteiligen, ohne dass die Regelung – wie § 60 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 7 BbgRiG bei der Beteiligung des Präsidialrates – zwischen der Versetzung und Maßnahmen nach § 32 Abs. 1 DRiG differenziert (DGH Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2013 – DGH Bbg 1.13 – juris Rn. 17). An dieser Auslegung von § 11 Abs. 1 BbgRiG, die sich in methodisch nicht zu beanstandender Weise am ausdrücklich und einschränkungslos „die Versetzung“ erfassenden Wortlaut der Zuständigkeitsregelung für den Richterwahlausschuss in § 11 Abs. 1 BbgRiG und am Regelungszusammenhang mit der abweichend formuliert differenzierenden Zuständigkeitsregelung für den Präsidialrat in § 60 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 7 BbgRiG orientiert, ist festzuhalten. Gerade weil § 60 BbgRiG ebenfalls die Beteiligung eines Gremiums bei der Besetzung von Richterämtern regelt, „verbieten sich Rückschlüsse in Bezug auf die Auslegung der Zuständigkeitsregelung für den Richterwahlausschuss“ (so Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 7) keineswegs, sondern bieten sich vielmehr an.

Demgegenüber liegt die vom Antragsgegner geltend gemachte Heranziehung des § 22 BbgRiG für die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung in § 11 Abs. 1 BbgRiG (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 3 f. und 5 f.) schon deshalb fern, weil sie gerade nicht die Zuständigkeit des Richterwahlausschusses betrifft, sondern diese voraussetzt. Bereits nach der amtlichen Überschrift und im Übrigen auch nach ihrem Wortlaut beschränkt sie sich darauf, allein die „Beschlussfassung“ zu regeln. Auch wenn die Maßgabe der Vorschrift, die Bewerberin oder den Bewerber zu wählen, „die oder der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten geeignet ist“, der Natur der Sache nach vor allem für solche Richterwahlentscheidungen des Ausschusses von Bedeutung sein mag, bei denen – anders als hier – für dasselbe konkrete Richteramt mehrere Bewerber zur Auswahl stehen, ändert das nichts daran, dass es sich nur um eine Regelung der Beschlussfassung über einen nach § 11 Abs. 1 BbgRiG „gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss“ zu entscheidenden „Personalvorschlag“ im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 BbgRiG handelt. Einen solchen Personalvorschlag hat hier die Justizministerin in ihren Schreiben vom 23. Mai 2022 (Versetzungsvorgang, Bl. 33 – 36) und vom 3. August 2022 (Versetzungsvorgang, Bl. 55 – 63) schon jeweils im ersten Satz ausdrücklich dem Richterwahlausschuss unterbreitet („Ich schlage vor, Herrn Richter am Arbeitsgericht …, Arbeitsgericht E., zum Richter am Arbeitsgericht bei dem Arbeitsgericht N. zu wählen.“). Im Übrigen hindert nichts den Richterwahlausschuss daran, auch wenn für ein konkretes Richteramt – wie hier (Richter am Arbeitsgericht bei dem Arbeitsgericht N.) – nur eine Person zur Wahl steht, diese Person in seiner Wahlentscheidung für persönlich oder fachlich ungeeignet zu halten. Jedenfalls ändert die Klarstellung der Bindung des Richterwahlausschusses an den Grundsatz der Bestenauslese in § 22 Abs. 1 Satz 1 BbgRiG – insbesondere in Fällen einer „Liste mit den Namen der Bewerberinnen und Bewerber“ im Sinne von § 20 Abs. 2 BbgRiG – nichts daran, dass der Ausschuss auch in allen anderen ihm nach § 11 Abs. 1 BbgRiG zur Mitentscheidung zugewiesenen Richterwahlentscheidungen nach dem in § 22 Abs. 1 BbgRiG vorgesehenen Wahlmodus („in geheimer Abstimmung“, § 22 Abs. 1 Satz 1 BbgRiG) und mit der vorgeschriebenen Mehrheit („zwei Drittel der abgegebenen Stimmen“, § 22 Abs. 1 Satz 2 BbgRiG) zu entscheiden hat, während § 22 Abs. 2 BbgRiG nicht für Personalentscheidungen gilt, die ausnahmslos als Richterwahlentscheidungen nach § 22 Abs. 1 BbgRiG zu treffen sind, sondern – wie auch das Beschwerdevorbringen zutreffend ausführt (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 5 f.) – für „sonstige Beschlüsse“, also Sachentscheidungen, wie z.B. zur Geschäftsordnung des Ausschusses (LT-Drs. 5/2774, Begründung, S. 13), die allein in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit gefasst werden dürfen.

Da das Beschwerdevorbringen die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion des § 11 Abs. 1 BbgRiG zur Ausklammerung der Versetzung nach § 32 DRiG schon nicht dargelegt hat und sie im Übrigen aus den oben angeführten Gründen auch ganz offensichtlich nicht vorliegen, sind die Ausführungen des Antragsgegners zu Art. 109 Abs. 1 Satz 1 LV (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 13 f.) unbehelflich. Allerdings spricht – entgegen seiner Auffassung – viel dafür, „dass unter der ‚Berufung in ein Richteramt‘ alle Arten der Übertragung einer richterlichen Aufgabe zu verstehen sind“ (so Lieber, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 109 Anm. 2; ebenso wohl auch Postier, in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994, § 19 Rn. 13 – nur Bewerbungen zum Richter auf Probe oder kraft Auftrags seien nicht von Verfassungs wegen dem Richterwahlausschuss vorzulegen). Dies bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls gibt Art. 109 Abs. 1 Satz 1 LV nur den Mindestrahmen vor, in dem der Wahlausschuss zu beteiligen ist. Die Vorschrift schließt ggf. die Ausweitung der Beteiligung – wie hier durch den Verzicht auf die bis 2011 geltenden Ausnahmen von Versetzungen nach §§ 31, 32 DRiG – nicht aus (vgl. Lieber, a.a.O., Art. 109 Anm. 2). Rechtspolitisch mag diskutiert werden, ob eine solche Ausweitung sinnvoll erscheint, weil sie das Risiko birgt, dass die Entscheidung des Richterwahlausschusses die Umsetzung einer vom Parlament als dem zentralen Legitimationsspender in der Demokratie beschlossene Gerichtsreform erschwert, indem der Ausschuss einer dadurch erforderlichen Versetzung von Richtern nach § 32 DRiG seine Zustimmung verweigert. Ein solches Risiko mit der möglichen Folge von auf Kosten der Allgemeinheit beschäftigungslos besoldeten Richtern (vgl. Dienstgericht, Beschluss vom 23. Dezember 2022, EA S. 11) ist indessen der gesetzlichen Entscheidung für ein aus zwei Akteuren – dem Richterwahlausschuss und dem zuständigen Landesminister – bestehendes System mit kondominialer Struktur und dem im Richterwahlausschuss angelegten Wahlelement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 – juris Rn. 27 zu Art. 95 Abs. 2 GG) eigen und unterscheidet ein solches Richterwahlsystem gerade von einem rein exekutivischen Auswahlverfahren. Zutreffend hat schon das Dienstgericht darauf hingewiesen, dass dies die Folge des in § 11 Abs. 1 BbgRiG gewählten Konstruktes von „gemeinsamer“ Entscheidung von Richterwahlausschuss und Justizminister sei (EA S. 11). Das zu ändern obliegt indessen dem Landesgesetzgeber (ggf. auch als Landesverfassungsgesetzgeber) und nicht der nach Art. 20 Abs. 3 GG an dessen Entscheidungen gebundenen Dienstgerichtsbarkeit, wie ebenfalls schon das Dienstgericht zutreffend ausgeführt hat (EA S. 9 f. und S. 11). Richterliche Rechtsfortbildung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen von Art. 20 Abs. 3 GG jedenfalls dann, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar – etwa hier in § 11 Abs. 1 BbgRiG – ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändert. Im gewaltenteilenden Rechtsstaat darf sich der Rechtsanwender nicht über den klaren Wortlaut eines Gesetzes hinwegsetzen, um einem vom Antragsgegner lediglich vermuteten Ziel des Gesetzgebers Wirkung zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 23).

c) Soweit der Antragsgegner geltend macht, der Richterwahlausschuss dürfe nicht sachfremde und damit willkürliche Erwägungen zur Grundlage seiner Entscheidung machen, und das Dienstgericht sei verpflichtet gewesen, die verweigerten Zustimmungen des Richterwahlausschusses darauf zu überprüfen (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 9 f.), vermag auch dies keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses zu begründen.

Grundsätzlich unterliegen auch Entscheidungen des Richterwahlausschusses inzident der gerichtlichen Kontrolle. Dies gilt allerdings nur in Bezug darauf, ob der Richterwahlausschuss von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die verfahrensrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten hat, allgemeingültige Wertmaßstäbe von ihm außer Acht gelassen wurden, der anzuwendende Rechtsbegriff verkannt worden und die Entscheidung im Ergebnis nicht nachvollziehbar ist, namentlich ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße bzw. willkürliche Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 – BVerwG 2 C 24.96 – juris Rn. 22). Hieran gemessen hat der Antragsgegner keine Gründe dargelegt, die eine Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen (§ 80 Satz 1 BbgRiG i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Die Verpflichtung eines Richterwahlausschusses zur Wahl der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten geeigneten Person (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 BbgRiG) hindert den Ausschuss nicht daran, in die Besetzung eines Richteramtes mit einer diesen Kriterien entsprechenden Person auch noch andere Gesichtspunkte einzubeziehen und sie danach abzulehnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 – 2 BvL 16/67 – juris Rn. 27 f.), ohne dass sich die Wahlentscheidung eines solchen vielköpfigen Gremiums, das mit – hier nach Art. 109 Abs. 1 Satz 2 LV sogar die Mehrheit bildenden – Vertretern des Parlaments sowie der Richterschaft und der Anwaltschaft besetzt ist, näher begründen ließe. Es liegt in der Natur der Sache, dass in eine solche Wahlentscheidung unterschiedlichste Vorstellungen und Motive eingehen (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 a.a.O., Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 – BVerwG 2 C 24.96 – juris Rn. 21). Es ist gerade der Sinn einer solchen Entscheidung, verschiedenartige Standpunkte und Ansichten wirksam werden zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 a.a.O., Rn. 28). Wegen der Gegebenheiten der legitimerweise vielfältigen und möglicherweise widersprüchlichen Motive der Mitglieder des Wahlausschusses bedarf die Entscheidung des Richterwahlausschusses keiner Begründung (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 – 2 BvL 16/67 – juris Rn. 28; vgl. a. Beschluss vom 20. September 2016, a.a.O., Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 15. November 1984 – BVerwG 2 C 29.83 – juris Rn. 53; Urteil vom 19. Juni 1997, a.a.O., Rn. 18 f. und 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2020 – OVG 4 S 24/20 – juris Rn. 21). Unter Bindung an die materiellen Vorgaben der persönlich und fachlich besten Eignung sind dem Richterwahlausschuss Ermessens-, Beurteilungs- und Prognosespielräume eröffnet, die eine originäre Entscheidungskompetenz begründen (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997, a.a.O., Rn. 20). Der Umstand, dass eine Begründung der Entscheidung des Richterwahlausschusses der Natur des Wahlvorgangs entsprechend nicht erwartet und verlangt werden kann, hindert das Gericht nicht, die Entscheidung nach den Indizien und Anhaltspunkten, die der Fall im Einzelnen bieten mag, auf Fehler nachzuprüfen. Diese Nachprüfung kann bei einer Entscheidung des Richterwahlausschusses als verfahrensinternem Mitwirkungsakt, d.h. unselbständiger Verfahrenshandlung (vgl. § 44a VwGO), notwendigerweise nur inzident erfolgen (zum Ausschluss einer unmittelbaren gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung des Richterwahlausschusses vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. November 2019 – BVerwG 2 C 35.18 – juris Rn. 24) und ist durch das Fehlen eines Begründungserfordernisses (§ 22 Abs. 5 Satz 1 BbgRiG) und die geheime Abstimmung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BbgRiG) begrenzt und erschwert (vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14. September 2012 – 5 Bs 176/12 – juris Rn. 15). Im Rahmen dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit von Entscheidungen des Richterwahlausschusses legt das Beschwerdevorbringen nicht im Sinne der Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend dar, dass der Richterwahlausschuss dem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eingehend begründeten Personal- und Versetzungsvorschlag der Justizministerin allein aufgrund unsachgemäßer Erwägungen die notwendige Zustimmung versagt hat. Für die Feststellung, dass „hier von einer willkürlichen Verweigerung der Zustimmung des Richterwahlausschusses auszugehen“ sei (Beschwerdebegründung, a.a.O., S 9), reicht es nicht aus, dass im vorliegenden Fall der statusamtsgleichen Versetzung innerhalb desselben Gerichtszweigs keine Zweifel an der persönlichen und fachlichen Eignung des Antragstellers hinsichtlich des für ihn vorgesehenen Richteramts bestehen und der Richterwahlausschuss unter Ausnutzung der ihm eingeräumten Vetoposition (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2020 a.a.O., Rn. 19) im Ergebnis seiner nicht näher begründeten Entscheidung den Antragsgegner auf gegenüber der Versetzung nachrangige Möglichkeiten (Beschwerdebegründung, a.a.O., S 9) beschränkt hat.

Allerdings kann die Entscheidung des Richterwahlausschusses damit zur Folge haben, dass in der Arbeitsgerichtsbarkeit eine Richtervakanz entsteht und dem vom Versetzungsbescheid betroffenen Antragsteller das volle Gehalt zu belassen ist, ohne dass dieser richterlichen Dienstgeschäften nachgehen muss (Art. 97 Abs. 2 Satz 3 GG, § 33 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Selbst wenn der Richterwahlausschuss diese Folge seiner Entscheidung nicht im Blick gehabt haben sollte, ließe dies nicht ohne weiteres auf eine unsachgemäße bzw. willkürliche Entscheidung schließen. Die Folgen sind gesetzlich vorgesehen (vgl. § 32 Abs. 2 DRiG). Damit versetzen sie den Antragsgegner – entgegen seinem Vorbringen (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 10) – nicht in die Situation, „keine den Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG genügende Entscheidung treffen“ zu können.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Satz 1 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V. mit der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog) und entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Wertfestsetzung in Eilverfahren bei Versetzungen nach § 28 BBG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – OVG 7 S 32.15 – juris Rn. 7, Beschluss vom 15. Januar 2019 – OVG 10 S 35.18 – juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 1 B 1084/21 – juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. März 2021 – 6 CS 21.198 – juris Rn. 36).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 Satz 1 BbgRiG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).