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Entscheidung 8 L 132/23


Metadaten

Gericht VG Potsdam 8. Kammer Entscheidungsdatum 09.03.2023
Aktenzeichen 8 L 132/23 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2023:0309.8L132.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Fortsetzung der Wasserversorgung durch die Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück in D..., Grundbuch von D... Bl. 1..., Flur, Flurstück 5..., eine Pferdekoppel, auf der sich etwa 35 Pferde befinden. Die Antragsgegnerin hat das Grundstück im Jahr 2020 erworben und ist im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Über das Bestehen eines wirksamen Pachtvertrages besteht Streit zwischen den Beteiligten, der Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht ist.

Mit Schreiben unter dem 10. oder 11. Februar 2023 teilte der Bürgermeister der Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass am 28. Februar 2023 der über ein Privatgrundstück verlaufende Trinkwasseranschluss mit der Zähler-Nr. 220101148 vom Wasserversorger stillgelegt werde. Diese Maßnahme erfolge im Auftrag der Antragsgegnerin. Betroffen sei das von der Antragstellerin genutzte Grundstück, welches sich im planungsrechtlichen Außenbereich der Gemeinde befinde.

Die Antragstellerin hat mit einer ohne Sendedatum vorgelegten E-Mail an eine Mitarbeiterin des Bauamtes der Antragsgegnerin der Maßnahme widersprochen. Da die laufenden Wasserkosten beglichen seien, stehe es der Antragsgegnerin nicht zu, das Wasser absperren zu lassen. Nach Auffassung der Antragstellerin beabsichtige die Antragsgegnerin, sie von dem Grundstück zu verdrängen, um die Flächen als Bauland umzuwidmen.

Am 2. März 2023 stellte die Antragstellerin fest, dass die Wasserversorgung des Grundstücks abgestellt wurde. Sie trägt vor, dass sie über keine Ausweichflächen verfüge und die Pferde über Wassertränken versorgt würden, die direkt mit der Wasserleitung verbunden seien und keine größeren Wasserbehältnisse aufwiesen. Eine andere Wasserversorgung aus der Umgebung könne nicht hergestellt werden. Die Pferde der Antragstellerin hätten in Summe einen Wasserbedarf von 700 bis 1.400 Litern am Tag. Es sei nicht möglich, diesen Bedarf anderweitig zu decken. Zudem seien die an die Wasserleitung angeschlossenen Tränken der Antragstellerin frostsicher, während ansonsten bereitgestelltes Wasser bei Frost gefriere. Es sei zu besorgen, dass sie ohne Wasserversorgung verendeten oder aus den Flächen ausbrächen.

Schließlich stehe der Antragstellerin als Landwirtin ein Vorkaufsrecht an dem von ihr genutzten Grundstück zu, welches aus der Verpachtung zu landwirtschaftlichen Zwecken folge.

Die Antragsgegnerin hat auf Bitte des Gerichts die Wasserversorgung vorübergehend bis zu einer Entscheidung über den vorliegenden Antrag wieder aufgenommen.

II.

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, das Grundstück Grundbuch von D... Blatt, Flur, Flurstück durch die Osthavelländische Trinkwasserversorgung und Abwasserbehandlung GmbH weiterhin mit Trinkwasser zu versorgen,

hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

a. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die keine abdrängende Sonderzuweisung besteht.

Die Antragsgegnerin nimmt gemäß § 1 Abs. 1 ihrer Trinkwassergrundsatzung (TWS) vom 7. August 1996 die öffentliche Wasserversorgung als Selbstverwaltungsaufgabe (vgl. § 59 BbgWG) wahr und hat mit der Durchführung die Osthavelländische Trinkwasserversorgungs- und Abwasserbehandlungs-GmbH (OWA), deren Gesellschafter die Antragsgegnerin gemeinsam mit anderen, angrenzenden Kommunen ist, beauftragt. Die OWA besitzt und unterhält die im Einzugsbereich der Antragsgegnerin gelegenen Wasserversorgungsanlagen mit dem Zweck, die Einwohner mit Trinkwasser zu versorgen. Jeder Grundstückseigentümer eines im Gebiet der Antragsgegnerin liegenden Grundstücks ist nach § 3 Abs. 1 der Satzung berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Versorgung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen. Hinsichtlich der Trinkwasserversorgung gilt im Übrigen die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980.

Der Zugang zu der öffentlichen Einrichtung der Trinkwasserversorgungsanlage („ob“) ist damit – nach der sogenannten Zweistufenlehre bzw. § 12 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (KV) – öffentlich-rechtlich ausgestaltet (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 6 L 364/20 -, juris Rn. 9; VG Magdeburg, Beschluss vom 27. August 2015 - 9 B 673/15 -, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 L 174.10 -, juris Rn. 17; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 5 L 264/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 10. September 2007 - 5 L 96/07 -, juris Rn. 5). Eine Satzung als Rechtsform ist zwingend dem öffentlichen Recht zuzuordnen (VG Cottbus a.a.O.; VG Stade, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 B 2772/12 -, juris Rn. 17; VG Leipzig, Beschluss vom 10. November 2011 - 6 L 676/11 -, juris Rn. 15).

Da die zunächst vollzogene und nach vorübergehender Wiederaufnahme drohende Einstellung der Wasserversorgung einem vollständigen Ausschluss von der Nutzung der öffentlichen Trinkwasserversorgungseinrichtung gleichkommt, ist die Frage des Zugangs zur öffentlichen Einrichtung berührt, so dass es keiner Entscheidung der Kammer zu der Frage bedarf, ob § 3 Abs. 1 Satz 2 TWS, wonach hinsichtlich der Trinkwasserversorgung im Übrigen die AVB WasserV gilt, zur Annahme eines in der Form des privatrechtlichen Vertrages ausgestalteten Benutzungsverhältnisses führten (vgl. zu dieser Fragestellung VG Cottbus a.a.O.; VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 3 B 43/03 -, juris Rn. 18 f.). Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre der Verwaltungsrechtsweg vor dem Hintergrund der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, eröffnet, weil jedenfalls der Anspruch auf Trinkwasserversorgung („ob“) als Teil der Daseinsvorsorge öffentlich-rechtlicher Natur ist (VG Cottbus a.a.O.; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, juris Rn. 4).

Der Verwaltungsrechtsweg ist auch nicht wegen des von der Antragstellerin bei dem Landgericht angebrachten Antrags gegen die Antragsgegnerin auf Belieferung mit Trinkwasser gesperrt. Zwar kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Der Antrag beim Landgericht und der beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag betreffen jedoch zwei selbstständige, voneinander unabhängige Streitgegenstände. Im vorliegenden Verfahren wird die Antragsgegnerin als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung (§ 59 BbgWG bzw. § 1 Abs. 1 TWS) unter dem allein nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Gesichtspunkt des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung auf Fortsetzung der Versorgung mit Trinkwasser in Anspruch genommen. Im Verfahren vor dem Landgericht geht es um den behaupteten Anspruch der Antragstellerin auf Fortsetzung der Trinkwasserversorgung des Grundstücks auf der Grundlage des von der Antragstellerin behaupteten Pachtverhältnisses mit der Antragsgegnerin als Eigentümerin des Grundstücks. Beide Streitgegenstände sind über den Lebenssachverhalt – hier Verhältnis Träger der Wasserversorgung mit Wasserverbraucher, dort Grundstückseigentümer mit Grundstücksnutzer – klar voneinander abgrenzbar und stünden – wenn sie in einem Verfahren geltend gemacht würden – im Verhältnis der objektiven Klagehäufung. Daher liegt auch kein sogenanntes gemischtes Rechtsverhältnis (vgl. zu diesem Begriff Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 17 Rn. 54) vor, über das nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das zuerst angerufene Gericht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet und muss auch nicht aufgeklärt werden, welcher der beiden Anträge – derjenige beim Landgericht oder derjenige beim Verwaltungsgericht– als erster gestellt wurde.

b. Der Antrag ist auch nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. In einem
– noch nicht anhängigen – Hauptsacheverfahren wäre die Antragstellerin darauf verwiesen, sich gegen die Einstellung der Wasserversorgung als Realakt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 5. Februar 1992 - 22 A 1832/90 -, juris Rn. 3; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, juris Rn. 5; offen gelassen in VGH Mannheim, Beschluss vom 4. November 2014 - 2 S 1926/14 -, juris Rn. 3 f.; dem dort zitierten Beschluss der Kammer vom 25. April 2008 - 8 L 75/08 -, juris Rn. 8, lag ein Fall zugrunde, in dem die Einstellung der Trinkwasserversorgung durch Verwaltungsakt verfügt wurde) mit einer allgemeinen Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen. Diese Klage wäre gegen die Antragsgegnerin zu richten und nicht gegen deren Bürgermeister, da § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGG Bbg) nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gilt.

2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller den materiell rechtlichen Anspruch, für den er vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung, ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

a. Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihr steht kein Anschluss- und Benutzungsrecht in Bezug auf die öffentliche Wasserversorgung für das in Rede stehende Grundstück zu. Nach § 3 Abs. 1 TWS ist jeder Grundstückseigentümer eines im Gebiet der Gemeinde D... liegenden Grundstücks berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Versorgung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen. Die für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften der Satzung sind nach § 2 Abs. 2 TWS auch auf Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, für Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte anzuwenden. Eigentümerin des Grundstücks ist die Antragsgegnerin. Eine dingliche Berechtigung der Antragstellerin an dem Grundstück wurde von ihr nicht vorgetragen und ist auch nicht aus dem Grundbuch ersichtlich. Insbesondere wurde von der Antragstellerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sie Nutzerin des Grundstücks im Sinne von § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) wäre, so dass die Anknüpfung an eine gegebenenfalls auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 Satz 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) anzunehmende persönliche Beitragspflicht der Antragstellerin für die Begründung eines Anschluss- und Benutzungsrechts von vornherein ausscheidet. Der von der Antragstellerin behauptete Pachtvertrag könnte ihr ausschließlich einen schuldrechtlichen Nutzungsanspruch einräumen, keine dingliche Berechtigung im Sinne von § 2 Abs. 2 TWS. Auch das von der Antragstellerin behauptete Vorkaufsrecht würde nur dann eine dingliche Berechtigung in diesem Sinne darstellen, wenn es unmittelbar auf dem Grundstückseigentum lasten würde. Dass eine solche Fallgestaltung vorliegt, hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem in personeller Hinsicht weiter gefassten Anwendungsbereich des Benutzungszwangs im § 5 WVS. Nach Abs. 1 der Vorschrift haben auf Grundstücken, die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, die Wasserabnehmer ihren gesamten Trinkwasserbedarf aus dieser zu decken. Von dieser Verpflichtung können sie nach § 5 Abs. 2 TWS unter bestimmten Voraussetzungen befreit werden. Mit dieser Regelung wird dem legitimen Interesse der Antragsgegnerin als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgungsanlage Rechnung getragen, dass das Trinkwasser auf den angeschlossenen Grundstücken auch dann ausschließlich aus der öffentlichen Anlage bezogen wird, wenn die Nutzer des Grundstücks nicht zugleich dessen Eigentümer oder dinglich Berechtigte sind. Aus dieser Verpflichtung der Grundstücksnutzer, die nicht zugleich Eigentümer sind, folgt nicht im Umkehrschluss ein eigenes Anschluss- und Benutzungsrecht. Diese Personengruppe ist vielmehr gehalten, Ansprüche auf Versorgung des Grundstücks mit Trinkwasser gegenüber dem Eigentümer bzw. dinglich Berechtigten geltend zu machen und steht insoweit auch nicht schutzlos dar (dazu sogleich im Folgenden).

Diese satzungsrechtlichen Regelungen zum Anschluss- und Benutzungsrecht unterliegen auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin muss in ihrer Satzung keine Regelung dahingehend vorsehen, dass auch der Pächter oder Mieter ein Anschluss- und Benutzungsrecht hätte. Etwas Anderes folgt nicht aus der Verpflichtung des Staates und seiner eigens hierfür geschaffenen Betriebe zur Daseinsvorsorge. Diese Verpflichtung wird schon dadurch hinreichend erfüllt, dass Grundstückseigentümern und dinglich Berechtigten ein Anschluss- und Benutzungsrecht eingeräumt wird. Grundstücksnutzer, die nicht Eigentümer oder dinglich Berechtigte sind, können regelmäßig auf der Grundlage ihrer Rechtsbeziehungen zum Grundstückseigentümer verlangen, von diesem mit Trinkwasser versorgt zu werden. Hierfür bestehen auch ausreichende Durchsetzungsmöglichkeiten in Gestalt zivilrechtlicher Klage- und Eilverfahren und – äußerstenfalls – ein Einschreiten der Ordnungsbehörde. Sofern Grundstücksnutzer, die nicht Eigentümer oder dinglich Berechtigte sind, unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Trinkwasserversorgungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer haben, ist nicht ersichtlich, warum ein Versorgungsunternehmen sie auf dem betreffenden Grundstück mit Trinkwasser versorgen müsste; vielmehr ist den Betreffenden zuzumuten, die Dinge mit dem Eigentümer zu klären (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2011 - OVG 9 S 78.10 -, juris Rn. 4 f.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 5 L 264/09 -, juris Rn. 9; vgl. auch VG Potsdam, Beschluss vom 29. April 2022 - VG 8 L 125/22 - (n.v.) und vom 25. April 2008, - 8 L 75/08 -, juris Rn. 17). Dementsprechend hat die Antragstellerin auch hier die Möglichkeit, die (gegebenenfalls vorläufige) Wasserversorgung durch ihre – vermeintliche – Verpächterin mit dieser vor den Zivilgerichten in Klage- bzw. Eilverfahren zu klären. Eines eigenständigen Anspruches gegen die Trägerin der Wasserversorgung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.

Die satzungsrechtliche Regelung der Antragsgegnerin zum Anschluss- und Benutzungsrecht steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit der Bundesverordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Auch diese Verordnung geht davon aus, dass ein Anspruch auf Anschluss und Versorgung grundsätzlich nur für den Grundstückseigentümer oder ähnlich dinglich Berechtigten besteht, da die Wasserversorgungsunternehmen ihre Versorgungsaufgabe durch den Abschluss des Wasserlieferungsvertrages mit diesem Personenkreis erfüllen (Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, AVB WasserV, E § 1, Seite 4 f.).

b. Die Antragstellerin kann auch nicht auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs von der Antragsgegnerin verlangen, dass die Trinkwasserversorgung – gegebenenfalls vorübergehend – aus einem nach dem Vortrag der Antragstellerin möglicherweise in der Vergangenheit bestehenden „faktischen Versorgungsverhältnis“ fortgesetzt wird. Zwar könnte die Unterbrechung der Wasserversorgung durch die Antragsgegnerin als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung ein schlicht hoheitliches Handeln darstellen – was allerdings voraussetzen würde, dass sie auch als solche und nicht lediglich fiskalisch als Eigentümerin des Grundstücks handeln wollte. Dadurch könnte mittelbar ein Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin an den auf dem streitgegenständlichen Grundstück gehaltenen Pferden drohen, falls diese nicht mehr ausreichend mit Wasser versorgt werden können und die Antragstellerin auch keine Möglichkeit der anderweitigen Unterbringung haben sollte. Ob diese beiden tatbestandlichen Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs erfüllt sind, kann die Kammer vorliegend jedoch dahingestellt sein lassen. Denn jedenfalls wäre dieser Eingriff rechtmäßig, weil die Antragsgegnerin nach dem vorstehend Ausgeführten nicht verpflichtet ist, die Antragstellerin auf dem streitgegenständlichen Grundstück mit Trinkwasser zu versorgen. Aus der offenbar seit 2013 oder 2015 erfolgten tatsächlichen Belieferung des Grundstücks mit Trinkwasser durch die OWA, welche unter anderem für die Antragsgegnerin die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung wahrnimmt, kann ein in der Trinkwassergrundsatzung der Antragsgegnerin nicht vorgesehenes Anschluss- und Benutzungsrecht der Antragstellerin nicht abgeleitet werden. Unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin überhaupt Anlass hatte, darauf zu vertrauen, dass die Belieferung mit Trinkwasser fortgesetzt werde, wäre ein eventuell entstandenes Vertrauen jedenfalls nicht schutzwürdig, weil für die Antragstellerin erkennbar war, dass die Trinkwassergrundsatzung der Antragsgegnerin ein Anschluss und Benutzungsrecht nur den Grundstückseigentümern und dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten einräumt, zu denen sie nicht zählt.

Soweit in der Rechtsprechung (VG Leipzig, Beschluss vom 10. November 2011 - 6 L 676/11 -, juris Rn. 21 f.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 5 L 264/09 -, juris Rn. 16 f., vgl. dazu aber nachgehend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2010 - OVG 9 S 121.09 -, juris Rn. 4) verschiedentlich für die hier nicht vorliegende Fallkonstellation der Wassersperrung gegenüber den Mietern eines in Zahlungsverzug geratenen Vermieters vertreten worden ist, der Wasserversorger sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bzw. durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehalten, bei der Einstellung der Wasserversorgung gegenüber den Mietern die Folgen der Wassersperre für die Mieter bzw. Grundstücksnutzer zu berücksichtigen und diesen ausreichend Zeit einzuräumen, die drohende Sperre abzuwenden oder sich darauf einzustellen, kann die Kammer ebenfalls dahingestellt sein lassen, ob sie sich dieser Rechtsauffassung anschließt. Jedenfalls ist die angedrohte Wassersperrung durch die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin nicht unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat diese der Antragstellerin mit Schreiben vom 10. oder 11. Februar 2023 und damit unter Wahrung der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TVS i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV für den – hier nicht gegebenen – Fall des Zahlungsverzuges vorgesehenen Zweiwochenfrist angekündigt. Demgegenüber durfte sich die Antragstellerin mit einem Widerspruch per E-Mail – dessen Datum dem Gericht nicht bekannt ist – und der neben der angedrohten Wassersperre eine Vielzahl von weiteren Anliegen der Antragstellerin betrifft, nicht begnügen. Sie wäre vielmehr gehalten gewesen, mit der Antragsgegnerin, welche offenbar die Räumung des Grundstücks durch die Antragstellerin anstrebt, eine Einigung über die – gegebenenfalls befristete – weitere Nutzung des Grundstücks einschließlich dessen Belieferung mit Trinkwasser anzustreben und gegebenenfalls vor dem Hintergrund des von ihr behaupteten Pachtverhältnisses um einstweiligen Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nachzusuchen. Soweit die Antragstellerin schließlich vorbringt, dass ihre Pferde gesundheitlichen Schaden nehmen oder sogar verenden könnten, weil sie nicht in der Lage sei, deren Versorgung mit Trinkwasser anderweitig sicherzustellen, ist sie gehalten, sich an die Ordnungs- bzw. Tierschutzbehörden zu wenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2010 - OVG 9 S 121.09 -, juris Rn. 5; Urteil vom 10. September 2008 - OVG 2 B 17.07 -, juris Rn. 22). Ein Anspruch auf Versorgung gegen die Antragsgegnerin als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung folgt daraus nicht.

c. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Fortsetzung der Wasserversorgung folgt schließlich auch nicht aus der von ihr sinngemäß behaupteten aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ankündigung der Wassersperrung. Wie bereits im Rahmen der Statthaftigkeit des Antrages ausgeführt, handelt es sich bei der Wassersperrung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt. Für die Ankündigung der Wassersperrung kann nichts Anderes gelten.

d. Auch aus dem übrigen Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 9. März 2023 und der am gleichen Tag abgegebenen eidesstattlichen Versicherung folgt kein anderes Ergebnis. Dass die Antragsgegnerin die Versorgung des Grundstücks mit Wasser über mehrere Jahre hinweg zugelassen hat, stellt keine Genehmigung dar, die nur entsprechend §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben werden könnte, sondern ebenso wie die Einstellung der Wasserversorgung einen Realakt. Auf schutzwürdiges Vertrauen kann sich die Antragstellerin – wie bereits ausgeführt – nicht berufen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, § 52 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Kammer legt in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des gesetzlichen Auffangwerts zugrunde.