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Befreiung von Vorschüssen zu Flurbereinigungsbeiträgen - Zuständigkeit der Teilnehmergemeinschaft - Zuständigkeit der Teilnehmergemeinschaft - Heranziehungsbescheid - offensichtliche und unbillige Härte - Vorteile aus Flurbereinigung - wegemäßige Erschließung - Schaffung einheitlicher Bewirtschaftungsflächen - Einkommens- und Vermögensverhältnisse


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 70. Senat Entscheidungsdatum 21.03.2023
Aktenzeichen OVG 70 A 4.18 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0321.OVG70A4.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 19 Abs 3 FlurbG, § 3 Abs 4 FlurbuaGAG BB

Leitsatz

Zur Befreiung von Vorschüssen in der Flurbereinigung nach § 19 Abs. 3 FlurbG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,00 EUR erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 215,02 EUR.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Aufbringung von Vorschüssen zu Flurbereinigungsbeiträgen.

Sie ist Eigentümerin mehrerer im Gebiet des Bodenneuordnungsverfahrens „K...“ gelegener Grundstücke. Sie ist mit Einlageflächen von 87.474,00 m² Teilnehmerin des im Jahr 1993 als Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) angeordneten Bodenordnungsverfahren L.... Dieses wurde nach verschiedenen Änderungen des Verfahrensgebietes ab Dezember 2001 (5. Änderungs- und Teilungsbeschluss vom 12. Dezember 2001) als kombiniertes Verfahren gem. § 56 LwAnpG und §§ 1, 37 FlurbG angeordnet, um neben der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse auch eine Neugestaltung des Verfahrensgebietes zu ermöglichen. In der Folge wurde das Verfahrensgebiet mehrfach aufgeteilt. Das hier verfahrensgegenständliche Gebiet „K...“ hat nach weiteren geringfügigen Gebietsänderungen eine Größe von ca. 1.917 ha und umfasst die Grundstücke der Klägerin. Sämtliche angeführten Beschlüsse sind bestandskräftig geworden (vgl. Urteil des Senats vom 16. Dezember 2021 – OVG 70 A 4/16 – juris Rn. 2 unter Bezugnahme auf Urteil des Senats vom 29. August 2018 – OVG 70 A 1/16 – juris Rn 30).

Unter dem 30. Oktober 2014 erließ der Verband für Landesentwicklung und Flurneuordnung Heranziehungsbescheide über die Hebung des Vorschusses auf die Beiträge zu den Ausführungskosten des Verfahrens. Die Klägerin wurde für ihre zwölf im Verfahrensgebiet gelegenen Flurstücke mit insgesamt 170,97 Werteinheiten (WE) zu einem Vorschuss auf die Teilnehmerbeiträge in Höhe von 215,02 EUR herangezogen.

Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der oberen Flurneuordnungsbehörde (LELF) vom 23. September 2015 zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Klage wies der Senat mit Urteil vom 29. August 2018 ab. Der angefochtene Heranziehungsbescheid vom 30. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2015 sei formell nicht zu beanstanden, hinreichend begründet und auch dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 29. August 2018 – OVG 70 A 18/15 – UA S. 8 ff.).

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2018 lehnte die Teilnehmergemeinschaft „K...“ eine Befreiung von den Vorschusszahlungen zu den Flurbereinigungsbeiträgen ab. Zur Begründung führte sie aus, es liege bei der Klägerin keine offensichtliche und unbillige Härte vor. Dies sei nur der Fall, wenn die Flurbereinigung zu keinerlei oder nur vernachlässigenswert geringen Vorteilen führe. Dabei sei nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Teilnehmers (Einkommen, vorhandene Geldmittel) oder den fehlenden Vorteil für einzelne Einlagegrundstücke, sondern auf die voraussichtliche Gesamtabfindung des Teilnehmers abzustellen. Innerhalb des Solidarsystems der Teilnehmergemeinschaft sei der Ausfall eines Teilnehmers von allen anderen Teilnehmern zu tragen. Es bedürfe daher einer besonderen Ausnahmesituation, die es rechtfertige, andere Teilnehmer zusätzlich mit den Kosten des befreiten Teilnehmers zu belasten, die sich auch bei Vorschusszahlungen geradezu aufdrängen müsse. Die voraussichtliche Gesamtabfindung der Klägerin nehme bereits nach der vorläufigen Besitzeinweisung an den Vorteilen der Flurbereinigung teil. Die Einlageflurstücke in der Flur 2 lägen innerhalb eines einheitlich bewirtschafteten Schlages und verfügten nicht über eine eigenständige Erschließung, da die Wegeflurstücke 8... der Flur 2 sowie 8... der Flur 1 in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden seien. Der Ausbau der Wege im Verfahrensgebiet, speziell der Ausbau des Weges „L__“ sei daher für den klägerischen Grundbesitz vorteilhaft. Da die Vorschussforderung zwischenzeitlich freiwillig durch den Pächter ausgeglichen worden sei, existiere auch tatsächlich keinerlei Belastung für die Klägerin.

Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies der Landesverband mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2019 unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides vom 14. Dezember 2018 zurück.

Die Klägerin hat hiergegen am 29. April 2019 Klage erhoben. Sie trägt vor, die meisten ihrer Unterlagen seien für sie unerreichbar, da ihr Haus durch dringend zu erledigende Umbaumaßnahmen unbewohnbar geworden sei. Die Flurbereinigung habe für sie keine Vorteile, sondern nur Nachteile. Sie sei zur Zahlung des Beitrages finanziell nicht in der Lage. Ihre Grundstücke seien bereits bis zur denkbaren Grenze belastet und könnten für die Aufbringung des Vorschusses nicht weiter belastet werden. Der Verkauf der Grundstücke zur Zahlung des Vorschusses würde eine unzumutbare Härte bedeuten, weil damit ihre zukünftige Arbeitsgrundlage entfiele.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2019 zu verpflichten, sie von der Aufbringung des Vorschusses auf den im Verfahren „K...“ zu leistenden Teilnehmerbeitrag zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass Gründe für eine Beitragsbefreiung nicht ersichtlich seien.

In der am 16. Dezember 2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Klägerin Vertagung beantragt, da sie nicht in der Lage gewesen sei, sich wegen der dringenden Reparaturarbeiten an ihrem Haus auf den Termin vorzubereiten. Die Sache wurde daraufhin vertagt und am 21. März 2023 erneut verhandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I. Der Senat konnte in der vorliegenden Besetzung in der Sache entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2023 einen Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter gestellt hat (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 u. 2 ZPO), nachdem der Senat ihren Antrag auf Vertagung abgelehnt hatte. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich missbräuchlich und damit unzulässig. Es wurde im Wesentlichen mit dem subjektiven Eindruck der Klägerin begründet, der Augenausdruck des Berichterstatters deute für sie darauf hin, dass dieser nicht zu ihren Gunsten entscheiden werde; zudem habe der Berichterstatter dem Vorsitzenden im Laufe der mündlichen Verhandlung etwas zugeflüstert. Die Klägerin stützte ihr Ablehnungsgesuch somit auf Umstände, die auch mit Blick auf ihr bisheriges prozessuales Verhalten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet waren, ein Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Berichterstatters zu rechtfertigen. Das Ablehnungsgesuch dient – wie schon die Ablehnungsgesuche in dem am selben Tag verhandelten Verfahren OVG 70 A 15.15 (vgl. dazu Urteil des Senats vom 21. März 2023) – offensichtlich vor allem dazu, das seit dem 29. April 2019 bei Gericht anhängige und spruchreife Hauptsacheverfahren weiter zu verschleppen. Die Klägerin trägt seit mehreren Jahren wiederholt vor, sich aufgrund ihrer Erkrankung und ihrer persönlichen Lebensumstände nicht auf eine mündliche Verhandlung vorbereiten zu können. Diesen Umständen hatte der Senat zuletzt durch Vertagung der am 16. Dezember 2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung Rechnung getragen, ohne dass die Klägerin seitdem das Verfahren gefördert hat. Über ein offensichtlich missbräuchliches Ablehnungsgesuch konnte das Gericht auch ohne dienstliche Äußerung und unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden (vgl. Meissner/Schenk in Schoch/Schneider, VwGO, Stand 5/2018, § 54 Rn. 61 f.).

II. Der Senat konnte ohne Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verhandeln und entscheiden, obgleich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen Vertagungsantrag gestellt hatte. Denn dem in der mündlichen Verhandlung abgelehnten Antrag war nicht zu entsprechen, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen geklärt waren und die Sache entscheidbar war. Erhebliche Gründe für eine Vertagung wurden nicht geltend gemacht.

III. Die nach § 140 FlurbG zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Teilnehmergemeinschaft „K...“ vom 14. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 27. März 2019 ist rechtmäßig (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Befreiung von Vorschüssen auf Flurbereinigungsbeiträge nach § 19 Abs. 3 FlurbG nicht zu.

1. Der Klägern ist nicht bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen, obwohl sie sich trotz wiederholter Aufforderung des Vorsitzenden nicht in der Lage gesehen hat, nach § 103 Abs. 3 VwGO einen Sachantrag zu stellen (vgl. dazu Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand 2/2021, § 103 Rn. 49). Der Senat geht mit Blick auf das Gesamtverhalten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vielmehr davon aus, dass sie an ihrer Klage festhalten wollte. Das Begehren der Klägerin war mit Blick auf ihr gesamtes Vorbringen gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass nach wie vor die Verpflichtung der Beklagten zur Befreiung von der Aufbringung des Vorschusses auf den zu leistenden Teilnehmerbeitrag begehrt wird.

2. Der angegriffene Bescheid der Teilnehmergemeinschaft „K...“ vom 14. Dezember 2018 weist keine erkennbaren formellen Mängel auf. Er ist insbesondere von der gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG und § 3 Abs. 4 BbgLEG zuständigen Beklagten erlassen worden. Nach § 3 Abs. 4 BbgLEG werden der Teilnehmergemeinschaft unter anderem die Aufgaben und Befugnisse nach § 19 Abs. 3 FlurbG übertragen.

3. Es unterliegt keinen Bedenken, die Vorschrift des § 19 Abs. 3 FlurbG auch auf die Heranziehung von Vorschüssen auf Flurbereinigungsbeiträge anzuwenden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 6. März 2013 – 15 KF 14/11 – juris Rn. 17 m.w.N.).

Nach dieser Vorschrift kann die Flurbereinigungsbehörde zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien. Diese Bestimmung steht im Kontext zu § 19 Abs. 1 FlurbG. Die Beitragspflicht nach dieser Vorschrift ist als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im Allgemeinen durch die Flurbereinigung einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundbesitzes führt. Dabei geht es insoweit nur um die Vorteile, die der Gesamtheit der Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsen. Der Beitragsmaßstab ist dabei nur einheitlich für alle Teilnehmer der Flurbereinigung festzusetzen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG); die Erhebung der Beiträge nach einem differenzierten, auf die Vorteile des einzelnen Teilnehmers abstellenden Maßstab ist ausgeschlossen. Fallen die Vorteile der Teilnehmer unterschiedlich aus, ist dies durch die Vorschriften in § 19 Abs. 2 und 3 FlurbG zu berücksichtigen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 FlurbG wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn ein Teilnehmer entweder nicht oder nur in einem verhältnismäßig geringen Umfang an den Maßnahmen der Flurbereinigung und damit auch nicht an der allgemeinen Wertsteigerung der Besitzstände teilnimmt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 6. März 2013, a.a.O., Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1992 – 5 B 114.92 – juris Rn. 11). Dass sich die Vorteile der Flurbereinigung im Einzelfall nicht betriebswirtschaftlich niederschlagen, ändert nichts daran, dass es auch zum Ausgleich solcher Vorteile gerechtfertigt ist, denjenigen, der allgemein mit der Flurbereinigung verbundene Vorteile erlangt, nach § 19 Abs. 1 zu den Beiträgen heranzuziehen. Bei der Befreiung von Vorschüssen auf die Flurbereinigungsbeiträge ist jedoch zu beachten, dass im Zeitpunkt ihrer Hebung in der Regel noch nicht sicher abzusehen ist, wie sich die Maßnahmen der Flurbereinigung auf die Besitzstände der einzelnen Teilnehmer bei der Neuverteilung auswirken und in welchem Umfang sie an den Maßnahmen der Flurbereinigung tatsächlich teilnehmen werden. Deshalb ist eine Befreiung von der Vorschusspflicht regelmäßig nur bei den Teilnehmern gerechtfertigt, die offensichtlich überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung ziehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 6. März 2013, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 10. Mai 2012 – 7 S 1750/10 – juris Rn. 61; OVG Bautzen, Urteil vom 18. Dezember 2009 – F 7 D 4/07 – juris 16 ff.). Nach Maßgabe dessen kann die Klägerin keine Befreiung von der Aufbringung von Vorschüssen zu den Flurbereinigungsbeiträgen beanspruchen.

a) Der Senat kann nicht feststellen, dass bereits derzeit offensichtlich ist, dass die Klägerin überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung ziehen wird. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Einlageflurstücke der Flur 2, die innerhalb eines von einem Pächter seit Anfang der 1990er Jahre einheitlich bewirtschafteten Schlages liegen, über keine wegemäßige Erschließung mehr verfügten, da die Wegeflurstücke 8... und 8... in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden seien, sondern ackerbaulich genutzt würden. Mit der Neuzuteilung sei das Flurstück 8... zur Erschließung des der Klägerin zugeteilten Abfindungsflurstücks 8... ausgewiesen worden. Damit werde die Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks erstmals rechtlich und praktisch ermöglicht. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Die Klägerin wird somit voraussichtlich von der Schaffung des Wegenetzes profitieren. Zudem ist davon auszugehen, dass eine Fläche aufgrund einer verbesserten Erschließung an der allgemeinen Wertsteigerung infolge der Flurbereinigung teilnehmen wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 6. März 2013, a.a.O., Rn. 19; vgl. auch OVG Bautzen, Urteil vom 18. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 18, wonach bereits die Verbesserung der Erschließungssituation einen abgeltungspflichtigen Vorteil darstelle). Bereits hiernach ist ausgeschlossen, dass die Klägerin aus der Flurbereinigung offensichtlich überhaupt keine Vorteile ziehen wird.

b) Soweit die Klägerin in dem gegen die vorläufige Besitzeinweisung gerichteten Verfahren OVG 70 A 15.15 geltend gemacht hat, die Abfindungsflurstücke seien für den von ihr geplanten Obstanbau nachteilig und es bestehe in der Flur 1 kein unmittelbarer Zugang mehr von ihrem Wohngrundstück aus (vgl. dazu Urteil des Senats vom 21. März 2023 – OVG 70 A 15.15 –), rechtfertigt auch dies nicht die Annahme, sie zöge offensichtlich überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung. Der Beklagte des Verfahrens OVG 70 A 15.15 hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass mit der Ausweisung des Flurstücks 4... in der Flur 1 eine einheitliche Bewirtschaftungsfläche geschaffen worden sei, die zuvor nicht vorhanden gewesen sei. Dies ist als Vorteil zu bewerten. Auch der geringfügige Verlust an Ackerland und der Zugewinn an – aus Sicht der Klägerin unbrauchbaren – Waldflächen führt nicht dazu, dass die Klägerin offensichtlich überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung ziehen werde. Dass im Zuge der Flurbereinigung landwirtschaftliche Nutzflächen zusammengelegt, der Zuschnitt der Flächen und die Erschließung der Flächen durch den Ausbau des Straßen- und Wegenetzes verbessert werden und damit den Einsatz moderner Maschinen ermöglicht, die Bewirtschaftung der Flächen wesentlich erleichtert sowie der Aufwand für die Betriebe vermindert wird, ist gerade Sinn und Zweck der Flurbereinigung, wie die in § 37 Abs. 1 FlurbG bestimmten Neugestaltungsgrundsätze zeigen. Die damit verbundene allgemeine Wertsteigerung der Besitzstände der Teilnehmer an der Flurbereinigung ist für diese nicht als Nachteil, sondern als Vorteil anzusehen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 6. März 2013, a.a.O., Rn. 21).

c) Soweit die Klägerin sich auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse beruft, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an. Sind die finanziellen und sonstigen persönlichen Verhältnisse eines Teilnehmers so gelagert, dass sich bei ihm aus diesem Grund der Erfolg der Flurbereinigung nicht auswirken kann, so liegt es an ihm, sich gegebenenfalls durch die Aufnahme von Krediten die zur Erfüllung seiner Beitragspflicht erforderlichen Mittel zu verschaffen. Die Teilnehmergemeinschaft kann nicht verpflichtet werden, der bedrängten wirtschaftlichen Lage eines einzelnen Teilnehmers etwa durch Beitragsbefreiung Rechnung zu tragen. Der Teilnehmergemeinschaft stehen zur Deckung ihres Anteils an den Ausführungskosten andere Mittel als die von den Teilnehmern nach § 19 Abs. 1 FlurbG zu erbringenden Leistungen nicht zur Verfügung. Die Befreiung hätte deshalb zur Folge, dass der Beitragsausfall von den übrigen Teilnehmern getragen oder dass zu ihren Lasten neue Darlehen aufgenommen werden müssten. Für eine solche Sonderbelastung bietet aber das Flurbereinigungsgesetz keine Handhabe (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1972 – V C 2.72 – BVerwGE 40, 190, juris Rn. 14 zur Stundung von Beiträgen). Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass der Vorschussbeitrag von jemand anderem bereits vollständig beglichen worden sei, so dass weder dargetan noch ersichtlich ist, ob die Klägerin durch den Vorschussbeitrag überhaupt noch belastet ist.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 LwAnpG i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage I zum GKG. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Verfahrensgebühr bemisst sich mangels konkreter Anhaltspunkte für ein anders zu bewertendes wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Befreiung von der Vorschusspflicht anhand eines Streitwerts von 215,02 EUR. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 EUR erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.