Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Bauvorbescheid; großflächiger Einzelhandelsbetrieb; allgemeines Wohngebiet;...

Bauvorbescheid; großflächiger Einzelhandelsbetrieb; allgemeines Wohngebiet; Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans; Ausfertigung eines Bebauungsplans; Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans; Verkündung eines Bebauungsplans; Festsetzung zu Luft verunreinigenden Stoffen


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 16.03.2023
Aktenzeichen OVG 10 B 12.18 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0316.OVG10B12.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 75 BauO BE, § 6 Abs 5 BauGBAG BE, § 10 Abs 3 BBauG, § 1 Abs 3 BBauG, § 9 Abs 1 Nr 23 Buchst a BBauG, § 11 Abs 3 BauNVO, Art 20 Abs 3 GG

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Erweiterung ihres Lebensmittelmarktes.

Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück J… in Berlin-Friedrichsfelde einen Lebensmittel-Discount-Markt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-11 a vom 8. März 2011 (GVBI. S. 88), der hier ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt und am 24. März 2011 in Kraft getreten ist. Der Bebauungsplan enthält u.a. folgende weitere Festsetzungen: In Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen ist geregelt, dass für die südlich im Plangebiet gelegene, im Bebauungsplan als ABCDA bezeichnete Fläche die geschlossene Bauweise festgesetzt wird. Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen lautet: „Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.“

Das Plangebiet umfasst die Grundstücke J… und hat insgesamt eine Größe von ca.1,8 ha. Der streitgegenständliche Lebensmittelmarkt selbst ist 70 m von der J… zurückgesetzt, davor befindet sich eine Stellplatzanlage mit ca. 80 Plätzen. Die Zufahrt erfolgt über die J… . Nördlich des Plangebietes beträgt der Abstand des Marktes von der rückwärtigen Kante der sechsgeschossigen Blockrandbebauung mit Wohnhäusern etwa 25 Meter. Östlich des Plangebiets beginnt die Großsiedlung K… mit acht- bzw. elfgeschossiger Zeilenbebauung. Im westlichen Teil des Plangebietes ist nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Wohnbebauung errichtet worden. Der östlich des Marktes befindliche Teil des Plangebietes ist weitgehend unbebaut.

Der auf dem Vorhabengrundstück betriebene Verbrauchermarkt wurde mit Baugenehmigung vom 23. März 2001 mit einer Verkaufsfläche von 795 m² und 1.223,49 m² Bruttogeschossfläche genehmigt. Bei der Verkaufsfläche wurden der Vorkassenbereich von 106,50 m² und der Windfang von 10,36 m² nicht mitberechnet. Unter Einbeziehung dieser Flächen ergibt sich eine Verkaufsfläche von 911,86 m².

Am 14.Januar 2015 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Frage, ob die Erweiterung des Marktes auf eine Verkaufsfläche von 1.400 m² unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme nach Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig sei. Mit Bescheid vom 13. März 2015 lehnte das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin den beantragten Bauvorbescheid ab. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus, der beantragte Lebensmittelmarkt überschreite mit 1.400 m² Verkaufsfläche die Schwelle zur Großflächigkeit erheblich. Es handelte sich damit um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2016mit der Begründung zurück, das geplante Vorhaben widerspreche dem bezirklichen Zentren- und Einzelhandelskonzept.

Mit der am 22. Juli 2016 zum Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.

Sie führte aus, das Vorhaben füge sich nach der Art der Nutzung ein.Der Bebauungsplan sei unwirksam. Der Bebauungsplan leide an einem Bekanntmachungsmangel, da die Variante der Planurkunde, die öffentlich bekannt gemacht worden sei, nicht Gegenstand der Beschlussfassungen durch die BVV und das Bezirksamt gewesen sei. Auch sei in der Bekanntmachung entgegen § 6 Abs.5 S. 3 AGBauGB in der Fassung vom 7. November 1999 nicht darauf hingewiesen worden, dass die zu dem Bebauungsplan gehörende Begründung eingesehen werden könne. Im Übrigen sei der Bebauungsplan nicht erforderlich. Er entbehre der Vollzugsfähigkeit, da die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs als Allgemeines Wohngebiet in dauerhaftem Widerspruch zu der tatsächlich vorhandenen und weiterbetriebenen Nutzung großflächiger Lebensmittel-Einzelhandel stehe.Die Klägerin habe des Weiteren eine Genehmigung für die Errichtung eines Drogeriemarkts vom 22.Mai 2014 erhalten, die bis zum 22.Mai 2018 und nunmehr bis zum 22. Mai 2021 verlängert worden sei. Von dieser Genehmigung werde die Klägerin Gebrauch machen, wenn die Erweiterung des Lebensmittelmarktes nicht möglich sein sollte. Damit sei in den nächsten 20 Jahren die Verwirklichung der Planung ausgeschlossen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor. Eine Lösung des Konflikts zwischen den durch den Kundenverkehr, die Belieferung und die Betriebsgeräusche des bestehenden Lebensmittelmarktes ausgelösten Immissionen und der Wohnnutzung könne nicht in einem späteren Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Die Baufenster lägen in so geringer Entfernung zueinander, dass die Errichtung möglicher Lärmschutzmaßnahmen ausgeschlossen sei. Infolge der sich daraus ergebenden Nichtigkeit des Bebauungsplanes sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Bei der hier gegebenen Gemengelage stelle der Bestandsmarkt sein eigenes Vorbild dar, sodass er sich in die nähere Umgebung einfüge. Das Gebot der Rücksichtnahme und schädliche Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB seien nicht Gegenstand der hier gestellten Vorbescheidsanfrage.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 14. Juni 2018 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf den Bauvorbescheid für die Erweiterung des Lebensmittelmarktes im Hinblick auf die Zulässigkeit der Art der Nutzung. Der Bebauungsplan sei nicht unwirksam. Er leide nicht an einem Verkündungsmangel. Auch im Land Berlin sei eine Ausfertigung des Bebauungsplans notwendig. Es sei mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen in Berlin ausreichend, wenn eine Urkunde geschaffen werde, auf welcher der Bezirksbürgermeister und der Stadtrat als Berichterstatter zeitlich nach dem Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung und vor der Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich bestätigten, dass das Bezirksamt an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Rechtsverordnung festgesetzt habe.Es gebe lediglich ein einziges Exemplar der Planunterlage, welches die Daten und Unterschriften bei den Beschlussfassungen des Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamts trage. Die Ausfertigung, also die Erklärung, dass der zu verkündende Originalplan auch während der Beschlussfassungen der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamt vorgelegen habe und beschlossen worden sei, stelle der gleichfalls rechts unten auf dem Originalplan zu findende, von Bezirksbürgermeister und Stadtrat unterschriebene Vermerk, dass der Bebauungsplan an einem bestimmten Tag vom Bezirksamt festgesetzt worden sei, dar.

Dass entgegen § 6 Abs. 5 S. 3 AGBauGB a.F. in der Bekanntmachung nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die zu dem Bebauungsplan gehörende Begründung eingesehen werden könne, sondern nur darauf, dass der Plan eingesehen werden könne, führe ebenfalls nicht zu einem Verkündungsmangel. Die „Anstoßfunktion" der Verkündung für die Wahrung der Rügefristen sei auch gewahrt, wenn lediglich darauf hingewiesen werde, dass und wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann, § 10 Abs. 3 S. 3 BauGB und § 6 Abs. 3 S. 3 AGBauGB n.F. Dass am Ort der Einsicht unter anderem auch die Begründung zur Einsicht bereitzuhalten sei, ergebe sich aus § 10 Abs. 3 S. 2 BauGB. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Neufassung in § 6 Abs. 3 AGBauGB n.F., in der auf das Erfordernis, in der Bekanntmachung auch auf die Begründung zu verweisen, verzichtet worden sei, als Klarstellung dar.

Der Bebauungsplan sei auch nicht deswegen unwirksam, weil er § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB nicht genüge. Die Klägerin verfüge über eine bestandskräftige Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt und eine weitere Baugenehmigung für einen Drogeriemarkt, der noch nicht errichtet sei. Dem Plangeber sei es auch in dieser Situation unbenommen, seine städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen durch Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für die künftige Entwicklung des Gebietes verbindlich werden zu lassen. Ein Drogeriemarkt an der genehmigten Stelle im hinteren dreigeschossigen Baufenster widerspreche dem Charakter des allgemeinen Wohngebiets grundsätzlich nicht. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans hätten im Zeitpunkt der Festsetzung bis auf den vorhandenen Lebensmittelmarkt Brachflächen dominiert. Zur städtebaulichen Ordnung dieser Situation habe der Plangeber an der J... Straße eine Blockrandschließung vornehmen wollen, was am ehesten mit einer Wohnbebauung zu realisieren sei. Hiergegen sei nichts zu erinnern. Die getroffenen Regelungen zur Bauweise und zur GFZ ließen unterschiedliche Varianten der Realisierung von Wohnen und Einzelhandel an dem Standort zu. Auf diese Weise entschärfe der Plangeber die Überplanung der genehmigten Einzelhandelsnutzung mit einem allgemeinen Wohngebiet. Mittlerweile entspreche die Festsetzung von Wohngebieten auch einem dringenden wohnungspolitischen Interesse im Land Berlin.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liege auch kein Fehler im Abwägungsergebnis im Hinblick auf den Immissionskonflikt zwischen Kundenverkehr, Belieferung und Betriebsgeräuschen des bestehenden Lebensmittelmarktes und der Wohnnutzung vor. Das erklärte Planungsziel des Beklagten sei es gerade nicht, den bestehenden Betrieb planungsrechtlich abzusichern, sondern die weitere Entwicklung des Bereichs zu einem großflächigen Einzelhandelsstandort zu verhindern und den Wohnungsbau zu fördern. Das Ergebnis der Abwägung müsse indes schlechthin unhaltbar sein, um auch ohne fristgemäße Rüge eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans begründen zu können. Allein die konkrete Möglichkeit, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre, genüge nicht. Die Grenze zulässiger Konfliktverlagerung sei erst überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar sei, dass sich der Interessenskonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lasse. Zwar treffe es wahrscheinlich zu, dass die bestehende Anlieferungskonzeption des Lebensmittelmarktes und die genehmigten Parkplätze des Lebensmittelmarktes und des Drogeriefachmarktes in Teilbereichen zur Überschreitung der für Wohnen zulässigen Immissionswerte führten. Es ergebe sich indes die Möglichkeit, die Kundenparkplätze in eine Tiefgarage für einen größeren Komplex zu integrieren. Auch für die Anlieferung könnten vertretbare Lösungen gefunden werden.

Die Klägerin hat am 20. Juli 2018 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 3. September 2018 begründet.

Sie führt aus, es sei im Hinblick auf die Bekanntmachung unstreitig, dass gegen § 6 Abs. 5 AGBauGB a.F. verstoßen wurde. Dieser fordere, dass bei der Verkündung von Bebauungsplänen angegeben werde, wo er und die zu ihm gehörende Begründung eingesehen werden und wo über seinen Inhalt Auskunft gegeben werden könne. Für den hier interessierenden Bebauungsplan sei im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (67. Jahrgang Nr. 8) vom 23. März 2011 lediglich darauf hingewiesen worden, dass die „Urschrift" des Bebauungsplanes eingesehen werden könne. Ein Hinweis, dass auch die Begründung eingesehen werden könne und Auskunft über den Inhalt des Bebauungsplanes erteilt werde, sei nicht erfolgt. Dieser Verstoß sei auch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht unbeachtlich. Bereits die verwaltungsgerichtliche Auffassung, eine Bekanntmachung sei (immer) dann wirksam, wenn sie die sogenannte Anstoßwirkung erfülle, sei unzutreffend.

Einen allgemeinen Rechtsgedanken, dass Fehler im Bekanntmachungsverfahren immer dann zu relativieren seien, wenn sich der Bürger (in irgendeiner Weise) angestoßen fühlen möge, gebe es nicht. Die konkrete Ausgestaltung der Bekanntmachungsvorschriften seien dem Landesrecht überlassen. Über den Aspekt des „effektiven Impulses in Richtung Bürger" setze der Bekanntmachungsvorgang zu seiner Rechtmäßigkeit Weiteres voraus (Einhaltung von Zuständigkeiten, Auskunftspflichten, Dokumentationspflichten, Verfahrensweisen, etc.). Selbst wenn unterstellt werde, dass sich Bürger hier angestoßen fühlen durften, sei nicht geklärt, welche Konsequenz daraus folge, dass die Hinweise auf die ausliegende Begründung und die Hinweise auf die erteilbare Auskunft hier fehlten. Die Annahme einer Unbeachtlichkeit finde im Wortlaut von § 6 Abs. 5 AGBauGB a.F. keine Stütze. Eine systematische Betrachtung des AGBauGB a.F. erweise, dass der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit, eine Unbeachtlichkeitsvorschrift einzuführen, mit § 32 AGBauGB durchaus Gebrauch gemacht habe; die Bekanntmachungsregeln würden jedoch hierunter gemäß § 32 Abs. 2 AGBauGB ausdrücklich nicht fallen.

Auch die Genese des AGBauGB a.F. vermöge die These einer Unbeachtlichkeit nicht zu stützen. Der in der Genese zum Ausdruck kommende Diskurs verdeutliche lediglich, dass der Landesgesetzgeber um die Strenge der Anforderungen offensichtlich gerungen habe. Eine Relativierung von Verstößen im Hinblick auf die mögliche Unwirksamkeitsfolge finde sich nicht. Die Vorschrift des AGBauGB a.F. zur Bekanntmachung habe denselben Wortlaut wie die aktuelle Fassung: Es sei bei der Bekanntmachung allein anzugeben gewesen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden könne (§ 4 Abs. 5 AGBauGB in der Fassung vom 11. Dezember 1987). Dann habe der Gesetzgeber sich jedoch bewusst dafür entschieden, den Wortlaut dahingehend zu ändern, dass strengere Anforderungen gelten sollten, die über die ursprünglichen hinausgingen. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des AGBauGB das Ziel verfolgt habe, die Bürger- und Ortsnähe der öffentlichen Verwaltung zu erhöhen. Diesbezüglich spreche der Gesetzgeber von einer „Grundentscheidung" (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, 12. Wahlperiode – Drucksache 12/3350, S. 8).

Auch eine teleologische Gesamtbetrachtung führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Landesgesetzgeber habe vorgesehen, dass der Bekanntmachung nicht nur eine Anstoßfunktion, sondern darüber hinaus auch eine Hinweisfunktion bezüglich der zum Bebauungsplan gehörenden Begründung sowie bezüglich der Auskunft über den Inhalt des Bebauungsplanes zukomme. Hierbei handele es sich im Gefüge des Bekanntmachungsvorgangs keineswegs um Lappalien, sondern um gesetzesverbindliche Informationspflichten, die den bekanntmachenden Behörden auferlegt würden. Beredtes Beispiel hierfür sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Informationspflicht betreffend umweltbezogene Informationen (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 – BVerwG 4 CN 3.12 -). Auch aus der Rechtsprechungstradition des OVG Brandenburg ergebe sich nicht, dass Verstöße gegen Bekanntmachungsvorschriften generell „locker" gehandhabt werden könnten. So hat sich die Rechtsprechung des OVG für das Land Brandenburg beispielsweise tiefergehend mit den formellen Anforderungen, die an ein Amtsblatt im Sinne der Brandenburgischen Bekanntmachungsverordnung zu stellen seien, befasst.

Im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans führt die Klägerin aus, der Bebauungsplan Nr. 11-11a sei nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Ihm fehle die Vollzugsfähigkeit. Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes stehe dauerhaft im Widerspruch zur tatsächlich vorhandenen Nutzung „Großflächiger Einzelhandel“. Der Q… werde auch in den kommenden Jahrzehnten weiterhin bestehen und habe schon zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bestanden. Der Beklagte habe 2017 Modernisierungsmaßnahmen des Q… genehmigt, obgleich der Bebauungsplan keine Bestandsschutzfestsetzungen zur Zulässigkeit solcher Maßnahmen treffe. Durch die Genehmigung bringe der Beklagte zum Ausdruck, dass eine Vollzugswahrscheinlichkeit nicht in Betracht komme.

Gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans spreche zudem, dass der Bebauungsplan Baufenster über verschiedene Grundstücke hinweg festsetze. Die Klägerin verweist insoweit auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 24. Juni 2020 – 15 N 19.442 -). Dieser habe in dem dortigen Urteil ausgeführt, dass die Festsetzung der dortigen Baufenster über mehrere Grundstücke, die unterschiedliche Eigentümer gehabt hätten, gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoße. Denn die Umsetzung des Bebauungsplans hänge von einer realistisch nicht zu erwartenden Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und Grundstückszuschnitte ab. Dies sei auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn die Baufenster entlang der J… Straße erstreckten sich über mehrere Flurstücke, die im Eigentum verschiedener Grundeigentümer stünden, nämlich über die Flurstücke 9… der Flur 6… .Der Umsetzung des Baufensters stehe zuletzt der Wille der Klägerin entgegen. Die Klägerin beabsichtige nicht, ihren Standort zugunsten einer Blockrandbebauung aufzugeben. Eine Wohnnutzung in geschlossener Bauweise könne daher nicht realisiert werden.

Es liege ein Fehler im Abwägungsergebnis vor, der beachtlich sei. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Durch den Kundenverkehr, die Belieferung und den Betrieb des bestehenden Q…-Marktes und des bereits genehmigten Drogeriemarktes entstünden Lärmimmissionen, die zu einer wesentlichen Störung des Wohnens führten. Die für ein Allgemeines Wohngebiet geltenden Grenzwerte würden dauerhaft überschritten. Eine Lösung dieses Konfliktes könne im späteren Genehmigungsverfahren nicht erfolgen.

Der Bebauungsplan sei ferner funktionslos. Allgemeine Wohngebiete dienten vornehmlich dem Wohnen. Aufgrund der Zulassung gewerblicher Nutzungen im östlichen Teil des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes habe sich die Situation ergeben, dass eine Fläche von weit mehr als 50% nicht mehr für die Wohnnutzung, sondern für gewerbliche Nutzung zur Verfügung stehe. Damit komme der Wohnnutzung nicht mehr die für ein Allgemeines Wohngebiet typische Prägung zu. Der Bebauungsplan sei auch deshalb funktionslos, weil er eine geschlossene Bauweise festsetze, im Jahr 2012 auf dem Flurstück 9… indes eine Wohnbebauung in offener Bauweise genehmigt und im Jahr 2014 errichtet worden sei. Dadurch sei die geplante Blockrandbebauung in dem Baufenster auf absehbare Zeit ausgeschlossen.

Zudem sei die textliche Festsetzung Nr. 4 mangels Bestimmtheit unwirksam. Diese Festsetzung sei bereits deshalb unwirksam, weil sie keine konkreten Grenzwerte festlege. Die Klägerin verweist hierzu auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1987 (5 S 1444/86). Auch ließen sich der Energiegehalt von Heizöl EL und damit auch die Masseströme nicht durch Auslegung der Festsetzung eindeutig ermitteln. Die Nichtigkeit der Festsetzung Nr. 4 führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

Da der Bebauungsplan unwirksam sei, richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Es handele sich bei der näheren Umgebung um eine Gemengelage, in welches sich die Erweiterung des Lidl-Marktes einfüge.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juni 2018 zu ändern

und den Beklagten unter Aufhebung des negativen Vorbescheides vom 13. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 14. Juni 2016 zu verpflichten, der Klägerin den mit Formularantrag vom 14. Januar 2015 beantragten Vorbescheid zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, der östliche Planbereich sei mit Ausnahme des Q… und dessen Parkplatzanlage unbebaut. Der Markt sei 2001 errichtet worden. Die Genehmigungen für einen Drogeriemarkt auf den Flurstücken 7… und 7… seien erloschen. Der klägerische Vortrag, wonach der Beklagte auf den östlichen Grundstücken – die ohnehin im Eigentum der Klägerin stünden – gewerbliche Nutzungen in einem Maß zugelassen hätte, dass von einem Unwirksamwerden der Festsetzungen des B-Plans ausgegangen werden müsste, sei unzutreffend und werde bestritten. Die wesentlichen Ziele des B-Plans 11-11a seien auf den westlichen Grundstücken mit den dort errichteten Wohngebäuden auch realisiert worden. Der Q… sei bereits vorhanden gewesen und berücksichtigt worden. Auch die östlichen Grundstücke des Bebauungsplangebietes stünden für die angestrebte Entwicklung nach wie vor offen. Eine Problematik hinsichtlich der Verkehrssituation sei nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie den Aufstellungsvorgang des Bebauungsplans Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, sie ist indes nicht begründet. Der Bescheid des Bezirksamtes vom 13. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2016, der die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens unter dem Aspekt der Art der Nutzung ablehnt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten positiven Bauvorbescheid im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Lebensmittelmarktes auf 1.400 m² unter dem Gesichtspunkt der Art der baulichen Nutzung aus § 75 Abs. 1 S. 1 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln). Hiernach ist, wenn die Erteilung einer Baugenehmigung vorgeschrieben ist, vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen.

Das Vorhaben ist nach der Art der Nutzung auf dem Grundstück gemäß § 30 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht zulässig, da es im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans 11-11 a vom 8. März 2011 (GVBI. S. 88) steht, welcher hier ein allgemeines Wohngebiet vorsieht. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur in Kerngebieten und für einen solchen Betrieb festgesetzten Sondergebieten und damit nicht in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Erweiterung eines solchen großflächigen Einzelhandelsbetriebs. Denn der von der Klägerin errichtete Lebensmittelmarkt stellt bereits jetzt einen solchen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO dar, da er unter Einbeziehung des Vorkassenbereichs und des Windfanges eine genehmigte Verkaufsfläche von 911,86 m² und eine Bruttogeschossfläche von 1.223,49 m² aufweist und damit den maßgeblichen Schwellenwert von 800 m² Verkaufsfläche überschreitet (vgl. zum Maßstab: BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – BVerwG 4 C 10.04 –, juris Rn. 12 ff.).

Anders als die Klägerin meint, ist der Bebauungsplan auch wirksam und daher für die Beurteilung ihrer Bauvorbescheidsanfrage maßgeblich.

I. Die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 11-11 a vom 8. März 2011 ist formell rechtmäßig.

1. Zum einen ist gegen die vom Verwaltungsgericht angesprochene hier erfolgte Ausfertigung des Bebauungsplans nichts zu erinnern. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass auch im Land Berlin, wo Bebauungspläne zunächst regelmäßig von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossen und anschließend als Verordnung festgesetzt werden, eine Ausfertigung aus rechtsstaatlichen Gründen zwingend und auch vorgesehen ist. Der Senat nimmt in Anknüpfung an die hergebrachte Rechtsprechung des früheren Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg in ständiger Rechtsprechung an, dass gemeindliche Satzungen nach dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) einer Ausfertigung bedürfen. Mit der Ausfertigung wird beurkundet, dass der Inhalt der Satzung mit dem von der Gemeindevertretung Beschlossenen übereinstimmt (Identitätsfunktion) und das Satzungsgebungsverfahren mit allen Erfordernissen bis zur Einleitung des Bekanntmachungsverfahrens ordnungsgemäß abgelaufen ist (Legalitätsfunktion). Die Unterzeichnung muss unter Angabe eines Datums erfolgen. Denn nur so lässt sich verlässlich feststellen, dass die Ausfertigung erst nach Eintritt der „Ausfertigungsreife“, also zeitlich nach den der Bekanntmachung vorausgehenden Verfahrensschritten zum Satzungserlass erfolgt ist (zuletzt etwa: Senatsbeschluss vom 22. November 2022 – OVG 10 S 34/22 –, juris m.w.N.)

Dies gilt mit gewissen, den landesrechtlichen Besonderheiten Berlins geschuldeten Modifizierungen auch im Land Berlin. Auch hier ist aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit eine Ausfertigung der Verordnung über den Bebauungsplan notwendig, deren Funktion sich aber nach der hier maßgeblichen früheren Rechtslage in der Regel auf die vorstehend beschriebene Identitätsfunktion beschränkt. Inhaltlich sind indes an sie keine höheren Anforderungen zu stellen als nach dem Brandenburger Recht. Danach gilt hier Folgendes:

Maßgeblich ist für die Ausfertigung der Verordnung über den Bebauungsplan im Land Berlin im vorliegenden Fall § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 7. November 1999 (AGBauGB 1999). Gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 AGBauGB 1999 setzt das Bezirksamt den Bebauungsplan als Rechtsverordnung fest, sobald die zuständige Senatsverwaltung erklärt, dass sie keine Beanstandungen erhebt oder die dafür nach Absatz 4 eingeräumte Frist verstrichen ist.

Hieraus lässt sich schließen, dass die Ausfertigung im Land Berlin nur zur Erfüllung der Identitätsfunktion dient, also dazu zu bestätigen, dass die letztlich den Bebauungsplan festsetzende Verordnung mit dem von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossenen Bebauungsplan inhaltlich übereinstimmt. Hierfür genügt es, wenn das zuständige Mitglied des Bezirks – hier die Bezirksbürgermeisterin und der hierfür vorgesehene Bezirksstadtrat – unter Angabe des Datums die Planurkunde unterschreibt und den Bebauungsplan als Verordnung festsetzt. Das ist hier erfolgt. Der Senat hat insoweit das Original der Planurkunde in der mündlichen Verhandlung eingesehen und sich vergewissert, dass die Unterschriften der beiden benannten Vertreter des Bezirkes sich auf der Planurkunde befinden. Die Planurkunde enthält hier den Passus: „Der Bebauungsplan ist auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 6 Abs. 5 S. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden.“ Es folgen Ort und Datum („Berlin, den 08.03.2011“) und die Unterschriften der Bezirksbürgermeisterin und des Bezirksstadtrats. Mehr bedarf es für die Ausfertigung nicht, wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat.

Die im Land Brandenburg von der Ausfertigung ebenfalls ausgehende Legalitätsfunktion wurde im Land Berlin in der hier maßgeblichen Gesetzesfassung des § 6 AGBauGB 1999 indes jedenfalls weitgehend durch die seinerzeit noch vorgesehene Prüfung durch die zuständige Senatsverwaltung übernommen. Gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB 1999 musste nach der Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung das Bezirksamt den Bebauungsplan der zuständigen Senatsverwaltung anzeigen. Sofern der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen war oder Rechtsvorschriften widersprach, war dies von der zuständigen Senatsverwaltung gegenüber dem Bezirksamt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige schriftlich zu beanstanden. Beanstandungen gegen das hier durchgeführte Anzeigeverfahren sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Auch der von der Klägerin gerügte Verkündungsmangel liegt nicht vor. Die Ersatzverkündung der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans im Gesetz- und Verordnungsblatt Berlins vom 23. März 2011 (S. 88) ist ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere ist der § 2 der Verordnung nicht zu beanstanden. Dieser lautet:

„Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden.“

Das steht mit den von der Klägerin angeführten Vorgaben des hier anwendbaren § 6 Abs. 5 S. 2, 3 AGBauGB 1999 zur Verkündung in Einklang. Gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB 1999 setzt das Bezirksamt den Bebauungsplan als Rechtsverordnung fest, sobald die zuständige Senatsverwaltung erklärt, dass sie keine Beanstandungen erhebt oder die dafür nach Absatz 4 eingeräumte Frist verstrichen ist. Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Bei ihrer Verkündung bedarf es der Wiedergabe des Bebauungsplans nicht, jedoch ist anzugeben, wo er und die zu ihm gehörende Begründung eingesehen werden können und wo über seinen Inhalt Auskunft gegeben werden kann.

Der Senat geht davon aus, dass es für die ordnungsgemäße (Ersatz-)Verkündung der den Bebauungsplan festsetzenden Rechtsverordnung genügt, wenn angegeben wird, wo dieser eingesehen werden kann. Die zusätzlichen Angaben dazu, wo die Begründung des Bebauungsplans eingesehen werden kann und über seinen Inhalt Auskunft gegeben werden kann, sind nicht mehr Teil der aufgrund des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) zwingenden ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Norm selbst.

Das Rechtsstaatsprinzip verlangt allein, dass die Norm ordnungsgemäß bekanntgemacht wird. Dies geschieht regelmäßig durch ihre Verkündung bzw. Ersatzverkündung. Sinn dieser Voraussetzung für die formelle Wirksamkeit bzw. Gültigkeit einer Norm ist, dass der Normunterworfene, d.h. die in der Bundesrepublik handelnden Personen und die Behörden, von der Existenz der Norm und ihrem Inhalt Kenntnis erlangen können.

Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 S. 3 AGBauGB 1999 kann schon der Begriff der „Verkündung“ nur die Bekanntmachung der Rechtsverordnung selbst, also nur die erste durch § 6 Abs. 5 S. 3 AGBauGB 1999 getroffene Regelung erfassen, nach der es nicht der Wiedergabe des Bebauungsplans bedarf, jedoch anzugeben ist, wo er eingesehen werden kann, während die beiden anderen Regelungen nicht darunter fallen. Der Begriff „Verkündung“ betrifft nach seiner üblichen Bedeutung in der Rechtssprache nur die Bekanntmachung von Normen und keine anderen Bekanntmachungen wie hier die beiden gleichzeitig angeordneten weiteren Bekanntmachungen. Jene betreffen lediglich die Einsichtnahmemöglichkeit für die Planbegründung und die Auskunftserteilung über den Planinhalt und damit nicht die Norm als solche.

Das bestätigt der Regelungszusammenhang mit § 6 Abs. 5 Satz 2 AGBauGB 1999. Nach dieser Vorschrift sind weder die „zu ihm gehörende Begründung“ des Bebauungsplans noch die „Auskunft über seinen Inhalt“ ein „Bestandteil“ der Rechtsverordnung. Unter dem Gesichtspunkt des Regelungszusammenhangs sieht außerdem das Bundesrecht in § 10 Abs. 3 BauGB ebenfalls (nur) das Bereithalten des Plans als wesentlichen Bestandteil der Normverkündung an (vgl. Reidt, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 15. Auflage 2022, § 10 Rn. 46) und verlangt hingegen nicht, den Verkündungsvorgang auf das Bereithalten der Planbegründung zu erstrecken.

Für die Beschränkung der Wirksamkeit der „Verkündung“ auf die erste der drei in § 6 Abs. 5 Satz 3 AGBauGB 1999 enthaltenen Bekanntmachungsregelungen spricht außerdem der sich aus dem Begriff „Verkündung“ ergebende Regelungszweck. Die Normverkündung bezweckt, dem Bürger verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von Existenz und Inhalt der Norm zu verschaffen. An diesem rechtsstaatlichen Hinweischarakter nehmen weder die Planbegründung noch die Auskunft über den Planinhalt teil. Zur Zumutbarkeit und Verlässlichkeit der Verschaffung der Normkenntnis tragen sie nichts bei und enthalten auch sonst keine Gültigkeitsinformation.

Die von der Klägerin bemühten historisch-genetischen Argumente geben zu der Frage, was vom maßgeblichen Begriff der „Verkündung“ umfasst ist, nichts Wesentliches her. Auch für die Folge des Verstoßes gegen § 6 Abs. 5 S. 3 AGBauGB 1999 im Hinblick auf die Angaben zur Begründung und Auskunft über den Inhalt des Bebauungsplans folgt aus ihnen nichts Durchgreifendes.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals das Argument eingebracht hat, dass § 2 der Verordnung deswegen keine ordnungsgemäße Verkündung darstellen würde, weil die Adresse des Sitzes der Behörde, bei dem der Bebauungsplan eingesehen werden kann, nicht angegeben sei, überzeugt dies den Senat nicht. Ein solches Erfordernis lässt sich der maßgeblichen Regelung nicht entnehmen und erscheint auch unter dem Gesichtspunkt des beschriebenen Zwecks der Ersatzverkündung nicht notwendig, da es für den Bürger ohne Weiteres zumutbar erscheint, nach der gegebenen Information der Behörde, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, die Ermittlung der Adresse der Behörde, um diese aufzusuchen, selbst vorzunehmen.

Darüber hinaus geht der Senat auch davon aus, dass selbst wenn man unterstellt, dass § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans mangels Angabe dazu, wo die Begründung des Bebauungsplans eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft erteilt werden kann, eine fehlerhafte Bekanntmachung darstellt, dieser Bekanntmachungsfehler unbeachtlich gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 4 Variante 3 BauGB ist. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs ist nach Nr. 4 für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.

§ 214 Abs. 1 BauGB ist nicht nur – seinem Wortlaut entsprechend – auf Bebauungspläne in Form der Satzung anwendbar, sondern auch auf Bebauungspläne in Form der Verordnung und zudem im Falle der Abweichung von § 10 Abs. 3 BauGB aufgrund von § 246 Abs. 2 S. 3 BauGB anwendbar. Ferner umfasst die Formulierung „Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs“ hier auch die Vorschrift des § 6 Abs. 5 S. 3 AGBauGB 1999. Zwar handelt es sich dabei offenkundig nicht um eine Vorschrift des Baugesetzbuches. Jedoch ersetzt die Vorschrift über § 246 Abs. 2 BauGB im Bereich des Landes Berlin den § 10 Abs. 3 BauGB, der unzweifelhaft eine entsprechende Verfahrensvorschrift des Baugesetzbuches ist. Es würde zweckwidrig erscheinen, dass ein entsprechender Fehler etwa im Land Brandenburg unbeachtlich sein sollte, da dort § 10 Abs. 3 BauGB anwendbar ist, in Berlin aber nicht, weil dort eine Öffnungsklausel für § 10 Abs. 3 BauGB besteht, von der Gebrauch gemacht wurde. Das ist auch nicht der Sinn der Öffnungsklausel nach § 246 Abs. 2 BauGB. Dieser soll nur den stadtstaatlichen Besonderheiten Rechnung tragen.

Schließlich streitet dagegen auch nicht die Regelung des § 32 AGBauGB, die ihrerseits Rügefristen für die Beachtlichkeit von Formfehlern vorsieht. Ungeachtet dessen, dass die Regelung Bekanntmachungsfehler nicht erfasst (§ 32 Abs. 3 AGBauGB), würde diese allenfalls eine Abweichung von § 215 BauGB darstellen, da sie nur entsprechende Geltendmachungsfristen für Fehler regelt. Eine Abweichung von § 215 BauGB ist im Übrigen rechtlich unzulässig (vgl. zur Rechtlage in Hamburg: BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 – BVerwG 4 CN 5.10 –, juris Rn. 21), was auch für eine Abweichung von § 214 BauGB gilt.

Der Hinweiszweck ist i.S.d. § 214 Abs. 1 Nr. 4 Variante 3 BauGB durch die in § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans vorgesehenen Ersatzbekanntmachung vorliegend erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer neueren Entscheidung vom 14. Dezember 2022 (BVerwG 4 CN 1.22, juris) ausgeführt (Rn. 22), dass der Begriff des Hinweiszwecks die kurz vor Erlass des Baugesetzbuchs ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug genommen habe. Danach muss die Bekanntmachung der Genehmigung oder des Beschlusses des Bebauungsplans geeignet sein, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen – bei der Gemeinde ausliegenden – Plan zu führen. Die Bekanntmachung muss ferner nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB darauf hinweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Damit ist der Begriff des Hinweiszwecks in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB umrissen, aber auch beschränkt. Er ist nicht als davon losgelöste, allgemeine Anforderung an Bekanntmachungen zu verstehen (vgl. BVerwG a.a.O.).

Der § 2 der hier interessierenden Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans wird damit den Anforderungen an den Hinweiszweck nach § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gerecht. Die weiteren Erfordernisse, nämlich anzugeben, wo „die zu ihm gehörende Begründung eingesehen werden … und wo über seinen Inhalt Auskunft gegeben werden kann“, sind für diesen Zweck nach Bundesrecht nicht notwendig. Der Berliner Gesetzgeber hatte damit gesetzestechnisch nur unglücklich § 10 Abs. 3 S. 2 BauGB nachgezeichnet: „Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.“ Für die Bekanntmachung regelt aber § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB „nur“ die ortsübliche Bekanntmachung, und schließlich bestimmt § 10 Abs. 3 S. 3 BauGB: „In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann.“

II. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellen Fehlern.

1. Dem Bebauungsplan fehlt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass § 1 Abs. 3 BauGB auch dann verletzt ist, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. Ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, ist danach unwirksam. Diese Voraussetzungen können zum Beispiel erfüllt sein, wenn eine Verwirklichung der Planung an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern würde. Eine Planung, deren Umsetzung objektiv vor nicht überwindbaren Hindernissen steht, verfehlt ihren gestaltenden Auftrag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 BauGB der Bauleitplanung dem Grunde nach, das heißt in grundsätzlicher Hinsicht, eine erste, strikt bindende Schranke. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – BVerwG 4 CN 14.00 –, juris Rn. 10 f. m.w.N.).

Eine mangelnde Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans folgt zunächst nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes dauerhaft im Widerspruch zur tatsächlich vorhanden Nutzung „Großflächiger Einzelhandel“ stehe. Vielmehr ist der Plangeber ohne Weiteres berechtigt, ein Gebiet mit einer vorhandenen Bebauung auch dahingehend zu überplanen, dass fortan die vorhandene Bebauung nicht mehr zulässig errichtet werden dürfte, sondern eine gänzlich andere Bebauung zukünftig verwirklicht werden soll. Der Zweck eines Bebauungsplans kann auch darin bestehen, eine vorhandene Bebauung - gegebenenfalls auf längere Sicht - zu verändern (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 – BVerwG 4 BN 58.00 –, juris Rn. 3). Denn der Plangeber ist berechtigt, eine Planung vorzunehmen, die eine vorhandene Bebauung bzw. Nutzung nicht nur sichert, sondern sie perspektivisch umgestaltet und damit im Umkehrschluss die bisherige Bebauung bzw. Nutzung rechtlich unzulässig macht (zuletzt etwa OVG Bln-Bbg, Urteil vom 27. Januar 2023 – OVG 10 A 9.19 –, juris Rn. 100). Ob der Q…, wie die Klägerin meint „über Jahrzehnte“ bestehen wird, ist spekulativ. Darauf kommt es aber auch nicht an, weil es jedenfalls nicht gegen die Vollzugsfähigkeit spricht, dass bei Beschluss des Bebauungsplans eine dessen Festsetzung widersprechende Bebauung vorhanden war. Dies ist vielmehr der Regelfall einer Bauplanung. Soweit die Klägerin geltend macht, es seien 2017 Modernisierungsmaßnahmen genehmigt worden, obgleich keine Bestandsschutzfestsetzungen im Bebauungsplan existierten, ist dies ebenfalls sowohl unter dem Gesichtspunkt der Vollzugsfähigkeit als auch im Übrigen belanglos. Im Hinblick auf die Vollzugsfähigkeit bzw. städtebauliche Erforderlichkeit ist es schon deswegen unerheblich, weil es für diese nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bebauungsplans ankommt. Das war hier der 24. März 2011. Etwaig 2017 genehmigte Modernisierungsmaßnahmen berühren danach die Erforderlichkeit der Planung nicht.

Gegen die Vollzugsfähigkeit spricht auch nicht, dass der Bebauungsplan Baufenster über verschiedene Grundstücke hinweg festsetzt. Die Klägerin verweist insoweit auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 24. Juni 2020 – 15 N 19.442 –, juris). Dieser habe in dem dortigen Urteil ausgeführt, dass die Festsetzung der dortigen Baufenster über mehrere Grundstücke, die unterschiedliche Eigentümer hatten, gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoße. Denn die Umsetzung des Bebauungsplans hänge von einer realistisch nicht zu erwartenden Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und Grundstückszuschnitte ab. Dies sei auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn die Baufenster entlang der J… erstreckten sich über mehrere Flurstücke, die im Eigentum verschiedener Grundeigentümer stünden, nämlich über die Flurstücke 9… .

Das trifft indes nicht zu. Es trifft bereits nicht zu, dass die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (a.a.O) getroffenen Feststellungen grundsätzlichen Charakter haben. Vielmehr waren sie dem dortigen Einzelfall geschuldet. Der Verwaltungsgerichtshof beschreibt in seinem Urteil (a.a.O., Rn. 27) ein Gebiet, in dem aufgrund der im dortigen konkreten Einzelfall gegebenen Grundstückszuschnitte und -lagen eine sinnvolle Bebauung, wie sie der Bebauungsplan im Blick hat, sich nur erreichen ließe, wenn es zu einer Neuordnung der Eigentumsverhältnisse der Grundstücke mit neuen Grundstückszuschnitten kommen würde. Das lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Denn vorliegend hängt eine sinnvolle Bebauung gerade nicht von einer Veränderung der Eigentumsverhältnisse und Grundstückszuschnitte ab. Zwar trifft es zu, dass die Baugrenzen verschiedene Flur- und Grundstücke mit verschiedenen Eigentümern überschreiten. Gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 BauNVO dürfen Gebäude und Gebäudeteile eine festgesetzte Baugrenze nicht überschreiten. Es gibt vorliegend aber keinen Grund, warum nicht auf den jeweiligen Grundstücken innerhalb der Baugrenze auch ohne Überschreitung der Grundstücksgrenzen eine sinnvolle Wohnbebauung erfolgen können sollte.Mit der Festsetzung einer Baugrenze gem. § 23 Abs. 3 S. 1 BauNVO wird die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt, und zwar ohne (unmittelbare) Beziehung zu den Grundstücksgrenzen; das Kriterium der Baugrenze sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob ein Grenzanbau geboten oder erlaubt ist, denn durch die Festsetzung einer Baugrenze wird nur eine äußerste Linie gesetzt; ein Vortreten des Gebäudes ist grundsätzlich (§ 23 Abs. 3 S. 2 und 3 BauNVO) unzulässig, ein Zurücktreten dagegen erlaubt. Die Maßgeblichkeit eines seitlichen Grenzabstandes wird vielmehr allein durch die Festsetzung der Bauweise nach § 22 BauNVO festgelegt, weil nur diese den seitlichen Grenzabstand im Blick hat (Hornmann, in: BeckOK BauNVO, 32. Ed. 15.1.2023, BauNVO § 23 Rn. 52).

Für die südlichen Baufenster liegt eine Bebaubarkeit auch ohne Eigentümeridentität oder Grundstücksüberschreitung hier auch ohnehin auf der Hand, da hier eine geschlossene Bauweise vorgesehen ist, die sowieso eine Grenzbebauung ermöglichen würde, sodass ohnehin insoweit das ganze Baufenster ausgenutzt werden könnte. Anders als im Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.O.) käme es hier also nicht auf die Abstandsflächen an. Im Übrigen (namentlich die Flurstücke 7… und 9…) sind aber die Grundstücke – erneut anders als anscheinend im Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – hier auch so groß, dass eine sinnvolle Wohnbebauung ohne Weiteres auf diesen auch ohne Grenzüberschreitung, Änderung von Grundstückszuschnitten oder Abstandsflächenverstoß möglich wäre. Die heutigen Flurstücke 9… und 9… waren bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan sogar noch ein Flurstück (früher 9…) und im Eigentum der Bundesrepublik. Die Grundstücke, die seinerzeit im Eigentum des Landes Berlin lagen (früher 7…), betreffen lediglich Verkehrsflächen. Es verbleiben fünf Privatgrundstücke (frühere Flurstücke 7…), die nach den vom Senat eingeholten Grundbuchauszügen ebenfalls im Eigentum desselben (privaten) Eigentümers stehen und schon bei Festsetzung des Bebauungsplans standen. Danach besteht kein Anhaltspunkt, dass sich die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf den vorliegenden Fall übertragen lassen würde.

2. Auch der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB in Gestalt des Konfliktbewältigungsgebots liegt nicht vor.

Es mag auf sich beruhen, ob dies von der Klägerin überhaupt noch gerügt werden kann. Die Klägerin meint hier einen nicht von § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB erfassten Fehler des Abwägungsergebnisses zu erkennen. Ob diese – allerdings eher fernliegende - Einordnung zutrifft, bedarf keiner Entscheidung, da ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung nicht vorliegt.

Das Abwägungsgebot erfordert nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass alle denkbaren Nutzungskonflikte schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans durch planerische Festsetzungen gelöst werden. Der Grundsatz, dass die durch die Bauleitplanung geschaffenen Probleme auch durch die Bauleitplanung gelöst werden müssen, wird durch den Grundsatz der „planerischen Zurückhaltung” eingeschränkt. Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, brauchen nicht schon durch den Plan selbst gelöst zu werden. Insbesondere § 15 Abs. 1 BauNVO mit dem in ihm enthaltenen Rücksichtnahmegebot stellt ein Mittel dar, um Nutzungskonflikte auszuschließen, die bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans auftreten könnten (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 – BVerwG 4 CN 3.02 – juris Rn. 17). Überschritten ist die Grenze zulässiger Konfliktverlagerung hingegen, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 – BVerwG 4 CN 5.13 –, juris, m. w. N.).

Der gerügte Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot im Hinblick auf die Verkehrsimmissionen ist indes nicht ersichtlich. Für die Abwägung kommt es nach § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan an. Der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung erfolgte am 28. Oktober 2010 (die Festsetzung als Verordnung am 8. März 2011). Zu diesem Zeitpunkt bestand zwar schon der 2001 genehmigte Q… als großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Weder genehmigt noch bestehend war indes die Erweiterung in Form eines Drogeriemarktes. Die Genehmigung hierfür wurde erst mit Bescheid vom 22. Mai 2014 erteilt. Auf diesen und die etwaig durch ihn zusätzlich entstehenden Emissionen kann nicht abgestellt werden, selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Abwägungsergebnis auch nachträglich fehlerhaft werden kann. Denn aufgrund des nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten eingetretenen Erlöschens der Baugenehmigung ist mit dessen Errichtung selbst jetzt nicht mehr zu rechnen, ganz ungeachtet dessen, ob dieser zusätzliche Lärmemissionen bewirkt hätte. Im Übrigen sind die tatsächlichen Angaben der Klägerin zu einem etwaig entstehenden Konflikt nicht ausreichend. Die Klägerin behauptet letztlich ins Blaue hinein, dass durch den Verkehr auf dem Parkplatz die Immissionsgrenzwerte für eine angrenzende Wohnnutzung – wenn sie plangemäß realisiert würde – überschritten würden. Genauso behauptet sie, dass keine diese beschränkenden Maßnahmen getroffen werden könnten. Beides ist in dieser Pauschalität nicht feststellbar. Die Klägerin gibt für ihre Annahme, dass die betroffenen Nutzungen mit einer Wohnnutzung nicht in Einklang zu bringen seien, keinerlei Anhalt. Es ist auch bereits unklar, an welcher Stelle im Plangebiet es nach Auffassung der Klägerin zu einem solchen (Lärm-)Konflikt kommen können sollte.

Unabhängig davon geht der Senat jedenfalls davon aus, dass eine Konfliktbewältigung eines etwaig zukünftig entstehenden Konfliktes im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens vorgenommen werden könnte. Denn die Annahme der Klägerin, dass Lärmschutz nicht anderweitig erreicht werden könnte, etwa durch Lärmschutzwände oder andere Maßnahmen, ist nicht näher untersetzt und auch sonst nicht überzeugend. Die Klägerin meint einzig, eine solche wäre aufgrund ihrer Höhe abstandsflächenrechtlich ausgeschlossen. Dafür gibt es indes keinen Anhalt. Denn das klägerische Grundstück wird weit überwiegend für einen Parkplatz genutzt, der – wie das gesamte klägerische Grundstück – Baufenster im Bebauungsplan aufweist. Für den südlichen Teil ist hier auch eine geschlossene Bauweise vorgesehen, sodass nicht ersichtlich ist, warum etwa eine Lärmschutzwand nicht möglich oder rechtlich zulässig sein sollte. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum nicht Ausgleichsmaßnahmen im Hinblick auf etwaige Lärmimmissionen im Rahmen der Genehmigung einer etwaigen Wohnbebauung möglich sein sollen. Hinzukommt, dass der Plan ein allgemeines Wohngebiet und entsprechende Baufenster auf dem klägerischen Grundstück vorsieht. Insbesondere die Blockrandbebauung im südlichen Bereich zielt letztlich auf die Beseitigung des Parkplatzes, über dem auch im Übrigen weitflächig ein Baufenster mit einer dreigeschossigen Bebauung liegt. Da der Plan also letztlich von der Unzulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Allgemeinen ausgeht, da er ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, der Q… und die zugehörige Stellplatzanlage so unter der Plangeltung nicht wieder genehmigungsfähig wären und diese letztlich perspektivisch ausgeschlossen werden, dürfte auch einiges dafür sprechen, dass die etwaigen Lärmimmissionen durch den Verkehr beim Q… nicht durchgreifend berücksichtigt werden müssen. Denn der Plan lässt sich ohnehin nur ohne einen solchen großflächigen Einzelhandelsbetrieb vollständig umsetzen. Dann fielen aber auch seine Lärmemissionen weg bzw. geringer aus. Ob im Übrigen der Q… erheblichere Lärmemissionen mit sich bringt als die letztliche Umsetzung des Wohngebietes mit seiner blockweisen drei- bzw. viergeschossigen Bebauung, ist ebenfalls nicht klar.

Der Plangeber hat ausweislich der Planbegründung (S. 13, 14 und 21) die verkehrlichen Lärmimmissionen jedenfalls in den Blick genommen und nicht für so stark bewertet, dass diese einer Wohnnutzung entgegenstehen würden. Gegenteilige tatsächliche Anhaltspunkte liegen nicht vor und zeigt auch die Klägerin nicht auf.

3. Der Bebauungsplan ist auch nicht nachweislich funktionslos geworden. Eine bauplanerische Festsetzung tritt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit - erstens - die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Bei der von dieser Voraussetzung ausgehenden Prüfung darf nicht gleichsam isolierend auf einzelne Grundstücke abgestellt, also die Betrachtung darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn ergibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite, und zu würdigen ist ferner nicht nur die einzelne Festsetzung, sondern auch die Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat. Hinzutreten muss aber außerdem als zweite Voraussetzung eine bestimmte Offenkundigkeit des Mangels. Die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen Situation muss - zweitens - in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – BVerwG IV C 39.75 –, juris Rn. 35). Ob die Voraussetzungen der Funktionslosigkeit erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – BVerwG 4 B 85.03 –, juris Rn. 8).

Die Klägerin meint zunächst, der Bebauungsplan sei funktionslos, weil er eine geschlossene Bauweise festsetze, im Jahr 2012 auf dem Flurstück 478 indes eine Wohnbebauung in offener Bauweise genehmigt und im Jahr 2014 errichtet worden sei. Dadurch sei die geplante Blockrandbebauung in dem Baufenster auf absehbare Zeit ausgeschlossen.

Das greift nicht durch.

Die durch die Festsetzung Nr. 2 des Bebauungsplans erfasste Fläche ABCDA befindet sich im südlichen Teil des Plangebietes, direkt an der J… auf den überwiegend südlichen Teilen der sich nach Norden weiter streckenden heutigen Flurstücken 9… . Bei dem zwischenzeitlich errichteten Wohngebäude handelt es sich um das einzige bisher verwirklichte Gebäude in der Fläche ABCDA. Ansonsten befindet sich in der Fläche bisher nur der bereits vor Erlass des Bebauungsplans bestehende Parkplatz der Klägerin auf dem Flurstück 7… . Die bei Planerlass wohl noch vorhandene Bebauung auf den (östlichen) Flurstücken 2… und 2… ist ausweislich der Luftbilder nicht mehr vorhanden. Hier befindet sich derzeit nur eine Grünfläche. Von einer Funktionslosigkeit kann danach nicht gesprochen werden, weil ein einziges Gebäude, das von der festgesetzten Bauweise abweicht, ohne dass es auch nur irgendein weiteres Gebäude innerhalb der Fläche geben würde, weder eine entsprechende planwidrige Entwicklung darstellt, noch diese gar offenkundig ist, da es derzeit nicht einmal ein Gebäude gibt, das eine „Lücke“ i.S.e. offenen Bauweise erkennbar machen würde. Dafür streitet auch nicht der von der Klägerin vorgetragene Wille, den Einzelhandelsbetrieb fortzuführen und dementsprechend naturgemäß keine Wohnbebauung in geschlossener Bauweise auf ihrem Grundstück errichten zu wollen. Darauf, dass gerade die Nutzung der Klägerin bei Verlust des Bestandsschutzes zukünftig nicht mehr möglich sein soll, zielt der Bebauungsplan in seiner zukünftigen Entwicklung ab. Ungeachtet dessen würde eine „Funktionslosigkeit“ insoweit allenfalls die Ziffer 2 erfassen und nur auf die benannte Fläche ABCDA beschränkt sein. Für einen Festsetzungsverbund mit der festgelegten Art der Nutzung als allgemeines Wohngebiet spricht hier schon deshalb nichts, weil das gesamte Plangebiet als allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist, die geschlossene Bauweise aber nur für die Fläche ABCDA festgesetzt wurde.

Eine Funktionslosigkeit ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass der Beklagte gewerbliche Nutzungen im östlichen Teil des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes zugelassen hätte und sich die Situation ergeben hätte, dass eine Fläche von weit mehr als 50% nicht mehr für die Wohnnutzung, sondern für gewerbliche Nutzung zur Verfügung stünde.

Für die von der Klägerin behauptete „Zulassung gewerblicher Nutzungen“ im östlichen Teil des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans hat sie keinen Nachweis erbracht. Ersichtlich, geschweige denn offenkundig, ist diese ebenfalls nicht. Der zentrale bzw. östliche Teil des Plangebietes ist entweder unbebaut (Grünfläche im Osten) bzw. mit dem Q… der Klägerin bebaut. Der Beklagte hat eine etwaige Zulassung gewerblicher Nutzungen auch in Abrede gestellt. Soweit die Klägerin etwaig mit der gewerblichen Nutzung die ihr erteilte Genehmigung eines Drogeriemarktes (Bescheid vom 22. Mai 2014, durch Bescheid vom 24. Juli 2017 bis 22. Mai 2019 verlängert und sodann bis zum 22. Mai 2021 verlängert) ansprechen will, hat der Beklagte zum einen unwidersprochen vorgetragen, dass diese inzwischen erloschen ist, was sich auch mit den letzten angegebenen Daten der Klägerin deckt. Im Übrigen ist dieser Drogeriemarkt nie verwirklicht worden, sodass er für eine Funktionslosigkeit, für die es auf den tatsächlichen Bestand im Gebiet ankommt, sowieso nichts hergibt.

Auch die von der Klägerin angesprochenen im Februar 2017 durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen des Q…, die der Beklagte genehmigt hat, führen nicht zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplans. Ungeachtet dessen, ob es sich dabei um reine Instandhaltungsmaßnahmen handelt, zieht auch insoweit eine vereinzelte Genehmigung von Modernisierungsmaßnahmen nicht die Funktionslosigkeit der Festsetzung nach sich, da es auch insoweit an einem Zustand fehlt, der eine Verwirklichung der Festsetzung – hier zur Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet - auf unabsehbare Zeit ausschließt. Dies setzt vielmehr einen in seiner Entwicklung deutlich abweichenden Baubestand im Plangebiet über längere Zeit voraus. Dafür reicht auch nicht der von der Klägerin vorgetragene Wille aus, den Einzelhandelsbetrieb fortzuführen. Auf deren subjektive Absichten kommt es insoweit nicht an.

4. Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, dass die textliche Festsetzung Nr. 4 mangels Bestimmtheit unwirksam sei und dies zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen würde, verfängt auch dies nicht. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob die textliche Festsetzung Nr. 4, die eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. a BauGB über die Beschränkung der Verwendung von Luft verunreinigenden Stoffe zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellt, wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam ist. Nach § 9 Nr. 23 lit. a BauGB ist es nicht möglich, technische Anforderungen an die Heizungsanlagen festzusetzen, etwa bezogen auf die bei ihrem Betrieb auftretenden Abgasverluste und den Ausstoß bestimmter Schadstoffkonzentrationen, dagegen ist es möglich, ein Verwendungsverbot von luftverunreinigenden Stoffen durch einen sog. Positivkatalog festzusetzen (Söfker in EZBK, BauGB, Std. August 2021, § 9, Rn. 193, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Denn selbst wenn diese textliche Festsetzung Nr. 4 wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam sein sollte, würde dies den Bebauungsplan im Übrigen und insbesondere die für das klägerische Begehren maßgebliche Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes nach den Grundsätzen der Teilnichtigkeit nach § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches analog unberührt lassen. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 – BVerwG 4 CN 6.16 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Es liegt hier auf der Hand, dass der Plan auch ohne die textliche Festsetzung Nr. 4 noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann, weil die Festsetzung Nr. 4 allenfalls von sehr untergeordneter Bedeutung ist. Das streitet dann auch durchgreifend dafür, dass der Plangeber den Bestand des Plans nicht von der Rechtmäßigkeit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. a BauGB zu den zulässigen Brennstoffen abhängig machen wollte. Die Planbegründung erschöpft sich insoweit in einer kurzen Begründung der Festsetzung (S. 18 der Planbegründung). Weiteres enthält sie hierzu nicht. Das rechtfertigt den Schluss, dass diese für den Plangeber nicht so wesentlich war, dass damit der Plan stehen oder fallen sollte. Gegenteilige Anhaltspunkte bestehen jedenfalls nicht. Für die Gesamtnichtigkeit streitet auch nicht der von der Klägerin angeführte Aspekt, dass diese Festsetzung Teil der Musterfestsetzungen des Beklagten ist und in Bebauungsplänen in Vorranggebieten für Luftreinhaltung regelmäßig Verwendung findet. Dies sagt über den Willen des Bezirks, den Restplan im Zweifel auch ohne diese Festsetzung zu erlassen, nichts Durchgreifendes aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.