Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 22.02.2023 | |
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Aktenzeichen | 6 K 1179/18 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0222.6K1179.18.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 10 KAG BB, § 12 Abs 1 Nr 4b KAG BB, § 12 Abs 1 Nr 5b KAG BB, § 3 EURaBes 299/2009REO, § 169f AO, § 228 AO, § 229 AO |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid über den Kostenersatz für die Herstellung des Schmutzwasser-Grundstücksanschlusses des Beklagten.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks B....
Im Jahr 2007 stellte der beklagte Verband einen Schmutzwassergrundstücksanschluss für das klägerische Grundstück her.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2009 zog der Beklagte den Kläger zum Kostenersatz für die Herstellung des Schmutzwasser-Grundstücksanschlusses für das bezeichnete Grundstück i.H.v. 2.142,59 € heran. Zur Begründung gab er an, dass Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenersatzes die Satzung über den Kostenersatz für Abwassergrundstücksanschlüsse des Wasser- und Abwasserverbandes W... (G...2007) vom 10. November 2005, zuletzt geändert am 21. August 2007 sei. Danach habe der Kläger als Eigentümer im Rahmen der Echtkostenerstattung den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Herstellung des Schmutzwasser-Grundstücksanschlusses zu zahlen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 5. November 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass ernsthafte Zweifel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden. Es bestehe bereits kein Anschluss auf dem klägerischen Grundstück. Zwischen dem Straßengrundstück unter welchem die Hauptleitung liege und seinem Grundstück befinde sich ein großes Waldgrundstück der Familie M.... Insofern könne von einem Anschluss keine Rede sein. Laut der Satzung sei ein Grundstücksanschluss die Anschlussleitung zwischen dem Abzweig am Kanal bis zur Grundstücksgrenze einschließlich des mit dieser Anschlussleitung verbundenen Revisionsschachts. Gemeint sei hiermit die Grundstücksgrenze des anzuschließenden Bürgers und nicht irgendeine Grundstücksgrenze. Im Übrigen fehle es dem Bescheid an einer Ermächtigungsgrundlage, weil die dem Bescheid zu Grunde liegende Satzung nichtig sei. Da der Grundstücksanschluss nicht zur öffentlichen Anlage gehöre, könne ein Beitrag hierfür nicht erhoben werden. Auch eine Gebührenerhebung sei nicht möglich, da diese nach Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG) nur für spezielle Arten der Verwaltungsgebühr und der Nutzungsgebühr gegeben sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2018 – dem Klägervertreter mittels Empfangsbekenntnis am 30. Mai 2018 zugestellt – wies der Beklagte den eingelegten Widerspruch zurück. Zur Begründung gab er an, dass Rechtsgrundlage die G...vom 17. August 2011 sei, welche rückwirkend zum 01. Januar 2000 in Kraft getreten sei. Die Überprüfung des Bescheides habe ergeben, dass die Höhe des Kostenersatzes korrekt ermittelt worden sei. Anhand der Satzung seien dem beklagten Verband die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses zu erstatten. Die im Ausgangsbescheid angegebenen 2.142,59 € stellten die tatsächlichen Kosten dar. Zu dem Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Schmutzwassergrundstücksanschlusses sei der Kläger Eigentümer des im Streit befindlichen Grundstücks gewesen. Der Kostenersatz beruhe entgegen des klägerischen Vortrags im Widerspruchsschreiben nicht auf § 8 KAG sondern auf § 10 KAG. Es handele sich vorliegend nicht um eine Beitragserhebung. Aufgrund der Hinterliegerlage des Grundstücks sei ein Revisionsschacht an der Grundstücksgrenze des Vorderliegergrundstücks errichtet worden. Der Anschluss bestehe tatsächlich, dies habe sogar der Kläger in seiner Anlage zur Widerspruchsschrift dargetan, indem eine handschriftliche Skizze mit der Eintragung „Gullydeckel/Abwasser- „Schacht““ zur Lage des Anschlusses beigefügt worden sei.
Daraufhin hat der Kläger am 8. Juni 2018 Klage erhoben.
Er ist ergänzend zu seinem Widerspruchsvorbringen der Ansicht, dass das Grundstück weiterhin nicht angeschlossen sei. Hierfür spreche auch die Anschlussverfügung vom 8. Februar 2012, indem der Beklagte den Kläger aufgefordert habe, den entsprechenden Anschluss herzustellen. Dies sei bislang nicht erfolgt. Mangels Anschlusses könne auch kein tatsächlicher Aufwand entstanden seien. Ferner sei der Anspruch zahlungsverjährt. Der Verband habe Unterbrechungstatbestände hierzu nicht vorgetragen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2018 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid vor, dass der Grundstücksanschluss entgegen des klägerischen Vortrags hergestellt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Aufmaßblatt „Resterschließung S...“ vom 11. Oktober 2007. Dass das Grundstück nicht erschlossen sei, sei ersichtlich falsch. Dass der Grundstücksanschluss betriebsfertig hergestellt worden sei, ergebe sich bereits aus dem Urteil des VG Cottbus vom 19. Dezember 2012 – VG 6 K 323/12 –. Dies sei auch vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 – bestätigt worden. Zu unterscheiden hiervon sei die Grundstücksentwässerungsanlage, deren Herstellung der Verband im Wege des Anschluss- und Benutzungszwanges habe durchsetzen wollen. Im Übrigen sei der Kostenersatz korrekt ermittelt worden. Zahlungsverjährung liege nicht vor. Mit Widerspruchseinlegung sei es zu einer Unterbrechung der Verjährung gekommen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen.
Der Berichterstatter konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2,3 VwGO anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung ist § 10 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG) i.V.m. der Satzung über den Kostenersatz für Abwassergrundstücksanschlüsse des Wasser- und Abwasserverbandes W...(G...2011) vom 17. August 2011, welche rückwirkend zum 01. Januar 2000 in Kraft getreten ist.
Gegen die den maßgeblichen Zeitpunkt umfassende G...2011 bestehen weder formellrechtliche noch materielle Bedenken. Dies hat die Kammer bereits mit Urteil vom 17. September 2012 – VG 6 K 87/10 –, juris entschieden. Insbesondere bestehen auch hinsichtlich der Rückwirkungsanordnung zumindest insoweit keine Bedenken, als die Vorgängersatzungen unwirksam sind. Dies hat die Kammer bereits mit Urteil vom 28. April 2011 – 6 K 529/09 –, juris, welches den Beteiligten bekannt ist, entschieden. An dieser Auffassung hält die Kammer fest. Auch die G...vom 28. November 2007 genügt nicht den Anforderungen des § 10 KAG und erweist sich als nichtig. Im Unterschied zur G...2011 enthielt die Vorgängersatzung 2007 in § 2 Abs. 2 die Regelung, dass die jeweilige Leitungslänge des Grundstücksanschlusses „in Meter“ herangezogen werden sollte. Diese Regelung begegnet zumindest Bedenken hinsichtlich ihrer Bestimmtheit. So ist bereits zweifelhaft, ob angefangene oder vollendete Meter an Leitungslänge berechnet werden sollten. Auch erscheint die Regelung widersprüchlich zu § 2 Abs. 1 G...2007, wonach der Kostenersatz nach den Kosten in der tatsächlich entstandenen Höhe erfolgen sollte. Die Abrechnung der Kosten in der tatsächlich entstandenen Höhe ist aber nicht zwingend und von vornherein auch nicht erkennbar abhängig von vollendeten Metern an Leitungslänge. Diese Unklarheit ist nicht mit § 10 KAG vereinbar und führt zur Nichtigkeit der G...2007.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Kostenersatz sind erfüllt. Nach § 10 Abs. 1 KAG können die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden (Abs. 1 Satz 1). Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe ermittelt werden (Abs. 1 Satz 2). Zum Kreis der Ersatzpflichtigen zählen die Grundstückseigentümer als Gegenleistung dafür, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme (Abs. 2).
Dem entsprechend regelt § 1 Abs.1 G...2011, dass dem beklagten Zweckverband die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses für die Entsorgung von Schmutzwasser oder Niederschlagswasser (Abwasser) zu ersetzen sind. Kostenersatzpflichtig ist gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenersatzpflicht Eigentümer des Grundstücks ist. Die Kostenersatzpflicht entsteht nach § 4 Abs. 1 der Satzung mit der endgültigen Herstellung des Grundstückanschlusses, im Übrigen mit Beendigung der Maßnahme. Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung besteht der Hausanschluss zwischen dem Abzweig am Kanal bis zur Grundstücksgrenze einschließlich des mit dieser Anschlussleitung verbundenen Revisionsschachtes. Kann der Revisionsschacht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht unter dem öffentlichen Straßenraum vor dem Grundstück hergestellt werden, ist Bestandteil des Grundstücksanschlusses auch die von der Grundstücksgrenze bis zum Revisionsschacht führende Anschlussleitung für Abwasser.
Vorliegend ist der Grundstücksanschluss des Klägers hergestellt. Gemäß § 3 Abwasserentsorgungssatzung (AbwES vom 17. August 2011) ist zwischen dem Grundstücksanschluss und der Grundstückentwässerungsanlage zu unterscheiden. § 3 Nr. 10 AbwES ist wortgleich mit § 1 Abs. 2 G...2011 und definiert den Grundstücksanschluss. § 3 Nr. 12 AbwES definiert die Grundstücksentwässerungsanlage. Danach stellt die Grundstücksentwässerungsanlage die Gesamtheit der Einrichtungen auf einem Grundstück, die dem Ableiten des Abwassers von der Anfallstelle bis zum Revisionsschacht auf dem Grundstück oder wenn auf dem Grundstück ein Revisionsschacht nicht vorhanden ist, bis zur Grundstücksgrenze dienen, dar.
Vorliegend ist der Herstellungstatbestand des Grundstücksanschlusses erfüllt. Er wurde seitens des Beklagten fertiggestellt, dies hat das Verwaltungsgericht Cottbus mit Urteil vom 19. Dezember 2012 – VG 6 K 323/12 – auf Seite 8, 2. Absatz bereits festgestellt. Dass bei der Herstellung des Grundstücksanschlusses aufgrund der Hinterliegerlage des Grundstücks die Herstellung des Revisionsschachts lediglich bis an die Grundstücksgrenze des Vorderliegergrundstücks erfolgte, ist unschädlich. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in derartigen Hinterliegerfällen bereits dargelegt, dass es sich bei solchen Konstellationen um atypische Fälle handele und der Zweckverband in aller Regel „nicht mehr tun müsse“, als für Vorderliegergrundstücke. Dies beinhalte grundsätzlich lediglich die Herstellung eines Revisionsschachts im Straßenraum und einer Leitung zwischen Kanal und Straßengrenze.Alles Weitere sei Sache des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – OVG 9 S 63.10 –, juris, Rn. 7). Auf die weiteren noch fertigzustellenden Bestandteile der Grundstücksentwässerungsanlage i.S.d. § 3 Nr. 12 AbwES kommt es insoweit für die Frage des Kostenersatzanspruchs nicht an.
Der Beklagte hat die Kosten für die Herstellung des Schmutzwassergrundstücksanschlusses in der tatsächlichen entstandenen Höhe in Ansatz gebracht. Fehler an der geltend gemachten Höhe des Kostenersatzes hat der Kläger weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich, jedenfalls hat der Beklagte die Kostenhöhe mit seinem Schriftsatz vom 17. Januar 2022 und dem überreichten Aufmaßblatt sowie der Rechnung hinreichend plausibilisiert. Dem ist der Kläger auch nicht weiter entgegengetreten.
Die durchgeführte Maßnahme steht auch im Sonderinteresse des Klägers. Als zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches ergänzend voraus, dass die Maßnahme im "Sonderinteresse" des Erstattungspflichtigen lag, was nur bei einer konkreten, aktuellen Nützlichkeit der Maßnahme für das Grundstück des Kostenpflichtigen der Fall ist. Die Herstellung des Grundstücksanschlusses steht im Sonderinteresse des Klägers, weil sie eine konkrete und aktuelle Nützlichkeit für das Grundstück darstellt, denn sie führt dazu, dass das klägerische Grundstück die Möglichkeit zur zentralen Schmutzwasserentsorgung besitzt. Auch wenn seitens des Klägers zum vollständigen Anschluss im Sinne des § 3 Nr. 12 AbwES noch Arbeiten zu verrichten seien mögen, so ändert dies nichts an der konkreten und aktuellen Nützlichkeit der Herstellung des Grundstücksanschlusses.
Schließlich liegen weder Festsetzungs- noch Zahlungsverjährung vor. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG gelten für die Festsetzungsverjährungsfrist die § 169 f. AO mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Maßgabe des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre beträgt. Fristbeginn im Sinne des § 170 AO war hier somit der Ablauf des Jahres, in dem die Maßnahme beendet wurde, also der Ablauf des Jahres 2007. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist endete an sich somit mit Ablauf des Jahres 2011. Zu diesem Zeitpunkt war der streitgegenständliche Bescheid vom 26. Oktober 2009 aber bereits bekanntgegeben.
Des Weiteren liegt eine Zahlungsverjährung nicht vor. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5b KAG i.V.m. §§ 228, 229 Abs. 1 AO beginnt die fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Abgabenschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt. Vorliegend ist die Verjährungsfrist indes unterbrochen. So hat das OVG Berlin-Brandenburg bereits mit Beschluss vom 13. Februar 2013 (Az:– OVG 9 N 6.10 -, juris) entschieden, dass eine Fristunterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist mit Einlegung des Widerspruchs bewirkt wird. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs stehe in entsprechender Anwendung der § 231 Abs. 1 Satz 1 Alt. 4 AO i.V.m. § 12 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG dem Fall einer Aussetzung der Vollziehung gleich, wie er in § 231 Abs. 1 AO genannt werde. Soweit sich der Gesetzgeber der Abgabenordnung lediglich mit stets sofort vollziehbaren Steuern befasst habe, liege eine „Gesetzeslücke“ in der Abgabenordnung. Insofern passten die Regelungen zur Zahlungsverjährung(sunterbrechung) nicht unmittelbar auf nicht sofort vollziehbare Ansprüche, wie beispielsweise hier die Regelungen über den Kostenersatz. Für den vorliegenden Fall sei indessen maßgeblich, welche Regelung der Landesgesetzgeber für sein kommunales Abgabenrecht getroffen hat. Dieser habe vorgesehen, dass die Regelungen der Abgabenordnung auf Ersatzansprüche nach § 10 Abs. 1 KAG „entsprechend“ anzuwenden seien (§ 12 Abs. 2 KAG). Die gesetzliche Anordnung einer „entsprechenden Anwendung“ bedeuteten indessen nicht, dass der Landesgesetzgeber die Regeln der Abgabenordnung gleichsam eins zu eins angewendet wissen wolle. Vielmehr sei bei der entsprechenden Anwendung einer Vorschrift der Abgabenordnung in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorschrift bei einem wörtlichen oder dem sonst in Bezug auf Steuern gebräuchlichen Verständnis überhaupt sinnvoll auf die in Rede stehende kommunale Abgabe - oder hier den Ersatzanspruch - angewandt werden könne; anderenfalls müsse sie „angepasst“ angewendet werden oder - wenn das nicht geht - ihre Anwendung unterbleiben (vgl. Sauthoff in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: September 2012, § 12 Rn. 3 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund sei es folgerichtig, dass die Widerspruchseinlegung gegen den Kostenersatz, die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat, nach § 12 Abs. 1 Nr. 5b KAG entsprechend § 231 AO zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung führe. Eine Verjährung solcher Ansprüche sei damit auch nicht ausgehebelt, durch die Widerspruchseinlegung trete insofern lediglich die Unterbrechung ein. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Landesgesetzgeber für Ersatzansprüche nach § 10 KAG ersichtlich nicht nur die entsprechende Anwendung der dem Schuldner günstigen Regeln der Abgabenordnung über eine Zahlungsverjährung habe einführen wollen, sondern als ausgewogenes System (§§ 228 bis 232 AO) auch die dem Gläubiger günstigen Regeln über eine Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist entsprechend passend zur Anwendung bringen wollte. Soweit es um nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ansprüche gehe, sind die Unterbrechungstatbestände bei rein wörtlichem Verständnis indessen weitgehend untauglich, weil es sich um Maßnahmen handele, die die Behörde wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage entweder überhaupt nicht ergreifen dürfe (Vollstreckungsmaßnahme) oder jedenfalls nicht sinnvoll ergreifen könne (Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Vollstreckungsaufschub). Möglich bliebe zwar eine Zahlungsaufforderung. Bei Lichte betrachtet erschiene es für den Bürger indessen widersprüchlich, wenn er einerseits durch die aufschiebende Wirkung gerade erreiche, dass die Forderung gegen ihn vorläufig nicht durchgesetzt werden könne, andererseits gleichwohl erneut zur Zahlung aufgefordert werde. Wesentlich nachvollziehbarer sei es, jemandem, der ähnlich wie bei einem Zahlungsaufschub, bei einer Stundung oder bei einer Vollziehungsaussetzung bereits erreicht habe, dass die Forderung gegen ihn vorläufig nicht durchgesetzt werden könne, zuzumuten, sich im Gegenzug auch nicht auf Zahlungsverjährung berufen zu können; dies entspreche einem Grundgedanken des § 231 AO. Dem stehe auch nicht entgegen, dass den Handlungen, die den Lauf der Zahlungsverjährungsfrist nach § 231 AO unterbrechen, „in der Regel gemeinsam“ sei, „dass sie von demjenigen ausgehen müssen, der sich seinen Anspruch erhalten möchte“. Hiervon gebe es Ausnahmen. Ohnehin enthalte auch § 231 AO mit der ‚Sicherheitsleistung‘ durch den Schuldner einen Fall, in dem die Verjährungsunterbrechung ohne ein Handeln der Behörde eintrete. Dies zeige, dass ein Tätigwerden der Behörde schon bei direkter Anwendung der Norm keine stets notwendige Voraussetzung für den Eintritt der Unterbrechung sei (vgl. zum Gesamten OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2013 a.a.O., Rn. 11 ff.). Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an und gibt ihre bisherige Rechtsprechung im Urteil vom 11. September 2012 (– 6 K 247/09 –, juris) auf. Somit ist nach Gesagtem vorliegend keine Zahlungsverjährung eingetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.