Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 28.03.2023 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 6 L 103/22 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0328.6L103.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 80 Abs 5 VwGO |
1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 203,09 € festgesetzt.
Die Entscheidung war durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss vom 16. März 2023 zur Entscheidung übertragen wurde, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der sinngemäße, am Wortlaut orientierte Antrag des Antragstellers,
die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners einzustellen und festzustellen, dass die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 2021 rechtswidrig gewesen ist,
hat keinen Erfolg.
Er ist bereits unter allen rechtlich sinnvollen Gesichtspunkten unzulässig.
Soweit der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller wörtlich einerseits beantragt hat, die Zwangsvollstreckung einzustellen sowie die einstweilige Aussetzung (der Vollziehung) anzuordnen, andererseits aber auch festzustellen begehrt, dass die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 2018 rechtswidrig gewesen ist, war dieser Antrag gemäß § 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt, da sowohl Pfändungs- als auch Einziehungs- (bzw. Überweisungs-) -verfügung Verwaltungsakte sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage in der Hauptsache angegriffen werden können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 13. August 2021 – 6 L 266/20 –, Rn. 5, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2018 – 2 S 1254/18 –, Rn. 5, juris VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 7).
Mit Blick auf den so verstandenen Antrag, fehlt dem Antragsteller allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Die angegriffene Pfändungs- und Einziehungsverfügung hat sich nämlich im Rechtssinne erledigt. Mit der aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners (§ 10 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) i.V.m. § 309, §§ 314, 315 der Abgabenordnung (AO)) erfolgten Zahlung von 812,35 € am 12. November 2021 durch die Drittschuldnerin – hier die C... als kontoführende Bank des Antragstellers – an den Antragsgegner als Pfändungsgläubiger war die Forderung erloschen, der Pfandgegenstand mithin verwertet und die Vollstreckung insgesamt beendet. Eine in der Hauptsache zu erhebende Anfechtungsklage wird ebenso wie eingelegte Rechtsbehelfe und dementsprechend auch Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO – wie vorliegend – unzulässig, wenn sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit ihrer Verwirklichung erledigt und ein Kläger bzw. Antragsteller deshalb durch die angegriffene Verfügung nicht mehr beschwert ist (vgl. BFH, Beschluss vom 11. April 2001 - VII B 304/00 -, BStBl II 2001, 525, juris).
Im Falle einer Klage kann der Erledigung eines solchen in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsbegehrens dadurch Rechnung getragen werden, dass der entsprechende Klageantrag in sachdienlicher Weise auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt wird. Da Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben wären, wäre eine solche Umstellung des Antrags nicht als eine Änderung der Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen, sondern gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) unabhängig von einer Zustimmung des Beklagten zulässig (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272 m.w.N.).
Insoweit könnte der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung in einem Hauptsacheverfahren nur noch im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) erreichen, für welche allerdings nach der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung vorläufiger Rechtsschutz gerade nicht gewährt werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 11. April 2001 – VII B 304/00 – juris Rn. 11; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. März 2017 – 7 K 7188/16 – juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 9. September 2016 – OVG 12 S 53.16 – juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 9. September 2016 – OVG 12 S 53.16 – juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 20. August 2018 – 4 B 58/18 – juris Rn. 12; VG Schwerin, Urteil vom 17. April 2019 – 4 A 275/19 SN – juris Rn. 30; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. August 2019 – 3 MB 16/18 –, Rn. 5, juris).
Da der Antragsteller nur im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend machen kann, dass – wie er vorbringt – der Vollzug bzw. die Vollstreckung durch den Antragsgegner als solche unter Verletzung von Vollstreckungsvorschriften erfolgt ist und für ein solches Begehren – wie oben dargelegt – vorläufiger Rechtsschutz gerade nicht gewährt werden kann, scheidet vorliegend auch ein Anspruch auf Anordnung der Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung aus. Für die weitere Verfolgung des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzbegehrens fehlt es mithin letztlich an der Beschwer des Antragstellers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2016 – OVG 12 S 53.16 –, Rn. 2, juris).
Nach allem war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei auferlegt. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen, wenn der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, da er dann gemäß § 154 Abs. 3 VwGO (regelmäßig) ein eigenes Kostenrisiko auf sich nimmt. Dies der anwaltlich vertretene Beigeladene vorliegend getan, sodass er, weil er ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, auch in den Genuss einer Kostenerstattung kommt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beilage 2013, 58, dort Ziffer 1.5 und 1.7.1) erscheint die Bedeutung der Sache für den Antragsteller bezüglich der Einwendungen gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung mit einem Viertel der der Vollstreckung zugrundeliegenden Forderung als angemessen bewertet und beträgt hier 203,09 €