Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 17.02.2023 | |
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Aktenzeichen | 6 K 1068/19 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0217.6K1068.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 10 KAG BB |
Der Bescheid vom 19. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2019 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag in Höhe von 887,76 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 6/7 als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 1/7.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der vollstreckende Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid über den Kostenersatz für eine Unterhaltungsmaßnahme am Trinkwasser-Hausanschluss des Beklagten.
Der Kläger sind Eigentümer des Grundstücks F... .
Aufgrund eines Rohrbruches kam es am 15. Juni 2016 auf der Straßenverkehrsfläche vor dem klägerischen Grundstück zu einem Wasseraustritt.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2017 zog der Beklagte die Kläger zum Kostenersatz für Unterhaltungsmaßnahmen am Trinkwasser-Hausanschlusses für das bezeichnete Grundstück i.H.v. 1.028,76 € heran. Zur Begründung gab er an, dass Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenersatzes die Satzung über den Kostenersatz für Hausanschlüsse an die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen des Wasser- und Abwasserverbandes W... (K... ) vom 17. August 2011 sei. Danach haben die Kläger als Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung und Entfernung des Trinkwasser-Hausanschlusses nach dem Aufwand und der tatsächlich entstandenen Kostenhöhe zu erstatten.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung gaben sie an, dass bestritten werde, dass die aufgeführten Kosten für Unterhaltungsmaßnahmen des Trinkwasser-Hausanschlusses entstanden seien. Die Schacht- und Reparaturarbeiten seien in ihrem Beisein durchgeführt worden. Der Rohrbruch habe sich an der Hauptwasserleitung in Richtung Dorfmitte, etwa 50 cm von dem klägerischen Hausanschluss entfernt, ereignet. Weder der Abzweig zum Hausanschluss noch die dahinter befindliche Hausanschlussleitung seien beschädigt gewesen. Ein Wechsel des intakten Anschlusses sei von ihnen nicht in Auftrag gegeben worden. Auch sei eine Zustimmung hierzu nicht eingeholt worden. Lediglich aus dem Gespräch der beiden Monteure vor Ort sei sinngemäß entäußert worden, dass wenn das Bauloch bereits vorhanden sei, die Hausanschlussschelle gleich mit ausgewechselt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2019 – den Klägern am 13. Juli 2019 zugestellt – wies der Beklagte den eingelegten Widerspruch zurück. Zur Begründung gab er an, dass Rechtsgrundlage die K... vom 17. August 2011 sei. Danach seien die Kosten für die erfolgte Maßnahme von den Klägern zu tragen. Die Höhe des Kostenersatzes sei korrekt ermittelt worden. Anhand der Satzung seien dem beklagten Verband die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Hausanschlusses zu erstatten. Der Hausanschluss bestehe aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginne an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und ende mit der Hauptabsperrvorrichtung. Zu den tatsächlich entstandenen Kosten zählten nach der Satzung auch die Kosten für den unter dem öffentlichen Straßenraum gelegenen Teil des Hausanschlusses. Im Rahmen der erfolgten Reparaturarbeiten an der Hauptleitung am 15. Juni 2016 sei der Bereich der Anbindung des klägerischen Trinkwasseranschlusses an die Hauptleitung zum Zwecke der Überprüfung vollständig freigelegt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Ventilanbohrschelle einschließlich der Verbindungsteile stark korrodiert gewesen sei und sich die Schrauben nicht mehr lösen ließen. Um einen späteren Rohrbruch zu vermeiden, sei die Ventilanbohrschelle aufgrund ihres schadhaften Zustands gewechselt worden. Eine Reparatur des Hausanschlusses zu einem späteren Zeitpunkt hätte zu deutlich höheren Kosten geführt. Aufgrund der bereits vorhandenen Tiefbauarbeiten sei im hiesigen Verfahren der Aufwand an Tiefbauarbeiten auf ein Mindestmaß begrenzt worden. Das beauftragte Unternehmen habe für die erbrachten Bauleistungen getrennte Aufmaße und Abrechnungen erstellt. Alle der Hauptleitung zugehörigen erbrachten Leistungen seien von dem Beklagten getragen worden. Die hiesige Reparatur einer verschlissenen Ventilanbohrarmatur habe auch keiner Auftragserteilung seitens der Kläger bedurft. Die Arbeiten seien am 15. Juni 2016 ausgeführt worden.
Daraufhin haben die Kläger am 12. August 2019 Klage erhoben.
Sie sind ergänzend zu ihrem Vorbringen aus dem Widerspruch der Ansicht, dass die Kosten angefallen seien, ohne dass sie notwendig seien. Es handele sich bei den Kosten um sowieso Kosten, weil bei der Gelegenheit des Vorliegens eines Rohrbruchs in der Hauptleitung der Abzweig des Hausanschlusses gleich mitgewechselt worden sei. Jedenfalls die Fahrtkosten seien havariebedingt. Auch der Bauaushub sei aufgrund der defekten Hauswasserleitung entstanden. Die Ventilanbohrschelle nebst Einbauschelle sei über dies vollkommen intakt gewesen. Sie seien weder korrodiert gewesen noch hätten sich die Schraubmuttern nicht lösen lassen. Es habe lediglich Erdreich angehaftet. Der Wechsel sei in wenigen Minuten erfolgt.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid vor, dass die an dem klägerischen Anschluss befindlichen Korrosionsschäden häufig bei Anschlüssen aufträten, die bereits älter als 15 bis 20 Jahre seien. Die durchgeführte Maßnahme liege auch im Sonderinteresse der Kläger, weil sie der Funktionsfähigkeit des Anschlusses diene.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen.
Der Einzelrichter konnte anstelle der Kammer entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist zulässig und begründet soweit der Kostenersatz Fahrzeugkosten in Höhe von 18,85 Euro und Lohnkosten in Höhe von 122,15 Euro festsetzt, im Übrigen ist die Klage unbegründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids überwiegend rechtmäßig und verletzt die Kläger – bis auf den tenorierten Umfang – nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung ist § 10 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG) i.V.m. der Satzung über den Kostenersatz für Hausanschlüsse an die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen des Wasser- und Abwasserverbandes W... (K... ) vom 17. August 2011, welche rückwirkend zum 01. Januar 2000 in Kraft getreten ist.
Formelle oder materielle Wirksamkeitsbedenken gegen die K... hat der Kläger weder substantiiert geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich. Sie ist damit eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers. Die Kammer hat die Satzung bereits mit Urteil vom 10. Juli 2014 – 6 K 388/11 -, juris für formell und materiell wirksam befunden. Auch die in § 6 Abs. 1 K... getroffene Regelung, wonach die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft tritt, ist ungeachtet dessen, dass es hier auf die Rückwirkung nicht ankommt, rechtlich unbedenklich (vgl. hierzu bereits VG Cottbus, Urteil vom 10. Juli 2014 a.a.O.).
Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Kostenersatz sind erfüllt. Nach § 10 Abs. 1 KAG können die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden (Abs. 1 Satz 1). Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe ermittelt werden (Abs. 1 Satz 2). Zum Kreis der Ersatzpflichtigen zählen die Grundstückseigentümer als Gegenleistung dafür, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme (Abs. 2).
Dem entsprechend regelt § 1 Abs.1 K... , dass der beklagte Zweckverband von dem Kostenersatzpflichtigen den Ersatz der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Hausanschlusses an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtungen verlangen darf. Kostenersatzpflichtig ist gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung, wer im Zeitpunkt der Kostenersatzpflicht Eigentümer des Grundstücks ist. Gemäß § 3 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung des WAV (WVS) und § 1 Abs. 2 K... besteht der Hausanschluss aus der Verbindung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung bzw. des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Nach § 3 Abs. 2 WVS ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähleranlage abgesperrt werden kann, die Hauptabsperrvorrichtung. Abs. 3 der Satzungsnorm besagt, dass die Kundenanlage hinter der Hauptabsperrvorrichtung für das Grundstück beginnt und an den damit verbundenen Wasserentnahmestellen endet.
In Anwendung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen ergeben sich bis auf die herangezogenen Fahrkosten keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Es kann vorliegend im Ergebnis dahinstehen, ob es sich bei der durchgeführten Maßnahme um eine Unterhaltungsmaßnahme in Form der Reparatur oder um eine Erneuerungsmaßnahme handelt, in beiden Fällen sind die Kläger ersatzpflichtig.
Als Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme haben die Kläger den Kostenersatz im tenorierten Umfang zu tragen, da sie sich als tatsächlich entstanden und bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendig darstellen. Die klägerischen Einwendungen können insoweit größtenteils nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit die Kläger rügen, dass die Erdarbeiten als sowieso Kosten zur Reparatur des Rohrbruchs an der Hauptleitung angefallen seien, greift dieser Einwand nicht durch. Zwar weist der Bescheid keine Kosten für Aufbruch-, Erd- und Schachtarbeiten aus, über den Posten Summe sonstige Kosten gemäß beiliegender Abrechnung Re-Nr. 7... in Verbindung mit der Rechnung des Bauunternehmens E... ergibt sich aber, dass Erdarbeiten in Höhe von 500,95 Euro abgerechnet worden sind. Bei diesen Kosten handelt es sich entgegen der klägerischen Auffassung nicht um sowieso Kosten, die ohnehin aufgrund der Bauarbeiten an der Hauptleitung entstanden wären. Wie der Beklagte schlüssig dargelegt hat, befand sich der klägerische Anschluss unmittelbar in der Nähe des Rohrbruchs. Um den Zustand des Hausanschlusses zu überprüfen, sei es aber nötig gewesen, diesen freizulegen und weiteres Erdreich zu entfernen. Ohne eine Überprüfung des Hausanschlusses wäre die Freilegung und somit die weiteren Erdarbeiten einzig zur Reparatur des Rohrbruchs an der Hauptleitung nicht notwendig gewesen. Insofern handelt es sich vorliegend um tatsächlich angefallene Kosten, die dem Hausanschluss der Kläger zuzurechnen sind. Als rechtswidrig stellen sich jedoch die abgerechneten Fahrkosten in Höhe von 18,85 € dar. Hierbei handelt es sich um Kosten die den Reparaturarbeiten an der Hauptleitung zuzurechnen sind. Die zur Reparatur des Rohrbruchs beauftragte Firma fuhr nämlich lediglich zur Reparatur des Rohrbruchs an und einzig im Zuge der Reparaturarbeiten an der Hauptleitung nahm sie aufgrund der Nähe des Hausanschlusses der Kläger zur defekten Hauptleitung die Überprüfung desselbigen vor. Hierbei sind seitens des Bauunternehmens aber keine zusätzlichen Fahrkosten entstanden als diejenigen, die bereits zur Anfahrt der Reparatur des Rohrbruches entstanden und hierzu in Ansatz zu bringen sind. Ebenfalls als rechtswidrig erhoben stellen sich die geltend gemachten Arbeitsstunden dar. Insoweit trugen die Kläger vor, dass der Austausch der Ventilanbohrarmatur lediglich 5 Minuten gedauert habe. Dem ist der Beklagte nicht entgegentreten, auch ist hinsichtlich der angefallenen Arbeitszeit aus dem Verwaltungsvorgang nichts ersichtlich, insbesondere fehlt es an einer Dokumentation der zwingend zu führenden Zeiterfassung. Dass einzig der Austausch einer Ventilanbohrarmatur 5 Zeitstunden in Anspruch nimmt, erscheint jedenfalls ohne weitere Plausibilisierung lebensfremd. Dies insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass die am Hausanschluss erfolgten Erdarbeiten von der ausführenden E... gesondert abgerechnet wurden und sich der Zeitaufwand von 5 Stunden demnach hier nicht anteilig widerspiegeln kann. Die übrigen angefallenen Kosten wurden von den Klägern weder substantiiert gerügt, noch ist etwas dafür ersichtlich, dass die weiteren veranschlagten Kosten nicht korrekt ermittelt worden seien.
Ferner war die Maßnahme am Hausanschluss auch notwendig. So hat der Beklagte dargelegt, dass die Verschraubung der Ventilanbohrarmatur nicht mehr funktionstüchtig und stark korrodiert gewesen sei und dies mittels Bildaufnahme belegt. Soweit ein Austausch nicht erfolgt wäre, habe die Gefahr eines Rohrbruchs am Hausanschluss bestanden. Soweit der Kläger rügt, die Ventilanbohrarmatur sei lediglich mit Erdreich beschmutzt aber voll funktionstüchtig und das Photo zeige nicht die klägerische Ventilanbohrarmatur, so handelt es sich hierbei um Angaben ins Blaue hinein, die nicht geeignet sind, den Beklagtenvortrag ernstlich zu erschüttern. Jedenfalls ist anhand des eingereichten Photos erkennbar, dass die vorhandene Ventilanbohrarmatur nicht wie auf dem ebenfalls eingereichten Vergleichsbild einer funktionstüchtigen Ventilanbohrarmatur korrekt verschlossen war und insoweit alles für einen notwendigen Austausch spricht.
Schließlich erfolgte die Maßnahme auch im Sonderinteresse der Kläger. Als zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches ergänzend voraus, dass die Maßnahme im "Sonderinteresse" des Erstattungspflichtigen lag, was nur bei einer konkreten, aktuellen Nützlichkeit der Maßnahme für das Grundstück des Kostenpflichtigen der Fall ist. Denn die Vorschrift des § 10 KAG regelt einen besonderen öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch zum Ausgleich von Aufwendungen und Kosten für eine vorangegangene spezielle Leistung des Einrichtungsträgers, die gerade dem Pflichtigen zugutekommt (vgl. Kluge in Becker, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rn. 83 ff., Rn. 91 ff. m.w.N.; VG Potsdam, Urt. vom 17.10.2012, a.a.O., Rn. 30 ff.). Ein Sonderinteresse und damit ein Kostenerstattungsanspruch des Einrichtungsträgers entfiele nur, wenn feststünde, dass er für die Ursache der Maßnahme selbst verantwortlich sei. Bleibt die Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers unerweislich, trägt der Grundstückseigentümer hierfür die materielle Beweislast (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. vom 30.4.2015 – 9 M 20.14 -, juris, Rn. 6; VG Potsdam, Urt. vom 17.10.2012 – 8 K 1055/10 –, juris, Rn. 31; Urt. vom 13.11.2015 – 8 K 2294/12 -, juris, Rn. 22; zur dortigen Rechtlage OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 21.2.1996 – 22 A 3216/92 –, juris zur Beseitigung der Undichtigkeit einer Leitung, die durch die Verwendung einer ungeeigneten Mörtelmasse entstanden war; Hessischer VGH, Urt. vom 16.1.1985 – 5 UE 401/84 –; Urt. vom 17.7.1997 – 5 UE 3780/96 –, NVwZ-RR 1999 S. 69; Beschl. vom 12.10.2020 – 5 A 3073/19 -, juris, Rn. 17 ff; VG Wiesbaden, Urt. vom 30.5. 2012 – 1 K 614/11 –, juris, Rn. 19). Die Maßnahme am Hausanschluss steht im Sonderinteresse der Kläger, weil sie eine konkrete und aktuelle Nützlichkeit für das Grundstück darstellt, denn sie führt dazu, dass der klägerische Hausanschluss weiter fehlerfrei funktioniert und das Grundstück mit Wasser versorgt werden kann. Auch sind Gründe, die für eine Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers sprechen weder vorgetragen worden, noch ist sonst etwas hierzu ersichtlich. Insbesondere ist der Rohrbruch an der Hauptleitung nicht ursächlich für die eingetretene Korrosion an der Ventilanbohrarmatur des klägerischen Hausanschlusses.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.