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Entscheidung 6 K 659/20


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 16.03.2023
Aktenzeichen 6 K 659/20 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0316.VG6K659.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen §§ 37 AO 1977, § 398ff BGB, § 46 AO 1977

Leitsatz

1. Ein Eigentumswechsel und die damit verbundene Einzelrechtsnachfolge im Eigentum lassen eine einmal entstandene persönliche Beitragspflicht - wie auch die durch den Bescheid begründete Beitragsschuld unberührt; ein (gesetzlicher) Schuldnerwechsel ist hiermit nicht verbunden. Ist die persönliche Beitragspflicht einmal in der Person eines Grundstückseigentümers entstanden, kann sie nicht durch Veräußerung des Grundstücks auf den Erwerber übergehen.
2. Für einen Erstattungsanspruch kommt nur darauf an, wessen (vermeintliche) Abgabenschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung der abgabenerhebenden Behörde gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Wird danach von dem Adressaten eines Beitragsbescheides oder von einem Dritten auf die Beitragsschuld des Bescheidadressaten gezahlt, ist der frühere Grundstückseigentümer und Bescheidadressat derjenige, auf dessen Rechnung gezahlt wurde. Hieran ändert sich nichts dadurch und ist der Kläger nicht deshalb Gläubiger des Erstattungsanspruchs geworden, wenn bzw. weil sich das Beitragsschuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und der Kläger zum Zeitpunkt der Erstattung (Allein-)Eigentümer des Grundstücks geworden ist.
3. Auch öffentlich- rechtliche Ansprüche des Bürgers gegen die öffentliche Hand sind grundsätzlich abtretbar, soweit nicht im Einzelfall ihre Unabtretbarkeit oder eine Beschränkung ihrer Abtretbarkeit gesetzlich ggf. auch bei satzungsrechtlichen Ansprüchen durch Satzung - festgelegt ist oder sich dies aus der Natur des Anspruchs ergibt. Dies gilt grundsätzlich auch für öffentlich- rechtliche Erstattungsansprüche.
4. Soweit diesbezüglich spezialgesetzliche Vorschriften fehlen, sind insoweit die §§ 398 ff. Bürgerliches Gesetzbuch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des öffentlichen Rechts und der einschlägigen Rechtsmaterie entsprechend anzuwenden, und zwar soweit es sich um Forderungen landesrechtlichen Ursprungs handelt - als Landesrecht.
5. Auch im Anwendungsbereich des § 46 AO richtet sich die Abtretung nach § 398 ff. BGB. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts werden durch § 46 AO lediglich eingeschränkt; die Vorschrift ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Abtretung um ein privatrechtliches Rechtsgeschäft mit öffentlich- rechtlicher Wirkung handelt.
6. Auch künftige Forderungen, also solche, die in der Person des Zedenten noch nicht entstanden sind, können abgetreten werden. Voraussetzung für eine wirksame Vorausabtretung ist aber, dass die Entstehung der Forderung im Zeitpunkt der Abtretung möglich erscheint und die abgetretene Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar bezeichnet ist. Für Letzteres genügt es, wenn die künftige Forderung bereits bei der Abtretung so genau umschrieben wird, dass sie spätestens bei ihrer Entstehung nach Gegenstand, Umfang und Person des Schuldners bestimmbar bzw. als Einzelforderung individualisierbar ist.
7. Eine Vorausabtretung wird gegenstandslos bzw. geht ins Leere, wenn der Zedent über eine Forderung verfügt hat, die im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht entstanden war und die später überhaupt nicht oder in seiner Person nicht mehr entstehen konnte. Denn ein Zessionar kann eine Forderung nur mit dem Inhalt erwerben, mit dem sie begründet wird bzw. worden bzw. zur Entstehung gelangt oder gelangt ist. Die im Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung ist zwar mit Vertragsabschluss beendet und für den Veräußerer insofern bindend, als er den späteren Erwerb der Forderung durch den Abtretungsempfänger nicht mehr durch eine neue Abtretung vereiteln kann. Vollendet wird die Abtretung aber erst dann, wenn und soweit alle Voraussetzungen für die Entstehung der Forderung in der Person des Veräußerers abgesehen von dem Veräußerungstatbestand selbst - erfüllt sind, gleichgültig ob die Forderung dann unmittelbar oder erst nach einem Durchgangserwerb des Veräußerers dem Abtretungsempfänger zusteht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kanalanschlussbeiträgen. Der Kläger ist seit dem Jahre 2010 Eigentümer des Grundstücks H...

Mit Bescheid vom 24. November 1998 zog der Trink- und Abwasserzweckverband C... Süd-Ost die Rechtsvorgängerin im Eigentum des vorgenannten Grundstücks, die Firma M... , zu einem Kanalanschlussbeitrag für die betreffenden Grundstücke in Höhe von 21.273 DM heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Firma M... wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 1999 zurück. Eine Klageerhebung hiergegen erfolgte nicht.

Am 30. Mai 2005 erfolgte die Eintragung der Auflösung der M... ins Handelsregister, nachdem ein von dieser gestellter Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17. März 2014 (Az: 63 IN 625/03) mangels Masse abgelehnt worden war. Die Löschung der Firma M... als Gesellschaft aus dem Handelsregister erfolgte am 22. Juni 2005.

Am 19. Dezember 2018 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt C... die Satzung der Stadt C... über die Erstattung von Kanalanschlussbeiträgen im Ortsteil K... (Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K...), die zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist (vgl. § 8 der Satzung). In § 2 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K... ist bestimmt, dass die auf Grundlage bestandskräftiger Bescheide für die im Ortsteil K... belegenen Grundstücke an den Abwasserzweckverband C... Süd-Ost gezahlten Kanalanschlussbeiträge den Berechtigten auf Antrag nach Maßgabe dieser Satzung erstattet würden. In § 3 Abs. 1 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K... ist bestimmt, dass Berechtigter derjenige sei, gegenüber dem aufgrund eines Beitragsbescheides der Kanalanschlussbeitrag erhoben und auf dessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt worden sei (Betroffener).

Am 10. Juli 2019 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Erstattung von gezahlten Kanalanschlussbeiträgen nach Maßgabe der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K... für das o.g. Grundstück. Hierzu führte er aus, er sei zwar nicht Adressat des o.g. Beitragsbescheides gewesen, als Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks jedoch dennoch erstattungsberechtigt.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Juli 2019 ab. Zur Begründung führte er aus: Der Kläger gehöre nicht zum Kreis der erstattungsberechtigten Personen. Denn gemäß § 3 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K... sei lediglich derjenige erstattungsberechtigt, gegenüber dem aufgrund eines Beitragsbescheides der Kanalanschlussbeitrag erhoben worden und auf dessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt worden sei. Der Kanalanschlussbeitrag für das o.g. Grundstück sei jedoch nicht gegenüber dem Kläger und Antragssteller, sondern gegen über der Firma M... als beitragspflichtiger juristischer Personen festgesetzt und erhoben worden. Diese Firma M... sei jedoch in der Zwischenzeit liquidiert worden, und es gebe auch keinen Gesamtrechtsnachfolger. Insbesondere sei der Kläger nicht Gesamtrechtsnachfolger der FA M... durch den Grundstückserwerb geworden. Eventuell im Rahmen des privatrechtlichen Grundstückskaufvertrages zwischen dem Kläger und der Voreigentümerin getroffene Vereinbarungen zur Übernahme der Beitragszahlung hätten keine Auswirkungen auf die Eigenschaft als Beitragspflichtiger und damit auch keinen Einfluss auf die darin anknüpfende Eigenschaft als Erstattungsberechtigter.

Hiergegen legte der Kläger am 15. August 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung legte er eine auf den 10. Dezember 2003 datierte Abtretungserklärung der Firma M... vor, die vom vormaligen Geschäftsführer der GmbH, Herrn G…, und von dem Kläger unterschrieben ist. In dieser Abtretungserklärung heißt es: „Die M... …, vertreten durch Herrn G…, tritt an Herrn M... …. etwaige Rückforderungsansprüche bereits gezahlter Kanalanschlussbeiträge inklusive Nebenforderungen und Nebenkosten an die Stadt C... für das Grundstück H...ab. Herr M... nimmt die Abtretung an“.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2020, dem Kläger zugestellt am 4. März 2020 zurück. Zur Begründung stützte er sich auf sein Vorbringen im Ablehnungsbescheid. Ergänzend führte er aus: Soweit der Kläger im Rahmen der Antragsstellung vorgetragen habe, dass er durch den Erwerb des Grundstücks Rechtsnachfolger bezüglich eines Erstattungsanspruchs geworden sei und sich daraus seine Erstattungsberechtigung ergebe, werde dieser Ansicht nicht gefolgt. Denn die Regelung des § 3 Abs. 1 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K... knüpfe für den Erstattungsberechtigten an das im Zeitpunkt der Beitragserhebung begründete Abgabenschuldverhältnis, insbesondere an die Eigenschaft des (damaligen) Beitragsschuldners als von der Beitragserhebung betroffenen an. Eine spätere Veräußerung des Grundstücks habe keinen Einfluss auf das einmal begründete Abgabenschuldverhältnis. Insbesondere werde der neue Eigentümer durch den Grundstückserwerb nicht zum Erstattungsberechtigten im Sinne der Satzung. Auch privatrechtliche Vereinbarungen, die ggf. im Rahmen des Grundstückskaufvertrages zwischen dem Alteigentümer und dem Neueigentümer hinsichtlich einer Übernahme der Kosten der damaligen Beitragszahlung getroffen worden seien, hätten keine Auswirkungen auf das zuvor begründete Abgabenschuldverhältnis und auf die Erstattungsberechtigung des Alteigentümers. Hingegen sei zwar eine Vorausabtretung des im Rahmen des Erstattungsverfahrens entstehenden Rückzahlungsanspruchs von dem Erstattungsberechtigten an eine Person grundsätzlich möglich. Im Hinblick auf den konkreten Inhalt der vom Kläger vorgelegten Vereinbarung bestünden jedoch erhebliche Zweifel daran, dass diese Vereinbarung tatsächlich im Jahre 2003 abgeschlossen worden sei. Vielmehr spreche einiges für die Annahme, dass die Abtretungsvereinbarung erst im Rahmen des aktuellen Widerspruchsverfahrens – und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem die Firma M... bereits nicht mehr existiert habe – zur Begründung des Erstattungsanspruchs angefertigt worden sei. Denn zu dem Zeitpunkt, auf welchem die Vereinbarung datiert sei, sei nicht vorhersehbar gewesen, dass im Hinblick auf den schon 5 Jahre zuvor mit Bescheid vom 24. November 1998 erhobenen Kanalanschlussbeitrag eine Rückzahlung in Betracht kommen könnte. Die Vereinbarung erscheine hinsichtlich des Datums insbesondere deshalb fragwürdig, da das Beitragsverfahren zu diesem Zeitpunkt schon seit mehr als 4 ½ Jahren rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei und eine Rückzahlung aus bestandskräftigen Verfahren in aller Regel selbst bei Rechtswidrigkeit des zugrundeliegenden Bescheides nicht in Betracht komme. Zu dem genannten Zeitpunkt der Vereinbarung sei auch nicht vorhersehbar gewesen, dass es zu einer freiwilligen Erstattung von Kanalanschlussbeiträgen aus bestandskräftigen Verfahren auf der Grundlage einer kommunalen Rückzahlungssatzung kommen könnte. Noch gewichtigere Zweifel ergäben sich aus der Tatsache, dass die Vereinbarung schon zum damaligen Zeitpunkt von Rückforderungsansprüchen gegenüber der Stadt C... spreche. Die Firma M... sei jedoch im Jahr 1998 nicht von der Stadt C... , sondern von dem eigenständigen Trink- und Abwasserzweckverband C... Süd-Ost zu einem Kanalanschlussbeitrag herangezogen worden. Die damals noch selbständige Gemeinde K... habe dem Amt N… angehört, welches die Aufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung auf den genannten Zweckverband übertragen habe. Auch nach der Eingemeindung der Gemeinde K... in die Stadt C... im Oktober 2003 sei der Ortsteil K... dem Trink- und Abwasserzweckverband C... Süd-Ost zugehörig geblieben. Demzufolge wäre bei einer Vereinbarung aus dem Jahre 2003 zu erwarten gewesen, dass sie von Rückforderungsansprüchen gegenüber dem Trink- und Abwasserzweckverband C... Süd-Ost spreche, nicht aber von solchen gegenüber der Stadt C... , die in keiner Weise in die damalige Beitragserhebung involviert gewesen sei. Erst mit dem Austritt des Ortsteils K... aus dem Abwasserzweckverband C... Süd-Ost zum Ende des Jahres 2018 sei der Ortsteil K... mit Wirkung zum 1. Januar 2019 in das bisherige Satzungsgebiet der Stadt C... eingegliedert worden und die Aufgabe der Abwasserentsorgung auf die Stadt C... übergegangen. Mit der eigens für den Ortsteil K... geschaffenen Satzung über die (freiwillige) Erstattung von Kanalanschlussbeiträgen sei die Stadt C... dann ab dem 1. Januar 2019 tatsächlich zur Rückzahlung für die in K... erhobenen Kanalanschlussbeiträge verpflichtet gewesen. Diese Entwicklung sei jedoch im Jahre 2003 noch weniger vorhersehbar gewesen als der oben geschilderte Umstand, dass es überhaupt zu einer Beitragserstattung aus bestandskräftigen Verfahren kommen könne. Die eingangs erwähnten Zweifel verfestigten sich auch angesichts des äußeren Ablaufs des Widerspruchsverfahrens. Denn die Abtretungsvereinbarung finde weder in dem Erstattungsantrag des Widerspruchsführers vom 9. Juli 2019 noch im Rahmen des Widerspruchsschreibens vom 15. August 2019 Erwähnung. Das Widerspruchsschreiben erschöpfe sich vielmehr in der bloßen Einlegung des Widerspruchs ohne weitere Begründung. Eine solche sei in dem Schreiben lediglich angekündigt worden. Auch auf das Schreiben der Stadt C... vom 7. November 2018, mit welchem der Widerspruchsführer um Einreichung der angekündigten Begründung bis zum 13. November 2019 gebeten worden sei, habe der Kläger zunächst lediglich mit einer Beanstandung der Einreichungsfrist reagiert. Erst mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 habe der Widerspruchsführer ohne weitere Ausführungen die Abtretungsvereinbarung übergeben. Damit dränge sich die Frage auf, warum diese Vereinbarung nicht schon gemeinsam mit dem Erstattungsantrag oder spätestens mit der Einlegung des Widerspruchs vorgelegt worden sei oder zumindest eine Erwähnung gefunden habe. Der geschilderte Ablauf lege auch hier die Vermutung nahe, dass es die Abtretungsvereinbarung zum Zeitpunkt ihrer Datierung noch nicht gegeben habe und diese erst im Verlauf des Widerspruchsverfahrens gefertigt worden sei. Selbst wenn man ungeachtet dieser Zweifel davon ausginge, dass die Abtretungsvereinbarung tatsächlich im Jahre 2003 geschlossen worden sei, hätte diese im vorliegenden Fall nicht die Entstehung eines Erstattungsanspruchs in der Person des Widerspruchsführers zur Folge. Denn gemäß § 5 Abs. 2 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K... entstehe ein Zahlungsanspruch erst, wenn ein Bescheid über die Festsetzung und Auszahlung des Erstattungsbetrages (Leistungsbescheid) bestandskräftig sei. Auch im Falle der Vorausabtretung des Rückzahlungsanspruchs sei der Leistungsbescheid über die Festsetzung des Erstattungsbetrages (Erstattungsbescheid) gegenüber dem Erstattungsberechtigten bekanntzugeben. Erst im Moment der Anspruchsentstehung in der Person des Erstattungsberechtigten gehe der Erstattungsanspruch dann in Wirkung der Vorausabtretung auf den Abtretungsempfänger über. Erstattungsberechtigte (juristische) Person wäre im vorliegenden Fall gemäß § 3 Abs. 1 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge-K... die Firma M... gewesen, da der Beitrag damals gegenüber der Firma M... erhoben worden und der Beitrag auf deren Beitragsschuld gezahlt worden sei. Da jedoch die Firma M... bereits vor geraumer Zeit ohne Rechtsnachfolger liquidiert worden sei, existiere im vorliegenden Fall keine erstattungsberechtigte Person. Die Festsetzung eines Erstattungsanspruches könne demzufolge nicht erfolgen.

Mit seiner am 1. April 2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung stützt er sich auf ein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Soweit der Beklagte verschiedene Überlegungen dazu anstelle, weshalb die Abtretungserklärung erst im Zuge des Vorverfahrens abgeschlossen worden sei, seien diese allesamt nicht zielführend. So hätte aus Sicht des Beklagten, für den im Rahmen der Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 26 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwfG) gelte, nichts näher gelegen, als den damaligen Geschäftsführer der Firma M... als Zeugen gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 VwfG zu vernehmen. Der damalige Geschäftsführer sei namentlich in der Abtretung benannt. Sofern eine Anschrift notwendig gewesen wäre, hätte diese entweder der Kläger selbst beibringen können oder sie hätte sich nach einer Einwohnermeldeamtsauskunft ergeben. Insofern werde in dem vorliegenden Verfahren ausdrücklich die Vernehmung des Zeugen G… angeboten. Insofern seien die vom Beklagten gehegten Zweifel unsubstantiiert und unterstellten dem Kläger Unlauterkeit, ohne die vorerwähnten naheliegenden Ermittlungen überhaupt selbst angestellt zu haben.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 16. Juli 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2020 zu verpflichten, an den Kläger nach Maßgabe der Satzung der Stadt C... über die Erstattung von Kanalanschlussbeiträgen im Ortsteil K... (Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K... ) vom 19. Dezember 2018 einen Erstattungsbescheid über insgesamt 10.876,71 Euro zu erlassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: § 3 Abs. 1 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K... knüpfe für die Person des Erstattungsberechtigten an das im Rahmen der Beitragserhebung begründete Abgabenschuldverhältnis an. Erstattungsberechtigter sei somit – spiegelbildlich zur Beitragserhebung – die von der Beitragserhebung betroffene Person, mithin der damalige Beitragsschuldner, im vorliegenden Fall allein die Firma M... , der gegenüber seinerzeit der Beitrag vom Trink- und Abwasserzweckverband C... Süd-Ost erhoben worden sei. Zwar könne der Rückzahlungsanspruch durch Vorausabtretung auf eine andere Person übertragen werden. Jedoch entstehe gemäß § 5 Abs. 2 Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge–K... . der Rückzahlungsanspruch erst, wenn der Bescheid über die Festsetzung und Auszahlung des Erstattungsbetrages (Leistungsbescheid) bestandskräftig geworden sei. Der Leistungsbescheid, welcher die Grundlage für die spätere Entstehung des Rückzahlungsanspruchs bilde, sei gegenüber dem Erstattungsberechtigten bekanntzugeben. Erst in dem Moment, in welchem der Rückzahlungsanspruch in der Person des Erstattungsberechtigten entstanden sei, könne dieser dann in Wirkung der Vorausabtretung auf den Abtretungsempfänger übergehen. Die Firma M... , welche im vorliegenden Fall erstattungsberechtigt wäre, sei jedoch seit geraumer Zeit in Folge Liquidation rechtlich nicht mehr existent. Daher könne der Leistungsbescheid über die Festsetzung und Auszahlung des Erstattungsbetrags nicht wirksam bekannt gegeben werden. Eine Bekanntgabe gegenüber dem Kläger, welcher nicht an dem damaligen Schuldverhältnis beteiligt gewesen sei und der damit nicht Berechtigter im Sinne der Satzung sei, komme nach der Formulierung der Satzung nicht in Betracht. Angesichts dessen sei die Frage, ob die vom Kläger eingereichte und den Erstattungsanspruch betreffende Abtretungsvereinbarung tatsächlich im Jahre 2003 abgeschlossen worden sei oder erst später nicht entscheidungs- und damit nicht beweiserheblich. Denn selbst wenn man von dem wirksamen Abschluss einer Abtretungsvereinbarung zwischen der M... und dem Kläger im Jahr 2003 ausgehen würde, könne der Leistungsbescheid – wie eben beschrieben – mangels einer erstattungsberechtigten Person nicht wirksam bekanntgegeben werden und ein Erstattungsanspruch infolgedessen schon nicht entstehen. Eine Vorausabtretung der Erstattungsforderung komme damit nicht zum Zuge.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 2. August 2021 zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

Hinsichtlich des gegen den Beklagten gerichteten Hauptantrages ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Wie sich aus § 5 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Stadt C... über die Erstattung von Kanalanschlussbeiträgen im Ortsteil K... (Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K... ) vom 19. Dezember 2018 ergibt, ist über das hier ausweislich des Klageantrags allein streitgegenständliche Begehren auf Erstattung (vermeintlich) gezahlter Anschlussbeiträge auf der Grundlage der genannten Satzung durch Leistungsbescheid und damit durch Verwaltungsakt zu entscheiden.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung

von 10.876,71 Euro nach Maßgabe der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K... , vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 2 i. V. m. § 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge.
Gemäß § 2 (Erstattungsgegenstand) der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K... werden auf Grundlage bestandskräftiger Bescheide für die im Ortsteil K... belegenen Grundstücke an den Abwasserzweckverband C... Süd- Ost gezahlte Kanalanschlussbeiträge dem Berechtigten auf Antrag nach Maßgabe dieser Satzung erstattet. Gemäß § 3 Abs. 1 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K... ist Berechtigter derjenige, gegenüber dem auf Grund eines Beitragsbescheides der Kanalanschlussbeitrag erhoben und auf dessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt wurde (Betroffener). Die Voraussetzungen für eine Erstattung liegen hiernach nicht vor.

Dies gilt zunächst, soweit der Kläger eine Zahlung aus eigenem Recht geltend macht.

„Gegenüber dem“ Kläger wurde bereits kein Kanalanschlussbeitrag „aufgrund eines Beitragsbescheides“ vom Abwasserzweckverband C... Süd- Ost erhoben (vgl. § 3 Abs. 1 Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K... ).

Inhaltsadressatin des Beitragsbescheides des (damals noch) Trink- und Abwasserzweckverbandes C... Süd- Ost vom 24. November 1998 war vielmehr die Firma M... . Dies entsprach § 6 Abs. 1 der zum damaligen Zeitpunkt Geltung beanspruchenden Beitragssatzung zur Abwassersatzung des Trink- Abwasserzweckverbandes C... Süd- Ost vom 25. Februar 1998 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG), da die FA M... zum nach der Satzung maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides Eigentümerin des veranlagten Grundstücks und damit persönlich beitragspflichtig gewesen ist.

Eine abweichende Beurteilung der Frage, ob gegenüber dem Kläger ein Beitragsbescheid erlassen wurde, ergibt sich auch nicht dadurch, dass der Kläger nach Erlass des o.g. Beitragsbescheides das Eigentum an dem veranlagten Grundstück erlangt hat. Denn ein Eigentumswechsel und die damit verbundene Einzelrechtsnachfolge im Eigentum lassen eine einmal entstandene persönliche Beitragspflicht - wie auch die durch den Bescheid begründete Beitragsschuld – unberührt; ein (gesetzlicher) Schuldnerwechsel ist hiermit nicht verbunden.Ist die persönliche Beitragspflicht einmal in der Person eines Grundstückseigentümers entstanden, kann sie nicht durch Veräußerung des Grundstücks auf den Erwerber übergehen.Denn durch den erstmaligen Heranziehungsbescheid ist der Beitragsschuldner für die gesamte – nach oben genannten Maßgaben entstandene - Beitragsforderung bestimmt. Geht das Eigentum am Grundstück auf eine andere Person über, so wird diese daher nicht erneut beitragspflichtig, obwohl der einmal entstandene Vorteil weiterbesteht. Dem neuen Eigentümer kommt die Beitragsleistung des früheren Eigentümers zugute. Denn der Beitrag wird zwar vom Grundstückseigentümer persönlich geschuldet (vgl. dazu noch unten zur Zahlung), er dient aber dem Ausgleich eines andauernden grundstücksbezogenen Vorteils, der allen Rechtsnachfolgern im Grundstückseigentum gleichermaßen geboten wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 20 B 16.330 -, juris Rn. 33; OVG Sachsen, Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 A 749/12 -, Rn. 46; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 15 A 2642/09 -, juris, Rn. 6; Urteil vom 21. Februar 1991 - 2 A 2455/89 -, juris, Rn. 28;Urteil vom 30. Mai 1989 - 2 A 2920/84 – NWVB. 1990, 99 (100); Urteil vom 13. Dezember 1982 - 2 A 1066/82 -, juris; Urteil vom 5. Februar 1980 – 2 A 922/79 -, juris, Rn. 52; Urteil vom 27. Juli 1976 - 2 A 805/75 -, DWW 1977, 65 = VwRSpr 28, 463; Urteil vom 2. März 1976 – II A 248/74 -, juris, Rn. 19 ff.; VG Halle, Urteil vom 19. Oktober 2012 – 4 A 400/10 -, juris, Rn. 53).

Nicht weiterführend für die Auslegung des § 3 Abs. 1 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K... ist auch die im behördlichen Antrag auf Erstattung vom 9. Juli 2019 (sinngemäß) geäußerte Auffassung der Klägerseite, beitragspflichtig sei nicht der Grundstückseigentümer, sondern das Grundstück als solches, auf dem die sachliche Beitragspflicht als öffentliche Last ruhe, so dass (auch) die Erstattung stets gegenüber dem jetzigen Grundstückseigentümer, nicht aber gegenüber dem seinerzeit zu einem Beitrag veranlagten Grundstückseigentümer zu erfolgen habe. Dies hat im Wortlaut des § 3 Abs. 1 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K... , auf den die Klägerseite ihr Begehren allein stützt, keinen Niederschlag gefunden, da es hiernach allein darauf ankommt, auf wessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt wurde. Es kommt nur darauf an, wessen (vermeintliche) Abgabenschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung der abgabenerhebenden Behörde gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Wird danach von dem Adressaten eines Beitragsbescheides oder von einem Dritten auf die Beitragsschuld des Bescheidadressaten gezahlt, ist der frühere Grundstückseigentümer und Bescheidadressat derjenige, auf dessen Rechnung gezahlt wurde. Hieran ändert sich nichts dadurch und ist der Kläger nicht deshalb Gläubiger des Erstattungsanspruchs geworden, wenn bzw. weil sich das Beitragsschuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und der Kläger zum Zeitpunkt der Erstattung (Allein-)Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Zwar ist ein Anspruch auf Erstattung von Abgaben im Grundsatz übergangs- bzw. rechtsnachfolgefähig, insbesondere kann er abgetreten werden (vgl. etwa § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG i. V. m. § 46 Abs. 1 Abgabenordnung - AO 1977, vgl. dazu noch unten). Aus § 8 Abs. 10 KAG, wonach der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, lässt sich kein Übergangstatbestand bzw. keine Rechtsnachfolge herleiten. Bei diesem Argument lässt die Klägerseite unberücksichtigt, dass zwischen der persönlichen und der sachlichen Beitragspflicht zu unterscheiden ist. Nur die sachliche Beitragspflicht ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Sie begründet keine persönliche Schuldnerschaft des jeweiligen Grundstückseigentümers, sondern hat den Inhalt, dass das Grundstück auch dann für die Beitragsschuld haftet, wenn der Grundstückseigentümer nicht persönlich beitragspflichtig ist, z. B. weil er das Grundstück von einem Voreigentümer erworben hat. Wenn das Grundstück veräußert und der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde, dann ist damit, dass die öffentliche Last auch unter den neuen Eigentumsverhältnissen auf dem Grundstück ruht, noch nichts über die persönliche Beitragsschuld gesagt. Diese trifft nach wie vor den ursprünglich beitragspflichtig gewordenen Voreigentümer, sofern sie nicht ihrerseits im Wege der Rechtsnachfolge auf eine andere Person übergegangen ist, wie dies beispielsweise bei der Gesamtrechtsnachfolge von Todes wegen der Fall ist. Entsprechendes gilt einen etwaigen Erstattungsanspruch als Kehrseite der persönlichen Beitragspflicht.

Unabhängig von vorstehenden Ausführungen fehlt es auch an den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K... , nämlich, dass auf die Beitragsschuld desjenigen, gegenüber dem der Beitrag erhoben wurde („dessen Beitragsschuld“), der Beitrag gezahlt wurde.

Da gegenüber dem Kläger kein Beitragsbescheid erlassen wurde, bestand ihm ge-genüber keine Beitragsschuld, auf die er hätte zahlen können. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

Die Vorschrift des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K... ist ersichtlich an die Regelung des § 37 Abs. 2 AO angelehnt. Insoweit kann für die Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden, ebenfalls – wie im Fall der Steuerschuld - ein Abgabenschuldverhältnis betreffenden Satzungsvorschrift auf die Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu § 37 Abs. 2 AO zurückgegriffen werden.

Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags (Satz 1). Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt (Satz 2).

Soweit es in § 37 Abs. 2 Satz 1 AO heißt „auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist“, während § 3 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K... darauf abstellt, „auf wessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt“ worden sei, ergeben sich hieraus keine sachlichen Unterschiede. Denn es ist anerkannt, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO missverständlich formuliert ist. Es kommt nicht darauf an, für wessen Rechnung oder mit wessen finanziellen Mitteln, sondern auf wessen Schuld gezahlt worden ist (vgl. Ratschow in: Klein, AO Komm., 15. Aufl. 2020, § 37 Rn. 61; ständige Rspr. der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 25. März 2021 – 6 K 1112/18 -, juris, Rn. 28 ff.). Zwar setzt der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO voraus, dass eine Schuld gerade nicht besteht oder weggefallen ist (vgl. dazu noch sogleich). Abzustellen ist danach aber auf die vermeintliche Schuld. Berechtigt im Sinne des § 37 Abs. 2 AO ist also, auf wessen vermeintliche Schuld gezahlt worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 30. September 2008 – VII R 18/08 -, BStBl. 2009, 38). Auch soweit es insofern in § 3 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K... an einer ausdrücklichen Normierung des Tatbestandsmerkmals „ohne rechtlichen Grund“ i. S. d. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO fehlt, ist dies für die Auslegung und Anwendung des § 3 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K... nach Maßgabe der Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu § 37 AO ohne Relevanz. Denn durch § 1 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K... wird quasi – auch ohne Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide – für den hier interessierenden Zusammenhang gewissermaßen fingiert, dass etwaige Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt sind oder jedenfalls eine dem § 37 Abs. 2 AO vergleichbare Situation besteht und insoweit ein Anspruch „sui generis“ begründet (vgl. hierzu Urteile der Kammer vom 27. Januar 2022 – 6 K 1722/18 und 6 K 1723/18 -, jew. juris zur Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge der Stadt C... vom 30. November 2016).

Inhaber des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO und damit auch des Anspruchs aus § 3 Abs. 1 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K... ist mithin derjenige, auf dessen (vermeintliche) Rechnung bzw. Abgabenschuld die Zahlung nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung der abgabenerhebenden Behörde unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, bewirkt worden ist bzw. derjenige, dessen Abgabenschuld nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden getilgt worden ist. Wird danach von dem Adressaten eines Beitragsbescheides oder von einem Dritten auf die Beitragsschuld des Bescheidadressaten gezahlt, ist der frühere Grundstückseigentümer und Bescheidadressat derjenige, auf dessen Rechnung gezahlt wurde. Der Leistende bestimmt im Sinne einer Tilgungsbestimmung selbst, auf wessen oder auf welche Schuld er leisten möchte (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Februar 2017 – VII R 22/15 –, juris Rn. 8; Urteil vom 15. November 2005 – VII R 16/05 –, juris Rn. 9; Urteil vom 23. August 2001 - VII R 94/99 -, juris Rn. 17; Urteil vom 25. Juli 1989 – VII R 118/87 –, juris Rn. 9; zum Beitragsrecht: OVG Thüringen, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 ZKO 196/07 -, juris; ständige Rspr. der Kammer, vgl. etwa VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 – 6 K 849/17 -, juris, Rn. 35 m.w.N.; Urteil vom 18. Mai 2020 – 6 K 905/17 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 25. März 2021 – 6 K 1121/18 -, juris, Rn. 30 ff., 43).

Gemessen hieran fehlt es im Falle des Klägers – wie ausgeführt – schon an einer (vermeintlichen) Beitragsschuld, da der Heranziehungsbescheid vom 24. November 1998 allein an die FA M... gerichtet war. Unabhängig davon mangelt es auch an einer Zahlung auf eine Beitragsschuld des Klägers. Vielmehr ist auf die Beitragsschuld der Firma M... gezahlt worden. Gegenüber dem Kläger bestand keine abgabenrechtliche Verbindlichkeit, auf die dieser hätte zahlen können und wollen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch gemäß §§ 2,3 Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K... auf Erstattung des gezahlten Kanalanschlussbeitrages aus abgetretenem Recht mit Blick auf die „Abtretungserklärung“/Abtretungsvereinbarung vom 10. Dezember 2003.

Zwar sind auch öffentlich- rechtliche Ansprüche des Bürgers gegen die öffentliche Hand grundsätzlich abtretbar, soweit nicht im Einzelfall ihre Unabtretbarkeit oder eine Beschränkung ihrer Abtretbarkeit gesetzlich – ggf. auch bei satzungsrechtlichen Ansprüchen durch Satzung - festgelegt ist oder sich dies aus der Natur des Anspruchs ergibt. Dies gilt – wie ausgeführt – grundsätzlich auch für öffentlich- rechtliche Erstattungsansprüche (vgl. etwa zu § 37 Abs. 2 AO VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 7. November 2014 – 2 S 1529/11 -, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 26. November 2013 – 5 A 726/10 -, juris, Rn. 10, wonach allerdings nur der Erstattungsanspruch selbst, also der reine Zahlungsanspruch abgetreten werden könne, nicht auch ein etwaiger Anspruch auf Bescheidaufhebung) und dürfte prinzipiell daher auch für einen Erstattungs- und Rückzahlungsanspruch nach der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K... möglich sein. Soweit – wie hier - diesbezüglich spezialgesetzliche Vorschriften fehlen, sind insoweit die §§ 398 ff. Bürgerliches Gesetzbuch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des öffentlichen Rechts und der einschlägigen Rechtsmaterie entsprechend anzuwenden, und zwar – soweit es sich, wie hier mit Blick auf die in Rede stehende kommunale Satzung der Fall, um Forderungen landesrechtlichen Ursprungs handelt - als Landesrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 5 C 31/07 -, juris; Urteil vom 30. Oktober 1992 – 7 C 24/92 -,, NJW 1993, 1610;BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 75/94 -, ZIP 1995, 1698, 1699; Urteil vom 28. Juni 2011 – VI ZR 184/10 -, NVwZ-RR 2011, 925). Auch im Anwendungsbereich des § 46 AO (vgl. dazu noch unten) richtet sich die Abtretung nach § 398 ff. BGB. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts werden durch § 46 AO lediglich eingeschränkt; die Vorschrift ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Abtretung um ein privatrechtliches Rechtsgeschäft mit öffentlich- rechtlicher Wirkung handelt (vgl. Klein, Abgabenordnung Komm., § 46 Rn. 1; Hennigfeld in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 46 Rn. 68 ff.).

Auch künftige Forderungen, also solche, die in der Person des Zedenten noch nicht entstanden sind, können abgetreten werden. Voraussetzung für eine wirksame Vorausabtretung ist aber, dass die Entstehung der Forderung im Zeitpunkt der Abtretung möglich erscheint und die abgetretene Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar bezeichnet ist. Für Letzteres genügt es, wenn die künftige Forderung bereits bei der Abtretung so genau umschrieben wird, dass sie spätestens bei ihrer Entstehung nach Gegenstand, Umfang und Person des Schuldners bestimmbar bzw. als Einzelforderung individualisierbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008, a.a.O.; BGH, Urteil vom 21. April 1988 – IX ZR 191/87 -, NJW 1988, 3204; Urteil vom 25. Oktober 1984 – IX ZR 142/83 -, juris).

Zumindest an einer Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung bzw. des abgetretenen (Erstattungs-)Anspruchs fehlt es vorliegend. Denn in der Abtretungserklärung vom 10. Dezember 2003 heißt es pauschal: „Die M... …, vertreten durch Herrn G…, tritt an Herrn M... …. etwaige Rückforderungsansprüche bereits gezahlter Kanalanschlussbeiträge inklusive Nebenforderungen und Nebenkosten an die Stadt C... für das Grundstück H...ab.“ Im Zeitpunkt der Abtretung im Jahre 2003 war aber auch nicht ansatzweise voraussehbar, dass der Zedent, die Firma M... , jemals abwasseranschlussbeitragsrechtliche Erstattungsansprüche gegen die Stadt C... erwerben würde. Weder hatte es eine Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen durch die zum damaligen Zeitpunkt für die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Ortsteil K... gar nicht zuständigen Stadt C... gegeben noch zeichnete sich eine solche in irgendeiner Form konkret ab. Auch aus den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen des Zustandekommens der Abtretungserklärung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete diesbezügliche Erwartung des Zedenten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insoweit nur vage Entwicklungsmöglichkeiten im Sinne eines möglichen „Austritts der Gemeinde K... aus dem Abwasserweckverband C... Süd- Ost“ beschrieben. Zu einem solchen Austritt der bereits im Jahre 2003 in die Stadt C... eingegliederten Gemeinde K... aus dem Zweckverband ist es in der näheren zeitlichen Folge auch gar nicht gekommen. Vielmehr ist der Abwasserzweckverband C... Süd- Ost erst durch den mit Bescheid der Kommunalaufsichtsbehörde vom 30. Oktober 2018 (veröffentlicht im Amtsblatt für das Land Brandenburg Nr. 47 vom 21. November 2018) – also mehr als 15 Jahre nach der Abtretungserklärung - genehmigten Austritt der Stadt C... (mit dem Ortsteil K... ) gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) mit Wirkung zum 1. Januar 2019 kraft Gesetzes aufgelöst und die Gemeinde N… als einzig verbliebenes Verbandsmitglied Rechtsnachfolgerin desselben geworden (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2021 – 6 K 326/15 -, juris). Schon gar nicht war davon auszugehen, dass es einmal eine Erstattungssatzung in dem hier in Rede stehenden Sinne geben würde, durch die – wie dargestellt - auch ohne Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide für den hier interessierenden Zusammenhang gewissermaßen fingiert würde, dass etwaige Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt sind oder jedenfalls eine dem § 37 Abs. 2 AO lediglich vergleichbare Situation besteht und insoweit ein Anspruch „sui generis“ begründet würde. Es war auch nicht ansatzweise erkennbar, welcher konkrete, künftig entstehende Erstattungsanspruch abgetreten worden sein könnte. Eine etwaiger Beitragserstattungsanspruch gegen die Stadt C... war also nach Gegenstand und Umfang im Jahre 2003 völlig ungewiss.

Ungeachtet dessen entfaltet die in Rede stehende Abtretung auch aus anderen Gründen keine Wirkung. Eine Vorausabtretung wird gegenstandslos bzw. geht ins Leere, wenn der Zedent über eine Forderung verfügt hat, die im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht entstanden war und die später überhaupt nicht oder in seiner Person nicht mehr entstehen konnte. Denn ein Zessionar kann eine Forderung nur mit dem Inhalt erwerben, mit dem sie begründet wird bzw. worden bzw. zur Entstehung gelangt oder gelangt ist.Deshalb ist bei einer Vorausabtretung künftiger oder aufschiebend bedingter Forderungen zwischen der Verbindlichkeit des Verfügungsgeschäfts und dem Wirksamwerden des mit ihm bezweckten späteren Rechtsübergangs zu unterscheiden. Die im Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung ist zwar mit Vertragsabschluss beendet und für den Veräußerer insofern bindend, als er den späteren Erwerb der Forderung durch den Abtretungsempfänger nicht mehr durch eine neue Abtretung vereiteln kann. Vollendet wird die Abtretung aber erst dann, wenn und soweit alle Voraussetzungen für die Entstehung der Forderung in der Person des Veräußerers – abgesehen von dem Veräußerungstatbestand selbst - erfüllt sind, gleichgültig ob die Forderung dann unmittelbar oder erst nach einem Durchgangserwerb des Veräußerers dem Abtretungsempfänger zusteht. Der Abtretungsempfänger erwirbt in dem Fall, dass die Forderung später nicht in der Person des Abtretenden entsteht, die Forderung ebenso wenig wie in demjenigen, in dem ihm eine bereits bestehende Forderung von einem Nichtberechtigten abgetreten worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008, a.a.O.; BGH, Urteil vom 19. September 1983 – II ZR 12/83 -, NJW 1984, 492; Urteil vom 14. Juli 1997 – II ZR 122/96 -, NJW 1997, 3370; Urteil vom 4. November 2009 – XI ZR 170/07 -, NJW-RR 2010, 483; Urteil vom 5. Dezember 2007 – XII ZR 183/05 -, NJW 2008, 1153).

So liegen die Dinge hier. Denn ungeachtet des Umstandes, dass – worauf der Beklagte im Grundsatz zu Recht hinweist – ein Zahlungsanspruch gemäß § 5 Abs. 2 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K... erst mit der Bestandskraft eines Erstattungsbescheides entsteht, konnte ein etwaiger Erstattungs- und damit auch Zahlungsanspruch der Firma M... hier frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Satzung am 1. Januar 2019 entstehen. Zu diesem Zeitpunkt war die FA M... als Zedent aber rechtlich nicht mehr existent. Denn diese war bereits unter dem 22. Juni 2005 gemäß § 394 des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) von Amts wegen aufgrund Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden. Diese Löschung führte zu einer sofortigen liquidationslosen (Voll-)Beendigung der Gesellschaft. Die vollbeendete Gesellschaft hört damit auf zu existieren (vgl. Altmeppen, GmbHG Komm., § 60 Rn. 2 ff). Infolgedessen konnten in der Person des Zedenten keine satzungsrechtlichen Erstattungsansprüche mehr entstehen. Zwar findet trotz Löschung einer GmbH im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit eine Vollbeendigung nicht statt, wenn sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen herausstellt, das der Verteilung unterliegt oder wenn sich die Notwendigkeit sonstiger Abwicklungsmaßnahmen herausstellt (BFH, Urt. v. 9. 12. 1993 - V R 108/91 -, juris). Hierfür ist vorliegend aber nichts vorgetragen oder ersichtlich und würde dies auch nicht dazu führen, dass die abgetretene Forderung dem Kläger zustünde. Der Kläger ist auch nicht Gesamtrechtsnachfolger der Firma M... (vgl. dazu, insbesondere zur Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfall: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008, a.a.O.; BGH, Urteil vom 9. Juni 1960 – VII ZR 229/58 -, NJW 1960, 1715; Urteil vom 14. Juli 1997, a.a.O.), sondern lediglich Einzelrechtsnachfolger im Grundstückseigentum.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Vorausabtretung auch aus anderen Gründen unwirksam ist oder ins Leere geht, etwa weil vorliegend von einer Anwendbarkeit des § 46 AO auch auf die Abtretung von Ansprüchen aus der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K... auszugehen wäre und die Abtretung entgegen § 46 Abs. 2 AO nicht nach der – wie ausgeführt – frühestens am 1. Januar 2019 möglichen Entstehung des Erstattungsanspruchs vom Gläubiger und Zedenten, sondern vom Abtretungsempfänger dem Beklagten angezeigt wurde, ohne dass Anhaltspunkte für dessen Bevollmächtigung durch den Zedenten, der – wie ausgeführt – zu diesem Zeitpunkt rechtlich gar nicht mehr existent war, ersichtlich wären (vgl. zur Unwirksamkeit einer Anzeige durch den Abtretungsempfänger und Unwirksamkeit der Abtretung ohne Anzeige: VG Münster, Urteil vom 29. April 2009 – 3 K 2214/07 -, juris; Hennigfeld, a.a.O., § 6 Rn. 80 ff.), oder weil sie entgegen der Wirksamkeitsvoraussetzungen der Abtretung beschreibenden Vorschrift des § 46 Abs. 3 AO den Abtretungsgrund nicht bezeichnet (vgl. hierzu Hennigfeld, a.a.O., § 46 Rn. 113 m.w.N.) oder es ihr aus den oben zu §§ 398 ff. BGB dargelegten Gründen an der nach § 46 Abs. 3 AO erforderlichen Bestimmbarkeit (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 16. November 1993 – VII R 23/93 -, juris) fehlen könnte. Ebenso kann dahinstehen, ob der der Sache nach zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Beklagten zu folgen wäre, wonach vorliegend aufgrund der satzungsmäßigen Vorgaben eine Vorausabtretung gar nicht möglich bzw. zulässig gewesen sei bzw. ins Leere gehe, da – wie ausgeführt – gemäß § 5 Abs. 2 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K... ein Zahlungsanspruch erst mit Bestandskraft des Leistungsbescheides entstehen könne und erst im Moment der Anspruchsentstehung in der Person des Erstattungsberechtigten der Erstattungsanspruch dann in Wirkung der Vorausabtretung auf den Abtretungsempfänger übergehe, ein solcher Erstattungsbescheid aber nicht erlassen worden sei und auch nicht mehr erlassen werden könne, da die Firma M... rechtlich nicht mehr existent sei. Schließlich bedurfte die vom Beklagten in Zweifel gezogene Authentizität der Abtretungsvereinbarung mangels Entscheidungserheblichkeit keiner abschließenden Klärung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über

die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.