Gericht | VG Cottbus 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 27.02.2023 | |
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Aktenzeichen | 8 K 2007/17 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0227.VG8K2007.17.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | §§ 102ff SGB 10, § 1 Abs 1 Nr 2 UVG, § 5 Abs 1 UVG, § 6 Abs 4 UVG |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Der Kläger ist u.a. Vater des am 20. März 2008 geborenen V… . Am 3. Februar 2015 beantragte er bei dem Beklagten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für seinen Sohn. Dabei gab er an, dass er ledig sei und dass V… ab dem 1. März 2015 bei ihm und jedes zweite Wochenende bei der Kindesmutter leben werde. Mit Bescheid vom 15. April 2015 gewährte der Beklagte daraufhin mit Wirkung ab dem 1. März 2015 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zunächst in Höhe von monatlich 180 Euro. Ab dem 1. Juli 2015 beliefen sich die Leistungen auf monatlich 192 Euro, ab dem 1. Januar 2016 auf monatlich 194 Euro. Mit Erklärung vom 3. März 2016 gab der Kläger auf einem Fragebogen zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an, nach wie vor nicht mit der Kindesmutter zusammen zu leben und nicht verheiratet zu sein. Mit Bescheid vom 9. Januar 2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sich die Leistungen ab dem 1. Januar 2017 auf monatlich 201 Euro beliefen.
Mit Schreiben vom 14. März 2017 erbat der Beklagte von dem Kläger erneut aktuelle Angaben zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Daraufhin teilte der Kläger am 30. März 2017 auf dem entsprechenden Fragebogen mit, dass er am 21. Juli 2016 geheiratet habe. Mit Bescheid vom 3. April 2017 stellte der Beklagte deshalb die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ein und forderte den Kläger zur Rückzahlung des den Zeitraum vom 21. Juli 2016 bis zum 30. April 2017 betreffenden, überzahlten Unterhaltsvorschusses in Höhe von insgesamt 1.838 Euro auf.
Hiergegen erhob der Kläger am 27. April 2017 Widerspruch, zu dessen Begründung er darauf verwies, dass er laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehe. Der überzahlte Unterhaltsvorschuss könne daher nicht von ihm zurückgefordert werden, vielmehr bestehe insoweit ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen das infolge des Wegfalls grundsätzlich leistungsverpflichtete Jobcenter nach §§ 103, 104 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Denn auf Grund des Zuflussprinzips des sozialen Leistungsrechts könne er beim Jobcenter keinen nachträglichen Bedarf in Höhe der rückwirkend weggefallenen Unterhaltsvorschussbeträge geltend machen.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2017, dem Kläger zugestellt am 11. Juli 2017, zurück. Zur Begründung legte er dar, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsanspruch mit der Heirat des Klägers entfallen seien. Da dieser die Eheschließung zumindest fahrlässig nicht mitgeteilt habe, seien die überzahlten Leistungen nach § 5 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) von ihm zurückzufordern. Der Kläger sei wiederholt auf seine Mitteilungspflichten hingewiesen worden. Dass die Leistungen im Rahmen der Berechnung des Leistungsanspruches nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt worden seien, stehe der Rückforderung nicht entgegen. Zwar müsse der Kläger tatsächlich Leistungen zurückerstatten, ohne einen Ausgleich zu bekommen, auf den er bei rechtzeitiger Anzeige seiner Heirat und Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen gegenüber dem Jobcenter Anspruch gehabt hätte. Der Gesetzgeber habe jedoch in § 5 UVG weder eine dies erfassende Härtefallklausel noch einen entsprechenden Ermessensspielraum der Behörde normiert. Ebenso wenig komme im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des überzahlten Unterhaltsvorschusses ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Jobcenter in Betracht, der vielmehr nur dann greife, wenn ein letztlich nicht verpflichteter Leistungsträger rechtmäßige Sozialleistungen erbracht habe. Zudem könne nicht im Wege des Erstattungsanspruches das von dem Kläger selbst benannte Zuflussprinzip unterlaufen werden, indem im Wege der Erstattung doch noch im Nachhinein Leistungen gewährt würden.
Am 9. August 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er wiederholt seine Gründe aus dem Widerspruchsverfahren und macht geltend, dass es ihm nicht möglich sei, die durch die Rückforderung nachträglich entstehende Bedarfslücke durch Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu decken. Auch sei es gerade die Intention des Gesetzgebers gewesen, mit der Normierung von Erstattungsansprüchen zwischen den sozialen Leistungsträgern dafür zu sorgen, dass der Berechtigte selbst insoweit keinen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt ist. Insoweit könne es nur darauf ankommen, dass – wie hier – ein ursprünglich rechtmäßiger (Dauer-)Verwaltungsakt erlassen worden sei, dessen Voraussetzungen nachträglich weggefallen seien, weshalb er nach § 48 Abs. 1 SGB X aufzuheben sei. Etwas Anderes sei auch dem Wortlaut des § 103 SGB X nicht zu entnehmen. Die Regelungen zur Rückforderung hätten überdies keinen Sanktionscharakter, so dass ihm nicht entgegengehalten werden könne, er hätte die Überzahlung bei rechtmäßiger Mitteilung seiner Eheschließung vermeiden können. Ohnehin habe er diese umgehend in der nächsten turnusmäßigen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen angegeben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 3. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt im Wesentlichen die Gründe des Widerspruchsbescheides und weist ergänzend darauf hin, dass die Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 4 UVG, die unabhängig von einer Überprüfung der Anspruchsvoraussetzung durch die Behörde jederzeit bestünden und auf die der Kläger wiederholt hingewiesen worden sei, gerade auch dazu dienten, nachteilige Folgen wie die hier von dem Kläger aufgezeigte zu vermeiden. Zudem sei er beispielsweise noch im März 2016 nach etwaigen Heiratsabsichten gefragt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.
ber die Klage kann die Kammer durch die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Januar 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist, gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich der Kläger und der Beklagte hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist mit ihrem sinngemäßen Anfechtungsantrag nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Forderung ist § 5 Abs. 1 UVG.
Hiernach hat, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat beziehungsweise gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren. Nach § 6 Abs. 4 UVG sind der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der gesetzliche Vertreter des Berechtigten verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.
Hiernach ist der Kläger zur Erstattung der mit dem angefochtenen Bescheid geforderten Summe verpflichtet.
Sein Sohn hatte im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gemäß § 1 Abs. 1 UVG, nachdem der Kläger, bei dem V… lebte, geheiratet hat. Anspruchsberechtigt ist vielmehr nur dasjenige Kind, das bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG).
Seine Eheschließung hat der Kläger dem Beklagten nicht unverzüglich mitgeteilt, obwohl er durch das ihm zur Antragstellung ausgehändigte Merkblatt sowie die ihm gegenüber ergangenen Bewilligungs- und Neufestsetzungsbescheide darauf hingewiesen worden war, dass kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz besteht, wenn der alleinerziehende Elternteil heirate. Dass der Kläger die am 21. Juli 2016 erfolgte Heirat auf dem Fragebogen zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im März 2017 angegeben hat, genügt entgegen seiner Auffassung nicht, um von einer unverzüglichen Änderungsmitteilung im Sinne von § 6 Abs. 4 UVG ausgehen zu können. Er hätte diese Änderung vielmehr von sich aus in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschließung mitteilen müssen und nicht abwarten dürfen, bis der Beklagte das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen abfragt.
Sein Verhalten war zumindest fahrlässig. Der Kläger hat, insbesondere da er wiederholt auch über seine entsprechende Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 4 UVG belehrt worden war, vorwerfbar gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder von dem Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
2. Der Einwand des Klägers, dass der Beklagte die Erstattungsforderung wegen der Anrechnung des Unterhaltsvorschusses auf die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gemäß §§ 102 ff. SGB X gegenüber dem Jobcenter geltend machen müsse und ein Rückgriff auf ihn, den Kläger, deshalb ausgeschlossen sei, vermag nicht zu überzeugen.
Zwar würde das Bestehen eines Erstattungsanspruches zwischen zwei Leistungsträgern nach der gesetzgeberischen Konzeption, die der in § 107 Abs. 1 SGB X normierten Erfüllungsfiktion zu Grunde liegt, eine Rückabwicklung im Verhältnis des vorleistenden Leistungsträgers zum Berechtigten ausschließen (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 1993 – 5 C 10.91 –, juris Rn. 15). Der Beklagte hat hier aber keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Jobcenter. Denn nach einhelliger Ansicht setzen sämtliche Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern nach §§ 102 ff. SGB X, insbesondere sowohl § 103 Abs. 1 SGB X als auch § 105 Abs. 1 SGB X, voraus, dass der berechtigte Leistungsträger die Leistungen materiell rechtmäßig erbracht hat (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. September 2018 – 4 L 194/17 –, juris Rn. 5 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 5 A 17/13 –, juris Rn. 4; Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 11. März 2019 – 3 A 2109/16 –, juris Rn. 49 ff.).
§ 103 Abs. 1 SGB X bestimmt für den Fall, dass ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist, eine Erstattungspflicht des für die entsprechende Leistung zuständigen Leistungsträgers. Der nachträgliche Wegfall des Leistungsanspruches impliziert, dass ursprünglich – also im Zeitpunkt der Leistungserbringung – ein Anspruch bestanden hat und die Leistung rechtmäßig erbracht wurde. Demgegenüber erfasst § 103 Abs. 1 SGB X nicht den Fall, dass ein Leistungsträger die Leistung zu Unrecht erbracht hat, denn in diesem Fall – dies verkennt der Kläger ebenso wie die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg vom 21. August 2015 (Az. S 8 AS 493/15) – entfällt der Anspruch nicht nachträglich, sondern hat bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht bestanden (vgl. BT-Drs. 9/95 S. 24 f.; sowie ebenso: Bundessozialgericht, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 11/11 R –, juris Rn. 34).
So liegt der Fall aber hier. Der Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss ist für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 21. Juli 2016 bis zum 30. April 2017 nicht erst nachträglich entfallen, sondern hat von vorn herein nicht bestanden. Denn die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG lagen ab dem Zeitpunkt der Heirat des Klägers nicht mehr vor, so dass die Leistungsgewährung ab diesem Zeitpunkt materiell rechtswidrig erfolgte (vgl. bei vergleichbarer Sachlage ebenso: Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 11. März 2019 – 3 A 2109/16 –, juris Rn. 50). Entgegen der Auffassung des Klägers werden Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz– wie regelmäßig im sozialen Leistungsrecht – grundsätzlich nicht als rentengleiche Dauerleistungen gewährt, sondern stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Überprüfung und Einstellung, sobald die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht mehr vorliegen (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 12. August 2004 – M 6b S 04.3578 –, juris Rn. 24). Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid bildet daher auch keinen materiellen Rechtsgrund für die Rechtmäßigkeit der Leistungen nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen, weshalb seine rückwirkende Aufhebung weder erforderlich noch Voraussetzung für den Erstattungsanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG ist (vgl. hierzu auch Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (Stand Januar 2022), S. 95, Ziff. 5.3.2.).
Entsprechendes gilt für § 105 Abs. 1 SGB X, der hier darüber hinaus schon deshalb nicht anwendbar ist, weil die Norm nach einhelliger Ansicht nur bei einem Verstoß gegen Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit eingreift, nicht aber Fälle wie den vorliegenden erfasset, in dem eine nicht gegen Zuständigkeitsvorschriften verstoßende, sondern dem materiellen Recht widersprechende Leistungsgewährung erfolgte (vgl. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. September 2018 – 4 L 194/17 -, juris Rn. 7).
Ebenso wenig hat schließlich der Beklagte den Unterhaltsvorschuss als im Verhältnis zum Jobcenter nachrangig verpflichteter Leistungsträger i. S. v. § 104 SGB X erbracht (vgl. §§ 5 Abs. 1 Satz1, 12a Satz 1, 40a Satz 1 SGB II), was neben dem Fehlen einer materiell rechtmäßigen Leistungsgewährung ebenfalls gegen die Anwendbarkeit der Norm im vorliegenden Fall spricht.
3. Die Forderung war dem Kläger schließlich auch nicht zu erlassen. Zwar trifft es zu, dass der Unterhaltsvorschuss als bedarfsminderndes Einkommen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II Berücksichtigung findet, so dass davon auszugehen ist, dass der Bedarfsgemeinschaft im streitgegenständlichen Zeitraum höhere Leistungen nach dem SGB II gewährt worden wären, wenn der Sohn des Klägers keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hätte. Das Unterhaltsvorschussgesetz enthält jedoch - ebenso wenig wie das SGB I und das SGB X – zum einen weder eine entsprechende Anrechnungs- noch etwa eine Härteklausel, die es in das Ermessen des Leistungsträgers stellen würde, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abzusehen (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Augsburg, Gerichtsbescheid vom 7. November 2012 – Au 3 K 11.1417 -, juris Rn. 36). Einer entsprechend ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfte es jedoch, um vom Regelfall der Erstattung zu Unrecht bezogener Sozialleistungen absehen zu können, zumal der Gesetzgeber durch ausdrückliche Aufnahme einer Härtefallklausel etwa in § 103 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zu erkennen gegeben hat, dass er das Auftreten von Härtefällen im Blick hat, diese aber nur im Bereich des SGB XII als berücksichtigungsfähig erachtet. Ein allgemeiner Rechtsgedanke lässt sich hieraus nicht ohne weiteres ableiten (vgl. so bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. September 2015 – VG 1 K 134/13 –, S. 5 f. UA).
Zum anderen sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine besondere Härte begründen könnten, also die Rückforderung als unzumutbar und unbillig erscheinen ließen. Die mit einer Erstattung regelmäßig einhergehende finanzielle Belastung genügt hierfür nicht. Es erscheint auch nicht unbillig, dass der Kläger die Folgen seines zumindest fahrlässigen Verhaltens selbst zu tragen hat und dass ihm deshalb für einen begrenzten Zeitraum insgesamt letztlich weniger öffentliche Leistungen zur Verfügung stehen, als er bei rechtskonformen Verhalten bekommen hätte. Entgegenstehende Umstände sind von ihm weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.