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Entscheidung 6 K 128/19


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 08.02.2023
Aktenzeichen 6 K 128/19 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0208.6K128.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. Januar 2019 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid über einen Kostenersatz für die „Erneuerung“ eines Trinkwasserhausanschlusses durch den Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks O.... Das Grundstück verfügte ursprünglich über einen Doppelanschluss mit dem Grundstück O.... Dieser Doppelanschluss wurde durch den Beklagten entflochten und ein neuer Anschluss des klägerischen Grundstücks durch Arbeiten im Jahr 2016 errichtet.

Mit Bescheid vom 17. September 2018 zog der Beklagte den Kläger für die so genannte Erneuerung des Trinkwasserhausanschlusses für das bezeichnete Grundstück i.H.v. 844,98 € heran. Zur Begründung gab er an, dass Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenersatzes die Satzung über den Kostenersatz für Hausanschlüsse an die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen des Wasser- und Abwasserverbandes W... (K...) vom 17. August 2011 sei. Danach habe derjenige, der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks im Zeitpunkt der Beendigung der Durchführung der Maßnahme sei, dem Verband die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung und Beseitigung des Hausanschlusses für die Trinkwasserversorgung nach dem Aufwand und den Kosten in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, dass er über die Notwendigkeit der Erneuerung des Trinkwasserhausanschlusses nicht informiert worden sei. Für seinen Haushalt habe er weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht Probleme gehabt. Die durchgeführten Maßnahmen hätten weder Nachteile beseitigt noch Vorteile gebracht. Ein Auftrag seinerseits sei nicht erteilt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2019 wies der Beklagte den eingelegten Widerspruch zurück. Zur Begründung gab er an, die Überprüfung des Bescheides habe ergeben, dass die Höhe des Kostenersatzes korrekt berechnet worden sei. Die Trinkwasserversorgung sei bis zum Zeitpunkt der Erneuerung des Hausanschlusses über einen „Doppelanschluss“ mit dem Nachbargrundstück (Hausnummer 12) erfolgt. Dieser habe den Regeln der Technik nicht entsprochen und sei in absehbarer Zeit erneuert worden. Aufgrund dringender Bauarbeiten am Nachbargrundstück sei der Bestandsschutz für den Doppelanschluss erloschen und der Doppelanschluss entflochten worden. Es habe vorliegend Gefahr im Verzug vorgelegen. Aufgrund der Kurzfristigkeit der Bauarbeiten sei eine anwesende Familienangehörige bei Beginn der Maßnahme informiert worden. Die Maßnahme sei am 14. September 2016 ausgeführt worden.

Daraufhin hat der Kläger am 31. Januar 2019 Klage erhoben.

Er ist der Ansicht, dass die Trinkwasserversorgung rechtswidrig abgestellt worden sei. Dies sei gerichtlich bestätigt worden. Der Beklagte lege keine Unterlagen vor, aus denen sich ergebe, dass ihm bekannt gewesen sei, dass ein Doppelanschluss zwischen seinem Grundstück und der O... bestanden habe. Insofern sei er erst bei der Kappung des Grundstücks O... hierauf aufmerksam geworden. Deshalb sei er auch nicht über die Maßnahme in Kenntnis gesetzt worden. Die Notwendigkeit der Maßnahme sei für ihn nicht gegeben gewesen; auch habe ein persönliches Interesse hieran nicht bestanden. Auch habe der Beklagte nicht nachweisen können, dass von dem Grundstück O... eine Gefahr für die Nutzer der öffentlichen Trinkwasserversorgung ausgegangen sei. Dementsprechend habe das Gericht in dem dortigen Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Er sei als Unbeteiligter durch den Beklagten in eine rechtswidrige Maßnahme miteinbezogen worden. Gründe dafür, dass der Doppelanschluss in absehbarer Zeit habe erneuert werden müssen, seien ihm nicht bekannt und von dem Beklagten nicht belegt worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Wasseruhr bei der Maßnahme 2016 nicht ebenfalls gewechselt worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 17. September 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. Januar 2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält zunächst an seinem Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid fest, wonach er zur Verhinderung von nachteiligen Auswirkungen auf das Trinkwassernetz veranlasst gewesen sei die Versorgung des Grundstücks O... zu trennen. Die Trennung habe unweigerlich zur Folge gehabt, dass auch der Kläger von der Wasserversorgung abgeschnitten worden wäre, so dass ein neuer Hausanschluss zur unter der Straße „K...“ verlegten Trinkwasserleitung hergestellt worden sei. Die Gründe des Beschlusses der 4. Kammer des VG Cottbus vom 16. September 2016 -VG 4 L 453/16- zur einstweiligen Wiederherstellung des Trinkwasseranschlusses des Nachbargrundstückes Nr. 12 seien vorliegend weder übertragbar noch bindend. Im Unterschied dazu trägt er sodann erstmals vor, im Jahr 1977 sei durch den V... die Trinkwasserversorgungsleitung parallel zur O... auf dem Privatgrundstück errichtet worden. Die Ventilanbohrarmatur des streitgegenständlichen Doppelanschlusses habe sich auf dem Grundstück O... befunden. Im Januar 1984 seien für Neubauten im K... neue leitungsgebundene öffentliche Versorgungsleitungen verlegt worden, die von der O... abzweigen. Anhand der anerkannten Regeln der Technik seien Hausanschlüsse möglichst gradlinig, rechtwinklig und auf dem kürzesten Weg von der öffentlichen Versorgungsleitung zum Gebäude zu führen. Aufgrund dessen hätte der Doppelanschluss des Klägers bereits vom V... seinerzeit geteilt werden müssen. Soweit es für die ordnungsgemäße Versorgung notwendig sei, habe der Grundstückseigentümer jederzeit Änderungen an seinem Anschluss zu dulden. Der Beklagte habe sich mit der Umbindung des Anschlusses des klägerischen Grundstücks für eine Erneuerungsmaßnahme entschieden. So habe er den klägerischen Anschluss von einer Länge von 38,30 Metern mit seiner vorherigen Anbindung an die O... auf nunmehr 6,20 Meter an den K... reduzieren können. Die Entscheidung zur Umbindung sei durch eine Neubaumaßnahme auf dem Grundstück O... beeinflusst worden. Dort sei ein Wohnhaus mit Nebenanlagen samt befestigten Oberflächen errichtet worden, so dass zu berücksichtigen gewesen sei, dass durch die befestigten Oberflächen zukünftig bei Arbeiten am klägerischen Doppelanschluss höhere Kosten auf den Kläger zukämen. Da größtenteils der bereits vorhandene Anschluss wiederverwertet worden sei, seien für den Kläger lediglich Kosten für ein Kopfloch im Rahmen der Erdarbeiten sowie für die Ventilanbohrarmatur samt Einbau entstanden. Es obliege dem beklagten Verband die entsprechenden Maßnahmen vorzunehmen. Die hier vorgenommene Maßnahme sei für die Nutzung der Leitung unerlässlich. Hierzu gehöre ebenfalls die verbaute Ventilanbohrarmatur.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten und das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich des Nachbargrundstücks Nr. 12 -VG 4 L 453/16- und das zugehörige Hauptsacheverfahren 6 K 1856/16 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter konnte anstelle der Kammer entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung ist § 10 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG) i.V.m. der Satzung über den Kostenersatz für Hausanschlüsse an die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen des Wasser- und Abwasserverbandes W... (K...) vom 17. August 2011, welche rückwirkend zum 01. Januar 2000 in Kraft getreten ist.

Formelle oder materielle Wirksamkeitsbedenken gegen die K... hat der Kläger weder substantiiert geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich. Sie ist damit eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers. Die Kammer hat die Satzung bereits mit Urteil vom 10. Juli 2014 – 6 K 388/11 -, juris für formell und materiell wirksam befunden. Auch die in § 6 Abs. 1 K... getroffene Regelung, wonach die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft tritt, ist ungeachtet dessen, dass es hier auf die Rückwirkung nicht ankommt, rechtlich unbedenklich (vgl. hierzu bereits VG Cottbus, Urteil vom 10. Juli 2014 a.a.O.).

Nach § 10 Abs. 1 KAG können die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden (Abs. 1 Satz 1). Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe ermittelt werden (Abs. 1 Satz 2). Zum Kreis der Ersatzpflichtigen zählen die Grundstückseigentümer als Gegenleistung dafür, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme (Abs. 2).

Dem entsprechend regelt § 1 Abs.1 K..., dass der beklagte Zweckverband von dem Kostenersatzpflichtigen den Ersatz der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Hausanschlusses an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtungen verlangen darf. Kostenersatzpflichtig ist gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung, wer im Zeitpunkt der Kostenersatzpflicht Eigentümer des Grundstücks ist. Gemäß § 3 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung des WAV (WVS) und § 1 Abs. 2 K... besteht der Hausanschluss aus der Verbindung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung bzw. des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Nach § 3 Abs. 2 WVS ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähleranlage abgesperrt werden kann, die Hauptabsperrvorrichtung. Abs. 3 der Satzungsnorm besagt, dass die Kundenanlage hinter der Hauptabsperrvorrichtung für das Grundstück beginnt und an den damit verbundenen Wasserentnahmestellen endet.

Es kann vorliegend im Ergebnis dahinstehen, ob es sich bei der durchgeführten Maßnahme um eine (Neu-)Herstellungs- oder eine Veränderungsmaßnahme handelt, in beiden Fällen fehlt der Maßnahme ein in § 10 KAG und § 1 Abs. 1 K... gefordertes Sonderinteresse (siehe dazu nachfolgend). Ob es sich um eine Neuherstellung oder eine Veränderung des Anschlusses handelt, hängt davon ab, welcher der abweichenden Beklagtenvorträge für gegeben angesehen wird. Soweit man dem letzten Beklagtenschriftsatz folgt, spricht insoweit alles für das Vorliegen eines Veränderungstatbestands, weil insofern eine Umbindung des bestehenden Anschlusses an eine neue Hauptleitung erfolgt sei. Für den letzten Beklagtenvortrag finden sich aber weder in dem Verwaltungsvorgang noch in dem weiteren Beteiligtenvortrag kronkret nachvollziehbare Anhaltpunkte. Aus dem bis dato erfolgten Vortrag und dem Verwaltungsvorgang spricht alles für das Vorliegen einer (Neu-)Herstellung des Hausanschlusses, da der Beklagte nach der Entflechtung des Doppelhausanschlusses einen gänzlich neuen Anschluss gelegt hat und den Kläger nunmehr mit einem Einzelanschluss an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen hat. Jedenfalls handelt es sich nicht um einen seitens des Beklagten vorgetragenen Erneuerungstatbestand. Hiergegen spricht bereits, dass die Erneuerung im Grundsatz dem Umstand Rechnung trägt, dass die Anschlussleitung dem Verschleiß unterliegt und deshalb eine zeitlich begrenzte Nutzungsdauer aufweist. Die Erneuerung stellt damit regelmäßig eine Ersetzung der nicht mehr oder nicht mehr ohne Bedenken funktionstüchtigen (Anschluss-) Leitung oder eines wesentlichen Teils von ihr und der sonstigen wesentlichen Bestandteile des Anschlusses nach ihrer/seiner verschleißbedingten Abnutzung durch bestimmungsgemäße Nutzung durch einen neuen Anschluss gleicher Ausdehnung und - unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts – Ausbauqualität mit im Wesentlichen unverändertem Verlauf dar, um die bestimmungsgemäße Nutzung der Anschlussleitung bzw. des Anschlusses wiederherzustellen (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 13.11.2015 – 8 K 2294/12 -, juris; Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 10 Rn. 66 ff. m.w.N.; zum dortigen Landesrecht OVG RP, Urt. vom 29.6.2017 – 6 A 11639/16 –, KStZ 2017 S. 213; OVG LSA, Beschl. vom 2.9.2009 – 4 L 279/08 –, KStZ 2009 S. 197, 198; Urt. vom 21.10.2004 – 1 L 85/04 und 1 L 83/04 –, juris; Urt. vom 24.6.2003 – 1 L 523/02 –, juris; OVG NRW, Beschl. vom 27.2.2018 – 15 A 329/17 -, juris: Axialverschiebung bei einer Abwasserleitung; VG Minden, Urt. vom 30.7.2008 – 11 K 696/08 –, juris). Eine Erneuerung ist mithin zum einen gekennzeichnet durch die Ersetzung der Leitung, sei es ganz, sei es zu einem nicht unerheblichen Teil (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 17.10.2012 – 8 K 1055/10 -, juris; Kluge, a.a.O.; zum dortigen Landesrecht HessVGH, Beschl. vom 24.10.1996 – 5 ZU 3507/96 –, NVwZ 1998 S. 428; Beschl. vom 1.8.2012 – 5 A 1295/12. Z –, juris, Rn. 4). Eine Erneuerung setzt also grundsätzlich voraus, dass die vorhandene Anschlussleitung in ihrer gesamten oder doch wesentlichen Ausdehnung ausgetauscht und durch eine neue Leitung gleicher Länge ersetzt wird. Unter den Begriff der Erneuerung fallen grundsätzlich keine Ersetzungsmaßnahmen, die ihre Ursache in anderen Gründen haben als dem Verschleiß durch bestimmungsgemäße Nutzung bzw. dem altersbedingten bzw. durch nicht dem Einrichtungsträger zuzurechnende besondere Umwelteinflüsse hervorgerufenen Verlust der Funktionstüchtigkeit (vgl. Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 66 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG RhPf, Urt. vom 29.6.2017, a. a. O.; OVG LSA, Urt. vom 24.6.2003, a. a. O.).

Vorliegend kann anhand des Beteiligtenvortrags ausgeschlossen werden, dass lediglich eine vorhandene Leitung aufgrund eingetretenen Verschleißes in Gänze ausgetauscht wurde. Vielmehr wurde der Doppelanschluss aufgrund einer seitens des ebenfalls mit dem klägerischen Grundstück angeschlossenen Nachbargrundstücks vorhandenen Eigengewinnungsanlage von der öffentlichen Leitung getrennt.

Als Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme hat der Kläger zwar prinzipiell die tatsächlich angefallenen, notwendigen Kosten für die Herstellung bzw. Veränderung des Grundstücksanschlusses zu tragen. Als zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches allerdings ergänzend voraus, dass die Maßnahme im "Sonderinteresse" des Erstattungspflichtigen lag, was nur bei einer konkreten, aktuellen Nützlichkeit der Maßnahme für das Grundstück des Kostenpflichtigen der Fall ist. Sofern vorliegend aufgrund des letzten Beklagtenschriftsatzes eine Veränderungsmaßnahme angenommen wird, käme es weiter auf eine Verbesserung des derzeitigen Zustands und auf ein Änderungsbedürfnis an (siehe dazu nachfolgend), um ein Sonderinteresse des Klägers anzunehmen (vgl. Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 71). Denn die Vorschrift des § 10 KAG regelt einen besonderen öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch zum Ausgleich von Aufwendungen und Kosten für eine vorangegangene spezielle Leistung des Einrichtungsträgers, die gerade dem Pflichtigen zugutekommt (vgl. Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 83 ff., Rn. 91 ff. m.w.N.; VG Potsdam, Urt. vom 17.10.2012, a.a.O., Rn. 30 ff.).

Die Maßnahme – unterstellt es handelt sich um einen Herstellungstatbestand – am Hausanschluss steht zwar prinzipiell im Sonderinteresse des Klägers, weil sie eine konkrete und aktuell nützliche Maßnahme für das Grundstück darstellt, denn ohne die Herstellung des Anschlusses könnte das Grundstück nach Trennung des Doppelanschlusses mit dem Nachbargrundstück kein weiteres Wasser beziehen. Ein Sonderinteresse und damit ein Kostenerstattungsanspruch des Einrichtungsträgers entfällt jedoch, wenn feststeht, dass er für die Ursache der Maßnahme selbst verantwortlich ist. Bleibt die Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers unerweislich, trägt der Grundstückseigentümer hierfür die materielle Beweislast (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. vom 30.4.2015 – 9 M 20.14 -, juris, Rn. 6; VG Potsdam, Urt. vom 17.10.2012 – 8 K 1055/10 –, juris, Rn. 31; Urt. vom 13.11.2015 – 8 K 2294/12 -, juris, Rn. 22; zur dortigen Rechtlage OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 21.2.1996 – 22 A 3216/92 –, juris zur Beseitigung der Undichtigkeit einer Leitung, die durch die Verwendung einer ungeeigneten Mörtelmasse entstanden war; Hessischer VGH, Urt. vom 16.1.1985 – 5 UE 401/84 –; Urt. vom 17.7.1997 – 5 UE 3780/96 –, NVwZ-RR 1999 S. 69; Beschl. vom 12.10.2020 – 5 A 3073/19 -, juris, Rn. 17 ff; VG Wiesbaden, Urt. vom 30.5. 2012 – 1 K 614/11 –, juris, Rn. 19). Eine Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn er durch rechtswidriges Verhalten die Notwendigkeit einer Maßnahme ausgelöst hat. Das ist u. a. der Fall, wenn er einen rechtmäßigen Hausanschluss ohne Rechtfertigung beseitigt und dadurch die Notwendigkeit eines neuen Hausanschlusses herbeiführt. Kosten, die infolgedessen entstehen, hat der Einrichtungsträger selbst auszugleichen.

Im vorliegenden Fall hat bis zum 14. September 2016 - dem Zeitpunkt der Beseitigung des Doppelanschlusses und der Herstellung eines neuen Hausanschlusses- ein rechtmäßiger Trinkwasserhausanschluss für das klägerische Grundstück bestanden. Rechtmäßig ist ein Hausanschluss, wenn er der einschlägigen Satzung entspricht. Diesbezüglich regelte im maßgebenden Zeitpunkt der streitbefangenen (Neu-)Herstellung des klägerischen Hausanschlusses § 9 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung des Beklagten -WVS- vom 17. August 2011, dass der Hausanschluss von dem Zweckverband hergestellt, erneuert, verändert, beseitigt und unterhalten wird. Nach Abs. 2 der Vorschrift bestimmt der Zweckverband auch Anzahl, Art, Nennweite und Führung des Hausanschlusses. Ergänzend sind nach § 15 WVS die Vorschriften der AVBWasserV anwendbar. Dort sind die Wasserversorgungsunternehmen nach § 17 Abs. 1 AVBWasserV berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss festzulegen, wenn sie u. a. nicht den anerkannten Regeln der Technik widersprechen. Der Beklagte hat insoweit auch nicht substantiiert in Frage gestellt, dass der ursprünglich verlegte Doppelanschluss, der eine mangelfreie Trinkwasserversorgung beider angeschlossenen Nachbargrundstücke gewährleistet hat, den Vorschriften des seinerzeit zuständigen Verbandes und damit dem einschlägigen Stand der Technik entsprochen hat. Der Beklagte hat insoweit lediglich pauschal ausgeführt, es habe Bestandsschutz für den Doppelanschluss bestanden, der aber schließlich durch Änderungen auf dem Nachbargrundstück fortgefallen sei. Weshalb der Doppelanschluss nicht den Regeln der Technik entsprochen haben soll und wieso er schon in „absehbarer Zeit“ hätte erneuert werden müssen, wird indessen nicht ausgeführt. Das betrifft auch das Eilverfahren (4 L 453/16) über den Neuanschluss des. In keinem der beiden Verfahren ist substantiiert dargelegt worden, weshalb der Doppelanschluss ursprünglich satzungswidrig unter Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik verlegt worden sein soll oder wann sich die Regeln der Technik in erheblicher Weise geändert haben sollen. Immerhin hat der Beklagte mit seinem Vorbringen zum „Bestandsschutz“ konkludent selbst anerkannt, dass die Herstellung des Doppelanschlusses ursprünglich rechtmäßig erfolgt ist, jedenfalls aber wegen des „Bestandsschutzes“ bei gleichbleibender Sachlage keine Veränderung geboten war. Die Kappung dieses satzungsgemäßen Doppelanschlusses, die den Anlass für die (Neu-)Herstellung eines Anschlusses für das klägerische Grundstück darstellte, war nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Grundstückseigentümer des Nachbargrundstückes Nr. 12 den Zutritt für eine Überprüfung des dortigen Anschlusses verweigerten. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses der 4. Kammer des VG Cottbus vom 16. September 2016 -4 L 453/16-, juris, die die Kammer teilt, verwiesen. Auch der ursprüngliche Vortrag des Beklagten, dass die auf dem Nachbargrundstück vorhandene Eigengewinnungsanlage aufgrund der damit verbundenen Gefahren für das öffentliche Leitungsnetz eine Kappung des Doppelanschlusses rechtfertige, erweist sich als fehlerhaft, da bereits in dem, dem Eilverfahren 4 L 453/16 zugehörigen Hauptsacheverfahren 6 K 1856/16 im Wege der Ortsbegehung festgestellt wurde, dass entgegen des Beklagtenvortrags eine Verbindung zwischen der Eigengewinnungsanlage des Nachbargrundstücks und der Hauptleitung nicht bestand. Insoweit stellt sich die Entflechtung des Doppelanaschlusses als rechtswidrig dar und die auf ihr beruhende Neuherstellung als von dem Beklagten verursacht, so dass ein Sonderinteresse des Klägers entfällt.

Ein Sonderinteresse liegt ebenfalls nicht vor, wenn man den letzten Schriftsatz des Beklagten als gegeben unterstellt. Soweit der Beklagte vorträgt, die Maßnahme sei erfolgt, weil auf dem Grundstück O... Baumaßnahmen erfolgt seien, die Maßnahmen an dem ursprünglichen Doppelanschuss verteuerten, so führt dies nicht zu einer Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Die unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung nachgeschobene Argumentation, wegen weiterer Bodenversiegelungen hätten künftige Arbeiten an dem Doppelanschluss höhere Kosten verursacht, ist ebenfalls schon zu pauschal. Welche Arbeiten in welchem Zeitraum zu erwarten gewesen wären und in welchem Volumen höhere Kosten als die jetzt beanspruchten entstanden wären, bleibt völlig offen. Hier hätte ggf. eine Abstimmung mit dem Kläger stattfinden können. Eine Erforderlichkeit ist daraus jedoch nicht abzuleiten.

Sollte der Beklagte die Auffassung vertreten, wegen des in § 9 WVS enthaltenen Gestaltungsrechts jederzeit in der Lage zu sein, bestehende rechtmäßige Anschlüsse auf Kosten des Grundstückseigentümers zu ändern, verstieße dies offenkundig gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht für auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.