Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 3 L 423/20


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 24.11.2020
Aktenzeichen 3 L 423/20 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1124.3L423.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 32 Abs 1 VwVG BB

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 14.491,07 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auf die Erwägungen zu II. wird verwiesen.

II. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage (A... ) gegen den Leistungsbescheid vom 23. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20. August 2020 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage anordnen, wenn diese – wie hier – gesetzlich ausgeschlossen ist, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 32 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg). Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten – das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits – gegeneinander abzuwägen hat.

In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 32 Abs. 3 Satz 2 VwVGBbg besteht ein grundsätzlicher Vorrang des Vollziehungsinteresses, sodass es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Dies bedeutet aber nicht, dass sich das Vollziehungsinteresse regelhaft gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers durchsetzen würde. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung im Einzelfall wird zwar gesetzlich vorstrukturiert, aber nicht präjudiziert. Maßstab der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ist dabei insbesondere auch eine (summarische) Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – O... – juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2015 – B... – juris Rn. 20).

Vorliegend fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus, da sich nach dem Ergebnis der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Leistungsbescheid vom 23. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20. August 2020 als rechtmäßig erweist.

Der Leistungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVGBbg. Danach kann die Vollzugsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners eine andere Person mit der Handlung beauftragen oder die Handlung selbst ausführen, wenn die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist, nicht erfüllt wird. Die Kosten der Ersatzvornahme werden durch die Vollstreckungsbehörde durch Leistungsbescheid erhoben. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Antragstellers nach § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg sind gegeben.

Die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme erfordert, dass diese ihrerseits rechtmäßig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 – 4 B 100.96 – juris Rn. 12). Hieran bestehen vorliegend keine durchgreifenden Bedenken. Die Ersatzvornahme beruht auf §§ 3, 27 Abs. 2 Nr. 2, 32 VwVGBbg.

Gemäß § 3 VwVGBbg kann ein Verwaltungsakt, der zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg werden Verwaltungsakte mit Zwangsmitteln vollstreckt, zu denen gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 VwVGBbg die Ersatzvornahme gehört. Wird die Verpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann die Vollstreckungsbehörde eine andere Person mit der Vornahme der Handlung beauftragen oder die Handlung selbst ausführen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg). Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die der Ersatzvornahme zugrundeliegende Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. November 2019 ist unanfechtbar geworden. Darin wurde dem Antragsteller aufgegeben, die auf dem Grundstück Gemarkung O... lagernden Altreifen zu entsorgen (Ziffer 1) und hierüber entsprechende Nachweise vorzulegen (Ziffer 2). Wegen § 15 VwVGBbg findet eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 26. November 2020 im Rahmen der Anfechtung des Kostenerstattungsbescheides nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 – juris Rn. 14)… Anders wäre es nur dann, wenn Fehler der Ordnungsverfügung bzw. der Androhung der Ersatzvornahme sich im weiteren Vollstreckungsverfahren auswirken würden, etwa eine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes oder dessen mangelnde Bestimmtheit. So liegt der Fall nicht. Der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme steht nicht entgegen, dass Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ausdrücklich nur Altreifen nennt, die mit der Realisierung der Ersatzvornahme beauftragte B... das Grundstück der Erbengemeinschaft aber auch von „Reifenteilen und Gummiabfällen“ beräumt hat (vgl. die Schlussrechnung vom 8. April 2020, S. 2). Eine Anordnung zur Entsorgung letzterer Abfälle lässt sich im Wege der Auslegung in die Ordnungsverfügung hineinlesen.

Bei der Auslegung eines Verwaltungsakts ist gemäß §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen muss. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes zu ermitteln. Bei Zweifeln ist unter Heranziehung der Begründung und Berücksichtigung der bekannten Umstände eine Auslegung vorzunehmen (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 20. Aufl., § 37 Rn. 7).

Hiervon ausgehend musste ein objektiver Dritter in der Stellung des Antragstellers die Ordnungsverfügung dahingehend verstehen, dass er zur Beräumung sämtlicher Abfälle, die auf den Betrieb des Altreifenlagers zurückgehen, verpflichtet ist. Zwar ist die Pflicht zur Entsorgung von Reifenteilen und Gummiabfällen nicht vom Wortlaut des Tenors erfasst. Eine dahingehende verbindliche Regelung mit entsprechender rechtlicher Begründung hat aber einen hinreichenden Niederschlag in der Ordnungsverfügung selbst gefunden. So wird in deren Begründung wiederholt auf das ehemalige Altreifenlager Bezug genommen. Es wird ausgeführt, Gegenstand des Betriebs seien die Reifenannahme und Verarbeitung der Reifen gewesen; der Betreiber der nicht genehmigten Abfallbehandlungsanlage, H..., sei von der Miteigentümerin des Grundstücks F... zur Beräumung der Fläche aufgefordert, die Abfallentsorgung aber nicht weiter verfolgt worden. Auch in Anbetracht der „jahrelangen ungeschützten und der Witterung ausgesetzten“ Lagerung der Altreifen (vgl. S. 4 d. Ordnungsverfügung) musste ein objektiver Dritter davon ausgehen, dass nicht nur noch in Gänze vorhandene Altreifen, sondern auch Reifenteile und -bestandteile von der auferlegten Entsorgungspflicht erfasst sind. Einer solchen Auslegung trägt auch das an den Antragsteller adressierte Anhörungsschreiben vom 22. August 2017 Rechnung, in dem dieser darauf hingewiesen wurde, dass auf dem Grundstück neben Altreifen auch weitere Abfälle lagern. Zwar wurden darin nicht Reifenteile und Gummiabfälle (sondern „Altholz und ähnliche Stoffe bzw. Gegenstände“) benannt. Der Antragsgegner hat aber zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche Abfälle entsorgt werden sollen, die dem ehemaligen Altreifenlager zuzuordnen sind. Hierzu gehören neben Altreifen unzweifelhaft auch Teile hiervon. Indem der – anwaltlich vertretene – Antragsteller selbst vorträgt, zur „Beräumung des Grundstücks“ verpflichtet zu sein (vgl. Antragsschrift vom 5. September 2020, S. 2, 5. Absatz) ohne zwischen Altreifen, Reifenteilen und Gummiabfällen zu differenzieren, wird deutlich, dass er die Ordnungsverfügung auch in diesem Sinne verstanden hat.

Auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

Die Ersatzvornahme wurde schriftlich (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg) unter Setzung einer angemessenen Frist von drei Monaten (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg) und Angabe der voraussichtlichen Kosten – 150.000 Euro – (vgl. § 28 Abs. 5 VwVGBbg) ordnungsgemäß angedroht. Die Ersatzvornahme ist das richtige Zwangsmittel, weil die auferlegten Pflichten vertretbare Handlungen sind, vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg.

Eingedenk des Umstands, dass die Behörde bei der Ersatzvornahme eine Handlung durchführt oder durchführen lässt, die an sich der Pflichtige vorzunehmen hätte, sind von der Kostenerstattungspflicht die Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme vorzunehmenden Handlungen erfasst. Der Ordnungspflichtige muss grundsätzlich den Betrag erstatten, den die mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte Firma der Vollstreckungsbehörde in Rechnung gestellt hat, sofern keine groben Fehler in der Preiskalkulation erkennbar sind und keine überflüssigen Maßnahmen durchgeführt werden (OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1989 – 2 B OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2005 – 2 L 785/03 – juris Rn. 12; VG Leipzig, Urteil vom 1. Juli 2015 – 1 K 2319/14 – juris Rn. 63; zur alten Rechtslage vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012 – OVG 9 S 53.10 – juris Rn. 16). Die Überprüfung der Angemessenheit der Kosten einer Ersatzvornahme umfasst die Prüfung, ob die Leistung im Rahmen der Ersatzvornahme tatsächlich erbracht und marktüblich abgerechnet wurde (Sächsisches OVG, Beschluss vom 31. August 2009 – 1 B 291/08 – juris Rn. 5).

Gemessen hieran ist zunächst der Ansatz von 5.465,98 Euro für die Bereitstellungsfläche gemäß der Rechnung der B... vom 8. April 2020 nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat unter Vorlage einer E-Mail der GmbH vom 23. September 2020 plausibel und nachvollziehbar dargelegt, wozu es einer Bereitstellungsfläche bedurfte. So sei hiernach ein Verladen der Abfälle direkt vor Ort nicht möglich gewesen, weshalb das Material zwischentransportiert und gelagert worden sei. Hierfür sei die Bereitstellungsfläche, die hätte unterhalten und nach Fertigstellung beräumt werden müssen, notwendig gewesen. Auch mit Blick darauf, dass der Beförderer der Abfälle mit dem hier beauftragten Entsorgungsunternehmen nicht identisch gewesen ist, sieht das Gericht keinen Anlass, die Angaben des Antragsgegners in Frage zu stellen.

Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Antragstellers, der mit Leistungsbescheid vom 23. Juni 2020 geforderte Betrag entspreche nicht dem in der Rechnung der B... vom 8. April 2020 angegebenen Summe. In beiden Fällen wird ein Betrag von 57.964,29 Euro angegeben. Insoweit ist zu beachten, dass zu dem Netto-Betrag in Höhe von 48.709,49 Euro in nicht zu beanstandender Weise noch 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurden (S. 3 d. Rechnung).

Soweit der Antragsteller meint, es sei fraglich, ob die Rechnung der B... nicht auch Kosten für die Beräumung der (nicht im Eigentum der Erbengemeinschaft stehenden) benachbarten Grundstücke inkludiert, führt dies nicht zum Erfolg. Zwar ist zu berücksichtigen, dass sich die Arbeiten auf den jeweiligen Grundstücken in zeitlicher Hinsicht überschnitten, sodass diese Befürchtung entgegen der Angaben des Antragsgegners nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Denn während die im Eigentum der Erbengemeinschaft stehende Fläche in der Zeit vom 25. März bis zum 1. April 2020 beräumt wurde, endeten die Arbeiten auf den benachbarten Grundstücken erst am 26. März 2020. Auch das Schreiben der B... vom 27. April 2020 zeigt, dass eine fehlerhafte Zuordnung der Abfälle bzw. Entsorgungskosten nicht fernliegend ist. Darin werden abgerechnete Mehrkosten damit begründet, dass ein Teil der auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft lagernden Abfälle fälschlich dem die Nachbarflächen betreffenden Entsorgungsauftrag zugeordnet worden sei. Dies sei korrigiert worden.

Nichtsdestotrotz bestehen nach summarischer Prüfung keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Rechnung vom 8. April 2020 auch Kosten für die Beräumung der Nachbarflächen inkludiert. Stattdessen sprechen zunächst die zeitlichen Abläufe für eine ordnungsgemäße Abrechnung. So schildert die B... mit E-Mail vom 29. September 2020, am 26. März 2020 sei das „letzte Material [von den benachbarten Grundstücken] und erst im Anschluss das Material von der Fläche der Erbengemeinschaft verladen“ worden. Zeitgleich zur Beräumung des Grundstücks der Erbengemeinschaft seien die anliegenden Flächen von „restlichem Müll und kleinteiligen Gummiabfällen“ beräumt und sodann planiert worden. Auch der Umstand, dass die B... den bei der Buchung aufgetretenen Fehler offen gelegt sowie vor Anfertigung der Rechnung korrigiert hat und sie in der Lage war, die Menge der Abfälle, die zunächst falsch zugeordnet wurden, genau zu benennen (9,54 t), lassen auf eine korrekte Rechnung schließen.

Auch soweit der Antragsteller die Notwendigkeit des Planierens der Fläche in Abrede stellt und die fehlende Nachvollziehbarkeit der Rechnung rügt, dringt er hiermit nicht durch. Jedenfalls nach summarischer Prüfung gehören die Kosten für das Planieren der Fläche zu den erstattungsfähigen Kosten der Behörde. Das Planieren des klägerischen Grundstücks steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der konkreten Beräumung von Abfällen und ist als notwendig anzusehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Behörde bei Beurteilung dessen, was erforderlich ist, ein weiter Ermessensspielraum zusteht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2005 – 2 L 785/03 – juris Rn. 12). Der Antragsgegner führt diesbezüglich plausibel und nachvollziehbar aus, aufgrund der Witterung und des aufgeweichten Untergrundes seien beim Aufnehmen und Transportieren der Abfälle Spurrinnen entstanden. Dies habe ein Planieren der Flächen erforderlich gemacht. Bestätigt wird der Vortrag durch die B... (vgl. die E-Mail vom 29. September 2020) und die Vorlage mehrerer Fotografien (Bl. 84 ff. d. Gerichtsakte), die den Zustand des Untergrundes vor dem Planieren abbilden. Im Übrigen hat der Antragsteller selbst die Herausgabe des Grundstücks „in einem ordnungsgemäßen Zustand“ verlangt (vgl. S. 4 d. Antragsschrift vom 5. September 2020), wobei dies auch als Maßstab für eine ordnungsgemäße Ersatzvornahme gelten dürfte.

Ferner verweist der Antragsgegner darauf, dass es sich bei den angegebenen Kosten für die Abfallentsorgung (hier Ziffer 02.10.1) um eine Pauschalierung der Kosten handelt. Es liegt in der Natur der Sache von Pauschalangeboten und Pauschalierungen, dass im Nachhinein keine ins Einzelne gehende Aufschlüsselung der jeweiligen Kosten verlangt werden kann. Es genügt, dass die geltend gemachten Kosten für sich plausibel sind. Nach summarischer Prüfung besteht kein Anhalt dafür, dass auch der das Planieren der Fläche erfassende Pauschalbetrag nicht marktüblich sei. Insbesondere hat der Antragsteller eine grob fehlerhafte Preisgestaltung nicht schlüssig dargetan. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsgegner die Rechnung der B... vor Begleichung geprüft hat, dieser Gesichtspunkt aber keinen Anlass für Nachfragen bot (vgl. das Schreiben des Antragsgegners vom 24. April 2020, Bl. 64 d. BA).

Der Leistungsbescheid ist ermessensfehlerfrei ergangen, § 114 Satz 1 VwGO. Soweit der Antragsteller vorträgt, das Land Brandenburg hätte bei Beräumung der eigenen Grundstücke zugleich die Abfälle vom Grundstück der Erbengemeinschaft mit entsorgen müssen, die gemeinsame Entsorgung stünde im öffentlichen Interesse und wäre kostengünstiger gewesen, ist dieser Einwand im Verhältnis zum Antragsgegner schon nicht zu berücksichtigen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist die Höhe der Kostenforderung nicht zu beanstanden. Da die Durchführung der Ersatzvornahme im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners als Vollstreckungsbehörde liegt, kann sich der Antragsteller nicht auf etwaige günstigere Möglichkeiten berufen. Die Behörde ist nicht gehalten, das kostengünstigste Angebot auszuwählen. Im Übrigen ist vorliegend anzumerken, dass die tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme (57.964,29 Euro) die in der Androhung angegebenen Kosten (150.000,00 Euro) weit unterschreiten. Für die Unverhältnismäßigkeit dieser Kosten ist nichts ersichtlich.

Soweit der Antragsteller behauptet, er habe der Pflicht zur Abfallentsorgung nicht nachkommen können oder dürfen, weil ihm der Zutritt zum Grundstück untersagt gewesen sei und er insoweit auf vom Land Brandenburg aufgestellte Schilder verweist, wonach Unbefugten das Betreten verboten sei, führt dies nicht zum Erfolg. Der Leistungsbescheid ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil von dem Antragsteller etwas verlangt wird, wozu er tatsächlich oder rechtlich nicht in der Lage ist. Er war als Miteigentümer des F... nicht unbefugt, dieses zu betreten. Entsprechendes gilt hinsichtlich seines Vortrags, der Entsorgung der Altreifen stünde die Eigentümerstellung des Landes Brandenburg an den Altreifen entgegen. Dass sich das Land Brandenburg auf eine solche Stellung beruft und daher ein Vollstreckungshindernis vorläge, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt und ist auch aus den eingereichten Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 3 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der streitbefangene Geldbetrag ist aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens mit einem Viertel in Ansatz zu bringen (vgl. Ziff. 1.5 2. Halbsatz des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).