Gericht | OLG Brandenburg 3. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 21.03.2023 | |
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Aktenzeichen | 3 U 81/20 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2023:0321.3U81.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.5.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 13 O 65/19 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 669.500,00 €
I.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht der Schweiz. Der Beklagte ist als Rechtsanwalt tätig. Er steht seit etwa 2012 in geschäftlicher Beziehung zur H. LTD mit Sitz auf den Marshall Islands, die durch ihren Direktor D. P. vertreten wird.
Am 01.06.2017 überwies I. B. einen Betrag i.H.v. 669.500,00 € von einer slowenischen Bank auf das deutsche Konto des Beklagten bei der Sparkasse Ba. IBAN: DE ... . Als Verwendungszweck ist in dem Kontoauszug der Bank (Anlage K 2) angegeben: „W. F. KRITJE SECURITY DEPOSIT LOAN AGREEMENT.“ Möglicherweise war dem Verwendungszweck noch angefügt: „H. 01.06.2017“.
Dieser Überweisung lag nach dem Vortrag der Klägerin ein „Vertrag über ein Darlehen ohne Rückgriffsmöglichkeit mit Versicherung“ (Non Recourse Term Loan Agreement with insurance) zwischen der Br. AG in establishment, vertreten durch ihren Präsidenten I. B., und der H. LTD vom 01.06.2017 zugrunde. In dem in englischer Sprache abgefassten Vertrag verpflichtete sich die H. LTD als Darlehensgeber, der Br. AG in establishment ein Darlehen über 248.000.000,00 € auszuzahlen. Zuvor sollte die Darlehnsnehmerin jedoch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 650.000,00 € an den Treuhänder zahlen:
„Abschnitt 2.02. Sicherheitsleistung des Darlehensnehmers und Treuhandlösung
Der Darlehensnehmer sichert das Darlehen durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 650.000,00 (sechshundertfünfzigtausend) ab und zahlt gegebenenfalls die Kosten der Versicherung, die über denselben Betrag ausgestellt ist. Die Zahlung der Sicherheitsleistung erfolgt durch den Darlehensnehmer innerhalb von 2 Bankgeschäftstagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags und nach Erhalt einer treuhänderischen Bestätigung auf folgendes Treuhandkonto des Treuhänders:
Name des Treuhänders: Rechtsanwalt W. F.
Anschrift des Treuhänders: H.-str. ..., ... S. OT Fi., Deutschland
Name der Bank: Sparkasse Ba.
Anschrift der Bank: ..., Deutschland
Kontobezeichnung: W. F.
IBAN: DE...
Swift: ...
Die Treuhänderkosten betragen 19.500,00 EUR und sind auf dasselbe Bankkonto zu zahlen
.....“
Der Vertrag ist auf S. 6 unterzeichnet von dem Director der H. LTD, D. P., und dem President of the Management Board der Br. AG in establishment, I. B..
Unter der Überschrift LAW FIRM findet sich unter den Unterschriften der Vertragsparteien ein Stempelabdruck:
W. F. |
-Rechtsanwalt-______ |
H.-str. ... |
... S. OT Fi. |
Tel.: ...-Fax: ... |
oberhalb der Zeile: __________________ |
Mr. W. F., A. |
Über beides hinweg geschrieben befindet sich eine Unterschrift. Die Klägerin hat behauptet, diese Unterschrift stamme von dem Beklagten.
Ab dem 06.06.2017 erfolgten von dem genannten Konto des Beklagten verschiedene Barauszahlungen und Überweisungen. Wegen der Einzelheiten hierzu verweist der Senat auf die Auflistung im Schriftsatz der Klägerin vom 04.10.2019 (Bl.107 f d.A.) und die Anlage B 16 zum Schriftsatz des Beklagten vom 26.03.2020 (Bl. 239 d.A.).
Eine Auszahlung des Darlehens an die Klägerin erfolgte nicht. Die Klägerin kündigte den Darlehensvertrag mit Schreiben ihres Anwalts vom 12.04.2018 und forderte die H. LTD zur Rückzahlung der Sicherheitsleistung innerhalb von sieben Tagen auf. Dieselbe Forderung erhob die Klägerin gegenüber dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 12.04.2018. Der Beklagte wies den Anspruch zurück.
Wegen dieses Sachverhalts hat die Staatsanwaltschaft Fr. ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (.../19) eingeleitet. Daneben gibt es ein weiteres Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Fr. gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue bzw. des Betrugs zum Az. .../20, bei dem auf das hier genannte Konto des Beklagten von dem dortigen Anzeigeerstatter ein Betrag von 40.000,00 € als Sicherheitsleistung für ein Darlehen der H. LTD über 1,2 Mio € gezahlt worden ist.
Die Klägerin hat behauptet, der Präsident des Verwaltungsbeirats der Klägerin, I. B., habe die Zahlung von 669.500,00 € für die Klägerin auf das Konto des Beklagten geleistet und sämtliche Rückerstattungsansprüche aus diesem Zahlungsvorgang an die Klägerin mit Erklärung vom 12.10./13.10.2018 abgetreten. Die Klägerin sei am 01.06.2017 bereits gegründet gewesen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte der Klägerin die Rückzahlung der überwiesenen Summe aus unerlaubter Handlung und Bereicherungsrecht schulde.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 659.500,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2018 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der Klageerwiderung vom 17.07.2019 (Bl. 77 ff) hat der Beklagte zu der Unterschrift auf dem Darlehensvertrag über seinem Stempel vorgetragen, dass er (Bl. 80 der Akte) seit mehreren Jahren (ca. 7), für die H. LTD als Anwalt u. Treuhänder arbeite. Aus Gründen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht könne allerdings zu diesem Rechtsverhältnis keinerlei Auskunft erteilt werden. So sei es auch erklärlich, dass der eine oder andere Schriftsatz, meist zum Korrekturlesen, vorab an seine Mandantschaft per Mail versandt worden sei und die Mandantschaft, mit der auch ein gesonderter Treuhandvertrag geschlossen worden sei, als Anhang zum Nachweis eines gesonderten Treuhandverhältnisses zu ihm, diesen zu ihren potentiellen Vertragspartnern, wie in diesem Fall vertragsvorbereitend zur „Br.“, übersandt habe.
Der Beklagte hat behauptet, die auf dem als Anl. K1 eingereichten Darlehensvertrag vom 01.06.2017 befindliche Unterschrift einschließlich des Kanzleistempels stamme nicht von ihm. Es handele sich um eine Fälschung. Der Vertrag sei ihm erstmals im Sommer 2018 vorgelegt worden. Den Vertragsabschluss zwischen der H. LTD hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2020 mit Nichtwissen bestritten.
Er, der Beklagte, sei lediglich als Treuhänder der H. LTD tätig geworden, mit der seit dem 04.12.2014 ein Treuhandvertrag bestehe. Sämtliche Auszahlungen und Überweisungen von dem Treuhandkonto seien auf Weisungen seiner Mandantin und Treugeberin erfolgt.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass zwischen den Parteien konkludent ein Treuhandvertrag zustande gekommen sei. Das Angebot der Klägerin auf Abschluss des Treuhandvertrages liege in der Überweisung des Geldbetrages unter Mitteilung des Verwendungszwecks (Security Deposit Loan Agreem.). In der unterlassenen Zurücküberweisung des Betrages liege die Annahmeerklärung des Beklagten. Wegen der weiteren erstinstanzlichen Feststellungen wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil, das dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 25.05.2020 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 23.06.2020 Berufung eingelegt und sie am 24.07.2020 begründet.
Der Beklagte rügt mit seiner Berufung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung und die Verletzung materiellen, aber auch prozessualen Rechts. Er ist der Ansicht, dass die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts den rechtlichen Schluss auf Abschluss eines Treuhandvertrages nicht rechtfertigen. Er kenne weder die Firma Br. noch einen gewissen Herrn B.. Er habe nicht vor Ort irgendwelche Verträge mit Herrn B. oder der Klägerin vorbereitet, geplant oder gar persönlich abgeschlossen. Es habe nur ein Treuhandverhältnis zwischen der H. LTD und dem Beklagten bestanden. Wegen des bestehenden Vertragsverhältnisses sei ihm als Rechtsanwalt auch verboten, eine sogenannte doppelte Treuhand auszuführen. Außer einer Überweisung verbinde den Beklagten nichts mit Herrn B..
Die Überweisung sei auch nicht von der Klägerin, sondern von Herrn I. B. ausgeführt worden. Die Anschrift des Herrn B. sei in der Anlage K 2 (Kontoauszug) auch nicht identisch mit der in der Abtretungsanzeige (Anlage K 3) genannten Anschrift. Deshalb werde bestritten, dass es sich um dieselbe Person handele. Auch das Vorliegen einer wirksamen Abtretungsvereinbarung sei nicht aufgeklärt und unter Beweisantritt belegt worden.
Der Beklagte beantragt:
1.
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18.05.2020 zum dortigen Az. 13 O 65/19, zugestellt am 25.05.2020, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen;
2.
im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abzuändern, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt sie nach der Einsicht der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft .../20 erstmals in 2. Instanz vor, dass der Beklagte in einem weiteren Fall als Treuhänder für einen Vertragspartner der H. LTD aufgetreten sei. Der Anzeigeerstatter in diesem Ermittlungsverfahren habe im Sommer 2018 ein Angebot für ein Darlehen der von Herrn P. vertretenen H. LTD erhalten. Im Zuge dieses Angebots sei ihm eine Broschüre der G.B. UK LTD sowie der H. LTD zugesandt worden. Darin präsentiere sich die H. LTD als operativer Partner der GBD. Ausweislich der Broschüre agiere Herr F. für beide Gesellschaften als sogenannter Treuhänder. Dieser verfüge über eine Versicherung, die im Falle eines Zahlungsausfalles die hinterlegten Geldbeträge absichere. Nachdem der Anzeigeerstatter zunächst am 9.11.2018 in dem Büro des Beklagten einen Darlehensvertrag unterzeichnet habe, der letztlich nicht durchgeführt worden sei, sei es am 24.09.2019 zu der Unterzeichnung eines weiteren Darlehensvertrags in der Kanzlei des Beklagten gekommen. Zur Sicherheit habe der Anzeigeerstatter 40.000,00 € auf das Konto des Beklagten überwiesen. Das versprochene Darlehen sei nicht ausgezahlt worden und der Beklagte verweigere die Rückzahlung der Sicherheit.
Der Vorsitzende des Senats hat den Beklagten mit Verfügung vom 05.10.2022 zur Stellungnahme zu diesem Schriftsatz aufgefordert. Der Beklagte hat daraufhin ausgeführt, das weitere Ermittlungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen und deshalb gelte für ihn die Unschuldsvermutung. Es handele sich zudem um einen völlig anderen Sachverhalt, der nicht auf dieses Verfahren übertragbar sei.
Die Akten der Staatsanwaltschaft Fr. zum Az. .../19 einschließlich des dort eingeholten Schriftgutachtens waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat den Vorstand der Klägerin – Herrn I. B. – in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2021 persönlich angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien in den mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Die Klage ist zulässig. Der Beklagte hat die in erster zurückgewiesenen Rügen der Schiedsgerichtsvereinbarung (§ 1032 Abs. 1 ZPO) und der Vollmacht des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Berufungsinstanz nicht weiter verfolgt.
2.
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der Klageforderung. Zwischen den Parteien hat ein Treuhandverhältnis bestanden, aufgrund dessen der Beklagte die ihm als Sicherheitsleistung überlassenen 650.000,00 € nicht ohne weiteres an Dritte weiterreichen oder sie in anderer Weise zweckwidrig verwenden durfte. Unstreitig hat der Beklagte die zur Sicherheit geleistete Summe anderweitig verwendet und nicht an die Klägerin zurückgezahlt. Wegen dieser Pflichtverletzung steht dem Beklagten auch nicht die vorgesehene Vergütung für die Ausführung des Treuhandauftrags zu.
a)
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin als Gesellschaft in Gründung vertreten durch Herrn I. B. mit der H. LTD den als Anlage 1 in englischer Sprache zur Akte gereichten Darlehensvertrag vom 01.06.2017 abgeschlossen hat.
Soweit der Kläger den Abschluss dieses Vertrages in beiden Instanzen bestreitet, genügt er damit nicht den Anforderungen des § 138 Abs. 1, 2 ZPO. Denn obwohl der Beklagte den Abschluss dieses Vertrages pauschal bestreitet, trägt er an anderer Stelle vor, dass Herr P. ihm den Eingang der anschließend erfolgten Zahlung aufgrund des Vertrages mit der Klägerin vor dem Zahlungseingang angekündigt habe. Mithin ergibt sich daraus, dass er von dem Vertrag schon nach eigenem Vortrag Kenntnis aufgrund dieser Mitteilung hatte.
Im Übrigen ist der Senat aufgrund der glaubhaften Angaben des Vorstands der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2021 davon überzeugt, dass der hier vorgelegte Vertrag von den in dem Vertrag genannten Parteien so abgeschlossen wurde. Herr B. hat den Abschluss des Vertrages für den Senat gut nachvollziehbar und glaubwürdig geschildert. Für ihn spricht auch, dass er den Vortrag des Beklagten, dieser sei bei dem Vertragsabschluss nicht dabei gewesen, ohne zu zögern bestätigte.
b)
Die Klägerin ist auch Inhaberin der Forderung gegen den Beklagten. Es kann dahinstehen, ob eine Aktiengesellschaft in Gründung nach dem Recht der Schweiz schon rechtsfähig ist. Denn andernfalls ist der für die Aktiengesellschaft in Gründung handelnde Herr B. selbst Vertragspartner geworden und hat seine etwaigen Rechte an die Klägerin abgetreten. Dass Herr B. seine etwaigen Forderungen aus dem Vertrag an die Klägerin abgetreten hat, ergibt sich aus dem schriftlichen Abtretungsvertrag. Der Senat hat nach der persönlichen Anhörung des Herrn B. auch keine Zweifel daran, dass er sowohl den Darlehensvertrag als auch den Abtretungsvertrag unterschrieben hat.
aa)
Zwischen den Parteien bzw. Herrn B. und dem Beklagten bestand ein Treuhandverhältnis. Es kann dahinstehen, ob die Darlehensnehmerin selbst Vertragspartei eines Treuhandvertrags mit dem Beklagten wurde oder, ob es sich bei dem Treuhandvertrag des Beklagten mit der H. LTD um einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) handelte.
Entweder hat der Beklagte mit seiner Unterschrift als Treuhänder in dem Darlehensvertrag dem Vertragspartner der H. LTD das Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages gemacht. Dazu war es nicht erforderlich, dass er selbst bei dem Vertragsabschluss zugegen war. Mit der Vorlage des schon von dem Beklagten als Treuhänder unterzeichneten Vertrages überbrachte die H. LTD die Willenserklärung des Beklagten als Bote. Der Vertragspartner der H. LTD nahm dieses Angebot mit seiner Unterschrift an. Dass es sich bei diesem Vertrag um einen Treuhandauftrag des Darlehensnehmers an den Treuhänder handelte, ergibt sich schon daraus, dass dieser die Sicherheit, auf deren treuhänderische Verwaltung es zur Sicherheit des Treugebers ankam, zu leisten hatte und zudem die Vergütung des Treuhänders trug.
Aber auch wenn man in der Unterschrift als Treuhänder kein Angebot des Beklagten an den Darlehensnehmer zum Abschluss eines Treuhandvertrags sieht, so dass lediglich vertragliche Beziehungen des Beklagten mit der H. LTD bestanden, wäre dieser Treuhandvertrag nach der Ausgestaltung in dem Darlehensvertrag ein echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), nämlich zugunsten des Darlehensnehmers und Sicherungsgebers und würde dieselben Pflichten des Treuhänders für den Darlehensnehmer begründen. Entscheidend ist nur, ob der Stempelaufdruck und die Unterschrift des Treuhänders in dem Vertrag tatsächlich von dem Beklagten stammen.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Stempelaufdruck und die Unterschrift des Treuhänders in dem Darlehensvertrag von dem Beklagten stammen.
Der Senat stützt seine Überzeugung zum einen auf das in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Fr. eingeholte Gutachten des Landeskriminalamtes vom 30.12.2020. Das Landeskriminalamt gelangt in dem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die fragliche Unterschrift und das Vergleichsmaterial mit hoher Wahrscheinlichkeit urheberidentisch sind.
Der Senat verkennt nicht, dass dieser Grad der Wahrscheinlichkeit für sich genommen für eine hinreichende Überzeugung der Echtheit von Stempel und Unterschrift nicht ausreicht. Es kommen aber weitere Gesichtspunkte hinzu.
Auf dem Vertrag befindet sich nicht nur eine Unterschrift, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem Beklagten stammt, sondern auch noch der Stempel seiner Anwaltskanzlei. Ein potentieller Fälscher müsste also nicht nur die Unterschrift gefälscht haben, sondern auch zusätzlich Kenntnis von dem Aussehen des Stempels der Kanzlei des Beklagten gehabt haben, um diesen auch zu fälschen. Der Beklagte hat sich hinsichtlich der Echtheit des Stempels und der Unterschrift darauf beschränkt, sie zu bestreiten. Eine plausible Erklärung, wie der Aufdruck des Stempels und seine Unterschrift auf den von der H. LTD geschlossenen Vertrag kommt, vermag der Beklagte nicht zu geben. Für den Senat stellt sich deshalb die Frage, wer Gelegenheit und Mittel hatte, Unterschrift und Stempel zu fälschen. Hier kommt nur die H. in Betracht. Es steht nach den eigenen Angaben des Beklagten fest, dass er zu der H. LTD seit 2012 in engen Geschäftsbeziehungen stand. Wenn es sich tatsächlich um eine Fälschung handeln würde, liegt der Verdacht nahe, dass sie nur durch eine Person im Bereich der H. LTD erfolgt sein könnte. Denn zu der Klägerin bzw. Herrn B. bestanden unstreitig vor dem Abschluss des hier streitigen Vertrages keinerlei Beziehungen. Die von dem Beklagten angeführten Vertragsentwürfe, die nach seinen Angaben per Mail an die H. LTD übersandt wurden, mögen als Vorlage für eine Fälschung geeignet gewesen sein. Es erscheint dem Senat aber nicht plausibel, dass der langjährige Geschäftspartner des Beklagten dessen Unterschrift und Stempelabdruck fälschen sollte. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz ist der Beklagte in dem Fall, der Gegenstand des weiteren Ermittlungsverfahrens ist, offen gegenüber dem dortigen Vertragspartner der H. LTD als Treuhänder aufgetreten. Der Vortrag der Klägerin zu diesem weiteren Ermittlungsverfahren ist nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, denn er ist im Wesentlichen unstreitig geblieben. Danach bestand für die H. LTD gar keine Veranlassung für eine solche Fälschung. Denn aus diesem zweiten Fall ergibt sich für den Senat, dass der Beklagte das Geschäftsmodell der H. kannte und sich seiner Funktion als Treuhänder für die Darlehensnehmer bewusst war. Denn unstreitig hat er 2018 und 2019 an zwei Vertragsabschlüssen der H. LTD in seinen eigenen Kanzleiräumen mitgewirkt. Unstreitig beinhalteten diese beiden Darlehensverträge wie in diesem Fall eine Sicherheitsleistung des Darlehensnehmers. Als Treuhandkonto war dasselbe Konto wie in diesem Fall benannt. Im Hinblick auf dieses Mitwirken des Beklagten bei zwei weiteren vergleichbaren Vertragsabschlüssen ist es nicht plausibel, dass in dem hier zu entscheidenden Fall die langjährige Vertragspartnerin des Beklagten auf eine Fälschung der Unterschrift und des Stempels zurückgreifen musste. Hinzu kommt, dass der Beklagte schon vor dem Abschluss dieser zwei weiteren Verträge mit den Forderungen der Klägerin konfrontiert worden ist. Unterstellt, Unterschrift und Stempelaufdruck in dem hier streitigen Vertrag seien tatsächlich gefälscht, so ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte die Geschäftsverbindung mit der H. LTD trotzdem aufrecht erhält, obwohl es sich aufdrängt, dass diese Gesellschaft für die Fälschung verantwortlich sein müsste.
Aus dem Auftreten des Beklagten als Treuhänder gegenüber dem Anzeigeerstatter folgt auch, dass der Beklagte nicht der Wahrheit entsprechend vorgetragen hat, ein Treuhandverhältnis habe immer nur allein mit der H. LTD bestanden.
Der Senat zieht aus alledem deshalb den Schluss, dass die Unterschrift und der Stempel in dem Vertrag von dem Beklagten stammen. Dass der Beklagte - wie in der mündlichen Verhandlung angegeben -, die von dem Anzeigeerstatter erwähnte Broschüre nicht kennen will, glaubt ihm der Senat deshalb ebenfalls nicht.
bb)
Der Vertrag ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 43a Abs. 4 BRAO unwirksam. Es mag sein, dass der Beklagte zudem für die H. LTD als Treuhänder tätig war. Die Wirksamkeit des Treuhandvertrags mit dem Darlehensnehmer wird hiervon nicht berührt. § 43 a Abs. 4 BRAO setzt voraus, dass der Rechtsanwalt bei beiden Tätigkeiten im Kernbereich der rechtsbesorgenden anwaltlichen Tätigkeit handelt (BGH NJW 2020, 3458). Ein Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAO liegt deshalb nicht vor, weil die Tätigkeit für den Darlehensnehmer nicht dem Kernbereich anwaltlicher Berufsausübung zuzuordnen ist. Es fehlt hier an jeglicher anwaltstypischen Verpflichtung, weil die Treuhand hier mit keiner Pflicht zur Rechtsberatung verbunden ist.
cc)
Der Klägerin ist durch die Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden in Höhe der hinterlegten Summe von 650.000,00 € und des zudem überwiesenen Honorars in Höhe von 19.500,00 € entstanden.
3.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor. Der Senat entscheidet aufgrund einer Würdigung der Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles und weicht dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab, so dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
4.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 17.01.2023 gibt dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Beklagte hatte hinreichend Gelegenheit, sich zu dem neuen Sachvortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz zu erklären. Deshalb bedurfte es auch keines Schriftsatznachlasses wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 10.01.2023 beantragt.