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Entscheidung 11 U 233/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 14.04.2023
Aktenzeichen 11 U 233/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0414.11U233.22.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.07.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 360/21 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 zur Versicherungsnummer 062/... vorgenommen hat, durch Vorlage der der Klägerseite zu diesem Zwecke in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein aus dem vorgenannten Zeitraum übermittelten Informationen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten beider Instanzen trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert beider Instanzen wird auf 5000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung und in diesem Zusammenhang über Ansprüche auf Auskunft sowie Feststellung der Unwirksamkeit möglicher Prämienerhöhungen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet. Die Berufungssumme ist entgegen der Auffassung des Landgerichts erreicht. Der Senat geht in Ermangelung anderer Anhaltspunkte von einem Streitwert in Höhe von 5000,- € aus.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Geltendmachung der Klageanträge im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO, die der Kläger im Berufungsverfahren weiter verfolgt, unzulässig ist. Die weiteren landgerichtlichen Ausführungen zu den Auskunfts- und Zahlungs- sowie Feststellungsbegehren sind im Wesentlichen zutreffend.

Dazu im Einzelnen:

§ 254 ZPO regelt einen privilegierten Sonderfall der objektiven Klagehäufung. Die Stufenklage ermöglicht die Verbindung eines auf Auskunft gerichteten Klageantrags mit einem noch unbezifferten bzw. noch unbestimmten Leistungs- und/oder Feststellungsantrag. Bei dem zunächst unbezifferten Feststellungsantrag kann es sich - wie hier - auch um eine Zwischenfeststellungsklage handeln (vgl. hierzu allgemein BGH, Urt. v. 27.11.1998 -VZR 180/97, WM 1999, 746). Die einstweilige Befreiung von der Bezifferungspflicht des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass die auf erster Stufe begehrte Auskunft als bloßes Hilfsmittel (nur) der konkreten Bestimmung des Leistungsanspruchs dient. Sie kommt daher nicht in Betracht, wenn die Auskunft der Beschaffung von sonstigen Informationen über die Rechtsverfolgung des Klägers dienen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, 2953 und vom 29.03.2011 - VI ZR 117/10, NJW 2011, 1815 Rn. 8 jeweils m.w.N.; hierzu insgesamt auch OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022 – 8 U 2907/21, BeckRS 2022, 7415 Rn. 17).

so liegt der Fall hier: Die von dem Kläger begehrte Auskunft dient – auch nach der landgerichtlichen Argumentation – der erstmaligen Prüfung, ob und wann in den Jahren ab 2011 überhaupt Beitragsanpassungen erfolgt sind und infolgedessen ein möglicher Anspruch gegen die Beklagte bestehen könnte. Daher steht der Umstand, der Kläger sei auf die Informationen angewiesen, der Unzulässigkeit der Stufenklage nicht entgegen. Mit der Stufenklage soll nicht das „Ob“ des Anspruchs geklärt werden. Ebenso wenig vermag auch der weitere Umstand nichts zu ändern, dass als Einzelelement des Auskunftsantrags die Höhe der Anpassungen unter Benennung der Tarife gefordert wird. Insoweit handelt es sich um einen unselbstständigen Teil des Antrages, was daran deutlich wird, dass auch bei Kenntnis der Höhe weiterhin der Anspruchsgrund unklar bliebe. Denn auch bei Kenntnis des Erhöhungsbetrages wäre eine Prüfung der formalen Rechtmäßigkeit nicht möglich (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).

Die unzulässige Stufenklage war indes – auch noch in zweiter Instanz – in eine allgemeine Klagehäufung gemäß § 260 ZPO umzudeuten (vgl. hierzu etwa in „Prämienerhöhungsfällen“ OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 19; OLG Dresden Urt. v. 29.03.2022 – 4 U 1905/21, BeckRS 2022, 8743 Rn. 36, jeweils unter Hinweis auf die allgemeine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umdeutung einer Stufenklage in eine Klagehäufung).Denn ein für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft ist dem Kläger nicht von vornherein abzusprechen. Zudem ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen, dass das Auskunftsbegehren nicht unabhängig von der Stufung verfolgt werden soll.

Gleichwohl ist das Auskunftsbegehren des Klägers überwiegend unbegründet.

Der umfassende Auskunftsanspruch, wie er von Klägerseite geltend gemacht wurde, folgt zunächst nicht aus § 3 Abs. 3 und 4 VVG. Hieraus ergibt sich lediglich ein Anspruch auf erneute Ausstellung der Nachträge zum Versicherungsschein.

Die vorgenannten Vorschriften beziehen sich nämlich nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nur auf abhandengekommene oder vernichtete Versicherungsscheine sowie auf die eigenen Erklärungen des jeweiligen Klägers, die er als Versicherungsnehmer in Bezug auf den Vertrag abgegeben hat (hierzu bereits Senat, Beschl. v. 04.05.2022 - 11 U 239/21, Rn. 8; OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022 - 8 U 2907/21, Rn. 41; OLG München, Beschl. v. 24.11.2021 - 14 U 6205/21, Rn. 49; juris). Darum geht es hier jedoch überwiegend nicht. Die mit dem Auskunftsbegehren maßgeblich heraus verlangten Anschreiben und Beiblätter werden von § 3 VVG von vornherein nicht erfasst (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2022 - 12 U 305/21, Rn. 58, juris).

Allerdings hat der Kläger nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG einen (entgeltlichen, vgl. § 3 Abs. 5 VVG) Anspruch auf erneute Ausstellung der Nachträge zum Versicherungsschein. Die Regelung erfasst nach allgemeiner Meinung, der sich der Senat anschließt, über den Wortlaut hinaus nicht nur den Versicherungsschein selbst, sondern auch die hierzu erteilten Nachträge (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; Prölss/Martin/Rudy, VVG, 31. Aufl., § 3 Rn. 1, 5). Für die Geltendmachung des Anspruchs genügt, dass der Versicherungsnehmer behauptet, nicht mehr im Besitz der Originale zu sein. Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund der Besitzverlust erfolgte (vgl. BeckOK VVG/Filthuth, 17. Ed., § 3 Rn. 18, m.w.N.).

Genau genommen handelt es sich nach Auffassung des Senats damit insoweit um einen aus § 3 VVG folgenden Anspruch auf Neuausstellung des Versicherungsscheins bzw. der Nachträge hierzu, der zugleich einen Auskunftsanspruch beinhaltet, welcher durch Aushändigung der vorgenannten Unterlagen erfüllt werden kann (in diesem Sinne: Saarländisches OLG, Urt. v. 03.03.2010 - 5 U 233/09, Rn. 17 ff., juris, zu § 3 VVG a.F.).

Auch § 810 BGB verhilft dem Auskunftsbegehren des Klägers zu keinem weitergehenden Erfolg. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann nach dieser Vorschrift von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler geführt worden sind. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder auf Übersendung von Unterlagen ist davon nicht erfasst (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2022 - 11 U 239/21, Rn. 13; OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2021 - 20 U 269/21, Rn. 17; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 18.07.2022 - 16 U 181/21, Rn. 40; OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022 - 8 U 2907/21, Rn. 42). Zudem darf die Einsicht nicht der „Ausforschung“ dienen, um erst dadurch Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde zu gewinnen (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.2014 - XI ZR 264/13, Rn. 24 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 04.05.2022 - 11 U 239/21, Rn. 13; OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 42). Letzteres ist hier - wie auch im vorgenannten Fall des OLG Nürnberg (a.a.O.) - jedoch ersichtlich das Ziel des Klägers.

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Denn der Beklagten steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b) DSGVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist (vgl. Heckmann/Paschke, in Ehlmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung 2. Aufl. Art. 12 Rn. 43). Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DSGVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DSGVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (so auch BGH, Urt. v. 15.06.2021 - VI ZR 576/19, Rn. 23, juris).

Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DSGVO nicht umfasst (Senat, Beschl. v. 04.05.2022 - 11 U 239/21, Rn. 9; OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2021 - 20 U 269/21, Rn. 8ff.; OLG München, Beschl. v. 24.11.2021 - 14 U 6205/21, Rn. 55 f.; OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022 - 8 U 2907/21, Rn. 43; OLG Dresden, Urt. v. 29.03.2022 - 4 U 1905/21, Rn. 64 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 18.07.2022 - 16 U 181/21, Rn. 45 ff.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2022 - 12 U 305/21, Rn. 52 f.; a.A. OLG Köln, Urt. v. 13.05.2022 - 20 U 295/21, Rn. 48 ff.; OLG Celle, Urt. v. 15.12.2022 - 8 U 165/22, Rn. 125 ff.; juris).

Aufgrund der EuGH-Vorlage des BGH vom 29.03.2022 (VI ZR 1352/20, juris Rn. 12 ff) sieht sich der Senat nicht veranlasst, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, da es auf die Fragen, die der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat, nämlich - soweit hier von Interesse - u.a. jene nach der inhaltlichen Beschränkbarkeit des Auskunftsanspruchs bei Verfolgung anderer – datenschutzfremder, aber legitimer – Zwecke, hier nicht ankommt. Denn dem streitgegenständlichen Antrag auf Auskunft über die dem Kläger vorliegenden Begründungsschreiben (vgl. Replik S. 27 oben) liegt weder eine datenschutzrechtliche Zielsetzung noch ein anderer legitimer Zweck zugrunde, so dass sie als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Kenntnis der Klagepartei von den Unterlagen, auf welche sich der geltend gemachte Anspruch bezieht, für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ausschließt, da dieser dem Betroffenen eine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Datenverarbeitung, etwa eine Prüfung der Richtigkeit der Daten, ermöglichen soll (BGH, Urt. v. 15.06.2021 - VI ZR 576/19, Rn. 25, juris, m.w.N.). Eine derartige datenschutzrechtliche Zielsetzung verfolgt der Kläger mit seinem streitgegenständlichen Auskunftsantrag indes nicht. Insbesondere richtet sich sein Begehren gerade nicht auf eine Auskunft darüber, ob die Beklagte die in den ihm bekannten Schreiben enthaltenen Informationen aktuell verarbeitet, insbesondere speichert (vgl. BGH, aaO); vielmehr geht sein Begehren allein dahin, Auskunft über den Inhalt dieser ihm bereits vorliegenden Schreiben zu erhalten, um etwaige Zahlungsansprüche gegen die Beklagte durchzusetzen (zutreffend für einen ähnlich gelagerten Fall: OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2022 - 12 U 305/21, Rn. 55 f.).

Ebenso scheitert ein Anspruch auf Auskunft aus §§ 666, 675 Abs. 1 BGB aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils.

Schließlich lässt sich ein weitergehender Auskunftsanspruch auch nicht aus § 242 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag rechtfertigen.

Zwar kann sich aus einem Schuldverhältnis nach Treu und Glauben auch die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung ergeben. Dies kann auch zu der Verpflichtung eines Vertragspartners führen, dem anderen Teil Unterlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2022 - 11 U 239/21; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 18.07.2022 - 16 U 181/21, Rn. 51 ff., juris, jeweils m.w.N.). Es genügt jedoch nicht, dass der Anspruchsteller behauptet, die begehrte Information sei für ihn vonBedeutung bzw. er sei auf sie angewiesen. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Anspruchsteller über den Inhalt der geforderten Information in entschuldbarer Weise im Unklaren ist, der Anspruchsgegner die Auskunft unschwer erteilen kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 08.02.2018 - III ZR 65/17, NJW 2018, 2629 Rn. 23 m.w.N.) und ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein bestimmter durchsetzbarer Anspruch existiert (vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 17.07.2002 - VIII ZR 64/01, Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 18.07.2022 - 16 U 181/21, Rn. 52; juris).

Die Feststellungsanträge haben ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.

Den Feststellungsanträgen fehlt es an der hinreichend konkreten Bezeichnung eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO und in seiner negativen Komponente (fehlende Verpflichtung zur Zahlung des Erhöhungsbetrages) an der erforderlichen Bezifferung. Die Nebenansprüche teilen dabei das Schicksal der Hauptforderung.

Ein Anspruch auf Freistellung der außergerichtlichen Anwaltskosten besteht nicht, überwiegend schon allein deshalb nicht, weil die Hauptansprüche im Wesentlichen unbegründet sind. Soweit sich dieser auf die Übermittlung der oben benannten Nachträge zum Versicherungsschein beziehen könnte, ist dem Vortrag des Klägers hierzu nichts zu entnehmen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.