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Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit - Lehrkraft an Grundschulen - Dienstunfähigkeit - Untersuchungsanordnung - Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung - Untersuchung psychischer Störungen - Suchpflicht nach anderweitigen Verwendungen - Entfallen der Verpflichtung zur Suche im Einzelfall - pädagogische Freiheit von Lehrkräften - Weisungsgebundenheit von Lehrkräften


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 14.03.2023
Aktenzeichen OVG 4 B 6/20 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0314.OVG4B6.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 26 Abs 1 S 1 BeamtStG, § 26 Abs 1 S 3 BeamtStG, § 35 S 2 BeamtStG, § 37 Abs 1 S 1 BG BB, § 37 Abs 1 S 2 BG BB, § 67 Abs 2 S 2 SchulG BB, § 72 Abs 2 S 1 SchulG BB

Leitsatz

1. Befolgt ein Beamter eine rechtmäßige Untersuchungsanordnung des Dienstvorgesetzten nicht, kann nach der Rechtslage im Land Brandenburg - trotz der speziellen Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 2 LBG Bbg zur Rechtsfolge des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst - der Dienstherr im Zurruhesetzungsverfahren bei rechtsgrundloser Verweigerung der ärztlichen Untersuchung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz dies zum Nachteil des betroffenen Beamten werten und von dessen Dienstunfähigkeit ausgehen.
2. Eine Untersuchungsanordnung als Weisung des Dienstvorgesetzten muss sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung benennen, insbesondere, um dem Beamten effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin zu ermöglichen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit.

Die am 8... geborene Klägerin stand als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des beklagten Landes. Ohne Zurruhesetzung wäre die Klägerin mit Ablauf des 31. Januar 2021 wegen des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten.

Die Klägerin war mit einer nach dem Recht der DDR erworbenen Befähigung als Lehrerin in öffentlichen Schulen, zuletzt an der F... Grundschule in Y..., tätig. Sie hat einen pädagogischen Fachschulabschluss als Lehrerin für die unteren Klassen für die Fächer Deutsch, Mathematik und Musik erworben sowie eine Erweiterungsprüfung für das Fach Mathematik abgelegt.

Die Klägerin ist am 26. März 2002 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Lehrerin im Dienst des beklagten Landes ernannt worden.

Die Klägerin wurde im Jahre 2010 von der Grundschule in Y... aufgrund eines dienstlichen Konflikts an eine Grundschule in U... umgesetzt, wogegen sie wegen der unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgreich gerichtlich vorging (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 12. September 2012 – VG 2 K 1545/10 -).

Im Verlauf des Schuljahres 2014/2015 kam es an der F... Grundschule in Y... erneut zu dienstlichen Konflikten, an denen die Klägerin beteiligt war.

Mit Bescheid vom 13. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2016 verbot das staatliche Schulamt des Beklagten der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bis auf Weiteres die Fortführung der Dienstgeschäfte als Lehrkraft. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin dienstliche Weisungen der Schulleiterin der Grundschule und des Schulaufsichtspersonals nicht befolgt habe. Aufgrund eines nach Ansicht der Schulleiterin pädagogisch unangemessenen Verhaltens der Klägerin gegenüber einer Schülerin wurde letztere einer anderen Lerngruppe zugeteilt und die Klägerin durch die Schulleitung angewiesen, jeglichen außerunterrichtlichen Kontakt zu der Schülerin zu unterlassen. Gleichwohl habe die Klägerin nochmals Kontakt mit der Schülerin aufgenommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte abgewiesen. Der Senat hat mit Urteil vom 13. Oktober 2022 die Berufung als unbegründet zurückgewiesen (vgl. näher Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2022 – OVG 4 B 5/20 – juris Rn. 24 ff.).

Der Beklagte ordnete mehrfach eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit an. Die Klägerin erschien nicht zu den amtsärztlichen Terminen und verweigerte die ärztliche Untersuchung. Im Einzelnen:

Mit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 15. Juni 2016 wurde die Klägerin aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit am 21. Juni 2016 beim Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam beim Sozialpsychiatrischen Dienst zu unterziehen. Als Anlass wurde angegeben, dass aufgrund des Verhaltens der Klägerin in den letzten Monaten erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin für ihre Tätigkeit als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule des Landes G... bestünden. Sie habe auf verschiedenen Ebenen Handlungsweisen, insbesondere Reaktionen in Konfliktsituationen gezeigt, die der Erwartungshaltung an eine vernünftige, an den jeweiligen Gesprächspartner angepasste Kommunikation zuwiderliefen. Die Klägerin kam dieser Anordnung nicht nach und teilte dem staatlichen Schulamt mit, sie halte die amtsärztliche Untersuchung für rechtswidrig.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 teilte das Gesundheitsamt dem staatlichen Schulamt mit, dass die Klägerin bislang drei Untersuchungstermine nicht wahrgenommen habe. Weiter heißt es dort zum Gesundheitszustand der Klägerin:

„Unter Berücksichtigung der Anlage ist davon auszugehen, dass das querulatorische, rechthaberische, zum Teil mit paralogischen Begründungen verbundene Handeln möglicherweise tatsächlich im Rahmen einer psychischen Störung zu sehen ist. Am ehesten wäre von einer sogenannten wahnhaften Störung auszugehen. Allerdings kann eine Diagnose und die daraus abzuleitenden Konsequenzen erst nach einer Begutachtung fachlich eingeschätzt werden.“

Auf Nachfrage des Beklagten teilte das Gesundheitsamt mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 ergänzend mit, dass es sich bei der wahnhaften Störung (ICD 10 Nr. F22.) um eine Störung handele, die durch die Entwicklung einer einzelnen Wahnidee oder mehrerer aufeinander folgender Wahninhalte, die im Allgemeinen lang andauern und lebenslang bestehen, charakterisiert sei. Die Störung beginne häufig im mittleren Alter. Der Inhalt des Wahns oder der Zeitpunkt seines Auftretens könne mit der Lebenssituation des Betroffenen in Beziehung gesetzt werden. Abgesehen von Handlungen und Einstellungen, die sich direkt auf den Wahn oder das Wahnsystem bezögen, seien Affekt, Sprache und Verhalten normal. Weiter heißt es in dem Schreiben:

„Grundsätzlich hängt es von den Wahninhalten ab, ob eine Person, die unter den genannten Störungen leidet, beispielsweise als Lehrkraft dienstfähig sein kann. Sollten sich entsprechende Verhaltensauffälligkeiten bei Frau X... zeigen, wäre eine Einsetzbarkeit als Lehrkraft vermutlich nicht mehr zumutbar. Auch die Verantwortlichkeit für ihr Handeln bezüglich der nicht eingehaltenen dienstlichen Anweisungen hängt vom Einzelfall ab. Per se kann nicht eingeschätzt werden, ob es sich im konkreten Falle um ein steuerbares oder zwanghaftes Verhalten der Klientin handelt. …“

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 leitete das Staatliche Schulamt des Beklagten gegenüber der Klägerin ein Zurruhesetzungsverfahren ein und gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass sie sich jetzt nicht äußern wolle, die Bedienstete des Schulamtes aber rechtswidrig handele.

Sodann beteiligte das Staatliche Schulamt die Gleichstellungsbeauftragte und den Personalrat zu der beabsichtigten Zurruhesetzung der Klägerin. Der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte erhoben keine Einwände gegen die Zurruhesetzung.

Mit Schreiben vom 27. März 2017, das im Betreff die Angabe „Aufforderung zur Wahrnehmung einer amtsärztlichen Untersuchung“ enthält, forderte das Staatliche Schulamt des Beklagten die Klägerin auf, bis zum 5. April 2017 schriftlich zu bestätigen, dass sie sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit unterziehen werde. In den Gründen dieser Aufforderung wird unter anderem Folgendes mitgeteilt:

„Wie Sie den an Sie in Kopie übermittelten Untersuchungsaufträgen an den zuständigen amtsärztlichen Gesundheitsdienst entnehmen konnten, habe ich, obwohl Sie in der Vergangenheit keine auffälligen Zeiten von krankheitsbedingter Abwesenheit vom Dienst aufweisen, Zweifel an Ihrer Dienstfähigkeit. Die Umstände, auf denen diese Einschätzung beruht, erläutere ich Ihnen nachfolgend wie folgt:

Hintergrund sind gehäuft aufgetretene und aufgrund der Art und Häufigkeit zu schweren Störungen des Betriebsfriedens führende Konflikte im Rahmen des Schulbetriebs mit Kollegen, der Schulleitung, Schülern und Eltern sowie mit dem Schulamt, auf die ich im Anschluss beispielhaft Bezug nehmen werde. Sie zeigten im Rahmen dieser Verfahren nach meiner Einschätzung Verhaltensweisen, aufgrund derer Zweifel begründet sind, ob Sie gesundheitlich weiterhin in der Lage sind, Ihre Dienstpflichten als Lehrkraft zu erfüllen.

Es wurden auf verschiedenen Ebenen Handlungsweisen Ihrerseits wahrgenommen, insbesondere Reaktionen in Konfliktsituationen, die der Erwartungshaltung an eine vernünftige, an den jeweiligen Gesprächspartner angepasste Kommunikation zuwiderlaufen.

Unter anderem kam es aufgrund Ihres Verhaltens zu mehreren gravierenden Konfliktsituationen mit Schülerinnen und Schülern, Kollegen, der Schulleiterin sowie der zuständigen Schulrätin, aufgrund derer ich zu der Einschätzung gelangt bin, dass Sie durch Ihr Handeln nicht nur das Wohl der Ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler gefährden, sondern auch eine ernsthafte Gefahr für die konfliktfreie Zusammenarbeit der am Schulleben beteiligten Personengruppen darstellen. (…)

Weiterhin hatte wurde Ihnen durch mich bzw. durch Mitarbeiter des Staatlichen Schulamtes mehrfach erläutert, dass dienstliche Handlungen der Mitarbeiter des Staatlichen Schulamtes Ihnen gegenüber auch dann wirksam sind, wenn sie nicht von mir persönlich unterzeichnet oder mündlich Ihnen gegenüber kundgetan sind. Sie sind dazu gleichwohl Auffassung, dass die Mitarbeiter des Staatlichen Schulamtes, auch wenn sie in meinem Auftrag handeln, ihnen gegenüber keine rechtswirksamen Handlungen vornehmen können, z.B. Anweisungen erteilen können (Beispiel: Ihr Schreiben an mich vom 21,06.2016, Ihr Schreiben an den Oberbürgermeister der Stadt U... vom 13.06.2016). Auch hierbei handelt es sich um einfachste Grundsätze zu Weisungsrechten in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis, die meines Erachtens auf der Hand liegen. Dass es Ihnen nicht möglich ist, diese in ihrem Handeln berücksichtigen können, erscheint ebenfalls als Hinweis auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung Ihrer Einsichtsfähigkeit. Auch weitere Handlungen Ihrerseits im Rahmen der dienstlichen Auseinandersetzung werden als irrational, möglicherweise zwanghaft und jedenfalls nicht mit einem zu erwartenden logisch-einsichtsvollen Verhalten erklärlich wahrgenommen.“

Zur Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung wird Folgendes ausgeführt:

„Die beabsichtigten, amtsärztlichen Untersuchung soll eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung, bestehend aus einem ausführlichen Gespräch zur Erhebung der Anamnese, dabei insbesondere die Erhebung der notwendigen Angaben zur medizinischen Vorgeschichte, den Befunden und den aktuellen Beschwerden Ihrer Person, einer orientierenden psychischen Untersuchung und der Erhebung des körperlichen Befundes.

Soweit sich im Rahmen der durchzuführenden Untersuchung konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit weiterer fachmedizinischer Untersuchungen, insbesondere sozialpsychiatrischer Untersuchungen sowie Untersuchungen auf Konsum von Alkohol, Drogen bzw. Medikamente ergeben sollten, soll diese Empfehlung zunächst in einem Zwischenbericht an mich festgehalten werden. Ich behalte mir dann vor, den Untersuchungsauftrag zu erweitern“

Wegen des vollständigen Textes der Untersuchungsanordnung wird auf das Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom 27. März 2017 Bezug genommen.

Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 5. April 2017 mit, dass sie vor einer Untersuchung eine Entscheidung des (damaligen) Bildungsministers des beklagten Landes zu ihren bei diesem erhobenen Beschwerden abwarten wolle, der Dienstvorgesetzter der Leiterin des Staatlichen Schulamts sei.

Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 19. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2017, der der Klägerin am 23. Juni 2017 zugestellt wurde, mit Ablauf des 30. April 2017 in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen an, dass davon ausgegangen werde, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht in der Lage sei, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Es seien auf verschiedenen Ebenen Handlungsweisen der Klägerin wahrgenommen worden, insbesondere Reaktionen in Konfliktsituationen, die der Erwartungshaltung an eine vernünftige, an den jeweiligen Gesprächspartner angepasste Kommunikation zuwiderliefen. Die Klägerin sei durch das Staatliche Schulamt mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 27. März 2017, aufgefordert worden, sich zur Klärung ihres Gesundheitszustandes einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diese habe die Klägerin verweigert, sodass im Rahmen einer freien Beweiswürdigung zum Nachteil der Klägerin entschieden werden könne. Zudem wird im Bescheid ausgeführt, dass der Beklagte eine andere Tätigkeit der Klägerin, z. B. in der Verwaltung, für ausgeschlossen halte. Da die Handlungsweisen der Klägerin gekennzeichnet seien von einer hartnäckigen Weigerung, Weisungen zu befolgen, müsse davon ausgegangen werden, dass dies auch auf anderen Dienstposten zu schwerwiegenden Störungen des Betriebsfriedens führen würde. Eine anderweitige Verwendung erscheine daher nicht möglich.

Die Klägerin hat gegen den Zurruhesetzungsbescheid am 21. Juli 2017 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Oktober 2017 – VG 2 K 4177/17 – abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:

Die Klage sei unbegründet. Der Zurruhesetzungsbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für die Zurruhesetzung der Klägerin sei § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Die Dienstunfähigkeit habe der Beklagte im Falle der Klägerin in Bezug auf ihr Amt als Lehrerin aufgrund ihrer Weigerung, der Untersuchungsanordnung des Beklagten Folge zu leisten, als gegeben annehmen können. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass die Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten, auch im Verwaltungsverfahren sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden könne. Danach könne im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindere. Die Möglichkeit, den genannten allgemeinen Rechtsgrundsatz zur Anwendung zu bringen, bestehe auch ungeachtet der in § 37 Abs. 1 Satz 2 LBG Bbg getroffenen besonderen Regelung für den Fall, dass sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung entziehe, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen. Dieser Regelung zufolge „kann“ in einem solchen Fall unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst angenommen werden. Die Regelung sei in dem Sinne zu verstehen, dass damit zu einer weiteren (alternativ oder auch als „erste Stufe“) rechtlichen Reaktion ermächtigt werde, nicht jedoch der genannte allgemeine Grundsatz ausgeschlossen werde. Nach dem danach anwendbaren allgemeinen Rechtsgrundsatz habe der Beklagte zu Recht die Dienstunfähigkeit der Klägerin aufgrund ihrer Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, angenommen. Jedenfalls die (letzte) Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 27. März 2017 sei rechtmäßig. Die Klägerin habe sämtliche Anordnungen, sich untersuchen zu lassen, insbesondere auch die Anordnung vom 27. März 2017, missachtet. Durch dieses Verhalten habe die Klägerin die Feststellung ihres Gesundheitszustandes durch die amtsärztliche Untersuchung bewusst verhindert. Aus der Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung habe der Beklagte zu Recht nach dem genannten allgemeinen Grundsatz auf die Dienstunfähigkeit der Klägerin geschlossen. Der vorgenannte Rückschluss erstrecke sich im Ergebnis auch auf die – aus denselben gesundheitlichen Gründen – nicht gegebene Möglichkeit zu einer anderweitigen Verwendung der Klägerin im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG, so dass der Beklagte keine diesbezügliche Suchpflicht zu erfüllen gehabt habe.

Gegen dieses - der Klägerin am 24. Januar 2018 zugestellte - Urteil hat die Klägerin am 9. Februar 2018 die Zulassung der Berufung beantragt. Die Klägerin hat den Zulassungsantrag am Sonntag, den 25. März 2018, begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. April 2020, der der Klägerin am 7. Mai 2020 zugestellt wurde, die Berufung zugelassen. Die Klägerin hat die Berufung mit einem am 26. Mai 2020 eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt begründet:

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Klage begründet. Die durch die angegriffenen Bescheide erfolgte Versetzung der Klägerin in den Ruhestand sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten.

Die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG erforderliche Feststellung, dass die Beamtin aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sei, könne nur aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens getroffen werden. Ein solches Gutachten läge nicht vor und könne auch nicht vorliegen, da es bereits an einer rechtmäßigen Untersuchungsanordnung des Beklagten fehle. Die Klägerin habe sich zurecht keiner amtsärztlichen Untersuchung unterziehen müssen, da die der Versetzung in den Ruhestand zugrunde liegende Untersuchungsanordnung erkennbar rechtswidrig gewesen sei. Der Untersuchungsanordnung müssten Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lasse. Die Darstellung der Verhaltensweisen der Klägerin sei viel zu wenig konkret, als dass daraus bereits ein Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit gezogen werden könne. Die Untersuchungsanordnung müsse zudem Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Dieser Anforderung würde die streitgegenständliche Aufforderung nicht gerecht. Sowohl der zu untersuchenden Klägerin als auch den untersuchenden Ärzten müsse klar sein, was von ihnen erwartet werde. Die Anordnung sei vielmehr pauschal und allgemein. Es werde nicht in der gebotenen Weise deutlich gemacht, welche Art der Untersuchung zur Abklärung welches Krankheitsbildes erforderlich sei und in welchem Umfang diese Untersuchungen erfolgen sollen. Es solle ein körperlicher Befund erhoben werden, obwohl gar keine Hinweise auf ein körperliches Leiden vorlägen. Es solle eine orientierende psychische Untersuchung erfolgen, ohne dass erkennbar sei, was darunter zu verstehen sei. Es sei hier nicht erkennbar, welche konkreten medizinischen Untersuchungen auf Basis der Untersuchungsanordnung hätten getroffen werden sollen. Es fehle an jeglichen Informationen darüber, ob eine Untersuchung des Allgemeinzustandes, ein psychiatrisches Gespräch, psychologische Tests oder gegebenenfalls weitere Zusatzbegutachtungen für erforderlich gehalten würden. Gerade im vorliegenden Fall bemängele der Beklagte Verhaltensweisen der Klägerin, die für sich betrachtet jeweils an sich keinen Hinweis auf medizinische Auffälligkeiten hätten. Nicht jeder Beamte, der sich nicht in jeglicher Hinsicht „normgerecht" verhalte, sei bereits als erkrankt anzusehen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht aus § 444 ZPO abgeleitet werden. Es fehle in Brandenburg schlicht und ergreifend an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass eine Beamtin als dienstunfähig gelte, wenn sie sich weigere, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen. Der Rechtsgedanke des § 444 ZPO gebe hierfür nichts her. Viele Bundesländer hätten inzwischen gesetzliche Regelungen getroffen, wie zu verfahren sei, wenn ein Beamter ohne zwingenden Grund einer amtsärztlichen Untersuchung fernbleibe. In Brandenburg fehle es an einer solchen gesetzlichen Grundlage. Dies bedeute, dass es keine Fiktion einer Dienstunfähigkeit geben könne, wenn der Beamte einer Untersuchungsanordnung keine Folge leiste.

Auch die ärztliche Einschätzung der Amtsärztin, in der die Vermutung geäußert werde, dass die Klägerin an einer psychischen Störung leide, sei keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Dienstunfähigkeit.

Der Beklagte habe auch nichts unternommen, um seiner Suchpflicht gerecht zu werden. Allein dadurch sei die Zurruhesetzungsverfügung rechtswidrig. Der Gesetzgeber habe dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in einer Entscheidung vom 30. Mai 2013 klar dahingehend positioniert, dass den Dienstherrn auch eine Pflicht zur Suche nach Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung eines dienstunfähigen Beamten treffe, wenn sich dieser einer ärztlichen Begutachtung verweigere. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte in irgendeiner Weise dieser Suchpflicht gerecht geworden wäre.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Oktober 2017 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 19. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2017 aufzuheben,

ferner

die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat während des Berufungsverfahrens mitgeteilt, dass die Klägerin zwischenzeitlich am 31. Dezember 2020 die Regelaltersgrenze erreicht habe und damit als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule zum Ende des Schulhalbjahres am 31. Januar 2021 in den Ruhestand getreten wäre.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Dem Vortrag der Klägerin, die Untersuchungsanordnung des Beklagten sei rechtswidrig, sei nicht zu folgen. Art und Umfang der beabsichtigten Untersuchung seien im Anordnungsschreiben vom 27. März 2017 klar umschrieben worden. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass diese Verfügung sowohl mit Blick auf die auslösenden Verhaltensweisen als auch mit Blick auf die Angaben zu Art und Umfang der Untersuchung hinreichend konkret gestaltet sei, sei zu folgen. Insbesondere habe der Beklagte hier gerade nicht einfach dem Amtsarzt überlassen zu entscheiden, ob eine fachpsychiatrische Untersuchung vorgenommen werden solle, sondern sich in der Untersuchungsaufforderung detailliert dazu geäußert, wie verfahren werden solle, wenn der Amtsarzt zu dem Ergebnis komme, dass eine solche Untersuchung erforderlich sei.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung der Klägerin entfallen sei, weil ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden könne. Die Handlungsweisen der Klägerin seinen gekennzeichnet von ihrer hartnäckigen Weigerung, Weisungen zu befolgen. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles sei nach einer anderweitigen Verwendung der Klägerin nicht gesucht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Personalakte der Klägerin Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die vom Senat mit Beschluss vom 24. April 2020 zugelassene Berufung (vgl. §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO) der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Die Klage der Klägerin ist zulässig. Die Anfechtungsklage gegen die Zurruhesetzung mit Bescheid vom 19. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2017, einem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, ist ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin zwischenzeitlich mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ohnehin in den Ruhestand versetzt worden wäre (vgl. dazu näher Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2022 – OVG 4 B 5.20 – juris Rn. 25), wegen der nachteiligen finanziellen Auswirkungen der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2022 – 2 C 10.21 – juris Rn. 8; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juli 2021 – OVG 4 B 14.19 – juris Rn. 15 m.w.N.).

II. Die Klage der Klägerin ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Versetzung der Klägerin als Beamtin auf Lebenszeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz - (BeamtStG). Hier findet das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in seiner zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2017 geltenden Fassung Anwendung (im Folgenden: BeamtStG), da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (stRspr; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 2 A 4/21 – juris Rn. 19; Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 10; Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 – juris Rn. 9; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juli 2021 – OVG 4 B 14.19 – juris Rn. 18; Urteil vom 21. Juli 2017 – OVG 4 B 3.16 – juris Rn. 25). Das betrifft im vorliegenden Fall den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids am 23. Juni 2017.

Die mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. Bbg I vom 2. Juli 2018, S. 1) mit Wirkung vom 3. Juli 2018 eingeführte neue Regelung des § 41 Abs. 2 Satz 3 LBG Bbg, wonach unbeschadet eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO für die Feststellung der Dienstunfähigkeit der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides maßgeblich ist, ist hier nicht anwendbar, weil die Norm erst nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides am 23. Juni 2017 in Kraft getreten ist.

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ländern sind nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Von der Versetzung in den Ruhestand soll nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Damit hat der Gesetzgeber den Dienstherren die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen. Es besteht damit grundsätzlich eine gesetzliche Suchpflicht.

Die Voraussetzungen dieser Norm liegen hier vor. Es ist von einer Dienstunfähigkeit der Klägerin auszugehen (vgl. 2.). Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung der Klägerin entfällt hier ausnahmsweise, weil der Zweck der Suchpflicht im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden konnte (vgl. 3.).

2. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG der Klägerin in Bezug auf ihr Amt als Lehrerin ausgegangen.

a. Der Begriff der Dienstunfähigkeit gemäß dieser Norm ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 2 A 4.21 – juris Rn. 45 m.w.N.). Der Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das dauernde Unvermögen des Beamten, seine Dienstleistungspflicht zu erfüllen, auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beruht. Ein Beamter ist zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, wenn die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 – 2 B 5.19 – juris Rn. 8 und 13). Zur Annahme einer Dienstunfähigkeit reicht es nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (stRspr. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 – juris Rn. 21´m.w.N.). Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen grundsätzlich die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt (BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 – juris Rn. 21 m.w.N.). Dementsprechend hat der Dienstherr seine Einschätzung grundsätzlich auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens zu treffen. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LBG Bbg verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen. Befolgt der Beamte diese Weisung in Form einer rechtmäßigen Untersuchungsanordnung nicht, wird der Dienstherr in der Regel das (statusverändernde) Zurruhesetzungsverfahren weiter betreiben und kann in diesem Rahmen wegen des Rechtsgedankens des §  444 ZPO von der Dienstunfähigkeit des Beamten ausgehen (stRsp. vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 – juris Rn. 28 m.w.N.).

b. Gemessen an vorgenannten Grundsätzen ist die im Wege der freien Beweiswürdigung aufgrund des Rechtsgedankens des § 444 ZPO aus der Verweigerung der ärztlichen Begutachtung durch die Klägerin geschlossene Annahme des Beklagten, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides am 23. Juni 2017 aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft dienstunfähig im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist, tragfähig und nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht der Klägerin geht das Verwaltungsgericht vom rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, dass nach der Rechtslage im Land Brandenburg im Zurruhesetzungsverfahren wegen des Rechtsgedankens des § 444 ZPO im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden kann, wenn die Beamtin oder der Beamte durch ihr bzw. sein Verhalten die Feststellung Ihres bzw. seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Sind die Folgen der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung, die von der zuständigen Stelle im Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit angeordnet worden ist, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die rechtsgrundlose Verweigerung nach dem aus §  444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden. Danach kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Verpflichtung, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit erforderliche ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014 – 2 B 24.12 – juris Rn. 11; Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 – juris Rn. 12, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 – juris Rn. 28 jeweils m.w.N.; siehe auch zuletzt Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2023 – OVG 4 N 15/20 – EA S. 7). Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass dieser allgemeine Rechtsgrundsatz auch für Beamtinnen und Beamte des Landes Brandenburg anwendbar ist, denn nach dem Landesbeamtengesetz Brandenburg sind – anders als im Land Berlin (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 5 LBG Bln) und den meisten anderen Ländern (vgl. dazu näher BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 – juris Rn. 28) - die Folgen, sich einer von der Behörde rechtmäßig angeordneten ärztlichen Untersuchung im Verfahren zur Feststellung der Dienstfähigkeit zu verweigern, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 37 Abs. 1 Satz 2 LBG Bbg. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann nach der vorgenannten Spezialnorm ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst angenommen werden. Die Folgerung der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung im Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit wird hingegen nicht gesetzlich geregelt. Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Verweigerung der Untersuchung ausschließlich von der in § 37 Abs. 1 Satz 2 LBG Bbg normierten Möglichkeit, ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst anzunehmen, Gebrauch gemacht werden kann, ergeben sich aus der Regelung nämlich nicht. Sinn und Zweck der speziellen Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 2 LBG Bbg ist es ersichtlich, bei einer Beamtin oder einem Beamten, der dem Dienst fernbleibt und sich einer ärztlichen Untersuchung verweigert, „Druck“ aufbauen zu können (Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 5 Rn. 54). Die Verpflichtung des Beamten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ginge praktisch ins Leere, wenn ein Rückgriff auf den genannten allgemeinen Rechtsgrundsatz wegen der speziellen Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 2 LBG Bbg ausgeschlossen wäre. Ein solches Verständnis der vorgenannten Regelung widerspräche gerade dem Zweck dieser Norm, das rechtliche Instrumentarium zur Durchsetzung von Untersuchungsanordnungen zu erweitern.

Demnach konnte der Beklagte im Fall der Klägerin in Bezug auf ihr Amt als Lehrerin aufgrund ihrer Weigerung, der Untersuchungsanordnung des Beklagten vom 27. März 2017 Folge zu leisten, davon ausgehen, dass sie dienstunfähig im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG war. Die Klägerin ist der Untersuchungsanordnung vom 27. März 2017 nicht nachgekommen und hat rechtsgrundlos die ärztliche Untersuchung verweigert und durch dieses Verhalten die Feststellung ihres Gesundheitszustandes und ihrer seelischen Verfassung bewusst verhindert. Soweit sie auf diese Untersuchungsanordnung mit der Mitteilung reagiert hat, es bleibe zunächst die Entscheidung des (damaligen) Bildungsministers zu den von ihr bei diesen erhobenen „Beschwerden“ abzuwarten, kann dies angesichts der unmissverständlichen Aufforderung des Beklagten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen, der Sache nach nur als eine Verweigerung der angeordneten Untersuchung verstanden werden.

c. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die an sie adressierte (letzte) Untersuchungsanordnung vom 27. März 2017 rechtmäßig mit der Folge, dass im Falle der Klägerin eine rechtsgrundlose Verweigerung der angeordneten ärztlichen Untersuchung vorliegt.

Die für die Beamtin oder den Beamten nachteilige oben genannte Schlussfolgerung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eine rechtmäßige Untersuchungsanordnung voraus (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 – juris Rn. 13; vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 – juris Ls. 1 und Rn. 13; VGH Kassel, Beschluss vom 15. März 2021 – 1 A 2521/18 – juris Rn. 68, vgl. auch Kenntner, ZBR 2015, 181 (184)). Die Untersuchungsanordnung unterliegt im Rahmen der hiesigen Anfechtungsklage gegen die Zurruhesetzungsverfügung der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Der Senat ist daher an der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsaufforderung nicht gehindert. Diese konnte nicht in Bestandskraft erwachsen, weil es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um einen Verwaltungsakt handelt (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 16, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 – juris Rn. 20).

Eine ärztliche Untersuchung – insbesondere eine hier auch angeordnete orientierende psychische Untersuchung und Erhebung des körperlichen Befundes - greift in das Recht der Klägerin auf körperliche Integrität (Art. 2 Abs. 2 GG) und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Letzteres Recht schützt die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Hierzu zählt auch der Schutz vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter des Einzelnen (BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 652/20 – juris Rn. 31). Eine Untersuchungsanordnung als Weisung des Dienstvorgesetzten muss wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre der Beamtin oder des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 – juris Rn. 41 m.w.N.; von der Weiden, jurisPR-BVerwG 10/2019 Anm. 6 S. 3 u. 5 ff.). Sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung sind - insbesondere, um dem Beamten effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs 4 Satz 1 GG) noch vor dem Untersuchungstermin zu ermöglichen - in der Untersuchungsanordnung zu benennen (BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 652/20 – juris Rn. 35; Beschluss vom 14. Januar 2022 – 2 BvR 1528/21 – juris Rn. 25; zur Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem die Untersuchungsanordnung im Zurruhesetzungsverfahren isoliert angreifbar ist vgl. u.a. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2021 – OVG 4 S 6/21 – juris Ls. 1 u. Rn. 2 ff. m.w.N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juli 2022 – 4 S 273/22 – juris Rn. 8).

Einer Untersuchungsanordnung müssen inhaltlich - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 – juris Rn. 42 m.w.N.).

Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 – juris Rn. 44 m.w.N.).

Diese Anforderungen, die an die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gestellt werden, gelten jedoch nicht absolut, sondern können vom Dienstherrn nur nach dem ihm vorliegenden Erkenntnisstand erfüllt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 2 VR 3.18 – juris Rn. 6) und dürfen nicht so hoch sein, dass der Dienstherr sie praktisch nicht mehr erfüllen kann. Die dem Dienstherrn eingeräumte Befugnis, seine Beamten bei Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, dient der - von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten - Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung und damit der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 652/20 – juris Ls. 1a u. Rn. 36).

Den vorgenannten Anforderungen genügt die vom Beklagten der Klägerin gegenüber erlassene Untersuchungsanordnung vom 27. März 2017.

Der Anlass der durchzuführenden Untersuchung wird in ihr benannt. Die Untersuchungsanordnung enthält hinreichende tatsächliche Umstände, die Zweifel begründen, ob die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen in der Lage war, die Dienstpflichten in ihrem Amt als Lehrerin zu erfüllen. Der Einwand der Klägerin, die Darstellung ihrer (eigenen) Verhaltensweisen sei zu wenig konkret, als das daraus bereits Zweifel an ihrer Dienstunfähigkeit gezogen werden könnten, überzeugt nicht. Angeführt werden in der Untersuchungsanordnung vom 27. März 2017 schwerwiegende Störungen des Betriebsklimas durch Konflikte im Rahmen des Schulbetriebs mit Kollegen, der Schulleitung, Schülern und Eltern sowie dem Schulamt. Die Klägerin zeige nach der Beurteilung des Beklagten Verhaltensweisen, auf Grund derer Zweifel bestünden, ob sie gesundheitlich weiterhin in der Lage sei, ihre Dienstpflichten als Lehrerin zu erfüllen. Es seien von verschiedenen Ebenen Handlungsweisen der Klägerin wahrgenommen worden, insbesondere Reaktionen auf Konfliktsituationen, die der Erwartungshaltung an eine vernünftige, an die jeweiligen Gesprächspartner angepasste Kommunikation zuwiderliefen. Konkret und exemplarisch wurde in der Untersuchungsanordnung die Handlungsweise der Klägerin im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen ihr und der Schülerin Q... angeführt. Dabei ging es um den tatsächlichen Umstand, dass die Klägerin dienstliche Weisungen der Schulleiterin der Grundschule, jeglichen außerunterrichtlichen Kontakt zu der Schülerin zu unterlassen, nicht befolgt habe. In der Untersuchungsanordnung wird konkret angeführt, dass der Klägerin in einem Dienstgespräch mit der zuständigen Schulrätin am 26. Juni 2015 die Weisungsbefugnis der Schulleiterin ihr worden sei es aber nicht vermocht habe, im weiteren Verlauf der Ereignisse dieser Weisung Folge zu leisten. Die Klägerin hat auch mit ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung die tatsächlichen Feststellungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Angesichts der vorgenannten Umstände konnte der Beklagte vor dem Hintergrund, dass die Amtsärztin bereits mit Schreiben vom 24. Juni 2016 mitgeteilt hat, dass das Handeln der Klägerin möglicherweise im Rahmen einer psychischen Störung zu sehen sei, bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung zu der ernsthaften Besorgnis gelangen, dass die Klägerin dienstunfähig ist.

Anders als die Klägerin meint, enthält die Untersuchungsanordnung vom 27. März 2017 auch hinreichende Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. Ihr Einwand, die Anordnung sei pauschal und allgemein und es werde nicht deutlich gemacht, in welchem Umfang die Untersuchung erfolgen solle, greift nicht. In der Untersuchungsanordnung wird ausdrücklich ausgeführt, dass die beabsichtigte amtsärztliche Untersuchung eine „allgemeine amtsärztliche Untersuchung“ sein soll, wobei der Umfang der ärztlichen Untersuchung näher beschrieben wird. Sie soll aus einem ausführlichen Gespräch zur Erhebung der Anamnese, dabei insbesondere die Erhebung der notwendigen Angaben zur medizinischen Vorgeschichte, den Befunden und den aktuellen Beschwerden der Klägerin, einer „orientierenden psychischen Untersuchung“ und der „Erhebung des körperlichen Befundes“ bestehen. Soweit die Klägerin in Bezug auf letzteres einwendet, es überzeuge nicht, dass ein körperlicher Befund erhoben werde, obwohl gar kein Hinweis auf ein körperliches Leiden der Klägerin vorhanden gewesen sei, greift dies nicht durch. Denn die Erhebung des körperlichen Befundes ist Teil der angeordneten orientierenden psychischen Untersuchung. Die Begutachtung bei psychischen Störungen erfordert nämlich auch Kenntnis und Bewertung eines körperlichen Untersuchungsbefundes (vgl. z.B. Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen – Teil I 1 S. 7, AWMF, https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/051-029). Auch soweit die Klägerin rügt, es sei nicht hinreichend erkennbar, welche konkreten medizinischen Untersuchungen auf Basis der Untersuchungsanordnung hätten getroffen werden sollen; es fehle an jeglichen Informationen darüber, ob die psychische Untersuchung ein psychiatrisches Gespräch, psychologische Tests oder gegebenenfalls weitere Zusatzbegutachtungen umfasse, hat sie nicht dargetan, dass der Umfang der „orientierenden psychischen Untersuchung“ nicht in der Untersuchungsanordnung der Beklagten bestimmt geregelt wurde. Das Gegenteil ist der Fall. Bereits aus dem in der Untersuchungsanordnung ausdrücklich verwendeten Begriff der „orientierenden psychischen Untersuchung“ folgt, dass die psychische Untersuchung vom Umfang her nur eine ärztliche Erstuntersuchung im Sinne einer ersten Grunduntersuchung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 – Rn. 58) umfassen soll. Hierdurch wird der Umfang der psychischen Untersuchung begrenzt und nicht der Amtsärztin überlassen. Der Umfang und damit auch die Grenze der orientierenden Grunduntersuchung wird nämlich in der Untersuchungsanordnung ausdrücklich näher geregelt. Soweit sich im Rahmen der durchzuführenden Untersuchung konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit weiterer fachmedizinischen Untersuchungen, „insbesondere sozialpsychiatrische Untersuchungen sowie Untersuchungen auf Konsum von Alkohol, Drogen bzw. Medikamente ergeben sollten“, soll diese Empfehlung zunächst in einem Zwischenbericht an das staatliche Schulamt des Beklagten festgehalten werden, damit dieses entscheiden kann, ob der (begrenzte) Untersuchungsauftrag vom Umfang erweitert wird. Hiermit wird zugleich eine hinreichende Grenze für den Umfang der „orientierenden psychischen Untersuchung“ festgelegt. Das staatliche Schulamt hat damit im Fall der Klägerin den Umfang der Untersuchung gerade nicht dem  Belieben der Ärzte überlassen.

3. Nach Überzeugung des Senates hat der Beklagte ohne Rechtsfehler im Bescheid vom 19. April 2017 angenommen, dass die Klägerin anderweitig nicht verwendbar ist (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Abs. 3 BeamtStG) und die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung der dienstunfähigen Klägerin aufgrund der Umstände des Einzelfalles entfällt.

a. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Dies ist nach § 26 Abs. 2 BeamtStG der Fall, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann (Satz 1), was ohne Zustimmung des Beamten zulässig ist, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden (Satz 2). § 26 Abs. 3 BeamtStG räumt dem Dienstherrn schließlich die Möglichkeit ein, dem Beamten bzw. der Beamtin zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn zu übertragen, wenn eine anderweitige Ver-wendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Außerdem soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 27 Abs. 1 BeamtStG abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Mit alledem hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen (vgl. näher: BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 15; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juli 2017 – OVG 4 B 3.16 – juris Rn. 29 m.w.N.). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 – juris Rn. 3).

b. Die grundsätzliche Pflicht zur Suche nach der Möglichkeit für eine anderweitige Verwendung entfällt nicht schon deshalb, weil der Beklagte die Dienstunfähigkeit der Klägerin aus der Verweigerung der amtsärztlichen Begutachtung geschlossen hat.Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gilt nämlich die Pflicht zur Suche nach der Möglichkeit für eine anderweitige Verwendung eines dienstunfähigen Beamten grundsätzlich auch dann, wenn die Dienstunfähigkeit aus der Verweigerung einer ärztlichen Begutachtung geschlossen wird (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 – juris Ls.3 und Rn. 35; vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 15. März 2021 – 1 A 2521/18 – juris Rn. 88; kritisch dazu: Kenntner, ZBR 2015, 181 (184)).Dem Gesetz (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) ist nicht zu entnehmen, dass der Vorrang der Weiterverwendung eines Beamten vor seiner Versorgung nicht gelten soll, wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit des Beamten auf der Verweigerung einer von der Behörde angeordneten ärztlichen Begutachtung beruht.

Der Beklagte hat jedoch im Ergebnis zu Recht angenommen, dass nach den Umständen des Falles die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung der dienstunfähigen Klägerin entfallen ist, weil der Zweck im konkreten Einzelfall der Klägerin von vornherein nicht erreicht werden konnte.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten dann entfällt, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 – juris Rn. 35 m.w.N.;  vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 – juris Rn. 34; Beschluss vom 20. Juli 2020 – 2 B 33/20 – juris Rn. 11; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juli 2017 – OVG 4 B 3.16 – juris Rn. 29). Auch die begrenzte Dienstfähigkeit ist dann ausgeschlossen.

Das war hier der Fall.

Dafür, dass hier die Suchpflicht des Dienstherrn nach der Möglichkeit der Weiterverwendung im Einzelfall der Klägerin entfallen war, spricht zunächst der Umstand, dass die Klägerin – wie oben näher beschrieben – rechtsgrundlos die ärztliche Untersuchung auf Grundlage einer rechtmäßigen Untersuchungsanordnung vom 27. März 2017 verweigert hat und damit bewusst trotz ihrer Verpflichtung aus § 37 Abs. 1 Satz 1 LBG Bbg die Aufklärung vor allem ihres psychischen Gesundheitszustandes in medizinischer Sicht und damit - was insoweit entscheidend ist - die Feststellung der erforderlichen tatsächlichen Grundlage für die konkrete Beurteilung, ob bei ihr noch ein Restleistungsvermögen für eine anderweitige Verwendung besteht, verhindert hat.  Dementsprechend wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen, dass der Rechtsgedanke des § 444 ZPO auch bei der Prüfung Anwendung findet, ob eine anderweitige Verwendung der Beamtin möglich ist bzw. die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung der dienstunfähigen Beamtin entfällt. Verhindert eine Beamtin trotz rechtmäßiger Untersuchungsanordnung bewusst die Aufklärung ihres Gesundheitszustandes und fehlt es deshalb (auch) an verwertbaren Anhaltspunkten, ob und inwieweit ein Restleistungsvermögen gegeben ist, kann in Anwendung des Rechtsgedankens des § 444 ZPO zum Nachteil der Beamtin  geschlossen werden, dass ein solches nicht mehr besteht (vgl. Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 21. November 2022 – 1 A 1314/19 - juris Rn. 94 u. 125).

Hier durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin dienstunfähig ist und sich dabei so verhält, dass es ihr nicht möglich ist, sich in einen Dienstbetrieb einzufügen, insbesondere der beamtenrechtlichen Folgepflicht (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG) nachzukommen. Dass hier in Anwendung des Rechtsgedankens des § 444 ZPO im Ergebnis zur Annahme der Dienstunfähigkeit führende Verhalten der Klägerin war - was im Schreiben des Beklagten vom 17. März 2017 ausführlich dargestellt wird - durch die hartnäckige Weigerung gekennzeichnet, Weisungen zu befolgen. Trotz einer bestehenden pädagogischen Freiheit (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG) bei der Unterrichtung und Erziehung war die Klägerin als Lehrkraft wie auch andere Beamtinnen und Beamte weisungsgebunden. Aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG) war sie verpflichtet, dienstlichen Anordnungen nachzukommen. Die Schulleiterin ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben gegenüber der Lehrerin weisungsberechtigt (§ 71 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG). Die Klägerin hat dienstliche Weisungen der Schulleiterin der F...-Grundschule nicht befolgt. So wurde sie im Konflikt zwischen ihr und der Schülerin Q... durch die Schulleitung angewiesen, jeglichen außerschulischen Kontakt zu der in einer anderen Lerngruppe befindlichen Schülerin zu unterlassen. Gleichwohl hat die Klägerin nochmals Kontakt mit dieser Schülerin aufgenommen. Dies hat die Klägerin auch in ihren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert bestritten. Der Beklagte durfte annehmen, dass die Klägerin bei einer anderweitigen Verwendung in der Verwaltung auch außerhalb des Schulbereiches nicht in der Lage war, bei der Erfüllung von weisungsgebundenen Sachaufgaben ihre Dienstpflichten zu erfüllen und sich ohne erhebliche Störungen des Betriebsfriedens in eine andere Verwaltungsbehörde einzufügen.

III. Für den Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, fehlt das Bescheidungsinteresse, weil eine Kostenerstattung an die Klägerin nicht in Betracht kommt. Ihr steht kein Kostenerstattungsanspruch zu, da sie im Berufungsverfahren vollständig unterliegt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2022 – OVG 4 B 5/20 – juris Rn. 40 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf über 50.00,00 Euro bis 65.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).