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Entscheidung 6 W 13/20


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 16.03.2023
Aktenzeichen 6 W 13/20 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0316.6W13.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus - Rechtspfleger - vom 06.11.2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die von dem Kläger an die Streithelferin gemäß § 104 ZPO nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 26.07.2019 zu erstattenden Kosten werden auf 1.338,96 € (682,32 € + 656,64 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 01.08.2019 festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

Mit separaten Klageschriften vom 27.03.2017 haben vor dem Landgericht Cottbus einerseits der dortige Kläger (Az. 2 O 100/17) und andererseits die dortige Klägerin (Az. 2 O 102/17) von den Beklagten jeweils die Zahlung von 7.647,01 nebst Verzugszinsen Zug-um-Zug gegen Rückabtretung der Rechte aus der Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds (... FONDS ... II), die Feststellung des Verzuges der Beklagten mit der Annahme der entsprechenden Abtretungserklärungen der Kläger, die Feststellung weitergehender Schadensersatzansprüche sowie Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Verzugszinsen begehrt. Die Beklagten haben in ihren Klageerwiderungen vom 23.06.2017 jeweils der Streithelferin den Streit verkündet. Die beiden Klageerwiderungen wurden der Streithelferin am 06.07.2017 und am 07.07.2017 zugestellt.

Mit Beschluss vom 14.07.2017 hat das Landgericht Cottbus beide Verfahren der Kläger zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Az. 2 O 100/17 verbunden. Mit am 17.07.2017 bei Gericht eingegangen Schriftsatz vom 14.07.2017 ist die Streithelferin, vertreten durch ihre damaligen Prozessvertreter, den Rechtsstreiten auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat jeweils Akteneinsicht beantragt.

Auf die übereinstimmende Mitteilung der Kläger und der Beklagten hat das Gericht mit Beschluss vom 26.07.2019 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs der Parteien zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten sowie möglicherweise mithaftende Dritte aus und im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung festgestellt. In diesem Vergleich vereinbarten die Parteien, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu 60 % von den Klägern zu 1. und 2. und zu 40 % von den Beklagten zu 1. und 2. getragen werden. Zugleich ist in dem Beschluss durch das Gericht bestimmt worden, dass der Kläger und die Klägerin 60 % der Kosten der Streithelferin zu tragen haben. Der Streitwert für das verbundene Verfahren ist auf bis zu 16.000 € festgesetzt worden (Bl. 949 ff. d.A.).

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 01.08.2019 (Bl. 658 d.A.) hat in Gestalt des Änderungsantrags vom 10.10.2019 (Bl. 1010 d.A.) die vorsteuerabzugsberechtigte Streithelferin die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG in der bis zum 29.12.2020 geltenden Fassung berechnet auf einen Streitwert von bis zu 16.000 €, einer weiteren 1,3 Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100 RVG berechnet auf einen Streitwert von bis zu 8.000 €, zweier 1,2 Terminsgebühren nach VV Nr. 3104 RVG, jeweils berechnet auf einen Streitwert von bis zu 8.000 € sowie zweier Post- und Telekommunikationspauschale nach VV Nr. 7002 RVG beantragt. Dazu hat sie behauptet, ihr Prozessvertreter Rechtsanwalt S... habe ausweislich seiner Aktennotizen am 17.01.2019 nach einem Gerichtstermin in Köln, in dem ein Vergleich geschlossen worden sei, Rechtsanwältin R... als Prozessvertreterin auch der hiesigen Kläger mitgeteilt, dass er diese Art von Vergleich mit einer festen Quote in allen Verfahren schließen möchte, auch weil so viele von den betreffenden Verfahren ausgesetzt seien. Rechtsanwältin R... habe geantwortet, man habe in der Vergangenheit bei einem Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht München schon einmal über einen Vergleich gesprochen; sie setze sich dafür ein und wolle darüber mit ihrem Kanzleikollegen Rechtsanwalt Si... sprechen, weil dieser die meisten „SP 2“ [scil.: ... FONDS ... II] Fälle habe; sie werde sich dazu noch einmal melden.

Am 25.01.2019 habe Rechtsanwalt S... nach einem Gerichtstermin in Frankfurt im Zug auch mit Rechtsanwalt Si... gesprochen und ihm mitgeteilt, dass er sich vorstellen könne, für alle laufenden Verfahren gegen Kostenquote den hälftigen Betrag der pro Verfahren anfallenden Anwaltskosten zu zahlen. Rechtsanwalt Si... habe geantwortet, auch die Beklagten seien an einem Vergleich interessiert. Der Versuch der früheren Prozessvertreter, eine vergleichsweise Lösung zu erreichen, sei seinerzeit am Unwillen der Streithelferin gescheitert, sich finanziell am Vergleich zu beteiligen. Nachdem die Streithelferin nunmehr bereit sei, etwas zu zahlen, werde er dies dem Beklagtenvertreter mitteilen und dazu noch einmal mit ihm - Rechtsanwalt S... - telefonieren. Am 11.03.2019 habe Rechtsanwalt S... nach einem Gerichtstermin erneut mit Rechtsanwalt Si... darüber gesprochen, der ihm geantwortet habe, er sei bald in Köln bei einem Musterverfahren und werde den Wunsch der Streithelferin nach der von ihr angedachten Beteiligung berücksichtigen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.11.2019 hat das Landgericht Cottbus - Rechtspfleger - die der Streithelferin von den Klägern zu erstattenden Kosten auf 682,32 € (60 % der 1,3 Verfahrensgebühren für beide Rechtsstreite sowie der zweifachen Post- und Telekommunikationspauschalen) nebst Zinsen ab dem 01.08.2019 festgesetzt. Die beantragten Terminsgebühren in Höhe von jeweils 547,20 € hat es nicht festgesetzt.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist der Streithelferin am 03.12.2019 zugestellt worden. Mit am 04.12.2019 eingegangenem Schriftsatz hat die Streithelferin sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt, die sich - nach Klarstellung mit Schriftsatz vom 11.12.2019 - gegen die Absetzung der zur Festsetzung beantragten Terminsgebühren richtet. Sie ist weiterhin der Ansicht, ihr seien zwei 1,2 Terminsgebühren nach VV Nr. 3104 RVG in Höhe von 547,20 € jeweils nach einem Streitwert von bis zu 8.000 € zu erstatten. Auch wenn die Kläger und die Beklagten den konkreten Vergleich bewusst ohne ihre Mitwirkung geschlossen hätten, habe ihr Prozessbevollmächtigter sowohl mit Rechtsanwältin R... als auch mit Rechtsanwalt Si... zuvor über eine vergleichsweise Beilegung aller Gerichtverfahren betreffend den ... FONDS ... II unter Beteiligung der Streithelferin gesprochen. Er habe den Klägervertretern sein Berechnungsmodell für Vergleiche vorgestellt, wonach sie - die Streithelferin - sich an Vergleichen auf Seiten der Beklagten beteilige und 5 % der Klagesumme zahle, während die klagende Partei im Gegenzug 95 % der Kosten der Streithelferin trage; die Klägervertreter hätten zugestimmt, dieses mit ihren Mandanten zu besprechen. Eine solche Absichtserklärung reiche für das Entstehen der Gebühren aus, zumal sie sich an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert gezeigt hätten. Bis Mitte 2020 habe ihr Prozessbevollmächtigter auch jeden sonstigen Termin wahrgenommen, was zeige, dass die Vergleichsangebote nicht der Generierung einer Terminsgebühr ohne Teilnahme am Termin gedient hätten.

Die Kläger bestreiten die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin. Sie sind der Ansicht, eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Fall 3 RVG stehe der Streithelferin schon deshalb nicht zu, weil sie und die Beklagten den Vergleich in diesem Verfahren bewusst ohne Beteiligung der Streithelferin geschlossen hätten. Zwar könne eine Terminsgebühr auch für die Besprechung eines Globalvergleiches geschuldet sein, doch müssten die vom Globalvergleich umfassten Verfahren zwischen den gleichen Beteiligten geführt werden. Die Kläger hätten aber - nach der Verbindung - nur noch ein Verfahren gegen die Beklagten geführt. Es habe auch keine auf die gütliche Einigung gerichteten Gespräche von Rechtsanwalt S... mit Rechtsanwältin R... oder Rechtsanwalt Si... gegeben. Ein Globalvergleich sei nicht vorgesehen gewesen. Am 17.01.2019 sei vor dem Gericht in Köln in einem anderen Verfahren über den ... FONDS ... II verhandelt worden. Ihre Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin R... könne sich heute nicht mehr erinnern, was sie im Anschluss an diesen Termin mit Rechtsanwalt S... besprochen habe. Auch ein früheres Gespräch in München sei unwahrscheinlich, weil sie vor September 2019 kein Mandat zum ... FONDS ... bearbeitet habe, das Kapitalanlegermusterverfahren vor dem Oberlandesgericht München dazu geführt worden sei. Ferner könne sich Rechtsanwältin R... nicht vorstellen, alle Vergleich mit einer feststehenden Quote begrüßt zu haben, zumal sie ohne Rücksprache mit den Mandanten eine solche Zusage nicht hätte machen dürfen.

Etwaige Gespräche am 25.01.2019 mit Rechtsanwalt Si..., der das Ausgangsverfahren nicht bearbeitet habe, seien rein privater Natur gewesen. Gespräche mit ihm im Anschluss an einem Termin vor dem Landgericht Berlin am 11.03.2019 seien nicht zum ... FONDS ... geführt worden, auch weil in diesem Verfahren der ... FONDS ... II streitgegenständlich gewesen sei. Die Idee der Streithelferin sei wirtschaftlich auch nicht sinnvoll gewesen. Eine allgemeine Absichtserklärung, die ihre Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin R... möglicherweise abgegeben habe, sei jedenfalls nicht geeignet, die Terminsgebühr auszulösen. Zudem habe die Streithelferin die bestrittenen Gespräche nicht ausreichend glaubhaft gemacht, insbesondere habe ihr Prozessvertreter keine Notizen eingereicht, obwohl er behaupte, sich Notizen gemacht zu haben. Schließlich hätte der Streithelfervertreter die angeblichen und für alle Kläger unwirtschaftlichen Angebote nur zur Generierung einer Terminsgebühr unterbreitet.

Das Landgericht Cottbus hat der sofortigen Beschwerde der Streithelferin nicht abgeholfen und mit Beschluss vom 17.01.2020 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des sodann geführten Schriftverkehrs wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere hat die Streithelferin, der als Adressatin des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses in eigener Sache beschwerdebefugt ist, ihre sofortige Beschwerde gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt.Soweit die Kläger die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin gerügt haben, was zulässig ist, auch wenn die Vollmacht im vorangegangenen Prozessverfahren nicht gerügt wurde (BGH, Beschluss vom 14.07.201 - V ZB 237/10, juris Rn. 6), bestehen an dieser nach Einreichung im Original keine Bedenken.

1. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nur in Höhe von 656,64 € begründet. Zu Unrecht hat der Rechtspfleger des Landgerichts Cottbus den Anfall von zwei Terminsgebühren nach VV Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG in der bis zum 31.12.2020 geltend Fassung nicht angesetzt. Allerdings kann die Streithelferin nach Maßgabe der in dem zur Vergleichsfeststellung ergangenen Beschluss zu Ziffer II. getroffenen Kostengrundentscheidung nur die Festsetzung von 60 % der jeweils nach einem Streitwert von bis zu 8.000 € zu berechnenden Terminsgebühren beanspruchen.

a) Der Gebührentatbestand aus VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Fall 3 RVG liegt nicht vor, weil die Streithelferin an dem Vergleichsschluss der Parteien nicht beteiligt war. Der Gebührentatbestand aus VV Nr. 3104 gibt aber neben der Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100 RVG auch eine selbständige Vergütung bereits dann, wenn die Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 vorliegen. Danach entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen. Die Vorschrift verlangt keinen Sachantrag oder einen sonstigen Antrag in einem Termin, sondern entweder nur die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins oder die Mitwirkung an einer - auch telefonischen - Besprechung ohne Gerichtsbeteiligung, wenn sie mit mindestens auch einem anderen als dem Auftraggeber selbst erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286; BeckOK-RVG/Seltmann, Stand 01.03.2021, VV Vorbemerkung 3 Rn. 8; Toussaint, Kostengesetze, 52. Auflage, RVG VV 3103/3104 Rn. 1 mwN).

aa) Im Streitfall hat eine mündliche Verhandlung hat vor dem Landgericht nicht (mehr) stattgefunden, nachdem die Kläger und die Beklagten den Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich vom 26.07.2019 beendet hatten. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Nr. 2 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten einer Partei jedoch - wie ausgeführt - nicht nur für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine, sondern auch für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten einer Partei an Besprechungen, die auf Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Diese Voraussetzungen liegen vor.

(1) Der Gesetzgeber hat mit der tatbestandlich weit gefassten Regelung das Ziel verfolgt, dass der Rechtsanwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll, und es deshalb für das Entstehen der (fiktiven) Terminsgebühr genügen lassen, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens ohne gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache zielen (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 148). Diesem - justizentlastenden - Ziel des Gesetzgebers, Prozesse entweder schon zu vermeiden oder sie jedenfalls ohne Urteil zu beenden, ist daher durch weite Auslegung der Regelung entsprechend Rechnung zu tragen. Es ist daher nicht erforderlich, dass die auf die Vermeidung oder Erledigung gerichteten Mitwirkungshandlungen des Rechtsanwalts in der Besprechung erfolgreich sind. Dabei erfordert der Wortlaut nicht irgendein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung ausgelöst, sondern eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung, wobei der Wortlaut keine Vorgaben enthält, auf welche Weise dieses Ergebnis erreicht werden soll. Unter Berücksichtigung der gebotenen weiten Auslegung von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Nr. 2 VV RVG kann es bei komplexen Sachverhalten oder mehreren Parallelverfahren deshalb ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt oder unterschiedliche Vorstellungen über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2007 - XI ZB 38/05, juris Rn. 10).

(2) Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt zudem auch die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande. Im Unterschied dazu ist von einer Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - II ZB 9/06, juris Rn. 8). Eine solche Besprechung muss auch nicht zwischen den Prozessvertretern sämtlicher Parteien erfolgen, sondern es genügt jedenfalls auch ein Gespräch des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers mit dem Prozessbevollmächtigten des Gegners der von ihr unterstützen Partei, denn oftmals sieht sich die Streithelferin einem etwaigen Regressanspruch ausgesetzt, weshalb sie insoweit wirtschaftlich einer Partei gleichsteht.

bb) Eine solche auf die Erledigung auch dieses Verfahrens gerichtete Besprechung zwischen Rechtsanwalt S... und Rechtsanwältin R... hat die Streithelferin bereits substantiiert mit dem Vortrag dargelegt, ihr Prozessvertreter habe am 17.01.2019 nach einem Gerichtstermin in Köln, in dem in anderer Sache ein Vergleich geschlossen worden sei, Rechtsanwältin R... als Prozessvertreterin auch der hiesigen Kläger mitgeteilt, dass er diese Art von Vergleich mit einer festen Quote in allen Verfahren schließen möchte, auch weil viele von den betreffenden Verfahren ausgesetzt seien. Rechtsanwältin R... habe geantwortet, sie setze sich dafür ein und wolle darüber mit ihrem Kollegen Rechtsanwalt Si... sprechen, weil dieser die meisten ... FONDS ... II Fälle habe und melde sich dazu noch einmal. Dieser Vortrag genügt, um eine Terminsgebühr auszulösen, da Voraussetzung hierfür nur ist, dass der Rechtsanwalt außerhalb einer Terminswahrnehmung eine Tätigkeit entwickelt hat, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet war (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 25. Auflage, VV Vorbemerkung 3 Rn. 164).

cc) Diesen Vortrag haben Kläger nicht explizit bestritten, sondern mit Schriftsatz vom 04.09.2019, S. 1; Bl. 983 d.A.) vorgetragen, Rechtsanwältin R... könne sich an den Inhalt des Gespräches im Anschluss an einen Gerichtstermin vor dem Landgericht Köln am 17.01.2019 nicht mehr konkret erinnern. Ferner haben sie vorgetragen, eine allgemeine Absichtserklärung von Rechtsanwältin R... sei noch nicht geeignet, die Terminsgebühr auszulösen, womit sie eine Rechtsansicht geäußert, aber ebenfalls nicht den Vortrag der Streithelferin tatsächlich bestritten haben. Vor diesem Hintergrund ist auf Grund des vom Prozessbevollmächtigten der Streithelferin sinngemäß durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemachten Gesprächsinhalts jedoch davon auszugehen, dass Rechtsanwältin R... nicht von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigert, sondern Bereitschaft signalisiert hat, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung der gegen die Beklagten gerichteten rechtshängigen Verfahren im Zusammenhang mit dem ... FONDS ... II einzutreten respektive mit ihrem Kollegen Rechtsanwalt Si... zu erörtern. Eine Zusage in Bezug auf die Haftungsquote war dabei nicht erforderlich. Es war zudem nicht erforderlich, dass die Besprechung ursächlich für den späteren Vergleichsschluss in dem hiesigen Verfahren war. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien des Rechtsstreits den Vergleich nachfolgend unter bewusster Nichtbeteiligung der Streithelferin geschlossen haben, weil der Vergleichsabschluss nicht die vorherige Entstehung einer Terminsgebühr der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Nr. 2 VV RVG entfallen lässt.

b) Der Streithelferin stehen zwei Terminsgebühren für die nach Verfahrensverbindung durch Vergleich beendeten Hauptsacheverfahren unter Zugrundelegung eines Streitwerts von jeweils bis 8.000 € und mithin in Höhe von grundsätzlich 547,20 € zu, wovon die Kläger aufgrund der Kostengrundentscheidung jedoch nur 60 % (656,64 €) nach Kopfteilen zu tragen haben. Infolge des Verbindungsbeschlusses gab es zwar nur (noch) ein Verfahren, in dem ohne die vergleichsweise Beendigung bei Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG auf den gerichtlich festgesetzten Streitwert von bis zu 16.000 € berechnet und mithin in Höhe von 780 € angefallen wäre. Die nachträgliche Verfahrensverbindung zeitigt gebührenrechtlich aber keine Rückwirkung, worauf die Streithelferin zutreffend hinweist.

aa) Ist in einem Rechtsstreit vor Verfahrensverbindung mündlich verhandelt worden und wird nach Verbindung mit einem weiteren Rechtstreit erneut mündlich verhandelt, bleibt die aus den Einzelstreitwert vor der Verbindung bereits entstandene Terminsgebühr nach dem Grundgedanken des § 15 Abs. 4 RVG bestehen. Die bereits angefallene Terminsgebühr wird jedoch auf diejenige, die aus dem höheren Gegenstandswert nach Verfahrensverbindung und erneuter Verhandlung resultiert in vollem Umfang angerechnet (BGH, Beschluss vom 14.04.2010 - IV ZB 6/09, juris Rn. 14 ff.). Ein aus der Verbindung entstandener Rechtsstreit ist für die Berechnung der Terminsgebühren so zu behandeln, als ob eine Klagehäufung oder Klageerweiterung bestanden oder eine Widerklage vorgelegen hätte. Es besteht insofern kein sachlich gerechtfertigter Grund, den Rechtsanwalt im Falle der Verbindung von Verfahren anders zu stellen als bei einer nach Gebührenanfall erfolgenden Klageerweiterung oder einer Widerklage. In diesen Fällen ist daher anerkannt, dass eine bereits verdiente Gebühr in vollem Umfang auf die Gebühr aus dem Gesamtstreitwert anzurechnen ist und nur der höchste Wert der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich ist (BGH, aaO).

bb) Im Streitfall ist jedoch bereits für beide Rechtsstreitigkeiten eine Terminsgebühr vor der Verfahrensverbindung angefallen, so dass eine Anrechnung von vornherein ausscheidet (vgl. Toussaint, aaO, Rn. 55: Stichworte: „Mehrere Verfahren“ und „Verbindung“), zumal hier nach Verfahrensverbindung kein Verhandlungstermin (mehr) mit einem insoweit erstmaligen Anfall einer Terminsgebühr nach dem gemeinsamen höheren Streitwert stattgefunden hat, auf die eine Anrechnung der früher entstandenen Gebühren überhaupt erfolgen könnte. Der Streitfall liegt insofern nicht anders, als wenn in beiden Rechtsstreitigkeiten vor der Verfahrensverbindung bereits einmal mündlich verhandelt worden wäre.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO. Von der Erhebung von Gerichtskosten kann bei einer teilweisen Beschwerdestattgabe abgesehen werden (KV NR. 1812 GKG). Eine Wertfestsetzung ist daher ebenfalls nicht geboten, denn ein Kostenwert ist grundsätzlich nur festzusetzen, wenn sich Gerichtsgebühren nach einem Gegenstandswert berechnen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen.