Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 17.04.2023 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 N 5/23 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0417.OVG6N5.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 124 Abs 2 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO, § 36 Abs 4 JAO BE, § 9 Abs 1 S 2 JAO BE, § 16 Abs 2 JAO BE, § 19 Abs 2 JAG BE, § 99 Abs 2 S 1 HSchulG BE, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 21 VwVfG, § 9 Abs 1 S 3 JAO BE |
1. § 36 Abs. 4 Satz 1 und 2 JAO Berlin, wonach an der Bewertung von Prüfungsleistungen in der staatlichen Pflichtfachprüfung Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mitwirken, aber ein Anspruch des Prüflings auf eine bestimmte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht besteht, ist eine programmatische Bestimmung des Prüfungsrechts, aus der kein subjektives Recht des Prüflings auf Beteiligung eines aus dem genannten Personenkreis stammenden Prüfers folgt. Sofern eine ausreichende Zahl an Hochschullehrern für die Korrekturen der Aufsichtsarbeiten einer Prüfungskampagne nicht zur Verfügung steht, bleibt dem Prüfungsamt nichts anderes übrig, als auf die Beteiligung von Hochschullehrern bei den Prüfungen zu verzichten.
2. Zur Erhebung einer Befangenheitsrüge genügt es nicht, die Befangenheit lediglich zu behaupten und erst später Gesichtspunkte zu nennen, aus denen diese herzuleiten sei. Dies gilt entsprechend, wenn die Befangenheitsrüge zwar begründet worden ist, andere eigenständige Befangenheitsgründe aber erst später genannt werden. Hinsichtlich anderer eigenständiger Sachverhalte muss der Prüfling etwaige Verfahrensrügen ebenfalls unverzüglich erheben. Anderenfalls könnte das Erfordernis der Unverzüglichkeit einer Rüge des Prüfungsverfahrens beliebig umgangen werden, sofern der Prüfling nur irgendeinen Punkt des Verfahrens rechtzeitig gerügt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er von den die Befangenheit begründenden Umständen erst später Kenntnis erlangt hat.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 2022 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Klägerin erstrebt mit der Klage ein besseres Ergebnis ihrer ersten juristischen Prüfung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Klägerin eine Verkürzung ihres Akteneinsichtsrechts und damit eine Verletzung ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG anführt, zeigt sie die geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf. Sie führt aus, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Verkürzung des Akteneinsichtsrechts der Klägerin entgegen Artikel 19 Abs. 4 GG insbesondere hinsichtlich des Prüfer-Tableaus und der Vermerke zu den Auswahlbemühungen des Beklagten hinsichtlich der Besetzungsvorgaben aus § 36 Abs. 4 Satz 1 JAO Berlin gerügt worden sei und nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, vordergründig im Hinblick auf den zunächst als fehlerhaft foliiert anzusehenden Verwaltungsvorgang. Dieser Vortrag verfehlt die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil aus ihm nicht ersichtlich wird, worin der dem Verwaltungsgericht vorgehaltene Rechtsfehler bestehen soll.
Soweit sie meint, „die unbeantwortet gebliebene Rechtsfrage, ob und inwieweit ein dahingehendes Akteneinsichtsrecht eines Prüflings besteht“, habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, verfehlt ebenfalls die Darlegungsanforderungen. Es bleibt unklar, was mit „dahingehendes Akteneinsichtsrecht“ gemeint sei. Überdies legt sie die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht dar.
2. Soweit die Klägerin sinngemäß ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, weil der Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit dadurch verletzt sei, dass Prüflinge, die später mündlich geprüft worden seien, aufgrund der Corona-Pandemie unter vereinfachten Bedingungen von der Prüfung hätten zurücktreten können, verfehlt sie die Darlegungsanforderungen. Sie beschränkt sich darauf, die Auslegung der Rücktrittsregelungen durch das Verwaltungsgericht anzugreifen, setzt sich aber nicht mit der insoweit selbstständig tragenden Begründung auseinander, wonach sie sich nicht auf eine etwaige rechtswidrige Bevorzugung anderer Prüfungskandidaten berufen könne, weil es im Prüfungsrecht kein subjektives öffentliches Recht des einzelnen Prüflings auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektivrechtliches Gebot gebe. Die nicht bevorzugten Prüfungskandidaten könnten deshalb nicht rügen, entgegen dem Grundsatz der Chancengleichheit hätten andere Prüflinge rechtswidrige Vorteile gehabt (unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 3. Oktober 1986 - 7 B 89.86 -, BeckRS 1986, 31246032).
3. Ohne Erfolg stützt die Klägerin einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf den Umstand, dass ein Vorgespräch mit dem kurzfristig eingesprungenen Vorsitzenden der Prüfungskommission entgegen den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 2 JAO Berlin nicht stattgefunden habe. Die Klägerin meint, dem Verwaltungsgericht hätte sich eine Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen hierzu nach § 86 Abs. 1 VwGO aufdrängen müssen.
Damit ist ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Die Geltendmachung der Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene gerichtliche Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder sich dem Gericht auch ohne ein solches hinwirken hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 2 B 7.21 -, juris Rn. 19 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 12 A 1823/11 -, juris Rn. 16). Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin die ihrer Ansicht nach zu Unrecht unterlassene Aufklärung im erstinstanzlichen Verfahren angesprochen und gerügt hat bzw. dass diese aus Sicht des Verwaltungsgerichts überhaupt entscheidungserheblich gewesen ist.
4. Die Berufung ist auch nicht im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin zur (fehlenden) Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 JAO Berlin zuzulassen.
a) Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat durch die Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2017 - OVG 6 N 42.17 -, juris Rn. 14) angenommen, dass nach § 36 Abs. 4 Satz 1 JAO Berlin an der Bewertung von Prüfungsleistungen der staatlichen Pflichtfachprüfung zwar Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mitwirken; nach Satz 2 der Vorschrift bestehe jedoch kein Anspruch des Prüflings auf eine bestimmte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Insofern sei es denkbar, dass trotz entsprechender Bemühungen des Beklagten keine Hochschullehrer an einer bestimmten Prüfungskampagne in einem bestimmten Fach mitwirkten, ohne dass dies eine beanstandungsfähige Rechtsverletzung der Prüflinge bedeuten würde. Weiter hat der Senat in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass es sich bei der Regelung um eine programmatische Bestimmung des Prüfungsrechts handele, aus der kein subjektives Recht des Prüflings auf Beteiligung eines aus dem genannten Personenkreis stammenden Prüfers folge. Darüber hinaus sei die Sollvorschrift durch die Anzahl der Prüfverfahren und deren Umfang begrenzt. Sofern eine ausreichende Zahl an Hochschullehrern für die Korrekturen der Aufsichtsarbeiten einer Prüfungskampagne nicht zur Verfügung stünden, bleibe dem Beklagten nichts anderes übrig, als auf die Beteiligung von Hochschullehrern bei den Prüfungen zu verzichten (Senatsurteile vom 13. September 2016 - OVG 6 B 12.16 -, juris Rn. 113 f. und vom 23. Mai 2017 - OVG 6 B 13.16 -, NvwZ 2018, 347 ff., juris Rn. 65 ff. jeweils zur früheren Parallelvorschrift in § 5 Abs. 1 Satz 2 JAO Brandenburg). Die im Berufungszulassungsverfahrens vorgetragenen Einwände gegen diese Auslegung des § 36 Abs. 4 JAO Berlin im erstinstanzlichen Urteil überzeugen nicht.
Mit der Behauptung, Wortlaut und Sinn und Zweck des Satzes 1 der Vorschrift gewähre jedem Prüfling ein subjektives Recht auf Mitwirkung von Hochschullehrern an der Bewertung von Prüfungsleistungen, zeigt die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf, sondern stellt lediglich die eigene Auffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber. Dasselbe gilt für den Umstand, dass es in Satz 2 der Vorschrift nicht heiße, ein Anspruch des Prüflings auf eine bestimmte Zusammensetzung „der Prüfungsausschüsse“ bestehe nicht.
Der Einwand, die negative Feststellung des Satzes 2 erübrige sich, wenn der Verordnungsgeber bereits den Regelungsgehalt des Satzes 1 nicht in die Form eines subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruchs gekleidet hätte, verkennt, dass sich beide Sätze des Absatzes 4 systematisch aufeinander beziehen und in der Gesamtschau die der Senatsrechtsprechung entsprechende Auslegung durch das Verwaltungsgericht vermitteln.
Weshalb die Vorschrift im rechtsvergleichenden Kontext der anderen Vorschriften der Bundesländer als zwingende Anspruchsnorm des einzelnen Prüflings verstanden werden müsse, wie die Klägerin meint, erschließt sich nicht, zumal aus ihren Darlegungen nicht hervorgeht, dass in anderen Bundesländern gleichlautende Vorschriften gelten. Sie legt lediglich dar, dass das Prüfungsrecht in zahlreichen Bundesländern Vorgaben enthalte, wie Prüfungsausschüsse zu besetzen seien und welche besondere Rolle dabei Hochschullehrern zukommen solle.
Der Hinweis auf das Urteil des OVG Münster vom 19. April 2021 - 14 A 1082/20 -, DVBl. 2021, 1575 ff., juris) rechtfertigt keine andere Einschätzung. Zum einen war die Regelungslage in Nordrhein-Westfalen eine andere. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW in der damaligen Fassung wurde jede Aufsichtsarbeit von zwei Prüfern eines Justizprüfungsamtes selbstständig begutachtet und bewertet. Nach Absatz 2 der Vorschrift sollte einer der Prüfer ein hauptamtlicher Hochschullehrer, außerplanmäßiger Professor der Rechtswissenschaft oder Privatdozent der Rechtswissenschaft sein. Diese konkrete Bezugnahme auf die Korrektur der einzelnen Prüfungsarbeit fehlt in der hier maßgeblichen Regelung in § 36 Abs. 4 JAO Berlin. Überdies ist auch das OVG Münster davon ausgegangen, dass eine Abweichung von der dortigen Sollvorschrift gerechtfertigt sei, wenn sich nicht genügend Prüfer aus dem Kreis der Hochschullehrer fänden und das Prüfungsamt die in Betracht kommenden Hochschullehrer zur Mitwirkung an den Prüfungen angehalten habe (OVG Münster, a.a.O., Rn. 32). Die in der zitierten Entscheidung getroffene Feststellung, wonach sich das dortige Prüfungsamt nicht darauf berufen könne, sich hinreichend um die Gewinnung von Hochschullehrern für die Korrektur von Aufsichtsarbeiten bemüht zu haben, hat das OVG Münster damit begründet, dass sich das Prüfungsamt nicht an sämtliche in Betracht kommenden Hochschulen in Nordrhein-Westfalen gewandt habe. Dieser Vorwurf kann dem hiesigen Beklagten nach seinen Einlassungen nicht gemacht werden.
Der Beklagte trägt vor, in jeder Kampagne Bemühungen zu entfalten, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Korrektur von Examensarbeiten zu gewinnen. Er schreibe vor jeder Kampagne die an den rechtswissenschaftlichen Fachbereichen der Berliner und Brandenburgischen Universitäten tätigen hauptamtlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die nach § 19 Abs. 2 JAG Mitgliedern des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg seien, an und bitte um deren Beteiligung an der Korrektur. Der Beklagte hat sich damit an sämtliche in Betracht kommenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an sämtlichen in Betracht kommenden Hochschulen gewandt.
Welche weiteren Bemühungen der Beklagte entfalten könnte, um einen größeren Anteil an Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern für die Bewertung der Prüfungsarbeiten zu gewinnen, ohne die nicht zuletzt im Interesse der Prüflinge liegende zügige Durchführung der Prüfungskampagnen zu gefährden, erschließt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Sie verkennt, dass das Prüfungsamt keine dienstrechtlichen oder sonstigen Befugnisse hat, die Verpflichtung der Hochschullehrerrinnen und Hochschullehrer zur Abnahme von Prüfungen (vgl. § 99 Abs. 2 Satz 1 BerlHG) durchzusetzen. Die Überprüfung der Einhaltung der hauptberuflichen Verpflichtungen dieses Personenkreises obliegt allein deren Dienstvorgesetzten (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.). Das Normverständnis der Klägerin würde vor dem Hintergrund der unzureichenden Bereitschaft von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, an der Bewertung von Prüfungsleistungen mitzuwirken, dazu führen, Prüfungsverfahren nicht zügig durchführen zu können und Prüfungen womöglich ganz ausfallen lassen zu müssen. Es erscheint fernliegend, dass dies der Intention des Verordnungsgebers entspricht.
Der Vortrag der Klägerin, wonach im Vordergrund der ersten juristischen Staatsprüfung die an den Universitäten vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten stünden und Praxisanteile lediglich angemessen zu berücksichtigen seien, so dass auch vom Prüfungsgegenstand die Beteiligung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern „zwingend geboten“ sei, lässt außer Acht, dass auch Prüfer aus anderen Bereichen mit den an den Universitäten vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten vertraut und damit in der Lage und auch fachlich qualifiziert sind (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 9. November 2020 - 19 A 3522/19 -, juris Rn. 14), die Prüfungen den Anforderungen des JAG entsprechend zu bewerten.
Soweit die Klägerin ernstliche Richtigkeitszweifel auf eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO stützt und geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Bemühungen des Beklagten, Hochschullehrer für Prüfungen zu gewinnen, weiter ermitteln müssen, ist dies aus den bereits unter 3. genannten Gründen abzulehnen. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass es auf diesen Gesichtspunkt aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich angekommen wäre.
b) Die im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des § 36 Abs. 4 JAO Berlin von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht dargelegt. Die Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung der genannten Vorschrift geht nicht über das in vergleichbaren Fällen bestehende Maß hinaus, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt.
c) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist mit Blick auf die Auslegung des § 36 Abs. 4 JAO Berlin ebenfalls nicht dargelegt.
Die Klägerin hält folgende Rechtsfragen für klärungsbedürftig:
„1. inwieweit diese Vorschrift ausgelegt werden muss, insbesondere unter der Prämisse, da dies dem Grunde nach eine zwingende, da gebundene („Muss-“), Vorschrift hinsichtlich der Mitwirkungsverpflichtung darstellt,
2. ob aus der Vorschrift des § 36 Abs. 4 S. 1 JAO Berlin unmittelbar, i.V.m. den Grundrechten und/oder aus dem Prüfungsrechtsverhältnis (gegebenenfalls i.V.m. den Grundrechten) ein subjektiv öffentlich-rechtlicher Anspruch folgt,
3. ob diese Vorschrift jedenfalls eine drittschützende Norm darstellt (so wie es das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. 04. 2021 – 14 A 1082/20 zu § 14 Abs. 2 JAG NRW bereits für eine „Soll-Vorschrift“ entschieden hat),
4. ob es sich bei dieser Vorschrift lediglich um eine bloße Zielvorgabe oder Ordnungsvorschrift handelt,
5. welche Anforderungen an das bereits vom Senat für erforderlich erachtete `Bemühen´, Hochschullehrer:innen für den Bewertungsprozess der staatlichen Pflichtfachprüfung zu gewinnen, zu stellen sind,
6. in welchem (systematischen) Verhältnis die Vorschrift des § 36 Abs. 4 S. 2 JAO Berlin zu § 36 Abs. 4 S. 1 JAO Berlin steht und
7. welche Sanktionen bzw. Rechtsfolgen sich für den Beklagten bei Missachtung entsprechender gesetzlich bestimmter Besetzungsvorgaben aus § 36 Abs. 4 S. 1 JAO Berlin aufgrund der den Grundrechtsschutz sichernden Verfahrensgestaltungsvorschrift ergeben“.
Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe sich mit diesen Fragen nicht befasst, zeigt sie nicht auf, dass sie aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserhebliche Bedeutung hatten. Im Übrigen sind diese Fragen bereits durch die aufgezeigte Senatsrechtsprechung geklärt.
d) Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt mit Blick auf die Auslegung und Anwendung des § 36 Abs. 4 Satz 1 JAO Berlin durch das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht vor.
Die Klägerin macht eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, weil das Verwaltungsgericht ihre Beweisangebote und Beweisantritte nicht berücksichtigt habe. Der Sache nach rügt sie damit die mangelnde Sachverhaltsaufklärung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO, die aus den unter 3. dargelegten Gründen zu verneinen ist.
Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit ihrem erstinstanzlich den Vortrag auseinandergesetzt, legt sie nicht dar, dass und inwiefern der Vortrag, soweit er nicht berücksichtigt wurde, aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen sei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war dies vielmehr ohne Bedeutung, wie sich aus der Begründung der Entscheidung, die Berufung nicht zuzulassen, ergibt. Dort führt das Verwaltungsgericht aus, dass das Urteil des OVG Münster vom 19. April 2021 - 14 A 1082/20 - auf Regelungen im JAG NRW beruhe, die nicht mit der Regelung in § 36 Abs. 4 Satz 2 JAO Berlin inhaltsgleich seien. Dass die Klägerin selbst vorgetragen habe, die Bemühungen der Beklagten, Hochschullehrer für die Mitwirkung an Prüfungen zu gewinnen, für entscheidungserheblich zu halten, ändert daran nichts.
5. Ohne Erfolg bleibt auch die auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gestützte Divergenzrüge der Klägerin zu dem Anspruch auf Verschriftlichung der im Anschluss an die mündliche Prüfung nur mündlich erteilten Bewertungsbegründung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Zu einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung erfordert dieser Zulassungsgrund die Darstellung, dass ein Widerspruch zweier abstrakt formulierter Rechtssätze besteht. Der eine Rechtssatz muss dem angegriffenen Urteil entnommen werden und dort tragend sein, der andere - von dem abgewichen sein soll - muss einem Judikat des anderen Gerichts entnommen und dort ebenfalls tragend gewesen sein (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 B 21/99 -, NVwZ-RR 2000, S. 260 m.w.N., juris Rn. 4). Die bloße Geltendmachung einer fehlerhaften Anwendung ober- bzw. höchstrichterlich aufgestellter Rechtssätze genügt dagegen zur Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht (OVG Münster, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/07 -, NVwZ 1998, S. 306, juris Rn. 12). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Die Klägerin zeigt nicht zwei divergierende abstrakte Rechtssätze auf, sondern macht geltend, dass das Verwaltungsgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 - (BVerwGE 165, 202 ff, juris Rn. 24) „verkennt“. Der Sache nach behauptet sie eine fehlerhafte Anwendung der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die das erstinstanzliche Urteil ausdrücklich Bezug nimmt.
6. Soweit die Klägerin sinngemäß ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf stützt, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dessen übrige Mitglieder, anders als von § 9 Abs. 1 Satz 3 JAO Berlin vorgesehen, nicht vor Beginn der mündlichen Prüfung, sondern erst im Anschluss an die Prüfungen über die wesentlichen Inhalte der Prüfungsakten informiert habe, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Sie macht geltend, es stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Personen in einer vergleichbaren Prüfungssituation und Vergleichsgruppe dar, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses von dessen Vorsitzendem erst nach der Prüfung über den Inhalt der Prüfungsakten informiert worden seien. Sie verfehlt die Darlegungsanforderungen, weil sie sich nicht mit der im erstinstanzlichen Urteil gegebenen Begründung hierzu auseinandersetzt.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne aus dem Umstand, dass der in § 9 Abs. 1 Satz 3 JAO Berlin vorgesehene zeitliche Ablauf nicht eingehalten worden sei, nichts für sich herleiten. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren diene nicht der objektiven Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, sondern sei auf die Gewährung subjektiven Rechtsschutzes gerichtet. Der Klägerin seien keine Nachteile dadurch entstanden, dass die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses erst nach den Prüfungsgesprächen über die wesentlichen Inhalte der Prüfungsakten informiert worden seien. Nach Auskunft des Beklagten erhielten alle Prüfer mit der Ladung eine Übersicht über die durch die Kandidaten erzielten Ergebnisse in den schriftlichen Prüfungen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses hätten damit bereits aus den von der Klägerin erzielten Ergebnissen der Aufsichtsarbeiten ohne weiteres schließen können, dass sie die Absicht verfolge, mit der mündlichen Prüfung auf die Note „vollbefriedigend“ hoch bewertet zu werden. Weitere Informationen aus den Prüfungsakten seien erst für die Entscheidung über eine mögliche Notenabweichung nach § 5d Abs. 4 DRiG von Bedeutung, so dass unschädlich sei, dass eine Unterrichtung nach den Prüfungsgesprächen und vor der abschließenden Bewertung erfolgt sei. Hiermit setzt sich die Klägerin nicht auseinander und verfehlt insoweit die Darlegungsanforderungen.
Ungeachtet dessen ist auch die von der Klägerin behauptete Ungleichbehandlung nicht hinreichend dargelegt. Abzustellen ist zunächst auf die Vergleichsgruppe der Klägerin und ihrer Mitprüflinge. Insoweit liegt keine Ungleichbehandlung der einzelnen Prüflinge vor und auch die Klägerin behauptet sie nicht. Inwieweit durch eine Ungleichbehandlung derjenigen Prüfungsgruppe, der die Klägerin angehörte, mit anderen Prüfungsgruppen und anderen Prüfern zu einer Benachteiligung der Klägerin geführt haben könne, erschließt sich aus ihrem Vorbringen nicht.
Soweit sie anführt, die Prüfung hätte bei Kenntnis der Prüfungsakten bereits vor der Prüfung einen anderen Verlauf genommen, ist eine relevante Benachteiligung im Vergleich zu anderen Prüfungsgruppen nicht ersichtlich. Im Übrigen ist ihre Annahme spekulativ, wonach „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ davon auszugehen sei, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im zivilgerichtlichen Prüfungsgespräch einen anderen Fall als den des „polnischen Zaunbauers“ geprüft oder zu diesem andere Fragen gestellt hätte, wenn er von der aus deren Prüfungsakte ersichtlichen polnischen Staatsangehörigkeit der Klägerin gewusst hätte. Weiter weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Stellungnahme vom 11. August 2020 (dort S. 5, Bl. 152 VV) erklärt habe, es habe sich bei dem von ihm gewählten Prüfungsfall um einen Originalfall seiner richterlichen Spruchtätigkeit gehandelt, den er seinerzeit bearbeitet habe. Der Fall sei ihm aufgrund seiner rechtlichen Probleme - werkvertragliches Sachmängelrecht, Bezüge zum IPR, Ermittlung des anzuwendenden Rechts - prüfungsgeeignet erschienen.
7. Die zumindest sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen auch insoweit nicht vor, als das Verwaltungsgericht den von der Klägerin gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erhobene Befangenheitsvorwurf für ungerechtfertigt gehalten hat.
a) Die Klägerin stützt diesen Vorwurf zunächst auf den Umstand, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe ihr eine Frage betreffend eines „als inkompetent und unfähig dargestellten polnischen Zaunbauers“ gestellt. Er sei deshalb in Bezug auf ihre polnische Staatsangehörigkeit voreingenommen gewesen, denn es habe aus Sicht eines objektiven Prüflings keinen Grund gegeben, die Fallgestaltung an die polnische Staatsangehörigkeit zu knüpfen. Sie setzt sich auch insoweit schon nicht mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung auseinander.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Befangenheitsvorwurf durch die Stellungnahme der Prüfungskommission vom 13. März 2020 entkräftet worden sei. Darin sei nachvollziehbar erläutert, dass der Vorsitzende der Prüfungskommission keine Kenntnis von der polnischen Staatsangehörigkeit der Klägerin gehabt habe, da er die Prüfungsakten erst nach der Prüfung vor der Abschlussberatung zur Kenntnis genommen habe.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend und im Einklang mit der Senatsrechtsprechung angenommen, dass nach § 21 VwVfG die Besorgnis der Befangenheit berechtigt ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, d.h. wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf. Damit ist jedenfalls nicht die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit gemeint, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste und Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2023 - OVG 6 S 2/23 -, S. 5 f. BA; Jeremias, in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 338 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Nach diesen Maßstäben kann vorliegend eine Befangenheit durch die Prüfung des Falles um einen „polnischen Zaunbauer“ und die hierzu von dem Vorsitzende Prüfungskommission gestellten Fragen nicht angenommen werden.
Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Prüfung eines Falles mit einer als inkompetent dargestellten Person, die dieselbe Staatsangehörigkeit wie einer der Prüflinge hat, für sich genommen und ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte, die die Annahme einer Voreingenommenheit rechtfertigen, nicht auf eine Befangenheit im Sinne des § 21 VwVfG schließen lassen. Hieran fehle es. Vielmehr habe der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Stellungnahme vom 11. August 2020 ausgeführt, dass die Sachverhaltsgestaltung habe Anlass bieten sollen, Überlegungen zum anwendbaren Recht anzustellen. Als diese ausgeblieben sei, habe er mit dem wiederholten Hinweis auf die polnische Staatsangehörigkeit des Auftragnehmers den Prüflingen eine Hilfestellung bieten wollen.
Die Klägerin hat keine belastbaren Tatsachen dargelegt, die vor diesem Hintergrund die Annahme der Voreingenommenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ihr gegenüber belegen. Dass die Klägerin davon ausgehen konnte, dass dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ihre polnische Staatsangehörigkeit bekannt ist, rechtfertigt diese Annahme für sich genommen nicht.
b) Die Klägerin stützt die Befangenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Übrigen auf dessen Äußerung inmitten der Prüfungsleistung, dass ein namentlich benannter Kandidat der Beste aus der Gruppe sei und die restlichen Kandidaten deshalb Pech hätten und schlechtere Noten bekommen würden. Der Vorsitzende habe sich nicht mehr unvoreingenommen in die noch folgenden weitere Prüfungsgespräche begeben. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, selbst wenn darin ein Verfahrensfehler zu sehen sei, wäre dieser unbeachtlich, weil die Klägerin ihn nicht den Anforderungen des § 16 Abs. 2 JAO Berlin entsprechend unverzüglich gerügt habe. Die Klägerin habe die Rüge der Befangenheit des Vorsitzenden der Prüfungskommission in ihrem Schreiben vom 16. März 2020 im Anschluss an die am 13. März 2020 abgenommene Prüfung allein auf dessen Anspielungen bezüglich ihrer polnischen Herkunft gestützt, die weiteren Gründe aber erst in ihrer Widerspruchsbegründung vom 11. Mai 2020 und damit verspätet vorgetragen. Die Klägerin hält dem entgegen, sie habe die Befangenheit des Prüfungsvorsitzenden gerügt und diesen Vorfall auf einen konkreten Lebenssachverhalt gestützt. Dies genüge zur rechtzeitigen Geltendmachung. Sie sei deswegen nicht gehindert gewesen, unter dem 11. Mai 2020 weitere Befangenheitsgründe vorzubringen, zumal sie sich in ihrem Schreiben vom 16. März 2020 weitere Ausführungen ausdrücklich vorbehalten habe.
Ernstliche Richtigkeitszweifel sind damit nicht dargelegt. Denn zur Erhebung einer Befangenheitsrüge genügt es nicht, die Befangenheit lediglich zu behaupten und erst später Gesichtspunkte zu nennen, aus denen diese herzuleiten sei. Dies gilt entsprechend, wenn die Befangenheitsrüge zwar begründet worden ist, andere eigenständige Befangenheitsgründe aber erst später genannt werden (VGH Kassel, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 8 ZU 4400/99 -, ESVGH 50, 182 ff., juris Rn. 7). Hinsichtlich anderer eigenständiger Sachverhalte muss der Prüfling etwaige Verfahrensrügen ebenfalls unverzüglich erheben. Anderenfalls könnte das Erfordernis der Unverzüglichkeit einer Rüge des Prüfungsverfahrens beliebig umgangen werden, sofern der Prüfling nur irgendeinen Punkt des Verfahrens rechtzeitig gerügt hat (VGH München, Urteil vom 20. Januar 1999 - 7 B 98.2357 -, juris Rn. 25). Etwas anderes gilt nur dann, wenn er von den die Befangenheit begründenden Umständen erst später Kenntnis erlangt hat (Jeremias, in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2020, Rn. 348).
8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).